Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 152 vom 2. Juli 1942. S. 2
8 “
Geltusgsbereich ““
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den ein⸗
egliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen,
Malmedy und Moresnet.
8 Berlin, den 1. Juli 1942. 6“
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann
8
8 Anordnung Bk 15 8 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 1. Juli 1942
Betrifft: Regelung der Punktkontoberechtigung. — Be⸗ schränkung der Verarbeitung und Lieferung.
Aluf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 8. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der assung er Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939), der Verordnung über die eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) und der Anordnung Nr. 1 des Son⸗ derbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft Beschlagnahme⸗ 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939 und Nr. 222 vom 22. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:
Abschnitt Regelung der Punktkontoberechtigung
Arten der Punktverrechnungsstellen
eben den durch § 8 der Anordnung BK 11 der Reichs⸗ stelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 3. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 29 vom 3. Februar 1940) errichteten örtlichen Punktverrechnungsstellen ist durch die Reichsstelle für Klei⸗ dung und verwandte Gebiete die Punktverrechnungsstelle für Bekleidung bei der Verteilungsstelle für Bekleidung errichtet worden.
Zuständigkeit der Punktverrechnungsstelle für Bekleidung
1. Bei der Punktverrechnungsstelle für Bekleidung sind L Unternehmen punkt⸗ und meterkontoberechtigt und lichtet: “) Unternehmen, die als Mitglieder bei der Wirt⸗ schaftsgruppe Bekleidungsindustrie beim Inkraft⸗ treten dieser Anordnung bereits geführt werden, so⸗ weit sie bezugsbeschränkte Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) oder Austauschstoffe zu Be⸗ kleidungsgegenständen oder Bett⸗ und Haushalt⸗ wäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen.
b) Unternehmen, die als Mitglieder bei der Wirtschafts⸗ gruppe Textilindustrie geführt werden, soweit sie be⸗ zugsbeschränkte Gewebe oder Austauschstoffe zu Be⸗ kleidungsgegenständen oder Bett⸗ und Haushalts⸗ wäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen.
c) Andere Unternehmen, als unter a und b aufgeführt sind, soweit sie bezugsbeschränkte Gewebe und Ge⸗ wirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) oder Austauschstoffe u W11 oder Bett⸗ und Haus⸗ haltswüsche verarbeiten oder verarbeiten lassen und aus der Verarbeitung im eigenen oder Lohnbetrieb
im Kalenderjahr 1941 einen Umsatz von mehr als ERℳ 50 000,— erzielt haben.
d) Unternehmen, die nicht unter a bis e fallen, aber bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung bereits Punkt⸗ und Meterkonten bei der Punktverrechnungs⸗ stelle für Bekleidung erhalten haben, soweit sie be⸗ zugsbeschränkte Gewebe oder Austauschstoffe zu Be⸗ kleidungsgegenständen oder Bett⸗ und Haushalts⸗ wäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen. .
1 2. Soweit Unternehmen nach Absatz 1 bei der Punkt⸗ verrechnungsstelle für Bekleidung punkt⸗ und meterkonto⸗ berechtigt und ⸗verpflichtet sind, müssen sie den Bezug der der Verarbeitung zugeführten Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) oder Austauschstoffe, gleichgültig, ob sie sie “ oder selbst hergestellt haben, sowie den Absatz der araus hergestellten Waren über die Punktverrechnungsstelle für Bekleidung im Rahmen der von dieser erlassenen Vor⸗ schriften verrechnen. Bei Wirkereien und Strickereien gilt das nur für Gewebe und Austauschstoffe.
3. Als Verarbeitung gilt nicht das bloße Säumen von Geweben zu Bettwäsche, Handtüchern und anderer Haushalts⸗
wäsche.
Zuständigkeit der örtlichen Punktverrechnungsstellen
1. Lieferstellen, die nicht unter § 2 fallen, sowie Ver⸗
kaufsstellen sind bei der für ihren Bezirk eingerichteten ört⸗
lichen Punktverrechnungsstelle punktkontoberechtigt und ⸗ver⸗ pflichtet.
2. Unternehmen, die unter § 2 fallen, sind bei der ört⸗ lichen Punktverrechnungsstelle nur dann und insoweit punkt⸗ kontoberechtigt und ⸗verpflichtet, als sie außer dem unter § 2 fallenden Verarbeitungsbetrieb noch andere Betriebe um⸗ fassen, die als Verkaufs⸗ oder Lieferstellen anzusehen sind.
3. § 2 Absatz 2 der Anordnung BK 11 wird aufgehoben mit der Maßgabe, daß Unternehmen, die als Hersteller im Sinne des § 2 Absatz 1 c) der Anordnung BK 11 gelten und außer diesem „Hersteller“⸗Betrieb noch andere Betriebe um⸗ fassen, die als Verkaufs⸗ oder Lieferstellen anzusehen sind, für diese Verkaufsstellen oder Lieferstellen bei der örtlichen “ punktkontoberechtigt und ⸗verpflichtet ind. 1
4. Die Bestimmungen der Ziffern 1—3 gelten nur, in⸗ soweit nicht in den §§ 4—6 etwas anderes bestimmt ist.
41*
anordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4./22. September
§ 4
Bezug von Gewirken (Wirk⸗ und Strickstoffen) zur Ver⸗ arbeitung durch Wirkereien und Strickereien
1. Wirkereien und Strickereien, die Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) zu bezugsbeschränkten Spinnstoffwaren ver⸗ arbeiten und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) von anderen Wirkereien und Strickereien beziehen, sind für die zugekauften Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) bei der örtlichen Punkt⸗ verrechnungsstelle punktkontoberechtigt und ⸗verpflichtet mit der Maßgabe, daß sie auf Grund der Punktkontoberechtigung nur Wirk⸗ und Strickstoffe beziehen dürfen und daß die Punktbelastung auf dem Punktkonto eine von der Reichsstelle festgesetzte Höhe nicht überschreiten darf.
2. Das Punktkonto ist von der Punktverrechnungsstelle getrennt von etwa sonstigen für das Unternehmen eingerich⸗ teten Punktkonten zu halten.
§ 5 Bezug und Lieferung von Geweben sowie Spinnstoffwaren zum Zwecke des Absatzes durch Hersteller
1. Hersteller von Geweben und Gewirken (Wirk⸗ und Strickstoffen), die Gewebe von anderen Herstellern beziehen, um sie unmittelbar oder nach Bearbeitung (Ausrüstung, Be⸗ sticken usw.) (nicht aber Verarbeitung) mit den von ihnen hergestellten Geweben zusammen zu verkaufen, dürfen, soweit sie schon bisher zu derartigen Zwecken Gewebe von anderen Herstellern bezogen haben, in Abweichung von § 7 der An⸗ ordnung BK 11 Gewebe ohne Punktschecks und ohne Bezugs⸗ berechtigungsscheine beziehen. Sie haben jedoch besondere Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Metermenge ge⸗ trennt nach den Gruppen der Punktliste sie von anderen Herstellern zu diesem Zwecke bezogen haben. Die Liste muß den Namen des Lieferers ausweisen. Der Lieferer hat eine entsprechende Nachweisung zu führen.
2. Die zu 1 gelten nicht für Unter⸗ nehmen, die mit ihrer Bearbeitung unter die Bestimmungen des § 6 fallen.
3. Wirkereien und Strickereien, die fertige Bekleidungs⸗ gegenstände von anderen Herstellern beziehen, um sie mit den von ihnen hergestellten Bekleidungsgegenständen zu⸗ sammen zu verkaufen, sind als Lieferstellen bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle punktköontoberechtigt und ⸗verpflichtet. Sie sind verpflichtet, auf diesem Konto alle zugekauften und aus dem Zukauf abgesetzten Spinnstoffwaren punktmäßig zu verrechnen sowie bei dem Absatz ihrer Spinnstoffwaren die selbst hergestellten und die zugekauften Spinnstoffwaren in der Rechnung zu trennen und gesonderte Punktschecks zu ver⸗ langen. den Bezug von Strümpfen als Rohware, die vor Weiter⸗ verkauf bearbeitet werden.
§ 6
Bezug von Geweben und Gewirken (Wirk⸗ und Strickstoffen) durch Betriebe der Textilveredelungsindustrie
1. Hersteller, die Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strick⸗ stoffe) im eigenen Betrieb herstellen und bedrucken (Betriebs⸗ drucker), sowie Unternehmen, die lediglich gekaufte Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und de cha im eigenen Betrieb be⸗ drucken (Eigendrucker), sind hinsichtlich der Druckerei als Lieferstellen bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle punkt⸗ kontoberechtigt und ⸗verpflichtet. Sie sind verpflichtet, über dieses Konto alle der Druckerei zugeführten Gewebe und Ge⸗ wirke (Wirk⸗ und Strickstoffe), gleichgültig, ob es sich um gekaufte oder um Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strick⸗ stoffe) aus eigener Herstellung handelt, und alle aus der eigenen Druckerei abgesetzten Spinnstoffwaren punktmäßig zu verrechnen.
2. Hersteller, die im eigenen Betrieb Gewebe und Ge⸗ wirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) herstellen und in anderer Weise als durch Bedrucken veredeln (Betriebsveredler), gelten hinsichtlich ihres Veredlungsbetriebes nicht als Lieferstellen, soweit Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) aus eigener Herstellung veredelt werden. Soweit sie Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) zukaufen, gilt Ziffer 3 ent⸗ sprechend mit der Maßgabe, daß über das Punktkonto alle zugekauften und im eigenen Betrieb veredelten Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) und die daraus abgesetzten Spinnstoffwaren punktmäßig zu verrechnen sind.
3. Unternehmen, die gekaufte Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) im eigenen Betrieb in anderer Weise als durch Bedrucken veredeln (Eigenveredler), sind als Lieferstelle bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle punktkontoberechtigt und ⸗verpflichtet. Sie haben über dieses Konto alle der Ver⸗ edelung zugeführten Gewebe und Gewirke (Wirxk⸗ und Strick⸗ stoffe) und alle nach Veredelung von ihnen abgesetzten Gewebe 8 Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) punktmäßig zu ver⸗ rechnen. 86
Abschnitt II Beschränkung der Verarbeitung und Lieferung
“ 87 1“ Beschränkung der Verarbeitung
1. Unternehmen, die im Jahre 1939 bereits Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoßfe) oder Austauschstoffe zu Be⸗ kleidungsgegenständen oder Bettwäsche verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen und nach § 2 bei der Punktverrech⸗ nungsstelle für Bekleidung nicht punktkontoberechtigt und ⸗ver⸗ pflichtet sind, dürfen nur 40 % derjenigen Menge an Ge⸗ weben und Gewirken (Wirk⸗ und Strickstoffen) sowie Aus⸗ tauschstoffen zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen in ihrem Nähbetrieb verarbeiten oder im Lohn verarbeiten lassen, die sie in Metern gerechnet im Durchschnitt der Mo⸗ nate Juli —September 1939 verarbeitet haben.
2. Der Beschränkung zu 1 unterliegt nicht die Anferti⸗ 5 von 1““ sowie die Instand⸗ etzung und Aenderung von Bekleidungsgegenständen. Die Beschränkung gilt auch nicht, wenn die Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) durch Gruppenkontingent oder in ähnlicher Weise unter Begrenzung der zur Verarbeitung zu⸗ gelassenen Höchstmenge zugeteilt werden.
3. Die Verarbeitung von Geweben zu Bettwäsche oder Fauabsttawes e ist nur solchen Unternehmen gestattet, die hereits im Jahre 1937 Bettwäsche oder Haushaltswäsche her⸗ gestellt haben; hierzu gehört auch das Säumen von Bettwäsche oder Haushaltswäsche.
Diese Regelung gilt auch abweichend von § 6 für
4. Lieferstellen und Verkaufsstellen dürfen keinen höheren Anteil der von ihnen bezogenen Bettwäschestoffe zu Bettwäsche verarbeiten oder im Lohn verarbeiten lassen als im Jahre 1937. Nähaufträge, die Verbraucher einer Verkaufsstelle zur Herstellung von Bettwäsche zFaus bei der Verkaufsstelle ge⸗ kauften Bettwäschestoffen erteilen, fallen nicht unter diese Beschränkung.
5. Unternehmen, die Kleider⸗ oder Wäschestoffe im Lohn besticken lassen und verarbeiten, dürfen bestickte Kleider⸗ und Wäͤschestoffe höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins⸗ gesamt verarbeiteten Menge Kleider⸗ und Wäschestoffe ver⸗ arbeiten, in dem die Verarbeitung von bestickten Kleider⸗ und Wäschestoffen zu der Gesamtmenge verarbeiteter Kleider⸗ und Wäschestoffe in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 gestanden hat. A1“
Beesschränkung der Lieferung
“
1. Hersteller, die sowohl Bettwäsche als auch Bettwäsche⸗ stoffe liefern, müssen Bettwäschestoffe mindestens in demselben Verhältnis zu Bettwäsche liefern, in dem die Lieferung von Bettwäsche zur Lieferung von Bettwäschestoffen im Jahre 1937 gestanden hat.
2. Wirkereien und Strickereien, die in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis 30. Juni 1939 Gewirke (Wirk⸗ und Strick⸗ stoffe) an Lieferstellen und Verkaufsstellen abgesetzt haben sind verpflichtet, auch weiterhin laufend Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) an diese zu liefern. Diese Lieferung muß mengen⸗
mäßig mindestens im gleichen Verhältnis zur Erzeugung von
Gewirken (Wirk⸗ und Strickstoffen) stehen wie in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis 30. Juni 1939. 8 3. Unternehmen, die Kleider⸗ oder Wäschestoffe im Lohn besticken lassen und verkaufen, dürfen bestickte Kleider⸗ und Wäschestoffe höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins⸗ gesamt gelieferten Menge Kleider und Wäschestoffe liefern in dem die Lieferung von bestickten Kleider⸗ und Wäschestoffen zu der Gesamtlieferung von Kleider⸗ und Wäschestoffen in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 gestanden hat.
§ 9 Vergleichs⸗ und Berechnungszeitraum — Ausfuhr und öffentliche Aufträge —
1. Für Unternehmen in den Alpen⸗ und Donaureichs⸗ gauen und im Reichsgau Sudetenland gilt als Vergleichszeit im Sinne der §§ 7 und 8 das erste Halbjahr 1939.
2. Als Berechnungszeitraum der in den 8§ 7 und 8 aus⸗ gesprochenen Beschränkungen gilt jeweils das Kalenderviertel⸗ jahr, beginnend am 1. Juli 1942. —
3. Unter die Beschränkungen und Verpflichtungen der 8§ 7 und 8 fallen nicht Lieferungen für genehmigte
zwecke und öffentliche Bedarfsträger sowie Lieferungen, die
auf Grund besonderer Anordnungen oder Auflagen der Reichs⸗ oder Verteilungsstellen erfolgen. Diese Lieferungen bleiben bei der Errechnung der Höchst⸗ und Mindest⸗Herstellungs⸗, Verarbeitungs⸗ oder Lieferungsanteile außer Betracht.
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Einkaufsbewilligung 8. ve:;
die Reichsstelle den Bezug und die Lieferung bestimmter Waxen zwischen Herstellern, Lieferstellen und Verkaufsstellen von einer Einkaufsbewilligung der Reichsstelle oder der von ihr bestimmten Organisation abhängig machen.
§ 11 Ausnahmen
1. Unter die vorstehende Regelung fallen nicht Unter⸗ nehmen mit den Betrieben und Betriebsteilen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. 1
2. Unberührt bleiben die Bestimmungen über den Ver⸗ Befugnisse der Reichsstelle . 8
Die Reichsstelle kann durch Einzelverfügungen oder durch Rundschreiben für einzelne Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung oder der Anordnung BK 11 erteilen. Sie ist auch berechtigt, die Punkt⸗ und Meterkontoberechtigung auf eine bestimmte Höhe festzusetzen sowie ganz oder teilweise durch Punkt⸗ und Meterkontenbelastung zu entziehen.
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Schlutbestimmungen
§ 13 8 “ Zuwiderhandlungen 8 s Fins Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder die zu ihrer ö und zur Durchführung der Anordnun BK 11 vom 3. Februar 1940 erlassenen Verfügungen un Rundschreiben werden nach den Vorschriften der §§8 12 — 15
der Verordnung über den Warenverkehr sowie mit dem Ent⸗ zug der widerrechtlich verwendeten Punkte bestraft.
§ 14 Inkrafttreten
1. Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1942 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete sowie für die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
2. Gleichzeitig treten außer Kraft die §§ 1 und 2 der Anordnung K 3 vom 18. Juli 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 166 vom 18. Juli 1940) sowie die Anordnung K 4 vom 4. November 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 261 vom 6. November 1940). Die Rundschreiben der Reichsstelle Nr. 30 vom 14. Februar 1940, Nr. 33 vom 17. Februar 1940, Nr. 43 vom 18. März 1940 und Nr. 59 vom 3. Juni 194 werden aufgehoben. ö“ 8
Berlin, den 1. Juli 1942.
Der Reichsbeauftragte für Kleid rwandte “ Hagemann.
Erste Beilage
Berlin, Donnerstag, den 2. Fuli
chsanzeiger und Preußischen Staatsanzei
1942
Fortsetzung des Wirtschaftsteils.
9 —,—, Lahmeyer 164,00, Laurahütte 29,50, Mainkraftwerke 145,50, e 162,00, Voigt u. Häffner 159,00. Zellstoff Waldhof
75.
Hamburg, 1. Juli. (D. N. B.) (Schlußkurse.] Dresdner Bank 146,00, Vereinsbank 153,00, Hamburger Hochbahn 134,00, Hamburg⸗Amerika Paketf. 126,00, Hamburg⸗Südamerika 220,00 ex., Nordd. Lloyd 126,00, Dynamit Nobel —,—, Guano 89,00, Harburger Gummi 146,00, Holsten⸗Brauerei 210,00, Karstadt 204,00, Siemens St.⸗Akt. —,—, Vorz.⸗Akt. —,—, Neu Guinea —,—, Otavi 27,25.
Wien, 1. Juli. (D. N. B.) 4 % Nied.⸗Donau Ldé.⸗Anl. 1940, A 104 ⅛, 4 % Ob.⸗Donau Lds.⸗Anl. 1940 1035⅛, 4 % Steier⸗ mark Lds.⸗Anl. 1940 103 ⅛6, 4 % Wien 1940 103 ⅛6, Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A —,—, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 97,75, Brau⸗AG. Oesterreich 241,50, Brown⸗Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl 127,50, „Elin“ AG. f. el. Ind. 168,50, Enzesfelder Metall 120,00, Felten⸗Guilleaume —,—, Gummi Semperit —,—, Hanf⸗Jute⸗Textil —,—, Kabel⸗ und Drahtind. —,—, Lapp⸗Finze AG. 102,00, Leipnik⸗Lundb. —,—, Leykam⸗Josefsthal 75,50, Neusiedler AG. 175,50, Perlmooser Kalk —,—, Schrauben⸗Schmiedew. —,—, Siemens⸗Schuckert —,—, Simmeringer Masch. 153,00, „Solo“ Zündwaren 258,00, Steirische Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft —,—, Steyr⸗Daimler⸗Puch 132,25, Steyrermühl Papier 89,50, Veitscher Magnesit —,—,
Wiener Protektoratswerte, 1. Juli. (D. N. B.) Zivnostensta Bank —,—, Dux⸗Bodenbacher Eisenbahn 174,00, Ferdinands Nordbahn —,—, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G. 165,50, Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 126,50, Erste Brünner Maschinenf.⸗Ges. 79,00, Metallwalzwerk AG. Mährisch⸗Ostrau 157,00, Prager Eisenind.⸗Gesellschaft 358,00, Eisenwerke A. G. Rothau⸗Neudek 73,50, A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 315,00, Heinrichsthaler Papierfabr. —,—, Cosmanos, Ver. Textil u. Druck⸗ fabriken A. G. 62,25, A. G. Roth⸗Kosteletzer Spinn. Web. 70,00, Ver. Schafwollenfabriken A. G. 61,50, 4 % Dur⸗-Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1891 11,75, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1893 10,00, Königs⸗ hofer Zement 456,00, Poldi⸗Hütte 702,50, Berg⸗ und Hüttenwerksges. 567,50, Ringhoffer Tatra 426,00. Renten: 4 ½ % Mährisch Landes⸗ anleihen 1911 —,—, 4 % Pilsen Stadtanleihen —,—, 4 ½ % Pilsen Stadtanl. —,—, 5 % Prager Anleihe —,—, 4 % Böhm. Hyp.⸗Bant Pfandbr. (57 jährig) —,—, 4 % Böhm. Landesbank Schuldverschrei⸗ bungen —,—, 4 % Böhm. Landesbank Komm.⸗Schuldsch. —,— 4 % Böhm. Landesbank Meliorationssch. —,—, 4 % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 ½ % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 % Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuldverschr. —,—, 4 % Mähr. Landes⸗ kultur Eisenbahn⸗Schuldverschr. —,—, 4 ½ % Zwnostenska Bank Schuldverschr. —,—.
Amsterdam, 1. Juli. (D. N. B.) A. Fortlaufend no⸗ tierte Werte: 1. Anleihen: 4 % Nederland 1940 S. I mit Steuererleichterung —,—, 4 % do. 1940 S. II ohne Steuererleich⸗ terung 101,00 4 % do. 1940 S. II mit Steuererleichterung 10111⁄¼18, 3 ½ % do. 1941 (St. zu 100) 9911⁄1½6, 4 % do. 1941 100 %⅜, 3 % do. 1937 95 ½, 3 % (3 ½) do. 1938 98 ⅓, 2½ 0% Nederl. Werkelijke Schuld Zert. 80,50, do. Handels Mij. Zert. (1000)
Berkels Patent 141,50*), Fokker Neder. Vliegtuigenfabr. 203,50,
Lever Bros. & Unilever N. V. Zert. 168,25, Philips Gloeilampen⸗ fabr. (Holding⸗Ges.) 297,00, Koninkl. Nederl. Mij. tot E pl. v.
Petroleumbr. 322,50*), Amsterdam Rubber Cultuur Mij. 21078*), 8
Holland Amer. Lijn. 154,75, Nederl. Schepvaart Unie 179,75*), 1 Handelsvereenig. Amsterdam (HVA) 313,50*), Deli Mij. Zert. (1000)
182,25*), Senembah Mij. —,—.
B. Kassapapiere: 1. Festver-⸗
zinsliche Werte: 3 ½ % Amsterdam 1937 S. II 100,25, 3 ½ % Rotter⸗
dam 1938 S. I —,—, 4 % Nederl. Bankinstelling Pfb. X,—. 2. Aktien:
Nederl. Bankinstelling R. II 130,00, Amsterdam Droogdok 256,00,
Heemaf. N. V. —,—, Heinekens Bierbrouwerij —,—, do. Zert.
7
—,—, Holland. St. Meelfabriek 208,75, Holl. Draad und Kabelfabriek
308,00, Holl. Kunstzijde In. (5KJ) —,—, Intern. Gewapend Beton⸗ bouw 171,00, Intern. Viscose Comp. 114,75, Kon. Ned. Hoogovens und Staalfabr. Zert. 3. Folge 160,50, Lever Bros. & Unilever N. VP. 7 % Vorz. —,—, do. 7 % Vorz. Zert. —,—, do. 6 % Vorz. (St. z. 100)
140,25, do. 6 % (St. z. 1000) 139,00, Nederlandsche Kabelfabriek 554,00,
do. Zert. 559,00, Nederl. Scheepsboum Mij. —,—, Nederlandsche Vlas
Spinnerij 175,00 G., 181,00 B.,
Philips Gloeilampenfabr. Vorz.
173,25, Reineveld Machinefabriek. —,—, do. Vorz. 138,00 G., Rotterd. Droogdok Mij. 288,00, do. Zert. 291,00, Kon. Mij. De Schelde, Nat. Bez. v. Aand. 132,52, Handel Mij. R. S. Stokvis & Zn. 150,00,
Stoom⸗Spinnerij Spanjaard 122,00, Stork & Co. —,—, do. Vorz. 175,00, Veendaalsche St. Spinnerij en Weverij 113,00 G., Vereenigde Blikfabrieken 195,25, Vereen. Kon. Papierfabr. van Geldern Zonen 146,00, do. Pref. —,—,
Wilton Feijenoord Dog en Werft 175,00,
do. Vorz. —,—, Nederl. Wol. Mij. 77,00, Holland. Am. Lijn. Zert. (100) —,—, Del. Mij. Zert. (100) 180,25, Blaauwhoedenveem⸗
Vriesseveem 117,50, Magazijn de Bijenkorf N. V. —,—,
do. 6 %
kum. Vorz. 157,00, do. Gewinnber.⸗Sch. R. II 185,00. — *) Mittel.
usfuhr⸗
Waagner⸗Biro —,—, Wienerberger Ziegel 132,25.
130,00. 2. Aktien: Algem. Kunstzijde Unie (AKU) 1575⁄16 *), Van
2. Zwangsversteigerungen. 3. Aufgedote.
1. Untersuchungs⸗ und Straffachen,
4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Verluft⸗ und Fundfachen, 6. Auslosung usw. von Wertpapieren,
7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgefellschaften.
10. Gesellschaften m. b. H., 11. Genossenschaften, 14. 12. Offene Handels⸗ und Kommanbditgesellschaften, 15.
13. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen,
Deutsche Reschsbank und Bankausweise, Verschiebdene Bekanntmachungen.
1. Umtertuvchungs⸗ und Straflachen
[1490505 Bekanntmachung.
Erna Katharina Marie von Pustau, eb. am 9. Oktober 1903 in München⸗ ladbach, ist auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1933 der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt. Der Genannten ist daher der ihr von der Philosophischen Fakultät der Universität Frankfurt a. M. ver⸗ liehene Doktorgrad durch Beschluß vom 16. Juni 1942 entzogen worden. Ein Rechtsmittel ist nicht zugelassen.
Frankfurt a. M., 29. Juni 1942.
Der Rektor. Platzhoff.
3. Aufgebote
[ů14911] Aufgebot.
Zur Kraftloserklärung nachstehender verlorener Urkunden werden folgende Aufgebote erlassen: a) auf Antrag des Fräuleins Emma Selle in Morsleben 7.90, 1000,— 4 ½ % Nordd. Grund⸗ Credit⸗Bank Pfandbriefe Em. XXII. Lit. O Nr. 1805/6 =— 2/500, b) auf Antrag des Fräuleins Maria Plaschke in München, Briennerstr. 8, 6ℳ 3000,— 4 ½ %, Schuldverschreibungen der Deutschen Hypothekenbank in Weimar Em. XXI Lit. G Nr. 87 = 1/2000, Lit. C Nr. 739 und 751 = 2/500, c) auf Antrag der Frau Emma Roden⸗ berg geb. Ziegler in Heidelberg, La⸗ denburger Str. 75, 6 ℳ 300,— 4 ½¼ % Pfandbriefe der Norddeutschen Grund⸗ Credit⸗Bank in Weimar Em. XXIV. Lit. N Nr. 6715/17 = 3/100, d) auf Antrag der Frau Dr. Ruth⸗Ingeborg Moll in Berlin⸗Südende, Branden⸗ burgische Str. 21, 6ℳ 500,— 4 ¼% % Pfandbriefe der Deutschen Hypothe⸗ kenbank in Weimar Em. IX Lit. 0 Nr. 173 = 1/500, 6ℳ 100,— 4 ½ 9% Pfandbriefe der ehem. Norddeutschen Grund⸗Credit⸗Bank Em. XIV Lit. N Nr. 902 = 1/100, 6ℳ 1000,— 4 ½¼ % Pfandbriefe der ehem. Norddeutschen Grund⸗Credit⸗Bank Em. XX Lit. 0 Nr. 4528/29 = 2/500. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, späte⸗ stens im Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzu⸗ legen, sonst werden die Urkunden, für kraftlos erklärt werden. Aufgebots⸗ termin wird auf Freitag, den 22. Januar 1943, vorm. 9 Uhr, Zimmer 113, bestimmt.
Weimar, den 26. Juni 1942.
Das Amtsgericht. Abt. 4.
[14476] Aufgebot.
Es ist beantragt, den im Oktober oder November 1940 von der Firma Hugo Heine Propellerwerk, Berlin 0 34, Warschauer Str. 58, ausgestellten, von der Firma Pollrich & Co., Mün⸗ chen⸗Gladbach, Neußer Straße 172, an⸗ enommenen, bei Sicht zahlbaren Zechsel über 50 000 H für kraftlos zu erklären. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens auf den 13. Januar 1943, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Berlin C 2, Neue Friedrichstraße 4, I. Stock, Zim⸗ mer 114, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. — 455. F. 169. 42. 6
Berlin, den 25. Juni 1942.
Das Amtsgericht Berlin.
— [14910] Aufgebot.
3 F 2/42. Der Landwirt Paul Stelter in Peteraue hat das Aufgebot zur Ausschließung des Gläubigers: a) der auf dem Grundbuchblatte des
ihm und seiner Ehefrau Elisabeth geb. Helmchen in allgemeiner Gütergemein⸗ schaft gehörigen Grundstücks Peteraue Blatt 10 in Abteilung III Nr. 3 für Luise und Michael Sbelter am 31. März 1852 eingetragenen Erbteile von 100 Talern, b) der auf demselben Grundbuchblatte in Abteilung III Nr. 4 für Gottfried, Lucie, Wilhelmine, Mi⸗ chael, Henriette und Gottlieb Stelter am 31. März 1852 eingetragenen Kaution von 102 Talern 9 Silber⸗ roschen 6 Pfennigen gemäß § 1170. 8GB. beantragt. Die Gläubiger werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 9. September 1942, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zim⸗ mer Nr. 6, anberaumten Aufgebots⸗
stermin ihre Rechte anzumelden, wi⸗ sdrigenfalls ihre
Ausschließung mit ihren Rechten erfolgen wird. Samter, den 9. Juni 1942. Das Amtsgericht.
8 Aufgebot. 8
4 2/42. Die Minderjährigen: 1. Haide Loets, geb. 21. 9. 1921, 2. Peter Loets, geb. 16. 3. 1924, vertreten durch ihren Vater, den Industrieorganisator Gottfried Loets, Großhansdorf, Wald⸗ reiterweg 40, Bevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Baetcke in Ahrensburg, haben als Erben der am 5. September 1939. verstorbenen geschiedenen Ehefrau Doro⸗ thea Erika Elisabeth Loets Frh Hart⸗ mann in Großhansdorf das Aufgebots⸗ verfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Es wird daher Aufgeboistermin auf den 16. September 1942, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht bestimmt. Die Nachlaßgläubiger werden aufgefor⸗ dert, ihre Forderungen spätesteus im Aufgebotstermin bei dem Gericht anzu⸗ melden. Die Anmeldung hat die An⸗ gabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten; urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Nachlaßgläubiger, die sich nicht melden, können, unbe⸗ schadet des Rechts, vor den Verbindlich⸗ keiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächt⸗ nissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie für die Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt haften, tritt, wenn sie nicht melden, nur der Rechts⸗ nachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.
Ahrensburg, den 27. Juni 1942. Das Amtsgericht.
[14909] Beschluß.
Der Erbschein, der über die Erb⸗ folge nach dem am 28. August 1910 gestorbenen, zuletzt in Bonn wohnhaft gewesenen Kaufmanns Karl Leopold Wilhelm Müller am 14. 9. 1910 in den Akten 5a VI 545/10 ausgestellt worden ist, wird für kraftlos erklärt. — 5a VI 545/10. 1“
Bonn, den 26. Juni 1942.
Amtsgericht. Abt. 5a.
[14908]
Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 19. Juni 1942 ist der ver⸗ schollene Artist Hermann Fischer, ge⸗ bopen am 15. Januar 1864 zu Mis⸗ kolcz, Ungarn, zuletzt wohnhaft in Berlin, Friedrichftr. 113 bei Bergmann,
6 Eb 6
ungarischer Staatsangehöriger, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 31. Dezember 1925 festgestellt worden. — 455 II. 1. 42. Berlin, den 19. Juni 1942. Das Amtzggericht Berlin.
[14907]
Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin pom 17. Juni 1942 ist der Tod des Flugzeugmonteurs Martin Josef Werkmestler, eboren am 23. Januar 1915 in Frankfurt a. M.., festgestellt worden und als Zeitpunkt desselben der 16. Juni 1941. 456. II. 125. 41.
Berlin, den 17. Juni 1942.
Das Amtsgericht Berlin.
4. Heffensliche Zuttellungen
[14914] Oeffentliche Zustellung. 6 R. 148/42. Es klagt die Ehefrau Luise Otta geb. Ewald in Reckling⸗ hausen S. 3, Alte Grenzstraße 259, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt Bertling in Recklinghausen, gegen den Bergmann Fhahns Otta, früher in Reckling⸗ ausen S. 3, Alte Grenzstraße 259, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem An⸗ trage, die Ehe der Parteien zu scheiden und den Beklagten für schuldig zu er⸗ klären aus § 60 des Gesetzes vom 6. 7. 1938. Die Klägerin ladet den Verklag⸗ ten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht in Bochum, Zimmer 30, auf den 20. August 1942, vorm. 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen beim Landgericht in Bochum zugelasse⸗ nen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen. Bochum, den 26. Hund 1942. Geschäftsstelle 6 des Landgerichts.
[14915] Ladung.
Die 18 Bertha Franziska Marie du Pont, geb. Junge, Hamburg, Hebbelstraße 13 b. Junge, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Dr. “ klagt gegen ihren Ehemann, den Heizer Nicolaus du Pont, unbekannten Aufenthalts, auf Scheidung der Ehe. Verhandlungstermin: Donnerstag, den 3. Sept. 1942, 9 ¼ Uhr, vor dem Landgericht Hamburg, Dienststelle Altona, Allee 125, Zivilkammer 15 a. Die Geschäftsstelle des Landgerichts. [14916] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Anna Berta Nothorn, geb. Ohland, in Glückstadt, Am Fleth 4, Pron Feregtsüchtigte. Rechtsanwalt Dr. Frauen in Glückstadt, klagt gegen. den Koch Heinrich Johannes Nothorn in Glückstadt, früher in New York City, USlA., jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, wegen Hesche dung⸗ mit dem Antrage, die am 28. 12. 1918 ge⸗ schlossene Ehe der Parteien zu scheiden. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 2. Zivilkammer des Sgne in Itzehoe auf den 1. Sep⸗ tember 1942, 9 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als EE“ vertreten zu lassen. 8
Itzehoe, den 28. Juni 1942.
Die Geschäftsstelle des Landgerichts.
[14917] Veräußerungsauftrag.
6 IVc — A 4238. Ste/My. Ich gebe den Juden Heinrich Israel Be⸗ risch und Selma Sara erisch, zuletzt wohnhaft in Auspitz, Kreis Nikolsburg derzeit unbekannten Aufenthaltes, auf Grund des § 6 der Vdg. über den Ein⸗ satz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1 (RGBl. I S. 1709) auf, ihren
landwirtschaftlichen Besitz, E.⸗Z. 255, Gb. Auspitz⸗Böhmendorf, Grundst. Nr. 262, innerhalb von zwei Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, an einen geeigneten Be⸗ werber zu einem angemessenen Preis zu veräußern. Sollten sie diesem Auf⸗ trag innerhalb der genannten Frist nicht entsprechen, erfolgt die Bestellung eines Treuhänders, der die Veräuße⸗ rung und Abwicklung durchzuführen hat.
Wien, am 24. Juni 1942.
Der Reichsstatthalter in N. D.,
Obere Siedlungsbehörde. Wien, I., Löwelstr. 18.
[14918] Veräußerungsauftrag.
Aktz.: IVc — A 680 Dr. RouPa. Ich gebe den Juden Ludwig und Jo⸗ sefine Schnabl, Angehörigen des Pro⸗ tektorates Böhmen und Mähren, zuletzt wohnhaft in Pohrlitz, Kreis Nikols⸗ burg, N. D., dzt. unbekannten Aufent⸗ haltes, auf Grund des § 6 der Tdg. über den Einsatz des jüdischen Vermö⸗ gens vom 3. 12. 1938, RGPl.1 S. 1709, auf, ihren je zur Hälfte gehörigen land⸗ wirtschaftlichen Besitz: 1. E.⸗Z. 1764, Grdst. Nr. 1878, 1901, 1934, 2242, 2. E.⸗Z. 1262, Grdst. Nr. 1828, 3. E.⸗Z. 569, Grdst. Nr. 836, 838, 4. E.⸗Z. 1502, Grdst. Nr. 2178/2, 1140, 1141/1, 1141/2, 504, 601, 2946/1, 1846, 5. E.⸗Z. 1397, Grdst. Nr. 339, 639, 640, 1476, 1919, 1922, 2214, 2678, 2756, 2836, 2967, 3120, 3289, 3190, 3191, 3518, 3626, 3717, Gb. der KG. Pohrlitz, Amtsgericht Pohrlitz, Kreis Nikolsburg, im Gesamt⸗ ausmaß von 15 ha 57 a 31 m’ inner⸗ halb von zwei Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, an die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft, Zweigstelle Wien, in Wien, I., Stuben⸗ ring 2, zu einem angemessenen Preis zu veräußern. Sollten sie diesem Auf⸗ trag innerhalb der genannten Frist nicht entsprechen, erfolgt die Bestellung eines Treuhänders, der die Veräuße⸗ rung und Abwicklung durchzuführen hat.
ien, den 25. Juni 1942. Der Reichsstatthalter in N. D. Obere Siedlungsbehörde.
[149131 Bekanntmachung. .““ r „Grundstücks⸗Aktiengesell⸗ schaft Rüdersdorfer Straße 62“ in Berlin⸗Charlottenburg habe ich durch Verfügung vom 6. Juni 1941 auf⸗ gegeben, ihren Gewerbebetrieb späte⸗ stens bis zum 31. Oktober 1941 abzu⸗ wickeln. Die Verfügung ist dem Vor⸗ stand Lajos Steiner, vermutlich in Budapest, Bulyovsky utea 38, wohn⸗ haft, spätestens am 4. 7. 1941 zu⸗ gegangen. Da ihr bis jetzt nicht Folge geleistet wurde, setze ich hierdurch ge⸗ mäß § 2 der Verordnung über den Eirjat des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 — Reichsgesetzblatt I S. 1709 — zur Herbeiführung der Ab⸗ wicklung den Rechtsanwalt Morisse, Berlin W 9, Tauentzienstr. 9, als Treuhänder ein. Sein Amt beginnt mit seiner Verpflichtung. Die Be⸗ kanntmachung erfülgt gemäß § 3 Ab⸗ satz 2 a. a. O.
Der Polizeipräsident. Abteilung IV.
IV 4870. 40 — 682. —
J. V.: Dr. v. Millesi,
Oberregierungsrat.
[14919] Veräußerungsauftrag. Aktz.: IVc — A 669 Dr. RoufPa. Ich gebe dem mj. Juden Wilhelm Schnabl, Angehörigen des Protekto⸗ rates Böhmen und Mähren, zuletzt wohnhaft in Pohrlitz, Kreis Nikols⸗ burg, dzt. unbekannten Aufenthaltes,
vertreten durch seinen Vater, Ludwig Schnabl, Angehörigen des Protektorates
Böhmen und Mähren, zuletzt wohnhaft
in Pohrlitz, Kreis Nikolsburg, dzt. un⸗-
bekannten Aufenthaltes, aus
rund des
§ 6 der Vdg. über den Einsatz des jüdi⸗
schen Vermögens vom 3.
12. 1988
(RGBl. I, S. 1709) auf, seinen land⸗
wirtschaftlichen Besitz: 1. E.⸗Z. 8183,
1006, Grdst.
Grdst. Nr. 1423, 2. E.⸗Z. 962, Söbh. 1
Nr. 1642, 3. E.⸗Z. Nr. 1689, 4. E.⸗Z. Nr. 1709, 5. E.⸗Z. 1057, SNIx ISöeö Nr. 2056/2, 1885, alle des Grundbuches
1027, Grdst.
Grdst. Grdst.
8
8
der KG. Pohrlitz, Amtsbezirk k rlitz, esamt⸗
Kreis Nikolsburg, N. D., im
ausmaße von 5 ha 47 a 16 m'** inner⸗ halb von zwei Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, an
die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft, Zweigstelle Wien, in Wien, I., Stuben⸗
ring 2, zu einem angemessenen Preis
zu veräußern. Sollte er nicht entsprechen, erfolgt die Bestellung eines Treuhänders, der die Veräuße⸗ rung und Abwicklung durchzuführen hat. ien, den 25. Juni 1942. Der Reichsstatthalter in R. D. Obere Siedlungsbehörde.
—
(14912] Oeffentliche Zustell
iesem hafr trag innerhalb der genannten Frist
8
F11“
56 C. 795. 42. In dem Rechtsstrelt
des Rentners Carl Lehmann in lin⸗Charlottenburg, Richard⸗Wagner⸗ Straße 17, Kläger,
8
gegen Walter
Schlesinger, früher in Berlin⸗Wil⸗
mersdorf, Livländische Straße 4, Be⸗ klagten, wird der Beklagte zur münd⸗ lichen Verhandlung vor das gericht in Charlottenburg, gerichtsplatz, auf den 28. August
Amts⸗ Amts⸗
1942, 9 Uhr, Zimmer 124, geladen. Berlin⸗C harlottenburg, 27. 6.1942.
Amtsgerichts.
5. Verluft⸗und Fundsachen
[14930] Bekanntmachung.
In der
Versammlung der Mit⸗
gliedervertretung am 19. Juni 1942 wurde das satzungsgemäß 1 ie-⸗ a
dene Aufsichtsratsmitglied Wruck, Schneidemühl, wiedergewählt.
Das Aufsichtsratsmitglied Lücke, Posen, ist ausgeschieden.
ter
Ernst
Der Aufsichtsrat besteht nunmehr
aus folgenden Herren: Kammerpräsi⸗
dent Willy Lohmann, Berlin, Vor⸗
sitzer, Reichsinnungsmeister. Franz Renz, Posen, stellv. Vorsitzer, Ab lungsleiter Karl Haese, Königsberg (Pr.), Kaufmann Bruno Herrmann, Berlin, Kammerpräsident Wruck, Schneidemühl. VOHK
Abtei⸗
Walter
Krankenversicherungzanstalt ostdeut⸗
scher Handwerkskammern zu Berlin.
Der Vorstand.
Ernst Pollmann, Vorsitzer.
Hans Bork. Wilhelm Stellmacher.
[14756]
V. a. G.
Der am 28. 6. 1939 auf das Leben von Herrn Wilhelm Jung jr. in Nuß⸗
baum, geboren am 9. 6. 1908, ausge⸗ fertigte 38 879 über 5000 H.uℳ ist abhanden gekommen. Er verliert seine Gültig⸗ keit, und wir fertigen eine Ersatzurkunde aus, wenn sich der jetzige Inhaber des Versicherungsscheines nicht innerhalb zweier Monate bei uns meldet. Magdeburg, den 30. Juni 1942. Magdeburger Allgemeine Lebens⸗ und Rentenversicherungs⸗ Aktiengesellschaft. 28 “ 1“
s
Versicherungsschein Nr. A
1“ S 1“
2