Nr.
4 vom 23. April 1942. S. 4
818
1
Aus Anlaß eines Ausnahmeantrages hat das Reichswirt⸗
chaftsministerium zu der Frage der Behandlung von Zorzugsaktien bei der Durchführung der Kapitalbexichti⸗ gung wie folgt Stellung genommen: .
„Die Gesellschaft hat nach ihren Angaben von einer Berichti⸗ gung des Vorzugsaktienkapitals, von dem sich ein Teil im Besitz der Gesellschaft befand und demzufolge kein Stimmrecht hatte, unter Zustimmung sämtlicher Vorzugsaktionäre Abstand ge⸗ nommen und jediglich im Hinblick auf die durch die Kapital⸗ berichtigung erhoͤhte Gesamtstimmenzahl der Stammaktien aus dem Besitz der Gesellschaft eine entsprechende Zahl von Vorzugs⸗ aktien an die Besitzer der im Verkehr befindlichen Vorzugsaktien zum Kurse von 100 % begeben, um das alte Stimmverhältnis zwischen Stammaktien und Vorzugsaktien wieder herzustellen.
In ihrem Antrag wird davon ausgegangen, daß die Vorzugs⸗ aktien im Reingewinn und für den Fall der Auflösung der Ge⸗ sellschaft am Abwicklungserlös nur mit einem festen Prozentsatz beteiligt seien. Die Durchsicht der ihrem Antrag beigefügten Satzungen ergibt dagegen folgenden Tatbestand: Die Vorzugs⸗ aktien erhalten aus dem verteilbaren Jahresgewinn vor den Stammaktien zunächst eine Dividende von 4 *%. Alsdann erhalten die Stammaktien ebenfalls 4 %. Ein Gewinn, der danach zur Verteilung gelangt, wird als Superdividende unter sämtliche Aktionäre dergestalt verteilt, daß zunächst wieder auf die Vorzugs⸗ aktien vor den Stammaktien eine Superdividende bis zu 1 % ver⸗ teilt wird, während der hiernach verbleibende Rest auf die Stamm⸗ aktien entfällt.
Ob die Vorzugsaktien eine Superdividende erhalten, hängt demnach von dem Anteil am Reingewinn ab, der auf die Stamm⸗ aktien ausgeschüttet wird. Derart ausgestattete Vorzugsaktien sind nicht nur mit einem festen Betrag am Reingewinn oder am Abwicklungserlös beteiligt. Das Recht auf Superdividende kenn⸗ zeichnet sich vielmehr als ein anteilig bemessenes Recht. Auf Aktien dieser Art kann nach dem Wortlaut und Sinn der Be⸗ stimmung § 47 Abs. 2 1. DAV. keine Anwendung finden. Sie müssen daher gemäͤß § 47 Abs. 1 bei der Kapitalberichtigung Berücksichtigung finden.
Eine Zuteilung zusaͤtzlicher Anteilsrechte an die Vorzugs⸗ aktien ist aber nicht erfolgt. Damit ist bei Durchführung der Kapitalberichtigung gegen eine grundlegende Vorschrift der DAVO. verstoßen worden, deren Vorschriften über das Kapital⸗ berichtigungsverfahren ein in sich geschlossenes Ganzes darstellen und zwingendes Recht sind. Die von der Gesellschaft „als Ka⸗ pitalberichtigung“ vorgenommene Transaktion kann daher nicht als eine Kapitalberichtigung im Sinne der DAVO. gelten. Die in dieser Richtung von der Gesellschaft getroffenen Maßnahmen sind daher ohne rechtliche Wirkung. Das gleiche gilt darüber hinaus von dem Weg, den die Gesellschaft beschritten hat, um das durch die Nichtbeteiligung der Vorzugsaktien an der Kapital⸗ berichtigung ‚gestörte Stimmrechtverhältnis wieder herzustellen. Sie hat zum Stimmrechtausgleich aus dem Besitz der Gesellschaft eine entsprechende Zahl von Vorzugsaktien den Vorzugsaktio⸗ nären trotz ihres höheren Werts zu Pari zur Verfügung gestellt. Sowohl die Form dieses Ausgleichs wie die damit verbundene Schmälerung der Rechte der Stammaktionäre an Gewinn und am Liquidationserlös sind mit dem Grundgedanken der DAVO. (§ 8 Abs. 4 Satz 2 DAVO., § 45 1 DADV.) unvereinbar.
Aus beiden Gründen vermag ich dem Antrag der Gesellschaft,
ihr nachträglich eine Ausnahme von den Bestimmungen der
DAVO. in einem Ausmaß zu bewilligen, daß die Maßnahmen der Gesellschaft als eine Kapitalberichtigung im Sinne der DAVO. gelten kann, nicht zu entsprechen. Es hieße, den Sinn der Er⸗ mächtigung, Ausnahmen von den Bestimmungen der DAVO. und der Durchführungsverordnung zuzulassen, verkennen, wenn man von ihr auch Gebrauch machen würde, um Verletzungen von Vor⸗ schriften zu heilen, in denen die tragenden Gedanken der DAVO. zum Ausdruck kommen. Ausnahmen können vielmehr nur be⸗ willigt werden, um durch eine wirtschaftlich sinnvolle Anpassung der Formvorschriften die Schwierigkeiten auszuräumen, die der Verwirklichung der Grundgedanken der DAVO. in besonders ge⸗ lagerten Fällen im Wege stehen könnten. .
Ich stelle anheim, zu dem nächsten Stichtag, auf den die Ge⸗ sellschaft nach der DAAO berichtigen kann, die beabsichtigte Ka⸗ pitalberichtigung unter Beachtung der dafür gegebenen Vor⸗ schriften vorzunehmen. Ich bitte ferner, erneut die Frage zu prüfen, ob nicht die Gesellschaft von ihrem satzungsgemäßen Recht Gebrauch machen sollte, die Vorzugsaktien zwecks Einziehung zu kündigen. Die Beseitigung von Vorzugsaktien mit einem derart hohen Stimmvorzug würde mir nigh nur nach den im neuen
getroffenen Regelungen zeitgemäß erscheinen, die Durchführung der Berichtigung wesentlich
Aktienrecht für sie sondern hier auch erleichtern.“
. 12 88 8
Die Speisenabgabe in den Gaststätten Eine Anweisung des Leiters der Wirtschaftsgruppe Gaststätten⸗ und Beherbergungsgewerbe
Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Gaststätten⸗ und Beher⸗ bergungsgewerbe hat die Speisenabgabe in den Gaststätten den neuen Rationen angepaßt. Die Speisenkarte duch Mittwochs, Sonnabends und Sonntags insgesamt vier Nle. gerichte ent⸗ halten, und zwar zwei Fleischgerichte und zwei Fleischnebengerichte. Von den Fleischgerichten muß eines ein Eintopf⸗ oder Teller⸗ gericht für 50 g Fleisch sein. Erst für das zweite Fleischgericht dürfen 100 g verlangt werden. Für die beiden Fleischnebengerichte, die nach Belieben kalte oder warme Vorgerichte sein können, sind je 50 g zulässig. Wenn außer dem markenfreien Stammgericht nur ein Einto 2* oder Tellergericht geführt wird, darf dieses nur ein 50⸗g⸗Gericht sein. Im übrigen wird die Speisenkarte gegen⸗ über bisher aufgelockert. An den genannten Tagen können außer dem Stammgericht und den vier Fleisch⸗ und Fleischnebengerichten zwei Suppen und sechs fleischlose Speisen nach eigenem Ermessen angeboten werden. Wild und Geflügel zählen zu den Fleisch⸗ gerichten. Montag und Donnerstag sind Felbküchentage. Außer dem Stamm⸗ und Feldküchengericht, für das 50 g Fleisch zulässig sind, darf noch ein fleischloses Feldküchengericht abgegeben werden. Das Feldküchengericht muß auf der Karte künftig genau bezeichnet werden. Für Feiertage wird das Feldküchengericht aufgehoben. An den fleischfreien Tagen tritt ebenfalls eine Erleichterung für die Betriebe ein. Außer dem markenfreien Stammgericht und zwei Suppen dürfen insgesamt acht fleischfreie Speisen nach Wahl an⸗ geboten werden. Infolge der Verkürzung der Fettzuteilung wird von den Betrieben erwartet, daß sie Gerichte herstellen, zu denen so wenig wie möglich Fettmarken notwendig sind. Insbesondere sollen für die Feldküchengerichte nicht mehr als 5 g Fett verlangt werden. Die Anordnung über die Verabreichung von Pellkartof⸗ S aufgehoben. Die Neuregelung tritt am 27. April in Kraft.
Wirtschaft des Auslandes Yen und Baht auf Parität gestellt
Tcokio, 22. April. Wie das Finanzministerium bekanntgab, werden der japanische Den und der thailändische Baht am 22. April gleichzeitig in Japan und Thailand auf Parität gestellt.
Gleichstellung der japanischen und thailändischen Währung ohne Einfluß auf die Beziehungen des YVen zu fremden Währungen
Tokio, 22. April. Die Gleichschaltung der thailändischen und japanischen Währung hat, wie der Sprecher der Regierung fest⸗ stellte, keinen Einfluß auf die Beziehungen des Yen zu anderen fremden Währungen. Selbstverständlich sei es für die reibungs⸗ lose Abwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Ländern des großostasiatischen Lebensraumes notwendig, das Ver⸗ hältnis zwischen dem Nen einerseits und den betreffenden Wäh⸗ rungen andererseits genau festzusetzen. Ob auch die übrigen Währungen Ostasiens, insbesondere der besetzten Gebiete dem YDen angepaßt werden sollen, könne im Augenblick noch nicht gesagt werden. Der Sprecher wies jedoch darauf hin, daß die in den besetzten Gebieten herausgegebene japanische Militärnote selbstverständlich mit den ialwachmen 28 Parität gestellt sei.
Die Finanzkontrollkörperschaft in Japan
Tokio, 22. April. Die am 18. April veröffentlichte Verordnung über die Finanzkontrollkörperschaft, die sofort in Kraft tritt, be⸗ wirkt eine umfassende staatliche Lenkung des gesamten Geldwesens. Nach dieser Verordnung gibt es zunächst die Finanzkontrollkörper⸗
aft für ganz Japan, dann die Kontrollvereinigungen nach Ge⸗
äftsarten und schließlich die Kontrollgilden und provinziellen inanzversammlungen. Die Finanzkontrollkörperschaft für ganz apan hat die Aufgabe, zwecks zusammenfassender Entfaltung der Funktionen des Geldwesens dessen Kontrolle zu übernehmen und an den finanzpolitischen Entwürfen des Staates sowie an deren Durchführung mitzuarbeiten. Der Aufgabenbereich der Kontrollvereinigungen, Kontrollgilden usw. ist entsprechend ihrem Wirkungskreis der gleiche wie bei der Finanzkontrollkörperschaft ür ganz Japan. Dabei sind die Kontrollvereinigungen nach Ge⸗ schäftsarten als Vertikalorganisation für die jeweilige Geschäfts⸗ art, die Kontrollgilden als Horizontalorganisation für die denn Präfektur und die als Verbin⸗ ungsstellen zwischen dem einzelnen Finanzmann und der örtlichen Organisation zuständig. Für die genannte Zentralkörperschaft
wird in der Verordnung im einzelnen folgender Aufgabenbereich
enannt: Beratung der staatlichen Stellen in den Fragen der
ldpolitik, Führung und Kontrolle des Geld⸗ und Kapital⸗ marktes, Förderung des Einvernehmens zwischen Finanz und ndustrie usw. Präsident der E“ für ganz apan ist der Notenbankpräsident. Da dieser von der Regierung ernannt wird, ergibt sich also ein entsprechend starker staatlicher Einfluß auf die Geld⸗ und Kapitalmarktpolitik. Die, beiden Vize⸗ präsidenten, der Hauptdirektor und die übrigen Direktoren können nur mit Genehmigung des zuständigen Ministers einen ander⸗ weitigen Beruf ausüben oder sich im Handel betätigen, sie können jedoch zum Personal der Nippon⸗Bank gehören.
Berlin, 22. April. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) [Preise in Reichsmark.] Bohnen, weiße mittel 3) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei 71,60 bis 72,50, Linsen, käferfrei 3) —,— bis —,— und 5) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Inland, gelbe, ganze 5) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Ausland gerbe, halbe 5) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze 8) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe 5) —,— bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland 60,60 bis 61,50, Reis, Italiener, gl. *5) 49,70 bis 50,50, Reis *5) —,—bis —,— und *) —,— bis —,—, Buchweizengrütze —,— bis —,—, Ge esn fein, 0/0 bis 5/0 ) 41,50 bis 42,50f), Gerstengraupen mittel, C/1*) 40,50 vis 41,50),
—.—
Gerstengraupen, grob, C/4*) 37,00 bis 38,00 †), Gerstengraupen, Kälberzähne, C/6*) 34,00 bis 35,00 †), Gerstengrütze, alle Körnungen*) 34,00 bis 35,00 †), Haferflocken [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Kochhirse*) 38,00 bis 40,00, Roggenmehl, Type 1790 24,55 bis —,—, Weizenmehl, Type 1470, Inland 32,40 bis —,—, Weizengrieß, Type 550 38,50 bis —,—, Weizenmehl, Type 1050 36,25 bis —,—, Brotmehl Type 2800 24,90 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,15 †), Sago deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker, Melis Grund⸗ sorte 67,90 bis —,—, Roggenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 †), Kaffee⸗Ersatz⸗ mischung 70,00 bis 80,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime 8) 349,00 bis 373,00, Röstkafsee, Zentralamerikas) 458,00 bis 582,00 Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchongs) 810,00 bis 900,—, Tee, indisch§) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten —,— bis —,—, Pflaumen, Jugoslaw., 60/65, in Kisten —,— bis —,—, Pflau⸗ men, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis —,—, Mandeln, süße, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, handgewählte, aus⸗ ewogen —,— bis —,—, Zitronat, großstückige Schalen, in Deutschland andiert —,— bis —,—, Kunsthonig, in ½⸗kg⸗Packung (Würfel) 70,00 bis 72,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Marken⸗ utter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,H—, feine Molkereibutter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkerei⸗ butter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, ndbutter, gepackt 303,00 bis —,—, Speiseöl, ausgewogen 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 130,00 bis 138,00, echter Gouda 40 % 190,00 bis —,—, echter Edamer 40 % 190,00 bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,—, Allgäuer Romatour 20 % 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bis 110,00, Reis Siam I —,— bis —,—, Reis Siam II —,— bis —,—, Reis Moulmein —,— bis —,—. 5) Nach besonderer Anweisung verkäuflich. *) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt. 2 Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.
te von auswärtigen Dev 1 caWertpapiermärkten
Devisen *
Prag, 22. April. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs⸗ Mittelkurs 1327,00 G., 1327,00 B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New Pork 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,06 B., Stochholm 594,60 G., 505,80 B., Hrüssel 399,60 G., 400,40 B., Budapest —,—, Bukarest —,—, Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G., 16,72 B.
Budapest, 22. April. (D. N. B.) [Alles m Pengö.] Amsterdam 180,73 ¼, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½¼, Zagreb 6,81, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,82, Sofia 415,50, Zürich 80,20 ¼, Freeng 11,71, Helsinki 6,90.
London, 23. April. (D. N. B.) New Pork 402,50 — 403,50, — Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 — 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Nalien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30 — 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 — 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,95 ½ — 17,13, Rio de Janeiro (inoffiz.) —,—, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.
Amsterdam, 23. April. (D. N. N.) [12,00 Uhr; holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin 75,36, London —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71, Helsingfors —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —,—. SFahas
(Sovrtsetzung in der Zweiten Beilage.) 1 88
8
Kommission
(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für pro 1 Lieferung und Bezahlung):
*) Reinaluminium H 99 in
masseln.
vom 23. April 1942
oh⸗
*) desgl., in Walz⸗, Draht⸗ und reßbarren, Zehnteiler.
Reinnickel, 98 — 99 9% Antimon⸗Regulus Feinsilber
*) Die Preise für Aluminium verstehen sich entsprechend den
%
127
8 „ 35,
38 Rotierungen der des Berliner Metallbörsenvorsta
8
ndes
mpte
*
RA für 100 kk
1
ein
Bedingungen der Aluminium⸗Verkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin.
†) In Zukunft werden die Notierungen nur im Falleo einer Aenderung gegenüber dem letzten Stande vere.
öffentlicht.
In Berlin feftgestellte Notierungen für 1 . Auszahlung, ausländische Geldsorten und
Telegraphische Auszahlung
anknoten
Aegypten (Alexand. und Kairo Afghanistan (Kabul) Argentinien (Buenos Aires) 815 Australien (Sidney) Belgien (Brüssel und Antwerpen).. Brasilien (Rio de Janeiro)zyV Brit.⸗Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta). Bulgarien (Sofia).. Dänemark (Kopen⸗ hagenn . England (Lonzon).. Finnland (Helfinki). Frankreich (Pdris).. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam). Iran (Teheran).. Island (Reykjavik). Italien (Rom und Marlaenbhbhb .. Japan (Tokio und Kobe). 6 Kanada (Montreal). Kroatien (Agram)..
Neuseeland (Welling⸗
ton) 8 Norwegen (Oslo).. Portugal Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm
und Göteborg). Schweiz (Zürich,
Basel und Bern). Serbien (Belgrad). Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u.
Barcelona). Südafrikanische
Union (Pretoria,
Johannesburg). Türkei (Istanbul).. Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von
Amerika (NewYork)
l üägypt. Pfd. 100 Afghani
1 Pap.⸗Pes. 1 austr. Pfd.
100 Belga 1 Milreis
100 Rupien 100 Lewa
100 Kronen 1 engl. Pfd. 100 finn. M. 100 Frs.
100 Drachm.
100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.
100 Lire
1 Yen 1 kanad. Doll. 100 Kuna
1 neuseel. Pf. 100, Kronen 100 Escudo 100 Lei
100 Kronen 100 Frs.
100 serb. Din. 100 slow. Kr. 100 Peseten 1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö
1 Goldpeso
1 Dollar
23. April
Geld
18,79 0,588
39,96 0,130
3,047 52,15 5,06
1,668 132,70 14,59 38,42
13,14
13,16
Brief
18,83 0,592
40,04 0,132
3,052 52,25
5,07
1,672 1382,70
14,61 38,50
22. April
Geld
18,79 0,588
39,96 0,130
3,047 52,15 5,06 L.668
132,ͦ70
14,59 38,42
13,14 0,586 4,995 56,76 10,14
59,46
57,89 4,995 8,591
23,56
1,978 1.199
Brief
18,83 0,592
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
England, Aegypten, Südafrik. Union.
Frankreich
Kanada.
7 2 2 2 2 0 00 90 0 20 2 2 22
Australien, Neuseelad Britisch⸗Indien eerrrrrTTTTITTTmm
Ver. St. v. Ameria “
Geld 9,89
8
Sovereigns Aegypti Leenneschehg. G 1000 —5 Dollar. 2 und 1 Dollax.. Argentinische.. Australische. Belgische . Brasilianische Brit.⸗Indische --ene. 1000 L u. darunter. Dänische: groß⸗ 9* 10 Kr. u. darunter.
„Englische: 10 £
u. darunter Finnische .00000 ranzösische 00000⸗ olländische.. talienische: große 10, Lieesg. Kanadishe. Kroatisce.. Norwegische: 50 Kr. u. darunter. Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei. Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: sroße 9 100 Frs. u. darunter Serbischhe. Slowakische: 20 Kr. u. darunter. Südafr. Union.. Türkische. Ungarische: 100 P. u. darunterF .
für 1 Stück 1 ägypt. Pfd.
1 Dollar Sene ap.⸗Peso 1 austr. beh 100 Belgas 1 Milreis 100 Rupien
100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen
1 engl. Pfbd. 100 finn. M. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
1 kanad. Doll. 100 Kuna
100 Kronen
100 Lei
100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.
100 Frs.
100 serb. Din.
100 slow. Kr.
Notiz
1 füdafr. Pfd.)]
1 türk. Pfund
100 Pengos
Geld 20,38 16,16
4,185 3,99
1,49 1,49 0,53 2,49
39,92 0,105
28,94
3,07 52,10
3,64
5,055
4,99 132,70
13,12 1,29 4,99
56,80 1,66 59,40 57,83 57,83 4,99 3,90 1,9
60,78
Ausländische Gelvsorten und Bantnoten 1 23. Aprit
Brief
20,46
16,22 4,205 4,01
1,51 1,51 0,55 2,5
40,08 0,115
29,06 3,00 2,
5
30
3,66 5,075 5,01 132,70
13,18 1,31 5,01
57,11 1,68 59,64 58,07 58,07 5,01 8,62 4,01 1,93
61,02
Geld
16,16 4,185 3,99
Brief
16,22
4,205
8 250
Reichs⸗ und Sta
*
7
atsanzeiger Nr.
94 vom 23. April 1942.
e) Formstücke für NA- und LNA-Rohre.
1 3 (Nur die Nennweite 200 darf als NA-Rohr hergestellt wer
Form, Abmessungen und Gewichte: Zahlentafel 9.
Maße in
mm
Nenn⸗
Mufse weite D
Stück⸗ Gewicht in kg (Zul. Abw.
1 1““
Zahlentafel 12.
50 70 100 125 150 200
Mit Aus⸗ nahme von B⸗An⸗
schlüssen
Ueberschieb⸗ muffen
166 216
Maße in mm
2
100 125 150
145 175 200 255
nach B 2a, Bild 3 und 4
4 Anschluß für Gußeisen
an Steinzeug
und Zahlen⸗ tafel 5
160 190 220 275
E. Anschluß für Steinzeug an Gußeisen
ρ Æ ⁸ SS SS S
8 C. ESteinzeugrohre (St⸗Rohre)
1. Werkstoff, Beschaffenheit und Verwendung der Rohre:
Steinzeugrohre sind im wesentlichen aus Steinzeugton hergestellte, während des Brandes mit Salz⸗ glasur überzogene wasserundurchlässige Rohre, die von sauren und alkalischen Abwässern praktisch nicht an⸗ gegriffen werden. Beim Anschlagen mit einem harten Gegenstand sollen sie einen klar klingenden Ton
geben. Der Scherben muß hart und fest sein.
Die Rohre müssen die Anforderungen erfüllen, die für die Güteklassen Ia⸗Wahl (Stadtware), Ib⸗Wahl
9 (Handelsware), II⸗Wahl und III⸗Wahl an Freisein von schädlichen Rissen, Sprüngen und Blasen, Gerad⸗
heit des Schaftes, Kreisförmigkeit des Querschnittes, Gleichmäßigkeit der Wanddicke und Wasseraufnahme gestellt sind. Muffenspiegel und Spitzenden der Rohre müssen senkrecht zur Rohrachse stehen; die Muffen müssen innen, die Spitzenden außen scharf ausgeprägte Parallelrillen haben. Die Innenflächen der Muffen
und die Rillen der Spitzenden können unglasiert sein.
Bei Grundstücksentwässerungsanlagen innerhalb des Gebäudes (Hausleitungen) dürfen nur 32— der Ia⸗Wahl (Stadtware), bei Leitungen außerhalb des Gebäudes (Grundleitungen) können auch solche der
Ib⸗Wahl (Handelsware) verwendet werden. 8. 2. Form und Abmessungen. a) Gerade Rohre.
W““
Bild 5 Abmessungen:
EE1““
Form:
4 Me Zahlentafel 10.
b11“
Maße in mm
Innendurchmesser Baulänge
Zul. Abw. einschließlich Unrundheit
Ia⸗Wahl V Ib⸗Wahl (Stadt⸗ (Handels⸗ ware) V ware)
1¹)
Nenn⸗ weite 4 V II. Wahl III. Wahl Zul. Abw.
* 2 v. H.
Kleinst⸗ maß
600 750
13,5
14,5
15,5
7v18——*
16,5
6
ngen;
2 λι ½
13,5 101
14,5 — 128
15,5
16,5
17,5
d) Etagenbogen.
Zahlentafel 13
Maße in mm
Muffe und Spitzende
Nennweite D
.„ „,
m:²)
Maße
llehe Zahlentafel 10
tůck twinkliger doppelt⸗rechtwinkliger
50
13,5
7⁵
14,5
15,5
16,5
17,5 70
e) Abzweige.
BB⸗Stück
Abzweig
Zahlentafel 14.
C⸗Stück, Fo einfach⸗schräger
Abzweig
uran
130
0o⸗ Stuück, Form4
doppelt⸗
hräger bzweig
—
Maße in mm
Abzweig⸗ nennweite
K
Größere ub-
17,5
weichungen
als für
II. Wahl,
225 2
jedoch nicht
5 . mehr als
350
400 Abweichung
* * 10 innerhalb 450 der Liefe⸗
—
550 rung eines
* 13 * 15
* 12 Werkes
—— . .. 48.
000
4* 17
4 20
* 22
Zahlentasel 11.
* 25
Form und Abmessungen:
Maße in mm
90° Bogen 70 ° Bogen
W
Muffe und Spibende
Nennweite Innen durchmesser
m²) n:] r b 1²) .
m¹²) 8 n²)]
882
2 8 8 Maße siehe Zahlentafel 10
a b ᷣ
T
145 160
50 100 125
150 200 225 300 V 20 350 — 230 490 230/ 240 . 270
60 60
250
150 175 200 200
145
250 175 170
200 220 225 240 250 260
280
700 800
187,—%
310 340 380
„ 1) Rohre bis 200 mm Nennweite können auch mit 600 225 7501 300, 400 und 500 mm Baulänge ausgeführt we den.
700½140 ,480
m Baulär
130 130 145 1
1⁵0 150
0 200
9430
15007280 600320 80 700 320 800 340 900 360
0 245
150 170 170 190 200
225
245 250
300 350 350 8 340 360
ne und eis Passtücke von
50⁴
8 8
e.
5⁰*
8
100‧*)
100
100 125⁵
100
150
100 “ 150
81 8 8& 2 2 2
82 —₰½
18F2 22 F 8 2 2 *E
8'8E
8 G
0 —6 —½
8 8 8 8
188 2 82
8 8 38 8
ssss s ssr
8
*) Zulstige Abweichungen siehe
8
630