Reichs⸗ und Staatbanzeiger Nr. 34 vom 5. März 1942. C. 3
eichs⸗ und Staatbanzeiger Nr. 34 vom 5. März 1942. S. 2
wurden, nicht zu melden. Hier ist jedoch die Vorschrift
täglichen Sprachgebrauch Fe sneten Unternehmen; vielmehr werden hier mit diesem
oder Anteile maßgebend.
deutschen Börse zustande gekommen, so ist dieser Kurs maß⸗ gebend. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen, aber nicht in Berlin gehandelt, so kann jeweils der dem Melde⸗ pflichtigen günstigste, also niedrigste Kurs gewählt werden.
tritt
gekauft und demgegenüber
lichen Werte. verkehrswerte behalten.
2. Nur solche Aktien, Kuxe und Kolonialanteile, die seit dem 1. September 1939 gekauft wurden, sind zu melden. Vor⸗ handene Friedensbestände sind nicht zu melden.
3. Nur die am Stichtag (15. März 1942) „voxhandenen“ Wertpapiere sind anzugeben. Solche Werte, die zwar im Kriege gekauft, aber vor dem 15. März 1942 wieder verkauft
Die Ausdehnun
der Meldepflicht auf Frei⸗ und holländische
Wertpapiere bleibt vor⸗
des § 3 Wer in der Zeit vom 15. September 1941 bis zum 15. März 1942 börsengängige Aktien an Ehegatten, Verlobte, Verwandte, Verschwägerte, Konzernunternehmen, Verwaltungsträger oder Angestellte des Meldepflichtigen und seiner Konzernunter⸗ nehmen übertragen hat, muß diese Aktien melden, als wenn die Uebertragung niemals vorgenommen wäre. Der Begriff Konzernunternehmen ist dabei im weitesten Sinne aufzufassen. Es saslen darunter nicht nur die im Aktiengesetz oder im als Konzerngesellschaften gekenn⸗
usdruck ohne Rücksicht auf die Rechtsform der übertragenden Stelle und der Stelle, der die Wertpapiere übertragen werden, alle Unternehmungen erfaßt, die im Bereich der Einflußsphäre der übertragenden Stelle liegen.
4. Aktien usw., die bei Gelegenheit von Kapital⸗ erhöhungen in Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts oder auf Grund eines Bezugsangebots des die Kapitalerhöhung durchführenden Bankenkonsortiums bezogen wurden, sind in die Meldung aufzunehmen. Das gleiche gilt für Aktien, die im Zuge von Kapitalberichtigungen nach der Dividenden⸗ abgabe⸗Verordnung erworben worden sind.
Voraussetzung für die Meldepflicht in beiden Fällen ist aber, daß die neuen Aktien auf im Kriege gekaufte Aktien ausgegeben worden sind. Waren die neuen Aktien auf Aktien aus Friedensbeständen ausgegeben worden, so sind si auch dann nicht zu melden, wenn die neuen Aktien erst während des Krieges bezogen worden sind.
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II. Berechnung des Kurswerts und der Freigrenze 8
Wenn der Wertpapierbesitzer nach den Ziffern 1 bis 4 die Wertpapiere festgestellt hat, die für eine etwaige Meldung in Betracht kommen, muß er prüfen, ob er die in § 5 der DVO erwähnte Wertgrenze erreicht, die inzwischen auf einen Kurswert von 100 000 Eℳ festgesetzt worden ist (An⸗ oronung vom 26. Februar 1942).
5. Maßgebend ist der Kurswert der in Ziff. 1 bis 4 gekennzeichneten Wertpapiere. Die Meldepflicht ist gegeben, wenn die anzumeldenden Wertpapiere — unter Vorbehalt des Abzuges verkaufter Friedensbestände (s. Ziff. 8) — einen Kurswert von 100 000 ℳ oder darüber haben. Nicht melde⸗ pflichtige Wertpapiere (z. B. Friedensbestände, Reichsbank⸗ anteile usw.) sind bei der Berechnung des Kurswertes also nicht zu berücksichtigen. Bei Ehegatten, Kindern, Miterben usw. ist nicht die Höhe des gemeinsamen Besitzes, sondern die Höhe des auf die einzelne Person entfallenden Besitzes
6. Der Kurswert errechnet sich nach dem Einheitskurs des Wertpapiers vom 31. Dezember 1941. Ist an diesem Tage kein Einheitskurs zustande gekommen, so gilt der letzte vor diesem Tage festgestellte Einheitskurs. Werden Wert⸗ papiere an mehreren Börsen gehandelt, so ist, sofern eine Notiz in Berlin stattfindet, der Berliner Einheitskurs maß⸗ gebend. Ist bei einem solchen Papier am 31. Dezember 1941 ein Einheitskurs nicht in Berlin, wohl aber an einer anderen
Bezieht sich der Kurs vom 31. Dezember 1941 auf das unbe⸗ richtigte Kapital und sind bis zum 15. März 1942 die Aktien uf den berichtigten Nennwert umgestellt worden, so ist bei der Errechnung des Kurswertes selbstverständlich noch der alte Nennwert zugrunde zu legen.
Im Interesse der Vereinfachung sind Kurse mit Bruch⸗ teilen von Prozenten auf das nächste volle Prozent nach unten abzurunden.
7. Erreichen die Wertpapiere (Ziffern 1 bis 4) den Kurs⸗ wert von 100 000 Rℛ ℳ (Ziffer 6) nicht, so besteht keine Meldepflicht.
8. Uebersteigt der aus Käufen nach dem 1. September 1939 herrührende und noch vorhandene Bestand die Frei⸗ grenze von 100 000 Eℳ, und sind nach dem 1. September 1939 börsengängige Aktien, Kuxe oder Kolonialanteile aus “ verkauft worden, so können diese verkauften
ertpapiere nach § 4 DVO. auf die anzumeldenden Wert⸗ papiere angerechnet werden. Anzurechnen ist jedoch nicht der erzielte Verkaufserlös, sondern der Kurswert vom 31. De⸗ .Für die Prüfung, ob eine Pflicht zur Meldung
8 also in solchen Fällen noch der Kurswert der
zu meldenden Wertpapiere abgezogen werden. Nur wenn der Kurswert der zu meldenden Wertpapiere auch nach diesem Abzug die Summe von 100 000 ℛℳ erreicht oder übersteigt, ie Meldepflicht ein. Verkaufte Aktien aus Friedens⸗ vesecnden⸗ die an einer großdeutschen Börse nicht amtlich gehandelt werden, können nicht berücksichtigt werdben.
III. Wie ist die Meldung zu erstatten) 1 Ist festgestellt, daß eine Verpflichtung zur Meldung besteht, so stellt sich die Frage, wie die Meldung abgegeben
g er Durchführungsverordnung (DVO) zu beachten.
1
werden muß.
9. Aktien und Kolonialanteile sind unter Angabe des Nennwertes, Kuxe unter Füäe der Stückzahl zu melden. Der Kurswert ist in der Meldung nicht anzugeben.
10. Verkäufe aus Friedensbeständen (s. Zisser 8) sind nicht nur bei der Prüfung, ob überhaupt eine Meldepflicht gegeben ist, zu berücksichtigen, sondern auch von dem Melde⸗ pflichtigen bei der Meldung selbst anzurechnen. Diese An⸗ rechnung ist einfach, wenn Wertpapiere der gleichen Gesell⸗ chaft einander gegenüberstehen. “
Hat z. B. ein Meldepflichtiger im Kriege
250 000 Rℛℳ nom. J. G. Farben Aktien 8 30 000 Eℳ nom. Allg. Baugesellschaft Lenz (Kolonial⸗ 1“ anteile)
und “
175 000 Rℳ nom. g G. es Aktien 10 000 Eℳ nom. Allg. Baugesellschaft Lenz Anteile
10 Etück Konstantin Kuße
aus Friedensbeständen im Laufe des ee verkauft, so geschieht die „Anrechnung“ durch einfachen Abzug. Es sind also zu melden: 75 000 REℳ nom. J. G. Farben Aktien 20 000 REℳ nom. Allg. Baugesellschaft Lenz Anteile 10 Stück Konstantin Kuxe.
Eine solche einfache Abzugsmöglichkeit besteht jedoch nicht, wenn während des Krieges 250 000 K ℳ nom. J. G. Aktien gekauft und 100 000 RE. ℳ nom. Vereinigte Stahlwerke Aktien aus Friedensbeständen verkauft worden sind. In diesem Falle bestimmt § 4 DVO., daß von den anzumeldenden börsengängigen Wertpapieren Bestände abgezogen werden können, deren Kurswert (§ 6) dem Kurswert (§ 6) der ver⸗ äußerten Wertpapiere entspricht. Der Kurswert der ver⸗ äußerten 100 000 nE ℳ nom. Vereinigte Stahlwerke Aktien beträgt bei einem Einheitskurs von 146 % (abgerundet) am 31. Dezember 1941 146 000 Eℳ. Dieser Betrag entspricht bei einem J. G. Farbenkurs am gleichen Tage von 197 % (abgerundet) einem Bestand von 74 111 Rℳ nom., abgerundet 74 100 R ℳ nom. J. G. Farben Aktien. Diese 74 100 E.ℳ nom. sind von dem während des Krieges erworbenen Bestand von 250 000 Rℳ nom. abzuziehen. Es ist also ein ee von 175 900 R. ℳ nom. J. G. Farben Aktien zu melden. Ab⸗ rundung hat hier nach unten bis zum nächsten nach der Stückelung darstellbaren Betrag zu erfolgen.
11. Setzt sich der im Kriege gekaufte Bestand an Aktien, Kuxen und Kolonialanteilen aus Wertpapieren verschiedener Gesellschaften zusammen, so gibt § 4 der Durchführungsver⸗ ordnung eine Richtlinie, auf welche Werte die “ vorgenommen werden muß. Der Meldepflichtige muß danach die Abzüge zunächst bei den zum Einheitskurs notierten und erst, wenn solche nicht mehr vorhanden sind, bei den fort⸗ laufend notierten börsengängigen Aktien vornehmen.
Hatte im vorstehend gewählten Beispiel der Meldepflich⸗ tige außer den 250 000 Rℳ J. G. Farben Aktien noch
30 000 ℛ ü nom. Klöckner⸗Werke Aktien, 20 000 R ℳ nom. Westdeutsche Kaufhof Aktien,
20 000 ℛℳ nom. Dt. Tafelglas Fürth Aktien, 3
und 20 000 Eℳ nom. Kahla Porzellan Aktien
im Kriege gekauft, so ist der Kurswert der verkauften Aktien der Vereinigten Stahlwerke von 146 000 ℛℳ mit 49 800 R. ℳ durch Streichung der Dt. Tafelglas Fürth Aktien (Kurs am 31. Dezember 249 %) und mit 27 600 Pℳ durch Streichun der Kahla Porzellan Aktien (Kurs am 31. Dezember 138 8 zu verrechnen. Der verbleibende Rest von 68 600 Rℳ darf nach eigener Wahl des Meldepflichtigen auf die übrigen Aktien verrechnet werden.
12. Was nach Ziff. 10 und 11 abgezogen werden kann, ist in dem Meldeformular nicht anzugeben. In das Melde⸗ formular ist nur das Ergebnis nach Vornahme der Abzüge einzutragen. Eine Nachprüfung der Abzüge bleibt vorbehalten.
13. Die sind in doppelter Ausfertigung bis zum 30. April 1942 der örtlich zustandigen Reichsbankanstalt u erstatten. Die Vordrucke für die Meldungen sind von den Reichsbankanstalten zu beziehen.
Berlin, den 3. März 1942. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Kluck
Bekanntmachung Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen u mittel werden im Anschluß an die Bekann machung vom 2. März 1942 (Reichsanzeiger Nr. 51 vom 2. März 1942, Reichssteuerblatt S. 286) für die Umsätze im Februar 1942 wie folgt festgesetzt:
— —
Lfd. Nr. Staat Einheit Rℳ
1 Britisch⸗Straits⸗ Settlements (bis 14. Februar)
Chbile 100 Neie.
China (nominell) 100 YPuan
Kolumbien 100 Pesos
Mexiko 100 Pesos
Peru 18 100 Soles
Berlin, 5. März 1942. Der Reichsminister der Finanzen.
“
J. A.: Hedding.
4 ½ Pige Anleihen des Deutschen Reichs von 1938 und 1939 Die Auslosung der am 1. August 1942 einzulösenden Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen der 4 ¾ Pigen Anleihe des Deutschen Reichs von 1938 und der am 16. Juli 1942 einzulösenden Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen der 4 % Pigen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939 findet Montag, den 13. April 1942, von vormittags 10 Uhr an G in unserem 2 jenstgebäude, Dranienstr 106/109, Berlin, den 3. März 1922.. Reichsschuldenverwaltung.
56 8 8 828.
Bekanntmachug Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I. S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — I a 1594/39/3810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi/Jd. 7126/,39 — wird das gesamte bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen 1. des Oskar Isenburger, geb. am 30. Juli 1896 zu Frankfurt/ M., 2. der Elisabeth Isenburger, geb. Aal, geb. am 16. März 1906 zu Nürnberg,
3. des Arnold Hornstein, geb. am 24. Februar 1871
zu Jaroslau, sämtlich zuletzt wohnhaft gewesen in
Gablonz a. N., hiermit Hacan en des Deutschen Reiches eingezogen.
Reichenberg, den 2. März 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.
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Ueber die scheinb
Nichtamtliches
Deutsches Reich
Nummer 9 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 4. März 1942 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 23. 2. 42, Eintrag. d. Ost⸗Freibeträge u. d. besond. steuerfreien Beträge auf d. Lohnsteuerkarte. — RdErl. 23. 2. 42, Auslegung des § 42 Abs. 3 d. Grundsätze üb. d. Gewährg. v. Beih. bei Krankheits⸗, Geburts⸗ u. Todesfällen Roistandsveib), — RdErl. 23. 2. 42, Best. üb. d. Kee ier d. ehem. beim Heilfonds d. öffentl. Bediensteten versichert. Beamten u. ihrer Hinterbliebenen. — RdErl. 24. 2. 42, Best. üb. d. Krankenversicherg. d. Personen, die nach d. Best. üb. d. Krankenversicherg. d. ehem. beim Heilfonds d. öffentl. Be⸗ diensteten od. bei d. Krankenversicherungsanst. d. tschecho⸗slowak. Staatsbahnen versichert. Ruhe⸗ u. Versorgungsgenußempfänger in d. ehem. tschecho⸗slowak., d. Dt. Reich eingeglied. Gebieten v. 4. 9. 40 f. d. Fall d. Krankheit versichert sind, bei Weiter⸗ od. Wiederbeschäftig. auf Zeit. — RdErl. 24. 2. 42, Mitnahme von Reichsmarknoten durch Angeh. zivil. Dienststellen in d. besetzt. Ge⸗ biete. — RdErl. 27. 2. 42, Nachweisg. üb. d. Zahl d. f. Mil.⸗An⸗ wärt., Anwärt. d. RAD. u. Versorgungsanw. alten Rechts frei gehalt. Beamtenstellen. — RdErl. 1. 3. 42, Oeffentl.⸗rechtl. Aus⸗ bildungsverhältn. d. Verw.⸗Lehrlinge. — Rei chs⸗ u. Staats⸗ haushalt, Kassen⸗ u. Rechnungswesen. RdErl. 26. 2. 42, Außerkurssetzg. d. Kupfermünzen. — RdErl. 27. 2. 42, Haushalts⸗ u. kassenmäßige Behandlg. d. im Dienststrafverfahren einbehalt. Dienstbezüge sowie d. Kosten u. Geldbußen. — Kom⸗ munalverbände. RdeErl. 2. 2. 42, Gewerbesteuer; hier: Be⸗ schäftig. v. Kesgsgs es in gewerbl. Betrieben. — RdErl. 23. 2. 42, Eintrag. d. Of⸗Freibeträge u. d. besond. steuerfreien Beträge auf d. Lehstensxearte — Jo . ee tn ng. RdErl. 23. 2. 42, Zahlungsregelg. f. d. in d. besetzt. Gebieten ein⸗ gesetzt. Pol.⸗Verbände. — REri. 25. 2. 42, Zahlungsregelg. f. d. in d. besetzt. Gebieten eingesetzt. Pol.⸗Verbände u. a. — RdErl. 25. 2. 42, Sachl. u rechn. Feststellg. Nachrechner im ausw. Einsatz d. Ordn Pol. — RdErl. 24. 2. 42, dn stsctf v. Marschbefehlen bei Reisen in d. besetzt. Gebiete. — RdErl. 24. 2. 42, PDV. 271 „Dienstvorschr. f. d. SchP.“. — RdErl. 25. 2. 42, Aufnahme v. Angeh. d. Ordn Pol. (ohne Verw.) in die . — RdErl. 26. 2. 42, Tren⸗ nungsentschädig. — RdErl. 27. 2. 42, Unterstützungskasse d. beritt. Gend. — RdErl. 27. 2. 42, Abfindg. d. Pol.⸗Reservisten. — Zu besetzende Gend.⸗Kreisführerstelle. — Zu besetzende Gend.⸗Abt.⸗ Führer⸗Stellen. — RdErl. 24. 2. 42, Verkauf v. reichseig. Dienst⸗ kleidungsstücken. — RdErl. 25. 2. 42, Dienstkleidg. beim ausw. Einsatz u. bei Abordngn. — RdErl. 25. 2. 42, PDV. 40 „Fern⸗ schreibanlagen d. OrdnPol. Der Fernschreibbetrieb“. — RdErl. 26. 2. 42, Benutzg. v. Personenkraftwagen u. Behelfslieferwagen. — RdErl. 21. 2. 42, Beseitg. nichtdetoniert. feindl. Abwurf⸗ munition. — RdErl. 24. 2. 42, hbeee — RdErl. 24. 2. 42, Se f. Pol.⸗Gefängn. u. Ar⸗ beitserziehungslager. Wehrangelegenheiten, Kriegs⸗ schäden, Familienunterhalt. RdErl. 23.2. 42, Ent⸗ schädig. v. Nutzungsschäden (Jagd⸗ u. Fischereischäden in d, ehem. Freimachungsgebieten). — RdErl. 26. 2. 42, Ausgabe v. Reichs⸗ karten f. Urlauber an Angeh. d. Wehrmacht u. d. Schutzgliedergn. außerh. d. Wehrmacht. — Reichsarbeitsdienst. Rderl. 26. 2. 42, Erfassg. d. Geburtsjahrg. 1924 d. weibl. Jugend f. d. RAD. — Vermessungs⸗ u. Grenzsachen. Redrl. 25. 2. 42, Verbindg. d. Reichskatasters mit d. Grundbuch. — Wrhchriplee xu. Jugendwohlfahrt. RdErl. 12. 2. 42, Fettverbillig. f. d. minderbemittelte Bevölkerung. — Volksgesundheit. RdErl. 26. 2. 42, Vorbereitungskurse f. Röntgen⸗ u. “ — Veterinärverwal⸗ tung. RdErl. 23. 2. 42, Angestelltenversicherg. f. Fleischbeschauer u. Trichinenschauer. — RdErl. 24. 2. 42. Beschaffg. v. Glasgeräten. — RdErl. 27. 2. 42, Bekämpfg. d. seuchenhaft. Verkalbens. — Ver⸗ schiedenes. Handschriftl. Berichtig. — Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 2,15 R ℳ für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,70 Rℳ für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
Aus der Verwaltung
ZBildung von Betriebsanlageguthaben und von Waren 1u“ beschaffungsguthaben im April 1942 Gewerbliche Unternehmer mit ordnungsmäßiger Buchführun konnten bis zum 10. Januar 1942 Betriebsanlageguthaben u ““ bilden. Die betreffenden Beträge mußten unter dem Stichwort „Betriebsanlageguthaben“ oder „Warenbeschaffungsguthaben“ spätestens am 10. Januar 1942 beim Finanzamt eingezahlt werden.
Es sind bis zum 10. Januar 1942 Betriebsanlageguthaben und Walenheschaffungsguthelen in Summe von rund 200 Mil⸗ lionen Reichsmark gebildet worden.
Der Reichsminister der Finanzen hat durch Erlaß vom 22. Februar 1942 angeordnet, daß weitere Einzahlungen auf Betriebsanlageguthaben und auf Warenbeschaäffungsguthaben bis zum 10. April 1942 geleistet werden können. Die Guthaben, die im Januar 1942 gebildet worden sind, erhalten den Zusatz „Januar 1942“. Die Guthaben, die spätestens am 10. April 194 “ werden, erhalten die Be 8 „Betriebsanlagegut⸗ haben April 1942“ und „Warenbeschaffungsguthaben April 1942“.
ür die neuen Guthaben gelten Fieeeen estimmungen wie für die Guthaben, die im Januar 1942 gebildet worden sind, mit Ausnahme der Vorschriften über die erzinsung und über die Rückzahlung der Guthaben. Das Reich verzinst die Betriebs⸗ anlageguthaben April 1942 und die Warenbeschaffung sguthaben April 1942 ab dem Ablauf eines Vierteljahres nach des Kriegs. Es zahlt sie ab dem gleichen Zeitpunkt auf Antrag zurück. Es zahlt sie veeiti, auch schon während des Krieges, sbrse wenn der Inhaber des Guthabens aus wehrwirtschaft⸗ ichen Gründen oder Fnfolge einer besonderen wirtschaftlichen Not⸗ lage den Rückzahlungsbetrag dringend braucht.
Kunst und Wissenschaft Filmschau
Film der Nation: Der Große König. An der reprä⸗ Stätte so vieler festlicher Uraufführungen, dem Ufa⸗
glast am Zoo, lief nach Jannings „Ohm Krüger“ und Ueickys „Heimkehr“ das dritte, mit dem höchsten Prädikat der Staats⸗ führung ausgezeichnete 1. Veit Harlans „Der Große König“, an. Mitten im Kriege wurde in diesem Film ein monu⸗ mentales Werk geschaffen, das in geschichtlicher Treue und packen⸗ dem Realismus den Ablauf eines entscheidenden Abschnitts der preußischen und eui ee Geschichte spiegelt. Die 5. Wirkung erklärt sich aber nicht allein aus dem Nach⸗ und Mit⸗ erleben der dramatisch bewegten Geschehnisse der zweiten Hälfte des Siebenjährigen Krieges von Kunersdorf über Torgau bis zum Frieden von Hubertusburg, — was leetg unser Herz gerade in der jetzigen Zeit anrührt, liegt darin, daß dieser Film uns zu den Quellen friderizianischen, preußischen Geistes führt und damit die Brücke chlägt zum Soldatentum des großdeutschen reiheitskampfes. iele der geschichtlich belegten Aussprüche riedrichs muten uns an, als seien sie heute gesprochen; über die
ahrhunderte hinweg strahlt die Leuchtkraft des Genies.
Der Film beginnt mit der Schlacht von Kunersdorf, deren unglücklicher Ausgang Preußen an den Rand der Katastrophe bringt. Aber während alles um den König verzagt und zur Kapitulation rät, ist für den König diese dunkelste Stunde seines Lebens die Prüfung, die ihn über sich selbst hinauswachsen läßt.
Ausweglosigkeit der Lage hinweg bewa t
den Glauben an den Sieg und seine Sendung. Wie ein edler Stahl in der Flamme Feglüht nur noch härter und elastischer wird, entfaltet sich der Genius Friedrichs nach dem Schlag von Kunersdorf zu seiner vollen heroischen Größe. Kunersdorf ist auch die letzte verlorene Schlacht des Siebenjährigen Krieges. Wie hier Otto Gebühr in wahrhaft vollendeter Form den Menschen Friedrich in seinem schicksalhaften Ringen zeichnet, gehört mit 2 den erschütterndsten Eindrücken des Films. Ebenso die ergreifende Szene am Schlusse des Films in der Potsdamer Garnisonkirche. Während Berlin dem Einzug der ruhmgekrönten Truppen zu⸗ verbringt der einsam gewordene König eine Stunde tiefer Besinnlichkeit in der Kirche. Indem die Klänge des Tedeums auf⸗ rauschen, schenkt uns der Film die Vision der Jahre der fried⸗
lichen Arbeit und des Aufbaus, die nun vor dem König und seinem Staate liegen. 2 Daß dieses Filmwerk ein neuer Höhepunkt deutschen Film⸗ schaffens wurde, ist vor allem das Verdienst Veit Harlans. Ihm gelingt es, durch die vollendete Beherrschung der künstlerischen Mittel des Films, durch seine Meisterschaft der Menschenfüh⸗ rung, unter Verzicht auf hohles Pathos, in uns die Illusion der Wirklichkeit zu erzeugen. Die großartigen Schlachtenbilder mit ihrer bisher laum dagewesenen Weite des Blickfeldes erinnern an die Gemälde alter Meister. Die Darstellung selbst war wie aus einem Guß. Einzelne zu nennen, wäre verfehlt; alle dienten mit voller Hingabe dem Werk. Der Film fand begeisterte Auf⸗ nahme. Rudolf Lantzsch.
Wirtschaftsteil
Antimon⸗Regulus..
AMGPpotieruneen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorst vom 5. März 1942 (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): 8 *) Reinalummium H 99 in Rohmassen.. 127 *) desgl., in Walz⸗, Draht⸗ und Preßbarren, Zehnteiler.. Reinnickel, 98 — 99 %
11öö1“ 8 2 JE1““ a 29 n n Feinsilber .335,50 — 38,50 „ „ „ fein
*) Die Preise für Aurminmm verstehen sich entsprechend den Bedingungen der Alummium⸗Verkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin.
8
Zeitgemäße Südostfragen 1 Ein Vortrag von Dr. Janovsky in Wien
Auf Einladung der Hochschule für Welthandel in Wien sprach am 3. März im Rahmen der Südoststiftung des Mitteleuropäischen Wirtschaftstages (Berlin) Dr. Karl Janovsky, Berlin, über „Zeitgemäße Südostfragen“, vor allem über die Bedeutung des Balkans für die deutsche Wirtschaft. Er hob hervor, daß sich die wirtschaftspolitischen Verhältnisse im Südosten an der Wende der Jahre 1941/42 nicht mit den früheren vergleichen lassen. Be⸗ sondere Elastizität im wirtschaftlichen Denken sei erforderlich, wolle man alte angestammte Stellungen behaupten und neue Inter⸗ essengebiete hinzufügen. Eingehend beschäftigte sich der Vor⸗ tragende mit der derzeitigen inneren und äußeren Wirtschaftslage Rumäniens und Bulgariens, wobei er insbesondere die Not⸗ wendigkeit ervorhob, der fortlaufenden Versorgung des rumänischen Marktes mit Industrieartikeln unbeschadet der sich während der Kriegszeit ergebenden Schwierigkeiten Augenmerk zuzuwenden. In ähnlicher Weise behandelte der Redner die Bedeutung Großbulgariens, das nach Rückgliederung der südlichen Dobrudscha, Mazedoniens und Thraziens nicht mehr mit dem früheren Kleinbulgarien zu vergleichen fei Abschließend umriß Dr. Janovsky die große Aufgabe, die Deutschland auf dem Balkan gestellt sei. Diese bestehe vor allem in der gegenseitigen Ausrichtung der w Erzeugungskräfte und der beider⸗ Handelsapparate auf die neuen, festlandeuropäischen Be⸗ dürfnisse und in der Ueberwindung der Folgen einer mehr als zwanzigjährigen Zersplitterung Europas.
.
erlaß 888 D. St./10/42 R. St. regelt den
stelle, im Warenverkehr nur 8
dFeahnzerrutch im Reiseverkehr. a
Devisenbewirtschaftung
Zahlungsverkehr mit dem Reichskommissariat Ostland und den übrigen besetzten Ostgebieten Der vom Reichswirtschaftsminister herausgegebene Rund⸗ t., ahlungsverkehr mit em Reichskommissariat Ostland und den übrigen neu besetzten stgebieten. Danach sind alle diese Gebiete Devisenausland im Sinne der deutschen Devisenvorschriften. Sämtliche Zahlungen nd über das Konto Nr. 10 006 der Hauptverwaltung der Reichs⸗ kreditkassen bei der Reichsbank abzuwickeln. Einzahlungen auf ieses Konto sind nur mit Sh der zuständigen Devisen⸗ rund einer v“ gung der zuständigen Reichsstelle zulässig. Der Er af enthält weiter Bestimmungen über die Zahlung von Unterstützungs⸗ eträgen an Familienangehörige und sonstige Privatpersonen im eichskommissariat Ostland, über die Ueberweisung von Lohn⸗ ersparnissen sowie über den Erwerb und die Ausfuhr von Nähere Auskunft über den ungsverkehr mit den genannten Gebieten erteilen die ebifenstellen oder die Reichsstellen.
Wirtschaft des Auslandes
Sicherung der schwedischen Kupfererzeugung
Stockholm, 4. März. Um die schwedische Kupferproduktion sicherzustellen, wurde ein Abkommen zwischen der Industrie⸗ kommission und der „Bolidens Gruv A. B.“ getroffen. Durch dieses Abkommen hat Boliden sich verpflichtet, gewisse Anlagen, die zum größten Teil sobald als möglich abgeschrieben werden sollten, zu erstellen. Um Mittel für diese Abschreibungen zu erhalten, hat die Kommission einen besonderen Abschluß mit mehreren Herstellern von Halbfabrikaten aus Kupfer und Kupfer⸗ legierungen getätigt. Dieser Abschluß sieht bis auf weiteres einen fuüschla von 15 % auf die Preise vor, die das Preiskontrollamt ür Hakbfabrikate aus Kupfer und Mefsing und anderen Kupfer⸗ legierungen festgesetzt hat. Ueber die einfließenden Mittel soll von den Fabrikanten der Halbfabrikate beim Reservevorratsamt, das von Boliden Kupfer einkauft, abgerechnet werden. Das Ab⸗ kommen bedeutet eine Preiserhöhung von Halbfabrikaten, da⸗ gegen keine Erhöhung der jetzt geltenden Verkaufspreise für un⸗ earbeites Kupfer und Fup etlegkeruagen oder Schrott aus diesen Metallen. Es kann indessen hervorgehoben werden, daß vom 1. Februar eine Preiserhöhung für unbearbeitetes Kupfer mit 9,5 Oere per Kilogramm vor dde, die die gestie⸗ genen Herstellungskosten deckt. “
2
Die Schwierigkeiten in der USA.⸗Kriegsproduktion — Amerikanische Feststellungen 8
Lissabon, 4. März. New Yorker Meldungen lassen erkennen, daß der Aufruf der interamerikanischen Kommission, der einschnei⸗ dende Sparmaßnahmen bei allen kriegswichtigen Rohstoffen empfahl, als Zeichen der herrschenden Schwierigkeiten innerhalb der amerikanischen Kriegsproduktion angesehen wird. Ueber⸗
raschend wirkte in amerikanischen Wirtschaftskreisen das Einge⸗
tshdhn⸗ des Vorsitzenden der Kommission, Donald Nelson, daß as Kriegsproduktionsprogramm der USA. nur unter außer⸗ ewöhnlichem Einsatz durchgeführt werden könne. Allgemein wird süegssent 8 die schweren Niederlagen der anglo⸗amerikanischen ächte in Ostasien ihre lähmende Wirkung gerade in dem Zeit⸗ punkt ausübten, in dem eine unbedingte Initiative zur Ueber⸗ rag der organisatorischen und materiellen Schwierigkeiten innerhalb der anglo⸗amerikanischen Kriegswirtschaft notwendig gewesen wäre. “ Argentinien von über 90 oG der Rohgummiversorgung abgeschnitten
2 „ * 8 Buenos Aires, 4. März. Nach einer Erklärung des argen⸗
tinischen Agrarministers wurden 80 % des in Argentinien ver⸗ arbeiteten Rohgummis bislang aus den englischen Besitzungen in Asien, 12 % aus Niederländisch⸗Indien eingeführt. Der Öst⸗ ö abe mithin über 90 % der Versorgung abgeschnitten. Aus diesem Grunde hat sich die Regierung in Buenos Aires zur Kontrolle über alle Kautschukbestände entschlossen. Die Herstel⸗ lung nicht dringend notwendiger Artikel ist verboten. Fabrikation und Absatz von Autoreifen sind rationiert. Auch gegen Speku⸗ lation und Preiserhöhung sind Maßnahmen vorgesehen.
Zapan schafft eine Finanzierungskasse für die Kriegszeit
Tcokio, 4. März. Das japanische Gesetz über die Kriegszeit⸗ Finanzierungskasse ist am 28 Februar in Klaßt getreten. Die Kriegs⸗ eiteHeSnzeugge se hat die Aufgabe, während der Kriegszeit as Kapital zu beschaffen, das u. a. für die Produktionserweite⸗
8 ““ 11“
rößtes
rung und für den Wiederaufbau des Gewerbes notwendig ist und nur schwer von anderen Finanzorganen bereitgestellt werden kann. Gleichzeitig strebt die Kasse die Stabilisierung des Markt⸗ preises der Wertpapiere an. Ihr Kapital beträgt 300 Mill. Yen, die Regierung kann bis zu 200 Mill. Den, und zwar durch Staatsanleihen, in die Kasse einbringen. Ferner übernimmt die Kasse die Gemeinschafts⸗Wertpapiere⸗AG, die 1940 mit 20 Mill. Yen Kapital zur Vornahme von Aktienstützungskäufen gebildet wurde und Ende März 1941 ihr Kapital auf 50 Mill. Den erhöhte. Die Gesellschaft hat infolge der Siegeshausse der letzten Monate große Gewinne gemacht und ist für die Aufgabe der Stabilisierung des Aktienmarktes hervorragend geeignet. Die Kriegszeit⸗Finanzierungskasse kann schließlich die Kriegszeit⸗ finanzierungsobligationen im zehnfachen Betrage des eingezahlten Kapitals herausgeben. Mit diesen Kapitalien hat sie, nach „Nishi Nishi“, drei Hauptaufgaben zu erfüllen: einmal die Finan⸗ zierung von Gesellschaften mit nationalpolitischen Aufgaben, so⸗ dann den Einsatz stilliegender Anlagen und endlich die Vorrats⸗ bildung durch Lagergesellschaften.
Die wirtschaftliche Erschließung der neuen japanischen Südgebiete
Tokio, 4. März. Bei einem Aufenthalt in Osaka erkläxte der Direktor des Devisenbüros im Finanzministerium, daß die Finan⸗ ierungsaufgaben in den Südgebieten durch die Südsee⸗Entwick⸗ lungskässe, die Yoko⸗Bank und Taiwan⸗Bank durchgeführt werden würden. Aus das ansässige chinesische Banksystem solle einge⸗ schaltet werden, dagegen nicht japanische Handelsbanken. In diesem Susanmenbeng i bemerkenswert, daß die wirtschaftliche deen Zusa Chinas bisher durch zwei große Entwicklungsgesell⸗ schaften erfolgte, deren Kapital zur Hälfte vom Staat gestellt wurde. Diese Gesellschaften machten Investitionen in chinesischen Unternehmungen, wobei bei diesem System die einzelne Unter⸗ nehmerpersönlichleit nicht in die Erscheinung trat, während ande⸗ rerseits das Finanzkapital 50 % des jeweiligen Kapitals zeichnen und einen entsprechenden Einfluß auf das betreffende Unter⸗ nehmen ausüben konnte. Bei der zukünftigen Durchdringung der Südseewirtschaft ist dagegen die Tendenz zu bemerken, das Unter⸗ nehmertum in bestimmtem Umfange mit besonderen Aufgaben zu betrauen. Der staatliche Einfluß wird dadurch gewährt, daß die langfristige Finanzierung ganz durch Budgetgelder erfolgt, so daß das Finanzkapital nicht direkt, sondern nur über die Unter⸗ nehmerpersönlichkeiten eingeschaltet werden kann.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 5. März auf 74,00 E.“ (am 4. Mäaz auf 74,00 R. ℳ) für 100 kg.
Berlin, 4. März. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) [Preise in Reichsmark.] Bohnen, weiße mittel §) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei §) 71,60 bis 72,50, Linsen, käferfrei 5§) —,— bis —,— und §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Inland, gelbe §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Ausland, gelbe §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze 5) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) —,— bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland 60,60 bis 61,50, Reis, Italiener, gl. *§) 49,70 bis 50,50, Reis *§) —,— bis —,— und **) —,— bis —,—, Buchweizengrütze —,— bis —,—, Gerstengraupen, fein, C/0 bis 5/0*) 41,50 bis 42,50 †), Gerstengraupen, mittel, C0/1*) 40,50 bis 41,50 †), Gerstengraupen, grob, C/4*) 37,00 bis 38,00 ), Gerstengraupen, Kälberzähne, C/6 *) 34,00 bis 35,00 †), Gerstengrütze, alle Körnungen“*) 34,00 bis 35,00 †), Haferflocken [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Kochhirse*) 38,00 bis 40,00, Roggenmehl, Type 1600 24,55 bis —,—, Weizenmehl, Type 1470, Inland 32,40 bis —,—, Weizengrieß, Type 550 38,25 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,15 †), Sago, deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker, Melis Grundsorte 67,90 bis —,—, Roggenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 †), Kaffee⸗Ersatz⸗ mischung 70,00 bis 80,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerikas) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchongs§) 810,00 bis 900,—, Tee, indischs) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten —,— bis —,—, Pflaumen, Jugoslaw., 60/65, in Kisten —,— bis —,—, Pflau⸗ men, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis —,—, Mandeln, süße, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Zitronat, großstückige Schalen, in Deutschland kandiert —,— bis —,—, Kunsthonig, in ½⸗kg⸗Packung (Würfel) 70,00 bis 72,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Marken⸗ butter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,—, feine Molkereibutter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkerei⸗ butter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303,00 bis —,—, Speiseöl, ausgewogen 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 209% 130,00 bis 138,00, echter Gouda 40 % 190,00 bis —,—, echter Edamer 40 % 190,00 bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,—, Allgäuer Romatour 20 % 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bis 110,00, Reis Siam 1 —,— bis —,—, Rei“ Siam II —,— bis —,—, Reis Moulmein —,— bis —,—.
§) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.
*) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt.
t) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten
8 8 Devisen
Prag, 4. März. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs⸗ Mittelkurs 1327,00 G., 1327,00 B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B.,
— an
Fortsetzung auf der folgenden Seite
“
2 8 8 8 “
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Vanknoten
ZTelegraphische Auszahlung.
—
4. März Geld Brief
1I 5. März 8* 1 Geld Brief Aegypten (Alexand. und Kairo) Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos 1 Pap.⸗Pes. 0,588
Aires). Australien (Sidney). l austr. PsTd. — 39,96
100 Afgham 18,70 18,83 18,79 18,83 0,59⸗ 0,588 0,592 Belgien (Brüssel und Antwerpen) Brasilien (Rio Janeiro). Brit.⸗Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta). Bulgarien (Sofia) . 100 Lewa Dänemark (Kopen⸗ ee; “ 1 ingland (London).. — — — — Fimmland (Helsinki) 100 finn M. 5,06 5,07 5,06 5,07 Frankreich (Paris) 100 Frs. — — Griechenland (Athen) 100 Drachm. 1,668 1,672 Holland (Amsterdam und Rotterdam)... Iran (Teheran) .. Island (Reykjavik) Italien (Rom und Mailand) .. . . . . .. Japan (Tokio und Kobe) . 1 Yen 0,585 Kanada (Montreal) 1 kanad. Doll. — Kroatien (Agram) . 100 Kuna 4,995 Neuse eland (Welling⸗ ton). l neuseel. Pf. — — Norwegen (Oslo) . 100 Kronen 56,76 56,88 Portugal Lissabon) 100 Escudo 10,14 10,16 Rumänien (Bukarest) 100 Lei — — Schweden (Stockholm und Göteborg) 59,58 Schweiz (Zürich, Basel und Bern) 100 Frs. Serbien (Belgrad) .. 100 serb. Din. Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. Spanien (Madrid u. Barcelona)) 100 Peseten Südafrikanische Union (Pretoria, Johannesburg) 1 südafr. Pf. — — Türken (Istanbul) .. 1 türk. Pfund 1,978 1,982 Ungarn (Budapest) . 100 Pengoö — Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso 1,201 Verein. Staaten von Amerika (New York) 1 Dollar —
100 Belgo 40,04 39,96 40,04
1Minreis 0,130 0,132 0,130 0,132
100 Rupien —
3,047 3,053] 3,047 3,053
100 Kronen 52,15 52,25 52,15 52,255
l engl. Pfd.
1,668 1,672 132,70 [132,70 14,59 38,42
132,70 14,61 38,50
13,16
100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.
132,70 14,59 14,61 38,42 88,,50 13,44 13,16
100 Lire 13,14
0,587 0,585
5,005
100 Kronen 59,46 57,89 68,01 4,995 5,005 8,591 8,609
23,56 23,60
Für den mnerdeutschen Verrechnungsverlehr gelten folgende Kurse: Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union.. 9,89 9,91 Frankreich. 4,995 5,005 Australien, Neuseeland 7,912 7,928 Britisch⸗Indien 74,18 74,32 Kanada.. 2,098 2,102 Ver. St. v. Ameria. . 2,498 2,502
„ „ 222„224b22àà „. 022052b2260222⸗
222222250902⸗2-2
8
Alusländische Geldsorten und Banknote
5 März Geld Brief Geld Notr⸗ 20,38 20,46 20,38 für 16,16 16,22 16,16 16,22 1 Stück 4,185 4,205] 4,185 4,205
l ägypt. Pfd 4,09 4,11 4,09 4,11
4. März Brief 20,46 20 Francs⸗Stücke.. Gold⸗Dollars. Aegyptische.. Amerikanische: 1000 — 5 Dollark. 2 und 1 Dollaa.. Argentinische.. Australischhe.. Belgische Brasilianische. Brit.⸗Indische. Bulgarische: 1000 L u. darunter Dänische: große. 10 Kr. u. darunter.. Englische: 10 £ u. darunter 1 englr. Pfd. 3,84 3,86 3,94 Finnischee 100. heen M. 5,057 5,075] 5,055 Französische 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 Holländischhehe 100 Gulden [132,7 132,70 1132,70 Italienische: große . 100 Lire — — — 10 Liirie 1100 Lire 13,12 13,18 13,12 Kanadische kanad. Donl. 1,29 1,31 1,29 Kroatische. 100 Kuna 4,99 5,01 4.99 Korwegische: 50 Kr. u. darunter. Rumänische: 1000 Ler und 500 Ler. Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große 100 Frs. u. darunter Serbische. Slowalische: 20 Kr. u. darunter. Südafr. Union. Türkischee. Ungarische: 100 P. u. darunter 100 Penge 60,79 61,0: Seeagsen. 8
Sovereigns .
1 Dollar 1,99 1,71 1,69 1 Dollar 1,69 1,71 1,69 1 Pap.⸗Peso 0,53 0,55 0,53 l austr. Pfd 2,49 2,51 2,49 100 Beigas 39,92 10,08 39,92 1 Milreis 0,105 0,115 0,105 100 Rupqien 28,94 29,06 28,94
— —
—
89 — —S0 2 8Z11
5
22 S.8 8 &
100 Lewa 3,07 3,09 3,07 100 Kronen — — 100 Kronen 52,10 52,30
52,10
100 Kronen 56,89 57,11 56,89 100 Lei 1,66 1,68 1,66 100 Kronen —
100 Kronen 59,40 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 100 serb. Dm. 4,99 5,01 4,99
59,64 59,40
100 slow. Kr. 8,58 8,62 8S,658 l südafr. Pfd. 3,99 4,01 3,99 1 tum. Ptund 1,91 1,93 1,91
60,278
*