Zweite Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger
u“
1
Nr. 88 vom 16. April 194
Webstuhl⸗ und Weberei⸗Maschinen⸗ 1A*X Jägern⸗ orf.
Die Aktionäre der Webstuhl⸗ und Weberei⸗Maschinen⸗Fabriks⸗Aktien⸗ gesellschaft Jägerndorf, werden hier⸗ mit zur 37. ordentlichen Hauptver⸗ sammlung am 5. Mai 1942 um 12 Uhr in den Direktionsräumen der Webstuhl⸗ und F Ieer Iee briks⸗Aktiengesellschaft Jägerndorf, Ro⸗ bert⸗Hohlbaum⸗Straße 71, eingeladen. Die Tagesordnung ist folgende: 1. Vorlage des Geschäftsberichtes des Vorstandes über das Geschäftsjahr 1940 sowie Vorlage des Jahres⸗ abschlusses und des Prüfungs⸗
berichtes des Aufsichtsrates.
.Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung.
„Beschlußfassung für die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichts⸗ rates.
.Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1941.
Erhöhung der Bezüge der Auf⸗ sichtsratsmitglieder.
Laut § 18 der Satzungen sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am 4. Werktage vor dem Versammlungstage bei der Gefolg⸗ schaftskasse oder bei der Dresdner Bank Zweigstelle Jägerndorf ihre Aktien hinterlegen.
Jägerndorf, den 15. April 1942. Der Vorstand. ¶———⁸Qç„twV
[51111].
Plüsch⸗ und Teppichmanunfaktur Teodor Finster A.⸗G., Litzmannstadt. Reichsmarkeröffnungsbilanz per 1. Januar 1940.
—
—
Aktiva. Anlagevermögen: Maschinen u. maschinelle
Anlagen 531 869,— Werkzeuge 1 080,— Betriebs⸗ und
Geschäftsaus⸗
stattung 26 624,—
Umlaufvermögen: Roh⸗, Hilfs⸗ und Betriebs⸗
stoffe 287 674,41 Halbfertige
Erzeugnisse Fertige Er⸗
zeugnisse. Wertpapiere Anzahlungen Forderungen auf Grund “
v. Waren⸗ 8
lieferunge v
u. Leistungen 335 431,81 Wechsel 8 676,69 Kassenbestand 2 530,81 Andere Bank⸗
guthaben. Sonstige
Forderungen Kriegsschäden Wertberichti⸗
ung zu den erbindlich⸗ keiten.
Rüℳ
559 573
117 191,71
1 014 823,35 26 700,— 9 236,55
157 981,53 6 920,52
Grundkapital... Gesetzliche Rücklage Wertberichtigungen zu Posten des Umlaufver⸗ mögens: Kriegsschäden 24 944,59 Kursverluste 20 226,20 Sonstige. 67 523,— Rückstellungen für Wechsel⸗ obgH. . . . .. Verbindlichkeiten: Anzahlungen von Fanden 58 470,18 Verbindlich⸗ keiten auf Grund von Warenliefe⸗ rungen und Lgeistungen 294 625,18 Akzeptver⸗ bindlich⸗ keiten . 171 098,83 Bankschulden 125 720,19 Sonstige Ver⸗ bindlich⸗ keiten . . 606 112,33 Transitorische Päassiba —
112 693
20 000%
1 256 026/71 6 858/97
2 554 226770
Litzmannstadt, den 5. Juni 1941.
Plüsch⸗ und Teppichmannufaktur Teodor Finster Aktiengesellschaft, Litzmannstadt.
Der Vorstand. Teodor Finster. Die Revisionskommission:
Albert Kohler. Emil Stark. Karl Buchholz. Adelma Schnelke. Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesell⸗ schaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Rechnungsabschluß und der Jahresbericht, soweit er den Rechnungsabschluß erläutert, den gesetz⸗
lichen Vorschriften. Litzmannstadt, den 5. Juni 1941. Treuhandvereinigung A.⸗G.
Dr. Meyer, Holterman Eenheaprase. en,
“
Waäarenliefe- 1
Plüsch⸗ und Teppichmanufaktur eodor Finster A.⸗G., [511122]. Litzmannstadt. Bilanz per 31. Dezember 1940. — —
Aktiva.
Anlagevermögen: Maschinen und maschinelle Anlagen 531 869,— Zugang. 22 212,85 554 081,85 Abschreibung 64 436,61 Werkzeuge. 1 080,— Abschreibung 163,— Betriebs⸗ u. Geschäftsaus⸗ stattung. 26 624,— Zugang 673,61 v297,81 10 223,— 17 074,61 Abschreibung 1 094,50 Bewertungsfreie Anlage⸗ güter 520,— Abschreibung. 520,—
Abgang
Umlaufvermögen:
Roh⸗, Hilfs⸗ und Betriebs⸗
stoffe . 375 008,32 Halbfertige Er⸗
zeugnisse. 182 965,40 Fertige Erzeug⸗
nisse . 310 385,45 Wertpapiere 127 950,— Anzahlungen. —,— Forderungen
auf Grund v.
Warenliefe⸗
rungen und
Leistungen. Wechsel ... Kassenbestand Andere Bank⸗
guthaben 420 006,58 Sonstige
Forderungen 27 254,82 Kriegsschäden 24 944,59
Aktive Rechnungsabgrenzung
259 501,60
5 433,89
1 733 450 65 13 445 53
2 253 438,53
Passiva. Grundkapitl Gesetzliche Rücklagen.. Wertberichtigungen zu
Posten des Umlaufver⸗ mögens: Kriegsschäden 24 944,59 Sonstige. 67 523,— Rückstellungen fuͤr unge⸗ wisse Schulden.. Verbindlichkeiten: Anzahlungen von Kunden 53 919,93 Verbindlich⸗ keiten auf Grund von
1 150 000 —f 8 647 23
rungen und Leistungen 117 163,14 Akzeptver⸗ bindlich⸗ keiten 148 271,07 Bankschulden 92 954,77 Sonstige Ver⸗ bindlich⸗ lichkeiten. 427 558,34 Transitorische Passiva Gewinn 1940
839 867
8 748 110 051
[2 253 438
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1940.
Aufwand. R. ℳ Löhne und Gehälter. 374 120 Soziale Abgaben.. 27 589 8 Abschreibungen auf Anlagen 66 214
insen 116.“ 7 780 teltern 58 980] Beiträge an Berufsvertre⸗ tungen ... Außerordentliche Aufwen⸗ dungen Gewinn..
86 69595159
1 260
2 186 110 051
648 182
EI61616
Ertrag. Ausweispflichtiger Roh⸗ überschuß ..
11“ 643 182 Außerordentlicher Ertrag.
5 000 —
——————ᷓ—ᷓᷓᷓᷓ’ö———
Maschinen und maschinelle Amlagen. .6 Betriebs⸗ und Geschäfts⸗ ausstattung.. Umlaufvermögen: Wertpapiere 1 941,05 Forderungen an Konzernunter⸗ nehmungen Bankguthaben Kaution.
110 909 6 846
66 064,57 126,50
162,— 88 2941
562 023
Passiva. Grundkapital... Gesetzliche Rücklage .. Wertberichtigungen a. Um⸗
laufvermögen.. Verbindlichkeiten: Akzepte . 5 432,50 Bankschulden 38 591,06 Sonstige 8
Verbind⸗ lichkeiten. 16 965,34
Passive Rechnungsabgren⸗ “
454 000 44 652
1 941
60 988 90
441/01
562 023/12
Litzmannstadt, im Mai 1941. Drient⸗Teppich Aktiengesellschaft, Litzmannstadt.
Der Vorstand. Emil Stark. Die Revisionskommission: Albert Kohler. Oskar Schicktanz. Marta Finster. Gertrud Theobald.
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand er⸗ teilten Aufklärungen und Nachweise ent⸗ sprechen die Reichsmarkeröffnungsbilanz sowie der dazu vom Vorstand erteilte Bericht den gesetzlichen Vorschriften.
Litzmannstadt, im Mai 1941.
Treuhand⸗Vereinigung A.⸗G.
Dr. Meyer, Holterman, Wirtschaftsprüfer.
[51114]. Orient⸗Teppich Aktiengesellschaft, Litzmannstadt. Bilanz per 31. Dezember 1940.
Aktiva. 8 Anlagevermögen: Bebaute Grundstücke: Geschäfts⸗ und Wohn⸗ gebäude 15 563,— Abschr. 174,— Fabrikgebäude u. andere Baulichkeit. 360 411,— Abschr. 4 777,— Maschinen und maschinelle Anlagen 110 909,— Abschreibung 11 178,90 Betriebs⸗ und Geschäfts⸗ ausstattung. 6 846,— Zugänge. 10 216,60 VN7 062/,50 Abschreibung 589,48
15 389
355 634
99 730
16 473 487 226 2
Umlaufvermögen: Wertpapiere 1 941,05 Forderungen an
Konzernunter⸗
nehmen.. Bankguthaben Kaution.
77 327,87 126,50
162,— 79 557
566 783
454 000 44 652
1 941 1 100
Grundkapital.. Gesetzliche Rücklage Wertberichtigung auf Um⸗
laufvermögen . Rückstellungen für unge⸗
Passiva. 8
wisse Schulden.. Verbindlichkeiten: Akzepte Bankschulden Sonstige Ver⸗ bindlichkeiten 2 542,82 Passive Rechnungsabgren⸗ h1X4“ Gewinn 1940 Z.
37 545,— 40 087 185
. 24 817 %
566 783
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1940.
648 182ʃ33
Litzmannstadt, im Juni 1941. Plüsch⸗ und Teppichmanufaktur Teodor Finster Aktien gesellschaft,
Litzmannstadt. Der Vorstand. Teodor Finster. Die Revisionskommission: Albert Kohler. Emil Stark. Karl Buchholz. Adelma Schnelke. Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise bestätigen wir die Ord⸗ nungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses.
Litzmannstadt, im Juni 1941. Treuhand⸗Vereinigung A.⸗G. Dr. Meyer, Holterman, Wirtschaftsprüfer.
Drient⸗Teppich Aktiengesellschaft, [511131. Litzmannstadt. Reichsmarkeröffnungsbilanz per 1. Januar 1940. Aktiva. Anlagevermögen: Bebaute Grundstücke: Geschäfts⸗ und Wohn⸗ gebäude.. Fabrikgebäude u. andere Baulichkeiten..
“
R.ℳ ₰¼ 15 563
360 411
Aufwand. Gehälter. Soziale Abgaben.. Abschreibungen auf Anlagen Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen. Gewinn.
Ertrag. 8 Ausweispflichtiger Roh⸗ E““ E“ ursdifferenzen..
GWW6861X4XX“X“
1 566 2 273 70
56 330 30
Litzmannstadt, im Mai 1941. DOrient⸗Teppich Aktiengesellschaft. Der Vorstand. Emil Stark. Die Revisionskommission: Albert Kohler. Oskar Schicktanz. Marta Finster. Gertrud Theobald.
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise bestätigen wir die Ord⸗ nungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses.
Litzmannstadt, im Mai 1941.
Treuhand⸗Vereinigung A.⸗G.
Dr. Meyer, Holterman
VKirrtschaftsprüfer.
[22122 — Grundstücks⸗Aktiengesellschaf Berlin⸗Tegel in Berlin,
N
Gröbenufer 3.
Die Aktionäre der
auf
r. 29 I, ein. Tagesordnung:
1. Vorlegung des Geschäftsberichts des Vorstandes über den Jahresabschluß
8*
ei
8
Grundstücks⸗ Aktiengesellschaft Berlin⸗Tegel laden wir hiermit zur ordentlichen Haupt⸗ versammlung 12. Mai 1942, nachm. 15 Uhr, in das Büro des Notars Bruno Hülsen, 5. Berlin⸗Charlottenburg,
Dienstag,
Knesebeckstraße
* 8 1
des den 4.
24 pnEU95 E 4b ElIEMHIDA
Preußische Elektrizitäts⸗Aktien
Auf Grund der Dividendenabgabeverordnung vom 12. Juni 1941 hat der Aufsichtsrat entsprechend dem Vorschlage des Vorstandes auf,Grund der nachstehen⸗ den berichtigten Handelsbilanz am 9. März 1942 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft mit Wirkung vom 1. April 1941 von R.ℳ 110 000 000,— um Reichs⸗ mark 45 000 000,— auf R.ℳ 155 000 000,— im Wege der Kapitalberichtigung zu erhöhen. Der Berichtigungsbeschluß ist am 27. März 1942 im Handelsregister
ngetragen worden.
8. 1 gesellschaft, Berlin.
Vorstandes
sichtsrats. 1 8 Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1942. Verschiedenes.
8 1941 sowie des Berichts des Auf⸗ sichtsrats. 1 3 .Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung. Beschlußfassung über die Entlastung und des
Auf⸗
Kapitalberichtigung von 100 000 auf 150 000 Hℳ. Berlin, den 14. April 1942. Gustav Fischer als Vorstand der Grundstücks⸗Aktiengesellschaft Berlin⸗Tegel in Berlin.
——ÿ—ÿ—ꝛꝛ::——
Stand am 1. April 1941 Unberichtigte
Bilanz
Berichtigt Bilanz
¹
Aktiva. I. Anlagevermögen: A. Betriebsanlagen:
1 Grundstücke: 8
2¹oe) bebaut mit Geschäfts⸗ u. Wohn⸗
gebäuden..
b) bebaut mit Bet 8 und anderen Baulichkeiten.. c) unbebaut
Gebäude:
a) Geschäfts⸗ und Wohngebäude.
b) Betriebsgebäude 8 Baulichkeiten.
. Maschinen und maschinelle Anlagen
.Fernleitungen ..
. Bergwerksgerechtsame.
Grubenanlagen
Werkzeuge, Geräte, Betriebs⸗ und
Geschäftsinventar..
. In Bau befindliche Anlagen..
Bauanzahlungen..
Betriebsanlagen zusammen:
B. Beteiligungen..
Anlagevermögen zusammen:
II. Umlaufvermögen:
EEI111119156“ LEETEEE 3. Betriebsanzahlungen.... 4. Darlehnsforderungen an Fremde .. 5. Forderungen aus Warenlieferungen
und Leistungen.
. Forderungen an Konzernunternehmen
. Wechsel
8 Kassenbestand einschl. Notenbanken. .
9. Bankguthaben.
.Sonstige Forderungen... 1 b Umlaufvermögen zusammen: die der Rechnungsabgrenzung
. Posten,
Passiva. I. Aktienkapital... II. Rücklagen:
Gesetzliche Rücklage. 88 Zweckgebundene Rücklagen.. Freie Rücklagee ..
III. IV.
Sozialfonds..
V. Wertberichtigungsposten:
1. Wertberichtigungsposten für Betriebs⸗
anlagen:
GSebäude:
a) Geschäfts⸗ und Wohngebäude.. b) Betriebsgebäude und andere Bau⸗
lichkeiten. Maschinen und mas
Fernleitungen. Grubenanlagen.
VI. Verbindlichkeiten: 1. Anleihen: 1
In Bau befindliche An 2. Sonstige Wertberichtigungen.
a) Auslandsanleihen 4 471 800,— 655 000,— =—
ffr. 24 527 500,— = 19 906 519,— b) RMℳ⸗Schuldverschreibungen....
Guthaben bei
.„ „
Rückstellungen für ungewisse Schulden
chinelle Anlagen.
„R66“
Darlehnsverbindlichkeiten
Fremden.
EE
3
unternehmen..
Verbindlichkeiten aus Warenlieferun⸗ gen und Leistungen..
Dgl. für restliche Kapital
Sonstige Verbindlichkeiten..
7. Dividende.. VII. Bürgschaften:
Ostpreußenwerk 3 2 387 000,— .Rℳ 7 571 000, — VIII. Reingewinn: Vortag.
Sonstige.
2. 4. Verbindlichkeiten gegenüber Konzern⸗ 5. 6.
Berlin, den 7. März 1942.
Preußische Elektrizitäts⸗Aktien eesellschaft. Der Vorstand. gigeh
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Auf⸗ klärungen und Nachweise entspricht der sich aus der Kapitalberichtigung ahresabschluß und Geschäftsbericht den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der
jividendenabgabeverordnung.
Berlin, den 7. März 1942. Deutsche Revisions⸗ und Treuhand⸗Aktiengesellschaft. Denckert, Wirtschaftsprüfer. ppa. Dr. Mund, Wirtschaftsprüfer.
riebsgebäuden
lagen..
und andere
9 624 720,— 2 751 000,—
gegenüber
2
einzahlungen
6s 161111
R.ℳ
588 477
673 818 602 512
3 803 022
28 136 405 49 819 218 41 445 899 471 290
1 194 611
1 10 581 498 7 338 626
2
588 477
673 818 782 512
3 803 022
28 136 405 50 159 208 41 881 786 471 290
1 194 611
1 10 581 498 7 338 626
147 855 381 82
103 542 071
248 197 453 2
278 332 500
145 611 259 132 721 041
417 594 9 929 131 216 492 3 ,268 071
4 669 778 15 565 491 68 824
39 009 15 145 508 1 190 524
92 30 85 59
01 24 19
47 55 78
417 594 10 720 144 216 492
3 268 071
4 669 778 15 565 491 68 824
39 009 15 145 508 1 190 524
50 510 426
90
51 301 439
580 422
64
580 422
299 288 302
81
330 214 163
110 000 000
11 000 000 5 762 592 6 970 000
200 000
22 783 800
808 181
10 263 510 29 855 531 16 542 100 1 112 578 405 340
32 282 239 1 899 000
4 899 260 1 882 495 27 209 613 150 000
7 518 702 6 600 000
312 169
46
155 000 000
11 000 000 11 358
2 828 888 200 000 18 802 570
10 052 959 29 117 564 15 730 089 1 112 578 405 340 407 584
32 282 239 1 899 000
4 899 260 1 882 495 27 209 613 150 000
9 818 592 6 600 000
299 288 302
81
330 214 163
— I““ EEES“—““ eeüe EEBVbbb 5 E“
ilt den Verkauf an Großverbraucher (§ 35 Abf. 5). 85 Pab.ec “
ung ergebende
8 5
8
88 vom 16. April 1942.
S. 3
(2) Die Preisbizdungsstellen und Preisüberwachungs⸗ stellen können einzelnen Erzeugern, die außerhalb eines Mark⸗ tes regelmäßig Frischwaren an Verbraucher verkaufen, zur Abgeltung der hiermit verbundenen Betriebserschwernisse und Aaswenbanen auf Antrag die eines angemesse⸗ nen Aufschlages auf den Erzeugerpreis bis zur Höhe der Kleinhandelsspanne bewilligen. Dies jedoch nicht für
hat 1 V. Handelsstufen 1. Versandhandelsstufe
88 § 40 Versandhändler
92 Versandhändler ist, wer beim Erzeuger eingekaufte Frischwaren von einem Versandort, der nicht im Marktein⸗ zugsgebiet des Eaff ang liegt, und der vom Empfangs⸗ ort auf dem kürzesten? 1 swege mindestens 50 Kilo⸗ meter entfernt ist, an ohhs ler, Verarbeitungsbetriebe (§ 32 Abs. 2 Ziffer 5) oder sonstige Käufer, deren Belieferung durch den Versandhandel ausdrüscklich zugelassen oder ange⸗ ordnet worden ist, liefert.
(2) Markteinzugsgebiet ist ein Gebiet, das sich aus dem einen oder mehreren Versorgungsplätzen benachbarten Anbau⸗ ebiet und dem Gebiet Rieser Fersereaees e zusammen⸗ fett. Solange die Preisbildungsstelle das Markteinzugsgebiet nicht abgegrenzt hat, gehören zum Markteinzugsgebiet eines jeden Empfangsortes alle Versandorte, die vom Empfangsort auf dem kürzesten Beförderungsweg weniger als 50 Kilo⸗ meter entfernt sind. .
8 41 “
Handelsspanne
11) Wer sich als Versandhändler Eveie Fn will, bedarf außer der dr. Genehmigung durch den Gartenbau⸗ wirtschaftsverband der Anerkennung als Versandhändler durch die für den Versandort zuständige Preisbildungsstelle. Die Anerkennung wird auf Antrag von der Preisbildungs⸗ stelle durch einen Bescheid über die Höhe der zugebilligten “ (Handelsspannenbescheid) asseeh c ehn.
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Versandhändler ist beim zuständigen Gartenbauwirtschaftsverband unter Be⸗
ründung der beantragten Handelsspanne einzureichen. Der Vartenbenwirtschastsverdand hat den Antrag mit seiner Stellungnahme an die Preisbildungsstelle weiterzureichen. Die Preisbildungsstelle hat je eine Ausfertigung des Handels⸗ spannenbescheides dem Antragsteller und dem Gartenbau⸗ wirtschaftsverband zäzusseen lehnt sie den 8. ab, so enügt eine formlose Mitteilung an den Gartenbauwirt⸗ schaftsverband.
(3) Der Handelsspannenbescheid kann für einen be⸗ stimmten 2csre- sowie unter Auflagen und “ erteilt werden. Er ist jederzeit widerruflich. Er muß das Versandgebiet, in dem der Antragsteller als Versandhändler tätig sein darf, die zum Versandhandel zugelassenen Waren sowie die Höhe der handelsspanne bezeichnen. Hierbei darf
a) für den Versandhandel mit Waren, die bei Bezirks⸗ abgabestellen mit Sih. Erfassung (§ 38 Abs. 1) vünse auft worden sind, sowie in den Fale in denen
er
den ordnungsmäßigen Betrieb eines Versand⸗ handelsgeschäftes erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, keine höhere Handelsspanne als 4 vom Hundert,
b) im übrigen keine höhere Handelsspanne als 7 vom
Hundert des Einstandspreises 68 42) bewilligt
werden.
(4) Ein Versandhändler, dem nach Abs. 3 a eige Handels⸗ spanne bis zu 4 vom Hundert des Einstandspreises bewilligt worden ist, kann unbeschadet der Vorschrift des Abs. 5 an Stelle der bewilligten Handelsspanne beim Verkauf von
a) Kohl⸗ und Wurzelgemüse und “*“
b) Kern⸗ und Steinobst, außer Sauerkirschen, sowie den son⸗ stigen Küchengewächsen (§ 1) 0,40 Reichsmark,
8 c) Beerenobst und Sauerkirschen 0,60 Reichsmark je Verkaufseinheit (§ 8), bei Gewichtsware je 50 Kilogramm, als Handelsspanne berechnen. Für den Versandhändler, dem nach Abs. 3 b eine Handelsspanne über 4 vom Hundert des Einstandspreises bewilligt worden ist, ee sich die in
0,20 Reichsmark,
Satz 1 festgesetzten Beträge um je die Hälfte. Bei der Be⸗ lieferung von Verarbeitungsbetrieben (§ 32 Abs. 2 Ziffer 5) mit Obs darf die Handelsspanne die in Satz 1 und 2 fest⸗ gesetzten Zeträg⸗ nicht ber eice⸗ 1
(5) Der Reichskommissar für die Preisbildung kann durch Erlaß für einzelne Waren oder Warenarten besondere Versandhandelsspannen festsetzen. Soweit dies jedoch für wildwachsende Beerenfrüchte und Pilze nicht geschehen 88 können die Preisbildungsstellen hierfür besondere Versand⸗ handelsspannen festsetzen. Für einzelne Waren oder Waren⸗ arten festgesetzte besondere Versandhandelsspannen sind für den Versandhändler auch dann verbindlich, wenn sie in dem Handelsspannenbescheid nicht bezeichnet worden sind. “ 8 — . 88
1. Einstandspreis Der Einstandspreis des Versandhand
8 8
8 Ware gezahlte Einkaufspreis.
2. Einfuhrhandelsstufe § 43 8 Einfuhrhändler
11) Einfuhrhändler ist, wer auf Grund einer ihm von
der zuständigen Reichsstelle erteilten Genehmigung Waren
unmittelbar einführt und im nreng in den Verkehr bringt. 9 Bei Sammeleinfuhr gilt als Einfuhrhändler, wer von
der zuständigen Reichsstelle als Ueberwachungsstelle im Ein⸗
helfalle als Einfuhrhändler bezeichnet wird.
8 8 h 8 44 1 8 8 2
Handelsspanne
(1) Die Handelsspanne des Einfuhrhändlers beträgt beim ) von Frischwvarrn in Teilwarensendungen 10 vom Hundert, in größeren Mengen als einer Teilwarensendung 8 vom Hundert, an den Einfuhrversandhandel (§ 46) ohne Rück⸗ ssiicht auf die verkaufte Menge 7 vom Hundert,
8 8 1’“ LEEEECEEEEö 8
98
tvagsteller nicht . . at, daß alle für
bbp) von Trockenfrüchten 5 in Teilwarensendungen 12 vom Hundert,
Hares ne in größeren Mengen als einer Teilwarensendung 9 vom Hundert
des Einstandspreises (§ 45). Die zuständige Reichsstelle kann im Einzelfall durch Auflage im Genehmigungsbescheid (§ 43) niedrigere Handelsspannen vorschreiben.
(2) Beim Verkauf von Bananen erhöhen sich die in Abs. 1 a bezeichneten Handelsspannen um je 3 vom Hundert des Einstandspreises.
(3) Teilwarensendung ist eine Warenmenge, die durch Aufteilen einer ganzen Warensendung auf mindestens drei Abnehmer entstanden it und deren Bruttogewicht weniger als 2000 Kilogramm, bei Mandeln, Walnuß⸗ und Pinien⸗ kernen weniger als 1000 Kilogramm beträgt.
8 45 8 Einstandspreis
Zum Einstandspreis des Einfuhrhandels gehören die nocheheng genannten Kosten:
.Der Einkaufspreis der Ware.
2. Die beim Einkauf entstandenen Frachtkosten (§ 20. Abs. 1 a), bei Seefracht die vüschet. ge frei Kai oder Schuppen des Empfangshafens. efindet sich der
Empfangshafen nicht am Empfangsort des Einfuhr⸗ händlers, so gehören auch die Frachtkosten bis zum Empfangsort einschließlich der Kosten des Umladens zum Einstandspreis. Werden Waren unmittelbar einem Käufer des Einfuhrhändlers zugeleitet, ohne daß sie den Geschäftsort des Einfuhrhändlers oder bei Gesamtbetrieben (§ 31) eines der hierzu gehörenden Betriebe berühren, so gehören die bis zum Empfangs⸗ ort des Käufers entstandenen Frachtkosten zum Ein⸗ standspreis des Einfuhrhändlers, wenn die unmittel⸗ bare Weiterleitung der Ware einer wesentlichen Kürzung des Beförderungsweges dient und die wei⸗ teren Frachtkosten bei der Neuaufgabe der Ware nicht festgestellt werden können oder wenn die unmittel⸗ bare Weiterleitung der Ware ohne Mitwirkung des Einfuhrhändlers von einer hierfür zuständigen amt⸗ lichen Stelle veranlaßt worden ist. Bei Gesamt⸗ betrieben (§ 31) des Einfuhrhandels gehören die Feacstenitn für die Beförderung der Ware bis zum
etrieb, der sie unmittelbar an Dritte verkauft, zum Fernt . des Gesamtbetriebes.
3. Landungsgebühren, soweit sie für das Verbringen der Ware vom Schiff auf den Kai zu zahlen sind, 8 sowie das Hafengeld.
4. Kosten der See⸗ oder Transportversicherung, ausge⸗ nommen die der Kriegsversicherung.
5. 2 für Kälte⸗ oder Wärmeschutz während der Be⸗ örderung der Ware, sowie die Kosten sonstiger zur ac gemöen Beförderung der Ware Aaelesrichen
Einrichtungen.
6. Statistische Gebühr, Zoll und Ausgleichssteuer sowie die Kosten amtlicher Schutzuntersuchungen.
7. Notwendige Bankspesen für Akkreditive und Rem⸗ bourseröffnung.
3. Einfuhrversandhandelsstuse “ § 46 Erinfuhrversandhändler
(1) Einfuhrversandhändler ist, wer an einem haeclen. zesstait seinen Sitz hat und von einem Einfuhrhändler e
1 1 8 8 9 8
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desselben Platzes gekaufte Frischwaren an Großhändler außer⸗ halb seines Sitzes verkauft.
(2) Als Einfuhrversandhändler darf sich nur betätigen, wer als solcher vom zuständigen Gartenbauwirtschaftsverband bestätigt und auf Antrag von der für seinen Sitz zuständigen Preisbildungsstelle anerkannt worden ist. Der Antrag ist beim Gartenbauwirtschaftsverband einzureichen. Dieser hat den Antrag mit seiner Stellungnahme an die Preisbildungs⸗ stelle weiterzureichen. Die Anerkennung erfolgt durch schrift⸗ lichen Bescheid, der in je einer Ausfertigung dem Antrag⸗ steller und dem Gartenbauwirtschaftsverband zuzustellen ist. Wird der Antrag abgelehnt, so genügt eine semese Mit⸗ teilung an den Gartenbauwirtschaftsverband. Der Anerken⸗ nungsbescheid ist jederzeit widerruflich; er kann unter Auf⸗ lagen oder Bedingungen erteilt werden.
§ 47 5 Handelsspanne
Die Handelsspanne des Einfuhrversandhandels beträgt
beim Verkauf a) von Bananen 10 vom Hundert, b) im übrigen 8 vom Hundert
des Einstandspreises (§ 48).
2
“ 5 8
Einstandspreis 38 89
Zum Einstandspreis des Einfuhrversand die nachstehend genannten Kosten: 1. Der Einkaufspreis der Ware. 2. Die in § 45 Ziffer 2 bis 7 genannten Kosten, soweit diese Kosten an Stelle des Einfuhrhändlers dem Einfuhrversandhändler unmittelbar entstanden sind.
4. Großhandelsstufe § 49 Großhändler
(1) Großhändler ist, wer eingekaufte Waren an Klein⸗ händler, Pregeee es e (§ 35 Abs. 5) oder Verarbeitungs⸗ betriebe (§ 82 Abs. 2 Ziffer 5) verkauft (Platzgroßhändler).
(2) Großhändler ist ferner, wer Waren in einer über seinen Bedarf als Platzgro händler hinausgehenden Menge einkauft und an Platzgroßhändler des umliegenden Ver⸗ sorgungs ebiets außerhalb des Sitzes seiner gewerblichen 2 1 unter Aufteilung der jeweils in einer Trans⸗ portmitteleinheit (z. B. Waggon, Kahn, Lastwagen) Fegeennen Menge verkauft ( vupsan sgroßhändler). Die Preisbildungs⸗ stellen können im Be arssfalle au⸗ Antrag einzelnen Groß⸗ händlern allgemein gestatten, als Empfangsgroßhändler auch die am Sitze ihrer gewerblichen Niederlassung befindlichen Platzgroßhändler zu hesern.
)-Als Empfangsgroßhändler gilt auch, wer Frischwaren lüne gan des Markteinzugsgebiets (§ 40) vom Erzeuger oder von Bezirksabgabestellen kauft und an Platzgroßhändler ver⸗
“
andels gehören
kauft, wenn er auf Antrag von der für seinen Sitz zu⸗ ständigen Preisbildungsstelle durch schriftlichen Bescheid für diese Tätigkeit als Empfangsgroßhändler anerkannt worden ist. Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 Satz 2 bis 6 finden
Anwendung. 8 “
1113“ Plaßgroßhandelsspanne — (1) Die Handelsspanne des Platzgroßhandels (Platzgroß⸗ handelsspanne) beträgt beim Verkauf a) von Trockenfrüchten in Anbruchmengen 15 vom Hundert, b) von Trockenfrüchten in der Originalpackung, Küchen⸗ gewächsen (§ 1), Pilzen, Beerenfrüchten und Bananen 10 vom Hundert, von Obst und Südfrüchten außer Beerenfrüchten und Bananen, von Waren, die gemäß § 24 behandelt worden sind, und von Frischwaren und Trocken⸗ früchten jeder Art an Verarbeitungsbetriebe (§ 32. Abs. 2 Ziffer 5) 8 vom Hundert 1“ des Einstandspreises (§ 52). ö11“ (2) An Stelle der in Abs. 15 und oc festgesetzten un egebenenfalls nach § 32 erhöhten Handelsspannen können für Füschwaren beim Verkauf a) von Kernobst, Wurzelgemüse und Zwiebelgewächsen 0,50 Reichsmark, b) von Kohlgemüse 0,70 Reichsmark, c) des übrigen Obstes und der übrigen Küchengewächse 0,90 Reichsmark je Verkaufseinheit (§ 8), bei Gewichtsware je 50 Kilogramm, als Handelsspanne berechnet werden. Bei der Belieferung von Verarbeitungsbetrieben (§ 32 Abs. 2 Ziffer 5) mit Obst darf die Handelsspanne die in § 41 Abs. 4 Satz 2 festgesetzten Beträge nicht übersteigen; der Großhändler ist jedoch be⸗ rechtigt, die ihm vom Verkäufer in Rechnung gestellte HVGa⸗Gebühr (§ 28) dem Verkaufspreis anzuhängen.
Empfangsgroßhandelsspanne
(1) Die Großhandelsspanne beträgt bei Einschaltung
eines Empfangsgroßhändlers (Empfangsgroßhandelsspanne) für beide Großhändler zusammen beim Verkauf a) von Frischwaren 13 vom Hundert, b) von Trockenfrüchten 18 vom Hundert— des Einstandspreises (§ 52) des Empfangsgroßhändlers.
(2) Die Vorschriften des § 50 Abs. 2 Satz 1 finden sinn⸗ gemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß sich die dort fest⸗ gesetzten Beträge y
zu a) auf 0,60 Reichsmark,
zu b) auf 0,80 Reichsmark,
zu c) auf 1,00 Reichsmark erhöhen.
(3) Beide Großhändler haben sich in die Empfangsgroß⸗ handelsspanne unter Beachtung der Vorschriften des § 31. Abs. 1 zu teilen. Der Empfangsgroßhändler darf beim Ver⸗ kauf von Trockenfrüchten in der Originalpackung nicht mehr als ein Drittel der in Abs. 1 b ‚festgesetzten Handelsspanne für sich in Anspruch nehmen. Die bei der Belieferung des Platzgroßhändlers entstandenen Beförderungskosten (§ 20) dürfen in Abweichung von der Vorschrift des § 29 Abs. 1 89 1 dem Einstandspreis des Platzgroßhändlers zugerechnet werden.
(4) Haben beim Verkauf von Frischwaren beide Groß⸗ 5— gemäß § 32 Anspruch auf die Erhöhung der Handels⸗ panne zur Abgeltung von Schwund und Verderb, so ist auch dieser Erhöhungsbetrag in der nach § 31 Abs. 1 vorgeschrie⸗ benen Weise zu teilen. Hierbei hat der Empfangsgroßhändler dem Platzgroßhändler den diesem verbleibenden Reichsmark⸗ betrag der Handelsspanne für die Verkaufseinheit getrennt nach Henseebepin⸗ und Schwund⸗ und Verderbabgeltung auf dem Verkaufsbeleg mitzuteilen. Hat jedoch lediglich der Platzgroßhändler Anspruch auf Schwund⸗ und Verderb⸗ abgeltung, so hat der Empfangsgroßhändler den Erhöhungs⸗ betrag zu errechnen und Pr dem Platzaroßhändler neben dem diesem verbleibenden Reichsmarkbetrag der Empfangs⸗ großhandelsspanne auf dem Verkaufsbeleg mitzuteilen. Die nach Satz 2 und 3 vorgeschriebene gesonderte Mitteilung des Anteils an der Schwund⸗ und Verderbabgeltung unterbleibt, wenn die Handelsspanne nach Abs. 2 berechnet wird.
(5) Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung beim Verkauf von Waren, die gemäß § 24 behandelt worden sind, sowie bei der Belieferung von Verarbeitungsbetrieben.
Einstandspreis
Snn Einstandspreis des Großhandels gehören die nach⸗
stehen —
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genannten Kosten: Der Einkaufspreis der Ware. 2. 8 chen Einkauf entstandenen Beförderungskosten
5. Kleinhandelsstufe Kleinhändler
Kleinhändler ist, wer eingekaufte Waren an Kleinver⸗ braucher verkauft. Verkauft ein Kleinhandelsunternehmer Waren an Großverbraucher (§ 35 Abs. 5), so gilt er auch in⸗ soweit als Kleinhändler. Ein Kleinhandelsunternehmer gilt ferner als Kleinhändler, soweit er zur Deckung seines Klein⸗ handelsbedarfs mit Genehmigung der zuständigen Reichs⸗ stelle Waren unmittelbar einführt; der Verkaufspreis für diese Waren errechnet sich nach den Vorschriften des § 54 in Verbindung mit den für den Einfuhrhandel gültigen Vor⸗ schriften der §§ 27, 32, 44 Abs. 1 Satz 2 und des § 45.
5 8 54 8 “ b Handelsspanne
(1) Die Handelsspanne des Kleinhandels beträgt beim Verkauf
a) von Küchengewächsen (§ 1), Pilzen und Bananen 33 ½³ vom Hundert,
b) aller übrigen Frischwaren und von Trockenfrüchten 25 vom Hundert
des Einstandspreises (§ 55).