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4. Bei der Versicherung von Wagnissen in den Alpen⸗ und Donaureichsgauen und im Reichsgau Sudeten⸗ land gelten folgende Sonderbestimmungen: a) Dem § 8 wird folgender neuer Absatz (5) an⸗ gefügt: „(5) Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßi⸗ gung des Beitrags gewährt, so kann er bei⸗ einer vorzeitigen Auflösung des Vertrags die Nachzahlung des Betrages fordern, um den der Beitrag höher bemessen worden wäre, wenn dder Vertrag nur für den Zeitraum abgeschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich be⸗ standen hat. Wird der Versicherungsvertrag emäß § 18 Abs. (2) gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.“ b) An die Stelle der in § 69 des Versicherungs⸗ vertragsgesetzes angezogenen §§ 406 bis 408. des Bürgerlichen Gesetzbuches treten die §§ 1394 bis 1396 a. b. G. B. 5. Bei den öffentlichen Versicherungsanstalten tritt a) an die Stelle des letzten Satzes der Bedin⸗ gungen: „Soweit nicht in den Allgemeinen Ver⸗ sicherungsbedingungen oder durch besondere Vereinbarungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften“ folgende Einleitung zu den Bedingungen: „Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungs⸗ nehmer und der Anstalt (Versicherer) gelten, oweit nicht in den Allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen oder durch besondere Verein⸗ arungen Abweichendes bestimmt ist, die gesetz⸗ 8 Vorschriften und die Anstaltssatzung“ un b) an die Stelle des § 14 folgender § 14: „Sach⸗ verständigenverfahren.
(1) Jeder Teil kann verlangen, daß die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Die Ausdehnung des Sachverständigen⸗ verfahrens auf sonstige Feststellungen, ins⸗
esondere einzelne Voraussetzungen des Ent⸗ chädigungsanspruchs, bedarf besonderer Ver⸗ einbarung. Die Feststellung, die die Sachver⸗ ständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sach⸗ lage erheblich abweicht.
(2) Für das Sachverständigenverfahren
gelten die Bestimmungen der Satzung.
(3) Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers nach § 12 Abs. (1) c) nicht berührt.“
Berlin, den 29. Juni 1942.
Der Präsident des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung.
Amend.
Allgemeine Bedingungen
für die Versicherung des Hausrats gegen Feuer⸗, Einbruchdiebstahl⸗, Beraubungs⸗ und Leitungs⸗ wasserschäden
Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere dieser Ge⸗ fahren nicht genommen ist, entfallen die diese Gefahren be⸗ treffenden Bestimmungen.
§ 1. Versicherte Gefahren und Schäden. (1) Der Ver⸗ sicherer leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Entschädigung für versicherte Sachen,
a) die durch Brand (§ 2 Abs. 1), Blitzschlag oder Explosion beschädigt werden oder bei einem splchen Ereignis abhanden kommen;
) die durch Einbruchdiebstahl (§ 2 Abs. 2) — also nicht durch einfachen Diebstahl — oder durch Raub (§ 2 Abs. 3) entwendet oder bei einem solchen Ereignis beschädigt werden, sofern nicht der Schaden⸗ fall durch eine bei dem Versicherungsnehmer woh⸗ nende Person vorsätzlich herbeigeführt worden ist;
c) die durch Leitungswasser (§ 2 Abs. 4) be⸗
scchädigt werden, das auf dem Versicherungsgrundstück oder auf einem anstoßenden Nachbargrundstück oder aus einer öffentlichen Wasserleitung austritt;
d) die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen zertrümmert werden.
12) Die Beschädigung einer versicherten Sache fällt nur
dann unter den Versicherungsschutz, wenn sie auf der un⸗
mittelbaren Einwirkung eines der in Abs. 1 genannten Er⸗
eignisse beruht oder die unvermeidliche Folge eines solchen
Ereignisses ist, wie z. B. die bei einem Brande durch Löschen,
Niederreißen oder Ausräumen entstehenden Sachschäden. (3) Der Versicherer ersetzt auch
a) die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Abwendung oder Minderung eines Schadens nach Maßgabe des § 13;
b) die bei einem Einbruch oder Einbruchsversuch ent⸗ standenen Gebäudebeschädigungen.
(24) Weitere mittelbare Schäden, z. B. entgangener Ge⸗ winn, Verlust durch Unbenutzbarkeit von Räumen oder bei der Wasserversicherung der Wasserverlust, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
(5) Im Falle von Kriegsereignissen jeder Art sowie im Falle von Erdbeben haftet der Versicherer nicht, wenn er nach⸗ weist, daß der Schaden mit diesen Ereignissen unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang steht.
§ 2. (1) Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schaden⸗ fauer) Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden ind, sowie Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, daß sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Be⸗ arbeitung oder zu sonstigen Zwecken (z. B. zum Räuchern, Rösten, Kochen, Braten, Trocknen, Pläͤtten) ausgesetzt wer⸗ den, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
(2) Einbruchdiebstahl im Sinne dieser Bedin⸗ gungen liegt vor,
a) wenn ein Dieb in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels fal⸗ scher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungs⸗ mäßigen Oeffnen bestimmter Werkzeuge eindringt,
b) wenn er in einem Gebäude oder dem Raum eines Gebäudes Türen oder Behältnisse erbricht oder zum
Oeffnen von Türen oder Schlüssel oder andere zum ordnungsmäßigen Oeffnen nicht bestimmte Werkzeuge verwendet, wenn er den Diebstahl zur Nachtzeit in einem Ge⸗ bäude oder dem Raum eines Gebäudes begeht, in das er sich in diebischer Absicht eingeschlichen oder worin r sich in dieser Absicht verborgen hatte. Den falschen Schlüsseln stehen die richtigen gleich, wenn der Dieb sie durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich ge⸗ bracht hat. b
(3) Raub ist die Entwendung unter Sees von Gewalt gegen eine Person oder von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben. Dem Raub steht die räuberische Erpressung gleich.
(4) Als Leitungswasser gilt Wasser aus Anlagen für Wasserleitung, Warmwasserversorgung oder Zentral⸗ heizung, nicht aber Plansch⸗, Reinigungs⸗, Grund⸗ oder Hoch⸗ wasser, Witterungsniederschläge oder Rückstau infolge von Regengüssen.
§ 3. Versicherte Sachen. (1) Versichert ist der gesamte Hausrat. Zum Hausrat gehört alles, was in einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dient, sowie Bargeld, Wertpapiere und Sammlungen. Nicht zum Hausrat gehören: Gebäuͤdebestandteile, Kraftfahrzeuge, unge⸗ faßte Edelsteine und ungefaßte Perlen. Mitversichert sind:
1. die zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs dienenden Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Vorräte und Waren, soweit sie sich in der Wohnung des Versicherungsnehmers oder in Räumen befinden, die mit ihr unmittelbar in Verbindung stehen, und sofern sie insgesamt keinen höheren Wert als 2000,— FRü haben. Uebersteigt ihr Wert 2000,— ERℳ, so sind sie überhaupt nicht mitversichert.
„Kleinvieh, Futter⸗ und Streuvorräte auf dem Ver⸗ sicherungsgrundstück bis zu 500,— ER MAℳ.
Fremdes Eigentum ist eingeschlossen, ausgenommen das der Untermieter. Andere Sachen sind nur bei besonderer Ver⸗ einbarung versichert.
(2) Bargeld, Wertpapiere, Urkunden, Briefmarken⸗ und Münzensammlungen sind nur in verschlossenen Behältnissen versichert, die eine erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren. Schmuck⸗, Gold⸗ und Silbersachen, die sich außer Gebrauch befinden, sind gegen Einbruchdiebstahl nur unter einem solchen Ver⸗ schluß versichert. Bargeld, soweit es den Wert von 1000,— R ℳ übersteigt, ist nur im Geldschrank versichert.
(3) Die Bestimmungen unter Abs. 2 gelten nicht für Beraubungs⸗ und Leitungswasserschäden.
(4) Über Wertpapiere, sonstige Urkunden und Samm⸗ lungen hat der Versicherungsnehmer Verzeichnisse zu führen und gesondert unter Verschluß aufzubewahren, wenn diese Sachen insgesamt den Wert von 3000,— ℳ übersteigen.
(5) Ist der Versicherungsnehmer als Inhaber der Woh⸗ nung für Leitungswasserschäden (§ 1 Abs. 1 c) an fremden Sachen dem Eigentümer auf Grund gesetzlicher Bestim⸗ mungen ersatzpflichtig, so ersetzt der Versicherer solche Schäden, ausgenommen an Waren und gewerblichen Einrichtungen, auch dann, wenn die beschädigten Sachen nicht im Versiche⸗ rungsschein bezeichnet sind, sowie auch dann, wenn der Scha⸗ den außerhalb der Wohnung eintritt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 10 000,— E. ℳ.
§ 4. Versicherungswert. Unterversicherung. (1) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Maß⸗ gebend für die Entschädigung ist der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles, und zwar bei teil⸗ beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbar⸗ keit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Bei Hausrat und anderen Gebrauchsgegenständen gilt als Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwertes.
(2) Ist jedoch die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Schadenfalles (Unterversiche⸗ rung), so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zu diesem Wert.
§ 5. Versicherungsort. Außenversicherung. (1) Die Ver⸗ sicherung gilt innerhalb des Deutschen Reiches in der je⸗ weiligen Wohnung und bei einem Wohnungswechsel auch während des Umzuges. Während des Umzuges haftet der Versicherer für Einbruchdiebstahlschaden im Sinne des § 2 Abs. 2 auch dann, wenn die Entwendung aus einem verschlossenen Möbelwagen erfolgt. Einen Wohnungswechsel hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeigepflicht hat er genügt, wenn er die Anzeige innerhalb zweier Wochen nach Beendigung des Umzuges erstattet. Verletzt er diese Pflicht und ist mit dem Wohnungswechsel eine Gefahrerhöhung verbunden, so finden die Vorschriften der §§ 28 bis 30 des Versicherungs⸗ vertragsgesetzes (VVG.) entsprechende Anwendung (siehe Anhang).
(2) Bis zu 10 vH. der Versicherungssumme, höchstens 3000,J— hℳ, und nur soweit nicht aus einer Reisegepäck⸗ oder Schmucksachen⸗Versicherung eine Entschädigung bean⸗ sprucht werden kann, sind die Sachen innerhalb Europas auch dann versichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden; auf deutschen Schiffen und deutschen Luftfahrzeugen sowie bei KdF.⸗Fahrten gilt diese Außenver⸗ sicherung auch außerhalb Europas. Sind für einzelne Sach⸗ gattungen niedrigere Entschädigungsgrenzen vereinbart, so bleiben diese unberührt. Auf diese Außenversicherung findet § 4 Abs. 2 keine Anwendung.
(3) Die Bestimmungen unter Abs. 2 gelten für Be⸗ raubungsschäden nur, wenn der Raub an dem Ver⸗ sicherungsnehmer oder einer in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Person verübt wird.
(4) Werden versicherte Sachen, ohne daß ein Wohnungs⸗ wechsel vorliegt, aus der Wohnung des Versicherungsnehmers dauernd entfernt, so erlischt 2 der Versicherungi⸗ vertrag.
§ 6. Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsschluß. Vgl. §§ 16 bis 21 VVG. *)
*) 78 über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 29 in der Fassung des Gesetzes vom 20. De⸗ ember 1911 Hlichagf etzbl. S. 985), der Verordnung vom 12. Fe⸗ ruar 1924 (Reichsgesetzbl. 1 S. 65), des Gesetzes vom 7. Novem⸗ ber 1939 Recchegss bl. I S. 2223) und der Verordnung vom 19. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 24432.ͤ
Behältnissen falsche
§ 7. Gefahrerhöhung. (1) Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Eingetretene Gefahrerhöhungen hat er dem Versicherer unverzüglich schrift⸗ lich anzuzeigen. “
(2) Die Vornahme von Luftschutzübungen, die Einrich⸗ tung von Luftschutzanlagen, die Anbringung von Geräten zur Fliegerabwehr und die Einrichtung ähnlicher Schutzvorrich⸗ tungen gelten nicht als e1 eene 1 2
(3) Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere die Beseiti⸗ ung oder Verminderung von Sicherungen, die in der Ver⸗ scheungsurknde angegeben sind. Die Einbruchdiebstahls⸗ efahr wird auch dann erhöht, wenn die Wohnung länger als 0 Tage ununterbrochen unbewohnt und unbeaufsichtigt ist.
Zur Vermeidung dieser Gefahrerhöhung ist mindestens er⸗
orderlich, daß die Aufsicht durch eine erwachsene Person aus⸗ geübt wird, die sich wenigstens während der Nacht in der Wohnung aufhält.
(4) Tritt eine Gefahrerhöhung ein, so kann der Ver⸗ sicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, so ist derà ersicherer außer⸗ dem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Entschädigungspflicht frei.
(5) Die näheren Vorschriften über Gefahrerhöhung sind in den §§ 23 bis 30 VVG. enthalten.
§ 8. Beitrag. Beginn der Haftung. (1) Der Versiche⸗ rungsnehmer hat den ersten Beitrag gegen Aushändigung der Versicherungsurkunde, Folgebeiträge bei Beginn jeder Versicherungsperiode zu zahlen. Mit dem Beitrag sind die aus der Versicherungsurkunde oder der Beitragsrechnung er⸗
sichtlichen Kosten (öffentlichen Abgaben, Ausfertigungs⸗ und
Hebegebühren, Auslagen) zu entrichten. 8 (2) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheins, jedoch nicht vor dem darin festge setzten Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst nach diesen Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz in dem festgesetzten Zeitpunkt. (3) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung
gelten die 8§ 38, 39 VVG. Eine gerichtliche Einziehung rück⸗ ständiger Folgebeiträge darf nur innerhalb eines Fahres tt
Ablauf der nach § 39 VVG. gesetzten Zahlungsfrist erfolgen.
(4) Endigte das Versicherungsverhältnis vor Ablauf W
Vertragszeit, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die laufende Versicherungsperiode.
Im Falle der Anfechtung des Versicherungsvertrags ode seiner Aufhebung wegen Verletzung einer Obliegenheit ode wegen Gefahrerhöhung gebührt dem Versicherer der Beitra bis zum Schluß lediglich der Versicherungsperiode, in der e von dem Anfechtungs⸗ oder Aufhebungsgrund Kenntnis er⸗ langt hat. Wird die Kündigung erst in der folgenden Ver sicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm der Beitrag bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Tritt der Heesicherer nach § 38 Abs. 1 VVG. zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Kündigt nach dem Eintritt eines Schadens der Ver
—
sicherer (§ 18 Abs. 2), so hat er den Beitrag, der auf die nach
Abzug der Entschädigung verbleibende Versicherungssumme
entfällt, nach Verhältnis der noch nicht abgelaufenen Versiche⸗ rungszeit zurückzuzahlen. 8. 1 War der Beitrag für mehrere Ieür vorausgezahlt, so wird der Betrag einbehalten, den der Versicherer bei Abschluß
der Versicherung für die abgelaufene Zeit berechnet haben würde; der Mehrbetrag wird zurückerstattet. 8
§ 9. Ueberversicherung. Doppelversicherung. (1) Ueber⸗
steigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherungsnehmer
wie der Versicherer nach § 51 VVG. die Herabsetzung der
Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. (2) Im Falle der Doppelversicherung gilt § 60 VVG.
§ 10. Veräußerung der versicherten Sachen. Vgl. §8 6
bis 71 VVG. § 11. Versicherung für fremde Rechnung. (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherungs⸗
nehmer über die Rechte des Versicherten im eigenen Namen
verfügen. Der Versicherungsnehmer ist ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Entschädigungszahlung sowie zur Uebertragung der Rechte des Versicherten befugt, auch wenn er nicht im Besitze des Versicherungsscheins ist. Der Versicherer kann vor vasehnumng der Entschädigung den
Nachweis verlangen, daß der Versicherte seine Zustimmung 8 zu der Versicherung und zur Empfangnahme der Entschädi⸗
gung erteilt hat.
„ (2) Der Versicherte kann über seine Rechte nicht ver⸗ fügen, selbst wenn er im Besitze des Versicherungsscheins ist; er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung
des Versicherungsnehmers verlangen.
(3) Soweit in diesen Bedingungen die Kenntnis und das —
Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeu⸗ tung ist, kommt auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht. § 79 VVG. findet Anwendung. 1
§ 12. Pflichten des Versicherungsnehmers im Schaden:.
fall. 89 Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Scha⸗ dens, für den er Ersatz verlangt, folgende Pflichten: a) er hat den Schaden dem Versicherer oder dessen Ver⸗ rtreter schriftlich oder mündlich anzuzeigen, und zwar Einbruchdiebstahl⸗ und Veraubneess züglich, andere Schäden binnen 3 Tagen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat. Feuer⸗, Einbruch⸗ diebstahl⸗ und Beraubungsschäden sind außerdem derh ealgeibehörde zu melden, und zwar Einbruch⸗ iebstahl⸗ Feuerschäden binnen 3 Tagen, Eine Aufstellung der entwendeten oder sonst abhanden gekommenen Sachen ist der Polizeibehörde innerhalb dreier Tage nach Feststellung des Verlustes einzureichen; er hat nach 1et 88 für die Abwendung oder Minderung des icho den zu sorgen und dabei die Weisung des Versicherers oder dessen Vertreters zu befolgen. Gestatten es die Umstände, so hat er solche vengn. einzuholen. Bei einer Brandstiftung, einem Einbruchdiebstahl oder einer Beraubung hat er ferner alle Maßnahmen zu treffen, die zur Ent⸗ deckung des Täters und zur Wiedererlangung der entwendeten Sachen geeignet sind. Wegen des Er⸗ satzes der Aufwendungen siehe § 13; er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise diseehte werden kann, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Um⸗ Hang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede ierzu dienliche Auskunft, auf Verlangen schriftlich,
zu erteilen und Belege beizubringen. Auf Ver⸗
häden unver⸗
und Beraubungsschäden unverzüglich,
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Erste Beilage
mume vhrnnhex 808 ℳ 1
Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats
Berlin, Sonnabend, den 4. Fuli
London, 3. Juli. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/,—.
Wertpapiere
(D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 1665 6, Aschaffenburger Buntpapier —,—, Buderus Eisen 150,25, Deutsche Gold u. Silber 192,00, Deutsche Linoleum 175,25, Eßlinger Maschinen 161,00, Felten u. Guilleaume 149,00, Heidelberg Cement 185,00, Ph. Holzmann 170,50, Gebr. Junghans 157,00, Lahmeyer 164,00, Laurahütte 29,00, Marnkraftwerke 145,50, Rütgerswerke 160,75, Voigt u. Häffner 159,00, Zellstoff Waldhoi 119,50.
Hamburg, 3. Juli. (D. N. B.) (Schlußkurse.] Dresdner Bank 146,75, Vereinsbank 153,00, Hamburger Hochbahn 133,50, Hamburg⸗Amerika Paketf. —,—, Hamburg⸗Südamerika 221,00, Nordd. Lloyd —,—, Dynamit Nobel —,—, Guano 89,00, Harburger Gummi 146,00, Holsten⸗Brauerei 210,00, Karstadt 205,00, Siemens St.⸗Akt. —,—, Vorz.⸗Akt. —r,—, Neu Guinea —,—, Otavi 28,25.
Wien, 3. Juli. (D. N. B.) 4 % Nied.⸗Donau Ldé.⸗Anl. 1940, A 104 ⅛, 4 % Ob.⸗Donau Lds.⸗Anl. 1940 103 ¾, 4 % Steier⸗ mark Lds.⸗Anl. 1940 103 %, 4 % Wien 1940 103,55, Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A —,—, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 96,00, Brau⸗AG. Oesterreich 241,50, Brown⸗Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl 126,00, „Elin“ AG. f. el. Ind. —.—, Enzesfelder Metall —,—, Felten⸗Guilleaume —,—, Gummi Semperit —,—, Hanf⸗Jute⸗Textit —,—, Kabel⸗ und Drahtind. —,—, Lapp⸗Finze AG. —,—, Leipnik⸗Lundb. —,—, Leykam⸗Josefsthal 75,50, Neusiedler AG. 175,50, Perlmooser Kaik —,—, Schrauben⸗Schmiedew. —,—, Siemens⸗Schuckert —,—, Simmeringer Masch. 153,00, „Solo“ Zündwaren 256,50, Steirische
Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft —,—, Steyr⸗Daimler⸗Puch
132,00, Steyrermühl Papier 89,50, Veitscher Magnesit —,—, Waagner⸗Biro 149,50, Wienerberger Ziegel 132,25.
Wiener Protektoratswerte, 3. Juli. (D. N. B.) Zivnostensta Bank 195,00, Dux⸗Bodenbacher Eisenbahn 174,50, Ferdinands Nordbahn —,—, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G. —,—, Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 127,00, Erste Brünner Maschinenf.⸗Ges. 81,50, Metallwalzwerk AG. Mährisch⸗Ostrau 157,25, Prager Eisenind.⸗Gesellschaft 368,00, Eisenwerke A. G. Rothau⸗Neudek 73,25, A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 316,00, Heinrichsthaler Papierfabr. —X,—, Cosmanos, Ver. Textil u. Druck⸗ fabriken A. G. 62,75, A. G. Roth⸗Kosteletzer Spinn. Web. 67,50, Ver. Schafwollenfabriken A. G. 61,75, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl.
1891 —,—, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1893 —,—, Königs⸗
K. 8
Berkels Patent 142,25,
hofer Zement 455,00, Poldi⸗Hütte 704,00, Berg⸗ und Huͤttenwerksges. 570,00, Ringhoffer Tatra 425,00. Renten: 4 ½ % Mährisch Landes⸗ anleihen 1911 —,—, 4 % Pilsen Stadtanleihen —,—, 4 ½ % Pilsen Stadtanl. —,—, 5 % Prager Anleihe —,—, 4 % Böhm. Hyp.⸗Bank Pfandbr. (57 jährig) —,—, 4 % Böhm. Landesbank Schuldverschrei⸗ bungen —,—, 4 % Böhm. Landesbank Komm.⸗Schuldsch. —,—, 4 % Böhm. Landesbank Meliorationssch. —,—, 4 % Pfandbr. Mähr. Sparkasse 9,65, 4 ½ % Pfandbr. Mähr. Sparkasse 9,70, 4 % Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuldverschr. —r,—, 4 % Mähr. Landes⸗ kultur Eisenbahn⸗Schuldverschr. —,—, 4 ½ % Zivnostenska Bank
Schuldverschr. —,—.
Amsterdam, 3. Juli. (D. N. B.) A. Fortlaufend no⸗ tierte Werte: 1. Anleihen: 4 % Nederland 1940 S. I mit Steuererleichterung —,—, 4 % do. 1940 S. II ohne Steuererleich⸗ terung 101,00, 4 % do. 1940 S. II mit Steuererleichterung 10218⁄/21, 3 ½¼ % do. 1941 (St. zu 100) 100 ⅛, 4 % do. 1941 100*⁄1, 3 % do. 1937 9511 ⁄2, 3 % (3 ½) do. 1938 98,50, 2 ½ % Nederl. Werkelijke Schuld Zert. 80 ¾6, do. Handels Mij. Zert. (1000) 129,50. 2. Aktien: Algem. Kunstzijde Unie (ARK U) 1581 ½¼, Van Fokker Neder. Vliegtuigenfabr. 208,00, Lever Bros. & Unilever N. V. Zert. 16956*), Philips Gloeilampen⸗ fabr. (Holding⸗Ges.) 300,00, Koninkl. Nederl. Mij. tot E pl. v. Petroleumbr. 3235 6 *), Amsterdam Rubber Cultuur Mij. 210,50*), Holland Amer. Lijn. 154,75, Nederl. Schepvaart Unie 180,00, Handelsvereenig. Amsterdam (HVA) 313,50*), Deli Mij. Zert. (1000) 177,00, Senembah Mij. 148,25. B. Kassapapiere: 1. Festver⸗ zinsliche Werte: 3 ½ % Amsterdam 1937 S. II —,—, 3 ½ % Rotter⸗ dam 1938 S. I 100,00, 4 % Nederl. Bankinstelling Pfb. r,—. 2. Aktien: Nederl. Bankinstelling R. II —,—, Amsterdam Droogdok 88
Heemaf. N. V. —,—, Heinekens Bierbrouwerij —,—, do.
Berger, aus
8 Iaeges. Berichtigung.
11
4. Oefsenttiche Zustellungen, 5. Verlust⸗ und Fundsachen,
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen. 2. Zwangsversteigerungen. 8. Aufgebote,
6. Aunslosung usfw. von Wertpapieren,
270,00, Holland. St. Meelfabriek 208,00, Holl. Draad und Kabelfabriek —,—, Holl. Kunstzijde In. (HKIJ) —,—, Intern. Gewapend Beton⸗ bouw —,—, Intern. Viscose Comp. 114,00, Kon. Ned. Hoogovens und Staalfabr. Zert. 3. Folge 160,00, Lever Bros. & Unilever N. V. 7 % Vorz. 154,00, do. 7 % Vorz. Zert. 155,00, do. 6 % Vorz. (St. z. 100) 142,75, do. 6 % (St. z. 1000) 139 ⅛, Nederlandsche Kabelfabriek 560,00, do. Zert. 562,50, Nederl. Scheepsbouw Mij. —,—, Nederlandsche Vlas Spinnerij 177,25, Philips Gloeilampenfabr. Vorz. —,—, Reineveld Machinefabriek. 130,00 G., do. Vorz. 138,00 G., Rotterd. Droogdok Mij. —,—, do. Zert. 292,00, Kon. Mij. De Schelde, Nat. Bez. v. Aand. 132,00, Handel Mij. R. S. Stokvis & Zun. 149,50, Stoom⸗Spinnerij Spanjaard 123,75, Stork & Co. 228,00, do. Vorz. 177,00, Veendaalsche St. Spinnerij en Weverij —,—, Vereenigde Blikfabrieken —,—, Vereen. Kon. Papierfabr. van Geldern Zonen 145,25, do. Pref. —,—, Wilton Feijenoord Dog en Werft 172,00, do. Vorz. —,—, Nederl. Wol. Mij. —,—, Holland. Am. Lijn. Zert. (100) 156,00, Del. Mij. Zert. (100) 177,00, Blaauwhoedenveem⸗ Vriesseveem 110 ⅜, Magazijn de Bijenkorf N. V. —,—, do. 6 % kum. Vorz. —,—, do. Gewinnber.⸗Sch. R. II 195,00. — *) Mittel.
27
Ankaufspreise der Deutschen Reichsbank für ausländische Silber⸗ und Scheidemünzen: Rr
100 Belgas . 40,— 100 Lewa. „ 3,08 100 Kronen 52,20 1 Pfund. 100 Finnmark 100 Franken. 100 Drachmen 100 Gulden. 100 Lire „ 1 Dollar 100 Kuna . 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei. „ 100 Kronen 100 Franken 100 Dinare 100 Kronen 100 Pengd von Amerika. 1 Dollar .. 1,20 1““
Belgien. Bulgarien Dänemark England rankreich Griechenland Holland Italien Kanada.. Kroatien. Norwegen . Portugal. Rumänien . Schweden. Schweiz. Serbien.. n
5,065 8,—
6 6 ; 0 v 5 5 5 65 5˙ 5 0 „ 55 dbe555.
Z—1..
d5 0 Hbb5b 685 865ͤ b 59
9 E-“—“
2 9 9 699bxk beae0bceeeee6e bb bb bs 55.55——
6 9 5 9 5 59
Slowakei Ungarn. Ver. Staate
90 . 90 2 0 0 2 e* .⁴ .ℳ 2 20 2 2 . 2 . 2. 2 *
686b69 bkbßb99bee e5öeebö. 0 6 65 85 60 05 5 65 95 95 83 5 9 5 65 8 89 89
090 9 920 90s90 b292 85 832 5oöä E 0 292 0 0 090
90 25525b9b5ãà905à 05292b—92à,à525à8205à2—22,à222 222222bà232à2322—⸗0⸗ w
Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank
vom 30. Inni 1942
Aktiva RMℳ
Deckungsbestand an Gold und Devisen.. 77 027 000 Bestand an Wechseln und Schecks sowie an Schatz⸗
wechseln des Reich .. 22 847 977 000
Wertpapieren, die nach § 13 Ziffer 3
angekauft worden sind (deckungs⸗
fähige Wertpapierr))
Lombardforderungen..
deutschen Scheidemünzen
Rentenbankscheinen
sonstigen Wertpapieren.
sonstigen Aktiven..
Passiva aenblahitaal 11616 Rücklagen und Rückstellungen:
a) gesetzliche Rückkagen. . b) sonstige Rücklagen und Rückstellungen . 3. Betrag der umlaufenden Ngoten. 4. Täglich fällige Verbindlichkeilten.. 5. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlich⸗
keiten.... —
6. Sonstige Passiva. 510 885 000
Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln R. —,—.
18 091 000 21 181 000 170 682 000 255 011 000 201 662 000 1 754 316 000
150 000 000
135 053 000 606 041 000 20 953 707 000 2 990 261 000
2* 0 0 0 ⁴ . 20 9 . . 20 ⁴ 9 .
Berlin, 3. Juli. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmitrtelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) (Preise in Reichsmark.] Bohnen, weiße mittel 5) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei §) 71,60 bis 72,50,
insen, käferfrei 5) —,— bis —,— und §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Inland, gelbe, ganze 3) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Ausland, 1 gelbe, halbe §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) —,— bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland 60,60 bis 61,50, Reis, Italiener glas. *§) 50,80 bis 51,60 Meis *§) —,— bis —,— und *§) —,— bis —,—, Buchwetzzengrütze —,— bis —,—, Gersten⸗ graupen, fein, C/0 bis 5/0*) 41,50 bis 42,50 f), Gerstengraupen, mittel, C/1*) 40,50 bis 41,50 †), Gerstengraupen, grob, 0/4 *) 37,00 bis 38,00 †), Gerstengraupen, Kälberzähne, 0/6*) 34,00 bis 35,00 †), Gerstengrütze, alle Körnungen*) 34,00 bis 35,00 †), Haferflocken [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Kochhirse*) 38,00 bis 40,00, Roggenmehl, Type 1790 8 25,85 bis —,—, Weizenmehl, Type 1470, Inland 32,40 bis E 8 Weizengrieß, Type 550 37,65 bis —,—, Weizenmehl, Type 1050, Inland 35,40 bis —,—, Brotmeh, Type 2800 25,90 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,15 †), Sago, deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker, Melis Grundsorte 67,90 bis —,—, Roggen⸗ kaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 †), Kaffee⸗Ersatzmischung 70,00 bis 80,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerifas) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchong§) 810,00 bis 900,—, Tee, indisch§) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten —,— bis —,—, Pflaumen, Jugoslaw., 60/65, in Kisten —,— bis —,—, Pflau⸗ men, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis —,—, Mandeln, süße, handgewählte, aus- gewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Zitronat, großstückige Schalen, in Deutschland 1 kandiert —,— bis —,—, Kunsthonig, in ½⸗kg⸗Packung (Würfel) 70,00 bis 72,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 8 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Marken⸗ butter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,—, feine Molkereibutter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkerei⸗ butter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303,00 bis —,—, Speiseöl, ausgewogen 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 130,00 bis 138,00, echter Gouda 40 % —,— bis —,—, echter Edamer 40 % —,— bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,—, Allgäuer Romatour 20 % 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bis 110,00, Reis Siam I —,— bis —,—, Reis Siam II —,— bis — Reis Moulmein —,— bis —,—.
§) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.
*) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt.
†) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.
Ab Freitag, den 3. Juli 1942, erscheinen die Preisnotierungen bis auf weiteres nur einmal in der Woche.
Berlin, 3. Juli. Wöchentliche Notierungen für Nahrungsmittel. (Preise in Reichsmark.] Schnitt⸗ und Band- nudeln, Suppeneinlagen, mittlere, Hörnchen, Bruchmaccaroni 72,00 bis 73,00, Fadennudeln und Spätzle 74,00 bis 75,00, †) Maccaroni 75,00 bis 76,00, †) Spaghettr 77,00 bis 78,00, Kümmel ausgewogen, deutsch 124,15 bis 150,00, Steinspeisesalz in Jutesäcken*) 20,00 bis —,—, Steinspeisesalz in Papiersäcken*) 19,60 bis —,—, Steinspeise⸗ salz in Werkspackungen 23,80 bis —,—, Siedespeisesalz in Jutesäcken“) 22,00 bis —,—, Siedespeisesalz in Papiersäcken*) 21,60 bis —,—, Siedespeisesalz in Werkspackungen 25,80 bis —,—, Zuckersirup, hell, in Eimern —,— bis —,—, Kirschsirup —,— bis —,—, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12 ½ kg 74,00 bis 80,00, Pflaumenmus aus getr. Pfl. in Eimern von 12 ½ und 15 ¼g —,— bis —,—, do. aus getr. und fr. Pfl. in Eimern von 12 ½ und 15 kg 80,00 bis 83,00, Pflaumen⸗ apfel in Eimern von 12 ½ kg 80,00 bis 86,00, Erdbeerapfel in Eimern von 12 ¹½ kg 90,00 bis 96,00, Aprikosenapfel in Eimern von 12 ½ kg. 90,00 bis 96,00, verbilligte Vierfrucht 49,00 bis —,—, verbilligte Apfelnachpreßgelee 49,00 bis —,—, verbilligte Erdbeerapfel —,— bis —,— — Marmelade: Preise ohne Rohstoffzuschlag. — Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.
†) Hartgrießware + 4,— Rℳ per 100 kg.
*) Papiersäcke 10 Pfg. billiger per 100 kg.
8. Kommanditgesellschaften auf Aktien. 1. Genossenschaften,
1 7. Aextiengesellschaften, 9. Oeutsche Kolontalgefelschaften, 12.
10. Gesellschaften m. b. H., 84. Unfall⸗ und Invalibenverficherungen,
Deutsche Reichsbank und Bankausweife,
Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften, 15. Berschiebene Bekanntmachungen.
8 Nr. 11 scütelen der Lucyna Odyniec, [15321] 3 Aufgebote geb. Kosicka in Gotenhafen, Adolf⸗ Es ist
9 Hitler⸗Straße 139, in S2 von 9764 schollene: a) die Ehefrau Emilie Ma⸗ der
es Studenten thilde Ottilie Fischer geb. Neumann, kundliche Beweisstücke sind in Urschrift erklärt worden. Als Zeitpunkt des
Zloty und zugunsten
Aufgebot. beantragt,
Anmeldung
folgende Ver⸗ Gegenstandes Forderung zu
hat die Angabe des led. Küfer, geb. 13. 5. 1896 in Weil⸗ und des Grundes heim / T., zuletzt wohnhaft daselbst, ist enthalten; ur⸗ durch Beschluß vom 25. 6. 1942 für tot
F 4. 42. Die Veröffentlichung des Mieczyslaw Kosicki in Posen, R.⸗Koch⸗ ene cg; geboren am 11. Juli 1851 oder in Abschrift beizufügen. Nachlaß⸗ Todes ist der 14. September 1916,
Aufgebots zur Nr. 10 772 vom 8. 6. Straße 18, in Höhe von 4000 Zloty ein⸗ zu 2 M1942 wird dahin berichtigt: 1. daß es getragenen
ietz/ Ostbahn, zuletzt wohnhaft in gläubiger,
— welche sich nicht mel⸗ 24 Uhr, festgestellt. Teilgrundschulden ge⸗ Berlin, Rüdersdorfer Straße 25, nicht den, können, unbeschadet des Rechts, c dhs
Schuldverschreibungen der Sdtadtanleihe 1926 handelt, 2. daß der
beraumten Rechte anzumelden und die Urkunde
sich nicht um
osener
Aufgebotstermin nicht am 17. 9. 1942, sondern am 6. Februar 1943, 11 Uhr, stattfindet. Posen, den 29. Juni 1942. Amtsgericht.
[15323] Aufgebot.
9 F 29/42. Der Pensionär Eduard Weinhold aus Neudeck, O. S., Garten⸗ straße 2, vertreten durch Notar Dr. Zolden in Kattowitz, hat das Aufgebot des angeblich verlorengegangenen, im
Jahre 1936 von dem Gastwirt Alfred
Berger und seiner Ehefrau, Anna geb. 1 Kattowitz, Mollwitz⸗ traße 19, auf seinen Namen ausge⸗ tellten Blankowechsels über 5000. Zloty beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 23. Januar 1943, vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer Nr. 100, an⸗ Aufgebotstermine seine
vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. Kattowitz, den 29. Juni 1942. Amtsgericht.
[1532227/ Bekanntmachung.
Auf Grund § 7 Schuldenabwicklungs⸗ verordnung sind am 1. Juni 1942 im Grundbuch von Gnesen Band 8 Blatt
8
Nr. 240 die in ter
briefe werden Se bis zum 10. August 1942 Amtsgericht, einzureichen. Gnesen, den 26. Juni 1942. Das Amtsgericht.
die „Briefe dem
Grundbuchamt, Gnesen,
[15329] Aufgebot.
2 F. 3/42. Die verwitwete Frau Henny v. Below geborene Quistorp in Klein Schlatau, Kreis Neustadt, West⸗ preußen, hat das Aufgebot des verlorengegangenen Hypothekenbriefs J. vom 21. Juli 1886 über die auf dem Grundbuchblatt des Grundstückes Rutzau Blatt 224 in Abteilung III unter Nr. 27 für die Antragstellerin eingetragene, ab 27. Mai 1911 mit 4 vom Hundert verzinsliche Darlehnshypothek von 126 300,— ℳ, II. vom 18. Juli 1892 über die im gleichen Grundbuchblatt in Abteilung III unter Nr. 29 ebenfalls für die Antragstellerin eingetragsne, ab 1. Juli 1892 mit 4 vom Hundert verzinsliche Darlehnshypothek von 30 000,— ℳ beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird Fusgsjorders spätestens in dem auf den 7. 1” tober 1942 um 8 Uhr vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und' die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Hypothekenbriefe erfolgt.
Putzig, den 27. Juni 1942. n
Amtsgericht. 88
Anna Marie Fischer, evangelisch, ge⸗ boren am 4. August 1880 zu Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin, Rüders⸗ dorfer Str. 25, nicht deutscher Reichs⸗ angehörigkeit, für tot zu erklären. Die bezeichneten Verschollenen werden auf⸗ gefordert, sich bis zum 9. September 1942, 11 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht, Berlin C 2, Neue Fried⸗ richstraße 4, Zimmer 114, zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung er⸗ folgen kann. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod der Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Auf⸗ haen bis zum oben bestimmten Zeitpunkt dem Gericht machen. — 455. II. 18. 42. Berlin, den 29. Juni 1942. Das Amtsgericht Berlin.
[153277 Bekanntmachung.
Das Amtsgericht Moosburg erläßt folgendes Aufgebot: Der Sparkassen⸗ direktor Albert Scheck in Moosburg hat das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubi⸗ gern beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden aufgefordert, ihre eeetangen gegen den Nachlaß des am 12. Novem⸗ er 1940 verstorbenen Getreidehändlers Franz YJaver Schwaiger in Moosburg spätestens in dem auf Dienstag, den 1. September 1942, nachmittags 3 Uhr, im Sitzungssaal des unterfer⸗ tigten Gerichts anberaumten Termin bei diesem Gericht anzumelden. Die
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Anzeige zu
teilsrechten, Vermächtnissen und Auf⸗ lagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung ver⸗ langen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen gegenüber jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erb⸗ teil entsprechenden Teil der Verbind⸗ lichkeit. Die Gläubiger aus Pflichtteils⸗ rechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie die Gläubiger, denen der Erbe unbeschränkt haftet, werden durch das Aufgebot nicht betroffen. Moosburg, 30. Juni 1942. Amtsgericht Moosburg. Geschäftsstelle.
Pfandbriefe, 107 ne. löscht. Die Besitzer der Grundschuld⸗ deutscher Staatsangehörigkeit, b) die vor den Verbindlichkeiten aus Pflicht⸗
[153266 Bekanntmachung. Durch Ausschlußurteil des Amts gerichts Langen vom 24. Juni d. J. ist der über die im Grundbuch von Lan gen Band 55 Blatt 4215 in Abt. III üunter Nr. 2 auf dem Grundstück Fl. 26 Nr. 85,09 am 20. 12. 1930 eingetragene Hypothek für ein Darlehen der Georg Philipp Werner I. Ehefrau, Sofie geb. Görich, in Langen zum Betrag von 2500 6G6.ℳ nebst 6 v. H. Zinsen ab 1. Nov. 1930 ausgestellte Brief kraftlos erklärt worden. Langen, den 24. Juni 1942. Das Amtsgericht.
S⸗ 8. i⸗
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[15324] Amtsgericht Kirchheim unter Teck.
Der verschollene Johannes Moll
4. Oeffentliche Zustellungen
ů15330] Oeffentliche Zustellung.
3. R. 209/42. Die Ehefrau Hedwig Obremski geb. Braszik in Cochstedt, Ratsberg 37, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Bunde, Aschersleben, klagt gegen ihren Ehemann, den frühe⸗ ren Friseur Ludwig Obremski, früher in Warschau, Uliza Zamenhofa 44—54, wegen Ehescheidung mit dem Antrage, die am 5. März 1921 zwischen den Parteien vor dem Standesamt Chem⸗ nitz geschlossene Ehe gemäß § 55 des Ehegesetzes wegen mehr als dreijähriger Trennung zu scheiden. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Zivilkammer des Landgerichts in Halberstadt, Richard⸗Wagner⸗Straße Nr. 52, Erdgeschoß, Zivilkammersaal, auf den 3. September 1942, 11 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen.
Halberstadt, den 30. Juni 1942.
Die Geschäftsstelle des Landgerichts.
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[15331] Oeffentliche Zustellung.
5 R 175/42. Die Ehefrau Adele Otiniano, geb. Wohltmann, in Weser⸗ münde⸗Lehe, Wülbernstr. 52, Prozeß⸗ bevollmächtig Rechtsanwalt Mahn