1942 / 222 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Sep 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs: und Staanatsauzeiger Nr

222 vom 22 September 1942.

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vorgesehenen Rechtsfolgen der Pflichtver⸗ letzung unterstellt wird. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 679) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1 Schmierstoffe düxfen nur zu kriegs⸗ und lebenswichtigen Zwecken und nur in der Menge und Qualität beantragt, be⸗ zogen und verbraucht werden, die hierfür bei sparsamster Ver⸗ wendung und unter Einhaltung der Vorschriften für die Altölgewinnung und ⸗wiederverwendung erforderlich ist.

Teil I

S Schmierstoffe 2 3im Sinne dieser Anordnung sind ohne Rücksicht auf den Ausgangsstoff alle in der Anlage verzeich⸗ neten Waren. 8 3

Verarbeiter und Verbraucher

Als Verbraucher gelten auch die Verarbeiter von Schmier⸗ stoffen mit Ausnahme derjenigen, die im Besitz von Händler⸗ scheinen der Fachuntergruppe Schmierstoffgroßhandel sind.

e ““ Allgemeine Regelung

§ 4 Sachlicher Geltungsbereich

orschriften in Teil II dieser Anordnung gelten für die in der Anlage entsprechend gekennzeichneten Schmier⸗ stoffe. (2) Der Regelung gemäß Teil II dieser Anordnung unter⸗ liegen jedoch nicht: 1. Die Abgabe und der Bezug von Schmierölen zum Verbrauch in Verbrennungskraftmaschinen mit Aus⸗ nahme von Großgasmaschinen (Anordnung Nr. 43 der Reichsstelle für Mineralöl vom 26. 1. 1942 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 21 vom 26. 1. 1942), . der Bezug von Transformatorenöl für Erstfüllbedarf § 9 Ziffer 1), der Bezug von Schmierstoffen zur Herstellung von Textil⸗ und Lederhilfsmitteln, Pflanzenschutz⸗ und Schädlingsbekämpfungs⸗ mitteln, Mineralfarben, pharmazeutischen oder kosmetischen Erzeugnissen, Vaseline, sowie zur Herstellung von Faktis und Weich⸗ machern für Gummi bzw. zur Verwendung als Weichmacher für Gummi 9 Ziffer 3— 9).

§ 5 Genehmigungsfreie Bezüge

(1) Verbraucher, die im Jahre 1941 überhaupt keine ge⸗

mäß Teil II dieser Anordnung bewirtschafteten Schmierstoffe

bezogen haben, dürfen im Jahre 1942 insgesamt 20 kg ge⸗ nehmigungsfrei beziehen.

(2) Verbraucher, deren Bezüge in den gemäß Teil II dieser Anordnung bewirtschafteten Schmierstoffen im Jahre 1941 insgesamt nicht mehr als 600 kg betragen haben, dürfen

im Jahre 1942 höchstens so viel beziehen wie im Jahre 1941.

(3) Verbraucher, deren Bezüge in den gemäß Teil II. dieser Anordnung bewirtschafteten Schmierstoffen im Jahre 1941 insgesamt mehr als 600 kg betragen haben, dürfen im Jahre 1942 höchstens 600 kg zuzüglich 50 % derjenigen Menge beziehen, um die ihre Vorjahresbezüge die Freigrenze von 600 kg übersteigen.

b 4) Bei Errechnung der im Jahre 1941 bezogenen Men⸗ gen 8ch diejenigen Mengen außer Ansatz zu lasfen, die zu einem der in § 4 Abs. 2 genannten Zwecke verwandt worden

ind. (5) Die Reichsstelle für Mineralöl kann die gemäß Abs. 1 bis 3 genehmigungsfrei beziehbaren Mengen jederzeit durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger anderweitig festsetzen.

Genehmigungspflichtige Bezüigge (1) Über die gemäß § 5 genehmigungsfreien Bezüge hin⸗ aus dürfen weitere Mengen nur mit Genehmigung der Reichs⸗ stelle für Mineralöl oder der von ihr beauftragten Stellen be⸗ zogen werden. 8 (2) Mit der Erteilung der Genehmigungen sind beauf⸗ tragt: a) für Großverbraucher die „Schmierstoff⸗Gemeinschaft“ in Hamburg *), b) für die übrigen Verbraucher die Landeswirtschafts⸗ ämter.

bisher auf Grund von Einzelanordnungen der Reichsstelle für Mineralöl der Bezug von Schmierstoffen nur gegen 8178e

stellungsbescheide der Treuhandstelle der Reichsstelle für Mine⸗ ralöl gestattet war. 87

Bezugsbeschränkung durch Höchstbestandsvorschriften

(1) Die Bezugsrechte aus § 5 Abs. 2 und 3 dürfen nicht ausgenutzt werden, wenn und soweit sie zusammen mit den zur Zeit der Bestellung vorhandenen Vorräten und unter⸗ wegs befindlichen Partien des Verbrauchers in der gewünsch⸗ ten Sorte und in anderen, für den gleichen Verwendungs⸗

zweck geeigneten Sorten die Menge übersteigen, die der Ver⸗ braucher im letzten Kalendervierteljahr hierfür tatsächlich ver⸗ braucht hat. Dies gilt nicht für die Bezugsrechte von Ver⸗ brauchern, die in der benötigten Sorte überhaupt noch keinen Verbrauch gehabt haben.

tehenden Sinne sind Betriebe, die in einem Zeitraum von höchstens vier Monaten mindestens 50 % ihres Gesamtjahres⸗ bedarfs verbrauchen. Landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten in jedem Falle als Kampagnebetriebe; als Kampagne sind bei ihnen die Monate August bis November anzusehen.

(3) Spitzenmengen, die sich aus den in Abs. 1—2 an⸗ geordneten Bezugsbeschränkungen ergeben, dürfen auf die für die Lieferung eines vollen Fasses erforderlichen Menge auf⸗ gerundet werden, wenn die bestellte Menge auch dann noch im Rahmen des Bezugsrechts aus § 5 verbleibt. 8

§ 8 Uebergangsregelung

(1) Die vom 1. Januar bis zum 30. September 1942 be⸗ reits bezogenen Mengen sind auf die Bezugsrechte gemäß § 5 anzurechnen.

(2) Das Bezugsrecht aus § 5 erhöht sich insoweit, als die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1942 von den Landeswirtschaftsämtern oder der Treuhandstelle der Reichsstelle für Mineralöl in Hamburg freigegebenen Mengen einschließlich der während dieser Zeit frei lieferbaren Mengen den auf diesen Zeitraum entfallenden Anteil des Bezugsrechts übersteigen.

(3) Für Zuckerfabriken und andere Verbraucher, deren Be⸗ lieferung bis Ende 1942 bereits vor Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung durch die Liefergenehmigung eines Landeswirtschafts⸗ amtes geregelt worden ist, tritt die in der Liefergenehmigung freigegebene Menge an die Stelle des Bezugsrechts aus § 5. Tie übrigen Vorschriften dieser Anordnung bleiben unberührt. Der Vorlage der Liefergegehmigung beim Lieferanten zwecks Abschreibung der gelieferten Menge bedarf es nicht.

I111““ SGSponderregelungen

§ 9

sria verbraucht worden ist. Kampagnebetriebe im vor⸗

Nur mit Genehmigung der nachstehend angegebenen Kon⸗ tingentsträger dürfen von Verbrauchern bezogen werden: Kontingents⸗ träger Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie Treuhänder Tafacht Reichsstelle „Chemie“

Reichsstelle „Chemie“ Reichsstelle „Chemie“

.Transformatorenöl für Erstfüll⸗ bedarf:

.Kabelisolieröl:

. Schmierstoffe zur Herstellung von Textilhilfsmitteln:

. Schmierstoffe zur Herstellung von Lederhilfsmitteln: Schmierstoffe zur Herstellung von Pflanzenschutz⸗ und Schädlings⸗

bekämpfungsmitteln:

.Schmierstoffe zur Herstellung von Mineralfarben:

.Schmierstoffe zur Herstellung von pharmazeutischen oder kosmeti⸗ schen Erzeugnissen durch mit

Produktionsaufgaben der Reichs⸗ stelle „Chemie“ belegte Betriebe:

.‚Schmierstoffe zur Herstellung von Faktis und Weichmachern für

ummi bzw. zur Verwendung

als Weichmacher für Gummi:

„Schmierstoffe zur Herstellung von Vaseline:

Reichsstelle „Chemie Reichsstelle „Chemie“

Reichsstelle für Kaut⸗ schuk und Asbest

Reichsstelle für Mi⸗ neralöl

b Turbinenöl

(1) Füllmengen für Erstfüllungen, Wiederfüllungen und Reservefüllungen dürfen von Verbrauchern nur mit Genehmi⸗ gung der „Schmierstoff⸗Gemeinschaft“ in Hamburg *) bezogen werden.

(2) Für Nachfüllungen dürfen Verbraucher im Jahre 1942 höchstens 50 % derjenigen Menge an Turbinenöl be⸗ ziehen, die sie im Jahre 1941 nach Abzug der für Erst⸗ füllungen, Wiederfüllungen und Reservefüllungen bestimmten Mengen bezogen haben. Der Bezug weiterer Mengen für Nachfüllzwecke bedarf der Genehmigung der „Schmierstoff⸗ Gemeinschaft“ *). Im übrigen finden auf den Bezug von Turbinenöl für Nachfüllungen die Bestimmungen des § 8. Abs. 1—2 (Uebergangsregelung) entsprechend Anwendung.

§ 11 Paraffinum liquidum und Vaselinöl

(1) Paraffinum liquidum und Vaselinöl dürfen nur egen Freigabescheine der Reichsapothekerkammer, die bei den Beirtzstellen der Reichsapothekerkammer zu beantragen sind, an Aerzte, Apotheken, Krankenhäuser, Lazarette, Heil⸗ und Pflegeanstalten und sonstige öffentliche Einrichtungen mit Krankenbetreuung abgegeben und von ihnen bezogen werden.

(2) Der Bezug von Paraffinum liquidum und Vaselinöl durch die mit Produktionsaufgaben der Reichsstelle „Chemie“ belegten Hersteller von pharmazeutischen oder kosmetische Erzeugnissen unterliegt der Regelung in § 9 dieser Anord⸗

Teil IV Allgemeine Bestimmungen § 12 4 Veräußerungsverbot / Verbrauchererklärung

11) Schmierstoffe dürfen an Verbraucher nur abgegeben werden, wenn der Verbraucher dem Verkäufer schriftlich ver⸗ sichert, daß der Auftrag in voller Kenntnis der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 sowie unter Beachtung der Anordnung Nr. 48 der Reichsstelle für Mineralöl vom 15. September 1942 und etwaiger Auflagen seitens der hierzu ermäch⸗ ttigten Stellen erteilt ist. (2) Die Vorschrift des Abs. 1 entfällt bei Lieferung von weniger als 1 Faß (etwa 180 kg). G 68 Schmierstoffe dürfen an Verbraucher auch beim Vor⸗ liegen einer Versicherung gemäß Absatz 1 nicht abgegeben

(2) Bei Kampagnebetrieben tritt an die Stelle des Ver⸗

brauchs des letzten Kalendervierteljahres diejenige Menge, die

bei der letzten Kampagne im Laufe von drei Monaten tat⸗

werden, wenn der Lieferer (Verkäufer) weiß, daß der Austtag

.“ 1 1 Ausnahmen E1““ 1“ (1) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten nicht für die Schmierstoffbezüge der Wehrmacht.

(2) Die Reichsstelle für Mineralöl kann weitere Aus⸗ nahmen zulassen.

Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Genehmi⸗ gungen der Reichsstelle für Mineralöl oder der sonst hierzu ermächtigten Stellen können mit Bedingungen und Auflagen versehen und jederzeit widerrufen werden.

§ 15

Duarchführungsbestimmungen Die Reichsstelle für Mineralöl erläßt die zur Durch⸗ führung und Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen. Sie kann hierbei auch die Zuständigkeit der mit der Erteilung von Genehmigungen beauftragten Stellen abändern und die Sonderregelung in § 9 auf andere Gebiete ausdehnden. bb §

8 8. Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr und nach der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft bestraft. ESchlußbestimmüung 1 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraf sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiet Eupen, Malmedy und Moresnet. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Die Anordnungen Nr. 29 und Nr. 29 A der Reichs⸗ telle für Mineralöl vom 2. Oktober 1939 und .Juni 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ischer Staatsanzeiger Nr. 231 vom 3. Oktober 1931 nd Nr. 128 vom 4. Juni 1940), 2. folgende Einzelanordnungen der Reichsstelle Mineralöl an die Verteiler: a) Einzelanordnung B/Fr II 104/42 vom 20. März 1942, betreffend Regelung des Schmierstoffabsatzes im 2., 3. und 4. Quartal 1942, b) Einzelanordnung B/Fr II 148/42 vom 10. April 1942, betreffend Regelung des Absatzes von Turbinenöl im 2., 3. 4. Quartal 1942, 3. Die Einzelanordnungen der Reichsstelle Mineralöl vom 15. Juli 1941 an Verteiler

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Berlin, den 15. September 1942. 88 Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab. 1 PrFtfs. *) Anmerkung: Die in dieser Anordnung der Schmier

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von der Treuhandstelle der Reichsstelle für Mineralöl in Ham burg 36, Klopstockstr. 31, wahrgenommen werden. Die Schmier⸗ stoff⸗Gemeinschaft wird im Deutschen Reichsanzeiger den Zeit⸗ punkt bekanntgeben, von dem ab sie diese Aufgaben übernimmt

Anlage

vom 15. September 1942 Schmierstoffe bewirtschaftet gem äß

Spindelble .. Teil II. Vealazsarmiele 11“ e A JJ11XX“X“ ei Motorenöle einschl. Brightstock 1 55 siehe aber § 4 Ab Ziff. 1

Teil III, § 10

Teil II

Teil II

Teil II

Teil II

Teil III, § 11. .“

Teil II.

Erstfüllbedarf: Teil III § 9 sogst: Teil II

Teil II1, §

Teil II

Teil II.

Teil II.

Teil II

Turbinenöle.. Reichsbahnachsenöle... dunkle Schmieröle und Extraktöle. wasserlösliche Oele und Fette. nicht wasserlösliche Metall⸗ bearbeitungsöleya Paraffinum liquidum und Vaselinöl. Weißöl für technische Zwecke.. Transformatoren⸗ und Schalteröle.

Kabelisolieröle.. Sonstige Schmieröle Wagenschmiere.. Heißwalzenfette . Sonstige Schmierfszzte. 1 3 Anordnung über Vergütungen für kriegsbedingte Schätzungen Vom 17. September 1942

Auf Grund von § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl I S. 927) ordne ich mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan an: 61

tretener Kriegsschäden, ferner solche anläßlich einer Umsied⸗ lung sowie anläßlich einer Betriebsstillegung.

(2) Der Reichskommissar für die Preisbildung kann andere Schätzungen den kriegsbedingten Verwaltungswege gleichstellen.

8 2 (1) Für kriegsbedingte Schätzungen darf ein Entgelt nu beziehen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

den Anzeigenteil und für den Verlag. i. V.: Rudolf Lantzschiimn Berlin NW 21 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH., Berlin.

Fünf Beilagen

unter Verletzung dieser Anordnung oder einer Auflage 1 zerteilt ist.

(einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilageh.

Großverbraucher, betreffend Belieferung der letzteren.

stoff⸗Gemeinschaft übertragenen Aufgaben werden bis auf weiteres

Anordnung Pauschvergütungen zu vereinbaren.

(1) Kriegsbedingte Schätzungen im Sinne dieser Anord⸗ nung sind Schätzungen aus Anlaß befürchteter oder einge⸗

durch Entscheid im

5 Berantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil.

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

.von der Deutschen Rechtsfront als Sachverständiger zugelassen ist und der Reichsfachschaft für das Sach⸗ verständigenwesen in der Deutschen Rechtsfront angehört,

. der Fachgruppe Versteigerer (Wirtschaftsgruppe Ver⸗ mittlergewerbe, Reichsgruppe Handel) angehört,

der Gruppe Beratende Ingenieure im NS.⸗Bund Deutscher Technik angehört,

in die Sachverständigenliste der Reichskammer der bildenden Künste eingetragen ist,

.von einer Gauwirtschaftskammer (Industrie⸗ und Handelskammer oder einer Handwerkskammer) als Sachverständiger oder Schätzer öffentlich bestellt oder vereidigt ist,

vom Reichsnährstand als Sachverständiger aner⸗ kannt ist, von der Deutschen Automobil⸗Treuhand⸗GmbH. als Schätzungsstelle für Kraftfahrzeuge zugelassen ist,

8. als Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder vereidigter Bücherrevisor zugelassen ist oder als Bücherrevisor der Reichsuntergruppe Wirt⸗ schaftstreuhänder des NSRB. oder der Reichsfach⸗ schaft der Buchsachverständigen angehört,

beser bei Ladungsschäden von Seeschiffen)

ei einem See⸗Versicherungsunternehmen als Sach⸗ verständiger angestellt ist,

10. (in den Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgauen) in eine gerichtliche Sachverständigenliste eingetragen ist.

(2) Den Vorerwähnten wird gleichgestellt, wer von einer Feststellungsbehörde für Kriegsschäden mit Schätzungen be⸗ traut ist oder von einer Gauwirtschaftskammer oder einer Einzelkammer der Reichskulturkammer einen Ausweis als Schätzer für kriegsbedingte Schätzungen erhalten hat.

. § 3

Wer sein Entgelt nach einer anerkannten Gebühren⸗

ordnung zu bemessen berechtigt ist, hat es für kriegsbedingte

Schätzungen um einen Kriegsabschlag von ¼0 zu ermäßigen.

§ 4 In anderen Fällen als § 3 bemißt sich das Entgelt wie folgt: .(1) Neben der aus den nachfolgenden Vorschriften ersicht⸗ lichen Vergütung dürfen nur Auslagen, üschrift⸗ Fenseh⸗ Entschädigungen, berechnet werden. (2) Die Vergütung bemißt sich nach dem Zeitaufwand für die Schätzung und nach dem Wert, den der zu schätzende Gegen Pand bei Neuanschaffung zur Zeit der Schätzung hat. (3) Als Zeitvergütung dürfen Schätzer 2,— FE.ℳ die Stunde berechnen, Schätzer mit besonderer Sachkunde bei schwierigeren Leistungen bis zu 6,— Rℳ. Als Schätzer mit besonderer Sachkunde können (außer den in § 2 aufgezählten Gruppen) insbesondere solche angesehen werden, die sich mit Schätzungen gleichartiger Gegenstände schon vor dem 1. Sep⸗ tember 1939 hauptberuflich befaßt haben. vereh e d9r Zetthergütung darf der Schätzer eine Wert⸗ g berechnen, und zwar bei ei 9 Schätz⸗ Sasen z bei einem Wert des Schätz bis 1 000 Eℳ 2,— ERℳ, über 1 000 bis 10 000 4,— über 10 000 bis 100 000 8,— c) I Nust ühes 1 ZZ1“ An Auslagen dürfen nur Wegegeld d berechnet werden. ““ Zei Fahrten mit einem öffentlichen Beförderungs⸗ mittel Eisendahn Schiff, Kraftpoff n cben Bef die Vör. auslagen für die Beförderung, bei Reisen auf Landwegen 1e . . Fgenn Kraftfahrzeuges oder Fuhr⸗ 1 u 12 ., bei Benutzung eines F 8 bi 5 Tfhih e br 8e werden. 81 „0) Erfordert die Schätzung eine Abwesenheit Schätzers von mehr als 6 Stunden vom Wähwose hehtises Gemeinde), so darf ein Zehrgeld bis zu 10,— E.ℳ je Tag erfordert sie eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes, ein Ubernachtungsgeld bis zu 8,— Rℳ berechnet werden. .(8) Für jedes weitere Stück der Schätzungsniederschrift darf, wenn es als Durchschrift zugleich mit der Ur⸗ oder Reinschrift, bis zu 20 Rpf., wenn es besonders gefertigt wird bis zu 35 Rpf. je Seite berechnet werden. 8

§ 5 Den auftraggebenden Behörden bleibt es ag eibt es unbenommen mit den von ihnen betrauten Schätzern im Rahmen dieser

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§ 6 1

In der Rechnung ist anzugeben, nach welcher Re el (Gebührenordnung) und auf Grund g; Fennic jegerung 2g; Regelung das Entgelt berechnet ist. Berechnet der

ätzer zseine Vergütung auf Grund des § 3 nach einer üh Regelung als § 4 dieser Anordnung, so ist zunäcl er sich danach ergebende Vergütungsbetrag und sodann ge⸗ sondert der Kriegsabschlag anzugeben. Werden Auslagen in

Rechnung gestellt, so sind sie einzeln aufzuführen und auf

Wunsch des Auftraggebers zu belegen.

§ 7 (1) Das in § 4 und, soweit die Gebü renordnungen di Regelleistung des Schätzers nicht vtersens nenfegdcthng g as in § 3 bezeichnete Entgelt versteht sich für eine schrif

Hids chätzung, in der die Gegenstände einzeln oder 8 üblichen Gruppen mit Stückzahl, nach ihren wesentlichen Gb (Maß, Stoff, Hersteller, Alter) mit ihrem Schätzwert, bei Schätzungen nach eingetretenem Sachschaden nh dem Zeitwert bei Eintritt des Schadens, dem Wert nach intritt des Schadens und dem Neuanschaffungswert zur Zeit der Schätzung aufgeführt sind; bei Nutzungsschäden muß er Ausfall nach seinen wesentlichen Merkmalen (Art, Um⸗

fang, Zeit) aus der Schätzung hervorgehen.

(2) Sonderleistungen dürfen höher, Zusatzleistungen be⸗

§ 8 Der Reichskommissar für die Preisbildung kann Aus⸗

sonders vergütet werden.

nahmen v 8 8 anordnen den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder

§ 9

Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Ergänzung oder Durchführung dieser Anordnung erforder⸗ lichen Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften.

8 10 ““ (1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. „(2) Sie gilt auch für Schätzaufträge, die an diesem Tage erteilt, aber noch nicht völlig ö. sind, sowie für Schätzungen in behördlichem Auftrage, die zwar ausgeführt sind, für die aber das Entgelt an diesem Tage noch nicht end⸗ gültig abgerechnet ist. Berlin, den 17. September 1942. Der Reichskommissar für die Preisbildung.

Druckfehler⸗Berichtigung

In der in Nummer 219 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 18. September 1942 veröffentlichten Anordnung Nr. 31 der Reichsstelle für Holz vom 15. September 1942 sind zwei Druckfehler enthalten, die hiermit berichtigt werden.

In § 3 Ziffer 1. zweiter Absatz Zeile 4 muß es statt „Forst⸗ und Holzwirtschaftskammer“ richtig „Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsämter“,

in § 3 Ziffer 5. Absatz 1 Zeile 6 und 7 statt „der Lücken oder Ausfälle“ richtig „von Lücken oder Ausfällen“ lauten.

11“ Bekanntmachug „Die am 19. September 1942 ausgegebene Nummer 96 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz in den be⸗ setzten Ostgebieten. Vom 31. August 1942.

Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Erhöhung der Förderleistung und des Leistungslohnes im Bergbau. Vom 13. September 1942.

Hinweis auf Rechtsverordnungen, die nicht im Reichsgesetz⸗ blatt veröffentlicht sind.

Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 Eℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf

unser Postscheckkonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 21. September 1942. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

en

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Staatsanzeiger

Bekanntmachung Die siebzehnte Ziehung der Auslosungsrechte der auf den Preußischen Staat übergegangenen Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates findet Montag, den 19. Oktober 1942, vormittags 10 Uhr, öffentlich in unserem Dienstgebäude, Oranienstraße 106/109, statt. Berlin, den 19. September 1942. Preußische Staatsschuldenverwaltung.

8

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I. Stand der schwebenden Schuld des Reichs

8 v11111“j 30.6.1942 31.7.1942

in Millionen Rℳ

Zahlungsverpflichtungen aus der Be⸗ 6

gebung von

a) unverzinslichen Schatzanweisungen mit Gegenwert und von Reichs⸗ vI66

b) unverzinslichen Schatzanweisungen ohne Gegenwert ö“

Kurzfristige Darlehen..

Betriebskredit bei der Deutschen Reichs⸗ bank. ““ Summe der Zahlungsverpflichtungen

Schatzanweisungen zum Zwecke von Sicherheitsleistungen .. . . .. 14,6 Summe der schwebenden Schuld 76 014,8] 79 627,

HI. Betrag der ausstehenden Steuergutscheine

Anleihestock⸗Steuergutscheine . . . . 68,7 68,5

N. F. Steuergutscheine: I. = 1156,8 II. = 1649,8 3 172,8 2 806,6

69 307,6

17,3 5 865,0

810,3 76 000,2

III. Betriebsanlageguthaben und Warenbeschaffungs⸗ guthaben Betriebsanlageguthaben.

Warenbes chaffungsguthaben

584,3

Wirtschaftsteil

Deutsch⸗rumänische Landwirtschafts⸗Lehrschau in Bukarest eröffnet Ansprachen von Staatssekretär Pana und Ministerialdirektor Dr. Moritz

Bukarest, 21. September. Im Bukarester Athenäum wurde am Sonntagvormittag eine große deutsch⸗rumänische Landwirt⸗ schafts⸗Lehrschau durch den Staatssekretär für Landwirtschaft Pana und Ministerialdirektor im Reichsernährungsministerium Dr. Meoriß eröffnet. Der Eröffnung wohnten ferner Wirtschafts⸗ minister Prof. Fintzesecu, Finanzminister General Stoenescu, weitere Regierungsmitglieder und die diplomatischen Vertreter der verbündeten Staaten neben zahlreichen führenden Persönlich⸗ keiten der rumänischen Wirtschaft bei.

Staatssekretär Pana wies in seiner Eröffnungsrede auf die Entwicklung der rumänischen Agrarerzeugung hin und betonte, daß die rumänische Landwirtschaft die ihr gegebenen großen Mög⸗ lichkeiten noch nicht ausgeschöpft habe. Rumänien habe in der Zeit von 1928 bis 1938 im Jahresdurchschnitt 182 000 Waggons Ge⸗ treide, 62 000 Stück Großvieh, 157 000 Schweine, 113 000 Dutzend Eier und 224 000 dz andere landwirtschaftliche Erzeugnisse aus⸗ geführt. Diese Zahlen stellten etwa 18 % der gesamten Getreide⸗ erzeugung und etwa 6 % der Viehproduktion dar. Dabei sei die Abhängigkeit vom Weltmarkt so groß gewesen, daß infolge der ungünstigen Weltmarktverhältnisse selbst diese geringen Ausfuhr⸗ mengen genügt hätten, um im ganzen Lande unrentable Preise für die Landwirtschaft zu schaffen und damit eine gesunde Ent⸗ wicklung der Landwirtschaft zu verhindern. Die verbesserten Aus⸗ sichten, die heute eine veränderte Weltlage für Rumänien mit sich gebracht hat, hätte nun so führte der Staatssekretär weiter aus die Regierung des Marschall Antonescu zur Ausarbeitung eines umfassenden Programms der landwirtschaftlichen Erzeu⸗ gungssteigerung veranlaßt. In der ersten Etappe dieses großen Agrarplanes soll durch Rationalisierung der Betriebe eine Pro⸗ duktionserhöhung um 50 % erreicht werden; statt einer Million Waggons Getreide könne Rumänien in absehbarer Zeit 1,5 Milli⸗ onen Waggons erzeugen, was durch verbesserte Anbaumethoden, Verwendung von hochwertigem Saatgut, Schädlingsbekämpfung usw. durchaus möglich sei. Die zweite, weitaus schwerer zu er⸗

füllende Etappe sehe eine weitere wesentliche Steigerung vor und

könne nur durch ein umfangreiches Investitionsprogramm und.

eine allgemeine Intensivierung verwirklicht werden. Maßgebend seien hier zwei Gesichtspunkte: auskömmliche Preise, die heute auf Grund der europäischen Solidarität als gesichert erscheinen und Anpassung an die gesamteuropäischen Bedürfnisse auf dem Gebiet der Agrarerzeugung. Abschließend sprach der Minister seine Ueberzeugung aus, daß diese Ziele für die rumänische Landwirt⸗ schaft im Rahmen der europäischen Großraumwirtschaft erreich⸗ bar seien. Ministerialdirektor Dr. Moritz überbrachte die Grüße des verhinderten Staatssekretärs Dr. Backe. Die rumänische Land⸗ wirtschaft, so führte Dr. Moritz aus, habe ihre Aufgabe im neuen Europa begriffen. Die Lösung der Frage der Absatzmöglichkeiten habe die Voraussetzung einer Aufwärtsentwicklung für die ge⸗ samteuropäische Landwirtschaft geschaffen, in deren Rahmen Rumänien als das Land mit der größten europäischen Mais⸗ Erzeugung eine führende Rolle zu spielen berufen sei. Er schloß seine Ansprache mit dem Wunsche für den Erfolg der Ausstellung und der aufbauenden Bestrebungen der rumänischen Regierung.

Anschließend an die Eröffnungsfeier fand eine Besichtigun der großen deutsch⸗rumänischen Lehrschau statt, die die schtigung keiten der Ertragssteigerung an anschaulichen Beispielen erläutert.

Dcsteinsatz der deutschen Textilwirtschaft

In einem „Oestliche Textilaufgaben“ überschriebenen Artikel umreißt Hans Croon, der Leiter der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie, in der „Textil⸗Zeitung“ die Größe der Verant⸗ wortung der deutschen Textilindustrie bei der Entwicklung der Textilwirtschaft des Ostens. Nach dem erfolgreichen Abschluß der Konzentration in der deutschen Textilindustrie, nach dem Aufbau der Ceea eshaftshife und der Regelung der weiterlaufenden Produktion könne sich die Industrie den besonders wichtigen und

hochinteressanten Aufgaben widmen, die ihr in den weiten Ost⸗ gebieten aus der Kriegsentwicklung heraus erwachsen. Die hier vorliegenden Probleme begännen mit der Produktion der Spinn⸗ stoffe, wovon im nördlichen Teil der Ostgebiete Flachs und Hanf, im Süden Baumwolle und Naturseide und fast überall Wolle vorhanden seien. Diese Textilien sollen, so führt der Verfasser aus, wieder Rohstoffe für Großdeutschland und für Europa werden. Ihre Entwicklung und Produktionssteigerung sei daher nicht eine ideale Fernaufgabe, sie liege vielmehr im unmittel⸗ barsten konkreten Interesse der europäischen und vor allem der deutschen Textilindustrie. Bei ihrer Lösung könne es nicht mit der Zeichnung von Aktien sein Bewenden haben. Es müsse schon der persönliche Einsatz sein, wenn im Osten das entwickelt werden soll, was Europa braucht. Dieser Einsatz könne sich auch nicht auf die eigentliche Rohstoffproduktion beschränken, sondern müsse alle Sparten textiler Fertigung, von der Flachs⸗ und Hanf⸗ röste bis zum letzten Veredlungsvorgang, umfassen. Im Osten seien Betriebe jeder Produktionsstufe anzutreffen und die deutsche Textilwirtschaft habe, wenn erhebliche Schäden vermieden werden sollen, ausreichende Fachkräfte zur Verfügung zu stellen, deren tatkräftiges Eingreifen Voraussetzung für die Arbeit der alle Betriebe zusammenfassenden Ostfaser GmbH. sei. Die Fach⸗ gruppen und Fachuntergruppen der Textilindustrie werden in der nächsten Zeit, so heißt es in dem Artikel weiter, besondere Ostreferenten bestellen, denen es obliegt, die Heranziehung g eigneter Fachkräfte sicherzustellen. Die deutsche Textilindustrie werde die Bereitstellung der notwendigen Kräfte trotz aller an⸗ erkannten Schwierigkeiten um so bereitwilliger unterstützen, als zahlreichen bisher in den jetzt stillgelegten Betrieben tätigen Fach⸗ leuten damit eine Gelegenheit gegeben werde, das unfreiwillige Brachliegen ihrer Arbeitskraft zu vermeiden, und eine spätere Wertung nicht nur die unmittelbare Kriegsleistung der Betriebe, sondern auch ihren Osteinsatz bei einer späteren staatlichen Förderung ihrer Interessen berücksichtigen werde.

Montag, 28. September Solingen⸗Wald: C. Großmann Eisen⸗ u. Stahlwerk, Solingen⸗ Wald, 16 ½ Uhr. G“ Leipzig: Otto Stumpf, Leipzig, 14 Uhr. Bregenz: Vorarlberger Kraftwerke, Bregenz, 11 Uhr.

Dienstag, 29. September

be b’ Gesellschaft für öffentliche Arbeiten, Berlin, hr. Litzmannstadt: A.⸗G. der Woll⸗ u. Baumwollmanufaktur Adolf Daube, Litzmannstadt, 11 Uhr.

Worms: Konservenfabrik Joh. Braun, Pfeddersheim, 11 % Uhr. Magdeburg: Magdeburger Straßenbahnen, Magdeburg 10 ¼ Uhr. Nürnberg: Nürnberger Lebensversicherung, Nürnberg, 12 Uhr. Stettin: Ferd. Rückforth Nachf., Stettin, 12 Uhr. Palianiee: Textilwerke Krusche & Ender, Palianice, 11 Uhr. Plauen i. V.: Vogtländische Spitzenweberei, Plauen i B., 11 Uhr. Bregenz: Vorarlberger Illwerke, Bregenz, 17 Uhr. 1““

Mittwoch, 30. September

Berlin: Concordia Spinnerei u. Weberei, Marklissa, 11 Uhr. Verlin: Deutsche vn sedkergsaef, Berlin, 12. nens- b Berlin: Natronzellstoff⸗ u. Papierfabriken, Berlin, 12 Uhr. Berlin: Fapjersobrte Focendor⸗ 11 ½ Uhr. 1“ Berlin: Papierfabrik Krappitz, Berlin⸗Wilmersdorf, 11 ¾ Uhr. Berlin: Preßluftwerkzeug⸗ u. Maschinenbau A.⸗G. Premag, Berli 8 bE“ 14 ½ Uhr.

ünchen: Franz Kathreiners Nachfolger, München, 11 ½ 8 München: Süddte. Zellwolle A.⸗G., Kelheim, 19 1h¹175 Gleiwitz: Oberschlesische Eisenbahn⸗Bedarfs⸗A.⸗G., Gleiwitz, 12 Uhr. Düsseldorf: Schenck u. Liebe⸗Harkort A.⸗G., Düsseldorf, 14 Uhr.

S“ Baumwoll⸗Spinnerei u. Weberei. Wien.