1942 / 51 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Mar 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Inhalt des amtlichen Teiles ö“ Deutsches Reich

Bekanntmachung über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Erlaß über Abgabe von Kondensmisch. 3 Bekanntmachung über die bbeia. auf Reichsmark für die Umsätze im Februar 1942. Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung von Arbeits⸗ kräften aus dem Generalgouvernement einschliezlich des Distrikts Galizien und aus dem Bezirk Bialystok. Vom

25. Februar 1942.

Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung von Arbeits⸗ kräften aus dem Reichskommissariat Ostland mit Ausnahme von Weißruthenien. Vom 25. Februar 1942.

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Berlin und Troppau über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Anordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen (RPO) (2. Aend. RPO). Vom

12. Februar 1942.

Richtsätzen für die Bemessung des ta kulatorischen Gewinnes nach den L2SO und LSBO (1. Bekanntm. LSO LSBO). Vom 12. Februar 1942. Bekanntmachung Nr. 12 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse

zur Anordnung Nr. 5 vom 23. Februar 1940. (Deutscher

Reichs⸗ u. Preuß. Staatsanzeiger Nr. 47 vom 24. Februar 1940.)

““ über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, eil II. Nr. 8.

““ Amtliches Deutsches Reich Bekanntmachung

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 ( eichsgesetzbl. I S. 480) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsange⸗ Freigheiteeandbrhe in der Ostmark vom 11. Juli 1939 Reichsgesetzbl. 1 S. 1235) erkläre ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen folgende Personen der

deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig: 1. Ammann, Rudolf, geb. am 24. 2. 1914 in Gossau

Schweiz, Wilhelm Henry, geb. am 11. 7. 1909 in

2. Arndt, Kattowitz/OS., Z Epstein, Friedrich, geb. am 6. 4. 1912 in S Epstein, Wilhelmine Sophie Annemarie Dorothea, eb. Korte, geb. am 9. 4. 1911 in Bremen, winger, Margarete, geb. Schenk, geb. am 23. 3. 1881 in Ohrdruf, LK. Gotha/ Thüringen, Fani ht, Priska, geb. am 24. 4. 1940 in Burgdorf, anton / Bern, Geiger, Adolf, geb. am 29. 9. 1921 in Oberendigen, Kanton / Aargau, Hagenauer, Louise Friedericke, geb. am 18. 1. 1893 in München, Sb Heinrich, Johann Baptist, geb. am 24. 11. 1891 in Frankfurt/ Main, g, Franz, geh. am 9. 7. 1896 in Baden ei Wien Klotz, Albert Adolf, geb. am 11. 11. 1919 in Leut⸗ kirch/ Württemberg, . Lucke, Ralf⸗Harald, geb. am 13. 12. 1912 in Altona⸗ Bahrenfeld, Maas, Karin, geb. Raeder, geb. am 19. 7. 1883 in Kopenhagen, Maas, Brigitte, geb. am 16. 5. 1921 in Berlin⸗ Frohnau, Machatschek, Ernst, geb. am 2. 2. 1916 in Zürich, Maier, Friedrich, geb. am 7. 12. 1903 in Heilbronn⸗ Böckingen, Maier, Olga, geb. am 30. 11.1931 in Heilbronn⸗ Böckingen, . Maier, Margot, Pef. am 28. 6. 1935 in Heilbronn, Maier, Heinz, geb. am 17. 8. 1936 in Heilbronn, Maier, Celia, geb. am 20. 2. 1941 in Heilbronn, von Mayrhauser, Benno August Eduard Maria, geb. am 7. 4. 1914 in Kiel, von Mayrhauser, Guido Eduard Johann Maria, geb. am 23. 12. 1918 in Kiel Mink (gen. Waterstradt), Werner Paul Franz, geb. am 10. 9. 1911 in Katzenow, Krs. Franzburg, Möseneder, Viktor, geb. am 30. 12. 1919 in Algund b. Meran, Mutter, Ernst, geb. am 24. 3. 1914 in Zürich, Mutter, Renate, geb. Biffi, geb. am 26. 4. 1915 in Zürich, Mutter, Enrico, geb. am 4. 2. 1937 in Zürich, Mutter, Brigitte, geb. am 4. 3. 1938 in Zürich, Naxner, Elisabeth, geb. Machata, geb. am 7. 2. 1908 in Budapest, Naxner, Jlona, geb. am 28. 3. 1935 in Budapest, Naxner, Edith Maria, geb. am 5. 8. 1938 in Budapest,

von ihnen der Bestells

32. 33.

Naxner, Marie Antonie, geb. am 19. 3. 1940 in

Budapest,

Necker, Wilhelm Friedrich Ludwig Otto, geb. am

21. 4. 1897 in Dortmund,

34. 8 Henri, geb. am 17. 9. 1918 in Le Locle/

weiz,

35. Psister, Maximilian Friedrich Otto, geb. am 2. 3. 1874 in Schopfheim/ Baden,

36. Plentner, Marie, geb. Vertel, geb. am 25. 2. 1899 in Dömös/ Ungarn

37. P9, ans, geb. am 25. 8. 1911 in Lyon,

38. Posch, Vvonne Louise, geb. Jeanrenaud, geb. am

28. 8. 1908 in St. Aubin,

Posch, Claude Jean, geb. am 3. 12. 1934 in St.

39. Aubin,

40. 1 Ernst Heinz, geb. am 23. 11. 1914 in Leipzig⸗ eld,

41. witz, Herbert Emil Walter, geb. am 20. 10.

1910 in Berlin

Romarowsti „Heinz Horst, geb. am 28. 4. 1915

in Berlin,

Rudiger, Albert, geb. am 14. 9. 1916 in Basel,

Schmidt, Marie, geb. Hirthner, geb. am 30. 1. 1874

in Budapest,

45. Schneider, Hudchß Anton, geb. am 22. 10. 1918

in Mannheim⸗Waldho

46. Schneider, Valentin, geb. am 29. 4. 1919 in Schnepf, Emil Willi, geb. am 9. 1. 1921 in Ulm/ Wttbg.,

48.

49. Trautmann, Willi, eb. am 13. 5. 1914 in Zürich, Wagner, Johann, geb. am 20. 3. 1888 in Wagner, Wilhelmine, geb. Eybesfeld, geb. am 9. 6. 1895 in Kirchdorf/ Oberdonau,

42. 43

Aarau/Schweiz, 47. Sti la, Friedrich, geb. am 7. 2. 1914 in Wien augs⸗ dorf / Niederdonau Krs. Hollabrunn,

Zeppitz, Franz, geb. am 18. 10. 1911 in Pestszentér⸗

zsébet / Ungarn. 1“ Berlin, den 26. Februar 1942. 1“

Reichsminister des Innern. Dr. Stuckart.

Betrifft: Abgabe von Kondensmilh

In der 35. Zuteilungsperiode werden die Inhaber der rosa Nührmittelkarten als Sonderzuteilung je eine Normal⸗ dose Kondensmilch (170 g) erhalten. Soweit große Dosen Kondensmilch (400 450 g) geliefert werden, ist eine große Dose zwei Normaldosen gleichzuachten. Damit die Kein⸗ verteiler in die Lage versetzt werden, sich die erforderlichen Vorräte an Kondensmilch rechtzeitig zu beschaffen, wird folgendes angeordnet:

Die Inhaber der rosa Nährmittelkarten lassen bei den ewählten Kleinverteilern in der für die Abgabe eine der 34. Zuteilungsperiode vorgesehenen Zeit (ab 2. März 1942) die Abschnitte N 28/N 29 der rosa Nähr⸗ mittelkarten 34 zusammenhängend abtrennen. Die Klein⸗ verteiler haben diese Doppelabschnitte unverzüglich ihren üge e, zu 96 Stück (Inhalt einer Normalkiste) auf einen Bogen 8 einzureichen. Damit sichergestellt ist, daß die Ware später nur bei den Kleinverteilern bezogen wird, bei denen sie bestellt ist, haben die Kleinverteiler den Stammabschnitt der rosa Nährmittelkarten 34 mit ihrem Firmenstempel oder ihrer .“ und dem Zusat „28/29“ oder „Kondensmilch“ zu versehen. Die Abgabe der Kondensmilch darf zur gegebenen Zeit nur auf den dafür bestimmten Abschnitt bei gleichzeitiger Sedezcs des vom Kleinverteilex in der oben angegebenen Weise ge Stammabschnitts der rosa Nährmittelkarten 34 erfolgen.

Die Großverteiler haben die ihnen eingereichten Doppel⸗ abschnitte N 28/N 29 der rosa Nährmittelkarten unver üglich bei dem Flein agens Ernährungsamt in einen Besug ein A umzutauschen. Glei peitig mit der Einreichung der Abschnitte haben die Großverteiler eine Erklärung folgenden Inhalts an das Ernährungsamt abzugeben:

8 „Ich erkläre biemit, daß ich einen Lagerbestand in Höhe von Normaldosen Kondensmilch (Dosen zu 400 450 g werden als 2 Dosen gerechnet) habe. Ich weiß, daß dic Abgabe einer falschen Erklärung strafbar ist. Ort Datum Stempel und Unterschrift“ Die Ernährungsämter haben die Begugscheine über die Anzahl von Normaldosen Kondensmilch (17 9 auszustellen, die sich aus der Summe der vorgelegten Bestellabschnitte er⸗ gibt. Von Fers ist der lch aus der Erklärung des Groß⸗ verteilers ergebende Lagerbestand abzusetzen.

Die Großverteiler haben die Bezugscheine unverzüglich an die Herstellerbetriebe weiterzureichen. Die daraufhin er⸗ haltene Ware ist an die Kleinverteiler entsprechend den von diesen eingereichten Abschnitten so rechtzeitig aussugeben, daß die Hersargrang der Verbraucher in der 35. Zuteilungsperiode ve ührt werden kann. ie Zuteilung von Kondensmilch ist nicht für Selbst⸗ versorger ee. der blauen Nährmittelkarten) bestimmt. Eine Puter ung auf die entsprechenden Abschnitte der blauen Nährmittelkarten kommt demnach nicht in Betracht. Die Kleinverteiler dürfen Abschnitte der blauen Nährmittel⸗

karten als Grundlage der Vor estellung nicht entgegennehmen.

Fafun . Arbeitskräfte nichtdeuts

Für S en; untergebrachte und sonft in Gemein⸗ schaftsverpflegung gindliche Versorgungsberechtigte, die keine Nährmittelkarten haben mit Ausnahme der Wehr⸗ macht, der außerhalb der Wehrmacht stehenden Schutzgliede⸗ rungen und des Reichsarbeitsdienstes —, haben die Ernäh⸗ rungsämter den Anstalten, Lagerleitungen usw. Bezug⸗ cheine B über Kondensmilch der Anzahl der ersorgungsberechtigten zu erteilen. ie Be e B sind durch die Kleinberteiler unverzüglich an ihre Vorliefe⸗ ranten weiterzureichen. Die Großverteiler haben die Bezug⸗ cheine B zugleich mit den Abschnitren N 28/N 29 zur-Aus⸗ tellung von Bezugscheinen A den Ernährungsämtern nach en oben getroffenen Bestimmungen vorzulegen.

Da Zwil⸗ und Kriegsgefangene Zivilpolen keine Kondensmilch erhalten, dürfen die Ernährungsämter Be⸗ sugscheine in diesen Fällen nicht erteilen. Soweit diese Ver⸗ raucher über eine haheehn ns verfügen, haben die Kleinverteiler die Abgabe der Abschnitte N 28/N 29 als Grundlage der Vorbestellung abzulehnen.

Die mit „J“ gekennzeichneten N 28/N29 der an Juden ausgegebenen rosa Nährmittelkarten berechtigen nicht zur Vorbestellung, dürfen also von den Kleinverteilern für diese Zwecke nicht abgeschnitten werden.

Die Hauptvereinigung der deutschen Milch⸗ und Fett⸗ wirtschaft trifft, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen zu diesem Erlaß.

Berlin, den 21. Februar 1942.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Moritz. Geschäftszeichen: II C 1 799

Bekanntmachung

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Februar 1942 werden auf Grund von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. ! S. 942) in Verbindung mit § 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl.1 S. 1935) wie folgt festgesetzt:

Lfd. Nr.

——————⸗—⸗—:———————--—Bäär—ü— Einheit R.ℳ

Staat

1 Pfund 8 100 Afghani 100 E ““ 1 Pfund

100 Belga

100 Milreis

100 Ruvpien

100 Lewa

100 Kronen

Aegypten Afghanistan Argentinien Australien Belgien Brasilien Britisch⸗Indien Bulgarien Dänemark Finnland 100 Mark Frankreich 100 Francs Griechenland 100 Drachmen Großbritannien 1 Pfund Sterling

olland 100 Gulden

ran 100

sland 100 Italien 100 1““ 100 Kaänada 1 Kroatien 1“ 100 Neuseeland 1 Norwegen Palästina

Pon tugal

Rumänien

Schweden

Schweiz

Serbien

Slowakei

Spanien Südafrikanische Union Türkei Ungarn

—₰

„q— S90,8

88828

00o 2omreede—

28s SSSSSSs

SS888

Peseten Prund fund

Pengö

(bei Ausfuhr nach Ungarn)

Peso

Dollar

Uruguay Vereinigte Staaten von Amerika Die Umrechnungssätze für weitere Zahlungsmittel werden etwa am 5. d. M. festgesetzt werden.

Berlin, 2. März 1942. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

35

. Anordnung über die arbeitsrechtliche ee dem Generalgouvernement ne⸗ ich des Distrikts Galizien

und aus dem Bezirk Bialystok

Vom 25. Februar 1942

Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Durchführun

der Verordnung über die Lohngestaltung vom 23. April 194 (Reichsgesetzbl. 1 S. 222) wird angeordnet. Die für polnische Beschäftigte geltenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts finden in ihrer jeweiligen auch auf sonstige im Deutschen Reich beschäftigte

er Volkszugehörigkeit aus dem Gene⸗ ralgouvernement einschließlich des Distrikts Galizien und

von Arbeitskräften aus