(2) An Stelle der in Absatz 1 festgesetzten Handelsspannen darf bei Gewichtsware eine Handelsspanne von 0,02 Reichs⸗ mark je Kilogramm, im übrigen von 0,01 Reichsmark je Verkaufseinheit (§ 8) berechnet werden.
(3) Großverbrauchern (§ 35 Abs. 5) ist ein Preisnachlaß von 10 vom Hundert des Verkaufspreises zu gewähren.
1“ 9. 8— 1“ v“
8 8 55
Einstandspreis
Zunm Einstandspreis des Kleinhandels gehören die nach⸗ stehend genannten Kosten: 1. Der Einkaufspreis der Ware.
.Die beim Einkauf entstandenen Beförderungs⸗ kosten (§ 20), wenn die Ware nicht am Platz einge⸗ kauft worden ist. Die Preisbildungsstellen können an größeren Plisen im Bedarfsfalle auch für am Platz eingekaufte Ware die Zurechnung von Beför⸗ derungskosten zum Einstandspreis unter Festsetzung von Höchstbeträgen allgemein zulasse
11“
Ausnahmenn “
Der Reichskommissar für die Preisbildung kann Aus⸗ vehmhm von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder
8 57 Durchführungs⸗, Ergänzungs⸗ und Fderhhhzver hrsen
Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung, Ergänzung und Anderung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften durch Veröffentlichung im Mit⸗ .“ des Reichskommissars für die Preisbildung
eil I. 11 “
(1) Die Anordnung tritt am 1. Mai 1942 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
(2) Mit dem gleichen Tage treten alle dieser Anordnung entgegenstehenden Vorschriften über die Preisbildung im Ver⸗ kehr mit Frischwaren und Trockenfrüchten außer Kraft. Der Reichskommissar für die Preisbildung bestimmt im Bedarfs⸗ falle durch Erlaß, welche Vorschriften hiernach im einzelnen außer Kraft getreten sind; er kann hierbei für einzelne Vor⸗ schriften den Zeitpunkt des Außerkrafttretens anderweit festsetzen. .
Berlin, den 27. März 1942. r Reichskommissar für die Preisbildung IS.r Hanz hischbö3au9
Preußen
2 (vorm. 6) %ige Presußische Staatsanleihe von 1928.
Bei der heute öffentlich vorgenommenen neunten Aus- losung einer Endziffer der 4 ½ (vorm. 6) %igen Preußischen
Stasenlsthe von 1928 wurde “ “ .*“
Als ausgelost gelten aus jedem Wertabschnitt alle Schuld- erschreibungen, deren Nummer in der letzten (Einer-) Stelle die gezogene Ziffer hat. Die ausgelosten Schuldverschrei- bungen werden vom 1. August 1942 an mit 110 Reichsmark kür je 100 Reichsmark Nennwert eingelöst.
8 Die Inhaber der ausgelosten Schuldverschreibungen werden aufgefordert, die am 1. August 1942 fälligen Eim lösungsbeträge gegen Aushändigung der Schuldverschrei- bungen und der noch nicht fälligen Zinsscheine Nr. 29 und 30 bei der Preußischen Staatsschuldenkasse in Berlin SW 68, Oranienstraße 106/109, oder der Preußischen Staatsbank (See-
andlung) in Berlin W 8, Markgrafenstraße 38, zu erheben.
Die Einlösung geschieht auch durch Vermittlung aller Preußischen Regierungshauptkassen und der Kreiskassen in Dortmund, Duisburg, Frankfurt (Main), Hagen, Hamburg- Wandsbek und Wuppertal-Elberfeld. Die Wertpapiere können schon vom 1. Juli 1942 an diesen Stellen eingereicht werden, die sie der Preußischen Staatsschuldenkasse zur Anerkennung einzusenden und nach deren Anweisung die Auszahlung vom 1. August 1942 an zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann bei den Stellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit an diesem Tag erhoben werden, wenn die Schuldverschreibungen bei ihnen wenigstens 2 Wochen vorher eingeliefert werden.
Die Schuldverschreibungen sind den Einlösestellen mit einem Verzeichnis einzureichen, zu dem Vordrucke von diesen Stellen unentgeltlich abgegeben werden.
Mit dem Ablauf des 31. Juli 1942 hört die Verzinsung er ausgelosten Schuldverschreibungen auf. Der Betrag er etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapitalbetrag bgezogen. 8
Bei der Einlösung der Schuldverschreibungen wird für jede geschuldete Reichsmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln gezahlt.
Aus früheren Auslosungen sind einzelne Schuld- erschreibungen mit den Endziffern 0 (ausgelost zum „August 1934), 1 (38), 2 (35), 4 (39), 6 (41), 7710), 8 (36)
und 9 (37) noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden.
Berlin, den 13. April 1942. Preußische Staatsschuldenverwaltung.
Nichtamtliches
Verkehrswesen
Eisenbahntarifbesprechungen in Preßburg Ie trafen die Vertreter der v von Deutschland, Italien und Ungarn zu Verhandlungen im Sinne der vom 5. bis 8. März d. J. in Rom abgehaltenen lowakisch⸗italienischen Besprechungen ein. Auf dem tehen vor allem der Ausbau der allgemeinen Tarifbestimmungen, jie Berechnung der Transportspesen auf den itattenischen Strecken, die Ausarbeitung eines Sortentarifs für Schnittholz und Zellulose sowie für sonstige Warensorten auch für die außeritalienischen Strecken. Zugleich laufen in Preßburg Verhandlungen der Slo⸗ wakei mit Ungarn, betreffend die Herausgabe weiterer Sorten⸗ tarife im Rahmen des gemeinsamen Verbandstarifs. Auch an weiteren b. S.-eeene über die Aufteilung der Transportspesen 22 Elbe⸗Donau und Oder⸗Donau⸗U schkagtarif wird ge⸗ arbeitet. Z11“ 6 1“ —
Wirtschaftsteikl
Die Rechtsnatur der Reichsvereinigungen und ihrer Befugnisse
Im neuesten Heft 8 der „Feitschrift der Akademie für Deutsches Recht“ untersucht der bekannte Kartellrechtler, Rechts⸗ anwalt Dr. O. Möhring⸗Berlin, in eingehenden Darlegungen die Rechtsnatur der Reichsvereinigungen und ihrer Fefzongse Die Hauptaufgabe und das Wesentliche bei den neuen Reichs⸗ vereinigungen sind die ihnen aufgegebenen Gemeinschaftsleistungen auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet. Schon in der Auf⸗ abe unterscheiden sie sich also von den typischen Aufgaben der Kartelle. Des weiteren empfangen die Reichsvereinigungen ihre Handlungsvollmacht nicht aus dem Willen der Mitglieder (wie die Kartelle), von dem auch noch bei den Zwangskartellen grund⸗ fätzlich ausgegangen wird, sondern aus einem staatlichen Hoheits⸗ akt. Maßgebend ist für die Reichsvereinigung auch nicht mehr das vertraglich gebundene individuelle Sonderinteresse der Einzel⸗
mitglieder, sondern das Gemeininteresse des Industriezweiges im
Rahmen des Gesamtinteresses der deutschen Wirtschaft. Die Weisungsbefugnis gibt angesichts des weitgefaßten Rahmens der für die Aufgaben gesetzten Generalklauseln den Reichsvereini⸗ gungen eine oße Machtfülle. Die Reichsvereinigungen sind daher wirtschaftlich und rechtlich Gebilde sui generis. Sie können nicht als Sonderformen von Kartellen oder Zwangskartellen erfaßt und begriffen werden. Sie sind Einheitsverbände der einzelnen Industriezweige, die nach außen und innen geschlossen und wir⸗ kungsvoll auftreten können. 3
Die Reichsvereinigungen sind jedoch nicht staatliche Wirt⸗ schafts⸗ oder Bewirtschaftungsstellen, obwohl ihnen Aufgaben der Reichsstellen delegiert werden können und sollen, sondern sind unter selbstverantwortlicher Führung von Unternehmern stehende Verbände. Die Tatsache, daß die Reichsvereinigungen bewußt nicht als öffentlich⸗rechtliche Körperschaften, sondern als juristische Personen des Privatrechts geschaffen sind, unterstreicht dieses Moment. Die Organisationsgewalt, die Fülle der Machtbefugnisse
und die Durchschlagskraft der Organisationsmittel haben die Reichsvereinigungen allerdings kraft staatlichen Auftrages. Dem⸗ entsprechend wird das maßgebende Führungsorgan, der Vorsitzer, von der Staatsführung bestellt und abberufen. Die Reichsvereini⸗ ungen unterliegen im übrigen selbstverständlich der staatlichen Aufsicht. Nach § 3 des Zwangskartellgesetzes (das die eine der beiden gesetzlichen Grundlagen der Reichsvereinigungen ist, die zweite gesetzliche Seres ist die Verordnung über Gemein⸗ schaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. 9. 1939) hat der Reichswirtschaftsminister jede Aufsichts⸗ und Eingriffs⸗ befugnis. Diese allgemeine Kartellaufsicht ist aber nicht von ent⸗ scheidender Bedeutung für das Verhältnis von Staat und Unter⸗ nehmer bei den Reichsvereinigungen. Es stehen sich hier nicht ein privatkapitalistischer Verband und die Staatsaufsicht als fremde Bereiche einander gegenüber. Bei den Reichsvereinigungen verschmelzen vielmehr Einzel⸗Gruppen⸗ und Gesamtinteresse und staatliche Lenkung und unternehmerische Führung gehen in ver⸗ trauensvoller Zusammenarbeit ineinander über. 1
Der Wettbewerb unter den Mitgliedsfirmen soll durch die Reichsvereinigung nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Die Reichsvereinigungen sollen vielmehr die einem echten Leistungs⸗ wettbewerb entgegenstehenden Hindernisse ausräumen und die Gesamtleistungsebene ihrer Industrie heben. Das gegenwärtige Bewirtschaftungssystem wird durch die Reichsvereinigungen auf⸗ gelockert. Denn ebenso wie eine im Quotendenken erstarrte Kar⸗ tellpraxis ist das mit Vergleichszeiträumen arbeitende Vertei⸗ lungssystem der Reichsstellen auf die Dauer geeignet, zu einem Hemmnis der wirtschaftlichen Entwicklung zu werden. Tüchtigen, jungen Kräften wird dadurch der Weg, sich durch Leistung zu be⸗ währen, zum Schaden der Gesamtwirtschaft versperrt. Die Reichs⸗ vereinigungen brauchen dagegen ihrer Arbeit nicht ein Schema mit festen Daten zugrunde zu legen, sondern können Produktion und Verteilung nach den wirklich vorhandenen Leistungsmöglichkeiten ordnen und sich den Veränderungen der wirtschaftlichen Dynamik anpassen.
Wirtschaft des Auslandes
Pläne und Erfolge der italienischen Landwirtschaftspolitik
Rom, 14. April. Der Haushaltsausschuß der Kammer ge⸗ nehmigte den Haushaltsvoranschlag des Land⸗ und Forstwirt⸗ schaftsministeriums für das Wirtschaftsjahr 1942/43. Der Bericht des Ministeriums unterstreicht die auf dem Gebiete des Getreide⸗ baues erreichten Erfolge und hebt hervor, das Saatenproblem biete ungeahnte Möglichkeiten, die der Erzeugung starke Entwick⸗ lungsmöglichkeiten gebe. Der Bericht vermerkt die fühlbaren Fortschritte auf dem Gebiete der Mais⸗ und Reiserzeugung und stellt die Notwendigkeit einer Intensivierung des Kartoffel⸗ und Hülsenfrüchteanbaues fest. Der Bericht hebt weiter die besonders auch im Hinblick auf die Ausfuhr erforderliche Entwicklung des Gemüseanbaues und der Zuckerrübenkultur hervor, die neben der Zuckererzeugung auch für die Alkoholgewinnung von Bedeutung ist. Im weiteren wird auf die Entwicklun smöglichkeiten der Oelpflanzen sowie der Faserpflanzen, des Weinbaues und des Oelbaumbaues verwiesen. Für den Obst⸗ und Gemüsebau fordert der Bericht eine Entwicklung in Berücksichtigung der Interessen der Konservenindustrie.
Trotz des Mangels an Futtermitteln scheint die Viehzucht den Winter gut überstanden zu haben und eine günstige Wieder⸗ aufnahme der Zuchten zu gewährleisten. Die Viehzucht hat im übrigen auf dem Gebiete der “ Schaf⸗ und Ziegenzucht qualitativ und quantitativ Erfolge aufzuweisen.
Die Bodenverbesserungsarbeiten, die jeden verbesserungs⸗ bedürftigen Boden Italiens erfassen wird, werden auf Grund der erlassenen Gesetze ihren Fortgang nehmen. Die in Ergänzung zum sogenannten „Gesetz Mussolini“ erlassenen Gesetze werden die Subvention von öffentlichen und privaten Unternehmungen auf Grund der Bodenverbesserung bis zur Höhe von 9 Mrd. Lire ermöglichen. Auf dem Gebiete der Forstwissenschaft wird be⸗ sonderer Wert auf die Forstwirtschaft im gebirgigen Gebiet ge⸗ legt. Die Lebensmittelversorgung des Landes geht der Vervoll⸗ kommnung der Verteilungsorganisation entgegen, nachdem das Gebiet der Erzeugung vollständig geregelt wurde. Auch die Preis⸗ politik wird eine auf der Grundlage der Gestehungskosten auf⸗ gebaute Regelung finden.
UMnterzeichnung eines slowakisch⸗rumänischen Kontingent: 8b abkommens
Preßburg, 15. April. In Preßburg wurde am 14. April ein slowakisch⸗rumänisches Kontingentabkommen unterzeichnet, das den Warenaustausch zwischen beiden Ländern bis 15. April 1943 regelt. Der Rahmenhandelsvertrag vom Dezember 1939 erfährt keine Aenderung. Das gesamte Warenaustauschvolumen dürfte sich zwischen 150 und 200 Mill. Ks. bewegen. Wesentliche Aende⸗ rungen gegenüber früher sind nicht zu verzeichnen. Die Einfuhr aus Rumänien nach der Slowakei betrug 1939 46 Mill. Ks., die Ausfuhr dorthin 111 Mill. Ks. 1940 hielten sich die Einfuhr aus Rumänien (126 Mill. Ks.) und die Ausfuhr nach Rumänien (121 Mill. Ks.) ungefähr das Gleichgewicht. 1941 führte die Slowakei aus Rumänien Waren im Werte von 68 Mill. Ks. ein und solche im Werte von 74 Mill. Ks. nach Rumänien aus. Der Anteil Rumäniens am slowakischen Gesamtaußenhandels⸗ volumen (6673 Mill. Ks.) betrug im Jahre 1941 2,13 %.
Der schweizerische Außenhandel im März
Zürich, 15. April. Die Einfuhr der Schweiz erreichte im März dieses Jahres einen Wert von 179,9 Mill. ffr. Im März des Vorjahres betrug die Einfuhr 179 Mill. 5 Die schweize⸗ rische Ausfuhr belief sich im März auf 137,9 Mill. ffr., im Vor⸗ jahr auf 113,2 Mill. sffr. Die Einfuhr ist men nmn g im Ver⸗ gleich zum März 1941 um rund 40 % gesunken. Die Ausfuhr zeigt eine mengenmäßige Abnahme um 34,7 F.
Im 8 Vierteljahr 1942 betrug die schweizerische Einfuhr 461 Mill. sfr. (Vorjahr 447,3), die Ausfuhr 342,7 Mill. ffr. gegen 326,5 Mill. ffr. im Januar bis März 1941. Mengenmäßig ist der Import um 32 % gesunken, wertmäßig um 3 % gestiegen. Die Ausfuhr ist mengenmäßig um 42,5 % zurückgegangen un wertmäßig um 8 % He. 1
11— Baseler Mustermesse vom 18. bis 28. April
Beasel, 15. April. Die Durchführung der diesjährigen Baseler Mustermesse in einer Zeit verschärfter Wirtschaftslenkung bringt eine quantitative wie auch strukturelle Veränderung dieser relativ jungen Einrichtung — es handelt sich um die 26. Mustermesse vom 18. bis 28. 4. — mit sich. Die Werbung für Verständnis und Mitarbeit an den Aufgaben der Planung und Lenkung durch das Kriegsindustrie⸗ und Arbeitsamt bringt in den ee. der rein geschäftlichen Umsatz dienenden Messeveranstaltung die auch in anderen Ländern eine sae at ausstellungsmäßige Note. Die Messe, gleichzeitig als Repräsentantin der nationalen Schweizer Wirtschaft, zeigt die Arbeit von 130 Schweizer Firmen auf einer Fläche von rd. 40 000 qm (1941 noch 31 000 qm). Modern aufgelockerte Ausstellungstechnik, moderne in Mehr⸗ schichtenarbeit kurzfristig aufgestellte Hallen kennzeichnen das äußere Bild.
““
Die wirtschaftlichen Verwaltungsgrundsätze in den von Japan eroberten Südgebieten
Tokio, 15. April. Der Vertreter des japanischen eehe. ministeriums, Oberstleutnant Kato, gab Erklärungen über die Grundsätze der wirtschaftlichen Verwaltung der eroberten Süd⸗ gebiete ab. Danach liegt die Verwaltung allein in den Händen von Armee und Marine in den jeweiligen Gebieten. Die zur wirtschaftlichen Entwicklung herangezogenen Gewerbetreibenden werden nicht von der Wehrmacht, sondern von Wirtschaftskontroll⸗ stellen und von der Privatwirtschaft ausgesucht. Die so Aus⸗ gesuchten werden von der Zentralregierung entsandt und treten an Ort und Stelle unter Kommando der örtlichen Militärstellen ihre Stellung an. Die Zweigstellen der Südsee⸗Entwicklungs⸗ Kasse arbeiten ebenfalls an Ort und Stelle nach Weisungen der örtlichen Kommandostellen. Eine allgemeine Lenkung wird durch Beratungen zwischen Vertretern der Armee, der Marine und der Zentralregierung herbeigeführt werden. Es werden vier Haupt⸗ ziele erstrebt: 1. Sicherstellung aller Vorräte, besonders, wenn sie zur Kriegsführung notwendig sind (Mineralöl, Rohgummi, Fnn, Blei, Zink, Chrom, Mangan, Bauxit, Nickelerz, Eisenerz, Hanf und Chinin); 2. öö von Materialabgaben an den Feind; 3. Möglichste Autarkie der japanischen Truppen an Ort und Stelle; 4. Vorhandene Betriebe zur Mitarbeit zu veranlassen. — Wenn nötig, hat die Versorgung des Heimatlandes vor den militärischen Operationen den Vorzug, denn bei aller Bedeutung der Südgebiete darf nicht vergessen werden, daß die Landesver⸗ teidigung auf Japan, China und Mandschukuo beruht.
Berlin, 15. April. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) (Preise in Reichsmark.] Bohnen, weiße mittel §) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei 71,60 bis 72,50, Linsen, käferfrei 5) —,— bis —,— und §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Inland, gelbe, ganze §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Ausland, gelbe, halbe 5) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze 8) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe 5) —,— bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland 60,60 bis 61,50, Reis, Italiener, gl.“*§) 49,70 bis 50,50, Reis *§) —,—bis —,— und *§) —,— bis —,—, Buchweizengrütze —,— bis —,—, Gerstengraupen, fein, C/0 bis 5/0 *) 41,50 bis 42,50 ), Gerstengraupen mittel, 0/1*) 40,50 bis 41,607), Gerstengraupen, grob, C/4*) 37,00 bis 38,00 †), Gerstengraupen, Kälberzähne, C/6 *) 34,00 bis 35,00 †), Gerstengrütze, alle Körnungen*) 34,00 bis 35,00 †), Haferflocken [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 ), Kochhirse*) 38,00 bis 40,00, Roggenmehl, Type 1790 24,55 bis —,—, Weizenmehl, Type 1470, Inland 32,40 bis —,— Weizengrieß, Type 550 38,50 bis —,—, Weizenmehl, Type 1050 36,20 bis —,—, Brotmehl Type 2800 24,90 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,15 ), Sago, deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker, Melis Grund⸗ sorte 67,90 bis —,—, Roggenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 †), Kaffee⸗Ersatz⸗ mischang 70,00 bis 80,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerikas) 458,00 bis 582,00 Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Tee, sübchines. Souchongs) 810,00 bis 900,—, Tee, indischz) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten —,— bis —,—, Pflaumen, Jugoslaw., 60/65, in Kisten —X,— bis —,—, Pflau⸗ men, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis —,—, Mandeln, süße, zanbgewahlte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, handgewählte, aus⸗ ewogen —,— bis —,—, Zitronat, großstuckige Schalen, in Deutschland aandiert —,— bis —,—, Kunsthonig, in ½¼⸗kg⸗Packung (Würfel) 70,00 bis 72,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewür 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Spech I w. 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Marken⸗ utter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,—, feine Molkereibutter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkerei⸗ butter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303,00 bis —,—, Speiseöl, ausgewogen 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 130,00 bis 138,00, echter Gouda 40 % 190,00 bis —,—, echter Edamer 40 % 190,00 bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,— Allgäuer Romatour 20 % 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bi⸗ 110,00, Reis Siam 1 —,— bis —,—, Reis Siam — bis —,—, Reis Moulmein —,— bis —,—. II “ Die Mehlpreise gelten ab 1. April 1942. 5) Nach besonderer Anweisung verkäuflih. *) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt. †) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten
Devisen
Prag, 15. April. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs⸗ Mittelkurs 1327,00 G., 1327,00 B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B.,
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
8è8..) Nicht unter die Beschlagna
Re
8* 8 ichs⸗ und
8 b) Kranken⸗, Heil⸗ und Pflegeanstalten, Entbindungs⸗ heime, Mütter⸗, Säuglings⸗, Kinder⸗ und Jugend⸗ heime, Kindertagesstätten, Alters⸗, Siechen⸗ und Pflegeheime, 2 a) und b): gleichviel in welcher Bewirtschaftungsform oder r wessen Rechnung sie betrieben werden.
—
8 § 2 11) Bei den in § 1 aufgeführten Betrieben, Anstalten usw. werden die nachstehend im § 3 bezeichneten Gegenstände beschlemmasmt. soweit sie aus folgenden Metallarten bestehen: upfer, Messing und Tombak, Bronze
Neusilber (Alpaka, sogenanntes Hotelsilber usw.),
s Nickel und Nickellegierungen,
Zinn und Zinnlegierungen, auch wenn sie mit Ueberzügen, Beschlägen, Griffen, Aufstell⸗ oder Aufhängevorrichtungen oder sonstigem Jeehar aus anderen Metallen oder anderen 5 versehen sind. me fallen: a) Gegenstände, die zur Hauptsache aus anderem Material bestehen und nur mit Ueberzügen, Be⸗ schhlägen oder sonstigem Zubehör aus den vorstehend benannten Metallen versehen sind, Gegenstände, die nicht zu dem betroffenen Betriebe Peharen, sondern im persönlichen Eigentum einzelner efolgschaftsmitglieder des Betriebes oder betriebs⸗ fremder Personen stehen. Soweit jedoch der In⸗ haber (Eigentümer, Mieter, Pächter oder dergl.) des Betriebes selbst Gegenstände aus seinem persönlichen Eigentum oder aus dem persönlichen Eigentum seiner Familienangehörigen für die Einrichtung, Ausstattung oder Bewirtschaftung des Betriebes zur Verfügung gestellt hat, fallen diese Gegenstände unter die Beschlagnahme.
§ 38 b (1) Die Beschlagnahme umfaßt folgende Grupp n von Gegenständen: a) Betriebsgegenstände, 8 b) Einrichtungsgegenstände. 8 (2) Welche Betriebsgegenstände und Einrichtungsgegen⸗ stände unter die Beschlagnahme fallen, wird in besonderen Richtlinien der Reichsstelle für Metalle zur Durchführun dieser Anordnung festgelegt. Diese Richtlinien werden deech die Wirtschaftsgruppe Gaststätten⸗ und Beherbergungsgewerbe bzw. deren Bezirksfachgruppen ihren Mitgliedern bekannt⸗ Pegeben. Die nach § 1 von dieser Anordnung betroffenen getriebe, die nicht Mitglieder der v e Gast⸗ stätten⸗ und Beherbergungsgewerbe sind, haben nüese Richt⸗ linien bei den Bezirksfachgruppen der Wirtschaftsgruppe an⸗ zufordern. u““
„Die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen der Ein⸗ ziehung durch die Reichsstelle für Metalle und müssen auf An⸗ weisung der Reichsstelle 68 Metalle oder einer von dieser beauftragten Stelle nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anordnung abgeliefert werden. Jede sonstige Verfügung über die eschlsgnahmtten Gegenstände durch Veräußerung oder Entfernung aus dem Betriebe, in dem sie sich befinden, ist verboten. Ihre bestimmungsgemäße Weiterbenutzung im Be⸗ triebe bis zur vorgeschriebenen Ablieferung bleibt gestattet.
§ 5 (1) Zur Einziehung und Ablieferung werden zunächst aufgerufen: 29) bei den in § 1 unter a) bezeichneten Gaststätten und klhnlichen Betrieben alle beschlagnahmten Betriebs⸗ und Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme der⸗ jenigen, die für die Aufrechterhaltung des kriegs⸗ mäßig L Betriebes unentbehrlich sind und nicht durch Gegenstände aus anderem Material ersetzt werden können, mindestens jedoch in jeder Metallart eine Menge, die 50 vH. des vorhandenen Beestandes ausmacht; b) bei den in § 1 unter b) bezeichneten Krankenanstal⸗ ten und ähnlichen Betrieben alle beschlagnahmten Betriebs⸗ und Einrichtungsgegenstände mit Aus⸗ nahme derjenigen, die für die Aufrechterhaltung des kriegsmäßig bedingten Betriebes unentbehrlich sind und nicht durch Gegenstände aus anderem Ma⸗ 8 terial ersetzt werden können, ohne Festlegung einer Mindestmenge. (2) Es ist zulässig, Minderablieferungen in anderen Me⸗ tallarten durch gewichtsmäßig mindestens gleich hohe Mehr⸗ ablieferungen in Kupfer oder Zinn auszugleichen.
Stilliegende Betriebe unterliegen den gleichen Bestim⸗ mungen wie in Gang befindliche Betriebe.
§ 7
9 Von den Mindestmengen für die Ablieferung gemäß § 5 Absatz 1 a) können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag Ausnahmen bewilligt werden, insbesondere für Gast⸗ stätten, bei denen eine Ablieferung in der vorgeschriebenen Höhe zu einer Stillegung des Küchenbetriebes führen würde. (2) Anträge können nur Berücksichtigung finden, wenn sie S bis zum 15. Mai 1942 bei der örtlich zuständigen ezirksfachgruppe der Wirtschaftsgruppe Gaststätten⸗ und Be⸗
hed heng gehzeh eingereicht werden. . (3) Die Wirtschaftsgruppe Gaststätten⸗ und Beherber⸗ gungsgewerbe entscheidet endgültig. Sie kann die Entscheidung ganz oder teilweise auf ihre Bezirksfachgruppen übertragen. Für die Erfüllung der Ablieferungspflicht ist der Leiter des Betriebes verantwortlich, gleichviel ob er Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter, Beamter oder Angestellter ist. Etwaige Einsprüche des Eigentümers oder eines sonst Ver⸗ fügungsberechtigten gegen eine auf Grund dieser Anordnung -aeeb Ablieferung sind rechtlich unwirksam und
dürfen nicht beachtet werden. 1“ (1) Die auf Grund dieser Anordnung zur Einziehung und Ablieferung aufgerufenen Gegenstände müssen von jedem ab⸗ lieferungsp lichtigen Betriebe spätestens bis zum 15. Mai 1942 dem bezirklich zuständigen Vertrauenshändler gemeldet und nach dessen Verfügung an ihn selbst oder an einen von ihm
beauftragten Mittelhändler abgeliefert werden. E11
“
172) Welche Firmen des Altmetallgroßhandels von der Reichsstelle für Metalle als Vertrauenshändler eingesetzt und für welche Bezirke sie zuständig sind, ergibt sich aus der An⸗ ordnung 53 der Reichsstelle für Metalle, betr. Einsetzung von Vertrauenshändlern, vom 30. März 1942 (Deutscher Reichs⸗ anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 77 vom 1. April 1942).
(3) Grundsätzlich liegt dem Ablieferungspflichtigen auch der Transport der eingezogenen Gegenstände zum Lager des Vertrauenshändlers bzw. Mittelhändlers ob. Die nachweis⸗ lich durch die Uberbringung entstandenen Kosten werden dem Ablieferer sofort gegen Quittungsleistung vom Händler ver⸗ gütet. 3 s(I) Die Ablieferung der eingezogenen Gegenstände hat zunächst gegen Empfangsbestätigung des Vertrauenshändlers bzw. Mittelhändlers ohne Entschädigung oder Ersatzleistung zu d1e Über Art und Höhe der Entschädigung erfolgt spätere
egelung.
(2) Die Empfangsbestätigung des Vertrauenshändlers bzw. Mittelhändlers bildet die Grundlage für jeden Anspruch auf Entschädigung oder Ersatzleistung und muß zu diesem
Zwecke vom Ablieferer sorgfältig aufbewahrt werden.
Nähere Bestimmungen für die Abgabe der Meldung, für die Durchführung der Ablieferung und für die Ausstellun und Behandlung der Empfangsbestätigung sind aus den Richt⸗ linien zu entnehmen, die die Reichsstelle für Metalle zur Aus⸗ führung dieser Anordnung erlassen wird.
§ 12 FFür diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die zunächst noch nicht zur Einziehung und Ablieferung aufgerufen sind, bleibt die Beschlagnahme in vollem Umfang bestehen. Die Reichsstelle für Metalle behält sich vor, später auch die rest⸗ lichen beschlagnahmten Gegenstände zur Einziehung und Ab⸗ lieferung aufzurufen. 9 18 1
Die Reichsstelle für Metalle erläßt die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere für die Tätigkeit der Wirtschaftsgruppe Gaststätten⸗ und Be⸗ “ und ihrer Bezirksfachgruppen und für die
ätigkeit der Vertrauenshändler.
§ 14 Zuwiderhandlun gegen diese Anordnung sowie gegen
die auf Grund dieser Anordnung später erlassenen Bestimmun⸗ 89. werden nach den §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über
sen Warenverkehr bestraft. § 15 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 5. April 1942. Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. V.: Helbing. Wieprecht. 98 1 dnn och⸗ 8 1 sc, Esg Anordnug über die Preisbildung im Handel mit Leder (PV I, 10). Vom 10. April 1942.
1 Auf Grund des § 9 der Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten auf dem Gebiete der Lederwirt⸗ schaft (Lederpreisverordnung) vom 29. April 1937 (Reichs⸗ esetzbl. 1 S. 553) wird mit Zustimmung des Beauftragten für en Vierjahresplan angeordnet:
t IH 8 1 WaI 8 8 8 8 (1) Die Preisbildung im Handel mit in⸗ und auslän⸗ dischem Leder ist nach den Vorschriften dieser Anordnung vorzunehmen. 8
PJ111““
98 handelsübliche Größen zugeschnittene Fenster⸗ und Putz⸗ eder. § 2
(1) Der höchstzulässige Verkaufspreis ist zu bilden aus:
1. dem tatsächlichen Einkaufspreis,
2. dem Handelsaufschlag.
(2) An die Stelle des tatsächlichen Einkaufspreises treten:
1. bei Leder, das der Händler im Lohn zurichten oder gerben und zurichten läßt, die Einstandskosten, be⸗ stehend aus: a) dem tatsächlichen Einkaufspreis der Rohware, b) dem gezahlten Gerb⸗ und Zurichtentgelt;
handelsübliche Größen zuschneidet, die Einstandskosten, bestehend aus: ’— 5 tatsächlichen Einkaufspreis der ungeschnittenen Leder,
(1) Tatsächlicher Einkaufspreis im Sinne des § 2 Abs. 1 ist der zu zahlende Preis abzüglich aller Preisnachlässe (Ra⸗ batte, Provisionen) und sonstigen Vergütungen mit Ausnahme des Kassenskontos.
18) Werden dem Händler beim Einkauf niedrigere Skonti bewilligt, als die im Artikel VII der Ersten Ausführungs⸗ verordnung (AVO I) zur Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten auf dem Gebiete der Lederwirtschaft (Lederpreisverordnung) vom 29. April 1937 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 101 vom 5. Mai 192 VERö“ Fisseomm s⸗ und Zahlungsbedingungen für die Leder⸗ und Schu wirtschaft bestimmen, so darf der tatsächliche Einkaufspreis vüseerchen⸗ erhöht werden; werden höhere Skonti gewährt, so ist der tatsächliche Einkaufspreis entsprechend zu ermäßigen.
21ꝙ1ꝙ£☚9
1“ 89 Der Handelsaufschlag beim Se im Großhandel an Wiederverkäufer, weiterverarbeitende Betriebe und ge⸗ werbliche und behördliche Verbraucher darf folgende Hundert⸗ sätze des tatsächlichen Einkaufspreises oder der Einstands⸗ kosten nicht überschreiten: 1. bei Leder für Schuhherstellung und ⸗instandsetzung: 59) Segh. Oberleder und Futter⸗
b) Reptil⸗ und Fischschuhleder .. .
(2) Als Leder im Sinne dieser Anordnung gelten auch
2. bei Fenster⸗ oder Putzleder, das der Händler in
bh) den für das Zuschneiden aufgewandten Lohnkosten.
bei Feinleder für die Herstellung von Lederwaren: a) Reptil⸗ und Fischfeinleder. . 20 v. H., b) sonstige Feinleder.. bei Bekleidungsledder. . .bei Handschuhleder, Helm⸗ und Hutleder . bei Blankleder e1.““ bei Sattlerleder, Treibriemenleder, tech⸗ nischem Leder, Orthopädieleder .. . . v. bei Fenster⸗ und Putzleder... . v ͥb444*“ v (2) Der höchstzulässige Handelsaufschlag darf er werden: 1 1 1. beim Verkauf von Feinleder, das für die Buchbinderei oder Optik bestimmt ist, um ½, 2. beim Verkauf von Feinleder an das Kunsthandwerk um *, 3. beim Verkauf von Feinleder, das der Händler im Lohn zurichten ließ, um ½.
§ 5 (1) Der Handelsaufschlag beim Verkauf im Einzelhandel an handwerkliche weiterverarbeitende Betriebe und nicht ge⸗ werbliche und nicht behördliche Verbraucher darf folgende Hundertsätze des tatsächlichen Einkaufspreises nicht über⸗ schreiten: 1111116*AX4*A* . bei sonstitemn geber 66 2) Wenn der Händler das Leder unmittelbar vom Er⸗ zeuger bezogen hat, darf der höchstzulässige Handelsaufschlag um ¼ 0 erhöoöht werden. § 6
Bei Lieferungen, die nicht vom Lager des Händlers aus erfolgen, darf höchstens zwei Drittel des zulässigen Handels⸗ berechnet “
(1) Der zulässige Handelsaufschlag darf auch bei mehr⸗ maligem Verkauf innerhalb derselben Handelsstufe (Groß⸗ handel, Einzelhandel) nicht überschritten werden. Bei solchen Verkäufen haben sich die Beteiligten in den Handelsaufschlag zu teilen; der verkaufende Händler hat den von ihm berech⸗ neten Handelsaufschlag auf der Rechnung zu vermerken.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht beim Verkauf von und Putzleder durch den Einfuhrhändler an einen
roßhändler. Der Handelsaufschlag darf jedoch in diesem Falle 15 vH nicht überschreiten.
1“
Beim Verkauf von Leder eigener Erzeugung darf auf den nach den Preisvorschriften für HFersteller höchstzulässigen Ver⸗ kaufspreis ein Handelsaufschlag nicht berechnet werden. 8
(1) Dem nach den vorstehenden Vorschriften errechneten Verkaufspreis dürfen die beim Bezug der Leder entstandenen anteiligen Frachtkosten bis zur Empfangsstation des Händlers und die anteilige Ledergebühr zugeschlagen werden.
(2) Der Verkaufspreis darf auf volle Reichspfennig je Kilogramm oder volle 1⁄100 Rpf. je Quadratdezimeter aufge⸗ rundet werden.
§ 10
Werden bei Ledern gleicher Art für die verschiedenen Güte⸗ klassen höchstzulässige Verkaufspreise errechnet, die dem Güte⸗ verhältnis nicht entsprechen, so dürfen sie zu Preisen verkauft werden, die nach dem Güteverhältnis abgestuft sind. Dabei darf für einzelne Güteklassen der höchstzulässige Verkaufspreis überschritten werden, wenn er für andere Güteklassen ent⸗ sprechend unterschritten wird. Die Berechnung ist unter Be⸗ rücksichtigung der Mengen besonders nachzuweisen. Der Aus⸗ gleich ist laufend, spätestens zum Ende eines Vierteljahres, vorzunehmen. G
Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die ur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung er⸗ Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften.
§ 12
Soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Ver⸗ meidung besonderer Härten eine Ausnahme dringend erfor⸗ derlich erscheint, können der Reichskommissar für die Preis⸗ bildung oder die von Ahm beauftragten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder an⸗ ordnen. .
§ 13
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1942 in Kraft.
. (2) Gleichzeitig treten die bisherigen Vorschriften über die Preisbildung für Leder im Handel, soweit sie den Vor⸗ schriften dieser Anordnung entgegenstehen, und die bisher in Einzelfällen erlassenen Ausnahmeregelungen außer Kraft.
Fg
J“ Die Anordnung gilt nicht in den eingegliederten Ost⸗ gebieten. Berlin, den 10. April 1942. 88 Der Reichskommissar für die Preisbildung. Dr. Fischböck.
““ Drritte Anordnung 1 über Aenderung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen für Güterfahrzeuge Vom 13. April 1942 Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet: 8 1 “
886 .
Die Geltungsdauer der Zweiten Anordnung über Aende⸗
rung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen für Güterfahr⸗ zeuge vom 24. März 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 75 vom 29. März 1941) wird bis auf weiteres verlängert. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1942 in Kraft. Berlin, den 13. April 1942.
Der Reichskommissar für die Preisbildung.
F. A.: Wohlhaupt.