1942 / 134 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Jun 1942 18:00:01 GMT) scan diff

dingten Abwandlungen bauen.

P8*

EEEELEEEEe

Anordnung 8 ddes Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion zur Typenbeschränkung von Ackergeräten für Gespannzug

vom 26. Mai 1942

Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ordne ich auf Grund der Ver⸗ ordnung uͤber die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗-Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungs⸗ verordnung vom 20. Dezember 1939 (eichsgesetzbl. I S. 2498) folgendes an:

1. Jeder Hersteller darf von den unter 2 bis 4 genannten Pflugarten für Gespannzug insgesamt nur 40 verschiedene Ausführungen einschließlich der durch die Körperformen be⸗ In dieser Gesamtzahl sind auch alle Sonderbauarten von Pflügen (Weinbergspflüge,

Spargelpflüge, Pflüge für Reihenkultur usw.) enthalten. .—

2. In der Gruppe Beetpflüge darf jeder Hersteller

a) als Schwing⸗, Stelz⸗ oder Karrenpflüge insgesamt nicht mehr als fünf verschiedene Größen mit jeweils drei verschiedenen Körperformen, 1b . als Ein⸗ und Mehrscharrahmenpflüge insgesantt nicht mehr als 13 verschiedene Größen mit jeweils zwei verschiedenen Körperformen bauen.

3. In der Gruppe Kehrpflüge (Kipp⸗Pflüge, Drehpflüge, auch Unterdrehpflüge oder Wechselpflüge) darf jeder Hersteller insgesamt nicht mehr als acht verschiedene Größen mit je drei verschiedenen Körperformen bauen.

4. In der Gruppe Hack⸗ und Häufelpflüge darf jeder Her⸗ steller insgesamt nicht mehr als vier verschiedene Größen bauen.

5. Jeder Hersteller darf in Grubbern (Kultivatoren) und Scheibeneggen für Gespannzug insgesamt nur drei verschie⸗ dene Ausführungen bauen.

6. Vorgearbeitetes Material darf, soweit es nicht für andere Zwecke verwendet werden kann, aufgearbeitet werden. 7.81I Geschäftsführung der Fachgruppe Landmaschinen⸗ bau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durchfüh⸗ rung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über den Stand der Arbeiten zu berichten. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunftserteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.

8. Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begrün⸗ deten Fällen Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen zuzulassen. Diesbezügliche Anträge sind über die Fachgruppe Landmaschinenbau der Wirtschaftsgruppe Maschinenb Landmaschinenbau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin W 15, Kurfürstendamm 200, die sich gutachtlich dazu zu äußern hat, bei mir einzureichen.

9. Die Anordnung gilt nur für Inlandslieferungen.

10. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗ Erzeugung (Reichsgesetzbl. I S. 2498).

11. Die Anordnung tritt am 1. Juli 1942 in Kraft.

Berlin, den 26. Mai 1942.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion.

Karl Lang:tr.

Zweite Zusatzanordnung

zur Anordnung des Bevollmächtigten für die Maschinen⸗ produktion zur Vereinheitlichung von Drillmaschinen für

1 8 Gespannzug

vom 27. Mai 19222 .

Zur weiteren Vereinheitlichung von Drillmaschinen für Gespannzug ordne ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft in Er⸗ gänzung meiner Anordnung zur Vereinheitlichung von Drill⸗ maschinen für Gespannzug vom 26. März 1942 auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durch⸗ führungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 2498) folgendes an:

1. a) Gespanndrillmaschinen dürfen nur noch mit folgen⸗ den Arbeitsbreiten und Reihenzahlen nach dem Ein⸗ heitsblatt DIN E 11 101 *) hergestellt werden:

Arbeitsbreite (mm): Reihenzahl: 1500 13 2000 8 2500 3000 4000 Jeder Hersteller darf in jeder Arbeitsbreite und Reihenzahl nur eine Ausführung mit einem Sä⸗ system bauen. Für Vorderwagen sind dagegen die Bauarten des Einheitsblattes DIN E 11 102 *) zu⸗ lässig. Ziffer 3 meiner Anordnung zur Vereinheit⸗ lichung von Drillmaschinen für Gespannzug vom 26. März 1940 bleibt hierdurch unberührt.

2. Die Geschaftsführung der Fachgruppe Landmaschinen⸗ bau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durch⸗ führung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über den Stand der Arbeiten zu berichten. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunftserteilung, zur Einsicht⸗ gewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichti⸗ gungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.

3. Vorgearbeitetes Material darf, soweit es nicht für andere Zwecke verwendet werden kann, aufgearbeitet werden.

4. Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders be⸗ gründeten Fällen Abweichungen von vorstehenden Bestim⸗ mungen zuzulassen. Diesbezügliche Anträge sind über die Fachgruppe Landmaschinenbau der Wirtschaftsgruppe Ma⸗

schinenbau, Berlin W 15, Kurfürstendamm 200, die sich gut⸗

achtlich dazu zu äußern hat, bei mir einzureichen.

5. Die Anordnung gilt nur für Inlandslieferungen.

6. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über

*) Anmerkung: Die Einheitsblätter DIN E 11 101/102 können vom Beuth⸗Vertrieb GmbH, Berlin SW 68, Dresdener Straße 97, bezogen werde

die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗ Erzeugung (Reichsgesetzbl. I S. 2498). 1 7. Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Mai 1942. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. . Karl Lange.

LApnordnung 2 des Bevollmächtigten für die Maschinenpröduktion zur Vereinheitlichung von Molkereimaschinen und ⸗geräten vom 28. Mai 1942

Im Einvernehmen mit der Hauptvereinigung der Deut⸗ schen Milch⸗ und Fettwirtschaft ordne ich auf Grund der Ver⸗ ordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2498) folgen⸗ des an:

1. Behälter für Milch und flüssige Milcherzeugnisse

a) Behälter für Milch und flüssige Milcherzeugnisse dürfen in offener Ausführung nur in den Größen von

250 1, 400 1, 630 1, 1000 1, 1600 1, 2500 1, 40001 Inhalt hergestellt werden. 8

b) Behälter für Milch und flüssige Milcherzeugnisse dürfen

in geschlossener Ausführung nur in den Größen von 1600 1, 2500 1, 4000 1, 6300 1 und 10 0001 Inhalt hergestellt werden. 8

c) Die Vorschriften der Absätze a und b gelten nicht für Behälter, die am Verwendungsort in gemauerter oder be⸗ tonierter Ausführung hergestellt werden.

2. Butterfertiger a) Butterfertiger über 4001 Faßinhalt dürfen nur in Größen von 630 1, 1000 1, 2500 1, 4000 1 und 6000u1“l Faßinhalt hergestellt werden. b) Jeder Hersteller darf Butterfertiger in den Größen von 630 1, 1000 1 und 25001 Faßinhalt nur in einer Ausführung mit einer Entnahmeluke, 2 Knetwalzenpaaren und Rechtsantrieb bauen. c) Jeder Hersteller darf Butterfertiger mit 4000 1 Faß⸗ inhalt nur in einer Ausführung mit einer Entnahmeluke, 3 Knetwalzenpaaren und Rechtsantrieb und in einer Ausführung mit Entnahmewagen, 3 Knetwalzenpaaren und Rechtsantrieb bauen.

d) Jeder Hersteller darf Butterfertiger in der Größe von 60001 Faßinhalt nur in einer Ausführung mit Entnahmewagen,

3 Knetwalzenpaaren und Rechtsantrieb .““ 3. Rahmreifer 3 a) Rahmreifer dürfen nur in den Größen von 250 1, 400 1, 1000 1, 1600 1 und 25001 Behälterinhalt hergestellt werden. .

b) Für Rahmreifer mit Rührwerkkühlung ist nur eine Ausführung mit verzinktem Außenmantel ohne Isolierung der Wanne zugelassen. Der Rührwerksantrieb ist an der Aus⸗ laufseite links (bei Blickrichtung auf den Auslauf) anzu⸗ bringen.

c) Die Größen 250 1 und 4001 Behälterinhalt dürfen nur mit geteiltem, losem Deckel, die Größen von 1000 1, 1600 1 und 25001 Behälterinhalt nur mit einem fest angebrachten, klapp⸗ baren Deckel ausgerüstet werden.

4. Säurewecker a) Säurewecker dürfen nur in Größen von 101 (als Muttersäuregefäß), 25 1, 631, 100 1, 160 l, 250 1, 400 1 und 6301 Behälterinhalt hergestellt werden. b) Die Größen von 10 1, 251 und 631 Inhalt dürfen nur mit Handrührwerk, die Größen von 160 1, 250 1 und 6301 nur mit Motorrührwerk ausgerüstet werden. Für die Größe von 1001 Inhalt ist eine Ausrüstung mit Handrührwerk oder Motorrührwerk zugelassen. c) Die Behälter für die Größen 101 und 251 müssen herausnehmbar sein. 8 5. Quarkkäsewannen

Quarkkäsewannen dürfen nur in den Größen von 1000 1, 1600 1, 2000 l und 31501 Inhalt hergestellt werden. Es ist nur eine Ausführung mit kastenförmigem, verzinktem Außenmantel zugelassen.

6. Milch⸗ und Rahmerhitzer

a) Milcherhitzer dürfen nur als Hocherhitzer für Dampf⸗

erhitzung eingerichtet für die Leistungen von 1250 1, 2000 1, 3150 1 und 50501

Milch je Stunde hergestellt werden. Den Leistungsangaben ist ein Betriebsdruck von 0,3 atü zugrunde zu legen.

b) Als Rahmerhitzer dürfen nur die in Absatz a genannten Milcherhitzer hergestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Rahmerhitzer als Plattenpakete. v

7. Abweichungen Neukonstruktionen sind nur in den in Ziffer 1 bis 6 ge⸗

nannten Größen zulässig. Wenn eine Firma an Stelle einer zugelassenen Größe bisher eine solche mit geringen Abweichun⸗ gen hergestellt hat, kann ihr auf einen an die Fachgruppe Land⸗ maschinenbau zu richtenden Antrag der Weiterbau der bisheri⸗ gen Größe für eine Übergangszeit gestattet werden. Vor⸗ gearbeitetes Material darf, soweit es nicht für andere Zwecke verwendet werden kann, aufgearbeitet werden.

8. üÜberwachung 6

Die Geschäftsführung der Fachgruppe Landmaschinenbau der Wixrtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über den Stand der Arbeiten zu berichten. Die Hersteller sind ihr gegen⸗ über zur Auskunftserteilung, zur Einsichtgewährung in die Ge⸗ schäftsbücher, einschlägigen Femlaben usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforder⸗ lichen Prüfungen verpflichtet. 1““

bauen.

Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begr ndeten Fällen Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen zuzu⸗ lassen. Derartige Anträge sind über die Fachgruppe Land⸗ maschinenbau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin W 15, Kurfürstendamm 200, die sich gutachtlich dazu zu äußern hat, bei mir einzureichen. 8

10. Geltungsbereich Die Anordnung gilt nur für Inlandslieferungen.

8 11. Strafen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmung. n des § 4 der Verordnung vom 20. De⸗ zember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Er⸗ zeugung (Reichsgesetzbl. I S. 2498).

12. Inkrafttreten Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 8 8 Berrlin, den 28. Mai 1942. 6 Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. ECIT

Zusatzanordnung z ordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion zur Vereinheitlichung von Mähmaschinen W vom 29. Mai 1942 8

Zur weiteren Vereinheitlichung von Mähmaschinen ordne ich in Ergänzung meiner Anordnung zur Vereinheitlichung von Mähmaschinen vom 26. April 1940 im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Ap. arate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I. .2411) in Ver⸗ bindung mit der 1113“ vom 20. De⸗ zember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2498) hiermit an:

1. Jeder Hersteller darf in jeder nach Ziffer 1 der An⸗ ordnung zur Vereinheitlichung von Mähmaschinen vom 26. April 1940 zugelassenen Schnittbreite nur eine Ausfüh⸗ rung von Grasmähern für Gespannzug bauen. Die Aus⸗ rüstung mit breiteren Rädern gilt nicht als besondere Aus⸗ führung.

2. a) Jeder Hersteller darf in jeder nach Ziffer 3 der An⸗ ordnung zur Vereinheitlichung von Mähmaschinen vom 26. April 1940 zugelassenen Schnittbreite nur

eine Normal⸗ und eine Leichtausführung von Mäh⸗ bindern für Gespannzug bauen.

b) Mähbinder für Gespannzug dürfen nur für rechts⸗

schneidende Arbeitsweise hergestellt werden.

3. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Landmaschinen⸗ bau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin W 15, Kur⸗ fürstendamm 200, hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über den Stand der Arbeiten zu berichten. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunft⸗ erteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher, ein⸗ schlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.

4. Vorgearbeitetes Material darf, soweit es für andere Zwecke nicht verwendet werden kann, aufgearbeitet werden.

5. Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründe⸗ ten Fällen Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen zuzulassen. Diesbezügliche Anträge sind über die Fachgruppe Landmaschinenbau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, die sich gutachtlich dazu zu äußern hat, bei mir einzureichen.

6. Diese Anordnung sowie Ziffer 1 und Ziffer 3 Ab⸗ satz 2 der Anordnung zur Vereinheitlichung von Mähmaschinen vom 26. April 1940 gelten für Inlands⸗ und Auslandsliefe⸗ rungen.

7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung und Apparate⸗ Erzeugung (Reichsgesetzbl. I S. 2498).

1 88 de b“ am 1. Oktober 1942 in Kraft.

Berlin, den 29. Mai 1942. 8

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion.

Karl Lange.

Anordnung

des Bevollmächtigten für die Seee a; zur Vereinheitlichung von EEE chinen für

8 Gespann⸗ und Schlepperzug . vom 30. Mai 1942 Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ordne ich auf Grund der Ver⸗ ordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 „Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungs⸗ verordnung vom 20. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I. S. 2498) folgendes an:

1. Düngerstreumaschinen für Gespann⸗ und Schlepperzug dürfen nur mit beed Streubreiten hergestellt werden: 1,75 m, 2 m, 2,5 m, 3 m, 4 m und darüber liegende Breiten in ganzen Metern. . 1

Die Herstellung der Düngerstreumaschinen für Gespann⸗ und Schlepperzug mit der Streubreite 3,50 m darf noch so lange erfolgen, bis die Umstellung auf eine Streubreite von 4 m durchgeführt ist.

2. Vorgearbeitetes Material darf, soweit es für andere

Zwecke nicht verwendet werden kann, aufgearbeitet werden.

3. Die Anordnung gilt für In⸗ und Auslandsliefe rungen.

4. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Landmaschinen⸗ bau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durch⸗ führung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über den Stand der Arbeiten zu berichten. Die Her⸗ steller sind ihr gegenüber zur Auskunftserteilung, zur Ein⸗ sichtgewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unter⸗ laßea Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebs⸗ besichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet⸗

Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft —,—

aum Ddeutschen Rei

2

Erste Beilage

Berlin, Donnerstag, den 11. Funi

Zürich, 11. Juni. (D. N. B.) I11,40 Uhr.] Paris 9,57, London 17,27 ½, New York 4,31 nom., Brüssel 69,25 B., Mailand 22,66 ¼, Madrid 40,00 B., Holland 229,30 B., Berlin 172,55, Lissa⸗ bon 17,81 ¼, Stockholm 102,67, Oslo 98,75 B., Kopenhagen 90,50 B., Sofia 5,40 B., Prag 17,327 ½ B., Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75 B., Athen —,—, Istanbul 3,37 ½, Bukarest 2,50 B., Helsingfors 877,50, Buenos Aires 94,25, Japan 101,00.

Kopenhagen, 10. Juni. (D. N. B.) London 19,34, New York 479,00, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsingfors 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Brief⸗ kurse.

Stockholm, 10. Juni. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,—, G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing⸗ fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B.

Oslo, 10. Juni. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 440,00 B., Amsterdam —,— G., 235,00 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B., Prag —,—.

London, 10. Juni. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

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.

8 8 Wertpapiere

Frankfurt a. M., 10. Juni. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 163,00, Aschaffenburger Buntpapier 122,00, Buderus Eisen 151,25, Deutsche Gold u. Silber 200,00, Deutsche Linoleum 171,25, Eßlinger Maschinen 159,00, Felten u. Guilleaume 158,00, Heidelberg Cement 191,00, Ph. Holzmann —,—, Gebr. Junghans 156,00, Lahmeyer 166 ⅛6, Laurahütte 30,00, Mainkraftwerke —,—, Rütgerswerke —,—, Voigt u. Häffner 158,00, Zellstoff Waldhof 125,00.

Hamburg, 10. Juni. (D. N. B.) (Schlußkurse.] Dresdner Bank 146,25, Vereinsbank 156,00, Hamburger Hochbahn 1365,25, Hamburg⸗Amerika Paketf. 123,00, Hamburg⸗Südamerika 218,00, Nordd. Lloyd —,—, Dynamit Nobel —,—, Guano 91,50, Harburger Gummi 149,00, Holsten⸗Brauerei 210,00, Karstadt 204,00, Siemens S —,—, Vorz.⸗Akt. —,—, Neu Guinea —,—, Otavi

,25.

Wien, 10. Juni. (D. N. B.) 4 % Niebd.⸗Donau Lbds.⸗Anl. 1940, A —,—, 4 % Ob.⸗Donau Lds.⸗Anl. 1940 103,30, 4 % Steier⸗ mark Lds.⸗-Anl. 1940 103,30, 4 % Wien 1940 103,40, Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A —,—, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 97,75, Brau⸗AG. Oesterreich —,—, Brown⸗Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl 129,25, „Elin“ AG. f. el. Ind. —,—, Enzesfelder Metall —,—, Felten⸗Guilleaume —,—, Gummi Semperit 262,50, Hanf⸗Jute⸗Textil —,—, Kabel⸗ und Drahtind. 162,50, Lapp⸗Finze AG. 105,75, Leipnik⸗Lundb. 247,50, Leykam⸗Josefsthal 75,25, Neusiedler AG. —,—, Perlmooser Kalk —,—, Schrauben⸗Schmiedew. —,—, Siemens⸗Schuckert —,—, Simmeringer Masch. 153,00, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische Steyr⸗Daimler⸗Puch

133,00, Steyrermühl Papier 90,25, Veitscher Magnesit —,—, Waagner⸗Biro —,—, Wienerberger Ziegel 132,25.

Wiener Protektoratswerte, 10. Juni. (D. N. B.) Zivnostensta Bank —,—, Durx⸗Bodenbacher Eisenbahn 175,50,

Ferdinands Nordbahn —,—, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G.

168,75, Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 131,50, Erste Brünner Maschinenf.⸗Ges. 83,50, Metallwalzwerk AG. Mährisch⸗Ostrau 170,00, Prager Eisenind.⸗Gesellschaft 400,00, Eisenwerke A. G. Rothau⸗Neudek 78,75, A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 335,00, Heinrichsthaler Papierfabr. 233,00, Cosmanos, Ver. Textil u. Druck⸗ fabriken A. G. 62,25, A. G. Roth⸗Kosteletzer Spinn. Web. 72,75, Ver. Schafwollenfabriken A. G. —,—, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1891 —,—, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1893 —,—, Königs⸗ hofer Zement 471,00, Poldi⸗Hütte 728,00, Berg⸗ und Hüttenwerksges. —,—, Ringhoffer Tatra 438,00. Renten: 4 ½ % Mährisch Landes⸗ anleihen 1911 —,—, 4 % Pilsen Stadtanleihen —,—, 4 ½ % Pilsen Stadtanl. —,—, 5 % Prager Anleihe —,—, 4 % Böhm. Hyp.⸗Bank Pfandbr. (57 jährig) —,—, 4 % Böhm. Landesbank Schuldverschrei⸗ bungen —,—, 4 % Böhm. Landesbank Komm.⸗Schuldsch. , 4 % Böhm. Landesbank Meliorationssch. —,—, 4 % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 ½ % Pfandbr. Mähr. Sparkasse 9,75, 4 % Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuldverschr. —,—, 4 % Mähr. Landes⸗ kultur Eisenbahn⸗Schuldverschr. —,—, 4 ½ % Zivnostenska Bank Schuldverschr. —,—. Amsterdam, 10. Juni. (D. N. B.) A. Fortlaufend no⸗ tierte Werte: 1. Anleihen: 4 % Nederland 1940 S. I mit Steuererleichterung 10115⁄16, 4 % do. 1940 S. II ohne Steuererleich⸗ terung 100 ⅞, 4 % do. 1940 S. II mit Steuererleichterung 1017%⅜, 3 ½ % do. 1941 (St. zu 100) 98,75, 4 % do. 1941 1005⅛, 3 % do. 1937 94 ⅛, 3 % (3 ½) do. 1938 97 ⁄%,*), 2 ½¼ % Nederl. Werkelijke Schuld Zert. 79 ¾, do. Handels Mij. Zert. (1000) 131,00. 2. Aktien: Algem. Kunstzijde Unie (AK U) 154 *), Van Berkels Patent 137,50, Fokker Neder. Vliegtuigenfabr. 209,00, Lever Bros. & Unilever N. V. Zert. 16776*), Philips Gloeilampen⸗ fabr. (Holding⸗Ges.) 300,25, Koninkl. Nederl. Mij. tot Expl. v. Petroleumbr. 329,50*), Amsterdam Rubber Cultuur Mii. 2215½“ Holland Amer. Lijn. 15558*), Nederl. Schepvaart Unie 184,25 ), Handelsvereenig. Amsterdam (HVA) 324,25*), Deli Mij. Zert. (1000) 197,75*), Senembah Mij. 159,00. B. Kassapapiere: 1. Festver⸗ insliche Werte: 3 ½ % Amsterdam 1937 S. 1I 99,75, 3 ½ % Rotter⸗ am 1938 S. 1 99,50, 405 Nederl. Bankinstelling Pfb. —,—. 2. Aktien: Nederl. Bankinstelling R. II 134 ⅛6, Amsterdam Droogdok 270,00, Heemaf. N. V. 200,00, Heinekens Bierbrouwerij 266,50, do. Zert. 271,00, Holland. St. Meelfabriek —,—, Holl. Draad und Kabelfabriel —,—, Holl. Kunstzijde In. (HKZ) 189,00, Intern. Gewapend Beton⸗

bouw 174 %, Intern. Viscose Comp. 117,00, Kon. Ned. Hoogovens

und Staalfabr. Zert. 3. Folge 170,00, Lever Bros. & Unilever N. V. 7 % Vorz. 157,00, do. 7 % Vorz. Zert. 158,00, do. 6 % Vorz. (St. z. 100) 143,25, do. 60% (St. z. 1000) 140,75, Nederlandsche Kabelfabriek 545,00, do. Zert. —,—, Nederlandsche Scheepsbouw Mij. —,—, Neder⸗ landsche Vlas Spinnerij —,—, Philips Gloeilampenfabr. Vor 179,25, Reineveld Machinefabriek. 139,50, do. Vorz. —,—, Rotterd. Droogdok Mij. 298,00, do. Zert. 304,00, Kon. Mij. De Schelde, Nat. Bez. v. Aand. 132,00, Handel Mij. R. S. Stokvis & Zn. 151,00, Stoom⸗Spinnerij Spanjaard 125,00, Stork & Co. 231,00, do. Vorz. 175,50, Veendaalsche St. Spinnerij en Weverij 120,25, Vereenigde Blikfabrieken 205,00, Vereen. Kon. Papierfabr. van Geldern Zonen

149,00, do. Pref. 160,00, Wilton Feijenoord Dog en Werft 182,00,

——

chsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1942

do. Vorz. —,—, RNeberl. Wol. Mij. —,—, Holland. Am. Lijn.

r. (100) 158,75, Del. Mij. Zert. (100) 199,75, Blaauwhoedenveem⸗ riesseveem 115 ⅛⅜, Magaziin de Bijenkorf N. V. 169,00, do. 60%

kum. Vorz. —,—, do. Gewinnber.⸗Sch. R. II 174,00. *) Mitte

Berlin, 10. Juni. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) [Preise in Reichsmark.] Bohnen, weiße mittel §) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei §) 71,60 bis 72,50, Linsen, käferfrei 3) —,— bis —,— und 8) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Inland, gelbe, ganze §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Ausland, gelbe, halbe 5) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze 8) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) —,— bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland 60,60 bis 61,50, Reis, Italiener, glas. *§) 49,70 bis 50,50, Reis *§) —,— bis —,— und *8§) —,— bis —,—, Buchweizengrütze —,— bis —,—, Gersten⸗ graupen, fein, C/0 bis 5/0*) 41,50 bis 42,50 f), Gerstengraupen, mittel, C/1*) 40,50 bis 41,50 †), Gerstengraupen, grob, C/4 *) 37,00 bis 38,00 ), Gerstengraupen, Kälberzähne, C/6*) 34,00 bis 35,00 ), Gerstengrütze, alle Körnungen*) 34,00 bis 35,00 †), Haferflocken [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00†), Hafergrütze [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Kochhirse*) 38,00 bis 40,00, Roggenmehl, Type 1790 25,85 bis —,—, Weizenmehl, Type 1470, Inland 32,40 bis —,—, Weizengrieß, Type 550 37,65 bis —,—, Weizenmehl, Type 1050, 35,40 bis —,—, Brotmehl, Type 2800 25,90 bis —,—,

artoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,15 †), Sago, deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker, Melis Grundsorte 67,90 bis —,—, Roggen⸗ kaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 †), Kaffee⸗Ersatzmischung 70,00 bis 80,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerikas) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchongs) 810,00 bis 900,—, Tee, indisch§) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten —,— bis —,—, Pflaumen, Jugoslaw., 60/65, in Kisten —,— bis —,—, Pflau⸗ men, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis —,—, Mandeln, süße, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Zitronat, großstückige Schalen, in Deutschland kandiert —,— bis —,—, Kunsthonig, in ⸗kg⸗Packung (Würfel) 70,00 bis 72,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, u“ 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Marken⸗

zpuütter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepact 335,00 bis —,—, feine Molkereibutter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Mollerei⸗ butter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303,00 bis —,—, Speiseöl, ausgewogen 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 130,00 bis 138,00, echter Gouda 40 % —,— bis —,—, echter Edamer 40 % —,— bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,—, Allgäuer Romatour 20 % 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bis 110,00, Reis Siam 1 —,— bis —,—, Reis Siam II —,— bis —,—, Reis Moulmein —,— bis —,—.

Hd) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.

*) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt.

†) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.

1. wntersuchungs⸗ und Ctrafsachen, 4. Oessentliche Zustellungen,

11. Genossenschaften,

2. 8 sverfteigerun 2. Aufgedote, 1 n.

5. Verlust⸗ und Fundsachen,

V 8. Kommanditgefellschaften auf Aektlen, 6. Auslosung ufw. von Wertpapieren, 9. Deutsche Kolonialgesellschafteon,

7. Aktiengesellschaften, 10. Gesellschaften m. b. H⸗

12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,

13. Unfall⸗ und Invalibenversicherungen, 14. Deutsche Reschsbank unb Bankauswetse, 15. Berschiebene Bekanntmachungen.

3. Aufgebote

1I11417]

Das Aufgebot folgender Urkunden ist beantragt: zu 1—3: a) der Schuld⸗

verschreibungen der Anleiheablösungs⸗

schuld des Deutschen Reiches von 1925, b) der veö zur Anleihe⸗ ablösungsschul des Deutschen Reiches von 1925: 1. a) Nr. 1 320 557 über 12,50 E.ℳ, b) Gr. 39 Nr. 19 557 über 2,50 Eℳ; 2. a) Nr. 1 125 925 über 12,50 Rℳ, b) Gr. 33 Nr. 4925 über 12,50 HRℳ; 3. a) Nr. 588 747 und 588 727 über je 25 H. ü, b) Gr. 20 Nr. 18 747 und 18 727 über je 25 HR.ℳ: . des 4 ¼ higen Gold⸗Hypotheken⸗ Vte ta der Preußischen Pfand⸗ brief⸗Bank Emission 47 Lit. B Nr. 12 181 über 1000 H. ; 5. der Schuld⸗ verschreibungen der 5 proz. Anleihe des Deutschen Reichs: a) von 1915 (uk. 24) Lit. D Nr. 1 046 263 über 0 ℳ, b) von 1916 (uk. 24) Lit. D Nr. 4206 949 über 500 ℳ, Lit. C Nr. 7 006 561 und

8 827 767 über je 1000 ℳ, c) von 1917 J.

(uk. 24) Lit. Nr. 8 426 883 über 500 ℳ, Lit. C Nr. 10 344 975 über 1000 ℳ, d) von 1918 (uk. 24) Lit. D Nr. 10 476 530 über 500 ℳ; 6. der 4 % higen Goldpfandbriefe der Schle⸗ sischen Boden⸗Credit⸗Actien Bank Em. V Lit. N Nr. 3795 und 3797 über je 100 G. ℳ; 7. der 4 ¾ Nigen Liqu. Kom⸗ munal⸗Schuldverschreibungen von 1929 der Preußischen Central⸗Bodenkredit⸗ A.⸗G. Lit. D Serie 264 Nr. 3530/1 über je 500 Rℳ; 8. des Goldmarkpfand⸗ briefes der Preußischen Landespfand⸗ briefanstalt Reihe 17 Buchst. D. Nr. 13 240 über 1000 6. ; 9. der Aktie Nr. 106 930 der Gesellschaft für elek⸗ trische Unternehmungen Aktiengesell⸗ schaft über 100 H ℳ; 10. des Interims⸗ scheins Nr. 47 560 der Allianz⸗Versiche⸗ rungs⸗Aktiengesellschaft, Berlin, über eine Aktie dieser Gesellschaft über 1000 ℳ, eingetragen im Aktienbuch auf Alfred Kittel, Breslau, Kopischstr. 57. Der Inhaber der Urkunden wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 6. Januar 1943, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht in Berlin C 2, Neue Friedrichstr. 4, I. Stock, Zim⸗ mer 114, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er⸗ folgen wird. 455. Fw. Sam. 3. 42. erlin, den 6. Juni 1942. zgericht Berlin

[11419] Aufgebot.

Es ist beantragt, den verschollenen Schuhmacher Franz Paul Otto Koch, uletzt wohnhaft in Berlin NO 18, Eli⸗ fabethstr 62, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefor⸗ dert, sich spätestens bis zum 12. August 1942, 11 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht in Berlin C 2, Neue Fried⸗ richstraße 4, I. Stock, Zimmer 114, an⸗ beraumten Aufgebotstermine zu mel⸗ den, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen kann. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Auf⸗ spätestens bis zum obenfest⸗ gesetzten Zeitpunkt dem Gericht Anzeige zu machen. 455. II. 91. 41.

Berlin, den 1. Juni 1942.

Das Amtsgericht Berlin.

[11420] Aufgebot.

Die Pauline Hirsch Witwe in Neckar⸗ weihingen hat beantragt, den ver⸗ schollenen Eugen Hirsch, geb. 30. Mai 1895, Leutnant der 8 der 9. Komp.

nf.⸗Regt. 121, vermißt seit 23. Oktober 1917 auf dem Kescgehes Kriegsschau⸗ platz, zuletzt wohnhaft in Neckar⸗ weihingen, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefor⸗ dert, sich spätestens in dem auf Don⸗ nerstag, den 30. Juli 1942, vor⸗ mittags 9 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht anberaumten Aufgebots⸗ termine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen.

Ludwigsburg, den 5. Juni 1942.

Das Amtsgericht.

[11418] Aufgebot.

Der Versteigerer Heinrich Htllje in Oldenburg, Nadorster Straße 168, hat als Verwalter des Nachlasses des am 21. September 1941 in Wahnbeck ver⸗ storbenen Händlers Johann Lemke⸗ meyer das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von unbe⸗ kannten Nachlaßgläubigern beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß des verstorbenen Händlers Johann Lemkemeyer spätestens in dem auf den 20. August 1942, mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, Zimmer 25, anberaumten Auf⸗ gebotstermine bei diesem Gericht an⸗

. Die Anmeldung hat die An⸗!

gabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten; urkund⸗ liche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Die Nachlaß⸗ gläubiger, welche sich nicht melden, können, unbeschadet des Rechtes, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteils⸗ rechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht aus⸗ geschlossenen Gläubiger noch ein Ueber⸗ schuß ergibt. Die Gläunbiger aus Pflicht⸗ teilsrechten, Vermächtnissen und Auf⸗ lagen sowie die Gläubiger, denen der Erbe unbeschränkt haftet, werden durch das Aufgebot nicht betroffen. Oldenburg, den 4. Juni 1942. Amtsgericht. Abt. 5.

[11423]

F 135/1941. Das Amtsgericht Bre⸗ men hat am 2. Juni 1942 auf An⸗ trag der Antragstellerin, der minder⸗ jährigen Hannelore Annegret Heimert, vertreten durch ihren Pfleger, der Rechtsanwalt Stutzer in Bremen, Be⸗ vollmächtigter:; Rechtsanwalt Dr. Feyer in Bremen, Sögestraße 481, folgendes Ausschlußurteil erlassen: Das auf den Namen der Antragstellerin, der Hanne⸗ lore Heimert, lautende und gegen⸗ wärtig ein Guthaben von Hℳ 764,76 nachweisende Einlegebuch Nr. 213 495 der Sparkasse in Bremen wird für kraftlos erklärt unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens. 8 Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[11421]

Durch Urteil vom 5. Juni 1942 ist der Eigentümer des im Grundbuch von Buckow Band 1 Blatt 11 einge⸗ tragenen Grundstücks (Chaussee Karten⸗ blatt 2 Parzelle 164/35 usw. der Ge⸗ markung Buckow in einer Größe von 14 a 91 qimk) mit seinem Rechte aus⸗ geschlossen worden. Dem Georg Seeger in Barenthin bei Rheinsberg ist das angemeldete Erbreocht vorbehalten worden.

Rathenomw, den 5. Juni 1942.

Das Amtsgericht.

[14422]

Durch Urteil vom 5. Juni 1942 ist der Eigentümer der im Grundbuche von Buschow Band 4 Blatt 80 einge⸗ tragenen Grundstücke mit seinem Rechte ausgeschlossen worden.

Rathenow, den 5. Juni 1942.

5. Verluft⸗ und Fundfachen

[11276]

Der Versicherungsschein M 190 726 Schmidt ist abhanden gekommen und wird kraftlos, wenn er nicht binnen Monatsfrist vorgelegt wird.

Berlin, den 8. Juni 1942.

Friedrich Wilhelm

Lebensversicherungs⸗Aktiengesellschaft.

[11275] 1 Der Versicherungsschein Nr. Mt 408 433/Petzold ist abhanden ge⸗ kommen und wird kraftlos, wenn er nicht binnen Monatsfrist vorgelegt wird. 8 Berlin, den 8. Juni 1942. Friedrich Wilhelm Lebensversicherungs⸗Aktiengesellschaft.

[11426] Aufgebot.

Der Versicherungsschein Nr. 15 259 üher 945 Hfℳ, ausgestellt von der VOHK Versicherungsanstalt 4— Handwerkskammern (V. a. G.) auf den Namen Franz Kutz, Hohenschönhausen, Hoffstr. 6, wird hiermit aufgeboten. Er wird kraftlos, falls er bei der VOHK nicht innerhalb zweier Monate vor⸗ gelegt ist..

VOHK Lebensversicherungsanstalt

ostdeutscher Handwerkskammern

V. a. G. zu Berlin.

Victoria am Rhein Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft. [11425] Aufgebot.

Die Lebensversicherungsscheine 0. 8 226 288 Rh. Lina Grzybowski, 0U. 25 682 488 Rh. Gerda Himmelmann, 0U. 25 937 352 Rh. Erna Richter, 0U. 26 420 022 Rh. Inge Prein und T. 2 055 167 Rh. Hugo Knost sind ab⸗ handen gekommen. Die genannten Urkunden werden kraftlos, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten Ein⸗ spruch erhoben wird.

Düsseldorf, den 8. Juni 1942

Der Vorstand.

[11567]

Berichtigung: Bei den im Deut⸗ schen Reichsanzeiger Nr. 119 v. 24. 5. 1941 unter Wp. 8/41 gesperrten Wert⸗ papieren muß es richtig heißen: Um⸗ schuldungsverband Deutscher Gemein⸗ den Berlin. 4 % Schuldverschreibungen, Buchst. A Gr. 34 Nr. 9589, Gr. 17 Nr. 15 195, Gr. 23 Nr. 1780 zu 100 Hℳ u. B Gr. 18 Nr. 11 986 zu 200 H. ℳ.

Berlin, 10. Juni 1942 N 18/42). Kriminalpolizeileitstelle (K.

21.).

7. Aktien⸗ gesellschaften

11465] Friedrich Wilhelmstädtisches

Theater Verwaltungs A.⸗G.

Unsere Aktionäre laden wir hiermit zu der am Donnerstag, dem 16. Juli 1942, 18 Uhr, in den Räumen des Herrn Rechtsanwalts und Notars Dr. Bruno Sarkamm, Berlin W 35, Pots⸗ damer Str. 91, stattfindenden Haupt⸗ versammlung ein.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts und der Jahresbilanz sowie der Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1941 sowie Be⸗ schlußsassung über die Gewinn⸗ beteiligung.

2. Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates.

3. Wahl eines Bilanzprüfers.

4. Verschiedenes.

Berlin, den 9. Juni 1942.

Gerhard Lantzke.

[11440]

Westendorp und Wehner Aktien⸗ gesellschaft Köln am Rhein. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu der am Dienstag, den 7. Juli 1942, nachm. 16 Uhr, in Frankfurt a. M., Niedenau 47, statt⸗ findenden 46. ordentlichen Haupt⸗

versammlung ergebenst eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses zum 31. De⸗ zember 1941 mit dem Bericht des Aufsichtsrates.

2. Beschlußfassung über die Verwen⸗ dung des Reingewinnes.

3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates.

.Neuwahlen zum Aufsichtsrat.

5. Wahl des Wirtschaftsprüfers.

Aktionäre, die an der Hauptversamm⸗

lung teilzunehmen wünschen, müssen ihre Aktien oder Hinterlegungsscheine der Reichsbank oder eines deutschen Notars spätestens bis zum 2. Juli 1942 bei der Gesellschaftskasse oder bei der Dr. C. Schleußner Foto⸗ werke G. m. b. H., Frankfurt a. M., hinterlegen und in dieser Hinterlegung bis nach der Hauptversammlung be⸗ lassen.

Köln a. Rhein, den 10. Juni 1942

Der Vorstand.