8 8 -E 8 22 * — — — 8 — ö
4*
8
m) Aufteilung der unter k ausgewiesenen, im Berichts⸗ monat bezogenen Mengen auf die Kieserer,
n) Aufteilung des unter k und l angegebenen voraus⸗ Fee; Verbrauchs auf die Lieferer,
0) Aushilfslieferungen. Die nach m bis o zu machenden Angaben sind auf der Rückseite des Meldebogens einzusetzen.
8 (2) Jeder Meldepflichtige hat außerdem seine im Han⸗ delsregister eingetragene Firma sowie den Sitz, die von der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer erteilte Firmen⸗ kennziffer, den Betriebsort, die Empfangsstation des Betriebes (bei mehreren Empfangsstationen ist für jede eine gesonderte Meldung erforderlich), das zuständige Landeswirtschaftsamt sowie die für ihn zuständige Wirtschafts⸗ und Fachgruppe, Fegebegenfalls auch Fachuntergruppe, anzugeben. (Bei Zuge⸗ hörigkeit zu mehreren Wirtschafts⸗ oder Fachgruppen ist die⸗ Fenigh anzugeben, bei der das Schwergewicht des Betriebes iegt. 3 8 (3) Die Transportart ist durch die im folgenden durch B“ angegebenen Abkürzungen zu kennzeichnen. Bei Bezug: 1““] fuhrenweise ab Grube bzw. Lieferwerk 8 “ „Landabsatz“, ““ mmit Vollbahn ab Zeche reichsbahneigener Wagen E’ ““ mmit der Vollbahn mittels eigener Wagen 8 „Pendelwagen“, mit der Vollbahn ab Schiff b1“ mit der Klein⸗ oder Ziraßenbahn W“ b „Kleinbahna⸗,— mit dem Schiff oder Seiff und Kleinbahn 1 88 8 „S 1 81 durch Ketten⸗, Seilbahn, Verbindungsgleis oder sonstige ggeeignete Transportanlagen unmittelbar ab Grube 8 „Eigentransport“, durch Fuhrwerk vom Hännget 1 11“
(4) Werden Brennstoffe durch verschiedene Transport⸗ arten angeliefert, so ist das für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.
1 (5) Als voraussichtlicher Verbrauch (Abs. 1, k und H) ist die für den betreffenden Monat zur Führung des Betriebes benötigte Menge meldepflichtiger Brennstoffe anzugeben, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll, höchstens jedoch die vom zuständigen Landeswirtschaftsamt festgesetzte Ver⸗ brauchshöchstmenge oder, falls eine solche nicht festgesetzt ist, der nach § 2 der Anordnung J 12 der Reichsstelle für Kohle über den Kohleverbrauch meldepflichtiger Betriebe vom 22. 9. 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 223 vom 24. 9. 1941) in der Fassung vom 30. 3. 1942 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 75 vom 30. 3. 1942) als festgesetzte Höchstmenge geltender Verbrauch. Betriebe, die nach amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausgeschlossen sind oder aus an⸗ deren Gründen nicht arbeiten (z. B. Saisonbetriebe), haben als voraussichtlichen Verbrauch „Null“ anzugeben. e (6) Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern auf Grund tatsächlicher Feststellung zu melden. . 3 X““ FZeitpunkt und Art der Melduung.
'9 Die Meldungen sind bis zum 5. eines jeden Monats
für den vorausgegangenen Monat (Berichtsmonat) zu er⸗
statten. Es darf nur eine Meldung in jedem Monat erstattet
werden. ’’ 1s
8 (2) Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen ersehen sein müssen, dürfen nur auf dem amtlichen Melde⸗
bogen erstattet werden, den jeder Meldepflichtige bei der für seinen Betriebsort zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer
beziehen kann. 1 1
8 (3) Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen
Ddrten oder an verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb besondere Meldungen erstattet werden. “ “ 1
—
.‚ns
Meldungen für Aushilfslieferungen 11) Wenn meldepflichtige Brennstoffe im Berichtsmonat von einem Lieferer bezogen wurden, der im Meldebogen des dem Berichtsmonat vorangegangenen Monats als Lieferer dieser Brennstoffe nicht angegeben war, so ist diese Lieferung in der Zufuhrspalte des Meldebogens des Berichtsmonats rot unterstrichen aufzuführen. Besondere Meldebogen für Aus⸗ hilfslieferungen sind nicht zulässig.
(2) Hat ein Verbraucher im Berichtsmonat aus Bestand oder Zufuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die e
und nicht zurückerhaltenen Mengen auf der Rückseite des Meldebogens zu melden. Solche Mengen dürfen nicht als eigener Verbrauch berechnet werden, sondern sind von den Beständen am Ende des Berichtsmonats abzusetzen. Die zu⸗ rückgegebenen Mengen hat der zurückgebende Betrieb von seinen Endbeständen abzusetzen und auf der Rückseite des Meldebogens als abgegebene Mengen aufzuführen, während der zurückempfangende Betrieb diese Mengen in der Zufuhr⸗ fpalte rot unterstrichen aufzuführen hat. 8 1 (3) Die Bestimmungen des § 15 werden hiervon nicht berührt. 1. “ — 4 8I.. b 1. E“
298 8 .. Buchführung
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch von Breunstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der bpuchmäßigen Bestände mit den tatsächlichen Beständen jeder⸗ zeit möglich ist.
9 4,
11ö1.1“
87
a) an die unter Berücksichtigung der Herkunft der Brennstoffe zuständige Kohlenverteilungsstelle der Reichsstelle für Kohle, bei Brennstoffbestellungen aus den Bereichen mehrerer Kohlenverteilungsstellen an alle diese Kohlenverteilungsstellen, b) an das für den Betriebsort des Meldepflichtigen zu⸗ ständige Landeswirtschaftsamt, — c) an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zu⸗ ständige Industrie⸗ und Handelskammer, 1 1 11““ ö
eigenem Kohlenlager und der unmittelbaren Lieferer von
des neuen Meldebogens weiter geliefert werden, wenn dem
zu dem Hauptlieferer gelangt. Hauptlieferer ist:
braucher sind nur zulässig. wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Zustimmung des Landeswirtschaftsamtes
11) Die Meldungen sind zu erstatten:
Reichs⸗ und Staatdanzeiger Nr. 76 vom 31. März 1942. E. 2
847
g9 an den Lieferer des Meldepflichtigen, bei Bestellung bei mehreren Lieferern an jeden Lieferer.
(2) Meldepflichtige Verbraucher, die in einem beliebigen Monat der Kohlenwirtschaftsjahre 1940/41 oder 1941/42 einen Verbrauch von 500 t oder mehr in einer Kohlenart gehabt haben, sowie diejenigen Verbraucher, die von der Reichsstelle für Kohle im Einzelfall besonders bestimmt werden, haben außerdem die Meldungen in doppelter Ausfertigung an die Reichsstelle für Kohle in Berlin zu erstatten.
(3) Sämtliche Srtücke des Meldebogens sind gleichlautend auszufüllen, auch wenn mehrere Meldebogen an verschiedene Kohlenverteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Brenn⸗ stoffarten, ⸗sorten und ⸗mengen und auf, die Namen der Lieferer, ebenso auf etwa beigefügte Bemerkungen. Bei Be⸗ zug von mehreren Lieferern dürfen in dem Meldebogen, der für einen Lieferer bestimmt ist, jeweils die Namen der an⸗ deren Lieferer unleserlich gemacht werden. Die Ausfertigung besonderer Meldebogen für verschiedene Kohlenarten, ver⸗ schiedene Herkunft oder verschiedene Lieferer ist unzulässig.
MNeelldestellen für Bunkerkohlen Die Meldungen der Bunkerkohlenverbraucher mit
18
Bunkerkohle (§ 3 Abs. 4) sind zu erstatten: a) . 88 111““ (entsprechend § 8
18 . 1 a),
b) an das für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Landeswirtschaftsamt, e) an den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von
Bulunkerkohle,
d) von denjenigen Verbrauchern, die in einem be⸗
liebigen Monat der Kohlenwirtschaftsjahre 1904/41 oder 1941/42 einen Verbrauch von 500 oder mehr in einer Kohlenart gehabt haben, außerdem an die Reichsstelle für Kohle in Berlin in doppelter Aus⸗ führung. B 1
3
Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Melde⸗ bböogen durch Lieferer
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seines Meldebogens bereitfindet, so hat er neben dem für das Landeswirtschaftsamt bestimmten Meldebogen auch den für den Lieferer bestimmten Meldebogen dem Landeswirtschafts⸗ amt mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzu⸗ geben ist, warum der Meldebogen nicht an einen Lieferer gegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
SDitee Lieferer und die Melduung
(1) In dem auf den Berichtsmonat folgenden Monat
dürfen an einen meldepflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar meldepflichtige Brennstoffe bis zum Eingang
18
Lieferer im Berichtsmonat der ordnungsgemäße Meldebogen vorgelegen hat. G
(2) Jeder Lieferer, dem ein Meldebogen zugegangen ist, hat ihn ohne Verzug dem Vorlieferer weiterzugeben, bis er
a) im allgemeinen das laufende Kohlensyndikat, b) für einheimische Brennstoffe, die nicht durch ein Kohlensyndikat abgesetzt werden, das Lieferwerk, e) für eingeführte Brennstoffe der Einführer. (83) Die Hauptlieferer haben die Meldebogen mindestens ein halbes Jahr sorgfältig aufzubewahren.
(4) Falls der Lieferer die in dem Meldebogen aufge⸗ führten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht den urschriftlichen Meldebogen weiter, sondern verteilt dessen Inhalt auf so viel neue Meldebogen, wie Vor⸗ lieferer in Betracht kommen. Diese Meldebogen hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neu ausgefertigten Meldebogen dürfen zusammen nicht mehr er⸗ eben als die des urschriftlichen Meldebogens. Jeder neue
eldebogen muß enthalten:
a) die auf den Bogen entfallenden Mengen,
b) die auf die anderen Bogen verteilten edwenah de. des urschriftlichen Meldebogens mit Nennung der Lieferer und der von jedem Lieferer bezogenen Einzelmengen und ⸗sorten. Die neu ausgefertigten Meldebogen sind mit dem Vermerk „aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen; der urschriftliche Bogen ist mindef fältig aufzubewahren. W“
Unzulässigleit von Dop Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. V § 13 Ansnahmebestimmungen (Aushilfslieferungen) (1) Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Ver⸗
braucher zulässig. (2) Abgabe und Bezug von meldepflichtigen Brennstoffen
ohne Ausweis in den Monatsmeldebogen sowie Aushilfsliefe⸗
rungen meldepflichtiger Brennstoffe zwischen zwei melde⸗ pflichtigen 25. sowie Aushilfslieferungen eines Händlers aus Mengen meldepflichtiger rennstoffe⸗ die be⸗ reits bei ihm greifbar sind, an einen meldepflichtigen Ver⸗
vorliegt.
Anfragen, Anträge, Firmenänderug
(1) Anfragen und Anträge, die diese Anordnung be⸗ treffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an die für
den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Industrie⸗ und Handelskammer zu richten.
(2) Besitzwechsel, Firmenänderung und Erlöschen einer Firma sind den nach §§ 8 und 9 zuständigen Meldestellen um⸗ gehend mitzuteilen. 6 15
Verwendung von meldepflichtigen Breunstoffen für andere Zwecke
(1) Es ist verboten, meldepflichtige Brennstoffe, die für
in den Handel zu bringen, für Hausbrandzwecke abzugeben oder r (2) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Reichs stelle für Kohle. Der Antrag ist an das zuständige Landes wirtschaftsamt zu richten. 3 5à16 —— Einzelanweisungen “ Ohne Berücksichtigung der Meldebogen kann die Reichs⸗ stelle für Kohle Einzelanweisungen zur Belieferung einzelner Verbraucher erteilen. 3 “ § 17 1 88
.“ Lieferanspruch X““ 8 Die Erfüllung der Meldepflicht und Lieferanweisungen
der Reichsstelle für Kohle begründen für einen meldepflich⸗
tigen Verbraucher keinen Rechtsanspruch auf Lieferung melde⸗
8 S8
pflichtiger Brennstoffe. Lieferweg 8 Der übliche Lieferweg (Einschaltung des Ha durch diese Anordnung unberührt. Ausnahmen Die Reichsstelle für Kohle kann Ausnahmen von den Be⸗ stimmungen dieser Anordnung zulassen.
Feederhendn egen diese Anordnung werden nach den 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr bestraft.
Wirkung unterlassener Mldung —⸗—
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige An⸗
wärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird. Inkrafttreten und Geltungsbereich
“ 99 Diese Anordnung tritt am 1. April 1942 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die “ der Reichsstelle für Kohle
über Meldepflicht gewerblicher Verbraucher von Brennstoffen
vom 21. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.
Nr. 221 vom 21. September 1939) außer Kraft. (2) Diese Anordnung gilt auch für die eingegliederten
Moresnet. Berlin, den 30. März 1922. — 8 Der Reichsbeauftragte für Kohle. Paul Pleiger.
Nachtrag 1 zur Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen (Herstellungs⸗ und Verarbeitungsvorschriften für Papier, Karton und Pappe)—
Vom 31. März 1942 vaatch
1111“X“ 1
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Fosun der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl.
S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die
Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗
verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und
reuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Artikell 8 Die Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 31. Dezember 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1941) wird wie folgt geändert und ergänztt: 1. § 2 erhält folgende Fassung: E1“ “ Anunschlagplakate Anschlagplakate aus Papier dürfen nur in den ormaten 22 estellt werden, die im Normblatt in 683 festge egt sind, jedoch in keinem größeren Format als Din A 2 (420 % 594 mm). Die Druck⸗ ausstattung von Anschlagplakaten darf nur in höchstens 4 Farben aus fuühe werden.“ 8 2. § 3 erhält folgende Fafzüng: 2
6 5 *
Bordrucke aller Art, Drucksachen von Behörden usw. 88 (1) Vordrucke aller Art sowie Drucksachen, Amts⸗ und Verordnungsblätter und laufende amt⸗
sationen der gewerblichen Wirtschaft und des RNeichsnährstands und der juristischen Personen des fffentlichen Rechts und Geschäftsberichte der Aktien⸗ gesellschaften dürfen nur in den Normformaten der eihe A oder in solchen Formaten hergestellt werden, die sich abfallfrei aus den zugelassenen Rohbogen⸗ 1 ve. ergeben mit der Maßgabe, daß eine der eiden Ausdehnungen des Druck⸗Erzeugnisses einer “ eines Normformats der Reihe A ent⸗ 8 b (2) Vordrucke aller Art (außer für Rechen⸗ maschinen, Buchungsmaschinen und mechanische Bluchungsvorrichtungen) dürfen nur im Format von höchstens Din A 5 (148 210 mm) hergestellt
werden.“ 1
3. § 6 erhält folgende Fassungt: *
Keinschl. Briefbogen und Schreibblöcke)
Schreib⸗ und Briefpapier einschließlich Brief⸗
bogen sowie Schreib⸗ und Briefblöcke dürfen öchstens in den Blättern des Formats Din A5 (148 210 mm) hergestellt werden. Schreib⸗ und Briefblöcke dürfen nicht mit Deckblatt versehen sein
den Betrieb eines meldepflichtigen Verbrauchers bezogen sind,
889 L“ 6
und nicht weniger als 250 Blatt enthalten..
EE11““ vere. — 1“
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 31. März 1942. 6. 3
.
ibt
gaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 19 zu ge⸗
Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und
8 48 ⁸ “
lsiiche Veröffentlichungen der Behörden, der Organi⸗ “ . (1) Zur Herstellung von Kleberollen darf nur
EP7
Beschränkung der Formate für Schreibpapier
18. § 69 erhält folgende Fassung:
4. § 7 fällt weg. 1
5. In § 8 fällt der Absatz a) weg. b 6. In § 9 fällt der Absatz e) weg; Absatz g) erhält folgende Fassung:
1“ „g) Vordrucke aller Art, die für bestimmte ggeschaftliche Vorgänge durch Gesetze oder Vor⸗ scchriften von Behörden am 1. Januar 1942 einge⸗ “ führt⸗ vorgeschrieben oder genormt waren (z. B. echsel, Zahlkarten, Begleitpapiere aller Art).“ 7. § 10 erhält folgende Fassung:
6
1 8 Briefhüllen (einschl. Fensterbriefhüllen, Taschen und
Akten⸗Hüllen)
8s (1) Die Herstellung von Pricgbanen mit Klappe aan der Längsseite (Briefumschläge) ist nur im Spitz⸗ schnitt zulässig.
88 (2) Briefumschläge für den Geschäfts⸗ und
hergestellt werden: 8 8 81 % 114 mm 114 X¼ 162 mm 8 125 176 mm. 8 Sr (3) Taschen (Briefhüllen mit Klappe an der Schmalseite) für den Geschäfts⸗ und Behördenverkehr sbdürfen nur in folgenden Formaten hergestellt 12 176 X 250 mm “ 1436 353 mm 229 % 324 mm ““ 1t 250 X¼ 353 mm. 9 (4) Die Herstellung von Akten⸗Hüllen fur den Geschäfts⸗ und Behördenverkehr ist nur in folgendem
8
Format zulässig:
V . 280 * 400 mm.“ 8. 8 17 erhält folgende Fassung: PNruck⸗Erzeugnisse und Papierwaren solgende Druck⸗Erzeugnisse unde Papierwaren
dürfen nur aus Papier und Karton in den nach⸗
8
stehenden Gewichten hergestellt werden:
) Ein⸗ und zweifarbige Aufklebe⸗Etiketten: FS„öchstgewicht 70 g/qm, bei Verwendung von Chromo⸗ und Kunstdruckpapier: Höchstgewicht 100 g/qm, b) Faltschachtelkleider: Höchstgewicht 60 g/qm siehe auch § 54), c) Normalschrifthefte (früher Sütterlinhefte):
Iqm,
g d) Notenhefte, Kunstschrifthefte, Hefte für tech⸗
nische Zwecke 70, 80, 90, 100, 120 g/qm,
e) Prospekte, Kataloge, Affichen, Preislisten, Wurfsendungen u. dgl.: Höchstgewicht 70 g/ qm, bei Verwendung von Chromo⸗ und Kunst⸗
8 druckpapier: Höchstgewicht 100 g/a m, 11) Schulbücher Voltsschulbücher und Bücher für —höhere und mittlere Schulen) sowie Atlanten Pund Fibeln: 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70,
80 g/-m; außerdem nur für Atlanten und
“ 90, 100, 110, 120 g /m, 6) Schulhefte: 70, 80 g/qm,
8 p) Serienbilder: Höchstgewicht 120 g / qm,
1 ¹) Tageskalender⸗Abreißblöcke:
82 50 g/ qam.“
9. § 22 fällt weg.
10. In § 25 fallen im Absatz e die Worte „bei ein⸗ FWheem Druck“ weg. “
11. § 43 erhält folgende Fassung:
„§ 43 Ausnahme
„Verdunkelungspapier darf nur gemäß den vom Reichsminister der Luftfahrt erlassenen Gütevor⸗ schriften für Luftschutzverdunkelungsmittel und mit Genehmigung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz, Berlin SW 29, Friesenstr. 16, hergestellt
weerden. Es ist von den Vorschriften der 8 35,
41, 42 ausgenommen.“ 1
12. In § 53 tritt an die Stelle des Absatzes 1 folgender Absatz 1:
„(1) Zur Herstellung von Butterbrotpapier darf nur un eblabchr ergamentersatzpapier 89 ge⸗ wicht von höchstens 40 g/ qm verwendet werden.“
13. In § 54 werden die Worte „Höchstgewicht von 0 g/qam“ durch die Worte „Höchstgewicht von
Höchstgewicht
. i X
2
*
60 g / qm“ ersetzt. “ 14. Hinter § 54 wird eingefügt n 8 Papier für Kleberollen
8
apier in folgenden Gewichten verwendet werden:
0, 50, 60, 75, 90, 110 g/qm.
. (() Kleberollen aus den vorgenannten Gewichten 3,8 nur in folgenden Rollenbreiten hergestellt werden:
40 g/qhm- 20 mm
50 g /4am 20 und 25 mm.
60 glam 40 und 50 mm
75 g/qm 50 mm
90 g/—m 60 und 70 mm
110 g/I¶m 60 und 70 mm 8 (außerdem für Eckenschließpapier 17 und 23 mm).“ 15. In § 63 tritt an die Stelle des Absatzes 1 folgender Nbce 1. C11X“ „(1) Die Füherng von Plakaten aus Pappe
Rollenbreite 7„ 1 141 92 7. „ 77
und Karton in größeren Formaten als 500 700 mm (oder entsprechender Fläche) ist verboten.“
16. § 64 fällt weg (siehe jetzt Anlage 0.
17. In § 67 tritt an die Stelle des Absatzes 3 folgender
Absatz 3: 8
„3) Für Packungen mit Kleid gelten für das
Kleid die Verwendungsvorschriften der 8§ 17 b und 54, für Packungen ohne Kleid gilt die Verwendungs⸗ vorschrift des § 72.“ 14“
Behördenverkehr dürfen nur in fol enden Formaten
Waschmittelpackungen darf nur
find, darf
23. § 75 erhält folgende Fassung:
9 Gegenstände aus Zellstoff, Holzstof
„§ 69 Holzpappe zur Plakatherstellung
Für Plakate in Formaten bis 350 % 500 mm
oder entsprechende Fläche dürfen Holzpappen bis um Höchstgewicht von 1200 g/qm (= etwa 60er ei 70 % 100 cm für Handpappe), für Plakate in größeren Formaten dürfen Holzpappen bis zum Höchstgewicht von 1500 g/qm (= etwa 50er bei 70 100 cm für Handpapp erden.“
19. Hinter § 71 wird eingefügt: 11““
Doppelverpackungen unter Verwendung von Faltschachteln
„Doppelverpackungen (Faltschachteln mit Außen⸗ kleid oder Faltschachteln mit Innenbeuteln) sind nur noch zugelassen, wenn für die Faltschachtel Strohpappe verwendet wird oder wenn Faltschachtel⸗
ackmaschinen zu lebt, gefüllt und geschlossen werden.“
zuschnitte unter Verwendung von automatischen 1 ltschachteln verarbeitet, ver⸗
20. § 72 erhält folgende Fassung:
Faltschachtelkarton für Waschmit ngen
(1) Für Waschmittelpackungen ohne Kleid da Farsche telkarton, der mehr als 20 % Zellstoff 888 lt, nicht verwendet werden. (2) Bei Waschmittelpackungen mit Kleid darf die Innenkartons nur Strohpappe verwendet werden. (3) Für die Herstellung von ö für 8 Karton bis zum Höchstgewicht von 300 g/qm verwendet werden.“
3 Sins fällt weg (siehe jetzt Anlage 7).
iWnter § 73 wird eingefügt:
„§ 73 a
Faltschachteln für Kaffee⸗Ersatz, Mais⸗ und Kartoffelmehlprodukte
Für Faltschachteln mit Kleid und Faltschach⸗ teln mit Faahachef die zur Aufnahme 8* Faac⸗. Ersatz, Mais⸗ oder Kartoffelmehlprodukten bestimmt
a) für die Faltschachtel Karton bis zur 16 kg⸗ Packung einschließlich in keinem schwereren Gewicht als 250 g/qm verwendet werden,
b) für das Außenkleid bzw. für den Innen⸗ eutel nur holzhaltiges Druckpapier oder ackpapier im Gewicht von höchstens 0 g/qm verwendet werden.“
Herstellungsverbote Es ist verboten, “ „) die in der Anlage 7 unter I “
8 b Karton oder Pappe, „Papier, b)) die in der Anlage 7 unter II aufgeführten
Gegenstände aus den in der Anlage genann⸗ * Papier⸗, Karton⸗ oder Pappensorten ellen.“
§ 80 erhält folgende Fassung:
Ausnahmevorschriften für Exportlieferungen und Luftpostpapier
Ausgenommen von den Vorschriften dieser Anord⸗ nung sind Papiere, Kartons und Pappen und dar⸗ aus herzustellende Waren, die nachweislich für die Ausfuhr bestimmt sind, ferner Luftpostpapier unter 25 g/qm Gewicht und Umschläge dazu. Als Aus⸗
b fahr elten nicht Lieferungen in die von der Deut⸗ chen Wehrmacht besetzten Gebiete.“
25. § 81 erhält folgende Fassunt:;
“ „§ 81 Ausnahmen
8 (1) die Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen kann Ausnahmen von den Vorschrif⸗ ten und Beschränkungen dieser Anordnung zulassen. 8 (2) Ausnahmegenehmigungen werden i Namen und Auftrag der Reichsstelle erteilt aa) im Falle des § 6, 8 1. soweit Schreib⸗ und Briefpapier sowis Schreib⸗ und Briefblöcke mit Druck ver⸗ sehen werden, von den Bezirksvertei lungsstellen für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Verpackungs wesen, Him übrigen von dem Beauftragten für Briefumschläge und Papierausstattun⸗ gen (P) der Reichsstelle für Papier und erpackungswesen, Berlin W 30, Nol⸗ lendorfplatz 1, b b) im Falle des § 3 von den Bezirksverteilungs⸗ stellen für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen. 1“ .683) In den Fällen des Absatzes 2 a) 1. und b) ist die Ausnahmegenehmigung bei derjenigen Bezirks⸗ verteilungsstelle einzuholen, in deren örtlichem Zu⸗ ständigkeitsbereich (Bekanntmachung Nr. 1 zur An⸗ ordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen vom 31. Dezember 1941 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1941]) der Hersteller seinen Sitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Erteilung eeiner Druckgenehmigung nach § 16 der Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen vom 31. Dezember 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1941) enthält in diesen Fällen zugleich die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. “ 8
11“ oI“*“ Die Anlage 1 zur Anordnung Nr. 2 der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen vom
31. Dezember 1941 wird wie folgt geändert:
1. Die unter den Kenn ae⸗ J1 bis J4 auf⸗
geführten Positionen sa len weg. 2. An die Stelle der unter den Kennzahlen L1
bis L 3 aufgeführten Positionen tritt fol⸗
gendes Ret9 8
Nr. b. Stat. d. WiGru.
Stoffzusammens etzung
Artikel 3
Die Anlage 3 zur Anordnung Nr. 2 der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen 8
höchstens 50 % des Faserstoffanteils Holzzellstoff, Rest Holzstoff
31. Dezember 1941 erhält folgende Fassung: „ Anlage 3 Sorten, Stoffeinträge und Färbungen bei Natron⸗ papieren.
Nr. b. Stat. Sorten⸗ d. WiGru. bezeichnung
Stoffzusammensetzung
zulässige
ärbung 8 Grammgewicht
“
”
Natronpack⸗ papier 100 % Natronzellstoff
Natronpack⸗ papier 70 % Natronzellstoff
8
50 % Natronzellstoff
ordnung 4
“
Natronpack⸗
ästen)
sorten
Natronmisch⸗ (glatt oder gekreppt)
Gummierroh⸗ 90°% Natronzellstoff
Rohpapier für 80% Natronzellstoff zu bituminie⸗ rende oder an⸗ dere feuchtig⸗ keitsdichte Pa⸗ piere (glatt od. gekreppt)
Sorte I (glatt oder gekreppt)
Sorte II (glatt oder gekreppt)
30 % Dunkelhanf oder e Altpapier⸗ “ sorten 10b oder 11 der 8
Sorte III (glatt oder gekreppt) 8 50 % austauschfähige Altpapiersort
— Sorte IV’ (glatt oder gekreppt) papier + 40 % Natronzellstoff (austauschfähig mit Natron⸗
60 % Natronäste oder Sulfitzellstoff Qualität IIIa abwärts oder austauschfähige Altpapier⸗
papier 40 % inländischer Natronzel 50 % Natronsackaltpapier 10 % Natronpapier⸗ (Kraftpapier⸗) Abfälle
Natronbeklebe-⸗ 800% inl. Natronzellstoff oder u“ papier 50 % ausl. Natronzellstoff + 30 % gereintgtes Natronsack⸗Altpapier 20 % Natronpapier⸗ (Kraftpapier⸗) Abfälle
stofsff und grau
papier 10 % Natronpapier⸗- (Kraftpapier⸗) Abfälle
20 % Natronpapier⸗ (Kraftpapier⸗) Abfälle 1
beliebig 40, 50, 60, 70, 80, 100, 125, 150 g/qm
beliebig 40, 50, 60, 70, 80, 100, 125, 150, 200, 250, 300 g/qm nordnung 4 1 beliebig 50, 60, 70, 80, 100, 1 8 200 gfqam
8 8 8
50, 60, 8— 80, 100, 125, 150,
111“
grün, braun, 50, 60, 70, 80, 90, 100, 110, 120, 130 g/gam
.
beliebig
braun
88
naturbraun