1942 / 198 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Aug 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 198 vom 25. nugusr 1942. S. 4

Rexroth⸗Lynen Aktien⸗Gesellschaft, Michelstadt (O5w.).

[2²822].

Aktiva.

I. Anlagevermögen: 8 1. Bebaute Grundstücke mit:

a) Geschäfts⸗ oder Wohngebäuden 11 093,—

Zugaagg . —,—

ö053,—

Abschreibuug . . 667,—

b) Fabrikgebäuden oder anderen Baulich⸗

Niten . . . ... ... ..

Zugang..

175 555,—

. Abschreibung .11 583,—

. Unbebaute Grundstücke ......

.Maschinen und maschinelle Anlagen (einschl.

Trinkwasseranlage) 44 722,—

Zugang: R.ℳ 6804,34, Abg. —,— 6 804,34

51 526,34

Abschreibuug . 19 164,34

Werkzeuge, Betriebs⸗ und Geschäftsaus⸗

stattung:

a) Werkzeuge: 3 % R.4 1,M— .

b) Betriebs⸗ u. Geschäftsinventar. 2,—

8 Zugang .. ..116611

I7/70

1 812,70

1,—

Abschreibug .

) S“ Zug. RE.4 2300,35, Abg. Rℳ 600,) ... 1 700,35 1701,35 Abschreibuung 1 700,35 S„o0„ “o 1I444“ Zug. Rℳ 15 728,95, Abgang

EHℳ 4 845,600 10 883,35

15 575,35

Abschreibuug.. 3 351,35 5. Sonstige Anlagewerte: Anschlußgleis.. 6. Peteiligungen. 66 II. Umlaufvermögen: Roh⸗ und Hilfsstoffe: a) Rohholl .142 924,40 b) Sonst. Roh⸗ u. Verpackungs⸗ ate vial Halbfertige Erzeugnisse 13 440,41 Fertige Erzeugnisse 6 155,46 ö44*²“ . Geleistete Anzahlungen.. 6. Forderungen auf Grund von rungen und Leistungen . . 111111“*“ Scheockkk u 11 Kassenbestand, Reichsbank⸗ u. Postscheckgut⸗ Habeee 14142* 10. Andere Bankguthahben.. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen. Avale R.ℳ 14 680,— . Giroforderungen R. A 9 149,24

25 348,25

Warenliefe⸗

Passiva. Grundkapital a) Mehrstimmrechtsaktien. b) Stammaktiennü.. Rℳ 100,— Stammaktien 1 Stimme Rℳ 100,— Mehrstimmaktien 12 Stimmen a) Mehrstimmrechtsaktien (12faches Stimmrecht) 300 Stücke à Eℳ 100,— 3600 Stimmen b) Stammaktien (einfaches Stimmrecht) 1750 Stücke à Rℳ 100,— 1750 Stimmen 340 Stücke à Rℳ 500,— 1700 Stimmen

7050 Stimmen Rücklagen: a) Gesetzliche Rückkäaage.. b) S01214 Rückstellungen (für ungewisse Schulden): Delkredererückstelluuggg .. Rückstellung für Ruhegehälter . . . . . . . . „Wertberichtigungen (noch nicht verbaute und ver⸗ rechnete Brandentschädigung, Gebäudeversiche⸗ runghh,1642 Verbindlichkeiten: 1. Verbindlichkeiten auf Grund von Warenliefe⸗ rungen und Leistungen.. 2. Anzahlungen von Kunden. 3. Sonstige Verbindlichkeiten: a) Stetern2 b) Zündwarensteuiurer. . c) Sonderabgabe Sündhölzer. d) Sonstige Verpflichtungen: Sonstiges: Bauges. Erbach. 1·500,— Kred. II.. 13 250,69 14 750,69

10 227,56 13 614,— 1 968,—

Bilanz per 31. Dezember 1941.

R.

161 910 18 107

187 868 ,52 54 735 24 506,44

90 995 70 8 249 24 w 1 282 93 109 410,46

7 500 127 500

8

8 40 560 25

Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen Gewinnvortrag 140. .. . Gewinn 1944–1l . . Avale R.ℳ 14 680,—

Giroverpflichtungen Rℳ 9 149,24

13 581/ 21 85 236 30

477 048,29 6 76

732 109 34

375 000—

51

732 109 34

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. DTezember 1941.

Aufwendungen. Löhne und Gehälter ...

Soziale Ebgabbbbvbnnn . .

Abschreibungen auf Anlagen..

. Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermö

. Beiträge zu Berufsvertretungen.. Außerordentliche Aufwendungen.. Gewinnvortrag aus 1930 . . Reingewinn 191l. .

88

Gewinnvortrag aus 1930 .. 1. Ausweispflichtiger Rohüberschuß 2. Erträge aus Beteiligungen.. 3. unseen172656 4. Außerordentliche Erträge.

0 0 0

gen

581,21 236,30

‿◻

Rℳ ₰o. 246 562 85 26 111 62 38 278/74 147 901 14 3 031 12 14 565/ 40

98 81751

575 268 38

13 581 21 556 035 85 413 99

1 026 09

4 211 24

575 268 38

Nach dem abschließenden Ergebnis meiner pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Auf⸗

klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung,

der Jahresabschluß und der

Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften.

Darmstadt, den 2. Juni 1942.

Adolf Goerlitz, Wirtschaftsprüfer.

Vorstand: Otto Rexroth, Erbach (Odw.).

Aufsichtsrat: Graf Alexander zu Erbach⸗Erbach,

Jagdschloß Eulbach über

Erbach (Odw.), Vorsitzer; stellvertr. Vorsitzer: Fabrikdirektor Karl Heister, Erbach;

2 2 f Lenriette R xroth geb. S eee

8

2. Allfälliges.

Um in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen die Aktionäre spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Hauptversammlungs⸗ tag ihre Aktien bei der

Gesellschaftskasse, Wien, 10., Abs⸗

berggasse 35, 1 bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank in den üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.

Im Falle der Hinterlegung bei einem

[22664] Ankerbrotfabrik Aktiengesellschaft, Wien, 10., Absberggasse 35.

Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft werden hiermit zu der am Dienstag, den 15. September 1942, um 15 Uhr im Sitzungssaal der Anker⸗ brotfabrik Aktiengesellschaft, Wien, 10., Absberggasse 35, stattfindenden außer⸗ ordentlichen Hauptversammlung ein⸗ geladen.

papie

Tagesordnung: .

1. Abberufung und Neuwahl von Aufsichtsräten.

Bilanz zum 31. Dezember 1941.

deutschen Notar oder b

auszustellende Beschei 1 an dem Tage nach Ablauf der Ueber⸗ stellungsfrist bei der Gesellschaftskasse einzureichen. Den Herren Grund des rechtes

Ziegler m. p.

rsammelstelle, ist

auf Namen

1213330 Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft, Innsbruck.

ei einer Wert⸗ die von diesen nigung spätestens

Aktionären werden auf nachgewiesenen

lautende mationsausweise mit Angabe der b der hinterlegten Aktien und der darauf entfallenden Stimmen ausgefolgt.

Wien, am 21. August 1942.

Der Vorstand. 8 Gerlinger m. p.

Stimm⸗ Legiti⸗ ahl

——

Abgang* und aktive Abschrei⸗ bung 1941

Zugänge 1941

Stand am 1. 1. 1941

Umbuchungen

1. Anlagevermögen: v R. Kraftwerke: Betriebsgebäude und and. Baulichkeiten. Wasserbauten.. Maschinen u. maschin. Anlagen. Umspann⸗ u. Verteilungs⸗ anlagen: Betriebsgebäude. Transformatoren und elektr. Einrichtungen Leitungen.. . 8 Geschäfts⸗ und Wohn⸗ gebäuddde Unbebaute Grundstücke. Werkzeuge, Betriebs⸗ und Geschäftsausstattung. 1 Im Bau befindl. Anlagen (hiervon Anzahlungen R.ℳ 1 100 242,33). . Achenseeunternehmen: Hotels u. andere Bau⸗ slichkeiten6. 509 131 Schiffe... 1— Hoteleinrichtung en Beteiligungen.. 81 601

R. Pℳ

4 096 846 9 486 199

5 669 60751 23 383 999 07

18 713: 21 361—

4 4 146 102

10 973 207 18 063/ 2

516 169/6 11 101 25 456/( 44 068 450 999 134 152 756 842

99 4196

2 122 354 55 6 566 238 138 834

1 917 99 437 691

632 902 b 66

19 043

162 433 162 433

**¼)

15 720 731 53 [10 825 776 *) 32 148 52 425

147 736 33 009 3 200

40 040

40 040

9 785 167 /06 32 891 559 56

547 234 5

2 603 880 26 7457 232

56 333 824 70 1 522 850 5755 753 57

19 42

55763 67

2. Umlaufvermögen: Roh⸗, Hilfs⸗ und Betriebsstoffe.. Waven 1111212 . . Geleistete Anzahlugen . . .. Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen. Kassenbestand einschließlich Postscheckgguthabeenrnnn. . Banlauntt 81126 Sonstige Forderungen (hiervon Konzernforderungen R.ℳ 17 392,48)

3. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienden..

v111“ 8 Passiva. 1. Grundkapitaal 2. Rücklagen: Gesetzliche Rücklage.. Wohlfahrtsfonds..

bu1u Andere Rücklkagen ..

8

3. Wertberichtigungen zum Anlagevermögen: Stand am 1. Suc 1

4. Rückstellungen.. 5 5. Verbindlichkeiten: Anleihen (gesichert durch Hypotheken von ursprünglich USA.⸗Doll. Gold

7 ½ %ige Dollaranleie . .

7 cige Dollaranleie ...

5 ½ ige Schillinganleihehe ...

5 vige Reichsmarkschuldverschreibungen, Folge ...

5 dige Reichsmarkschuldverschreibungen, Folge 2.. Reichsbahndarll„ennn . . 666g6616161161161121XXX Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen.. Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunterrvhmen . Verbindlichkeiten gegenüber Banken (davon Konzernunternehmen Rℳ 7 621 90 Sonstige Verbindlichkeiten 1“ 8

6. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen... 7. Gewinn: Vortrag aus 1940 Reingewinn 1l. . ..

8 6 2 26 559

E 6656ö155—

rechneten Bauaufwendungen.

. 634 083,73 80 107,96

714 191 69

17 998 46 913 384 37 392 358 794 73 305

12 692 143 1 620 624 14 312 767

münze):

55 739 06 984 260/ 94

15 137 373 08,57

R.ℳ

10 608 347 238 254

1 072 512 19 109

1

2 115 067 8 117

79 709 499

26 000 000

3 152 000

14 310 519 1 947 827

2 842 607 821 822 3 123 396 8 361 926 7 652 197 799 116 616

1 040 000

79 709 499

Gewinn⸗ und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1941.

66

62 90

30 74 02 72 05 23

50

9 Anlagenabgang. *) Hiervon RM 200 648,51 Zuschreibung von in früheren Jahren über Betrieb ver⸗

Rℳ 947 338

Aufwendungen. Löhne und Gehälter.. .. 1 366 251,94 Davon aktiviert . . 418 912,96 Soziale Abgaben . .. 92 860,71 Davon aktivieiertet . 727227 448,34 Abschreibungen u. Wertberichtigungen a. das Anlagevermögen q116161611““ Davon aktivirvivetr . .. 49 144,93

Steuern: vom Einkommen, Ertrag u. Vermögen 1 239 154,46 Sonstige Steururrnl .. 78 647,06

Beiträge an Berufsvertretungen.. Zuweisung an den Wohlfahrtsfonds Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage. C1““ Vortrag 1930P. .. . 55 739,06 Reingewinn 1941 . . 984 260,94

65 412 1 842 828

1 332 649

1 317 801 35 974 100 000 52 000

1 040 000 6 734 005/82

Weskamp. Sterzinger.

der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabs Wien, den 18. Mai 1942.

chluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften.

Germann, Wirtschaftsprüfer.

Vorstand: Ing. Franz Sterzinger, Vorsitzer; Alfred Weskamp; Dr. Georg Bilg

1

Erträge.

Gewinnvortrag ..... Ausweispflichtiger Rohüberschuß. Erträge aus Beteiligungen.

Außerordentliche

Erträge

1“

Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft.

Deutsche Revisions⸗ und Treuhand⸗Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Wien. 8 Dr. H. Voß, Wirtschaftsprüfer.

8 Aufsichtsrat, Stand nach der Hauptversammlung vom 23. Juli 1942: Franz Hofer, Gauleiter und Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg, Innsbruck, Vorsitzer; Dr.⸗Ing. Hermann Grengg, Vorstandsmitglied der Alpen⸗Elektrowerke A.⸗G., Wien, stellvertretender Vorsitzer; Werner Axt, Vorstandsmitglied der Elektrowerke A.⸗G., Berlin; Dr. Egon Denz, Oberbürger⸗ meister der Gauhauptstadt Innsbruck; Dr. Anton Eder, Innsbruck; Dr. Herbert Grosch, Gaukämmerer, Innsbruck; Dipl.⸗Ing. Alois Hölzl, Betriebsdirektor der Alpen⸗Elektrowerke A.⸗G., Wien; Otto Neubaur, Vorstandsmitglied der Vereinigte Industrie⸗ Unternehmungen A.⸗G., Berlin; Dipl.⸗Ing. Ernst Obpacher, Ministerialrat, Vorstandsmitglied der Dr. Helmut Sellien, Vorstandsmitglied der Alpen⸗Elektrowerke A.⸗G., Wien; Dipl.⸗Ing. Robert Steiner, Vorstandsmitglied. der Alpen⸗Elektrowerke A.⸗G., Wien; Dipl.⸗Ing. Arthur Winiger, Direktor der Bank für elektrische Unternehmungen, Zürich. Dipl.⸗Ing. Gustav Kastner, stellv

eri;

R. 55 739

2 754

8

6 734 005

48

6 474 864 2 200 648 %

82

Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Ge⸗

sellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und

Bayernwerk A.⸗G., München;

1940 werden 111““

8 gezogen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen

nicht mehr vorliegen.“

Der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Land⸗ maschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 29. Februar als Anlage 3 folgende Bestimmungen eingefügt:

e“ Anlage 3 (Gu § 7 Abs. 3) Richtlinien für die Anerkennung von Fachbetrieben

im Landmaschinenvertrieb

B I.

Fachbetriebe sind Unternehmen, in denen Landmaschinen und landwirtschaftliche Geräte (kurz Landmaschinen) in solchem Umfange geführt werden, daß der Charakter als Fachbetrieb des Landmaschinenhandels im äußeren Gepräge und inner⸗ betrieblichen Aufbau (Aufmachung, Geschäftsführung, Kunden⸗ dienst, Lagerhaltung usw.) zweifelsfrei in Erscheinung tritt.

Sie haben im einzelnen folgende Voraussetzungen zu er⸗

füllen: 1. Persönliche Zuverlässigkeit

Der Inhaber und gegebenenfalls der verantwortliche Lei⸗ ter müssen persönlich zuverlässig sein. Die persönliche Zuver⸗ lässigkeit 18u auch die wirtschaftliche. Wirtschaftliche Un⸗ zuverlässigkeit kann insbesondere angenommen werden, wenn innerhalb der letzten drei Jahre gegen den Inhaber ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, oder mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, oder der Betrieb auf Grund eines Konkurs⸗ oder Vergleichs⸗ verfahrens auf den Namen der Ehefrau oder eines Dritten ge⸗ führt wird, oder wenn der Inhaber interhalb der letzten drei Jahre den Offenbarungseid geleistet hat.

2. Sach⸗ und Fachkunde

Der Inhaber (bei juristischen Personen der erantwort⸗ liche Leiter) muß den Besitz der erforderlichen kaufmännischen Sachkunde in eigener Person, den Besitz der erforderlichen 1gö und Warenkunde in Landmaschinen in eigener

erson oder in der Person des Geschäftsführers oder Abtei⸗ lungsleiters nachweisen.

Der Nachweis der kaufmännischen Sachkunde gilt als er⸗ bracht, wenn der Inhaber entweder eine ordnungsgemäße kaufmännische Lehre oder eine mindestens fünfjährige Tätig⸗ keit im Landmaschinenhandel nachweist. Die kaufmännische Sachkunde und die Fachkenntnisse in Landmaschinen sind durch Vorlage ausreichender Zeugnisse oder durch Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der zuständigen Industrie⸗ und Han⸗ delskammer nachzuweisen.

Wird bei dem Inhaber die Nachholung der Sachkunde⸗ prüfung für erforderlich gehalten, so ist hierfür eine ange⸗ messene Übergangsfrist zu gewähren. Wenn der Inhaber bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen den Landmaschinenhandel seit mehr als drei Jahren betreibt, so soll die Nachholung der Sachkundeprüfung im allgemeinen nicht verlangt werden.

3. Betriebskapital und Umsatz

a) Der Inhaber muß für den Betrieb seines Land⸗ Fesehinenceschfiftes ausreichendes flüssiges Betriebs⸗ kapital nachweisen, das mindestens 15 000,— Rℳ be⸗ tragen muß. Bei Fremdkapital ist vom Inhaber der Nachweis zu erbringen, daß das Kapital langfristig genug zur Verfügung steht, um seinen Betrieb kauf⸗ männisch ordnungsgemäß zu führen.

b) Er muß ferner nachweisen, daß der auf eigene Rech⸗ nung und Gefahr im vorhergehenden Kalenderjahr getätigte Umsatz in Landmaschinen mindestens 50 G%

b des Gesamtumsatzes in Landmaschinen betragen hat.

Umsätze, die ein Werksvertreter für fremde Rechnung in denjenigen Landmaschinen erzielt hat, für die er gemäß § 9 der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 29. Februar 1940 die Werksvertretung innehat, sind hierbei auszunehmen.

Umsätze dieser Art, die ein Werksvertreter auf eigene Rechnung erzielt hat, sind bei der Berechnung des vorgeschriebe⸗ nen Umsatzanteils auf eigene Rechnung in der Höhe zu berück⸗ sichtigen, wie sie der Werksvertreter im Kalenderjahr 1939 er⸗ zielt hat. Anderenfalls sind diese Umsätze gleichfalls auszu⸗ nehmen.

4. Offene Verkaufsstelle

Der Fühacer muß eine offene Verkaufsstelle unterhalten, die den fachüblichen Anforderungen entspricht und in der Land⸗ maschinen und Ersatzteile verkaufsgegenwärtig bereitgehalten

werden. 8 b 5. Buchführung Es muß eine ordnungsmäßige Buchführung vorhanden

8

sein. 6. Maschinenlager Es muß ein eigenes Lager in Landmaschinen unterhalten werden, das der Art der verkauften Landmaschinen entspricht und wertmäßig mindestens im. Jahresdurchschnitt 10 % des Umsatzes in Landmaschinen auf eigene Rechnung im vorher⸗ gehenden Kalenderjahr beträgt. 114“ 7. Ersatzteilager Es muß ein ständiges und ausreichendes Lager in Ersatz⸗ teilen für Landmaschinen unterhalten werden, das den erfor⸗ derlichen Kundendienst gewährleistet und wertmäßig im Durch⸗ schnitt 2 % des Jahresumsatzes in Landmaschinen beträgt, der im vorhergehenden Kalenderjahr auf eigene und fremde Rech⸗ nung mit Verbrauchern getätigt wurde.

8. Reparaturwerkstatt ““

Der Betrieb muß eine eigene Reparaturwerkstatt unter⸗ halten, in der die an Verbraucher verkauften Landmaschinen in fachüblicher Weise instand gesetzt werden können.

Der Reichsinnungsverband des Landmaschinenhandwerks hat sich über die Werkstatt des Betriebes den in § 7 Abs. 3 be⸗ zeichneten Stellen gegenüber gutachtlich zu äußern.

Es bleibt vorbehalten, Richtlinien für die nach Abs. 1 von dem Betrieb zu erfüllenden Voraussetzungen herauszu⸗ geben.

II.

Wiederverkäufer, die Landmaschinen ausschließlich an an⸗ dere Wiederverkäufer liefern, brauchen den Nachweis für das

8

9

Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatz⸗

rabatte zu Ziff. 4, 7 und 8 nicht zu erbringen. Anderenfalls muß der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen zu Ziff. 1 bis 8 erbracht werden, es sei denn,

daß die Wiederverkäufer Fnesschheglie solche Landmaschinen an Verbraucher vertreiben, für die nach dem „Besonderen Teil“ der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 29. Februar 1940 nur einfache Mengenrabatte gewährt werden. Für Wiederverkäu⸗ fer, die Ackerschlepper 47 ff.) oder Dämpfkolonnen und Dämpfanlagen 94 ff.) an Verbraucher vertreiben, gilt diese Ausnahmevorschrift nicht. III.

Während der Dauer der für den Landmaschinenhandel wesentlichen kriegswirtschaftlichen Einschränkungen kann von dem Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen zu Ziff. 6, 7 und 8 bei solchen Personen und Unternehmen abge⸗ sehen werden, die bei Inkrafttreten dieser Anordnung den Landmaschinenhandel ordnungsmäßig ausgeübt haben. Das gilt insbesondere für Betriebe in der Ostmark und im Sudetengau.

B.

Weiterhin werden der Anordnung über den Geschäftsver⸗ kehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 29. Februar 1940 folgende Bestimmungen eingefügt:

§ 15 a

(1) Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer, die Land⸗ maschinen an Verbraucher verkaufen, sind auf deren Wunsch verpflichtet,

a) den Verbraucher oder dessen Maschinenführer mit allen Einzelheiten der Bedienung, Wartung und

Plflege der verkauften Maschine vertraut zu machen;

b) gekaufte und gelieferte Maschinen mit einem Brutto⸗ listenpreis von 100 bis 500 Eℳ sowie Saatgutreini⸗ ger ohne Rücksicht auf den Bruttolistenpreis gegen Erstattung angemessener Kosten und Maschinen mit einem Preis über 500 Rℳ unentgeltlich in fach⸗

üblicher Weise vorzuführen.

(2) Die Vorführung der Maschinen schließt nicht die Aus⸗ bildung der Maschinenführer ein.

(3) Für den Verbraucher bestimmte Ersatzteillisten und Betriebsanweisungen, die der Hersteller bei der Lieferung der Maschinen zur Verfügung stellt, sind vom Verkäufer an den Verbraucher bei Lieferung der verkauften Landmaschinen wei⸗ terzugeben.

§ 15 b

(1) Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer, die Land⸗ maschinen an Verbraucher verkaufen, 5 verpflichtet, ent⸗ sprechend dem Umfang der an Verbraucher verkauften Maschi⸗ nen ein angemessenes Lager von Ersatzteilen zu unterhalten, das wertmäßig mindestens 2 % des Umsatzes in Landmaschinen auf eigene Rechnung mit Verbrauchern im vorhergehenden Ka⸗ lenderjahr beträgt. Als Ersatzteile gelten alle Teile von Land⸗ maschinen, die erfahrungsgemäß während der Lebensdauer der Maschinen einem Verschkei unterliegen und daher in der Regel mehrfach erneuert werden müssen.

(2) Fachbetriebe des Landmaschinenhandels sind darüber hinaus verpflichtet, für die von ihnen verkauften Landmaschi⸗ nen empfindliche Maschinenaggregate wie Lichtmaschinen für Schlepper, Brennstoffpumpen für Dieselmotoren, Knüpfer für Bindemäher u. ä. zum Austausch auf Lager zu halten.

3 § 15 c b (1) Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer sind ver⸗ pflichtet, Fachkräfte und Werkstatteinrichtungen bereitzuhalten, um alle einschlägigen Reparaturen an den von ihnen an Ver⸗ braucher gelieferten Landmaschinen, sofern sie einen Kunden⸗ dienst erfordern (vgl. § 15 f) in eigener Werkstatt ordnungs⸗ gemäß durchzuführen, es sei denn, daß es sich um Instand⸗ setzungsarbeiten handelt, die nicht auf normalen Verschleiß zu⸗ rückzuführen sind oder die nur in Spezialwerkstätten durchge⸗ führt werden können wie a) Bohren und Schleifen der Zylinder Frennungsmotoren, b) Schleifen von Kurbelwellen, 1 c) Reparaturen an Brennstoffpumpen, d) Reparaturen an elektrischen Ausrüstungsteilen von Ackerschleppern, e) Auswuchten von Dreschtrommeln und Hobeln von Dreschkörben, Dresch⸗

von Ver⸗

8

†) Ausbesserungen von Sovnierzylindern an maschinen, 1— g9) Riffeln von Walzen für Schrotmühlen usw. (2) Bei Weitergabe der Reparaturaufträge an Spezial⸗ werkstätten hat der Erstauftragnehmer dem Verbraucher gegen⸗ über die Gewähr für die ordnungsmäßige Ausführung der In⸗ standsetzungsarbeiten zu übernehmen.

8 § 15 -d

Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer, die Land⸗ maschinen, welche einen Kundendienst erfordern 15 f), an Verbraucher vertaufhnscsind verpflichtet, auf Anforderung des Kunden, dem eine Maschine verkauft wurde, Fachkräfte zu an⸗ gemessenem Entgelt für die Beseitigung von Störungen mög⸗ lichst am Arbeitsort der verkauften Maschine zur Verfügung zu stellen. Die Fachkräfte müssen über die zur Behebung der scehegehn erforderlichen Spezialkenntnisse und Werkzeuge ver⸗ ügen.

§ 15

Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer nach § 15 d sind auf Wunsch des Verbrauchers, dem sie eine Landmaschine verkauft haben, verpflichtet, zu angemessenen Preisen einen Kundendienst für die regelmäßige ÜUberwachung der verkauften Landmaschinen einzurichten.

§ 15 f

(1) Landmaschinen, für die nach dem „Besonderen Teil“ dieser Anordnung Grundrabatte und Zusatzrabatte gewährt werden, sowie Ackerschlepper, heb orbodezifrasen Dämpfkolon⸗ nen und Dämpfanlagen (Kundendienstmaschinen) dürfen von einem noch festzusetzenden Zeitpunkt ab an Verbraucher nur noch von Fachbetrieben des Landmaschinenhandels, von Her⸗ stellern oder Einführern verkauft werden.

(2) Für Werksvertreter gelten die Bestimmungen der §§ 15 a bis 15 f Abs. 1 entsprechend, soweit sie an Verbraucher Landmaschinen der in Absatz 1 bezeichneten Art in dem nach den Vorschriften dieser Anordnung zulässigen Umfang ver⸗

kaufen. § 15 g Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer, die Land⸗ maschinen an Verbraucher verkaufen, sind von einem noch fest⸗

zusetzenden Zeitpunkt ab verpflichtet, dem Verbraucher jeweils beim Kaufabschluß das „Merkblatt für den Kundendienst“ aus⸗ zuhändigen (Anlage 4). 1111““ Als Verkaufen im Sinne der §8§ 15 a bis 15 gilt nicht die Vermittlung eines Kaufvertrages über eine SE8 sondern lediglich der Verkauf der Landmaschine im eigenen Namen. Bei Abschluß eines Kaufvertrages über eine Land⸗ maschine durch einen Vermittler ist Verkäufer derjenige, in dessen Namen der Vermittler den Kaufvertrag abschließt

§ 15 1

(1) Während der Dauer der für den Landmaschinenver⸗ trieb wesentlichen kriegswirtschaftlichen Einschränkungen sind Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer zur Beachtun der §§ 15 b— g bis auf weiteres nur im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten verpflichtet.

(2) Die Festsetzung des endgültigen Zeitpunktes für das Inkrafttreten dieser Vorschriften erfolgt durch besondere Be⸗ kanntmachung der an dieser Anordnung beteiligten Gruppen

und Verbände.

Berlin, den 17. Juli 1942. Der Leiter der Fachgruppe Landmaschinenbau. J. G. Fahr. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel. W. Rumpf. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel. Dr. Franz Hayler. er Leiter der Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf. Dr. Franz Hayler. 3 Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe. Franz Kersting. Der Leiter der Reichsgruppe Handwerk. Schramm. Der Leiter des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaft⸗ lichen Genossenschaften Raiffeisen e. V. 8 Trumpf.

Anlage 4 Merkblatt für den Kundendienst Die Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Land⸗ maschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 29. Februar 1940 (Landmaschinenmarktordnung) ist mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft, des Reichs⸗ wirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preis⸗ bildung gemeinsam von Industrie, Handel, landwirtschaft⸗ lichen Genossenschaften und Handwerk geschaffen worden, um nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten den Absatz der Landmaschinen zu ordnen. Ihr Ziel ist deshalb, durch Ord⸗ nung der Preise und Handelsspannen sowie durch eine Aus⸗ lese der sach⸗ und fachkundigen Handelsunternehmen zu ge⸗ währleisten, daß die Landmaschinen der Landwirtschaft zu ge⸗ rechten Preisen von sach⸗ und fachkundigen Unternehmen ge⸗ liefert werden. Deshalb haben diese Unternehmen nicht nur sachverständig die Verbraucher beim Einsatz der benötigten Landmaschinen zu beraten, sondern auch weiterhin durch ihren Kundendienst für Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der ver⸗ kauften Maschinen zu sorgen. 8 Die Landmaschinenmarktordnung macht deshalb jedem Hersteller und jedem Unternehmen, das Landmaschinen an landwirtschaftliche Betriebe im eigenen Namen verkauft, folgendes zur Pflicht: 1. Auf Wunsch des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, a) den Betriebsleiter oder dessen Maschinenführer mit allen Einzelheilen der Bedienung, Wartung und Pflege der verkauften Maschine vertraut zu machen, gekaufte und gelieferte Maschinen mit einem Preis von 100,— bis 500,— R sowie Saatgutreiniger ohne Rücksicht auf den Verbraucherpreis gegen Er⸗ stattung angemessener Kosten und Maschinen mit einem Preis über 500,— Rℳ unentgeltlich in fach⸗ üblicher Weise vorzuführen. Die Vorführung der Landmaschinen schließt jedoch nicht

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die Ausbildung der Maschinenfuhrer ein. Wenn Maschinen⸗

führer erst ausgebildet werden sollen, so müssen hierüber gegebenenfalls besondere Vereinbarungen getroffen werden.

2. Für den landwirtschaftlichen Betrieb bestimmte Er⸗ satzteillisten und Betriebsanweisungen, die der Hersteller einer Landmaschine bei Lieferung der Maschinen zur Verfügung stellt, hat der Verkäufer dem landwirtschaftlichen Betrieb bei Lieferung der verkauften Maschine weiterzugeben.

3. Jeder Hersteller und jedes Handelsunternehmen, das Landmaschinen unmittelbar an landwirtschaftliche Betriebe verkauft, ist nach den Vorschriften der Landmaschinenmarkt⸗ ordnung verpflichtet, ein angemessenes Ersatzteillager für die verkauften Landmaschinen zu unterhalten.

Die Landmaschinenmarktordnung hat darüber hinaus dem Landmaschinenvertrieb weitergehende Verpflichtungen für die Unterhaltung eines Kundendienstes zur Wartung und Pflege der verkauften Landmaschinen auferlegt, soweit sie einen Kundendienst erfordern. Diese Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für Hersteller, Einführer (Importeure) und Werksvertreter, die Landmaschinen unmittelbar an land⸗ wirtschaftliche Betriebe verkaufen.

Diese Vorschriften besagen folgendes:

1. Es müssen Fachkräfte und Werkstatteinrichtungen be⸗ reitgehalten werden, um alle einschlägigen Reparaturen an den verkauften Landmaschinen, sofern sie einen besonderen Kundendienst erfordern, in eigener Werkstatt ordnungsgemäß durchzuführen. Hierunter können selbstverständlich nicht In⸗ standsetzungsarbeiten fallen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind oder die nur in Spezialwerkstätten aus⸗

geführt werden können, wie:

Bohren und Schleifen der Zylinder an Verbrennungs⸗ motoren, Schleifen von Kurbelwellen, Reparaturen an Brennstoffpumpen, Reparaturen an elektrischen Ausrüstungsteilen, Auswuchten von Dreschtrommeln und Hobeln von Dreschkörben, Ausbesserungen von maschinen, Riiffeln von Walzen für Schrotmühlen usw. Der Landmaschinenvertrieb ist jedoch auch bei Weitergabe von Reparaturaufträgen an Spezialwerkstätten verpflichtet, dem landwirtschaftlichen Betrieb gegenüber die Gewähr für

Sortierzylindern an Dresch⸗ E1114““