1942 / 108 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 May 1942 18:00:01 GMT) scan diff

8 4 EEE -. 44.

Rieichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 108 vom 11. Mai 1942. S. 2

Zweiter Abschnitt Regelung der Nährmittelabgabe Selbstversorger mit Getreiie— Alle über 3 Jahre alten Selbstversorger mit Getreide er⸗ halten, wie im Ersten Teil (Festsetzung der Rationen) er⸗ wähnt, unter Herabsetzung der Nährmittelration von 550 g auf 250 g je Zuteilungsperiode lediglich Nährmittel, die nicht aus Hafer oder Gerste hergestellt sind. Diesen Selbstversor⸗ ern ist daher in Zukunft eine Nährmittelkarte auszuhändigen, hie die Bezeichnung „Nährmittelkarte für über 3 Jahre alte Selbstversorger mit Getreide“ (SV/G) trägt. Die Nährmittel⸗ abschnitte dieser Nährmittelkarte berechtigen zum Bezuge fol⸗ ender Waren: Nährmittel aus Roggen oder Weizen (Roggen⸗ locken, Weizenflocken usw.), Grieß (aus Getreide oder Mais), Migetti, Grünkern, Hirse, Buchweizenerzeugnisse usw. uf die †⸗Abschnitte können die Selbstversorger unter Beibehaltung der bisher geltenden Teigwarenrationen außerdem Teigwaren erhalten. Nährmittel aus Hafer oder Gerste dürfen hingegen auf die Nährmittel⸗ und Teigwarenabschnitte dieser Karte nicht bezogen oder abgegeben werden. Der Bezug von Kartoffel⸗ stärkeerzeugnissen auf die mit dem Buchstaben St versehenen Abschnitte sowie der Bezug vön Kaffee⸗Ersatz und Zusatzmitteln bleibt unverändert bestehen. Die Karte ist in blauer Farbe (Farbton der blauen Nährmittelkarten) in der sich aus den Matern ergebenden Gestaltung im Format 14,8: 14 cm 24 Nutzen) herzustellen. 1 t Die h. Fercasteante Heicanzeschein⸗ der landwirtschaft⸗ lichen Selbstversorger, die Nährmittel. (Graupen, Grütze, Grieß, Haferflocken usw.) bisher unmittelbar von einem ver⸗ arbeitenden Betrieb (Schälmühle) bezogen haben, sind vom 1. Juni 1942 (Beginn der 37. Zuteilungsperiode) ab unter Zugrundelegung einer Menge von 75 g; (bisher 150 g) wöchentlich je Kopf der Selbstversorgergemeinschaft auszu⸗ stellen. (Vgl. VI k der Anlage zum Erlaß vom 14. No⸗ vember 1939 II C 9 - 29 —.)

Selbstversorger mit Getreide sind a) Selbstversorger der Gruppe A, d. h. Inhaber lau wirtschaftlicher Betriebe, die Angehörigen ihrer Wirt⸗ schaft einschließlich der Gehilfen, ferner Natural⸗ berechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie Lebens⸗ oder Futtermittel in Natur zu be⸗ anspruchen haben; Selbstversorger der Gruppe A, die über nicht ge⸗ ügend oder überhaupt nicht über Mahlgetreide aus ien Erzeugung verfügen oder nicht in der ‚ihr Brotgetreide zur Selbstversorgung ver⸗ arbeiten zu lassen, jedoch Mehlberechtigungsscheine in Höhe der Selbstversorgerrationssätze erhalten:; ho) Selbstversorger der Gruppe B, die sich mit Getreide selbst versorgen. 8

Ausgabe der Nährmittelkarten Die rosa Nährmittelkarten erhalten alle Versorgungs⸗ berechtigten und die Kinder aller Selbstversorgee bis zu Jahren. 1 Die blauen Nährmittelkarten SV und SV/Jgd sind allen über 3 Jahre alten Selbstversorgern der Gruppe B mit Aus⸗ nahme der Selbstversorger mit Getreide auszuhändigen. Die Selbstversorger mit Getreide erhalten nach der obigen Rege⸗ ing die Nährmittelkarten für über 3 Jahre alte Selbstversor⸗ er mit Getreide. ““ 8 Den Selbstversorgern der Gruppe C stehen wie bisher die sich aus den rosa Nährmittelkarten ergebenden Rationen zu. Wegen der Zugehörigkeit der Selbstversorger zu den Gruppen A, B und C wird auf die Erlasse vom 14. No⸗ vember 1939 II C9 - 29 und vom 21. September 1940 1109-3 sowie die diese Erlasse ergänzenden Be⸗ stimmungen verwiesen. 1 Dunch die kommt die blaue Nährmittelkarte für Kinder bis zu 3 Jahren (SV/Klst) in Fortfall. Die Vorschriften meines Erlasses vom 18. September 1940 II C 1-4300 Zweiter Abschnitt über die Aus⸗ abe von Nährmittelkarten an Selbstversorger mit Schlacht⸗ etten oder Eiern treten mit der Neuregelung außer Kreft.

Dritter Abschnitt Kartenwesen

liche Brotabschnitte nach Maßgabe der Karte auch zum Bezuge von Mehl.

bestellscheins 37 der Reichskarte für Marmelade (wahl⸗

den Verteilern abzugeben, sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken.

88s 882

IZugendliche von 10 20 Jahren auf die Ta und IV a der Reichsbrotkarte A/Jgd statt je

1000 g Brot 750 g Roggenmehl, Schwerarbeiter auf die Abschnitte Ia, II a, III a uund IVa der Zusatzkarte für Schwerarbeiter statt je 500 g Brot je 375 g Roggenmehl, Schwerstarbeiter auf die Abschnitte I b, II b, III b

und IV b der Zusatzkarte für Schwerstarbeiter statt je 500 g Brot je 375 g Roggenmehl. Reichsbrotkarte für Kinder von 3—6 Jahren

Um den Kindern von 3—6 Jahren die Möglichkeit zu eben, mehr Weizenmehl zu beziehen, berechtigen fauf⸗ der eichsbrotkarte für Kinder von 3—6 Jahren künftig sämt⸗

8 Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine 1“ Die Verbraucher haben die Bestellscheine einschließlich des Bestellscheins 37 der Reichseierkarte und des Marmeladen⸗

weise Zucker) in der Woche vom 25. bis 30. Mai 1942 bei

Maternübersendung Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerei

übersandt. 8 Die Ernährungsämter haben wie bisher die Druckmatern

der Nährmittelkarten hinsichtlich der Verteilung von Teig⸗ waren sofort nach ihrem Eingang auf. ihre Richtigkeit zu

prüfen. 8 Inkrafttreten G.“

Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlich der Zu⸗ teilungen für die Zeit vom 1. bis 28. Juni 1942 treten am 1. Juni 1942, die übrigen Anordnungen, soweit nichts an⸗ deres bestimmt ist, sofort in Kraft.

Berlin, den 22. April 1942.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

J. V.: Backe.

Geschäftszeichen: II C 1 1700. v,

Fünfte Anordnung 1 der Haupttreuhandstelle Ost zur Durchführung 1 der vö“ vom 15. August 1941 (AO. Nr. 16) Auf Grund des § 42 der Schuldenabwicklungsverordnung (SchAbwVO.) vom 15. August 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 516) wird angeordnet:

(1) Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 ö vor⸗ essehene Aufforderung ist im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger und wenn möglich in den in der Satzung der juristischen Person, der Gesellschaft oder des Vereins für Bekanntmachungen vorgesehenen Zeitungen und außerdem in den von der zuständigen Treuhandstelle be⸗ stimmten Zeitungen zu veröffentlichen. Beteiligten, deren Name und bekannt ist, ist die Aufforderung zur Vor⸗ legung der über das Mitgliedschaftsrecht ausgestellten Ur⸗ kunden durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(2) Der kommissarische Verwalter darf die Aufforde⸗ rung nur mit vorheriger Ermächtigung der zuständigen Treu⸗ handstelle vornehmen (vgl. Erste Anordnung zur Durchfüh⸗ rung der Schuldenabwicklungsverordnung (AO. Nr. 12) vom 22. September 1941, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 226/41).

§ 2 Die Frist für die Anmeldung der Mitgliedschaftsrechte und die Vorlegung der Urkunden ist auf mindestens drei Monate festzusetzen. 88

Die Beteiligten haben die über das Mitgliedschaftsrecht ausgestellten Urkunden entweder in Urschrift einzureichen oder ihren Besitz durch die Hinterlegungsbescheinigung einer

S

ausländischen Staates (Heimatbehörde oder im

a Deutschen Reich zugelassene Vertretung).

(2) Juristische Personen des Privatrechts, Gesellschaften oder Vereine haben nachzuweisen, daß am 1. September 1939 die Mehrheit der Anteile nicht Personen gehörte, deren Ver⸗ mögen der Beschlagnahme unterliegt, und die Verwaltun nicht von solchen Personen maßgebend beeinflußt war (vg § 10 Pol VermVO.). Dieser Nachweis kann durch Bescheini⸗ gung der zuständigen Treuhandstelle oder der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer, bei Genossenschaften durch Bescheinigung des zuständigen Genossenschaftsverbandes und bei Vereinen durch Bescheinigung der zuständigen Polizei⸗ behörde geführt werden. 8

(3) Von dem persönlichen Nachweis kann abgesehen werden, wenn kein Zweifel über die Staats⸗ und Volks⸗ zugehörigkeit besteht.

(4) Beteiligte, deren Name und Wohnsitz bekannt ist, können von dem persönlichen Nachweis und dem Nachweis des Altbesitzes entbunden werden; in die Mitteilung gemäß §1 Abs. 1 Satz 2 ist ein entsprechender Hinweis vnae

§ 6 8 (1) Der Nachweis des Altbesitzes am 1. September 1939 (sowohl des ursprünglichen wie des von einem Rechtsvor⸗ gänger abgeleiteten) ist grundsätzlich durch schriftliche Belege zu führen, z. B. durch Ankaufsabrechnungen, Schlußscheine, Depotauszüge, Anlieferungsquittungen, Versicherungen einer als zuverlässig bekannten in⸗ oder ausländischen Bank. (2) Auf Antrag des Beteiligten kann die zuständige Treuhandstelle nach ihrem Ermessen in begründeten Aus⸗ nahmefällen eine andere Form des Nachweises zulassen 19 Pol Verm VO.). 8

7

Der kommissarische Verwalter hat die Urkunden über die Mitgliedschaftsrechte oder die Hinterlegungsbescheinigungen 3) in sichere Verwahrung zu nehmen (am besten durch Hinterlegung bei einer Bank) und nach Ablauf der Anmelde⸗ frist die eingegangenen Anmeldungen mit den übrigen Unter⸗ lagen der zuständigen Treuhandstelle zur Entscheidung vor⸗ zulegen; in dem Uebersendungsschreiben sind die übersandten oder duxrch Hinterlegungsbescheinigung nachgewiesenen Ur⸗ kunden genau zu bezeichnen (Nennbetrag, Stücknummer).

§ 8

(1) Sofern Mitg Fieaschat ts 6 Personen zustehen, deren Vermögen der Beschtagee me nach der Pol.⸗Verm.⸗VO. unterliegt, oder der Nachweis des Altbesitzes nicht in aus⸗ reichender Weise geführt wird, kann die zuständige Treuhand⸗ stelle das Mitgliedschaftsrecht beschlagnahmen und zugunsten ders Deutschen Reiches Haupttreuhandstelle Ost ein⸗ ziehen.

(2) § 31 Abs. 3 SchAbwVO. findet entsprechende An⸗ wendung.

(1) Wird eine Beschlagnahme gemäß § 8 nicht aus⸗ esprochen, so hat der E Verwalter die über⸗ Urkunden über das Mitgliedschaftsrecht dem Ein⸗ sender zurückzuschicen. Auf den Urkunden ist zu vermerken, daß der Beteiligte bei der Verteilung des Ueberschusses gemäß § 29 SchAbwVO. zu berücksichtigen ist. 3

(2) Ist nur eine Hinterlegungsbescheinigung eines Kredit⸗ institutes gemäß § 3 eingereicht, so 8 dem Beteiligten eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß er bei der Verteilung des Ueberschusses zu berücksichtigen ist. b

8 v WVird die kommissarische Verwoklung über das Ver⸗ mögen der juristischen Person, der Gesellschaft oder des Ver⸗ eins aufgehoben, nachdem die Aufforderung gemäß § 1 be⸗ reits ergangen ist, so werden hierdurch die Vorschriften dieser Anordnung nicht berührt; die dem kommissarischen Verwalter in dieser Anordnung zugewiesenen Aufgaben gehen dann auf die zuständige Treuhandstelle über.

Berlin, den 8. Mai 1942.

Der Beauftragte für den Vierjahresplan Haupttreuhandstelle On —.

K HS

der Großhandelspreise im Monats⸗

5

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 11. Mai

zum Heutschen Reichsanzeiger und Preußisch

Wirtschaft des Auslandes

Die Aufgabenabgrenzung im japanischen Bankenwesen

Tokio, 10. Mai. Mit der Entwicklung, die durch den Erwerb der reichsten Rohstoffgebiete der Welt für die japanische Wirtschaft, insbesondere für die auf Sondergesetzen beruhenden wichtigen halb⸗ staatlichen Banken, eingeleitet worden ist, befaßt sich die Zeitung

Yomiuri Shimbun“. Während diese Spezialbanken bisher scharf begrenzte Aufgabenkreise hatten, führte die Kriegsentwicklung zur Errichtung neuer Finanzinstitute, wie der Südsee Entwiclnas⸗ kasse und der Kriegszeit⸗Finanzierungskasse oder auch zur Um⸗ gestaltung bestehender Institute, wie z. B. der Bank von Japan. Hierdurch ergab sich die Notwendigkeit, die Aufgabenbereiche der verschiedenen Institute neu abzugrenzen. Die neuen Kassen sind ausgesprochene Staatsorgane, deren Risiko von der Regierung ge⸗ tragen wird. Auf Grund der neuen gesetzlichen Bestimmungen und ihres neuen Statuts hat die Bank von Japan den größten Teil des Geschäftes der Nokohama⸗Bank mit übernommen, woraus sich für letztere die Notwendigkeit ergab, sich auf andere Aufgaben umzustellen. Das Institut hat sich daher in erster Linie nach den neuen Südgebieten gewandt und am 1. Mai Niederlassungen in Kuala Lumpur, Ipoh, Penang, Malakka und Seremban eröffnet. Am 10. Mai werden weitere Niederlassungen in Batavia, Sura⸗ baja, Bandoeng und Semarang eröffnet. Die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Yokohama⸗Bank und der Südsee⸗Kasse wie der Taiwan⸗Bank ist ebenso eine neue Aufgabe, wie andererseits seitens der Taiwan-Bank gegenüber der Bank von Japan und der Südsee⸗Kasse. Während es sich hier also um die Finanzierung des Handels innerhalb der Ostasienzone handelt, muß bei der Indu⸗ strie⸗Finanzierung eine Aufgabenabgrenzung zwischen der neuen Kriegszeit⸗Finanzierungskasse einerseits und der Industrie⸗Bank und der Hypotheken⸗Bank andererseits erfolgen. Für die ursprüng⸗ lich als Agrarkreditinstitut errichtete Hypothekenbank eröffnen sich jetzt größere Anlagemöglichkeiten in der Industrie, weil das Kre⸗ ditbedürfnis der Landwirtschaft geringer geworden ist und sich andererseits in der Provinz größere Mengen von Anlage suchendem Kapital angesammelt haben. Zwischen der Handels⸗ und Indu⸗ striefinanzierung steht als besonderes Problem die Finanzierung es Schiffsbaues, für die sich neuerdings namentlich die Industrie⸗ bank einsetzt. Dadurch wird diese auch in der Hauptsache in die neuen Südgebiete geführt.

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten Devisen

Prag, 9. Mai. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs⸗ Mittelturs 1327,00 G., 1327,00 B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Budapest —,—, Bukarest —,—, Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B. Athen 16,68 G., 16,72 B. 1

Budapest, 9. Mai. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Zagreb 6,81, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,82, Sofia 415,50, Zürich 80,20 ½, Preßburg 11,71, Helsinki 6,90.

London, 11. Mai. (D. N. B.) New York 402,50 403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 —- 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,95 ½ 17,13, Rio de Janeiro (inoffiz.) —,—, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.

Amsterdam, 11. Mai. (D. N. N.) (12,00 Uhr; holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin 75,36, London —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11 30,17, Schweiz 43,63 43,71, Helsingfors —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 44,90, Prag —,—.

Zürich, 11. Mai. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 9,57, London 17,26 ¼, New ork 4,31 nom., Brüssel 69,25 B., Mailand 22,66 ¼, Madrid 39,75 B., Holland 229,50 B., Berlin 172,53 ⅞, Lissa⸗

bon 17,91 ¼, Stockholm 102,67 ½, Oslo 98,75 B., Kopenhagen 90,50 B., Sofia 5,37 ½ B., Prag 17,37 ½ B., Budapest 154,59 8 Zagreb 8,75 B., Athen —,—, Istanbul 330,00, Bukarest 250,00 B., Helsingfors 877,50, Buenos Aires 86,75, Japan 101,00.

Kopenhagen, 9. Mai. (D. N. B.) London 19,34, New VYork 479,00, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,̃80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo *b Helsingfors 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Brief⸗ urse.

Stockholm, 9. Mai. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,—, G., 9,90 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing⸗ fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B.

Oslo, 9. Mai. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 440,00 B., Amsterdam —,— G., 235,00 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B., Prag —,—.

11“ 8 8 I1

Wertpapiere

Frankfurt a. M., 9. Mai. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 16553, Aschaffenburger Buntpapier —,—, Buderus Eisen 147,50, Deutsche Gold u. Silber 385,00, Deutsche Linoleum 169,00, Eßlinger Maschinen 165,00, Felten u. Guilleaume 151,50, Heidelberg Cement 189,00, Ph. Holzmann 163 ⅛6, Gebr. Junghans 154,50, Lahmeyer 165,00, Laurahütte —,—, Mainkraftwerke 149,00, 162,50, Voigt u. Häffner 159,00, Zellstoff Waldhof

2,50.

Hamburg, 9. Mai. (D. N. B.) (Schlußkurse.] Dresdner Bank 147,25, Vereinsbank 155,00, Hamburger Hochbahn 133,75, Hamburg⸗Amerika Paketf. 116,25, Hamburg⸗Südamerika 210,00, Nordd. Lloyd 116,50, Dynamit Nobel —,—, Guano 90,00, Harburger Gummi 149,00, Holsten⸗Brauerei 209,00, Karstadt 203,00, Siemens St.⸗-Akt. —,—, Vorz.⸗Akt. —,—, Neu Guinea —,—, Otavi 27,00.

Wien, 9. Mai. (D. N. B.) 4 % Nied.⸗Donau L8ds.⸗Anl. 1940, à 104 ⅜, 4 % Ob.⸗Donau Lds.⸗Anl. 1940 103 ⅜, 4 % Steier⸗ mark Lds.⸗Anl. 1940 103,25, 4 % Wien 1940 103,40, Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A —,—, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 105,50, Brau⸗AG. Oesterreich

237,50, Brown⸗Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl 126,25, „Elin”

AG. f. el. Ind. —,—, Enzesfelder Metall —,—, Felten⸗Guilleaume 145,50, Gummi Semperit 264,50, Hanf⸗Jute⸗Textil 191,75, Kabel⸗ und Drahtind. 160,75, Lapp⸗Finze AG. 104,00, Leipnik⸗Lundb. —,—, Leykam⸗Josefsthal 78,00, Neusiedler AG. —,—, Perlmooser Kalk —,—, Schrauben⸗Schmiedew. 223,50, Siemens⸗Schuckert —,—, Simmeringer Masch. 158,50, „Solo“ Zündwaren 264,50, Steirische Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft 233,00, Steyr⸗Daimler⸗Puch 137,00, Steyrermühl Papier 88,25, Veitscher Magnesit —,—, Waagner⸗Biro 152,25, Wienerberger Ziegel —,—.

Wiener Protektoratswerte, 9. Mai. (D. N. B.) Zivnostensta Bank 196,00, Dux⸗Bodenbacher Eisenbahn 181,00, Ferdinands Nordbahn —,—, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G. 161,50, Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 138,50, Erste Brünner Maschinenf.⸗Ges. 83,25, Metallwalzwerk AG. Mährisch⸗Ostrau 177,00, Prager Eisenind.⸗Gesellschaft 412,00, Eisenwerke A. G. Rothau⸗Neudek 78,50, A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 337,50, Heinrichsthaler Papierfabr. 233,00, Cosmanos, Ver. Textil u. Druck⸗ fabriken A. G. 63,75, A. G. Roth⸗Kosteletzer Spinn. Web. 81,50, Ver. Schafwollenfabriken A. G. 55,00, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1891 —,—, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1893 —,—, Königs⸗ hofer Zement 465,00, Poldi⸗Hütte 740,00, Berg⸗ und Hüttenwerksges. —,—, Ringhoffer Tatra 450,00. Renten: 4 ½ % Mährisch Landes⸗ anleihen 1911 —,—, 4 % Pilsen Stadtanleihen —,—, 4 ½ % Pilsen Stadtanl. —,—, 5 % Prager Anleihe —,—, 4 % Böhm. Hyp.⸗Bank Pfandbr. (57 jährig) —,—, 4 % Böhm. Landesbank Schuldverschrei⸗ bungen —,—, 4 % Böhm. Landesbank Komm.⸗Schuldsch. —,—, 4 % Böhm. Landesbank Meliorationssch. —,—, 4 % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 ½ % Pfandbr. Mähr. Sparkasse 9,65, 4 % Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuldver. —,—, 4 % Mähr. Landes⸗

6. Sonstige Passiva.

EE-— —,—, 4 ½¼ % Zivnostenska Amsterdam, 9. Mai. (D. N. B.) A. Fortl notierte Werte: 1. Anleihen: 4 % Nederland 88 vv Steuererleichterung 101,75, 4 % do. 1940 S. II ohne Steuererleich⸗ terung 100 %, 4 % do. 1940 S. II mit Steuererleichterung 101 3 ½8 % do. 1941 (St. zu 100) 98 ⁄2, 4 % do. 1941 100,50, 3 % do. 1937 93,50, 30% (3 ½¼) bo. 1938 967 6, 2 ½ % Nederl. Werkelijte Schuld Zert. 771 13, do. Handels Mij. Zert. (1050; 125,00. 2. Aktien: Algem. Kunstzijde Unie (AKu) 150 ⁄16 *), Van Berkels Patent 134 81⁄16*), Fokker Neder. Vliegtuigenfabr. 203,00 Lever Bros. & Unilever N. V. Zert. 16576*), Philips Gloeilampen fabr. (Holding⸗Ges.) 285,25*), Koninkl. Nederl. Mij. tot Expl. v. Petroleumbr. 297,25*), Amsterdam Rubber Cultuur Mij. 187,00 *), Holland Amer. Lijn. 150,50*), Nederl. Schepvaart Unie 177,50 Handelsvereenig. Amsterdam (H VA) 289,25*), Deli Mij. Zert. (1000 182,50, Senembah Mij. 150,50. B. Kassapapiere: 1. Festver⸗ zinsliche Werte: 3 ½ % Amsterdam 1937 S. II 100,00, 3 ½ % Rotter⸗ dam 1938 S. 1 —,—, 4 % Nederl. Bankinstelling Pfb. —,—. 2. Aktien;: Nederl. Bankinstelling R. II 138,25, Amsterdam Droogdok —,— Heemaf. N. V. —,—, Heinekens Bierbrouwerij —,—, do. Zert. —,—, Holland. St. Meelfabriek 208,00, Holl. Draad und Kabelfabriek —,—, Holl. Kunstzijde In. (HK J) —,—, Intern. Gewapend Beton⸗ bouw 164,25, Intern. Viscose Comp. 116,00, Kon. Ned. Hoogovens und Staalfabr. Zert. 3. Folge 173,50, Lever Bros. & Unilever N. V. 77% Vorz. —,—, do. 70% Vorz. Zert. 151,50, do. 6 % Vorz. (St. z. 100) 144,25, do. 60% (St. z. 1000) 1395⁄8, Nederlandsche Kabelfabriek 491,00, do. Zert. 492,00, Nederlandsche Scheepsbouw Mij. 213,25, Neder⸗ landsche Vlas Spinnerij —,—, Philips Gloeilampenfabr. Vorz. 165,00, Reineveld Machinefabriek. —,—, do. Vorz. —,—, Rotterd. Droogdok Mij. —,—, do. Zert. —,—, Kom. Mij. De Schelde, Nat. Bez. v. Aand. 137,50, Handel Mij. R. S. Stokvis & Zn. 145,00, Stoom⸗Spinnerij Spanjaard 124,00, Stork & Co. 228,00, do. Vorz. —,—, Veendaalsche St. Spinnerij en Weverij —,—, Vereenigde Blikfabrieken 180,50, Vereen. Kon. Papierfabr. van Gelder Zonen 144,50, do. Pref. 157,00, Wilton Feijenoord Dog en Werft 172,00, do. Vorz. —,—, Nederl. Wol. Mij. —,—, Holland. Am. Lijn. Zert. (100) 153,00, Del. Mij. Zert. (100) 184,00, Blaauwhoedenveem⸗ Vriesseveem 112,00, Magazijn de Bijenkorf N. V. 167,50, do. 6 % kum. Vorz. 146,00, do. Gewinnber.⸗Sch. R. II 186,00. *) Mittel.

Bank

Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank vom 7. Mai 1942 v

Aktiva I. Deckungsbestand an Gold und Devisen .... 2. Bestand an Wechseln und Schecks sowie an Schatz⸗ öʒ“ 3. 5 Wertpapieren, die nach § 13 Ziffer 3 angekauft worden sind (deckungs⸗ fähige Wertpapiere) .. ... 8 Lombardforderungen. deutschen Scheidemünzen Rentenbankscheinen.. sonstigen Wertpapieren. sonstigen Aktiven

Passiva

1. Grundkapital 161“

2. Rücklagen und Rückstellungen: öʒ* b) sonstige Rücklagen und Rückstellungen

3. Betrag der umlaufenden Noten. 2

4. Täglich fällige Verbindlichkeiten 1“

5. b Kündigungsfrist gebundene Verbindlich⸗

ar 76 821 (00

21 555 993 000

17 418 000 16 597 000 213 007 000 272 736 000 201 971 000

1 447 067 000

150 000 000

135 053 000 606 041 000 19 835 580 000 2 690 322 000

““ aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren

Von den Abrechnungsstellen wurden im April abgerechnet Stück 3 500 000 R M 7 672 000 000. Die Giroumsätze betrugen in Einnahme und Stück 5 700 000 RE.ℳ 183 778 000 000.

1942

8 8

Ausgab 8

4. Oeffentliche Zustellungen,

5. Verluft⸗ und Fundsachen,

1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 2. Zwangsversteigerungen,

6. Auslosung usw. von Wertpapteren,

8. Kommanditgesellschaften auf Aktien,

7. Aktiengesellschaften, 11. Genovssenschaften 9. Deutsche Kolonialgesellschaften, FWeaer.

10. Gesellschaften m. b. H.,

14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise, 15. Verschiebdene Bekanntmachungen.

13. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen,

ndexziffer 3. Rufgebote,

Devisenbank, und wenn die Hinterlegung im Ausland erfolgt, 12. Ossene Hanbels⸗ und Kommanditgesellschaften,

Formatänderungen

Im Interesse der Papierersparnis 1 ußten die Formate folgender Karten wie angegeben verkleinert werden: Reichsbrotkarte A 14,8:14 cm (24 Nutzen)

B 14,8: 16,8 (20 ) Igd 14,8: 14 KR 14,8: 14 Klk 14,8: 14 Klst 14,8: 14 K 14,8: 16,8 Klk 14,8: 16,8 Klst 14,8: 16,8 SV 1 14,8: 16,8 SV 2 14,8: 14 SV 3 14,8: 14 6“ 14,8: 16,8 58 SV6G 14,8: 14 Reichsmilchkarten ¾ Liter 14,8: 14 Reichsmilchkarten ½ Liter 14,8: 14 alle Nährmittelkarten 14,8: 16,8

Reichsbrotkarten us Gründen der Papierersparnis und der Verwal⸗ tungsvereinfachung sind einige Brotkartenabschnitte zu Ab⸗ schnitten mit entsprechend höheren Werten zusammengefaßt worden. Dadurch ist zum Teil eine andere Zahlen⸗ und Buchstabenkennzeichnung der Abschnitte in ggais

Soweit in Erlassen die Warenabgabe auf bestimmte Einzelabschnitte der Reichsbrotkarten geregelt ist, treten an die Stelle dieser Abschnitte die entsprechenden Abschnitte mit

durch die Hinterlegungsbescheinigung einer als zuverlässig anerkannten ausländischen Bank nachzuweisen, in der die Urkunden genau zu bezeichnen sind (Nennbetrag, Stück⸗ nummer). 84 6-

Die Beteiligten haben bei der Anmeldung der Mitglied⸗ schaftsrechte oder der Einreichung der Urkunden (Hinter⸗ legungsbescheinigungen) nachzuweisen: 1

—1. daß sie nicht zu den Personen gehören, deren Ver⸗ mögen nach der Polenvermögensverordnung vom

17. September 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1270) der

Beschlagnahme unterliegt, und 2. entweder a) daß ihnen das Mitgliedschaftsrecht am 1. Sep⸗ tember 1939 zustand (Altbesitz), oder

b) wenn sie das Mitgliedschaftsrecht nach dem 1. September 1939 erworben haben, daß ihr Rechtsvorgänger nicht zu den Personen gehört, deren Vermögen der Beschlagnahme nach der Polenvermögensverordnung unterliegt,

und daß diesem das Mitgliedschaftsrecht am

1. September 1939 zustand.

§ 5 . (1) Der persönliche Nachmweis ist wie folgt zu führen:

durchschnitt April 1942

Monatsdurchschnitt April auf 113,8 (1913 = 100); sie hat sich gegenüber dem Vormonat (113,6) um 0,2 vH ahöst⸗ Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 113,3 (+ 0,5 vH), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 102,3 (un⸗ verändert) und industrielle Fertigwaren 133,1 (— 0,1 vH). 1913 = 100

Monatsdurchschnitt März April 1942

Ver⸗ Indergruppen

Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für den 8

änderung

113,3 102,3 133,1 113,5 148,0

113,8

112,7

102,3 133,2 113,6 148,1

113,6

I. Agrarstofe . .

II. Industrielle Rohstoffe und

albwardmen

III. Industrielle Fertigwaren.. davon Produktionsmittel. Konsumgüter..

Gesamtinder..

V

striehafer, Futtergetreide, ausländischen Mais, Trockens

1. für deutsche Staats⸗ uUnd Volkszugehörige: daurch Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepaß, Kenn⸗

karte des Deutschen Reiches, Ausweis der Deutschen

Volksliste Abt. 1 bis 3 (auch „Vorbescheid“ oder

„Vorläufigen Ausweis“, laut welchem die Aufnahme

in die Deutsche Volksliste erfolgt ist) oder Ein⸗

der neuen Bezeichnung. Es gilt daher z. B. folgendes:

In Bayern, Württemberg, Baden, der Westmark und in

den Reichsgauen Sudetenland, Wien, Kärnten, Niederdonau,

Oberdonau, Salzburg, Steiermark und Tirol und Vorarl⸗

berg ist den Bewohnern dieser Gebiete wie bisher die Mög⸗

lichkei gegeben, in erweitertem Umfange an Stelle von

Roggenbrot Roggenmehl wie folgt zu beziehen (Erlaß vom 24. Februar 1942 II C 1 - 800 —):

Normalverbraucher auf die Abschnitte Ia und IV a

der Reichsbrotkarte A statt je 1000 g Brot je

750/g Roggenmehl,

E11

bürgerungsurkunde, für deutsche Volkszugehörige nement:

durch Bescheinigung des zuständigen Kreis⸗ oder

Stadthauptmanns, für Protektoratsangehörige: durch Bescheinigung der zuständigen Bezirksbehörde des Protektorats, für ausländische Staatsangehörige: durch Bescheinigung der zuständigen Behörde des

oder

im Generalgouver⸗

der Vermahlungsvorschriften verbundene Preises für Weizenmehl aus.

eitlichen Staffelung entsprech u srafttreten der Sommerpreisabschläge Braunkohlenbriketts). 6 Preise für Schnittholz vereinzelt etwas erhöht.

ür Niederlau

Handwerkszeug,

zuführen. 1

8 den 8. Mai 1942.

Unter den Agrarstoffen haben sich die Preise für kenschnitzel und Futterhülsenfrüchte den monatlichen Aufschlägen ent⸗

sprechend erhöht. Außerdem wirkt sich die mit der Aenderung Erhöhung des

i der Inderziffer für industrielle Rohstoffe und Halb⸗ haben sich die Preise 4. Hausbrandkohle der jahres⸗ hend zum Teil ermäßigt sce

itzer

Am Baustoffmarkt haben sich die

Der leichte Rückgang der Indexziffer für industrielle Fertigwaren ist auf vereinzelte Preisabschwächungen für Textilerzeugnisse und Lederschuhwerk zurück⸗

. 8 3. Aufgebote [6030]

Betreffs der 4 Pigen Schuldverschrei⸗ bung des Umschuldungsverbandes deut⸗ scher Gemeinden Buchst. A Gr. 83. Nr. 5250 über 100 Hℳ ist die Zah⸗ lungssperre gemäß § 1020 ZPO, er⸗ lassen worden. 455. F. 302. 41.

Berlin, den 7. Mai 1942.

Das Amtsgericht Berlin.

[6032] Aufgebot.

4. F. 4/41. Der Max Warm in Gnesen, Bahnhofstr. 12, hat das Auf⸗ gebot folgender Grundschuldbriefe beantragt: a) der im Grundbuch von Gnesen Band XXXIII Bl. 955 in Abt. III unter Nr. 3 beziehungsweise 4 für den Max Warm in Gnesen ein⸗ getragenen Grundschulden von je 10 000 Zloty, beide zu 6 % verzinslich, b) der im Grundbuch von Gnesen Band XX Blatt 659 in Abt. III unter Nr. 7 bzw. 8 für den Max Warm in Gnesen! eingetragenen Grundschulden von je 10 000 Zl., beide mit 6 % verzinslich, c) der im Grundbuch von Gnesen Band XX Blatt 659 und Band XXXIII- Blatt 955 in Abt. III unter Nr. 9 bzw. 5 kfür den Max Warm in Gnesen ser Gesamthaft eingetragenen Grund⸗ chuld von 10 000 Zl. in Gold mit 5 % verzinslich. Der Inhaber der Urkunden⸗ wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 2. Oktober 1912, 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zim⸗ mer 20, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfol⸗ gen wird.

[6031] Aufforderung.

Am 26. Januar 1939 ist zu Bilm die Witwe des Landwirts Christoph Fried⸗ rich Wilhelm Prüsse Karoline Marie Luise Prüsse kinderlos und ohne Testa⸗ ment verstorben. Als Erben kommen die Abkömmlinge der Großeltern der Erblasserin in Frage. Die Ehefrau Luise Prüsse geb. Zieseniß in Han⸗ nover⸗Kirchrode, Tiergartenstraße 144. hat die Erteilung eines gemeinschaft⸗ lichen Erbscheines beantragt. Sie kann jedoch nicht angeben, vbe bkömmlinge des am 18. 1. 1808 in Bilm geboreuen Heinrich Christoph Müller und der am 7. 2. 1815 in Bilm geborenen Ilse Christing Dorothee Luzie Müller (On⸗ kel und Tante der Erblasseris) beide verschollen vorhanden sind, die als Erben in Frage kamen. Daher werden Abkömmlinge der beiden Genannten hiermit öffentlich aufgefordert, die ihnen zustehenden Erbrechte bei dem hiesigen Gericht anzumelden. Nach Ab⸗ lauf von sechs Wochen seit Ver⸗ öffentlichung der Bekanntmachung wird der Erbschein nach Maßgabe des vor liegenden Beweisergebnisses erteilt.

Amtsgericht Burgdorf i. Hann.,

den 30. April 1942.

[6028]

Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 30. April 1942 ist der ver schollene aktive Offizierstellvertreter bei der 9 ten polnischen Train⸗Division in Brest⸗Litowst Johann Schmalenberg, geboren am 4. Dezember 1885 zu Kolomyja (Kolomea), ohne letzten Wohnsitz im Inlande, polnischer Statsangehöriger für tot erklärt und als Zeitpunkt desselben der 10. Ok⸗ ssen 1g festgestellt worden. 456

Gnesen, den 6. Mai 1942. Das Amtsgericht.

Berlin, den 30. April 1942.

[6033] Beschluß. Der Erbschein, der über die Erb⸗ folge nach dem in Königsberg am 24. September 1929 verstorbenen, zu⸗ letzt in Stablauken (Birkenhof), Kr. Schloßberg wohnhaft gewesenen, Guts⸗ besitzer und Amtsvorsteher Gustav Schattauer am 20. August 1930 in den Akten 2 VI 74/30 ausgestellt worden ist, wird für kraftlos erklärt. Schloßberg, Ostpr., 6. Mai 1942.

Amtsgericht.

4. Oeffentliche Zustellungen

[5843] Oeffentliche Zustellung.

Die Gastwirtin Emilie Winiarski geb. Pikacz in Warthbrücken, Adolf⸗Hitler⸗ Platz 6, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Dr. Uhlmann in Leslau, klagt gegen den Elektromonteur Kyrill Winiarski, früher in Rowno, jetzt un bekannten Aufenthalts, auf Eheschei⸗ dung und Schuldigerklärung des Be⸗ klagten. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Leslau auf den 7. Juli 1942, 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsan⸗ walt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.

Leslau, den 1. Mai 1942.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[5844] Oeffeutliche Zustellung.

Die Ehefrau Bertha Paczynski geb. von Oberg, wohnhaf in Beles, Brückenstraße Nr. 35, Prozeßbepoll

Das Amtsgericht Berlin.

mächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieu⸗

donné in Luxemburg, klagt gegen deren Ehemann Josef Paczynski, Bergmann, zuletzt wohnhaft in Marseille, Avenue de Toulon, auf Ehescheidung und Schul⸗ digerklärung des Beklagten mit Auf⸗ erlegung der Kosten, wo nicht, die Ehe der Parteien zu scheiden auf Grund von § 55 des Ehegesetzes und die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Kläge⸗ rin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 3. Zivilkammer des Landgerichts in Luxemburg auf Dienstag, den 14. Juli 1942, 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsan⸗ walt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen. Luxemburg, den 5. Mai 1942.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

5. Verlust⸗u. Fundfachen

[6038] Aufruf.

Aktiengesellschaft Nr. 358 124 auf das

Leben des Herrn Adolf Hahne, Land-

1932 und

Ilse

wirt in Bledeln, vom 11. 8. Nr. 412 753 auf das Leben der Hahne in Bledeln vom 14. 11. sind abhanden gekommen. Der Inhaber der Urkunden aufgefordert ten vom Erscheinen dieses Aufrufes an der Unterzeichneten vorzulegen; an⸗ derenfalls werden die Urkunden für kraftlos erklärt. Berlin, den 7. Mai 19412. Berlinische Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft Aktiengesellschaft. 8 8

1 98 1u.u.“

werden 3 dem 29. Mai 1942, nachmittags 3 8 . 5 Uhr, in Die Versicherungsscheine der Ber⸗ linischen Lebensversicherungs⸗Gesellschaft

1932

4b, wird 1 ie binnen zwei Mona⸗

6039] Aufgebot.

Die Versicherungsscheine Nr. 15 631 Heinrich Schmitz, Glauchau, ausgestellt von der Deutscher Lloyd, Lebensversiche⸗ rungsbank A.⸗G. am 1. 8. 1933, und Nr. 68 872/Sofie Cielepak, Freiburg i. Br., ausgestellt am 15. 9. 1941, sind abhanden gekommen. Melden sich Be⸗ rechtigte nicht innerhalb zwei Mona⸗ ten, so sind die Versicherungsscheine ungültig.

Leipzig, den 7. Mai 1942. Deutscher Lloyd Lebensversicherung

Aktiengesellschaft.

7. Aktien⸗ gesellschaften

8 [5643] Paul Sander & Co., Aktiengesellschaft, Berlin. Die Aktionäre unserer hiermit zu der am F. 5 dem Büro des Notars F. Kersten, Berlin W 35, Bülowstr. 18, stattsindenden Hauptversammlung ein⸗ geladen. Auf der Tagesordnung steht:

1. Bericht des Vorstandes über das verflossene Wirtschaftsjahr und über die augenblickliche Geschäftslage.

Voöͤrlage der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. 10. 1941. G

Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz.

„Beschlußfassung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.

Allgemeine Fragen.

Berlin⸗Tempelhof, 6. Mai 1942.

Paul Sander &X Co.

Abtiengesellschaft.

Vorstand. Julius Sander.

““

Der