lung
Erste Beflage zum Neichs⸗
und Staatsanzeiger Nr. 91 vom 20. April 1942. S. 4
Speditions⸗Berein Aktiengesellschaft, Dessau. Hauptversammlung. Die 43.“ordentliche Hauptversamm⸗ unserer Gesellschaft findet am Dienstag, den 12. Mai 1942, 12 Uhr, im Sitzungssaal der Anhalt⸗Dessauischen Landesbank, Abteilung der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt, Leipzig, in Dessau, Kavalierstraße 9, statt. Wir erlauben uns hiermit, unsere Ak⸗ tionäre hierzu ergebenst einzuladen. Tagesordnung:
1. Vorlegung des Jahresabschlusses und
Rechnungsabgrenzungs⸗
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
1“
der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates. . Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichts⸗ rates.
. Wahl zum Aufsichtsrat.
. Wahl des Abschlußprüfers für das
Geschäftsjahr 1942. Die Hinterlegung der Aktien hat bis um 8. Mai 1942 bei der Anhalt⸗ Dessauischen Landesbank, Ab⸗ teilung der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt, Dessau, oder bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗An⸗ stalt in Leipzig, im übrigen gemäß § 15
der Satzung zu erfolgen.
Die Bilanz der Gesellschaft und der Ge⸗ schäftsbericht können vom 30. April 1942 an in den Geschäftsräumen der Gesell⸗ schaft zu Wallwitzhafen eingesehen und die gedruckten Geschäftsberichte vom 5. Mai 1942 ab dort in Empfang genommen werden.
Dessau, den 16. April 1942.
Der Aufsichtsrat. Dr. Kaatz, Vorsitzer.
10. Gesellschaften m. b. H. Biland per 31. Dezember 1941.
Aktiva. R. ℳ Barreserven: Kassenbestand: . Postscheckguthaben. . Wechsel (Handelswechsel) R. ℳ 1 811 400,— 1 894 400 Nennbetrag: Steuergut⸗ scheine .. 116125 Kurzfällige Forderungen: Nostroguthaben... * EEbEEe“ Geschäfts⸗ und Betriebs⸗ ausstattung.. 1 Rechnungsabgrenzungs⸗ ee““ 8 793
2 603 952
3 390 20 458
. 36 000 607 232 21 677 20 000
Passiva.
Gläubiger: Sonstige Gläu⸗
biger.. Stammkapital... Gesetzliche Reserven. Delkredere (Allg. Sich.⸗
ve“ Rückstellungen..
1 057 996 1 000 000 10 000
275 000 100 779 Ne,n “ 95 382 Gewinn:
Vortrag 1940 8 252,—
Vortrag 1941 56 542,55 64 794
2 603 952
per 31. Dezember 1941.
Aufwendungen. R.ℳ Gehälter und Löhne.. 108 769 Soziale Lasten.. 1 837 Ausweispflichtige
Steuern. 106 593,— Andere Steuern 1 854,09 108 447
Abschreibung a. Inventar. 243 Sonstige Aufwendungen. 37 093 Gewinn 8 64 794
321 186
Erträge. Gewinn 1940 Zinsen und Provi⸗
sionen 268 310,42 Außerordent⸗ liche Erträge 44 624,01
8 252
66
312 934 43
321 186ʃ43
Eigene Indossamentsverpflichtungen Eℳ 2 940 000,—.
In den Passiven sind als Gesamtver⸗ pflichtungen nach §§ 11 und 16 K WG. ent⸗ halten: R. ℳ 1057 996,75.
Gesamtes haftendes Eigenkapital nach §11 Abs. I1 KWG. R. ℳ 1 010 000,—.
Filmkreditbeank G. m. b. H., Verlin.
[1814]
Die Firma E. Prée, Gesellschaft m. b. H., Teplitz⸗Schönau, wurde durch Beschluß der Hauptversammlung auf⸗
elöst. Abwickler ist der bisherige Ge⸗ schäftsführer Josef Petters, Reichen⸗ berg, Kratzauer Fe. Nr. 38.
Die Gläubiger 87222 Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, ihre For⸗ derungen gegen die efellscha t binnen drei Monaten bei dem vorgenannten Abwickler anzumelden.
E. Prée G. m. b. H. in Liqu.,
Teplitz⸗Schönau. —
[1526) 3. Bekanntmachung. Königshütter Fürsorgegefellschaft mit beschräukter Haftung in Königshütte, Oberschlesien. Dur Gesellschafterbeschluß vom 23. Februar 1942 ist die Auflösung
der Fsfenlchaft beschlossen worden. Zum Abwickler wurde der Unterzeichnete be⸗ stellt. Gemäß § 65 des Gesetzes über die Gesellshaßten mit beschränkter Haf⸗ tung fordere ich die Gläubiger der Ge⸗ sellschaft hiermit auf, ihre Forderun⸗ gen binnen sechs Monaten vom
Datum der 3. Bekanntmachung ab ge⸗ rechnet bei mir schriftlich anzumelden. Josef Strozyk, Königshütte, Oberschles.,
Adolf⸗Hitler⸗Platz 17.
[1702] Bekanntmachung. Dresden⸗A. 1, Palmstr. 8, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Dresden, am 1. April 1942. Laube⸗Druck⸗Ges. m. b. H.
in Liquidation.
Der Abwickler: Oskar Weimann.
[1527]
Lorenz & Co., Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Kirchheim unter Teck.
Sämtliche Gesellschafter haben durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Zum Liquidator wurde der seitherige Geschäftsführer Albert Knaupp, Pan⸗ mann in Kirchheim unter Teck, bestellt.
Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden.
Der Liquidator
Hiermit geben wir bekannt, 68 in der Gesellschafterversammlung unserer Gesellschaft vom 1. 4. 1942 die Herab⸗ setzung des Stammkapitals von ER.ℳ 80 000,— auf ℳ 20 000,— beschlossen worden ist.
Wir fordern hiermit die Gläubiger unserer Gesellschaft auf, ihre Forde⸗ rungen bei uns anzumelden und zu erklären, ob sie der Kapitalherabsetzung zustimmen.
Leipzig, im April 1942.
Georg Bernhardt Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
15. Verschiedene Bekanntmachungen [2749] 1 Brandenburgischer Sparkassen⸗ und Giroverband Körperschaft des öffentlichen Rechts, Berlin SW 68, Alte Jakobstraße 130/132. Die Vermögens⸗ und Schulden⸗
übersicht am 31. 12. 1941 und die Haushaltsrechnung für das
Die Firma Laubedruck⸗Ges. m. b. H.,
Verhältnisse
Jahr 1941 sind nach der Verordnung zurx)
Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschafts⸗ betriebe der öffentlichen Hand vom 30. 3. 1933 (R.⸗G.⸗Bl. I S. 180) ge⸗ prüft worden.
Der abschließende Prüfungsvermerk lautet:
Nach dem abschließenden Er⸗ gebnis unserer pflichtgemäßen 8 Früfung auf Grund der Schriften, Bücher und sonstigen Unterlagen es Brandenburgischen Sparkassen⸗ ind Giroverbandes sowie der er⸗ teilten Aufklärungen und Nach⸗ weise entsprechen die Buchführung und der Jahresabschluß 1941 so⸗
wie der Jahresbericht, soweit er
den Jahresabschluß erläutert, den FAen Vorschriften. Im übri⸗ gen i auch die wirtschaftlichen wesentliche Bean⸗ standungen nicht ergeben. Berlin, den 12. März 1942. Wirtschaftsberatungs Aktien⸗ gesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. van Aubel, Wirtschaftsprüfer. ppa. Dr. Werres, Wirtschaftsprüfer. Gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 3 der Ver⸗ ordnung vom 30. 3. 1933 gebe ich obiges abschließendes Prüfungsergeb⸗ nis bekannt. 85 Berlin, den 15. April 1942. Verbandsvorsteher. Dr. Storck. [2525] Gemäß § 9 Absatz 4 der Satzung be⸗ rufen wir hiermit die ordentliche Hauptversammlung der „Volksheil“ Kranken⸗Unterstützungskasse für alle Berufe und Gewerbe (Krankenkasse für Allopathie und Naturheilkunde) V. a. G., Sitz Berlin, zu Sonntag dem 17. Mai 1942, vormittags 9 Uhr, ein; sie findet statt in den Geschäftsräumen der „Volksheil“, Ber⸗ lin C 2, Breite Str. 1—2. Der Vorstand.
[2748] “ 8 der Bäuerlichen Krankenhilfe
Nordmark V. V. a. G.,
Sitz Hamburg⸗Wandsbek.
Zu der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, die am Mitt⸗ woch, den 27. Mai 1942, um 15 Uhr in Hamburg⸗Wandsbek, Diet⸗ rich⸗Eckart⸗Straße 5, stattfindet, werden die Abgeordneten hiermit eingeladen.
Tagesordnung wird schriftlich zu⸗ gestellt.
Hamburg⸗Wandsbek, 20. April 1942. Bäuerliche Krankenhilfe Nordmark
8 V. V. a. G.,
Sitz Hamburg⸗Wandsbek. Der Vorstand.
Preußische Zentralstadtschaft, Verlin. R.ℳ 50 000 000,— 4 %ige Pfandbriefe Reihe 34 1“ 8 der Preußischen Zentralstadtschaft. Nr. 1 — 30 000 = 30 000 Stück à R. ℳ 100 = R.ℳ 3 000 000, Nr. 30 001 — 42 000 = 12 000 Stück à Rℳ 500 -— Rℳ 6 000 000,— Nr. 42 001 — 73 000 - 31 000 Stück à R.ℳ 1000 — R. ℳ 31 000 000,— Nr. 73 001 — 75 000 = 2 000 Stück à Rℳ 5000 = E. ℳ 10 000 000,—
75 000 Stück
ERI 50 000 900,—
Zinsscheine fällig am 2. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Auf Grund der Genehmigung des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 27. 9. 1941 ist die Preußische Zentralstadtschaft ermächtigt worden, 400ige auf Reichs⸗ mark lautende Pfandbriefe der Reihe 34 im Betrage von Rℳ 50 000 000,— auszu⸗ geben. Die Ausgabe dieser Pfandbriefe ist jeweils nur in Höhe der zum Verkauf frei⸗
gegebenen Beträge zulässig. § 40 des Börsengesetzes (
es vor der Einführung der obigen 4 %igen Pfandbriefe an der
reichung eines Prospektes nicht bedarf.
Der Herr Reichswirtschaftsminister hat auf Grund des GBl. 1908, S. 215) am 19. 1942 angeordnet, daß
örse zu Berlin der Ein⸗
Mit dieser Anordnung gelten die Pfandbriefe zum amtlichen Handel an
der Börse zu Berlin als zugelassen.
Die 4 %igen Pfandbriefe lauten auf den Inhaber; sie können von diesem nicht gekündigt werden. Die Tilgung der Pfandbriefe von seiten der Anstalt erfolgt mit mindestens ½ % jährlich, berechnet vom jeweiligen Umlauf am Schlusse des Vorjahres, durch Rückkauf am freien Markt oder im Wege der Auslosung. Die Tilgung der Pfand⸗ briefe beginnt am 1. Juli 1943. Eine Gesamtkündigung ist bis zum 1. Juli 1943 aus⸗
geschlossen.
Die Pfandbriefe sind mit halbjährlich — am 2. Januar und 1. Juli — fälligen Zinsscheinen und einem Erneuerungsschein versehen. Die Zinsscheine sind zahlbar bei der Kasse der unterzeichneten Anstalt und bei den Kassen der angeschlossenen Stadt⸗ schaften. Die kostenfreie Einlösung der Zinsscheine kann auch durch Vermittlung von Banken, Sparkassen, Girozentralen und Kreditgenossenschaften erfolgen. Bei diesen Stellen erfolgt auch die kostenfreie Einlösung der ausgelosten und gekündigten Pfand⸗ briefe und die Ausgabe neuer Zinsscheinbogen. Im Falle einer Konvertierung der Pfandbriefe werden die mit der kostenfreien Konvertierung beauftragten Stellen
bekanntgegeben.
Die Nummern der ausgelosten und gekündigten Pfandbriefe werden mindestens einen Monat vor dem Verfalltage öffentlich bekanntgemacht. Die Veröffentlichung erfolgt alsbald nach erfolgter Auslosung und Kündigung durch einmalige Bekanntgabe im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger und in der Berliner Börsen⸗ Zeitung. In diesen Zeitungen werden ebenfalls die Nummern der Restanten jährlich einmal sowie alle die Reichsmark⸗Pfandbriefe betreffenden Bekanntmachungen ver⸗
öffentlicht.
Die Pfandbriefe der Preußischen Zentralstadtschaft Reihe 34 sind mündelsicher
auf Grund der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen vom 7. Mai 1940 (RGBl. S. 756).
Die Pfandbriefe tragen die faksimilierten Unterschriften des Vorsitzenden der Direktion und seines Stellvertreters. Die Eintragung in das Pfandbriefregister wird auf den Pfandbriefen durch die Unterschrift des Kontrollbeamten handschriftlich ver⸗ merkt. Die Gültigkeit der Pfandbriefe hängt von dieser handschriftlichen Unterzeichnung ab. Das Vorhandensein der satzungsmäßig vorgeschriebenen Deckung und der Eintra⸗ gung in das Deckungsregister wird von dem Treuhänder durch Hinzusetzen seiner Unter⸗
schrift mittels Faksimilestempels bescheinigt.
8
Für die im Umlauf befindlichen Pfandbriefe haftet die Zentralstadtschaft mit den im Deckungsregister eingetragenen Deckungsmitteln und ihrem sonstigen Ver⸗ mögen. Der Zentralstadtschaft haften die Einzelstadtschaften und deren Garantie⸗ verbände (das sind die Provinzialverbände) bis zur Höhe des Betrages der für sie aus⸗ gegebenen und noch im Umlauf befindlichen Pfandbriefe. Die Einzelstadtschaften haften innerhalb der vorstehend bezeichneten Grenzen als Gesamtschuldner. Im Ver⸗ hältnis zueinander sind die Einzelstadtschaften nach Maßgabe ihres Anteils am Pfand⸗ briefumlauf der Zentralstadtschaft verpflichtet. b 1 Die von der Zentralstadtschaft ausgegebenen Pfandbriefe unterliegen dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich⸗recht⸗ licher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (RGBl. I S. 492) und der Durch⸗ führungsverordnung vom 20. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1904).
Berlin, im April 1942.
Preußische Zeutralstadtschaft.
E
Reichsmesseamt in Leipzig, Körperschaft des öffentlichen Nechts. 4 ½ % Anleihe von 1937. Unter die Verordnung über die er⸗ leichterte Zinsherabsetzung bei Ge⸗ meinde⸗Anleihen vom 28. März 1942 fällt üg Grund des § 1 auch die 4 ½ % Anleihe des Leipziger Messe⸗ amtes von 1937. [2750] Der Generalbevollmächtigte für die Wirtschaft hat mit dieser Verordnung den Gläubigern dieser Anleihe die Herabsetzung des Zinsfatzes auf 4 % jährlich, beginnend mit dem 2. Januar 1943, angeboten. Das Angebot gilt gemäß § 4 der Verordnung als an⸗
genommen, wenn es von den Gläubi⸗ gern nicht bis zum 27. April 1942 abgelehnt wird. Die Ablehnung ist nur wirksam, wenn die Schuldverschreibun⸗ gen, für die das Angebot abgelehnt wird, spätestens am 27. April 1942 bei dem Reichsmesseamt in Leipzig, Körperschaft des öffentlichen Rechts Leipzig C 1, eingereicht werden. Dit fristgemäß eingereichten Schuldver⸗ schreibungen gelten für den 2. 1. 19. als gekündigt. Leipzig, den 15. April 192. Neichsmesseamt in Leipzig, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Fichte, Präsident.
Mecklenburgische Landeshilfskafse, Seestadt Rostock.
1709]
Bilanz vom 31. Dezember 1941.
—
Besitzwerte. . Barreserve (Postscheckguthaben) .. .
1 2. Wechsel, eigene Ziehungen .... 3
. Eigene Wertpapiere (sämtlich bei der Reichsbank beleihbar): a) Anleihen und verzinsliche Schatzanweisungen des Reiches
b) Sonstige verzinsliche Wertpapiere
Täglich fällige Forderungen unzweifelhafter Bonität und Liquidität
gegen Kreditinstitute . 3 Sonstige Schuldner: a) Aus Pächterkrediten
Darin enthalten rückständige Leistungen in Höhe 7
von 649,18 R. ℳ b) Aus Schuldenregelungsdarlehen
Darin enthalten rückständige Leistungen in Höhe
von 3,35 K. ℳ
c) Aus Darlehen für Landeskulturzwecke 8 Darin enthalten rückständige Leistungen in Höhe
von 9 972,83 R. ℳ
Von der Gesamtsumme sind gedeckt durch sonstige Sicherheiten
820 726,59 R. h
Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte):
a) Osthilfeentschuldungsdarlehen
Darin enthalten rückständige Leistungen in Höhe 8
von 469,47 R. ℳ
b) Entschuldungsdarlehen gemäß Schuldenregelungs⸗
gesetz.
Darin enthalten rückständige Leistungen in Höhe
von 526,10 R. ℳ ²) Darlehen für Landeskulturzwecke
Darin enthalten rückständige Leistungen in Höhe
von 9 774,23 R. ℳ
Beteiligung bei anderen Kreditinstituten (Genossenschaftsanteil —
Haftsumme 300,— R.ü) . . . .
Betriebs⸗ und Geschäftsausstattuugg . .
Abzüglich Abschreibung ..
Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen..
In den Aktiven und in den Passiven 11 sind enthalten: a) Forderungen an Wtger des Verwaltungsrates 41 003,— R. ℳ bf. 2 KWG. 100,— R ℳ u“
b) Anlagen nach § 17
Schulden. Gläubiger:
a) Ein agen deutscher Kreditinstitute.
b) Sonstige Gläubiger Von diesen Summen entfallen:
aa) auf jederzeit fällige Gelder.. Kündigung Von bb) werden oder sind fällig: 1. —,— Rℳ innerhalb 7 Tagen 2. 494 327,10 Rℳ darüber hinaus bis zu 3 Monaten 3. 76 135,47 R. ℳ darüber hinaus bis zu 12 Monaten Anleihen von der Deutschen Rentenbankkreditanstalt:
1 bb) auf feste Gelder und Gelder au
a) Darlehen für Landeskulturzwecke
b) Disagiozusatzdarlehen.. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte):
a) Osthilfeentschuldungsdarlehen
Darin enthalten rückständige nach Einga öhe von 469,47 Rℳ b) Entschuldungsdarlehen gemäß Schuldenregelungs⸗
zuleitende Leistungen in
w646“*“ Darin enthalten rückständige nach Eingang weiter⸗ zuleitende Leistungen in Höhe von 526,10 R. ℳ
0) Darlehen für Landeskulturzwecke
Darin enthalten rückständige nach Eingang weiter⸗ zuleitende Leistungen in Höhe von 9
Grund⸗ oder Stammkapital (Betriebsfond) .. Rücklagen nach 5 11 KWG. (satzungsmäßige Rücklagen
Sonstige Rücklagen .... Rückstellungen.. Wertberichtigungsposten
Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen 1
Reingewinn 1941
Eigene Ziehungen im Umlauf 2 029 900,— h.-
In den Passiven sind enthalten:
Gesamtverpflichtungen na 9 982 431,67 R. ℳ
Gesamtes haftendes 321 968,50 R. ℳ
Gewinn⸗ und Verlustrechnung vom 31. Dezember 1941.
5 86 66 5655
11 Abs. 1 und 616 KWG. Eigenkapital nach 911 Abs. 2 K2G.
R. ℳ
98 250,—
64 532,50 162 782
193 987 . 4237 649,18
33 048,20
7 226 125,15 7 606 8225
. 4 213 923,36
.
223 313,14
. ... 4 711 423,30
5 2655/50
54,— 53,—
57 639,83 678 739,52
165 916,78 570 462,57
u 7 182 776,68 63 375,64
. 4 213 9283,96 weiter⸗ “
82
. . 2223 318,14
. . 4 711 423,30
74,23 R. ℳ JI85585
T“
12IS
S &
Persönliche Ausgaben. Soziale Abgaben... Sachliche Ausgaben.
ea4²*
Provisionen..
Abschreibung auf Betriebsausstattung ..
Reingewinn 141l.
8
Fensesebes chhh 8
erwaltungskostenbeiträge und Betriebsuberwachungsgebühren 1
Sonstige Einnahmen
Geestadt Rostock, den 28. Februar 1942. “ Faer ve de v : inke.
Der Vorstan
23 380 118 730
51 519 60 415 6 795 ——, —
118 730ʃ
C1“
Dr. Walter.
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüsung auf Grund der Schriften, Bücher und sonstigen Unterlagen des Betriebs sowie der erteilten Auf⸗ klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung und der Jahresabschluß sowie
der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschlu
erläutert, den gesetzlichen 88
schriften. Im übrigen haben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes
wesentliche Beanstandungen nicht ergeben.
Schwerin in Meckl., den 23. März 1942. 3 8 Mecklenburgische Treuhand⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ö“
irtschaftsprüfungs gesellschaft. Brasch, Wirtschaftsprüfer. 8
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 91 vom 20. April 1942. S. 3
“
*
We
2 .. 9 Die Kennummer ist auf der Brandsohle (nicht auf er 2
eckbrandsohle), bei heee gearbeitetem Schuhwerk (bis 8 Größe 26) auf der Sohle im Innern des Schuhs vor der
erse dauerhaft einzuprägen und außerdem im Futter des
chaftes dauerhaft aufzudrucken.
1““ ““ Die Vorschriften der §§ 4, 5 und 6 gelten nicht für Schuhwerk und Gamaschen, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
§ 8 (1) Die Herstellung von Schuh⸗ und Gamaschenteilen (Schäften, Absätzen, Rahmen, Keder, Kappen, Schuhbesatz) ist ohne Genehmigung zulässig, wenn sie im Rahmen einer ver⸗ traglichen Vereinbarung mit einem Erzeuger erfolgt, dem eine Herstellungsaufgabe gemäß § 1 erteilt ist (Auftraggeber). (2) Die Materialien für die Herstellung gemäß Abs. 1 8 vom Auftraggeber bereitzustellen. Der Auftraggeber muß ie für den Bezug der Materialien etwa erforderlichen Leder⸗ schecks oder sonstigen Einkaufsermächtigungen seinem Unter⸗ lieferanten übergeben oder die Materialien selbst zur Ver⸗ fügung stellen. Der Schnittverlust darf bis zu 15 % bei Schäften, 25 % beim Absatzbau und 35 % bei Rahmen, Keder, Kappen und Schuhbesatz berücksichtigt werden. (3) Für die vorschriftsmäßige Verarbeitung der Mate⸗ rialien und die Güte der Schuhe ist der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft der Auftraggeber verantwortlich.
8⸗*
Die Reichsstelle für Lederwirtschaft erläßt die zur Durch⸗ Prtan und Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen estimmungen. Sie kann die Herstellung von Schuhwerk im Einzelfall abweichend von den Vorschriften dieser Anordnung
regeln. 8 § 10
Wenn die Reichsstelle für Lederwirtschaft auf Grund des § 10 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. o1 S. 679) Proben von Schuhen oder Materialien zur Schulhherstellung bei Schuhherstellern entnimmt und untersuchen läßt, so trägt die Kosten hierfür der Hersteller des betreffenden Schuhs oder Materials.
§ 11
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. § 12
Diese Anordnung gilt nicht für Schuhwerk, bei dem Fn e Teile durch Warmvulkanisation miteinander ver⸗ unden sind (Gummischuhwerk).
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1942 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge⸗ biete von Eupen, Malmedy und Moresnet. „ (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung 75 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 6. Mai 1940 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 104 vom 6. Mai 1940 außer Kraft. Berlin, den 18. April 1942. 1“ Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.
. Erste Durchführungsbestimmung 8.g zur Anordnung 107 der Reichsstelle für Lederwirtschaft -(berstellung von Schuhwerr)
vom 18. April 1942
W Grund des § 2 der Anordnung 107 der Reichsstelle
8. Lederwirtschaft vom 18. April 1942 (Deutscher eichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 91 vom 20. April
1942) wird bestimmt: 1A1A“
Gemäß § 2 der Anordnung 107 werden folgende Stellen beauftragt, für die Reichsstelle für Lederwirtschaft Her⸗ öö zu erteilen:
a) für Straßenschuhwerk mit Holzsohlen Straßenschuhwerk, e Foloseh auch Leder, Lederfaserstoff oder Gummimaterial ausschließ⸗ lich in Form von Abfällen oder Altmaterial verarbeitet werden, die Wirtschaftsgruppe Lederindustrie, Berlin W 15, Meineckestr. 12 a, 1b
b) für Hausschuhwerk, das ganz aus Gespinstwaren her⸗ gtsnl ist, und für Hausschuhwerk, bei dem außer Spinn⸗ toffen oder Pappe auch Leder, Lederfaserstoff oder Gummi⸗ materiah ausschließlich in Form von Abfällen oder Alt⸗ material verarbeitet werden: die Fachgruppe Hausschuh⸗ industrie, Berlin W 35, Lützowstr. 70,
c) für handwerklich hergestelltes Schuhwerk aller Art mit Ausnahme der unter e) genannten Schuharten: der Reichsinnungsverband des Schuhmacherhandwerks, Berlin NW 40, Helgoländer Ufer 5,
d) für Hausschuhwerk aus Gespinstwaren, das durch das ambulante Gewerbe hergestellt wird: die Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe in der Reichsgruppe Handel, Berlin NW 21, Alt Moabit 94,
e) für Gebirgsarbeitsschuhwerk, das von bestimmten Schuhherstellern der Wehrkreise VII, XVII und XVIII e wird: die Landeswirtschaftsämter im Bereich der hrkreise VII, XVII und XVIII.
Artikel II. Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juni 1942
und für
in Kraft.
8 32
Berlin, den 18. April 1942. ““ Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.
8
Bestimmu
ug des Werberates der deutschen Wirtschaft über
gS 8 2 471
11“X“
Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung (Reichsgesetzbl. 1 S. 791) wird in Ergänzung der Ziff. 9 der 17. Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft vom 5. Mai 1936 in der Fassung vom 25. Juli 1941 (Reichsanz. Nr. 111/1936 und Nr. 171/1941) bestimmt:
ei dem außer Spinnstoffen oder Pappe⸗ 8
1. Mit ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Gutachten darf bei Laien san Arzneimittel sowie für ihnen gleichstehende Mittel und Gegenstände und für Verfahren und Behandlungen (Ziff. 1 der 17. Bekanntmachung) nur unter folgenden w geworben werden:
a) Die beim Reichsgesundheitsamt, Berlin NW 87, Kelopstockstraße 18, eingerichtete Prüfungsstelle für Gutachten zur Werbung auf dem Gebiete des Heil⸗ wesens muß die Verwendung der Gutachten zur Werbung bei Laien für unbebenklich erklärt haben.
b) Die Ausstellung der Gutachten darf nicht länger als sünf Jahre zurückliegen, es sei denn, daß die rüfungsstelle des Reichsgesundheitsamtes die Weiterverwendung vnf Antrag für unbedenklich erklärt hat und seit dieser Erklärung nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. e) Die Gutachten dürfen nicht gekürzt verwendet werden. Ausnahmen bedürfen der u des Werberates der deutschen Wirtschaft.
d) Das Anwendungsgebiet, auf das sich das Gutachten bezieht, ist deutlich und eindeutig hervorzuheben.
Die Auflage weiterer Bedingungen im einzelnen Falle, insbesondere die Beschränkung der Verwendung auf bestimmte Werbemittel, bleibt vorbehalten.
2. Gutachten, die bereits zur Werbung bei Laien ver⸗ wendet worden sind, können, wenn bis zum 1. August 1942 Antrag 84 eine Unbedenklichkeitserklärung bei der Prü⸗ fungsstelle des Reichsgesundheitsamtes gestellt worden ist, bis zur Entscheidung der Prüfungsstelle weiterverwendet werden.
3. Diese Bestimmung tritt am 1. Juni 1942 in Kraft. Werbemittel mit Gutachten, welche den Bedingungen der Ziff. 1 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1942 aufgebraucht werden. 1“ 8
Berlin, den 20. April 1929˙9l.. 8 Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft.
Bekanntmachung.
Die am 17. April 1942 ausgegebene Nummer 38 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Preisbildung im Warenverkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten. Vom 23. März 1942.
Verordnung über Aenderung der Jagdzeiten. Vom 31. März 1942.
Verordnung zur Erweiterung und Verschärfung des straf⸗ rechtlichen Schutzes gegen Amtsanmaßung. Vom 9. April 1942.
Dritte Verordnung über die Aenderung des österreichischen Gesetzes über die Anforderung von Wohnungen und Geschäfts⸗ räumen. Vom 13. April 1942.
Sechste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Ge⸗ meindeordnung. Vom 14. April 1942.
Verordnung über den Uebergang des Robert⸗Koch⸗Insti⸗ tuts und der Landesanstalt für Wasser⸗, Boden⸗ und Lufthygiene auf das Reich. Vom 14. April 1942.
Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Hℳ, Postbeför⸗ derungsgebühren: 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00.
Bexlin NW 40, den 18. April 1942. Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
Preußen
Bekanntmachuuug Die heute ausgegebene Nummer 5 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 14 565. Polizeiverordnung zur Aenderung der Polizei⸗ verordnung über das Leichenwesen vom 18. April 1933 (Gesetz⸗ samml. S. 149). Vom 10. April 1942.
Nr. 14 566. Verordnung über die Teilung des Provinzial⸗ verbandes Schlesien. Vom 11. April 1942.
Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,20 Rℳ, susüglich einer LEI“ von 0,03 Hℳ. Zu beziehen durch: R. v. Decker’8 Verlag (G. Schenck), Berlin W 15, Lietzenburger Straße 31, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 20. April 1942.
Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.
Nichtamtliches Postwesen eseFs
FSFernmeldedienst mit dem Ausland 1“
Der Fernmeldedienst (Telegramme und Ferngespräche) mit Brasilien, Ekuador, der Republik Kolumbien, Paragugy, Ur guay und Venezuela, ferner der Fernsprechdienst mit Peru c eingestellt worden.
Aus der Verwaltung
““ Gesetzesstop vom Führer befohlen Großdeutschlands Verwaltung wird nur für kriegswichtige Dinge tätig
Der Staatssekretär im Reichsinnenministerium, ⸗Gruppen⸗ führer Dr. Stuckart, gibt in der Zeitschrift „Deutsche Ver⸗ waltung“ einen Ueberblick über den Kriegseinsatz der großdeut⸗ schen Verwaltung. Im totalen Krieg ist die öffentliche Ver⸗ waltung, namentlich für die Erhaltung und Hebung der Ver⸗ teidigungskraft, ein immer bedeutsamerer Faktor geworden. Anders als im ersten Weltkriege bot diesmal die seit 1933 ge⸗ schaffene Einheit von politischer und verwaltungsmäßiger Füh⸗ rung der Reichsführung die Gewähr, daß ihre kriegswichtigen Maßnahmen in sämtlichen Reichsteilen schnell befolgt würden. Nun mußte die öffentliche Verwaltung, aus deren Personal naturgemäß ebenfalls Einberufungen erfolgten, dennoch neue, kriegswichtige Aufgaben übernehmen und Kräfte für die ein⸗ gegliederten oder besetzten Gebiete abgeben. Aufbauend auf dem ö Vereinfachungserlaß des Führers ist deshalb die Verwaltung durch Sofortmaßnahmen geändert worden. Auf⸗ gaben, die nicht mit der Reichsverteidigung zusammenhängen, waren im allgemeinen stillzulegen, der Instanzenzug zu verkürzen und Doppelarbeit auszuschalten. So konnte die Verwaltung, vor allem auch mit Männern älterer Jahrgänge und mit Frauen und Hilfskräften ihre kriegswichtigen Aufgaben restlos und schnell erfüllen. Die zeitgerechte Auszahlung des Familienunterhalts an die Soldatenfamilien, Sicherung der Volksgesundheit, der Lebensmittel⸗ und Verbrauchsgüterzuteilung, Erfassung von Menschen und Sachen für die Wehrmacht, Zuteilung der Roh⸗ stoffe, Preiskontrolle, Ausgleich der Kriegsschäden usw. sind heute, nach 2 ½ Jahren Krieg, wie am ersten Kriegstage gewährleistet. Nun gilt es, vorausschauend alle Vorkehrungen zu treffen, um immer mehr auch auf dem zivilen Sektor für jede Kriegsdauer und alle nur denkbaren Möglichkeiten weiter gerüstet zu bleiben. Dabei tritt die Dezentralisation von Verwaltungsaufgaben in den Vordergrund. Die Obersten Reichsbehörden werden unter Be⸗ freiung von aller Kleinarbeit für die Erfüllung der reichswich⸗ tigen Führungsaufgaben freigestellt. Das geschieht durch Auf⸗ gabenverlagerung auf die Mittel⸗ und Unterstufe, insbesondere in der Personalverwaltung, Ausgabebewirtschaftung und beim Erlaubniswesen. Durch neue Anordnungen des Führers wird bezirklich die Verantwortung für die Verwaltung nach Richtlinien der Obersten Reichsbehörden immer ausgeprägter den Behörden der Mittelstufe übertragen. Der Führer hat einen Gefetzesstop befohlen. Es dürfen nur noch für die Kriegführung unmittelbar bedeutungsvolle Gefetze und Verordnungen erlassen werden. Der Staatssekretär äußert höchste Anerkennung für die Arbeitsleistung und persönliche Haltung der überwiegenden Mehrzahl der Dienst⸗ kräfte, insbesondere in den unteren Verwaltungsstellen, den Land⸗ ratsämtern, Gemeinde⸗, Polizeiverwaltungen Arbeitsämtern usw. Hier wird bis in die späte Nacht gearbeitet, um keine Stockung in der Versorgung eintreten zu lassen. Wenn hier und da xat⸗ suchende Volksgenossen sich über die Art der Behandlung ihres Anliegens zu ärgern hatten, so wird von allen verantwortlichen Stellen alles getan werden, um solche Erscheinungen abzustellen. Die Dienstkräfte haben durch zuvorkommendes und freundliches Verhalten dem Volksgenossen besonders der Kriegerfrau, die Er⸗ ledigung der Anliegen zu erleichtern. Andererseits dürfen Einzel⸗ fälle nicht verallgemeinert werden.
Wirtschaftsteir
Konzentration in der Zigarettenindustrie
Unveränderte Produktionsstärke bei vermindertem Kräfteaufwand
Die Mobilisierung der Arbeitsreserven in allen Zweigen der
zivilen Wirtschaft für die Bedürfnisse der deutschen Rüstungs⸗
industrie wird in den kommenden Wochen zu einer einschneiden⸗ den Maßnahme in der Zigarettenindustrie führen, die auf eine Verminderung des Kräfteaufwandes abzielt, ohne daß die Pro⸗ duktionsstärke beinträchtigt wird. Der vorgesehene Rationali⸗ sierungsplan orientiert sich an der Tatsache, daß in manchen Kleinbetrieben je Tag und Arbeitskraft kaum 2000, in anderen Betrieben dagegen 34 000 Zigaretten hergestellt werden. Es ist klar, daß in den Betrieben mit einer unterdurchschnittlichen Lei⸗ stung erhebliche Arbeitsreserven vorhanden sind, die nunmehr für dringendere Aufgaben freigesetzt werden sollen. eine Zusammenlegung in der gesamten Zigarettenindustrie erreicht werden, und zwar werden am 1. Mai 1942 etwa zwei Drittel der gegenwärtig vorhandenen 66 deutschen Zigarettenfabriken für die Dauer des Krieges stillgelegt werden. Trotz einer durch⸗ schnittlichen Leistung in der gesamten Industrie von rd. 22 000. Stück je Tag und Arbeitskraft wurde im Interesse der Erhaltung der kleineren und mittleren Betriebe als Maßstab der Stillegung ein wesentlich geringeres Produktionsquantum, nämlich 14 000 bis 15 000, gewählt. Alle Betriebe die unter dieser Tageskraft⸗ produktion liegen, müssen ausnahmslos ohne Rücksicht auf ihre Tradition, die Qualität ihrer Marken oder ihre regionale Markt⸗ bedeutung ihre Produktion einstellen. Praktisch bedeutet das die Stillegung aller Kleinstbetriebe und aller kleineren Betriebe bis auf 3, aller mittleren Betriebe bis auf 7 und eines Großbetriebes. Die Produktion der betroffenen Unternehmungen wird von den verbleibenden Klein⸗ und Mittelbetrieben übernommen, soweit diese dazu in der Lage sind, der Rest der verarbeiteten Tabak⸗ menge geht auf zwei Großbetriebe, jedoch nicht auf Betriebe der Firma Reemtsma, über. Das Entschädigungsverfahren ist darauf abgestellt, diesen Zusammenlegungsprozeß so zu gestalten, daß die übernehmenden Betriebe aus der Uebernahme keinen privat⸗ wirtschaftlichen Nutzen haben und den stillgelegten Betrieben die Mittel für eine Betriebserhaltung gesichert bleiben. Das wird dadurch erreicht, daß die übernehmenden Betriebe einen nach der Höhe der übernommenen Verarbeitungsmenge errechneten Betrag an eine Kasse zu leisten haben, aus der den stillgelegten Betrieben angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden, deren Höhe die Notwendigkeit eines Rückgriffes auf das Betriebskapital aus⸗ schließt. Diese. Maßnahme dürfte bei den betroffenen Betrieben auf um so größeres Verständnis stoßen, als die Preisentwicklung am Rohtabakmarkt und der Fortfall der Betriebsbeihilfen die Wirtschaftlichkeit der stillgelegten Unternehmen ohnehin in Frage
die dargelegten Maßnahmen
Dies wird durch:
gestellt hätte. Darüber hinaus sind die übernehmenden Betriebe verpflichtet, soweit das noch nicht der Fall ist, ihre Tageskraft⸗ leistung auf 16 — 17 000 Stück durch innerbetriebliche Rationali⸗ sierung ohne Vergrößerung ihrer Maschinenausrüstung zu stei⸗ gern. Da die weiterarbeitenden Fabriken die Produktion der stillgelegten zusätzlich erfüllen, wird die Versorgungslage durch nicht beeinflußt. Die Rationali⸗ Prug geht vielmehr ausschließlich auf Koften der Vielzahl an Marken, die von gegenwärtig rd. 450 auf rd. 150 vermindert werden. Demgegenüber wird die Aktion unmittelbar etwa 22, mittelbar sogar etwa 50 % der in der Zigarettenindustrie Be⸗ schäftigten für Rüstungsaufgaben freisetzen. Wenn vorläufig die sechs Hersteller von schwarzen Zigaretten mit deutschem Roh⸗ tabak von dieser Rationalisierungsmaßnahme unberührt bleiben, so liegt das daran, daß bei ihrer Produktion ein höherer Arbeits⸗ aufwand unvermeidlich ist, der den allgemeinen Maßstab von 14 — 15 000 Stück nicht ohne weiteres anwenden läßt.
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Wirtschaft des Auslandes
Eröffnung der Baseler Mustermesse Basel, 18. April. Am Sonnabend wurde die 26. Schweizer Mustermesse in Basel traditionsgemäß mit einem Pressetag er⸗ öffnet. Die Zahl der Aussteller ist von 1200 im Vorjahre auf 1364 gestiegen. In seiner Eröffnungsansprache führte Professor Brogle u. a. aus, daß der diesjährige schweizerische Fertigwaren⸗ markt in Basel seine Bedeutung nicht nur durch das Erzeugnis schlechthin erhalte, sondern durch die Produktionsidee, in der die Bereitschaft zur Mitarbeit am Wiederaufbau ihren Ausdruck finde. Die neuen Leistungen bewiesen, daß die Schweiz Schritt gehalten habe mit der geradezu revolntionäen Entwicklung, die sich in den letzten Jahren in allen Ländern auf produktionstechnischem Gebiet vollzog. Viele dieser Leistungen, die den hohen Stand sowohl der wissenschaftlichen Forschung als auch der betriebstechnischen Apparatur und namentlich der arbeitsmäßigen Geschicklichkeit und
Tüchtigkeit bewiesen, würden den Krieg überdauern.
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Slowakisch⸗ungarische Wirtschaftsverhandlungen abgeschlossen
Budapest, 19. April. Die slowakisch⸗ungarischen Wirtschafts⸗ verhandlungen in Preßburg sind abgeschlossen worden. Die Warenkontingente sind niedriger als im Vorjahre, das Preis⸗ volumen aber höher. Die Exportpreise wurden noch nicht fest⸗ gesetzt mit Berufung darauf, daß das Ansteigen des Preisnivegus in der Slowakei langsamer als in Ungarn vor sich geht. Das See ehfe. der slowakischen Ausfuhr nach Ungarn beträgt 396 Mil 1G
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