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Erscheint an jedem abends. 289,87 den den wee.r. 88 82 Be hen an, in sür Selbsbabholav die 25,
Einzelne Nummern dieser kosßten Sie werden nur gogen —
durch bie Post monatlich ch Bestellgeld; für Selbst⸗ E. Postanstalten nehmen enstelle SW 68, W y, einzelne ober vorherige Einsendung
10 Betrages einschließlich des Poritos abgegeben. Fernsproch⸗Sammel⸗Ar.; 19 33 33.
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Anzalgenpreis
1,10 £ , einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 £. — en nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, 27 32. Alle 0 sind auf oinfeitig 84
ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa
für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile
chriebenem Papier völle einzusenden, insbesondere Fettbruck (einmal unter⸗
Sperrdruck (besonderer Vermerk am Nande) hervo oben e Anzolgoen müssen 3 Tage vor dem — termin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
Berlin, Freitag, den 1. Mai, abends
Poftschecktonto: Berlin 41821 1942 — — —
Nr. 101 ereeenene
Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im April 1942. 8 Bekanntmachung über Aenderungen der Bestimmungen über den Giroverkehr der Deutschen Reichsbank. 1 Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1942. Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts,
Teil I, Nr. 45.
Amtliches Deutsches Reich
Der Führer hat dem ordentlichen Professor Dr.⸗Ing. E. h. Emil Mörsch in Stuttgart⸗Weilimdorf mit Urkunde vom 30. April 1942 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissen⸗ schaft verliehen.
““
Bekanntmachung
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat April 1942 werden auf Grund von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 942) in Verbindung mit § 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1935) wie folgt festgesetzt:
—
Einheit V
1 Pfund 100 Afghani 100 See bese⸗ 1 Pfund 100 Belga 100 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 100 Mark 100 Franecs 100 Drachmen 1 Pfund Sterling 100 Gulden 100 Rials 100 Kronen 100 Lire 100 YVen 1 Dollar 100 Kuna 1 Pfund 100 Kronen 1 Pfund 100 Eskudos 100 Lei 8 100 Kronen 100 Franken 100 Dinar 100 Kronen 100 Peseten Prund , ““ Pengö (bei Ausfuhr nach Ungarn)) 34 Uruguay 1 Peso 35 Vereinigte Staaten 1 Dollar von Amerika
Die Umrechnungssätze für weitere Zahlungsmittel werden etwa am 5. d. M. festgesetzt werden. Berrlin, 1. Mai 1942.
Der Reichsminister der Finanzen.
Lfd. Nr. Staat
Aegypten
Afghanistan
Argentinien
Australien
Belgien
Brasilien —
Britisch⸗Indien
Bulgarien
Dänemark
3
Frankreich
Griechenland
Großbritannien olland
Iran
Island
Italien
Japan
Kanada.
Kroatien
Neuseeland
Norwegen
Palästina
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Serbien
Slowakei
Spanien
Südafrikanische Union
Türkei
Ungarn
OOoSGSG Ce dd—
“
1 1 100
J. A.: Hedding.
Bekanntmachung
Das Reichsbankdirektorium gibt gemãäß 88 fer 12 der Bestimmungen über den Giroverkehr der Deutschen Reichs⸗ bank bekannt: Ziffer 2 der Bestimmungen über den Giroverkehr wird wie folgt geändert: 3 1 2. Unterschriften
Der Kontoinhaber hat seiner Reichsbankanstalt die für den gesamten Geschäftsverkehr mit ihr edeh en Mittei⸗ lungen der Rechts⸗ und Vertretungsverhältnisse sowie die Unterschriften auf besonderen Reichsbankvordruden zu über⸗ geben. Jede Veränderung eines Zeichnungsrechtes ist auf neuem Vordruck, das Erlöschen mit g8 erem Schreiben anzuzeigen. Auf Beachtung der Anzeige esteht erst dann ein Anspruch, wenn sie bei der Reichsban eingegangen ist. Die Reichsbank ist erechtigt, aber nicht verpflichtet, die aus Handels⸗ und sonstigen öffentlichen Registern sowie aus amt⸗ lichen und privaten “ ersichtlichen Tatsachen betreffend die Rechtsverhältnisse der Geschäftsinhaber, der gesetzlichen oder beeühenes he Vertreter zu berücksichtigen.
„Den Mitteilungen der Rechts⸗ und Vertretungsverhält⸗ nisse sowie der Unterschriften von Geschäftsinhabern und
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esetzlichen Vertretern ist in der Regel eine gerichtliche Be⸗
shes gag oder ein beglaubigter Registerauszug neuesten Datums beizufügen. Für die Mitteilungen über Bevoll⸗ mächtigte ist folgendes zu beachten: Der Bevollmächtigte kann — soweit der Umfang seiner Vertretungsmacht nicht schon aus seiner Stellung als Prokurist sich ergibt — für den ge⸗ samten Geschäftsverkehr mit der Reichsbank oder für einzelne Geschäftszweige bestellt werden. Der Kontoinhaber teilt der Reichsbank Art und Umfang der Vollmacht auf dem Vordruck mit; möglichst soll von allgemeinen Ermächtigungen für den gesamten Geschäftsverkehr Gebrauch gemacht werden.
Die Vollmacht gilt im Falle der unbeschränkten Ver⸗ tretungsbefugnis als mit folgendem Inhalt und Umfang erteilt:
Der Zeichnungsberechtigte ist — mit der Be⸗ fugnis, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen — zu allen im Giro⸗, Diskont⸗, und Effektenverkehr der Reichsbank vorkommenden Verfügungen, Erklärungen
uund sonstigen Rechtshandlungen berechtigt.
Soll der Bevollmächtigte nach dem Umfang der ihm vom Kontoinhaber erteilten Vollmacht nur berechtigt sein, für einen einzelnen Geschäftszweig, z. B. den Giroverkehr, zu zeichnen, so ist dies auf dem Urkerschriftenblatt zum Ausdruck zu bringen. Bei einer derartigen Beschränkung seiner Voll⸗ macht ist der Bevollmächtigte gegebenenfalls auch nur befugt weitere Vertretungs⸗ und Unterschriftsmitteilungen lediglich für den bestimmten Geschäftszweig abzugeben.
Ziffer 3 Abschnitt e Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Mehr als drei rote Schecks sind auf einem Sammelüber⸗ weisungsauftrag (rosa für Fernüberweisungen, weiß für Platzüberweisungen) zu verzeichnen, der ordnungsgemäß zu unterschreiben ist Die zugehörigen roten Schecks brauchen nur Firmastempel oder Kontobezeichnung zu tragen, also im Gegensatz zu einzeln eingereichten nicht “ zu werden. Abschnitte über E.ℳ 20 000 und darüber müssen jedoch eine Unterschrift tragen, die mit einer auf dem Sammelüberweisungsauftrag stehenden übereinstimmt. Hier⸗ nach nicht erforderliche Unterschriften werden von der Reichs⸗ bank nicht Pbabft.
Ziffer 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Vordrucke sind deutlich und sorgfältig auszufüllen und mit Tinte oder Tintenstift zu unterschreiben. Der Kontoinhaber haftet der Reichsbank, wenn er die in den Vor⸗ drucken offen gelassenen Stellen nicht so ausgefüllt hat, daß eine Fu ung unmöglich ist.
üfle 7 Abs. 2 bis 4 werden wie folgt geändert: Scheckhefte und Sammelüberweisungsvordrucke sind sorgfältig Ein Abhandenkommen von
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aufzubewahren.
weißen Scheckvordrucken oder des Vordrucks für die Empfangs⸗ bescheinigung ist der kontoführenden Reichsbankanstalt unver⸗ züglich scgristlich mitzuteilen. ei S ließung es Kontos sind sämtliche unbenutzt ge⸗ bliebenen weißen Scheckvordrucke zurückzugeben. Berlin, den 29. April 1942. 8 Reichsbankdirektorium.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten 6 im April 1942
Nach der Entwicklung der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten haben die Preise für die Güter des täg⸗ lichen Bedarfs im Durchschnitt des Monats April 1942 egenüber dem Vormonat um 0,4 % angezogen. Die Ge⸗ sagetinherzi fer stellt sich für April auf 136,6 (1913/14 = 100) gegenüber 136,0 für März.
In der Indexziffer für Ernährung, die sich von 131,0 auf 131,8 (+ 0,6 %) erhöht hat, wirkte sich hauptsächlich der jahreszeitliche Anstieg der Preise für Gemüse aus. Die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung ist infolge jahres⸗ zeitlicher Preisermäßigung für Hausbrandkohle von 123,1 auf 122,8 (— 0,2 %) zurückgegangen. Die Indexziffer für Bekleidung hat von 170,8 auf 171,4 (+ 0,4 %) angezogen. Im übrigen blieb die Indexziffer für „Verschiedenes“ (150,8) und die Indexziffer für Wohnung (121,2) unverändert.
Berlin, den 30. April 1942. Statistisches Reichsamt.
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Bekanntmachung
Die am 30. April 1942 ausgegebene Nummer 45 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Kriegs⸗ verdienstwimpel. Vom 15. April 1942.
Zweite Verordnung über die Vereinfachung des Loh ugs ehe Lohnabzugs⸗Verordnung — Zweite LAV —). Vom
.April 1942.
Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Fischerei⸗ schein in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 24. April 1942.
Verordnung über die Anwendung deutschen Rechts auf deutsche Staatsangehörige in den besetzten Ostgebieten. Vom 27. April 1942. Verordnung über die soziale Versorgung im Schornsteinfeger⸗ handwerk (SchVersVO). Vom 28. April 1942.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Post⸗ beförderungsgebühren: 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 8 * Berlin NW 40, den 1. Mai 1942.
Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
Wirtschaftsteil
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Preisstabilität bedingt Preisdisziplin — Preiserhöhungswünsche im Kriege unzeitgemäß
Ausführungen von Preiskommissar Staatssekretär Dr. Fischböck:
In einer Rundfunkansprache führte der Reicstommisga für ⁸ Ie. Minister a. D. Staatssekretär Dr. Fisch⸗ öck aus:
„Ich weiß, daß die Entwicklung der Preise seit Beginn des Krieges nicht allen Wünschen gerecht wurde. Die Verkäufer, und zwar Erzeuger und Händler, wünschen oft höhere Preise und be⸗ gründen biese Forderung mit Argumenten, die manchmal viel für ich haben. Die Seeee ihrerseits beklagen sich darüber, daß chon jetzt auf manchen Gebieten z. T. sehr empfindliche Preis⸗ erhöhungen eingetreten seien, ohne daß ihr Einkommen deshalb gesteigert worden wäre. Es gibt in der Tat kriegsbedingte Preis⸗ erhöhungen, die sich durch SöSee Transportwege ergeben, ferner durch geänderte Rohstoff⸗ und Materialzuteilung oder aber auch durch Heranziehung ungeübter Arbeitskräfte, die nicht soviel leisten können wie ihre im Felde stehenden eingearbeiteten Kameraden. Aber auch Verschiebungen im Verbrauch, die die Kriegswirtschaft notwendig macht, wirken sich oft für den Verbraucher kosten⸗ erhöhend aus; wenn einer z. B. genötigt ist, am Markt diejenigen Fleisch⸗ oder Gemüsesorten zu beziehen, die gerade da sind, obwohl er sonst einer billigeren Qualität den Vorzug gegeben hätte. Diese Ausgabenerhöhun en tragen das Merkmal der Kriegserscheinung in sich. Sie werden 19 dem Krieg ganz von selbst wieder in Wegfall kommen, wenn eben die Transportverhältnisse wieder normal sind, und die Waren zur freien Auswahl wie früher zur Verfügung stehen. Solche Verteuerungen also können dem Ver⸗ braucher wohl zugemutet werden als 18 zu den Opfern, die der Krieg von ihm verlangt. Sie häben sich bisher in erträglichen Grenzen gehalten, und es wird dafür Vor orge getroffen, daß sie keine weitere Ausdehnung erfahren. Im übrigen aber ist es Pflicht des Verkäufers, alle sonst bei ihm vielleicht bestehenden Preiserhöhungswünsche zurückzustellen und vom Verbraucher fern⸗ zuhalten. Von ihm wird verlangt, daß er im Kriege seine Hlü an seinem Platze erfüllt und nicht den Versuch macht, in Form, von Preiserhöhungen für sich einen besonderen Lohn für seine Arbeit zu erzielen, den er vor dem Kriege nicht erhalten hätte. Auch der Verkäufer muß im übrigen soweit wie möglich Opfer bringen, um den Füuser vor Preiserhöhungen zu schützen. Feste Löhne und lce Preise gehören zusammen. Auf dieser sicheren Grundlage ruht das Vertrauen des deutschen Volkes in die Sicher⸗ heit seiner eneng und die Ordnung seiner Wirtschaft. Ich ver⸗ traue darauf, daß Erzeuger und Händler unverrrückbar auf dieser Grundlage arbeiten. In allen Fällen aber werde ich dafür Sorge tragen, daß das Vertrauen des Volkes nicht enttäuscht wird.“
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Die Preisbildung bei Unterlieferungen
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat an die Reichs⸗ sruppe Industrie einen Erlaß über die Unter⸗ jeferungen gerichtet (III — 387 — 6781/42 vom 20. 4. 1942). Bei der Prüfung von einzelnen Fällen hat sich herausgestellt, daß die übertriebenen Preisforderungen von Unterlieferern nicht selten auf ein überhöhtes ö des Hauptlieferers zurück⸗ gehe. Es sei nämlich vielfach üblich, daß die Hauptlieferer den Unterlieferern bei der Anfrage eine Preisgrenze nennen, wobei 82 diese Preisgrenze aus den Kostenverhältnissen ihres eigenen triebes oder aus den Preisen anderer bisher beschäftigter Unter⸗ lieferer entnehmen. Es sei jedoch häufig so, daß der neu heran⸗ e ogene Unterlieferer infolge seiner Fünixegen Erzeugungs⸗ ingungen die Lieferung mit sehr viel geringeren Kosten aus⸗ führen könne. Wenn ihm ein Grenzpreis genannt werde, so trete er vielfach ohne weitere Vorkalkulation in diesen Grenzpreis ein. Dabei entstehen dann für ihn ungerechtfertigte Uebergewinne.
Diese Mißstände könnten nur dadurch vermieden werden, daß der
Fanpalieserer bei der Vergebung von Unterlieferungen grund⸗ ätzlich zunächst keinen Grenzpreis nenne, sondern ein Preis⸗ angebot einhole. Dadurch werde der Unterlieferer gezwungen, selbst eine Vorkalkulation üsäesstegten, die sich nach den Kosten des Betriebes vichtet. Bei der Aufstellung dieser Vorkalkulation seien die Preisvorschriften, insbesondere die Vorschriften der WVO, zu beachten. Sei das Ergebnis der Vorkalkulation so hoch, daß der Preis für den Hauptlieferer nicht tragbar ist, so bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Hauptlieferer dem Unterlieferer dann nachträglich einen Grenzpreis nenne. Die Reichsgruppe Industrie oll ihre Mitgliedsfirmen über diese Auffassung unterrichten. a sich gerade auf dem Gebiet der Unterlieferungen besonders bone Uebergewinne ergeben haben, müsse man sich mit diesen ällen in Zukunft in verstärktem Umfange befassen. Dabei sollen nicht nur die Unterlieferer, die überhöhte Preise gefordert haben, zur Berantno gn gezogen werden, sondern auch die upt⸗ lieferer, die durch übertriebene Preisangebote das Entstehen von Uebergewinnen bei Unterlieferern verschuldet haben.
Bankaufgaben im neuen Europa
Amsterdam, 30. April. Die Zeitschrift „Europa⸗Kabel“ Finft in ihrer neuen Folge eine Anzahl von Au ätzen über „Bank⸗ aufgaben im neuen Europa“. r. Hans Schippel, Mitglied des Vorstandes der Dresdner Bank, weist dabei auf den Zuwachs der neuen Ostgebiete hin, aus dem sich ungeahnte Möglichkeiten einer völligen wirtschaftlichen Verselbständigung des Kontinents ergeben. ie Aufgaben sind im einzelnen recht unterschiedlicher Natur. In den aus dem sowjetrussischen Staatsverband los⸗ elösten, unter Einbeziehung risfen enzann zum Reichs⸗ ommissariat Ostland 8vee senen baltischen Provinze
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