1942 / 230 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Oct 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Oktober 1942. S. 2

Bekanntmachung Auluf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I. S. 479 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. 1 S. 293 und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden, vom 29. Mai 1941 RGBl. I S. 303 werden nachstehend aufgeführte Gegenstände zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, eingezogen: Beschlagnahmter Nachlaß des Juden

Max Israel Cohn, geb. am 4. 1. 1878 in Münster, und seiner Ebefrdh Paula Sara, geb. Meidner, zuletzt in Liegnitz, Luisen⸗ straße 34, wohnhaft gewesen, verstorben am 22. 4. 1942, bei der Dresdner Bank Filiale in Liegnitz: 1 Guthaben in Höhe von 8000,— R. ℳ.

Eine Entschädigung wird nach § 7 des Gesetzes vom

26. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese

Einziehungsverfügung ist nicht gegeben. Liegnitz, den 23. September 1942. *8

Der Regierungspräsident. J. A.: (Unter

Anordnung Nr. 32 der Reichsstelle für Holz Betr.: Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse

Vom 23. September 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430)/30. Ok⸗ tober 1941 (RGBl. I S. 679) in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1677), der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holzwirtschaft in der Reichsstelle für Holz und zur Durchführung der Ver⸗ ordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 25. September 1939 (-GBl. I S. 1947) und der Anordnung des Reichsforstmeisters zur Regelung der Verteilung und des Absatzes von Rundholz und Holzhalbwaren vom 10. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 82 vom 12. April 1937) wird folgendes ange⸗ ordnet: b

1 Abschnitt I Regelung des Absatzes im Inlande

§ 1 (1) Kaufabschlüsse oder sonstige Rechtsgeschäfte, wie Auf⸗

rechnung, Vergleich, Tausch u. ä., über

Laub⸗ und Nadel⸗Stammholz und⸗Derbstangen,

Laub⸗ und Nadel⸗Grubenholz,

Laub⸗ und Nadel⸗Faserholz,

Laub⸗ und Nadel⸗Schichtnutzderbholz,

Nadelschnittholz, beschlagenes Nadelholz,

Nadelholzschwellen,

Laub⸗ und Nadelholz⸗Sperrplatten,

Holzfaserplatten in⸗ und ausländischer Herkunft dürfen nur dann erfolgen,

wenn der Käufer bei Kaufabschluß dem Verkäufer eine Ein⸗

kaufsgenehmigung der Reichsstelle für Holz über die dem

Einkauf entsprechende Menge und Sorte übergibt, sofern nicht

in Einzelfällen eine Ausnahmeregelung durch die Reichsstelle für Holz getroffen wird.

(2) Eine Einkaufsgenehmigung nach Abs. 1 ist auch dann erforderlich, wenn Abgabe, Abnahme, Entnahme, Verwendung u. ä. forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die

gleichen natürlichen oder juristischen Personen erfolgen.

(63) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 ist —2.) der Einkauf von Stammholz, Derbstangen und

Schhichtnutzderbholz (nicht aber von versteige⸗ rungsfähigem Laub⸗ und Nadelnutzholz sowie von Eschen⸗ und Weißbuchenstammholz und von Eschen⸗ und Weißbuchenschichtnutzderbholz) durch ortsansässige Verbraucher oder ortsansässige gewerb⸗ liche Kleinbetriebe, sofern der Bezug des einzelnen Abnehmers auch bei mehreren Waldeigentümern, Waldnutzungsberechtigten oder sonstigen Rohholz⸗ erzeugern zusammen insgesamt 5 fm Nutzholz m. R. (nach Käufers Wahl Laub⸗ oder Nadelholz bzw. Laub⸗ und Nadelholz) jährlich nicht übersteigt; die Entnahme von Stammholz, Derbstangen und Schichtnutzderbholz zum Gebrauch oder Verbrauch im eigenen forstlichen oder landwirtschaftlichen Be⸗ trieb nach Maßgabe der hierfür geltenden Be⸗ stimmungen; der Verkauf von Nadelschnittholz, beschlagenem Nadelholz und Nadelholzschwellen sowie Sperrholz⸗ platten und Holzfaserplatten durch die von der Reichsstelle für Holz bestimmten Platzholz⸗ handlungen, Sperrholzverteilerbetriebe und Säge⸗ werke zur Deckung des landwirtschaftlichen und privaten Kleinbedarfs nach Maßgabe der von der Reichsstelle für Holz jeweils freigegebenen Menge.

Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe dieses Holzes ist untersagt.

(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch auf den Absatz von Servituts⸗ und sonstigem Rechtsholz durch den Berechtigten an Dritte Anwendung.

(5) Die über Holzfaserplatten vor dem 1. Oktober 1942

1 getätigten Kaufabschlüsse dürfen nur insoweit ausgeliesert

werden, als der Käufer Holzfaserplatteneinkaufsscheine übergibt. § 2

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 gelten auch beim Absatz

von Brennholz und Holzabfällen vom Erzeuger (Waldbesitzer)

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und von Betrieben, bei denen Holzabfälle anfallen, soweit eine

Sicherstellung durch Umlage, Teilumlage oder Auflage erfolgt

ist. Darüber hinausgehende Regelungen können von der Reichsstelle für Holz oder einer von ihr zu benennenden Stelle durchgeführt werden. 8 3

(1) Die Erteilung von Aufträgen auf Lohnbearbeitung

von Rohholz bedarf der Genehmigung durch die Reichsstelle

für Holz, die den Lohnauftraggebern in der Regel gleichzeitig

mit der Einkaufsgenehmigung erteilt wird.

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vom Lohnauftraggeber

(2) Betriebe, die Lohnbearbeitung vornehmen wollen, haben sich vor pschin eines Lohnbearbeitungsvertrag’s ie diesem erteilte Genehmigung

(Abs. 1) vorlegen zu lassen, sofern die zu bearbeitende Menge

übersteigt.

für einen Lohnauftraggeber jeweils 5 fm Nutzholz jährlich

(3) Lohnbearbeitungsbetriebe haben über die durch⸗ eführten eeE“ ein „Lohnschnittbuch“ zu ühren, in dem folgende Angaben enthalten sein müssen:

1. Name und Wohnort des Lohnauftraggebers,

2. Art der Lohnbearbeitung,

3. Angabe der Lohnbearbeitungsmengen, unterteilt nach Nadel⸗ un

1 Se Absch nitt II Regelung des Einkaufs im Auslande

8

Die Reichsstelle für Holz entscheidet darüber, durch welche

und in welchem Umfange der Erwerb durch Kauf, ompensation, Verrechnung und ähnliches für Waren, die der Zuständigkeit der früheren Ueberwachungsstelle für Holz unterlagen, aus dem Ausland zulässig ist.

§ 5 Die durch die Devisengesetzgebung getroffenen und noch zu treffenden Regelungen bleiben unberührt.

Abschnitt III Regelung des Verkaufs nach dem Ausland

§ 6 Die Veräußerung von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Er⸗ Fent slen⸗ mit Ausnahme von Gerbrinden, nach dem Ausland urch Verkauf, Kompensation, Verrechnung und ähnliches bedarf der Genehmigung der Reichsstelle für Holz.

Abschnitt IV Schlußbestimmungen

Das auf Grund einer Rohholz darf nur im eigenen Betriebe bearbeitet, verarbeitet oder verbraucht werden, es sei denn, daß durch die Reichsstelle für Holz ein anderer Verwendungszweck zugelassen bzw. be⸗ stimmt wird. 8

8

Ein Anspruch auf Erteilung von Einkaufsgenehmigungen oder auf Zuteilung bestimmter Holzarten und ⸗sorten besteht

nicht. § 9

Die Einkaufsgenehmigungen gelten nur zum Bezuge der Holzarten und ⸗sorten, für die se erteilt sind. Die ent⸗ geltliche und unentgeltliche Uebertragung von Einkaufs⸗ genehmigungen ist verboten. Gestattet ist lediglich die Ueber⸗ gabe von Einkaufsgenehmigungen an Dritte zum Einkauf des Holzes für den Inhaber der Einkaufsgenehmigungen.

§ 10 Die von der Reichsstelle für Holz für ein Forstwirtschafts⸗ jahr erteilten Einkaufsgenehmigungen gelten nur jeweils bis zum Ende dieses Forstwirtschaftsjahres, sofern nicht im Ein⸗ zelfall ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 11

Die Abgabe von Geboten bei Zwangsverwertungen forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Absatz oder Erwerb an die Uebergabe oder Vorlage einer Einkaufsgeneh⸗ migung der Reichsstelle für Holz gebunden ist, ist nur den In⸗ habern von Betrieben und Unternehmungen oder ihren Be⸗ auftragten gestattet, die zur Zeit der Abgabe des Gebotes über eine der zur Versteigerung gelangenden Menge entsprechende Einkaufsgenehmigung verfügen und diese vorlegen können.

§ 12 (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisungen fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I. S. 1430)/30. Oktober 1941 (RGBl. I S. 679).

. (2) Als Zuwiderhandlung gilt auch jede Handlung, durch die die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu er⸗ gehenden Näheren Anweisungen unmittelbar oder mittelbar umgangen werden sollen.

§ 13

Die Dritte Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz vom 1. Oktober 1941 eutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1941) gilt als „Nähere Anweisung“ zur vorstehen⸗ den Anordnung, jedoch mit den in der Anlage aufgeführten Aenderungen.

§ 14

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

die Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz, betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Aus⸗ fuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse, vom 28. September 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Ok⸗ tober 1940); die Anweisung der Reichsstelle für Holz zur Durch⸗ führung der Brennholzversorgung in den Städten Wels, Linz und Steyr des ehrwirtschaftsbezirks XVII (Wien) vom 19. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 195 vom 21. August 1940). (3) Gültigkeit behalten im Sinne des § 2: die Anweisung der Reichsstelle für Holz zur Durch⸗ führung der Brennhonsso gu der Reichshaupt⸗ stadt Berlin und der Stadt Breslau vom 1. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 179 vom 2. August 1940), jedoch nur soweit sie die Stadt Breslau betrifft siehe Ziff. 7 der Anweisung der Reichsstelle für Holz

Einkaufsgenehmigung erworbene

ur Durchführung der Belieferung der Brennholz⸗ händler und der gewerblichen und industriellen Verbraucher in der Reichshauptstadt Berlin mit Brennholz vom 21. Juli 1941 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 173

vom 28. Juli 1941) —; .

die Anweisung der Reichsstelle für Holz zur Durch⸗

führung der Belieferung der Brennholzhändler und

der gewerblichen und industriellen Verbraucher in

der Reichshauptstadt Berlin mit Brennholz vom

G 21. Juli 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ tßisscher Staatsanzeiger Nr. 173 vom 28. Juli 1941); ddie Anweisung der Reichsstelle für Holz zur Durch⸗ führung der Brennholzversorgung in Orten des

Wehrwirtschaftsbezirks XVIII (Salzbürg) vom

9. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗

ßischer Staatsanzeiger Nr. 18é6 vom 10. August 12940).

(4) Für die EEE1111““ in den Gebieten der Reichsgaue Wien, Nieder⸗ donau und Oberdonau gelten:

die Anordnung Nr. 15 der Reichsstelle für Holz, betr. Regelung des Absatzes und Verbrauchs von Brenn⸗ holz für das Gebiet der Reichsgaue Wien und Niederdonau vom 15. Juni 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 140 vom 18. Juni 1940);

die Anordnung Nr. 21 der Rejchsstelle für Holz, betr. Regelung des Absatzes und Verbrauchs von Brenn⸗ holz für das Gebiet des Reichsgaues Oberdonau vom 18. Februar 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 44 vom 21. Fe⸗ bruar 1941).

Berlin, den 23. September 1942. 98 Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.

Inlage zur Anordnung 32 der Reichsstelle für Holz

Aenderung der Näheren Anweisung gemäß § 13 der Anordnung Nr. 32 der Reichs⸗ stelle für Holz vom 23. September 1942

1. Zu Abschnitt I, Pos. A und B fallen die Bestimmungen über die Vorlage von Einkaufs karten fort. Durch die Aus⸗ dehnung der Anordnung Nr. 32 auf Holzfaserplatten sin⸗ die entsprechenden Bestimmungen auf Holzfaserplatten inngemäß anzuwenden. 2. Zu Abschnitt I, Pos. B, erhält der Absatz 2 folgende neue Fassung: „2. An Hersteller von Laubholzschwellen werden zum Bezuge von Laubschwellenholz besondere Ein⸗ kaufshefte oder Einkaufsscheine mit rotem Ueber⸗ druck „Zur Herstellung von Schwellen nur für die Reichsbahn“ ohne Antrag durch das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatz⸗ lenkung), ausgegeben.

„An Hersteller von Nadelholzschwellen für die Reichsbahn werden zum Bezuge geeigneten Na⸗ delstammholzes Einkaufshefte bzw. ⸗scheine für Nadelstammholz mit rotem Ueberdruck „Zur Herstellung von Schwellen nur für die Reichsbahn“ ohne Antrag durch das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), aus⸗ gegeben.“

.3. Zu Abschnitt I, Pos. C, wird nach dem ersten Absatz ein neuer zweiter Absatz eingefügt, welcher lautet: „2. Die mittels Grubenholz⸗Einkaufs⸗ scheinen eingekauften Mengen sind Rausschließlich zum Rundeinbau als rubenlangholzoder Grubenstempel, ollrollen, Rollholz, Spitzenknüp⸗ pel, Schienholz, Halbhölzer, Schal⸗ hölzer, Spitzen dem Bergbau zuzuführen. Die Herstellung zu bzw. Lieferun Pfeilerholz, Abschwarten, S wellenholz, Schwarten, Baggerschwellen und sonstiges Schnittholz sowie Telegraphenstangen, Masten, Rüststangen, Steifen,

Netzriegel und dergleichen ohne besondere Genehmi⸗

gung ist un zulässig.“ Der bisherige Absatz 2 erhält die Bezeichnung 3. 4. Zu Abschnitt I erhält Pos. E durch die Ausdehnung der Anordnung Nr. 32 auf Holzfaserplatten folgende Ueberschrift:

E. Nadelschnittholz, beschlagenes Nadelholz, Nadelholzschwellen, Laub⸗ und Nadelholz⸗Sperrplatten und Holzfaserplatten.

Die Bestimmungen dieser Position sind sinngemäß auch auf Holzfaserplatten anzuwenden, soweit nicht nachstehend besondere Bestimmungen hierfür getroffen werden:

a) Nach Absatz 2 wird als Absatz 3 eingefügt: 9 „3. Als EE1““ Sinne der Verteilungsmaßnahmen gelten alle Holzfaser⸗Dämm⸗ platten, Hart⸗ und Pappeplatten nach DIN facs IV a, b und c, außer Homogenholz⸗Formpreß⸗ ücken.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden unter 4 zu⸗ sammengezogen. c) vn Absatz 7 wird nach dem letzten Wort „soll“ an⸗ gefügt: „sofern die Menge 3 chm übersteigt.“ d) der Absatz 10 erhält folgende neue Fassung: „10. Die Bedarfsdeckung erfolgt nach folgende Gesichtspunkten: I. Bedarf an Nadelschnitthol Bautenund als Vorhaltehol;z

un In st 3 3bedarf an Naͤdel, holz und Sperrholz, Fertigungs⸗ und Instand⸗ sbedarf an Holzfaser⸗

edarf an Nadelschnitt z, Sperrholz und Holzfasern platten.“ der neue Unterabsatz III lautet:

s⸗ und

und Verwendung als

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II. Die Deckung des Bau⸗, Fertigungs⸗ und

Instandsetzungsbedarfs an Holzfaserplatten

Die Holzfaserplatten⸗Einkaufsscheine werden unterteilt in solche für Holzfaser⸗Dämmplatten und solche für Holzfaser⸗Hartplatten esegnen. Pappe⸗ platten dürfen nur gegen Einkaufsscheine für Holz⸗ faser⸗Hartplatten abgegeben werden.

Die Holzfaserplatten⸗Einkaufsscheine für den

unmittelbaren Bau⸗, Fertigungs⸗ und Instandsetzungsbedarf der von der Reichsstelle für Holz jeweils bestimmten Kontin⸗ gentsträger werden an die Verarbeiter zugleich mit der Auftragserteilung von den Kontingentsträgern selbst zu⸗ geteilt. 1u“

Für den übrigen, 18 s de ansen,

flichtigen Baubedarf erfolgt die Zuteilung der Holzfaserplatten⸗Einkaufsscheine an die Bau⸗ herren durch den Generalbevollmäch⸗ tigten fürdie Regelung der Bauwirt⸗

haft. 1 sch Für den übrigen kriegswirtschaftlich wichtigen Fertigungs⸗ und Instand⸗ setzungsbedarf erhalten die Verarbeiter von Holzfaserplatten die Einkaufsscheine durch ihre zuständige Ausgabestelle, und zwar mittels Antragsvordrucks Nr. 301, auf Holz⸗ faserplattenergänzt.

Die Ausgabestellen haben bei der Bearbeitung der eingehenden Anträge und bei der Ausgabe der Einkaufsscheine die von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung III, vorgeschriebenen Drucksorten unter Ergänzung auf Holzfaser⸗ platten zu verwenden (siehe Unterabsatz II, Ziff. 4).“

Der neue Unterabsatz IV behält die bisherige Fassung des Unterabsatzes III. Es wird, nach sinngemäßer Ergänzun seines Inhakten auch auf Holzfaserplatten, unter Ziff. 1 nach den Worten „Sperrholz 0,05 chm“ eingefügt: „an Holzfaser⸗ platten 10 qm“. 5. Der Abschnitt II erhält folgende neue Fassung:

„Zu Abschnitt II. (Regelung des Einkaufs im Auslande)

1. Der Erwerb von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Er⸗ zeugnissen im Auslande zur Verbringung in das In⸗ land oder in ein drittes Land ist nur nach Genehmi⸗ gung der Reichsstelle für Holz zulässig. Nicht zur Ein⸗

fuhr zugelassenen Firmen ist die Führung von Ver⸗ handlungen über den Hi von forst⸗ und holz⸗ wirtschaftlichen Erzeugnissen bzw. der Abschluß von

Verträgen über den Erwerb dieser Erzeugnisse im

Auslande untersagt.

Als ausländischer Warenverkehr wird auch der Be⸗

zug von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den jeweils bekanntzugebenden besetzten Gebieten behandelt.

.Anträge auf Erteilung von Devisenbescheinigungen für die Einfuhr von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen sind auf dem EE““ Form⸗

blatt „Einfuhr⸗Nr. 1“ bei der Reichsstelle für Holz,

Hau tabteilung II, einzureichen; dem Antrag sind die aerschrif des Schlußscheines und sonstige Einkaufs⸗

unterlagen, die eine genaue Preisprüfung ermög⸗ lichen, mit einer Abschrift beizufügen. Ferner sind in einem besonderen Schreiben der Verwendungs⸗ zweck und die Dringlichkeit des Bedarfs zu erläutern und möglichst der inländische Abnehmer anzugeben; den Anträgen auf Erteilung von Devisenbescheini⸗ ungen für die Einfuhr von Faserholz ist jedoch Rtatt dessen der Abschnitt II des von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung III, vorher einzuholenden Einkaufsscheines beizufügen.

Sofern die forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeug⸗ nisse einem anderen als dem angegebenen Verwen⸗ dungszweck zugeführt werden sollen, wird dies von der Reichsstelle für Holz durch eine entsprechende Auflage verfügt.

Anträge auf Erteilung von Devisenbescheinigun⸗ en dürfen nur innerhalb der von der Reichsstelle für Holz den Einfuhrfirmen zugeteilten Wertgrenzen estellt werden. Die Wertgrenzen sind Höchstbeträge; fe dürfen durch eine Cirka⸗Klausel oder durch sonstige Nebenabreden nicht überschritten werden.

Von einer Devisenbescheinigung darf nur zu dem Zweck, für den sie erteilt worden ist, Gebrauch ge⸗ macht werden, im anderen Falle wird sie unwirksam und ist der Reichsstelle für Holz sofort zurückzugeben.

Das gleiche gilt, sofern sich wesentliche Merkmale des dem Einfuhrgeschäft zugrunde liegenden Vertra⸗ ges (z. B. Anderung des W der Holzart, des Sortiments, des Preises u. ä.) ändern.

Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie durch die Reichsstelle für Holz besonders genehmigt sind.

Der Antrag auf Erteilung einer Devisenbeschei⸗ nigung ist unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Abschluß des Vertrages, der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung II, einzuxeichen; später ein⸗ sahende Anträge können grundsätzlich nicht genehmigt werden.

Die Genehmigung der Einfuhranträge erfolgt durch Erteilung einer Devisenbescheinigung; sofern es sich um den Einkauf von forst⸗ und holzwirtschaft⸗ lichen Erzeugnissen aus dem vefefteg niederländischen Gebiet handelt, wird ein Einkaußsbescheid erteilt.

Bei Kaufabschlüssen, die Teillieferungen vor⸗ sehen, sind zur erleichterten Abwicklung der Einfuhr an Stelle eines Einzelantrages mehrere Teilanträge, die auf die Warenmengen und Rechnungsbeträge der Teillieferungen abgestellt sind, einzureichen.

1 Wird eine Devisenbescheinigung zu gleicher Zeit zur Vorlage bei verschiedenen Stellen benötigt, so ist von der Einfuhrfirma bei ihrer Bank die Aus⸗

sstellung von Bestätigungen über das Vorliegen einer

Devisenbescheinigung (Vordruck „Einfuhr⸗Nr. 6“) zu

beantragen. Die Bestätigung oder Bestätigungen der Devisenb

1q1“

er zollamtlichen Abferti⸗

gung an Stelle der Devisenbescheinigung vorzulegen.

Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder für die Aenderung einer IE“ ist auf dem Formblatt „Einfuhr⸗Nr. 7“ ein besonderer Antrag zu stellen; die Einsendung der Devisen⸗ bescheinigung ist nicht erforderlich. 1

Nach Durchführung des Einfuhrgeschäftes ist die erteilte Devisenbescheinigung, gegebenenfalls mit den von den Banken ausgestellten Bestätigungen bzw. der Einkaufsbescheid an die Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung II, zurückzugeben; unwirksam ge⸗ wordene Bescheinigungen und Einkaufsbescheide sind sofort zurückzureichen. 1

Als Einfuhrnachweis gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf Seite 4 der Devisenbescheinigung oder auf den durch die Kreditinstitute ausgestellten Bestätigungen zu den Devisenbescheinigungen.

Einfuhrunterlagen (Rechnungen, Fracht⸗ und Zollpapiere u. a.) sind nur auf besondere Anforde⸗ rung der Reichsstelle für Holz einzureichen.

.Anträge auf Genehmigung von privaten Ver⸗ rechnungsgeschäften, bei denen beiderseits Forde⸗ rungen aus Warengeschäften ausgeglichen werden sollen, sind in fünffacher Ausfertigung (Antrags⸗ vordruck V 1 a) der Reichsstelle für Holz, Haupt⸗ abteilung II, einzureichen. t

Ist an dem privaten Verrechnungsgeschäft auf deutscher Seite nur eine Firma beteiligt, die sowohl das Einfuhr⸗ als auch das Ausfuhrgeschäft durch⸗ führt, oder werden nicht beiderseits Forderungen aus Warengeschäften ausgeglichen, so ist der Antrag in vierfacher Ausfertigung zu stellen.

Bezüglich der Unterlagen, die den Anträgen beizufügen sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen unter Absatz 3. 3 8

.Anträge auf Genehmigung von Transitgeschäften, bei denen die Zahlungen auf der Einkaufsseite oder sowohl auf der Einkaufs⸗ als auch auf der Verkaufs⸗ seite im Verrechnungswege abgewickelt werden sollen, sind in vierfacher Ausfertigung der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung II, vorzulegen. Den Anträgen muß der Vertrag in vierfacher Aus⸗ fertigung beigefügt sein; außerdem müssen die An⸗ träge Angaben über den Gesamteinkaufspreis und den Verkaufspreis enthalten.

.Die unmittelbare Wiederaustuhr von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen, die auf Grund einer Devisenbescheinigung oder einer Verrechnungs⸗ genehmigung bezogen worden sind, und im Inland

keine wesentliche Be⸗ oder Verarbeitung erfahren haben, in das politische Ausland ist nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Holz zulässig. Soweit die wiederauszuführenden forst⸗ und holz⸗ wirtschaftlichen Erzeugnisse der Aufsicht des Frei⸗ hafenamts unterstellt sind, ist der Antrag an das Frreihafename zu richten; in allen anderen Fällen ist nach Abschnitt III (Regelung des Verkaufs nach dem Auslande) zu verfahren, jedoch ist in diesen Anträgen die Nummer der erteilten Devisen⸗ bescheinigung oder Verrechnungsgenehmigung anzu⸗ geben. 8 Bis auf weiteres ist für die nachstehend aufgeführten forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus Schweden und Finnland, aus den besetzten Ost⸗ gebieten oder aus dem Generalgouvernement geliefert werden, zollamtlich eine Sonderbehandlung vor⸗ esehen; aus Billigkeitsgründen wird für diese Waren der Zoll auf Antrag auf einen Behrag herabgesetzt, der den Absatz der Waren wirtschaftli uläßt:

8 8 rohes Bau⸗ und Nutzholz, gehobelt, gepfalzt, genutet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, aus Tarif⸗Nummer 615 A, 8

b) Kistenbretter aus Tarif⸗Nummer 623 B, 8

c) unbearbeitete Bretter und Latten (einschließ⸗ lich der sogenannten Dreikant⸗ und Schmal⸗

eisten) zur Herstellung von Kisten aus Tarif⸗ Nummer 76.

Anträge auf Zollermäßigung sind mit beweis⸗

kräftigen Unterlagen über die tatsächlich erwachsenen

Gestehungskosten der Reichsstelle für Holz, Haupt⸗ abteilung II, einzureichen; die Weiterleitung dieser Anträge an die Zollstellen, im gegebenen Falle mit einer Bescheinigung über die Höhe des tragbaren Fenst erfolgt durch die Hauptabteilung II der Reichsstelle für Holz.

„Eine zollamtliche Sonderbehandlung ist weiter vor⸗ gesehen für Nadelholz der Tarif⸗Nummern 74, 75 und 76, soweit es sich um Einfuhrholz handelt, dessen Preis innerhalb der mit den einzelnen Ländern vereinbarten Preisspannen liegt. In diesem Falle erübrigt sich die Stellung eines besonderen Antrages. Der Berechtigungsschein, der von der Haupt⸗ abteilung II der Reichsstelle für Holz ausgestellt wird, wird zugleich mit der Devisenbescheinigung der

Einfuhrfirma zugesandt.

Die für die Einfuhranträge erforderlichen For blätter sind bei den Kreditinstituten zu beziehen.“

Anordnung F Nr. 33 der Reichsstelle für Holz Hauptabteilung Holzeinschlag und Holzverwertung im Forstwirtschaftsjahr 1948 1 Vom 23. September 19242 .

In Durchführung des Runderlasses des Reichsforst⸗ meisters vom 23. September 1942 Zeichen H/B/P/W 510. 00 1. wird auf Grund der §§ 2 und 5 der Ver⸗ ordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1677) und der nachstehend genannten Verordnungen:

Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom

4. März 1938 (RGBl. I S. 234) in der Fassung

vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2028), Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Osterreich und in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. I 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I. .2029) für das Forstwirtschaftsjahr 1943 (1. Oktober 1942 bis 30. September 1943) folgendes angeordnet:

Abschnitt l Allgemeines Holzeinschlagsfestsetzungen § 1

1. Der Holzeinschlag des Forstwirtschaftsjahres 1943 wird in den Waldungen aller Besitzarten und Größen auf Grund von Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) und Holz⸗ einschlagsgenehmigungen durchgeführt.

2. Die Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) gelten für das Forstwirtschaftsjahr 1948, d. h. für die Feit vom 1. Ok⸗ tober 1942 bis zum 30. September 1943 bzw. im Staats⸗ wald der festgelegten Sommerschlägerungsforstämter in den Alpen⸗ und Donaureichsgauen vom 1. April 1942 bis 31. März 1943.

Ger Forstwirtschaftsjahr 1943 zählt in allen Fällen die Sommerschlägerung 1942 in Forstbetrieben mit Hoch⸗ lagen, in denen wegen der Einschlags⸗ und Bringungsver⸗ hältnisse der Holzeinschlag im Frühjahr und Sommer 1942 durchgeführt werden muß, das Holz aber erst nach dem 1. Ok⸗ tober 1942 zu Tal gebracht werden kann.

3. Die Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen bzw. Teil⸗ umlagen für Brennholz) werden nach Holzsorten in Fest⸗ meter Derbholz mit Rinde im Auftrage des zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamts durch die von diesen beauf⸗ tragten Forstdienststellen ausgesprochen.

4. Die Teilumlage von SrAnnbe, kann auch Reisig ein⸗ schließen. 86

5. Beauftragte Forstdienststellen sind die

a) Landesforstämter der Reichsforstverwaltung (Alpen⸗

uüund Donaureichsgaue, Sudetengau, Wartheland,

Danzig⸗Westpreußen) und Landesforstamt brücken,

Landes⸗ und Regierungsforstämter der Preußischen und Regierungsforstämter der Bayerischen Landes⸗ forstverwaltung,

Landesforstverwaltungen der übrigen Länder,

Forstabteilungen der Landesbauernschaften, Prüfungsstellen (Forstämter des Staates und des Reichsnährstandes sowie gegebenenfalls Körper⸗ schafts⸗ und Zweckverbandsforstämter). 8

1. Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigte, welche

durch die Holzeinschlagsfestsetzungen erfaßt werden, erhalten einen schriftlichen Umlagebescheid. Soweit sich Forstbetriebe

11“

Saar⸗

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E 8 8

über den Bereich mehrerer Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter erstrecken, erhalten sie den Umlagebescheid im Auftrage des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes, in dessen Bereich die Holz⸗ einschlagsplanung durchgeführt ist. Dies gilt auch sinngemäß in den Fällen, in denen Forstbetriebe sich innerhalb des Be⸗ zirks eines Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes über den Bereich mehrerer Prüfungsstellen erstrecken.

Die in den Alpen⸗ und Donaureichsgauen bereits vor Erlaß dieser Anordnung für das Forstwirtschaftsjahr 1943 erteilten Umlagebescheide behalten ihre Gültigkeit; sie können abgeändert werden.

2. Für Waldungen unter 50 ha Größe können die Holz⸗ einschlagsfestsetzungen im Wege der gemeindeweisen Sammel⸗ umlage mit Hilfe der Bürgermeister vorgenommen werden. Auch bei diesem Verfahren müssen die Waldbesitzer einen Umlagebescheid erhalten oder die ihnen erteilten Holzein⸗ schlagsfestsetzungen durch Listenbescheinigung anerkennen.

3. Im Wege der Sammelumlage kann die Holzeinschlags⸗ festsezung auch in den zu forstwirtschaftlichen Verbänden (Forstverbänden) oder ähnlichen Einrichtungen des öffent⸗ lichen Rechts zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Forstbetriebes zusammengeschlossenen Waldungen des Nicht⸗ staaswaldes vorgenommen werden.

§ 3 1. Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) erfolgen für IJ. Laubnutzholz Stammholz einschließlich Derbstangen Rotbuche Esche Eiche und anderes hartes Laubholz Weichlaubholz (Birke, Erle, Aspe, W Schwellenholz Eiche Rotbuche Grubenholz Eiche Faserholz und Shitaterhbes Rotbuche, Aspe, in den Alpen⸗ und Donau-⸗ reichsgauen auch Weide Laubschichtnutzderbholz außer Rotbuche, Aspe bzw. auch Weide. Nadelnutzholz Stammholz einschließlich Derbstangen (und Schwel⸗ lenholz) In den Alpen⸗ und Donaureichsgauen geson⸗ derte Umlage für Nadelschwellenholz Grubenholz Keliefer, Lärche Fichte, Tanne, Douglasie In den Alpen⸗ und Donaureichsgauen Umlage für Nadelgrubenholz Faserholz und Schichtnutzderbholz Fichte, Tanne Kiefer MNadelschichtnutzderbholz außer Fichte, Tanne, Kiefer. 2. Teilumlagen für Brennholz erfolgen durch die Reichs⸗ stelle für Holz zur Versorgung von Städten, wie Berlin und Hamburg, mit Anzündeholz, für Zwecke verstärkten Einsatzes von Holzgasgeneratoren und zur Deckung des Bedarfs der Verkohlungsindustrie. 3. Weitere Brennholzmengen können die 82ee und Holzwirtschaftsämter zur Versorgung bestimmter Verbrauchs⸗

8 8

eide usw.) 1