1942 / 193 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Aug 1942 18:00:01 GMT) scan diff

und Staatsanzeiger Nr. 192

8

m]

(3) Reißnägel sind zu liefererrn— bei Konsumware: in Schachteln zu 36 Stück, im Ueberkarton, oder in Schachteln zu 100 Stück, 50 Schachteln im Ueberkarton,

oder in handelsüblichen Großpackungen, bei Präzisionsware: 72 Stück einseitig auf Pappbrettchen eengedrückt, . oder in Schachteln zu 100 Stück.

§ 2

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die

Ausfuhr.

Lagerbestände und Rohmaterial für Reißnägel, deren Herstellung nach § 1 verboten ist, können bis zum 30. Sep⸗ tember 1942 aufgearbeitet werden.

In begründeten Einzelfällen ‚können Ausnahmen durch den Kriegsbeauftragten zugelassen werden. Anträge sind über die Fachabteilung Eisen⸗ und Kurzwaren⸗Industrie der Wirt⸗ schaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisen⸗ industriezweige, Hagen i. W., Körnerstraße 227, einzureichen.

8 1 885 1

00 Schachteln

8* 46 .

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—14 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 8 „Diese Anordnung tritt am 1. August 1942 in Kraft; ste gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Hagen, den 31. Juli 1942.

Der Beauftragte für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige. 8 . Putsch. 8 Anweisung El. Nr. 1 des Leiters der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie über die verbindliche Einführung einer Typenbeschränkung für Siche⸗ rungssockel, Schraubkappen und Paßeinsätze

Vom 21. Juli 1942

Auf Grund des § 2 der Verordnung über die verbindliche Einführung von Normen, Geschäfts⸗ und Lieferbedingungen sowie von Güte⸗ und Bezeichnungsvorschriften vom 8. Sep⸗ tember 1939 (RGBl. I S. 1745) erlasse ich mit Ermächtigung des Reichswirtschaftsministers vom 3. August 1942 III B. 1443 997,42 für den Bereich der Fachabteilung 5 „In⸗

stallationsmaterial“ folgende Anweisung:

Die Hersteller von Sicherungssockeln, Schraubkappen und Paßeinsätzen bis 200 A 500 y sind verpflichtet, diese nach den anliegenden Bestimmungen herzustellen, die ich hiermit für den Inlandsbedarf verbindlich erkläre.

§ 2

Die Verpflichtung zur ausschließlichen Herstellung von Sicherungssockeln, Schraubkappen und d nach den Bestimmungen des § 1 gilt für alle Erzeugnisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Anweisung hergestellt werden.

Zwingen technische oder wirtschaftliche Gründe zum Ab⸗ weichen von den für verbindlich erklärten Bestimmungen dieser Anweisung, so ist ein Antrag auf Erteilung einer Aus⸗ nahmegenehmigung an die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie zu richten. Die Entscheidung über den Antrag liegt bei mir. Ich behalte mir vor, im Bedarfsfalle die Entscheidung durch einen von mir benannten Vertreter erfolgen zu lassen.

§ 4 1—1) Für die Einhaltung der für verbindlich erklärten Be⸗ stimmungen ist der Betriebsführer der Herstellerwerke verant⸗ er kann hierfür geeignete Gefolgschaftsmitglieder ein⸗ etzen.

(2) Die Anwendung der verbindlichen Bestimmungen wird von mir überwacht. Die Herstellerwerke sind zur Auskunfts⸗ erteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen verpflichtet.

§ 5 Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den Vorschriften der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 5. November 1936 (RSBl. I S. 936) bestraft. 8

§ 6

Diese Anweisung tritt am 1. Juli 1943 in Kraft. Berlin, den 21. Juli 1942.

82

8

Leiter der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie.

Anlage zur eas El Nr. 1 des Leiters der WI über die verbindliche Einführung einer Typenbeschränkung für Sicherungssockel, Schraubkappen und Paßeinsätze vom 21. Juli 1942

A. Sicherungssockel Von Sicherungssockeln dürfen nur noch folgende Typen hergestellt werden: 1. D⸗Sicherungssockel mit Gewinde E16 25 A 500 V G 3 a) Ein einpoliger D⸗Sicherungssockel E 16 mit vorderseiti⸗ gem Anschluß (Universalsockel) ohne Null. Ausführung nach DIN 49 325.

Ausführungsbeispiel:

b) Ein einpoliger D⸗Sicherungssockel E 16 mit rückseitigem Anschluß (Schalttafelelement) ohne N8ull. Ausführung nach DIN 49 315. En

c) Einpolige D⸗Sicherungssockel E 16 mit vorderseitigem F für Einbau (Einbauelement) mit und ohne Null.

„Die auf DIN 49 325 mit * gekennzeichneten Maße müssen eingehalten werden.

Ausführungsbeispielt

2. D „Sicherungssockel mit Gewinde E27 25 A, E 33 60 A, R 1 ¼ 100 A und R 2“ 200 A 500 V a) Je ein einpoliger D⸗Sicherungssockel E 27, E 338, R 1 ¼ und R. 2 mit vorderseitigem Anschluß (Univer⸗ salsockel) ohne Null.

Ausführung nach DIN 49 320, 49 321, 49 322 und

8

b) oe ein ein oliger D⸗Sicherungssockel E 27, E 83, 1 ½¼ und R 29 mit rückseitigem Anschluß für Auf⸗

bau (Schalttafelelement) für Aufbau) ohne Null. ö“ nach DIN 49 310, 49 311, 49 3812 und

8

,

ch Fe ein einpoliger D⸗Sicherungssockel E 27, E 33 S2n und bogg mit rückseitigem Anschluß für ver⸗ senkten Einbau (Schalttafelelement für versenkten Ein⸗ bau) ohne Null. .

Die auf DIN 49 310, 49 311, 49 312 und 49 318 * gekennzeichneten Maße müssen eingehalten werden 1 8

Ausf

d) Einpolige D⸗Sicherungssockel E 27, E 33, R 1 ¼“ und R 2“ mit vorderseitigem Anschluß für Einbau (Einbau⸗ element) mit und ohne Null.

Die auf DIN 49 320, 49 321, 49 322 und 49 823 en * gekennzeichneten Maße müssen eingehalt n werden.

Ausführungsbeispieln e) Zweipolige und dreipolige D⸗Sicherungssockel E 27 mit 8 Serre hen em An kuß für Einbau (Einbauelement) mmit und 112 Null. Die auf DIN 49 320 mit * gekennzeichneten Maße müssen eingehalten werden.

Ausführungsbeispielt

) Ze ein einpoliger, zweipoliger und dreipoliger D⸗Siche⸗ rungssockel E 27 mit b0eee An 892 direkte

Wandmontage und Rohreinführung m Ausführung nach DIN 49 320.

. 8 8

Ausführungsbei

1

eine einpoli ge Freileitungssicherung mit Gewinde

und E 33 838 Null, mit Abspannisolator. 1

Die auf DIN 49 320 und 49 321 mit * gekennzeich⸗ neten Maße müssen eingehalten werden.

Je eine einpolige Freileitungssicherung mit Gewinde

E 27 und E 33 ne Abspannisolator

Die auf DIN 49 320 und 49 321 mit * gekennzeich⸗ neten Maße müssen eingehalten werden.

pielt

111“

sführungsbeis

B. Schraubkappen Von Schraubkappen dürfen nur noch folgende Typen her⸗ gestellt werden:

1. D⸗Schraubkappen mit Gewinde 15 A 250 V, E 44 100 A und E 57 200 A 500 V.

e eine Type D⸗Schraubkappe mit Gewinde E 21 15 A 250 V, E 44 100 A und E 57 200 A 500 V. Ausführung nur mit Kennfenster, mit und ohne Plom⸗ bierlöcher.

Gewindehülse nur in einem Werkstoff. 2. D⸗Schraubkappen mit Gewinde E16

25 A, E 27 25 A, E33 60 A, R 1 ¼ 100 A und R 2* 200 K 500 V.

) Eine Type D⸗Schraubkappe E 16 nach DIN 49 360 Blatt 1. Ausführung nur mit Kennfenster, mit Plombierlöcher. 8 Gewindehülse nur in einem Werkstoff. 1“ b) Je eine Type D⸗Schraubkappe E 27 und E 33 nach IN 49 360 Blatt 1. Ausführung nur mit Kennfenster, mit und ohne Plombierlöcher. Gewindehülse nur in zwei Werkstoffen. Gewindehülse mit Vorrichtung gegen Lockern nur NIin einem Werkstoff. c) Je eine Type D⸗Schraubkappe R 1 ¼“ und R 2“ nach DIN 49 365 Blatt 1. Ausführung nur mit Kennfenster, mit und ohne Plombierlöcher. Gewindehülse nur in einem Werkstoff.

C. Paßeinsätze .“

Von Paßeinsätzen dürfen nur noch folgende Ausführungen hergestellt werden:

1., D⸗Paßeinsätze für Sicherungssockel mit Gewinde E2l, E 44 und E 57.

e eine Ausführung der Paßeinsätze E 21 6, 10 und 15 A 892 E 44 80 und 100 A und E 57 125, 160 und 200 A 2. D⸗Paßetnsätze E 16, E 27, E 33, R 1 ¼“ und

Je eine Ausführung der Paßeinsätze E 16, E 27 und E 33 vnch DIN 49 360 Blatt 3, R 1 ¼ und R 2“ nach DIN 49 365

att 3.

E 21

Nichtamtliches Deutsches Reich

Nummer 23 des Reichsarbeitsblatts vom 15. August 1942 hat folgenden Inhalt: Der Reichsarbeitsminister. Allgemeines un LEö Gsse. Verordnungen, Erlasse: Betr.: Fern⸗ schreibverbindungen im Bereiche des Reichsarbeitsministeriums. Betr.: Auflösung der Arbeitsämter Fürstenwalde und Finster⸗ walde. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Ge⸗ setze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß des Führers über die Ein⸗ schränkung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken im Kriege. Vom 28. Juli 1942. Betr.: Reichszuschüsse für Teilung, Umbau und Instandsetzung von Wohnungen; zugelassene Ab⸗ weichungen von Bestimmungen. Betr.: Richtlinien für die Verwendung von Holzwolleleichtbauplatten nach Din 110 9 im Hochbau. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. Arbeitseinsatz und Arbeitseinsatzhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse. Betr.: Nachwuchslenkung Berufsaufklärung durch die itler⸗Jugend. Betr.: Ferieneinsatz von Studenten und tudentinnen; hier: Einsatz in der Landwirtschaft. Betr.: Regelung des Bezuges von Arbeits⸗ und Berufskleidung. Aus⸗ gabe werkseigener Kleidung. Betr.: Reichsarbeitsdienst der weiblichen Jugend; hier: Zurückstellung Vollberufstätiger, die bei Arbeiten von besonderer kriegswirtschaftlicher Bedeutung ein⸗ esetzt sind. Betr.: Heranziehung weiblicher Ingendlicher, die bas Pflichtjahr abgeleistet haben, zum Kriegshilfsdienst des RADw J. Betr.: Lebensmittelkarten⸗Regelung für ausländische ivilarbeiter. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirt⸗ chaftspolitik, Gesetze, Verordnungen, Erlssse Betr.: Tätige eue bei Vergehen gegen den dehi . Betr.: Urlaubsdauer für Inhaber des Frontkämpferehrenkreuzes. Betr.: Erholungs⸗ werke; hier: Verschickung von Rüstungsagrbeiterinnen durch die NSV. Betr.: Mutterschutzgesetz: hier: Anslegung des Begriffs Arbeitsentgelt. 8

Wirtschaftsteil

Hauptversammlungskalender für die Woche vom 24. bis 29. August 1942

Sonnabend, 22. August (Nachtrag) 1 Budapest: Ungarische Allg. Creditbank, Budapest, ao. HV., 12 Uhr. Montag, 24. August Nürnberg: Bast AG., Nürnberg, ao. HV., 11 Uhr. Regensburg: aherische Granit AG., Regensburg, 11 Uhr. Aachen: Garbe, Lahmeyer & Co., Aachen, 11 ½ Uhr. ne : Nord⸗Deutsche Lebensvers. AG. Henburg, 12 % 59 wzen⸗Feren von Poncet Glashüttenwerle, Friedrichshain N. L., 11 Uhr. GCe. Brandenburgische Flachs⸗Röstanstalt, Christianstadt, r

Berlin: Diskont⸗ u. Kredit⸗AG., Berlin, 12 Uhr. Z Olhandel⸗ u. Transport⸗AG., 1 r.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.;

Hamburg,

h

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; 8

verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: r Rudolf Lantzsch in Verlin NW 21

Druck der Preußischen Verlags⸗- und Druckerei GmbH., Berlin. Vier Beilagen

Erscheint an jedem * abends. Bezugs 2,30 einschließlich 0,48? Zei

abholer bei der Anzeigenstelle 1,90 monatlich. straße 32. Einzelne ANummern dieser Ausgabe kosten

Betrages einschließlich des Porios abgegeben. Fernse

durch die Post monatlich kür Selbst⸗

sgebühr, r ohne Be eld 22⸗ ühe. a⸗ —— ben nehmen

38 ehe W I Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 1 elm⸗ Bestellungen an, in Berlin Selbstabh 5 g. Behcer Be fe d a lung oder vorherige endung 10 . Sie werden nur gegen Barzahlung Ke. vne e2

Anzelgenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 35 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 £&, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 ℛ.ℳ. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Dru g0 nd auf einfeitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere st darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch F strichen) oder ncc Spertdrre (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben wer sollen.

etthruck (einmal unter⸗

friftete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungs⸗ termin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

8 Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913

1“

Berlin, Mittwoch, den 19. Auguft, abends

Postschecktonto: Berlin 41821 1942 2

Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung über die Einziehung von Meningokokkenserum. Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Berlin, Regens⸗ burg und Reichenberg über die Einziehung von Vermögens⸗ werten für das Reich. 1 Bekanntmachung Nr. 32 der Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete vom 15. August 1942. Avordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion zur Vereinheitlichung von Zentralheizungsarmaturen vom 22. Juli 1942. 1 Anordnung HV I1/42 des Bevollmächtigten für die Maschinen⸗ produktion über Herstellungsverbot nicht kriegswichtiger Nahrungs⸗ und Genußmittelindustrie⸗Maschinen. Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I, Nr. 86 und 87.

Amtliches Deutsches Reich

Der Führer hat dem Dichter Dr. Hans Kloepfer in Köflach (Steiermark) mit Urkunde vom 18. August 1942 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.

Der Führer hat dem o. ö. Professor em. Dr. phil. Dr.⸗ Ing e. h. Richard Schumann in Wien mit Urkunde vom 18. August 1942 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissen⸗ schaft verliehen.

Einziehung von Meningokokkenserum

hoErl. d. RMdJ. v. 5. 8. 1942 IV 8 1762/42.5543

(1) Die Meningokokkensera mit den Kontrollnummern 566 bis 595 (wörtlich: „fünfhundertsechsundsechzig“ bis „fünf⸗ hundertfünfundneunzig“) aus der J. G. Farbenindustrie AG., Abt. Behringwerke, in Marburg a. d. L., 72 bis 76 (wörtlich: „zweiundsiebzig“ bis „sechsundsiebzig“) aus dem Sächsischen Serumwerk AG. Dresden sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗ ziehung bestimmt. (2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker⸗Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.

Sr 8 828 22. 1ö1“

Bekanntmachung

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehun volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Jull 193 (RGBl. I S. 479) dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 I1 903/[42 5400 DBliV. vom 22. Juli 1942, Seite 1481 über die Aenderung der Zu⸗ ständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichs⸗ feinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) wird das inländische Vermögen der nachstehenden Personen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:

Germaine Sara Marcus, geb. Sechel, geb. 25. 2. 1884 in Paris, zuletzt Berlin⸗Wilmersdorf, Nikolsburgerstr. 6, wohnhaft gewesen.

Maria Sara Sachs, geb. Durra, geb. 24. 11. 1867 in Breslau, zuletzt Berlin⸗Wilmersdorf, Bayerische Str. 3, bei Rudolf wohnhaft gewesen.

Adolf Israel Scharnitzki, geb. 25. 5. 1872 in Worm⸗ ditt, zuletzt Jüdisches Blinden⸗ und Taubstummenheim, Berlin⸗Weißensee, Parkstr. 22, wohnhaft gewesen.

Felix Israel Seligsohn, geb. 19. 9. 1868 in Berlin, zuletzt Berlin N 58, Schönhauser Allee 22, Jüdisches Alters⸗ heim, wohnhaft gewesen.

Flora Sara Lemberg, geb. Graetzer, geb. 12. 5. 1864 in Gr. Strehlitz, zuletzt Berlin⸗Schöneberg, Heilbronner Straße 30 bei Eisner, wohnhaft gewesen.

Siegfried Isracel Isidor Freund, geb. 24. 6. 1871 in Kattowitz, zuletzt Berlin W 30, Rosenheimer Str. 23 bei Loewy, wohnhaft gewesen.

Felicia Friederike Sara Lemberg, geb. Oschinsky, geb. 12. 4. 1868 in Löwen Krs. Brieg, zuletzt Berlin⸗Charlotten⸗ burg, Sybelstr. 60 bei Falkmann, wohnhaft gewesen.

Elsbeth Sara Schönfeld, geb. Oschinsky, geb. 11. 3. 1871 in Löwen, Krs. Brieg, zuletzt Berlin⸗Charlottenburg, Sybelstr. 60 bei Falkmann, wohnhaft gewesen.

Dora Sara Sa ling, geb. Cohn, geb. 26. 12. 1863 in Schwersenz, zuletzt Berlin⸗Wilmersdorf, Brandenburgische Straße 42, wohnhaft gewesen.

Max Israel Pinesohn, geb. 15. 6. 1873 in Berlin, zuletzt Berlin W 35, Lützowplatz 3, wohnhaft gewesen.

Martha Sara Hermann, geb. 25. 7. 1875 in Anger⸗

münde, zuletzt Berlin, SW 61, Yorckstr. 84, wohnhaft gewesen. „Henriette Sara Hermann, geb. 17. 7. 1865 in Anger⸗ münde, zuletzt Berlin SW 61, Yorckstr. 84, wohnhaft gewesen.

v““ 1.““

Henriette Sara Beth, geb. Lewinsohn, geb. 1. 2. 1884 in Koschlau, zuletzt Berlin⸗Wilmersdorf, Lietzenburger Straße 41/42, wohnhaft gewesen.

Jakobine Sara Bunde, geb. Samson, geb. 21. 2. 1864 in Slagelse/Dänemark, zuletzt Berlin⸗Neukölln, Elbestr. 18, wohnhaft gewesen. 1

Regina Sara Krauskopf, geb. Cohn, geb. 21. 6. 1874 in Berlin, zuletzt Berlin⸗Wilmersdorf, Helmstedterstr. 20 bei Neumann, wohnhaft gewesen.

geb. Müller, geb. 8. 4.

Rosa Sara 11“

1870 in Jugenheim, Krs. Bingen, Se Berlin W 30,

Bamberger Str. 18 bei Gutmann, wohnhaft gewesen. Hermann Israel Gerber, geb. 1. 6. 1877, zuletzt

Berlin⸗Schöneberg, Bozener Str. 3, wohnhaft gewesen Berlin, den 9. August 1942. 8 Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin

J. V.: Dr. Venter.

Bekanntmachung

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. 1 S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die ge ehang volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 193 RBl. I S. 479, dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 I 903/42 5400 MBliV. vom 22. Juli 1942, S. 1481 über die Aenderung der Zuständig⸗ keit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ver⸗ wertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. I S. 303 werden die gesamten inländischen Vermögenswerte des Juden Theodor Israel Groß, 1. 6. 1873 in Maleschau geboren, und seiner Ehefrau Ottilie Sara Groß, geb. Freund, 28. 8. 1878 in Elbeteinitz geboren, zu Gunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Berlin, den 12. August 1942. 8 Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin J. V.: Dr. Venter.

Bekanntmachung

Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks⸗

und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) wird das gesamte im Inland (außer Protektoratsgebiet Böhmen und Mähren) befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Juden Fantl, Gustav, geb. 24,. 7. 1876 Schüttenhofen, Fantl, Olga, geb. Synek, geb. 6. 4. 1879 Jungwoschitz, Fantl, Otto geb. 22. 3. 1907 Winterberg, Fantl, Margarete, verh. Popel, geb. 23. 6. 1908 Winterberg, sämtlich wohnhaft gewesen in Winterberg zu Gunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanz⸗ verwaltung) eingezogen. Regensburg, den 14. August 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg.

Popp.

Bekanntmachug Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudeten⸗ deutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (KGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 I a 1594,39/3810 und des Reichs⸗ statthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III. Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbe⸗ wegliche Vermögen 1. des Paul Israel Fischer, geb. 12. 9. 1897 in Brüx, 2. der Marie Bandler, geb. Fischer, gesch. Karpeles, geb. Se 1. 11. 1899 zu Brüx, zuletzt wohnhaft gewesen i hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 14. August 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.

Schröder.

Bekanntmachung Nr. 32

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete

Vom 15. August 1942

Betrifft: Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren

Auf Grund von § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren in der Fassung vom 11. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 630) wird mit Zustimmung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft angeordnet:

8 1 1 Bezugsbeschränkung für Waren aus Papiergarn 1 oder Papiergeweben Bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren im Sinne der Ver⸗

ordnung über die Verbauchsregelung sind auch solche Waren 0⁴

aus Papiergarn oder Papiergeweben.

Nichtbezugsbeschränkte Spinnstoffwaren In Auslegung von Abschnitt F 2 der Anlage 3 zur Be⸗ kanntmachung Nr. 24 der Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete vom 11. Oktober 1941 gelten als nichtbezugs⸗ beschränkt, unabhängig von ihrer Breite: Luftspitzenstoffe, Tüll⸗ spitzenstoffe, über die ganze Fläche bestickter, gewebter Tüll sowie daraus hergestellte Oberbekleidungsgegenstände (mit Aus⸗ nahme von Morgenröcken, Strandkleidung, Frisierumhängen und Tüchern) und Schleier jeder Art. . Im übrigen gelten Spitzen und Stickereien nur dann als nichtbezugsbeschränkt, wenn sie höchstens 30 cm breit sind.

§ 3 Verkaufsbeschränkung § 3 der Bekanntmachung Nr. 31 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 1. Juli 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 152 vom 2. Juli 1942) erhält folgende Fassung: Gummi litze darf von Verkaufsstellen an Verbraucher nur in Kleinaufmachung auf Kärtchen oder in anderer Form, und zwar in Stücken von nicht über 1 ½¼ m, Gummiband nur in Abschnitten bis zu 40 cm Länge bgegeben werden. vX“ § 4

Bedarssnachweis

Die Reichsstelle kann bei bestimmten Spinnstoffwaren die Abgabe an Verbraucher und den Bezug durch diese von der Vorlage eines Bedarfsnachweises abhängig machen, auch wenn die erforderlichen Reichskleiderkartenabschnitte oder Bezug⸗ scheine beigebracht werden. Zur Ausstellung von Bedarfsnach⸗ weisen kann die Reichsstelle bestimmte Verbrauchergruppen berechtigen. Soweit dies nicht durch Bekanntmachung der Reichsstelle erfolgt, werden die Verkaufsstellen über ihre Orga⸗ nisation im Auftrage der Reichsstelle unterrichtet werden, bei welchen Spinnstoffwaren ein Bedarfsnachweis erforderlich ist und welche Verbrauchergruppe zur Ausstellung berechtigt ist.

Verbrauchsregelung für Säureschutzkleidung, Wasserschutz⸗

kleidung, Industrieschürzen und Operationsschürzen ganz

aus Austauschstoffen oder Gummiplatte oder aus gum⸗

mierten oder mit Kunststoff bestrichenen Geweben, Oel⸗ zeug für Berufsfischer, Milchseihtücher

1. Säureschutz⸗, sowie Gift⸗ und Aetz⸗ schutzkleidung darf ohne Rücksicht auf den zur Herstel⸗ lung verwendeten Stoff punkt⸗ und bezugscheinfrei an gewerb⸗ liche Betriebe (insbesondere solche der Rüstungs⸗ und chemischen Industrie) geliefert und von diesen bezogen werden, falls diese eine Bescheinigung des zuständigen Gewerbeauf⸗ sichtsamts beibringen, daß Säureschutzkleidung im Interesse des Arbeitsschutzes unbedingt benötigt wird. Bei Gift⸗ und Aetzschutzkleidung genügt auch eine Bescheinigung der zustän⸗ digen Berufsgenossenschaft.

Für die Abgabe von Meterware zu Reparaturzwecken gilt das gleiche. 8

2. Wasserschutzkleidung darf ohne Rücksicht auf den zur Herstellung verwendeten Stoff an gewerbliche Be⸗ triebe punkt⸗ und bezugscheinfrei gegen die als Anlage I bei⸗ gefügte Verbraucherklärung abgegeben und von ihnen be⸗ zogen werden.

3. Industrieschürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummiplatte mit oder ohne Gewebebasis dürfen an ge⸗ werbliche Betriebe punkt⸗ und bezugscheinfrei gegen die als Anlage I beigefügte Verbrauchererklärung abgegeben und von diesen bezogen werden.

4. Operationsschürzen ganz aus Austausch⸗

stoffen oder Gummiplatte mit oder ohne Gewebebasis dürfen

an Krankenanstalten, Kliniken und Aerzte punkt⸗ und bezug⸗ scheinfrei geliefert und von ihnen bezogen werden.

5. Oelzeug darf nur an folgende Verbraucher abge⸗ geben werden und ist von diesen punkt⸗ und bezugscheinfrei zu beziehen:

8 Berufsfischer (See⸗ und Küstenfischer, Binnenfischer

und Teichwirte) gegen eine Bescheinigung (Bedarfs⸗ nachweis) eines Landesfischerei⸗Verbandes oder Hoch⸗ sseefischerei⸗Verbandes,

b) Seeleute, wenn sie eine Bescheinigung (Bedarfsnach⸗ weis) ihrer Reederei darüber vorlegen, daß sie zum Deckspersonal gehören.

Abgabe an sonstige Verbraucher ist untersagt.

6. Milchseihtücher dürfen an landwirtschaftliche Betriebe und Molkereien nur als fertige Tücher (abgepaßt) und lediglich gegen einen Bedarfsnachweis (bisher Bezugs⸗ ausweis genannt) des örtlichen Kreisbauernführers abgegeben und von ihnen bezogen werden.

Punktbewertung

Spinnstoffwaren, die auf Grund von allgemeinen oder Einzelgenehmigungen der Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete zu einer von der Punktliste für die Waren⸗ beschaffung abweichenden Punktbewertung bezogen und geliefert werden dürfen, müssen auch an den Verbraucher zu der von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete genehmigten abweichenden Punktbewertung abgegeben werden.

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