1942 / 88 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Apr 1942 18:00:01 GMT) scan diff

ger Nr. 88 vom 16. Ppril 19

die G. (Erstschrift) von dem ersten Lager (Anstalt) mit der Bestätigung über die Dauer der Ge⸗ meinschaftsverpflegung auszuhändigen. Das zweite Lager (An⸗ stalt) hat diese Abmeldebescheinigung G entgegenzunehmen. Da diesem Lager (Anstalt) nicht zugleich das zweite Stück der Abmeldebescheinigung C, das sich bei dem für das erste Lager

(Anstalt) zuständigen Ernährungsamt befindet, ausgehändigt

werden kann, hat das Ernährungsamt (Kartenstelle) in einem solchen Falle die anläßlich der Bedarfsanmeldung vorgelegte Abmeldebescheinigung G (Erstschrift) dem Lager (Anstalt) zurückzureichen. Das zweite Lager (Anstalt) bewahrt die Ab⸗ meldebescheinigung G sorgfältig auf und vermerkt beim Aus⸗ scheiden des Insassen unter der Bescheinigung des ersten La⸗ gr (Anstalt) die Dauer der von ihm gewährten Gemein⸗ chaftsverpflegung, die es von seinem zuständigen Ernährungs⸗ amt (Kartenstelleh bestätigen läßt. 0

IV. Lebensmittelversorgung während des Urlaubs

Gemeinschaftsverpflegte, die zeitweilig beurlaubt sind oder aus sonstigen Gründen kürzere Zeit an der Gemein⸗ schaftsverpflegung nicht teilnehmen, erhalten für die Dauer ihres Ausscheidens aus der 8“ Ur⸗ lauberkarten (vgl. Erlaß vom 29. Mai 1941 II1 C-2122 —). An ausländische Arbeiter, die sich während des Urlaubs in ihre Heimat begeben, sind ebenfalls Urlauberkarten auszu⸗ händigen, jedoch nur zur Versorgung während der Reise bis zur Reichsgrenze. Im übrigen ist diesen Arbeitern eine Be⸗ scheinigung auszustellen, aus der sich ergibt, von welchem Tage ab sie aus der Lebensmittelversorgung durch das Reich aus⸗ heschieden sind und bis zu welchem Tage sie Urlaub erhalten

aben (vgl. Erlaß vom 6. März 1941 II 1 a -7179 —).

Feststellung der Zahl der Gemeinschafts⸗ verpflegten

Weenn es erforderlich erscheint, bei Einführung dieser Regelung eine genaue Übersicht über die vorhandene Stärke der Belegschaft der Anstalt oder des Lagers zu erhalten, haben die Ernährungsämter die Anstalts⸗ oder Lagerleitung zur Ab⸗ gabe besonderer Meldungen aufzufordern. Lie Anstalts⸗ oder Lagerleitung hat in diesen Meldungen für jeden Insassen unter Angabe seines zuständigen Ernährungsamts einzeln zu bescheinigen, von welchem Zeitpunkt ab der Betreffende in der Gemeinschaftsverpflegung untergebracht ist. Nach Aus⸗ wertung durch das Urneaescnns ist diese Meldung an das Ernährungsamt, das bisher dem die Lebens⸗ mittelkarten X hbat, zu übersenden. Dieses hat ins⸗

besondere zu prüfen, ob die Lebensmittelkart sgabe ge⸗ sperrt ist.

Regelung bei den zur Wehrmacht usw. Einberufenen

Bei den zur Wehrmacht, der Waffen⸗ͤzh, Organisation Todt, Techn. Nothilfe, den außerhalb der Wehrmacht stehen⸗ den Schutzgliederungen (verstärkter Poliseischut, die Be⸗ wachungsmannschaften der Konzentrationslager, Sicherheits⸗ und Hilfsdienst im Luftschutz, verstärkter Post⸗, Bahn⸗ und Wasserstraßenschutz sowie verstärkter Grenzaufsichtsdienst), 8 Reichsarbeitsdienst und zum Landjahr Einberufenen

aben die zuständigen Ernährungsämter (Kartenstellen) nach

Ablieferung sämtlicher Lebensmittelbedarfsnachweise ebenfalls die Abmeldebescheinigung G auszustellen, jedoch mit nur einer für die Akten bestimmten Durchschrift. Die Erstschrift ist von den Einberufenen der Dienststelle beim Dienftantritt zu über⸗ geben. Die Dienststelle kann die Bescheinigung zu den Akten nehmen oder vernichten.

Sofern eine Abmeldebescheinigung G von dem Ein⸗ berufenen nicht abgegeben wird, haben die Dienststellen (mit Ausnahme der Wehrmachtdienststellen) die Vorderseite des Vordruckes (Anlage 2) auszufüllen und den Vordruck unter 88 der etwa Lebensmittelbedarfsnach⸗ weise an das für sie zuständige Ernährungsamt weiterzugeben, das das für den Verbraucher zuständige Ernährungsamt unter enxg der Uüscain des Vordrucks benachrichtigt.

ach dem Ausscheiden aus der Truppen⸗(Gemeinschafts⸗) verpflegung gilt als Nachweis der Entlassungsschein. Er tritt an die Stelle der Entlassungsbestätigung der Anlage 1, die den aus einem Lager oder einer Anstalt Entlassenen nach diesem Erlaß erteilt wird. 1

Schlußbestimmungen

Da es auf diesem Gebiet nicht zweckdienlich ist, eine bis ins einzelne gehende Regelung reichseinheitlich zu treffen, sind die Landes⸗( 1e e Ernährungsämter bzw. Ernährungs⸗ ämter verpflichtet, von sich aus die für ihre Verhältnisse etwa erforderlichen ergänzenden Bestimmungen zu wneacsen Es ist insbesondere zu prüfen, ob örtliche Bezugsausweise erst von einer bestimmten Dauer der Gemeinschaftsverpflegung ab ein⸗ zuziehen sind.

Die Anstalten und Lager sind über die getroffenen Re⸗

elungen aufzuklären und es ist ihnen anheimzugeben, in ihren Merkblättern usw. auf diese Bestimmungen zu ver⸗ weisen.

Die Bestimmungen meiner Erlasse vom 29. Juni 1940 II C 11 - 214 unter Ziff. 1 a und vom 5. Oktober 1940 I1 C 1-4567 unter Ziff. 2, nach denen Reiseabmelde⸗ bestätigungen auch im Falle der Sammelverpflegung auszu⸗ stellen sind, werden durch diesen Erlaß aufgehoben. Es treten an die Stelle der Reiseabmeldebestätigungen die durch diesen Erlaß eingeführten „Abmeldebescheinigungen G“.

Außerdem wird der Erlaß vom 25. Februar 1941 II C 1 - 828 bis . weitergeltenden Vorschriften über die Ausstellung von diesbm debestst gungen bei Reisen von unbestimmter Dauer (S. 3 des Erlasses) aufgehoben.

Von dem Erlaß betr. Reichskarten für Urlauber vom 29. Mai 1941 II C 1 - 2122 tritt der zweite Absatz der Bestimmungen über „Empfangsberechtigte mit Entlassungs⸗ schene außer Kraft; desgleichen tritt zuße Kraft Ziff. VI.

es Erlasses betr. Lebensmittelversorgung der Krankenanstal⸗ ten vom 15. Februar 1940 II 1 b - 150 —.

Die Vorschriften dieses Erlasses treten nach den beson⸗ deren Weisungen der Landes⸗ Ernährungsämter spätestens am 1. Juni 1942 in Kraft. g 5

Berlin, den 9. April 1942. EE11““ Der Reichsminister für Ernährung und Lan 4 IJ. A.: Dr. Claußen

v Bekanntmachung 1 4 WI8“ über das Verbot einer ausländischen Druckschrift Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitun 85 sümtlicher Schriften von Arthur Frey verboten. Berlin, den 13. April 1942. Der Reichsführer⸗z u. Chef der Deutschen Polizei 1 im Reichsministerium des Innern . 85

1.X“

4 ½ % ige Anleihe deos Deutschen Reichs von 1938.

Bei der heute öffentlich vorgenommenen Auslosung der am 1. August 1942 zum Nennwert einzulösenden Schuldver- schreibungen und Schuldbuchforderungen der 4 ½ % igen An- leihe des Deutschen Reichs von 1938 sind folgende End- zifferngruppen gezogen worden:

080 083 098 121 153 176 218 238 247 253 261 462 506 520 537 539 598 732 742 794 820 891 946.

Als ausgelost gelten aus jedem Wertabschnitt alle Schuldverschreibungen, deren Nummer in den drei letzten Stellen (Hunderter, Zehner und Einer) eine der gezogenen Zifferngruppen hat. 1—

Die Inhaber der ausgelosten Schuldverschreibungen werden aufgefordert, die am 1. August 1942 fälligen Ein- lösungsbetrüge gegen Aushändigung der Schuldverschrei- bungen und der noch nicht fälligen Zinsscheine Reihe I Nr. 10 bis 20 nebst Erneuerungsschein bei der Reichsschulden- kasse in Berlin SW 68. Oranienstraße 106/109, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 bis 13 Uhr, an den Sonn- abenden von 9 bis 12 Uhr, für den Kassenverkehr geöffnet.

Die Einlösung geschieht auch durch Vermittlung aller Reichsbankanstalten mit Ausnahme der Deutschen Reichs- bank in Berlin. Die Wertpapiere können schon vom 1. Juli- 1942 an diesen Stellen eingereicht werden. die sie der Reichsschuldenkasse zur Anerkennung einzusenden und nach deren Anweisung die Auszahlung vom 1. August 1942 an zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann bei diesen Stellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit an diesem Tag erhoben werden, wenn die Schuldverschreibungen bei ihnen wenigstens zwei Wochen vorher eingeliefert werden.

Die Schuldverschreibungen sind den Einlösestellen mit einem Verzeichnis einzureichen, zu dem Vordrucke von diesen Stellen unentgeltlich abgegeben werden.

Mit dem Ablauf des 31. Juli 1942 hört die Verzinsung der ausgelosten Schuldverschreibungen auf. Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapitalbetrag ab- gezogen.

Die Einlösungsbetrüge der gezogenen im Reichsschuld- buch eingetragenen Forderungen werden den Gläubigern ohne ihr Zutun überwiesen. so daß Schuldbuchgläubiger dieserhalb nichts zu veranlassen haben.

Aus früheren Auslosungen sind noch nicht zur Ein- lösung vorgelegt worden einzelne Schuldverschreibungen mit den Endziffern (die kleine Zahl unter jeder Endziffern- gruppe bedeutet das Jahr. an dessen 1. August die Schuld- verschreibungen fällig geworden sind):

079 081 122 135 191 232 266 295 297 315 333 343 369

40 41, 41 39 39 30 41 40 4 41 40 39 40

382 385 431 481 498 505 518 523 545 574 607 616 618 637 39 41 40 41 40 40 40 40 40 41 40 41 41 40

692 714 719 739 828 840 847 857 896 903 908 910 920 966. 390 41 41 40 39 40 40 41 41 40. 40 41 39 39

Berlin, den 13 April 1942.

Reiechsschuldenverwaltung

ücss 8 8

7

Bei der heute öffentlich vorgenommenen Auslosung der am 16. Juli 1942 zum Nennwert einzulösenden Schuldver- schreibungen und Schuldbuchforderungen der 4 ½2 % igen An- leihe des Deutschen Reichs von 1939 sind folgende End- zifferngruppen gezogen worden:

053 054 195 262 372 467 476 541 611 625 644 646 687 695 758 809 870 897 917 918 922 966. 3

Als ausgelost gelten aus jedem Wertabschnitt alle Schuldverschreibungen, deren Nummer in den letzten drei Stellen (Hunderter, Zehner und Einer) eine der gezogenen Zifferngruppen hat.

Die Inhaber der ausgelosten Fhntaser. e g werden aufgefordert, die am 16. Juli 1942 fälligen Ein- lösungsbeirüge gegen Aushändigung der Schuldverschrei- bungen und der noch nicht fälligen Zinsscheine Reihe I. Nr. 8 bis 20 nebst Erneuerungsschein bei der Reichsschulden- kasse in Berlin SW 68, Oranienstraße 106/109, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 bis 13 Uhr, an den Sonn- abenden von 9 bis 12 Uhr, für den Kassenverkehr geöffnet.

Die Einlösung geschieht auch durch Vermittlung aller Reichsbankanstalten mit Ausnahme der Deutschen Reichs- bank in Berlin. Die Wertpapiere können schon vom 16. Junt 1942 an diesen Stellen eingereicht“ werden, die sie der Reichsschuldenkasse zur Anerkennung einzusenden und nach deren Anweisung die Auszahlung vom 16. Juli 1942 an zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann bei den Stellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit an diesem Tag erhoben werden, wenn die Schuldverschreibungen bei ihnen wenigstens zwei Wochen vorher eingeliefert werden.

Die Schuldverschreibungen sind den Einlösestellen mit einem Verzeichnis einzureichen, zu dem Vordrucke von diesen Stellen unentgeltlich abgegeben werden.

Mit Ablauf des 15. Juli 1942 hört die Verzinsung der ausgelosten Schuldverschreibungen auf. Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapitalbetrag abge- zogen.

Die Einlösungsbeträge der gezogenen im Reichsschuld-

buch eingetragenen Forderungen werden den Gläubigern ohne ihr Zutun überwiesen, so daß Schuldbuchgläubiger dieserhalb nichts zu veranlassen haben.

Aus krüheren Auslosungen sind noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden einzelne Schuldverschreibungen mit den Endziffern (die kleine Zahl unter jeder Endzifferngruppe be- deutet das Jahr, an dessen 16. Juli die Schuldverschrei- bungen fällig geworden sind):

052 083 095 102 114 118 183 185 194 285 313 331 352 40 40 41 40 4 4 40 4b0 1 41 40 41. 40

418 415 420 440 457 469 572 589 616 767 900 942 951. 0 1 10o1¹m1 0ub41 1ubu 1 uüe 90-— 0b—— Berlin. den 18. April 192.

8 Reichsschuldenverwaltung

4 % (vorm. 8, urspr. 8) solge LUbecklsche Staatsanlelhe von 1928. 8

Bei der heute öffentlich vorgenommenen Auslosung der am 1. Oktober 1942 zum Nennwert einzulösenden Schuldver- schreibungen der auf den Preußischen Staat übergegangenen 4 ½ (vorm. 6, urspr. 8) % gen Lübeckischen Staatsanleihe von 1928. sind gezogen worden:

Buchst. A zu 10 000 RM Nr. 67 69 89 113 175 177 208 251. 1 b Buchst. B zu 5000 RM Nr. 67 89 173 290 295 306 333 378 419. 1h121 3

Buchst. C zu 1000 RM Nr. 68 83 85 90 210

221 233 268 291 314 318 324 580 588 678 702 760 792

894 897 989 949 971 974 984 1014 047 068 070 075 090

117 119 157 172 177 181 196 239 257 265 270 284 310

349 407 417 421 423 479 481 494 514 529 531 643 646

686 719 721 723 756 791 814 2014 017.035 080 207 224

248 273 280 312 317 326 332 337 370 375 380 390 400

527 541 549 670 720 737 764 786 811 827 891 912 3032

160 169 185 192 195 277 313 318 346 350 404 420 422

544 644 670 688 706 717 730 729 837 854 4006 038 080

122 124 128 149 180 227 236 290 294 316 322 344 364

409 411 425 430 448 453 456 494 522 532 544 555 582

620 640 718 720 729 742 768 772 781 814 828 865 898

921 946 959 971 5066 078 139 145 165 208. 1

Buchst. D zu 500 RM Nr. 11 17 102 195 217 256 279

364 373 384 387 456 487 502 519 560 591 644 711 720

744 758 821 832 841 881 893 911 954 958 962 977 1012

044 078 099 103 144 159 167 190 209 240 244 292 336

357 359 370 373 389 407 415 435 441 470 494 505 b

539 568 584 590 600 622 660 731 777 783 854 867 885

989 991.

Buchst. E zu 100 RM Nr. 9 28 80 84 86 232 256 266

284 291 323 330 335 384 390 420 443 517 520 549 633

667 719 724 741 754 823 915 921 933 946 963 1006 024

064 091 096 135 155 167 194 261 271 288 358 367 369

394 438 454 483 510 543 557 567 611 618 662 667 728

784 788 795 845 847 849 877 928 997 2007 026 075 091 094 183 208 248 281 285 366 437 441 445 492 510 567 569 606 612 617 631 646 648 714 724.

Die Inhaber dieser Schuldverschreibungen werden auf- gefordert, die am 1. Oktober 1942 fälligen Einlösungsbeträge gegen Aushändigung der Schuldverschreibungen und de noch nicht fälligen Zinsscheine Reihe II Nr 29 bis 40 nebst Erneuerungsschein bei den nachstehend aufgeführten Zah stellen zu erheben: in Berlin: Preußische Staatsbank (Seehandlung), Berliner

Handels-Gesellschaft, Commerzbank Aktiengesellschaft.

Delbrück Schickler & Co., Deutsche Bank. Dresdner

Bank, Hardy & Co. G. m. b. H.; 8 in Hamburg: Brinckmann, Wirtz & Co., Commerebank

Aktiengesellschaft. Deutsche Bank Filiale Hamburg.

Norddeutsche Kreditbank Aktiengesellschaft Filiale

Hamburg, Vereinsbank in Hamburg;: 8 in Lübeck: Commerzbank Aktiengesellschaft Filiale Lübeck.

Handelsbank in Lübeck, Landesbank und Girozentrale

Schleswig-Holstein Zweiganstalt Lübeck.

Bei der Einlösung der Schuldverschreibungen wird für jede geschuldete Reichsmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln gezahlt.

Mit dem Ablauf des 30. September 1942 hört die Ver- zinsung der ausgelosten Schuldverschreibungen auf.

Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem

Kapitalbetrag abgezogen.

Aus früheren Auslosungen eind folgende Schuldver

echreibungen noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden (die kleine Zahl unter jeder Nummer bedeutet das Jahr, an dessen 1. Oktober die Schuldverschreibung füllig geworden ist) Buchstabe C zu 1000 RM Nr. 134, 142, 264, 318, 315, EWI1““ 1986, 2508, 2688, 3161, 3322, 3435, 3489, 3696, 39 41 39 20 89 39 41 8 3802, 4495, 4868, 41 41 39 Buchstabe D zu 500 RM Nr. 128, 390, 392, 399. 431, 596, ““ 39 39 39 30 39 41 613, 795, 935, 1374, 1614, 1629, 1726, 1 41 . 39 41 41 39 41 41 1950, 1953, 1981, 2007, 8 41 41 41 39 8 Buchstabe E zu 100 RM Nr. 251, 290, 750, 865, 1019. 1033, v“ 1 389 4 20 20 39 1149, 1225, 1295, 1298, 1385, 1871, 1909, 2046, 2237, 2249, 2310, 2390, 2533, 2580. 41 41 41 41 41 41

88

2

Berlin, den 18. April 1942. 8 Freusbische Staatsschuldenverwaltung

Anordnung 55 ddeer Reichsstelle für Metalle,

betr. Beschlagnahme und Einziehung

88

Betriebs⸗ und Einrichtungsgegenständen in Gaststätten, Krankenanstalten und ähnlichen

Betrieben Vom 5. April 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

18. August 1939 13“ I S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl.

S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die

Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗

verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u.

reuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit

Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

1

Von den Bestimmungen dieser Anordnung werden betroffen:

a) Betriebe, die sich mit der Zubereitung und Abgabe voon Speisen oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle oder mit der von Per⸗ sonen befassen, d. h. Gast⸗ und Schankwirtschaften, wie insbesondere Hotels, Gasthöfe, Fremdenheime, Sanatorien, Kur⸗ und Erholungsheime jeder Art, Bier⸗ und Weinstuben, Kaffeehäuser und Kondito⸗ reien, auch Restaurationsbetriebe in Verbindung mit Theatern, sonstigen Kunst⸗ oder Vergnügungs⸗ ee. Sport⸗ und . en oder Ver⸗ ehrseinrichtungen, Klub⸗ oder ereinsräumen, Speiseanstalten (Werkküchen, Kantinen und Feg . Umemmnüig, Verpfle ö ferner Stodt⸗ üchen und Fernverpflegungsbetriebe‧,

Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeig

Berlin, Donnerstag, den 16. April

1“ . a d G 8 8 ) Anhängeb verkehrs, die nach bestehenden Vorschriften als Anhänge⸗ beträge oder als dem Verkaufspreis anzuhängende Kosten

1 bezeichnet worden sind. Sie sind dem Erzeugerpreis und im

Handel dem aus Einstandspreis und Handelsspanne errech⸗ neten Preis anzuhängen.

(2) Anhängebeträge öInd in der nachfolgenden Handels⸗ stufe Bestandteil des Einkaufspreises. Müssen jedoch An⸗ hängebeträge nach bestehenden Vorschriften der nachfolgenden Handelsstufe gegenüber gesondert auf dem Verkaufsbeleg ver⸗ merkt werden, so sind sie auch in der nachfolgenden Handels⸗ stufe als Anhängebeträge zu behandeln. Der Verkäufer hat

in diesem Falle auf dem Verkaufsbeleg die Anhängebeträge

als solche zu bezeichnen.

8

““ Lieferkosten

11) Die beim Verkauf der Ware entstehenden Kosten des Verpackens (ausgenommen die Materialkosten nach § 22), der Anfuhr und der Verladung sind Lieferkosten. Ferner sind Lieferkosten die Kosten für die Beförderung der Ware zum Empfangsort oder vor das Haus des Käufers, soweit nach den bestehenden Vorschriften einschließlich der für die ein⸗ zelnen Reichsteile jeweils gültigen Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen die Verkaufspreise „frei Emp⸗ fangsort“ oder „frei Haus“ gelten.

(2) Lieferkosten dürfen weder im Einstandspreis noch als Anhängebetrag berechnet werden.

§ 17 C““ 1 Erzeuger⸗Vorfracht

01) Ubersteigen die nach 8 16 als Lieferkosten vom Ver⸗ käufer zu tragenden Kosten der Anfuhr ständig infolge be⸗ sonders schwieriger Verkehrsverhältnisse das zumutbare Maß erheblich, so können insoweit die Preisbildungsstellen allge⸗ mein oder im Einzelfall dem Verkäufer einen angemessenen Huschlag zum Verkaufspreis (Vorfracht) zur Abgeltung der Mehrkosten zubilligen. (2) Die Berechnung von Vorfrachten kann jedoch nur zu⸗ gebilligt werden Da) den Bezirksabgabestellen für das Verbringen der Ware vom Erzeuger zur Bezirksabgabestelle oder dderen Ortssammelstellen sowie bb) den öö oder Bezirksabgabestellen für die An⸗ fuhr der Ware zum Verladeort.

68) Die Vorfracht ist als Anhängebetrag zu behandeln; sie

ist dem Versandhandel gegenüber gesondert auf dem Verkaufs⸗ beleg zu vermerken. 11X“ 8 8 18 1 ö

n

. (1) Holt ein Versandhändler Frischwaren bei dem Ver⸗ käufer ab, so hat der Verkäufer zur Abgeltung der hierbei vom Käufer übernommenen Lieferkosten 16 Abf 1 Satz 1) den Verkaufspreis um 0,35 Reichsmark je 50 Kilogramm, 100 Stück oder 100 Bund zu kürzen. Das gleiche gilt, wenn ein sonstiger Käufer, ausgenommen Kleinhändler und Ver⸗ braucher, Frischwaren oder Trockenfrüchte bei einem außer⸗ halb seines Geschäftsortes wohnenden Verkäufer abholt. Die Preisbildungsstellen können im Bedarfsfalle bezirklich höhere oder niedrigere Abgeltungsbeträge vorschreiben.

(2) Die Abgeltungspflicht des Verkäufers entfällt, wenn sich am Verkaufsort ein Versandbahnhof befindet und der Ver⸗ käufer sich zur Anfuhr und Verladung, im Falle des Abs. 1 Satz 2 zum Versand, der Ware bereit erklärt.

(3) Der ungekürzte Verkaufspreis ist auf dem Verkaufs⸗ beleg zu vermerken; er gilt als Einkaufspreis des Käufers.

(4) Hat der Käufer bei Erzeugern, Bezirksabgabestellen oder deren Ortssammelstellen, denen die Berechnung einer Vorfracht 17) 9.. worden ist, die Ware abgeholt, so steht ihm neben dem Abgeltungsbetrag diese Vorfracht in voller Höhe zu. Er kann die hiernach übernommene Vorfracht seinem Einstandspreis zurechnen; der Versandhändler hat sie jedoch als Anhängebetrag zu behandenl. G

§ 19 Versandhandelsvorfracht 1

(1) Entstehen einem Versandhändler beim Einkauf der Ware ständig infolge besonders schwieriger Verkehrsverhält⸗ nisse Abholekosten, die in ihrer Höhe nicht mehr aus dem Ab⸗ eltungsbetrag des § 18 und der Fendellbannf getragen wer⸗ en können, 5 können ihm die Preisbildungsstellen auf An⸗ trag einen angemessenen Zuschlag zum Verkaufspreis (Vor⸗ fracht) zur Abgeltung der nicht zumutbaren Mehrkosten zu⸗ billigen. Bei Waren, die bereits mit einer Vorfracht durch Erzeuger oder Bezirksabgabestellen belastet sind, sowie im Falle einer nach § 18 Abs. 4 übernommenen Erzeuger⸗Vor⸗ fracht darf der Versandhändler die ihm etwa zugebilligte Vor⸗ fracht nicht berechnen.

(2) Die Vorfracht ist als Anhängebetrag zu behandeln.

§ 20 Beförderungskosten

(1) Als Beförderungskosten gelten die Kosten für die Be⸗

förderung der Ware a) vom Versandort zum Empfangsort oder unmittelbar zum Geschäftsraum des Käufers (Frachtkosten) und

b) 1es zum Geschäftsraum des Käufers

(Rollgeld) nach Abzug der Lieferkosten und ohne Berücksichtigung von Speditions⸗, Umschlags⸗ und sonstigen nicht unmittelbar für die Beförderung aufgewendeten Kosten.

(2) Wird hie Ware vom Frachtführer 425 Handels⸗ gesetzbuch) oder Verfrachter von Seeschiffen zur Feststellung des Frachtbetrages gewogen, so kann das hierfür gezahlte Wiegegeld den Frachtkosten hinzugerechnet werden. Ferner kann bei Beförderung der Ware auf Eisenbahnen das Entgelt für die Benutzung von Mietwagen (Wagenmiete) und gemiete⸗ ten Kühlbehältern den Frachtkosten hinzugerechnet werden; bei

““ es

in des Waren⸗

8

Benutzung eigener Eisenbahnwagen kann die Preisbildungs⸗ stelle auf Antrag die Berechnung eines angemessenen Reichs⸗ markbetrages an Stelle der Wagenmiete bewilligen.

(3) Bei Benutzung eines Gleisanschlusses treten an die Stelle des Rollgeldes die Anschlußgleis⸗ und Überführungs⸗ gebühren. Die Preisbildungsstelle kann auf Antrag neben diesen Gebühren die Berechnung eines angemessenen Reichs⸗ markbetrages zur Abgeltung der Amortisations⸗ und Unter⸗ haltungskosten für eigenen Gleisanschluß bewilligen.

(4) Bei der Errechnung des Verkaufspreises dürfen ohne Rücksicht auf das benutzte Beförderungsmittel keine höheren Frachtkosten (Abs. 1 a) als die Frachtgutsätze des deutschen Eisenbahngütertarifs und kein höheres Rollgeld (Abs. 1 b) als die Sätze des Einheitsgebührentarifs für bahnamtliche Rollfuhrunternehmer berechnet werden. Sind einem Händ⸗ ler höhere Frachtkosten entstanden, als nach Satz 1 berechnet werden dürfen, so kann die Preisbildungsstelle auf Antrag die Berechnung der gesamten tatsächlich entstandenen Fracht⸗ kosten als Anhängebetrag zulassen, wenn dies zur Vermeidung einer untragbaren Härte dringend erforderlich ist.

(5) Die Höchstbegrenzung des Abs. 4 gilt nicht, wenn die Ware unter Beachtung der Vorschriften des § 2 in Spezial⸗ wagen, im Luftverkehr, als Expreßgut oder als Postpaket be⸗ fördert wird. Die bei einer Beförderung der Ware im Luft⸗ verkehr, als Expreßgut oder als Postpaket entstandenen Be⸗ förderungskosten sind Anhängebeträge. Die Höchstbegrenzung des Abs. 4 gilt ferner nicht für die Frachtkosten bei der Ein⸗ fuhr ausländischer Waren.

(6) Die Preisbildungsstellen können im Bedarfsfalle Pauschalsätze 8 Abgeltung von ““ festsetzen.

Zustellungkosten

(1) Übernimmt der Verkäufer ganz oder teilweise die Be⸗ förderung der Ware bis zum Käufer, so sind die hierbei ent⸗ standenen und über die Lieferkosten hinausgehenden Kosten Zustellungskosten.

(2) Kann der Verkäufer die Zustellungskosten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder den getroffenen Vereinbarungen dem Käufer berechnen, so hat er sie als An⸗ hängebetrag zu behandeln. Die Vorschriften des § 20 finden keine Anwendung.

(3) Der Käufer hat bei Weiterberechnung der ihm vom Verkaufer in Rechnung gestellten Zustellungskosten die Vor⸗ schriften des § 20 zu beachten.

§ 22 ackungskosten (1) Der Verkäufer kann beim Verkauf der Ware zur

8

ö

Abgeltung der Kosten des Verpackungsmaterials, falls sie

nicht nach den bestehenden Vorschriften bereits auf andere Weise abgegolten sind, als Verpackungskosten berechnen 1. für verlorene Verpackungsgefäße und für das Ver⸗ schalungsmaterial einschließlich des zum Wärme⸗ oder Kälteschutz verwendeten Materials den Selbst⸗ kostenpreis, 2. für Dauerverpackungsgefäße ein Pauschalabnutzungs⸗ entgelt von 0,50 Reichsmark je 100 Kilogramm, 200 Stück oder 100 Bund, soweit nicht von der zu⸗ ständigen Preisbildungsstelle bezirklich ein anderer Reichsmarkbetrag festgesetzt wird. (2) Die Verpackungsgefäße für Frischwaren gelten als Dauerverpackungsgefäße, soweit sie nicht durch Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung als verlorene Ver⸗ packungsgefäße bestimmt worden sind oder sich von diesen hach Ausführung und Haltbarkeit nicht wesentlich unter⸗ eiden.

(3) Im Warenverkehr mit Trockenfrüchten können die Vertragsparteien nach Maßgabe des Handelsbrauchs die Art der Verpackung als verlorene Verpackung oder als Dauer⸗ verpackung vereinbaren, soweit nicht der Reichskommissar für die Preisbildung durch Erlaß einzelne Verpackungsgefäße für Trockenfrüchte als verlorene Verpackung oder als Dauer⸗ verpackung bezeichnet hat.

(4) Dauerverpackungsgefäße gehen nicht in das Eigen⸗ tum des Käufers der Ware über. Sie sind innerhalb der vereinbarten oder vorgeschriebenen Rücklieferungsfristen dem Lieferanten oder der von ihm genannten Stelle frachtfrei zu⸗ rückzugeben. Zur Sicherung der rechtzeitigen und frachtfreien Rückgabe kann der Verkäufer beim Verkauf der verpackten Ware einen Reichsmarkbetrag bis zur doppelten Höhe des Neuwertes des Verpackungsgefäßes (Verpackungspfand) er⸗ heben. Im Falle der rechtzeitigen und frachtfreien Rück⸗ gabe ist das Verpackungspfand dem Käufer unverzüglich zu erstatten; im anderen Falle gilt es als Vertragsstrafe im Sinne der Vorschriften des § 341 des Bürgerlichen Gesetz⸗

buchs. Das Verpackungspfand ist nicht Bestandteil des Ver⸗

kaufspreises; es ist vom Erzeuger und allen Handelsstufen esondert auf dem Verkaufsbeleg zu vermerken. Verfallene Pfandbeträge sind zur Anschaffung von Verpackungsgefäßen und zur Verringerung der Verpackungskosten zu verwenden.

(5) Die Verpackungskosten des Abs. 1 Ziffer 1 (Selbst⸗ kostenpreis) sind Anhängebeträge, die nur berechnet werden dürfen, wenn die Ware mit der Verpackung abgegeben wird; beim Verkauf an Verbraucher darf sie der Handel auch dann berechnen, wenn die Verpackung nicht mit abgegeben wird. Sie sind gesondert auf dem Verkaufsbeleg zu vermerken, aus⸗ genommen beim Verkauf an Kleinhändler und Verbraucher.

(6) Die Verpackungskosten des Abs. 1 Ziffer 2 (Ab⸗ nutzungsentgelt) sind Anhängebeträge, die der Handel auch dann berechnen kann, wenn er die in einem Dauerver⸗ packungsgefäß bezogene Ware aus der Verpackung verkauft. Sie sind gesondert dem Verkaufsbeleg zu vermerken, aus⸗ genommen beim Verkauf an Kleinhändler und Verbraucher.

8 § 23 v“ Umpackkosten 8 (1) Die in verlorene oder Dauerverpackungsgefäße ver⸗ packte Ware soll, ohne Vorliegen volkswirtschaftlich gerecht⸗ fertigter Gründe nicht umgepackt werden. 8 (2) Wird die Ware, zulässigerweise umgepackt, so darf nur in Verpackungsgefäße der gleichen Art umgepackt werden. Umpackkosten dürfen bei der Errechnung des Verkaufspreises berechnet werden, wenn Frischwaren wegen Verderbs um⸗

8 8 L1““ 1“

gepackt werden müssen und die Notwendigkeit des Umpackens durch zwei sachkundige Zeugen nachgewiesen werden kann. Die Umpackkosten sind Anhängebeträge; sie dürfen den Be⸗

trag von 1,20 Reichsmark je 100 Kilogramm umgepackter Ware nicht übersteigen. Neue Verpackungskosten 22) dürfen nicht berechnet werden, wenn der Preis der Ware bereits mit Verpackungskosten 22) oder beim Einkauf zum Preise „brutto für netto“ mit den hierbei im Einkaufspreis enthaltenen Verpackungskosten belastet worden ist.

(3) Die Vorschriften des Abs. 2 Satz 1 bis 3 finden auf Kleinhandelsunternehmer keine Anwendung.

§ 24 1

Abpack⸗, Mischungs⸗ und Bearbeitungs⸗ kosten

(1) Kosten, die durch Abpacken zu Verbraucherklein⸗

packungen, Mischen oder Bearbeiter entstehen, gelten als Kosten des Warenverkehrs 13). Das Abpacken, Mischen und Bearbeiten für fremde Rechnung (Lohnarbeit) unterliegt nicht den Vorschriften dieser Anordnung. Der Auftraggeber darf jedoch das für die Lohnarbeit gezahlte Entgelt nur nach Maßgabe der Vorschriften dieser Anordnung bei der Er⸗ rechnung des Verkaufspreises berechnen.

(2) Der Verkaufspreis für abgepackte, gemischte oder be⸗ arbeitete Ware ist nach der Vorschrift des § 4 zu errechnen mit der Maßgabe, daß als Einstandspreise der Warensendung 7 Abs. 4) die Summe der Einstandspreise der für die

Warensendung verwendeten Rohwarenmengen gilt, und daß

der Verkaufspreis für die Verkaufseinheit aus dieser Waren⸗ sendung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausbeute zu

errechnen ist. Als Rohware gelten nur Waren, die den Vor⸗ schriften dieser Anordnung unterliegen. Die zuständige Preisbildungsstelle kann auf Antrag genehmigen, den Ein⸗ standspreis der Warensendung um einen bestimmten Reichs⸗

markbetrag zur Abgeltung der in Abs. 1 genannten Kosten einschließlich der Kosten für das Verpackungsmaterial und einschließlich eines kalkulatorischen Gewinnes zu erhöhen.

(3) Für die Errechnung des Verkaufspreises der ab⸗ gepackten, gemischten oder verarbeiteten Ware gilt der Unter⸗ nehmer als zu der Handelsstufe gehörig, zu der er gehören

würde, wenn er die Ware ohne die bezeichnete Behandlung verkaufen würde. Wenn für eine Handelsstufe für den Ver⸗ kauf abgepackter, gemischter oder bearbeiteter Ware keine besondere Handelsspanne festgesetzt worden ist, kommen die für die Handelsstufe festgesetzten allgemeinen Handels⸗ spannen zur Anwendung. Die Einschaltung mehrerer Per⸗

sonen einschließlich des Empfangsgroßhandels 49) in einer Handelsstufe ist verboten. Kann hiernach der Unternehmer

keiner der in dieser Anordnung geregelten Handelsstufen zu⸗ gerechnet werden, so ist der nach der Ausbeute auf die Ver⸗ kaufseinheit umgerechnete Einstandspreis des Abs. 2 der höchstzulässige Verkaufspreis. b (4) Unternehmer, ausgenommen Kleinhandelsunter⸗

nehmer, die Waren zu Verbraucherkleinpackungen abpacken,

mischen oder bearbeiten, dürfen die hierfür benötigte Roh⸗ ware nur vom Erzeuger, Versand, Einfuhr⸗ oder Einfuhr⸗ versandhändler beziehen, soweit sie nicht unmittelbar ein⸗ führen. Der Bezug der Rohware vom Groß⸗ oder Klein⸗ handel ist ihnen jedoch gestattet, soweit sie von einer ser

Lenkungsmaßnahmen zuständigen Stelle durch schriftlichen . Bescheid für eine bestimmte Bezugsmenge hierzu ermächtigt

worden sind. Im Falle einer solchen Ermächtigung darf die vom Großhandel bezogene Rohware nur zum unmittel⸗ baren Verkauf an den Kleinhandel oder Verbraucher, die vom Kleinhandel bezogene Rohware nur zum unmittelbaren Verkauf an Verbraucher abgepackt, gemischt oder bearbeitet werden.

(5 Werden Frischwaren vom Erzeuger zu Verbraucher⸗ kleinpackungen abgepackt, gemischt oder bearbeitet, so finden die Vorschriften der Abs. 1 und 2 srFemaäbe⸗ Anwendung, es sei denn, daß für die so behandelte Ware Erzeugerpreis festgesetzt worden sind. An die Stelle des tritt jewe Erzeugerpreis.

4

8

(1) Die im Falle einer Einlagerung der Ware während der Lagerzeit infolge Schwund und Verderb entstandenen Kosten (mittelbare Lagerungskosten) sowie die unmittelbar mit der Einlagerung verbundenen Kosten, z. B. die Kosten des Verbringens der Ware vom Geschäftsraum zum Lager und zurück, die Kosten des Ein⸗ und Auslagerns, technische Kühlkosten, Lagermiete und Lagerkosten nach den Vorschriften des § 420 des Handelsgesetzbuchs (unmittelbare Lagerungs⸗ kosten), dürfen bei der Errechnung des Verkaufspreises nur berechnet werden, wenn und soweit eine S dieser Kosten ausdrücklich zugelassen ist, und wenn gleichzeitig fol⸗ gende Voraussetzungen gegeben sind:

1. Die Ware muß auf eigene Rechnung des Ein⸗

Näaͤagerers von diesem mindestens vier Wochen lang

ordnungsmäßig eingelagert worden sein. Bei der Einlagerung von Birnen beträgt die Mindestlager⸗ zeit zwei Wochen.

2. Die Einlagerung muß von der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft, dem zuständigen Gartenbauwirtschaftsverband oder der zuständigen Reichsstelle angeordnet oder genehmigt worden sein. Bei der Einlagerung von Frischwaren durch Er⸗ zeuger genügt es, wenn die Einlagerung dem zu⸗ ständigen Gartenbauwirtschaftsverband schriftlich unter Angabe des Einlagerungstages angezeigt und von diesem nicht beanstandet worden ist.

) Lagert der Erzeuger inländische Frischwaren ein, für die mit fortschreitender Jahreszeit ansteigende Erzeuger⸗ preise festgesetzt werden, so sind die mittelbaren und die unmittelbaren Lagerkosten durch die im Zeitpunkt des Ver⸗ kaufs jeweils gültigen Erzeugerpreise abgegolten. Der in Abs. 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Hekcesnncgen bedarf es in diesem Falle nicht.

(3) Lagert der Handel die in Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Frischwaren ein, so darf er unter den in Abs. 1 Ziffer 1 und 2 genannten Voraussetzungen die ihm entstandenen mittelbaren und unmittelbaren Lagerungskosten nur dadurch

abgelten, daß er den im Zeitpunkt der Auslagerung jeweils

1“ 8 8 8

8 8

8

8