1942 / 88 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Apr 1942 18:00:01 GMT) scan diff

„eẽã und Staatsanzeiger Nr. 87 vom 15. April 1942. S. 4

Verschärfter Kampf gegen Schleich⸗ und Laaschhandel Die neue Verordnung der Reichsregierung zur Ergänzung der Kriegswirtschaftsverordnung vom 25. März 1942 (NGBl. 1 S. 147) hat die Möglichkeit zu einer verschärften Bekämpfung des Tausch⸗ und Scheichhandels geschaffen. Dabei ist insbesondere auch das Anbieten, Fordern oder Entgegennehmen von Tausch⸗ ware oder Schmiergeldern durch Gewerbetreibende oder deren Ge⸗ folgschaftsmitglieder unter strengste Strafe gestellt. Der Reichsminister der Justiz hat durch eine Allgemeine Verfügung vom 1. April 1942 (Deutsche Justiz S. 238) die Staatsanwaltschaften zu schärfstem Durchgreifen angewiesen. Zu den neuen Strafbestimmungen heißt es in der Verfügung: Wer in Handel oder Gewerbe an Erzeugung und Umlauf der Güter mitzuwirken hat, die in der Kriegswirtschaft für den ivilen Bedarf zur Verfügung gestellt werden können, hat sie an seinem Teile denjenigen Verbraucherkreisen zuzuführen, für deren Bedarf sie bestimmt sind. Keinesfalls darf er aus eigennützigen Gründen den Lauf der Ware stören: Er darf sie nicht zwecks Be⸗ friedigung eigener Wünsche zur Anlegung eines Hamsterlagers oder zu Tauschzwecken abzweigen noch zur Erlangung von Sonder⸗ vorteilen im Schleichhandel absetzen. 1 Tausch⸗ und Schleichhandel en die ohnehin im Kriege zugunsten des Wehrmachtsbedarfs beschränkten Vorräte unnötig weiter zu Lasten des Verbrauchers; wer im Gewerbe oder Beruf aus eigensüchtigen Gründen zu Tausch⸗ oder Schleichhandel greift, entzieht sich der im Vorspruch der Kriegswirtschaftsverordnung ausgesprochenen Pflicht, die Fortführung eines geregelten Wirt⸗ schaftslebens zu gewährleisten, und verletzt die Treuhänderstellung, die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegt; vor allem aber er⸗ schüttert er das Vertrauen in eine billige gleichmäßige Verteilung der vorhandenen Güter, stört die innere Front und zeigt sich des Geistes unwürdig, in dem der Soldat an der Front täglich sein Leben für die Heimat einsetzt. 1 Ebenso verwerflich ist es, wenn der Kaufmann oder sein Gefolgschaftsmitglied Schmiergelder entgegennimmt oder wenn ein Handwerker aus dem durch den Krieg entstandenen Mangel an Arbeitskräften ein Geschäft macht, indem er die eigene Leistung von der Zusage oder Gewährung von Sondervorteilen abhängig macht. v““

1

B B

1 Börsenkennziffern

für die Woche vom 6. bis 11. April 1942 Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich für die Woche vom 6. bis 11. April 1942 im Vergleich

zur Vorwoche wie folgt: G VWPochendurchschnitt Monats⸗ vom 6.4. vom 30. 3. durchschnitt Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 11.4. bis 4. 4. März bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie 156,51 155,60 155,24 Verarbeitende Industrie. 155,29 154,99 154,62 Handel und Verkehr 152,81 152,22 151,18 Eq81I3“ 153,76 Kursniveau der 4 ½ igen Wertvapiere Pfandbriefe der Hypotheken- aktienbanken .. Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten Kommunalobligationen... Anleihen der Länder und Ge⸗

103,50

103,50 103,02

102,71

Weizengrieß, Type 550 38,50 bis —,—, Weizenmehl, Type 1050 36,25

Durchschnit 103,31

Alußerdem:

4 ½ 00ige Industrieobligationen

5 %ige Industrieobligationen 1.

4 %ige Gemeindeumschuldungs⸗ anleihe. 11A1“

105,37 105,04

102,90

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 15. April auf 74,00 Rℳ (am 14. April auf 74,00 Rℳ) für 100 kg.

Berlin, 15. April. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) [Preise in Reichsmark.] Bohnen, weiße mittel 8) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei 71,60 bis 72,50, Linsen, käferfrei 6) —,— bis —,— und §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Inland, gelbe, ganze §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Ausland, gelbe, halbe 3) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) —,— bis —,—, Gesch. glas. Erbsen, halbe 5) —,— bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland 60,60 bis 61,50, Reis, Italiener, gl. *9) 49,70 bis 50,50, Reis *§) —,—bis —,— und *) —,— bis —,—, Buchweizengrütze —,— bis —,—, Gerstengraupen, fein, O/0 bis 5/0*) 41,50 bis 42,50 ), Gerstengraupen mittel, C/1*) 40,50 bis 41,50), Gerstengraupen, grob, O/4*) 37,00 bis 38,00 †), Gerstengraupen, Kälberzähne, C/6 *) 34,00 bis 35,00), Gerstengrütze, alle Körnungen“*) 34,00 bis 35,00 †), Haferflocken [Hafernährmittel!]*)

45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Kochhirse*) 38,00 bis .40,00, Roggenmehl, Type 1790 24,55 bis —,—, Weizenmehl, Type 1470, Inland 32,40 bis —,—,

bis —,—, Brotmehl Type 2800 24,90 bis —, —, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,15 †), Sago, deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker, Melis Grund⸗ sorte 67,90 bis —,—, Roggenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 †), Kaffee⸗Ersatz⸗ mischung 70,00 bis 80,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime 8§) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerikas) 458,00 bis 582,00 Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchong§) 810,00 bis. 900,—, Tee, indischs) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten —,— bis —,—, Pflaumen, Jugoslaw., 60/65, in Kisten —,— bis —,—, Pflau⸗ men, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis —,—, Mandeln, süße, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Zitronat, großstückige Schalen, in Deutschland kandiert —,— bis —,—, Kunsthonig, in ½⸗kg⸗Packung (Würfel) 70,00 bis 72,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Marken⸗ butter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,—, feine Molkereibutter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkerei⸗ butter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303,00 bis —,—, Speiseöl, ausgewogen 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 130,00 bis 138,00, echter Gouda 40 % 190,00 bis —,—, echter Edamer 40 % 190,00 bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,—,

Freankfurt a. M.,

Allgäuer Romatour 20 % 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bis

110,00, Reis Siam I —,— bis —,—, Reis Siam II bis

Reis Moulmein —,— bis —,—. Die Mehlpreise gelten ab 1. April 1942. 8) Nach besonderer Anweisung verkäuflich. *) Nur für Zwecke der usehichen Ernährung bestimmt. †) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.

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8 Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten

Devisen

Prag, 14. April. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs⸗ Mittelkurs 1327,00 G., 1327,00 B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Budapest —,—, Bukarest —,—, Belgrad 49,95 G.,

50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B.,

Athen 16,68 G., 16,72 B.

Budapest, 14. April. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Zagreb 6,81, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,82, Sofia 415,50, Zürich 80,20 ½, Preßburg 11,71, Helsinki 6,90.

London, 15. April. (D. N. B.) New YPork 402,50 403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,95 ¾½ 17,13, Rio de Janeiro (inoffiz.) —,—, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.

Amsterdam, 15. April. (D. N. N.) 12,00 Uhr; holl. Zeit.) [Amtlich.] Berlin 75,36, London —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11 30,17, Schweiz 43,63 43,71, Helsingfors —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 44,90, Prag —,—.

Zürich, 14. April. (D. N. B.) I11,40 Uhr. Paris 9,57, London 17,27, New hork 4,31 nom., Brüssel 69,25 B., Mailand 22,66 ½, Madrid 39,75 B., Holland 229,50 B., Berlin 172,52 ⅛, Lissa⸗ bon 17,80, Stockholm 102,67, Oslo 98,75 B., Kopenhagen 90,50 B., Sofia 5,37 ½ B., Prag 17,37 ¾ B., Budapest 104,50 B., Belgrad —,—, Athen —,—, Istanbul —,—, Bukarest 250,00 B., Helsingfors 877,50, Buenos Aires 86,00, Japan 101,00.

Kopenhagen, 14. April. (D. N. B.) London 19,34, New York 479,00, Berlin 191,80, Paris 10,85, Amtwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsingfors 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Brief⸗ kurse.

Stockholm, 14. April. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,—, G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., helsing fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag —,—, adrid. —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B.

Oslo, 14. April. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B. Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New Yort 3 440,00 B., Amsterdam —,— G., 235,00 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B., Prag —,—.

—,.—

Hffentlicher Anzeiger

London, 14. April. (D. N. B.) Silber Barren prompt⸗ 23 ⁄136, Silber auf Lieferung Barren 23 ⁄16, Gold 168,—.

Wertpapiere

14. April. (D. N. B.) Reichs⸗Alt besitzanleihe 165,15, Aschaffenburger Buntpapier —,—, Buderus Eisen 148,50, Deutsche Gold u. Silber 382,00, Deutsche Linoleum —,—, Eßlinger Maschinen —,—, Felten u. Guilleaume 153,00, Heidelberg Cement 189,50, Ph. Holzmann 160,50, Gebr. Junghans 151,00, Lahmeyer 168,00, Laurahütte —,—, Mainkraftwerke 147,00, Rütgerswerke 165,00, Voigt u. Häffner 156,50, Zellstoff Waldhof

126,25.

Hamburg, 14. April. (D. N. B.) [Schlußkurse.] Dresdner Bank 153,50, Vereinsbank 154,00, Hamburger Hochbahn 133 ¾, Hamburg⸗Amerila Paketf. 119,00, Hamburg⸗Südamerika 208,00, Nordd. Lloyd 118,75, Dynamit Nobel 128,75, Guano 93,00 B., Harburger Gummi 140,00, Holsten⸗Brauerei 208,00, Karstadt 204,00, Siemens St.⸗Akt. —,—, Vorz.⸗Akt. Neu Guinea —,—, Otavi 28,ͤ50.

Wien, 14. April. (D. N. B.) 4 % Nied.⸗Donau Lds.⸗Anl. 1940, A 104,25, 4 % Ob.⸗Donau Lds.⸗Anl. 1940 103,50, 4 % Steier⸗ mark Lds.⸗Anl. 1940 103,50, 4 % Wien 1940 103,60, Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A —,—, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 106,00, Brau⸗AG. Oesterreich —,—, Brown⸗Boveri 130,00, Egydyer Eisen u. Stahl —,—, „Elin“ AG. f. el. Ind. 167,00, Enzesfelder Metall —,—, Felten⸗Guilleaume —,—, Gummi Semperit —,—, Hanf⸗Jute⸗Textil —,—, Kabel⸗ und Drahtind. 163,00, Lapp⸗Finze AG. 107,00, Leipnik⸗Lundb. —,—, Leykam⸗Josefsthal 80,75, Neusiedler AG. 175,50, Perlmooser Kalk —,—, Schrauben⸗Schmiedew. 228,25, Siemens⸗Schuckert —,—, Simmeringer Masch. 159,00, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft —,—, Steyr⸗Daimler⸗Puch —,—, Steyrermühl Papier 92,75, Veitscher Magnesit —,—, Waagner⸗Biro 150,00, Wienerberger Ziegel —,—.

Wiener Protektoratswerte, 14. April. (D. N. B.) Zivnostensta Bank 198,00, Dux⸗Bodenbacher Eisenbahn 187,00, Ferdinands Nordbahn —,—, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G. 147,00, Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 145,00, Erste Brünner Maschinenf.⸗Ges. 88,50, Metallwalzwerk AG. Mährisch⸗Ostrau 179,00, Prager Eisenind.⸗Gesellschaft 427,00, Eisenwerke A. G. Rothau⸗Neudek 82,85, A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 368,00, Heinrichsthaler Papierfabr. 235,00, Cosmanos, Ver. Textil u. Druck⸗ fabriken A. G. 65,50, A. G. Roth⸗Kosteletzer Spinn. Web. 102,25, Ver. Schafwollenfabriken A. G. —,—, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1891 —,—, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1893 —,—, Königs⸗ hofer Zement 470,00, Poldi⸗Hütte 740,00, Berg⸗ und Hüttenwerksges. —,—, Ringhoffer Tatra 463,00. Renten: 4 ½ % Mährisch Landes⸗ anleihen 1911 —,—, 4 % Pilsen Stadtanleihen —,—, 4 ½ % Pilsen Stadtanl. —,—, 5 % Prager Anleihe —,—, 4 % Böhm. Hyp.⸗Bank Pfandbr. (57 jährig) —,—, 4 % Böhm. Landesbank Schuldverschrei⸗ bungen 10,20, 4 % Böhm. Landesbank Komm.⸗Schuldsch. —,—, 4 % Böhm. Landesbank Meliorationssch. —,—, 4 % Pfandbr. Mähr. Sparkasse 9,50, 4 ½ % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 % Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuldver. —,—, 4 % Mähr. Landes⸗ kultur Eisenbahn⸗Schuldverschr. —X,—, 4 ½ % Zivnostenska Bank Schuldv. —,—.

Amsterdam, 14. April. (D. N. B.) A. Fortlaufend notierte Werte: 1. Anleihen: 4 % Nederland 1940 S. I mit Steuererleichterung —,—, 4 % do. 1940 S. II ohne Steuererleich⸗ terung —,—, 4 % do. 1940 S. II mit Steuererleichterung 3 ½ % do. 1941 (St. zu 100) 98 9⁄1½1, 4 % do. 1941 100 %⅜, 3 % do. 1937 93 %9*), 3 % (3 ¼) bo. 1938 9611 ⁄1, 2 ½ % Nederl. Werkelijke Schuld Zert. 77 ⁄16, do. Handels Mij. Zert. (1000) 132,75. 2. Aktien: Algem. Kunstzijde Unie (AKU) 158 ¾ *), Van Berkels Patent 143,50, Fokker Neder. Vliegtuigenfabr. 220,00, Lever Bros. & Unilever N. V. Zert. 174,25, Philips Gloeilampen⸗ fabr. (Holding⸗Ges.) 300,75, Koninkl. Nederl. Mij. tot Expl. v. Petroleumbr. 297 %⅞, Amsterdam Rubber Cultuur Mij. 183,50, Holland Amer. Lijn. 150,25, Nederl. Schepvaart Unie 179,00, Handelsvereenig. Amsterdam (HVA) 279,00, Deli Mij. Zert. (1000) 179,75, Senembah Mij. 158,50. B. Kassapapiere: 1. Festver⸗

insliche Werte: 3 ½ % Amsterdam 1937 S. II —,—, 3 ½ % Rotter⸗ 8e 1938 S. 1 99 ⅛, 4 % Nederl. Bankinstelling Pfb. —,—, 2. Aktien: Nederl. Bankinstelling R. II 147 ⅞, Amsterdam Droogdok —,—, Heemaf. N. V. 194 ⅞, Heinekens Bierbrouwerij —,—, do. Hert. —,—, Holland. St. Meelfabriek —,—, Holl. Draad und Kabelfa riek 326,00, Holl. Kunstzijde In. (HKJ) 205,00, Intern. Gewapend Beton⸗ bouw 171,00, Intern. Viscose Comp. 121,00, Kon. Ned. Hoogovens und Staalfabr. Zert. 3. Folge —,—, Lever Bros. & Unilever N. B. 7 % Vorz. —,—, do. 7 % Vorz. Zert. 156,75, do. 6 % Vorz. (St. z. 100) 148,00, do. 6 % ( Pt. . 109, 142,00, Nederlandsche Kabelfabriek 550,00, do. Zert. 550,00, Nederlandsche Scheepsbouw Mij. 219,50, Neder⸗ landsche Vlas Spinnerij —,—, Philips Gloeilampenfabr. Vor 177,00, Reineveld Machinefabr. 157,00 B., do. Vorz. 136,00 B., Rotterd. Droogdok Mij. —,—, do. Zert —,—, Kom. Mij. De Schelde, Nat. Bez. v. Aand. 141,25, Handel Mij. R. S. Stokvis & Zn. —,—, Stoom⸗Spinnerij Spanjaard 127,00, Stork & Co. 256,75, do. Vorz. —,—, Veendaalsche St. Spinnerij en Weverij 120,00 B., Vereenigde Blikfabrieken 211 00, Vereen. Kon. Papierfabr. van Gelder Zonen 151,50, do. Pref. 167,00, Wilton Feijenoord Dog en Werft 255,00, do. Vorz. —,—, Nederl. Wol. Mij. —,—, Holland. Am. Lijn. Zert. (100) 150,00, Del. Mij. Zert. (100) 179,75 *), Blaauwhoedenveem⸗ Vriesseveem 114,25, Magazijn de Bijenkorf N. V. 167,00, do. 6 %

5

kum. Vorz. 149,50, do. Gewinnber.⸗Sch. R. I1 213,00, *) Mittel.

4. Oeffentliche Zustellungen, 2. Zwangsversteigerungen, 5. Berlust⸗ und Fundsachen,

1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 8. Aufgebote,

6. Auslosung usw. von Wertpapieren,

8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 11. Genossenschaften,

7. Aktiengesellschaften, 9. Deutsche Kolontalgesellschaften,

10. Gesellschaften m. b. H., 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,

sbank und Bankausweise,

14. Deutsche Ne ekanntmachungen.

18. Unfall⸗ und 15. Derschiebene

nvwalibdenverslcherungen,

[2040]

Richard Redler

1. Untersuchungs⸗ und

8889 Bekanntmachung. Johann Baptist Malfatti auf ordentlicher Professor für medizinische

Bekanntmach 89 eboren am

27. März 1906 in Bregenz, zur Zeit

8 unbekannten Aufenthalts, ist auf Grund

Straffachen 8 von § 2 des Uehchan vom 14. Juli 11933, RGBl. I S. 480, in Verbindun

außer⸗ mit §8 1 des Gesetzes vom 11. Juli

1939, RGBl. 1 S. 1235, der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig

hat für seinen minderjährigen Sohn Philipp Lobstein das Aufgebot folgen⸗ der ÜUrkunde beantragt: 5 ½ % Pfand⸗ brief der Rhein. Hypothekenbank Mann⸗ heim 1/200 Reihe 2048 C Nr. 73 689 über 200,— 6. Der Inhaber der Urkunde wird aufgeforderk, spätestens

auf den 20. Oktober 1942, vorm.

9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht

anberaumten Termin seine Rechte an⸗

zumelden und die Urkunde Sot

widrigenfalls die Urkunde für

erklärt werden wird. 1 Amtsgericht Burgstädt.

des Arztes Dr. med., Leutnants der Reserve der Luftwaffe, Paul Herbert Walter Hoffmann, geboren am 15. September 1912 zu Karlsruhe, fest⸗ gestellt worden und als heithune des⸗ selben der 26. Augu 940. 455. II. 19. 41. . 8 Berlin, den 8. April 1942. *

raftlos

in dem auf Donnerstag, den 17. De⸗ zember 1942, vorm. 9 ½ Uhr, vor

Aufgebot. Das Amtsgericht Berlin

Chemie i. R., geboren am 18. August 1864 zu Rovereto, derzeit in Rovereto, talien, ist auf Grund von § 2 des esetzes vom 14. Juli 1933, RGBl. I. S. 480, in Verbindung mit 51 des Ge⸗ setzes vom 11. Juli 1939, RGBl. 1 S. 1235, der deutschen Staatsange⸗ hörigkeit für verlustig erklärt wor⸗ den (Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 263 vom 19. No⸗ vember 1941). Johann Malfatti ist da⸗ nach auch des Tragens eines akademi⸗ schen Grades unwürdig. Dem Ge⸗ nannten ist daher die ihm am 2. Mai 1889 von der Universität Innsbruck ver⸗ liehene Würde eines Doktors der Medizin durch Beschluß vom 25. März 1942 entzogen worden. Die Entziehung wird mit dieser Veröffent⸗ lichung wirksam. in Rechtsmittel ist nicht zugelassen. Innsbruck, am 26. März 192. Der Rektor der Universität: Prof. Dr. Steinacker e. h.

[wirt und

erklärt worden (Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 26 vom 31. Januar 1942). Richard Redler ist danach auch des Tragens eines akademischen Grades unwürdig. Dem Genannten ist daher die ihm am 18. Mai 1934 von der Universität Innsbruck verliehene Würde eines oktors der Rechts⸗ und Staats⸗ wissenschaften durch Beschluß vom 25. März 1942 entzogen worden. Die Entziehung wird mit dieser Veröffent⸗ lichung möpefene Ein Rechtsmittel ist nicht zugelassen. Innsbruck, am 26. März 1942. Der Rektor der Universität: Prof. Dr. Steinacker e. h

3. Aufgebote 2044 1 nilcgebot. Philipp Lobstein, Land⸗

Bürgermeister in Gimbrett,

dem unterzeichneten Gericht, II. Stock, Lesse Nr. 213, anberaumten Aufge⸗ otstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen; andern⸗ falls wird die Urkunde für kraftlos er⸗ klärt werden. Mannheiin, 2. April 1942. Amtsgericht, BG. 3.

[2043] Beschluß vom 9. April 1942. 8 F 1/42. Der Strickwarenfabrikant Albert Schlesinger in Claußnitz, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Härtlin in Hartmannsdorf bei Chemnitz, ha das dlgebot des abhanden gekomme⸗ nen Teilgrundschuldbriefes vom 12. Sep⸗ tember 1928/28. Juli 1933 über die auf dem Blatte 359 des Grundbuchs für Claußnitz in Abt. III Nr. 12, 23 b für 88 noch eingetragenen 9000 Gℳ nebst

insen zu 10 v. H. vom 1. Juli 1928 ab eantragt. Der Inhaber wird augefordert spätestens

er Urkunde in dem

[2045] Der Lehrer Otto Wöllner in Holz⸗ weißig hat beantragt, den verschollenen Gla ermesster Wilhelm Albert Wöllner, zuletzt wohnhaft in O terfeld, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 4. November 1942, vor⸗ mittags 11 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht anberaumten Aufge ots⸗ termine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen. 6 Osterfeld, den 10. April 1942. Amtsgericht.

[ĩ1853] Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 8. April 1942 ist der Tod

[2046] 8

Durch Ausschlußurteil des unterzeich⸗ neten Gerichts vom 7. April 1942 '- der Grundschuldbrief über die im Grund⸗ buche von Esbeck Band 2 Blatt 41 Abt. Nr. 7 für Dr. Jürgen Eggebrecht in Berlin⸗Eichwalde eingetragene Grund⸗ schuld von 5000 Gℳ für kraftlos erklärt.

Das Amtsgericht. 9

Schöningen, den 7. April 19422. 8

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamt⸗ lichen Teil, den redaktionellen Teil, den An⸗ zeigenteil und für den Verlag:

[1. v.: Kudolf Lantzsch in Berlin NW 21 Druc der Preußischen Berlags, und Druckeret

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Nr. 88

Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Exequaturerteilung.

Erlaß über Lebensmittelkartenregelung bei der Aufnahme in die Gemeinschaftsverpflegung und beim Ausscheiden aus dieser.

Bekanntmachung des Reichsführers ¹1 und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung von ausländischen Druckschriften im Inland.

Bekanntmachungen über die 4 ½ %ige Anleihe des Deutschen Reichs von 1938 und 1939.

Bekanntmachung über die 4 ½ (vorm. 6/ urspr. 8) %ige Lübeckische Staatsanleihe von 1928.

Anordnung 54 der Reichsstelle für Metalle über Beschlagnahme

und Einziehung von Betriebs⸗ und Einrichtungsgegenständen in Gaststätten, Krankenanstalten und ähnlichen Betrieben. Vom 5. April 1942.

Anordnung über die Preisbildung (PVI, 10). Vom 10. April 1942.

Dritte Anordnung über Aenderung von Haftpflichtversicherungs⸗ beiträgen für Güterfahrzeuge. Vom 13. April 1942.

Anordnung über die Preisbildung im Verkehr mit Frischwaren

und STdrockenfrüchten (Frischwarenanordnung). Vom

227. März 1942.

im Handel mit Leder

Preußen

Bekanntmachung über die 4 ½ (vorm. 6) %ige Preußische Staats⸗ anleihe von 1928.

Deutsches Reich 1 Der Führer hat dem Bildhauer Professor Dr. K. 9. eorg Kolbe in Berlin⸗Charlotteubüurg mit Urkunde vom 15. April 1942 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissen⸗ schaft verliehen.

Beim Rechnungshof des Deutschen Reichs sind folgende, z. Zt. im Wehrdienst befindlichen Beamten be⸗ fördert worden: In Potsdam der Regierungsamtmann Ernst Knauff zum Amtsrat der Regierungsoberinspektor Ernst⸗Ludwig Stay zum Regierungsamtmann der Verwaltungsassistent Karl Schröder zum Ver⸗ waltungssekretär bei der Außenabteilung in Dresden der Ministerialamtsgehilfe Ernst Lindner zum Ver⸗ waltungsassistenten bei der Außenabteilung in Karlsruhe der Regierungsamtmann arl Gundlach Amtsrat der Regierungsoberinspektor Eugen Haas zum Regie⸗ rungsamtmann bei der Außenabteilung

zum

in München der Ministerialamtsgehilfe Max Ritschel zum Ver⸗ waltungsassistenten bei der Außenabteilung in Wien der Regierungsoberinspektor Philipp Kowalewski zum Regierungsamtmann, der Regierungsinspektor Sigmund Uttlinger zum Regierungsoberinspektor. . Dem Königlich Italienischen Konsul

in Salzburg, Franco

arinacci, ist namens des Reichs unter dem

7. April 1942 das Exequatur erteilt worden.

1 Betrifft: Lebensmittelkartenregelung bei der Alufnahme in die Gemeinschafts⸗ verpflegung und beim Ausscheiden

aus dieser

In meinem Erlaß betr. Ausstellung von Reiseabmelde⸗ bestätigungen vom 25. Februar 1941 II C1-828 habe ich vorgeschrieben, daß diejenigen Personen, die sich in Heil⸗ anstalten, Erziehungsanstalten, Wohlfahrtsanstalten und ähn⸗ liche Einrichtungen begeben, in denen sie Sammelverpflegung erhalten, sich für die Zeit des Aufenthalts in den An⸗ stalten usw. bei ihrem Ernährungsamt abzumelden und Reise⸗ abmeldebestätigungen zu erhalten haben. Diese Regelung hat sich bewährt. Da die Personenzahl, die sich in eine Gemein⸗ schaftsverpflegung begibt, außerordentlich gestiegen ist, und es notwendig ist, jeden Doppelbezug dieser Personen zu unter⸗ binden, ist es angebracht, die geltenden Vorschriften zu er⸗ weitern und zur Erleichterung der Arbeit der Ernährungs⸗ ämter ein einheitliches Verfahren unter Verwendung beson⸗ derer Vordrucke vorzuschreiben. Die Einheitlichkeit ist schon aus dem Grunde erforderlich, weil in den Lagern und An⸗ stalten Personen aus den verschiedensten Teilen des Reiches verpflegt werden und daher zur Vermesdung von Irrt mern

v

88

und Schwierigkeiten und zur leichteren Handhabung bei der

Aufnahme wie auch bei der der Versorgungs⸗ berechtigten inhaltsgleiche Vordrucke Verwendung finden müssen. . I

8 Aufnahme in die Gemeinschaftsverpflegung

Abgabe der Lebensmittelbedarfsnachweise beim Ernährungsamt

Über den in meinem Erlaß betr. Ausstellung von Reiseabmeldebestätigungen vom 25. Februar 1941 II C 1- 828 genannten Personenkreis hinaus haben nunmehr alle Versorgungsberechtigten, die bisher Bedarfsnachweise erhalten haben und für länger als 3 Tage in eine Sammel⸗ verpflegung übergehen (Wehrmacht, Organ. Todt, Techn. Nothilfe, Schutzgliederungen außerhalb der Wehr⸗ macht, verstärkter Polizeischutz, die Bewachungsmannschaften der Konzentrationslager, Sicherheits⸗ und Hilfsdienst im Luftschutz, der verstärkte Post⸗, Bahn⸗ und Wasserstraßen⸗ schutz und der verstärkte Grenzaufsichtsdienst, Reichsarbeits⸗ dienst, Landjahr, Gemeinschaftslager, Anstalten und sonstige Einrichtungen des Gesundheits⸗ und Wohlfahrtswesens, wie z. B. Krankenanstalten, Kliniken sowie Gefangenenanstalten usw.), ihre Lebensmittelbezugskarten und sonstigen Lebens⸗ mittelbedarfsnachweise bei dem für sie zuständigen Ernäh⸗ rungsamt (Kartenstelle) abzugeben. Zur Rückgabe der Be⸗ darfsnachweise ist in erster Linie der Versorgungsberechtigte selbst verpflichtet, ferner der Haushaltungsvorstand oder dessen Vertreter, und zwar auch für die bei ihm wohnenden Untermieter und Hausangestellten. Abzugeben sind sämtliche Lebensmittelbedarfsnachweise, also auch für mehrere Zu⸗ teilungsperioden geltende Karten (z. Zt. Reichskarte für Marmelade swahlweise Zucker)], Reichszuckerkarte, Reichs⸗ eierkarte und Bezugsausweis für Speisekartoffeln) sowie die etwa eingeführten örtlichen Bezugsausweise. Bei der Ent⸗ gegennahme der Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) ist festzustellen, ob von der Möglichkeit des Vorgriffs zum Bezuge von Zucker über die laufende Zuteilungsperiode hinaus Gebrauch gemacht worden ist. Für diesen Fall hat das Ernährungsamt (Kartenstelle) sicherzustellen, daß dem Versorgungsberechtigten nach seiner Rückmeldung eine neue Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) nur unter entsprechender Entwertung der Einzelabschnitte und Bestell⸗ scheine vis gehänesot bzw. von der Ausgabe ganz ab⸗

en wird.

Ausstellung der Abmeldebescheinigung G

Nach Abgabe der Lebensmittelbedarfsnachweise erhalten die Versorgungsberechtigten von ihrem Ernährungsamt (Kartenstelle) eine „Abmeldebescheinigung für den Lebens⸗ mittelkartenbezug bei Aufnahme in Gemeinschaftsver⸗ pflegung“, die mit einem „G“ gekennzeichnet ist (Abmelde⸗ bescheinigung G). Für die Abmeldebescheinigung G ist ein Vordruck nach anliegendem Muster zu verwenden *).

Die Abmeldebescheinigung G ist nicht an die Zuteilungs⸗ perioden gebunden, sondern lautet „bis auf weiteres“. Der Antragsteller hat auf der Abmeldebescheinigung G ausdrück⸗ lich unterschriftlich zu bestätigen, daß er sämtliche Lebens⸗ mittelbezugskarten usw. abgegeben hat. Die Abmelde⸗ bescheinigung G ist mit zwei Durchschriften auszustellen. Eine Durchschrift verbleibt bei dem ausstellenden Ernährungsamt (Kartenstelle). Die Erstschrift und die Zweitschrift sind dem Antragsteller auszuhändigen.

Die Ernährungsämter (Kartenstellen) haben nach Aus⸗ stellung der Abmeldebescheinigung G und Entgegennahme von Lebensmittelkarten mit Bestellscheinen und bestellschein⸗ gebundenen Einzelabschnitten Vorsorge zu treffen, daß den Verteilern, die die Bestellscheine erhalten haben, die durch den Ausfall der Kunden ersparten Mengen bei der Erteilung eines späteren Bezugscheins angerechnet werden (vgl. Vierter Abschnitt des Erlasses vom 24. Mai 1940 II C1-1770 —). Sie haben weiter dafür zu sorgen, daß an die Betreffenden bis zur Rückgabe der Abmeldebescheinigung G keine Lebens⸗ mittelkarten mehr ausgegeben werden, etwa eingeführte Haus⸗ haltsausweise berichtigt werden, ein etwaiger strafbarer Mehrbezug an Lebensmitteln festgestellt wird usw. Für die Zeit von der Abmeldung bis zur Aufnahme in die Gemein⸗ schaftsverpflegung sind dem Versorgungsberechtigten Lebens⸗ mittel⸗ oder Reise⸗ und Gaststättenmarken bzw. Urlauber⸗ karten auszuhändigen. ““

Pflichten der Versorgungsberechtigten 8

Die Versorgungsberechtigten haben die Erst⸗ und Zweit⸗ schrift der Abmeldebescheinigungen G sofort bei der Aufnahme in die Gemeinschaftsverpflegung der Anstalts⸗ oder Lager⸗ leitung auszuhändigen. Diese übergibt ihrem Ernährungsamt bei der Bedarfsanmeldung die Zweitschrift der Abmelde⸗ bescheinigung G; die Erstschrift hat sie bis zum Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus der Gemeinschaftsver⸗ pflegung sorgfältig aufzubewahren. .

Ausnahmsweise Abgabe der Lebensmittelbedarfsnachweise bei der Anstalts⸗ oder Lagerleitung

Kann sich ein Versorgungsberechtigter ausnahmsweise eine Abmeldebescheinigung G nicht rechtzeitig beschaffen (z. B.

. % 8

bei plötzlicher Einlieferung in ein Krankenhaus oder wegen Beschleunigung des Einsatzes auf der neuen Arbeitsstelle), so sind sämtliche Lebensmittelbedarfsnachweise der Anstalts⸗ oder Lagerleitung gegen Empfangsbescheinigung zu übergeben.

Die Anstalts⸗ oder Lagerleitung hat die ihr aus⸗ gehändigten Lebensmittelbedarfsnachweise ihrem zuständigen Ernährungsamt unter Benutzung des Vordrucks (Anlage 2) zu übersenden *).

Nichtablieferung der Lebensmittelbedarfsnachweise

Erfolgt seitens des Versorgungsberechtigten weder die Abgabe einer Abmeldebescheinigung G noch die Aushändigung sämtlicher Lebensmittelbedarfsnachweise an die Anstalts⸗ oder Lagerleitung, so hat die Anstalts⸗ oder Lagerleitung das für das Lager (Anstalt) zuständige Ernährungsamt hiervon mit dem Vordruck Anlage 2 unter Streichung der nichtzutreffenden Sätze zu verständigen. Weiter⸗ hin ist die Anstalts⸗ oder Lagerleitung verpflichtet, den Versorgungsberechtigten, bei Kranken gegebenenfalls deren Angehörige, darauf hinzuweisen, daß die Lebensmittel⸗ bedarfsnachweise an das Ernährungsamt (Kartenstelle), von dem die Ausgabe erfolgte, umgehend zurückzugeben sind.

Da Selbstversorger für die Dauer der Aufnahme in die Gemeinschaftsverpflegung aus der Selbstversorgergemein⸗ schaft ausscheiden, hat die Anstalts⸗ oder Lagerleitung das für die Anstalt oder das Lager zuständige Ernährungsamt eben⸗ falls unter Verwendung dieses Vordrucks (Anlage 2) zu be⸗ nachrichtigen.

Aufgaben der Ernährungsämter

Das Ernährungsamt hat die Richtigkeit der Meldungen zu überprüfen und in seinen Listen oder Karteien den Neu⸗ eingang bei dem betreffenden Lager (Anstalt) zu vermerken. Sodann sind die Mitteilungen (Vorderseite des Vordrucks Anlage 2) unter Beifügung der etwa übersandten Lebens⸗ mittelbedarfsnachweise an das bisher für die Ausgabe der Lebensmittelkarten des betreffenden Versorgungsberechtigten zuständige Ernährungsamt unter Benutzung der Rückseite des Vordrucks Anlage 2 weiterzugeben. Das für den Ver⸗ sorgungsberechtigten zuständige Ernährungsamt hat sodann die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Lebensmittelkarten einzuziehen, Sperrvermerke einzutragen, Haushaltsausweise zu berichtigen, Rückrechnungen vor⸗ zunehmen usw.

üͤberwachung der Anstalten (Lager)

„Die Ernährungsämter sind verpflichtet, die Zahl der in die Anstalten (Lager) zur Gemeinschaftsverpflegung auf⸗ genommenen Personen dauernd zu überprüfen und festzu⸗ stellen, ob bei der Lebensmittelbedarfsanmeldung nur die tatsächliche Belegstärke berückfsichtigt wird. . 1“

II. 8 8 14““ Ausscheiden aus der Gemeinschaftsverpflegung

Beim Ausscheiden aus der Gemeinschaftsverpflegung hat die Anstalts⸗ und Lagerleitung den Insassen die aufbewahrten Abmeldebescheinigungen G (Erstschriften) nach Ausfüllen der auf der Rückseite befinplichen Bestätigung über die Dauer des ““ in der Gemeinschaftsverpflegung zurückzugeben. Sofern der Betreffende eine Abmeldebescheinigung G nicht übergeben hatte, ist ihm eine gleichlautende Bestätigung von der Anstalts⸗ bzw. Lagerleitung auszuhändigen. Vor der Aus⸗ händigung hat die Anstalts⸗ oder Lagerleitung in jedem Falle die Richtigkeit der Angaben von dem Ernährungsamt (Karten⸗ stelle) bestätigen zu lassen. Hierdurch erhalten die Ernährungs⸗ ämter (Kartenstellen) die Möglichkeit der fortlaufenden über⸗ prüfung der für die Ausstellung der Bezugscheine maßgebenden Kopfzahl der Sammelverpflegten.

Ausgabe von Urlauberkarten

Die Ernährungsämter (Kartenstellen) haben den über 20 Jahre alten eberechbhhen die aus einer Sam⸗ melverpflegung ö und eine Abmeldebescheinigung G oder eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, für den Rest der jeweils laufenden Zuteilungsperiode Urlauberkarten aus⸗ zugeben. Die unter 20 Jahre alten Versorgungsberechtigten müssen Lebensmittel⸗ oder Reise⸗ und Gaststättenmarken er⸗ halten. Für die Ausgabe der Karten und Marken ist jedes Ernährungsamt zuständig. Die ausgebende Stelle hat auf der Bescheinigung die Ausgabe der Urlauberkarten oder Marken unter Beidrückung des Dienstsiegels zu vermerken.

Anmeldung bei dem zuständigen Ernährungsamt

Die für den ständigen Aufenthalt zuständigen Ernä 8 rungsämter haben bei Rückmeldung der Entlassenen 18eg Vorlage oder Rückgabe der Abmeldebescheinigungen G den Sperrvermerk aufzuheben, so daß der Betreffende in Zukunft seine Lebensmittelbedarfsnachweise wieder ordnungsgemäß erhält. G“

III. üͤbergang in die Gemeinschaftsverpflegung eines anderen Lagers (Anstalt)

Beim UÜbergang von der Gemeinschaftsverpfleg ines ing von gung eines Lagers (Anstalt) in die eines anderen ist dem eanf ainen

*) Hier nicht abgedruckt.