₰ g ☛
1 eadee.
beim Nadelholz das gesamte Faserholz und Schichtnutzderbholz von Fichte, Tanne, Kiefer, deas Schichtnutzderbholz außer Fichte, Tanne, Kiefer, beim Laubholz das Faserholz und Schichtnutzderbholz von Buche, Aspe, in den Alpen⸗ und Donau⸗ reichsgauen auch Weide, das Schichtnutzderbholz außer Rotbuche, Aspe (Weide). 4. Auch für das Forstwirtschaftsjahr 1943 entfällt beim Nadelfaserholz die Mengenfestsetzung für Holz der Güte⸗ klasse D. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß Pappfabriken, Schleifereien, Holzfaserplatten⸗ und Holzver⸗ uckerungsindustrie sich nicht mehr mit Brennholz versorgen ürfen und ihren Bedarf ausschließlich mit Faserholz und Schichtnutzderbholz gegen die entsprechenden Einkaufsscheine einzudecken haben.
5. Die Forstbetriebe haben den als Schichtnutzderbholz aufzuarbeitenden Anteil baldmöglichst durch Vorverkauf gegen Einkaufsscheine für Schichtnutzderbholz festzulegen. Indem der Waldbesitzer dieser Menge die voraussichtlichen Klein⸗ abgabemengen hinzurechnet, erhält er die als Schichtnutzderb⸗ holz aufzuarbeitende Menge. Der übrige Teil seiner Gesamt⸗ umlage an Faser⸗ und Schichtnutzderbholz ist sodann aus⸗ schließlich als Faserholz aufzuarbeiten.
Die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Menge an Schichtnutzderbholz ist zur Vermeidung von Holzverlusten bei der Verarbeitung auf Wunsch des Käufers in zu verein⸗ barenden Längen auszuhalten.
6. Da die Hersteller von Holzwolle nur stärkeres Holz; wirtschaftlich verarbeiten können, ist diesen ausschließlich Schichtnutzderbholz oder Faserholz der Klasse A bzw. stärkeres Holz der Klasse D anzubieten.
Auch auf die besonderen Bedürfnisse der Kisten⸗ und Faß⸗ fabriken sowie der Betriebe des Böttcher⸗ und Küferhandwerks ist hinsichtlich Versorgung mit Holz in frachtgünstigen Lagen
bei der Umlageverteilung und bezüglich der benötigten Längen⸗ maße bei der Holzaushaltung nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; jedoch müssen sich diese Käufer wegen ihrer Sonder⸗ wünsche rechtzeitig mit den Waldbesitzern in Verbindung setzen.
Anbrüchiges Fichtenschichtnutzderbholz wird u. a. von der Sperrholzindustrie verarbeitet. Die Aushaltung ist bei vor⸗ handener Absatzmöglichkeit zu vereinbaren.
7. Der Verkauf des Nadel⸗ und Laubschichtnutzderbholzes darf mit Ausnahme der Abgaben zur Deckung des Klein⸗
bedarfs gemäß § 15 nur gegen Uebergabe einer Einkaufs⸗ genehmigung erfolgen.
. Beim Verkauf von anbrüchigem Nadelschichtnutzderbholz
(z. B. Schwammrollen) sind den Käufern die Einkaufsmengen nur mit 80 vH. auf die Einkaufsscheine anzurechnen.
8. Faserholz ist nur von folgenden Holzarten auszu⸗ halten: Fichte, Tanne, Kiefer, Rotbuche und Aspe, in den Alpen⸗ und Donaureichsgauen auch Weide. Andere Holz⸗ arten kommen nur auf Grund vorheriger Vereinbarungen
(etwa für Versuchskochungen u. ä.) in Frage. 9. Für Aushaltung und Verkauf des Faserholzes gelten f1olgende Bestimmungen: 129
“ A. Rotbuche:
Für die Aufarbeitung des Faserholzes der Klasse C sind
wie bisher folgende Vorschriften maßgebend:
I. Getrennte Aufarbeitung des Faserholzes der Klasse C.
a) Die Lieferung von Faserholz der Klasse C unter⸗
lliegt mengenmäßig keiner Beschränkung, wenn es vom Verkäufer rechtzeitig geschält oder ge⸗ spalten wird; dabei soll nach Möglichkeit ge⸗ schält und nicht gespalten werden. Der Anteil an Faserholz der Klasse C darf bis zu höchstens 10 v. H. der Lieferung je Forstamt, Forstbetrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammel⸗ umlage je Gemeinde betragen, wenn das Holz ungeschält oder ungespalten verkauft wird.
II. Gemischte Aufarbeitung des Faserholzes der Klassen A bis C.
a) Die Mengenbeschränkung entfällt wie zu 1 a, wenn sämtliches Holz gespalten oder geschält verkauft wird.
b) Der Anteil an Holz der Klasse C darf 10 v. H. der Gesamtmenge je Forstamt, Forstbetrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammelumlage je Gemeinde nicht überschreiten, wenn das C⸗Holz ungeschält oder ungespalten bleibt.
Von der Aufarbeitung nach II wird noch mehr als bis⸗ her Gebrauch zu machen sein. Hinsichtlich der 111“ für die Klassen A, B und D treten ebenfalls keine Aenderungen ein. Die Klasse D soll nur nach vorheriger Vereinbarung mit den Verbraucherwerken aufgearbeitet werden. Wenn Buchenfaserholz entrindet in das Maß gesetzt wird, S. sich die angegebenen Stärkeklassen um 1 cm. Um das Buchenfaserholz vor dem Verstocken zu bewahren, sind, soweit mit den Werken nichts anderes vereinbart wird, alle Rollen der Klassen A und B zu spalten, Rollen von übe 25 em Zopfdurchmesser zweimal. 8
B. Nadelholz (Kiefer, Fichte, Tanne): Nadelfaserholz der Klassen A bis C kann getrennt oder emischt aufgearbeitet werden.
Im Hinblich 7 den 28 Bedar/ des Bergbaus an schwächerem Nadelgrubenholz ist die Einschränkung der Aushaltung von Faserholz der Klassen B und C geboten Peeg. § II Ziff. 3).
„Da Lederpappen⸗, Holzschliff⸗ und Faserplattenwerke, bei Kiefer auch Sulfatwerke, sowie die Holzverzuckerungsindustrie n der Regel Holz in minderer Qualität perarbeiten können, st diesen nach vorheriger Vereinbarung in möglichst weit⸗ ehendem Umfange Faserholz der Klasse D in geringerer Güte zu verkaufen. Dabei soll jedoch im allgemeinen unter eine Rollenstärke von 5em D. m. R. am schwächeren Ende nicht Ferahgepacigen werden. adelfaserholz der Klasse D, das ausnahmsweise nur Rollen von 5 bis 7 cm Zopfstärke enthält, ist ebenfalls nur nach vorheriger Vereinbarung aufzuarbeiten, da dieses im allgemeinen nur von Werken, die das Holz unentrindet ver⸗ arbeiten, verwertet werden kann (gewisse Pappenfabriken, Holzfaserplattenwerke usw.).
“
Wenn eine Aufteilung der Klasse D für unumgänglich gehalten wird, so ist sie nur für den inneren Betrieb anzu⸗ wenden. Beim Verkauf usw. sind Sonderbezeichnungen wie Di, D:ꝛ, D-, Dr usw. zu unterlassen.
Fallen bei der Aufarbeitung Rollen an, die nicht als Ganzes zu Faserholz verwendet werden können (z. B. Schwammstücke), so sind gesunde, nicht grobästige Spaltstücke je nach der Stärke der Rollen in die Klasse A oder B zu setzen. Fehlerhafte Spaltstücke gehören in die Klasse D.
Wenn Nadelfaserholz entrindet in das Maß gesetzt wird, ermäßigen sich die angegebenen Stärkeklassen um 1 cm.
C. Aspe, Weide:
Für Aspen⸗ und Weidenholz (letzteres nur in den Alpen⸗ und Donaureichsgauen) der Klaässen A bis C gelten dieselben Gütebestimmungen wie für Nadelfaserholz. Die Klasse D ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit den Käuferfirmen aufzuarbeiten. “
D. Für sämtliches Faserholz
gilt folgendes: 3
1. Zwieselstücke gehören nicht in das Faserholz. 2. Im Faserholz Klasse D dürfen sowohl mit Fehlern behaftete Rollen als auch Spaltstücke enthalten sein.
. Auf die Bestimmungen, daß das Faserholz an beiden Enden mit der Säge geschnitten und gut entastet sein muß, wird erneut hingewiesen.
. Der Waldbesitz ist nicht verpflichtet, Faser⸗ und Schichtnutzderbholz entrindet zu verkaufen. Die Forstbetriebe sollen sich jedoch zur Durchführung der Schälarbeit bereit finden, sofern die volle und. rechtzeitige Aufbringung der Holz- und Gerb- rindenumlage gesichert erscheint.
. Das unter Zif. 4 Gesagte gilt sinngemäß für das Rücken des Holzes an Wege, desielle u. dergl., Soweit der Waldbesitzer hierzu in der Lage ist. Sämtliches Faserholz (ausgenommen Rotbuchen, Aspe, in⸗- den Alpen⸗ und Donaureichsgauen auch Weide) darf auch als Stammholz in Längen von 2 bis 6 m, nach halben Metern abgestuft, aufgearbeitet werden, wenn bei Kurzaushaltung eine Beeinträchti⸗ gung der Umlagenerfüllung zu befürchten ist. Die Aushaltung hat in diesem Falle als Faserstammholz Klasse 1 a: unter 15 cm Mittendurchmesser ohne Rinde bzw. Faserstammholz Klasse 1 b: 15— 19 cm Mittendurchmesser ohne Rinde zu erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, daß dem Käuser von Faserstammholz (2 — 6 m lang) gemäß Abschn. B11 HAbs. 4 des gemeinschafllichen Runderlasses des Reichskommissars für die Preisbildung und Reichsforstmeisters vom 23. suni 1942 (RMBlFv. S. 190) zu den in der Rohholzpreisverordnung vom 16. April 1942 vorgeschriebenen Faser- holz preisen der Rindenverlust in Höhe von 10 vH. auch dann zusätzlich in Rechnung gestellt SIg kann, wenn das Holz unentrindet verkauft wird.
„Bei Selbsteinschlag von Faserholz durch Käufer gelten die für das Grubenholz gegebenen Bestimmungen vgl. § 11 Ziff. 7) entsprechend.
. Für das gesamte Faserholz ist zur Erleichterung des mengenmäßigen Aufkommens das Setzen von Holz⸗ stößen, die weniger als 1 rm enthalten, zugelassen.
. Der Verkauf des Faserholzes von Nadelholz, Buche, Aspe, in den Alpen⸗ und Donaureichsgauen auch Weide, darf nur gegen Einkaufsscheine erfolgen; werden andere Laubholzarten zu Faserholz aufgear⸗ beitet, gilt für dieses Ziff. 5 Abs. 1 entsprechend.
E. Sonstiges Schichtnutzderbholz Die EFrweiterung des Holzschuh- und Holzschuh- sohlenprogramms (vergl. § 2 Ziff. 4) erfordert die ver-
stärkte Versorgung der Herstellerbetriebe mit Erlen- und Birhkennutzrollen vorwiegend der Klasse A. “
§ 13 Brennholz
1. Teilumlagen für Brennholz erfolgen u. a. für Zwecke verstärkten Einsatzes von Holzgasgeneratoren, zur Deckung des Bedarfs der Hiag⸗Verkohlungsindustrie (Degussa) und zur Ver⸗ sorgung der Städte Berlin, Hamburg usw. mit Anzündeholz.
a) Generatorholz. Die Sicherstellung des be- nötigten Generatorholzes ist eine der dringlichsten Auf- gaben des Holzeinschlags.
Bei der Versorgung der Holzgasgeneratoren ist zu unter⸗ scheiden zwischen „Generatorholz“ und „Tankholz“. Unter „Generatorholz“ sind sowohl das vom Waldbesitz für Gene⸗ ratorzwecke aufzubringende Waldbrennholz als auch die bei den holzbe⸗ und ⸗verarbeitenden Betrieben zur Tankholzherstellung vecge. und geeigneten unzerkleinerten Holzabfälle — wie z. B. Spreißelholz, Schwarten und sonstige Stückabfälle — zu verstehen. „Tankholz“ ist das für den Betrieb von Generatoren gebrauchsfertig hergerichtete Generatorholz.
Injolge erheblicher Erhöhung des Fahrzeugeinsatzes kommen im Forstwirtschaftsjahr 1943 außer dem vorge- nannten Generatorholz bestimmte Mengen Nadel- und Rot- buchenstammholz für Generatorzwechke zur Verwendung.
Zu Generotorzwecken eignen sich alle Holzarten. Unter den Laubholzarten ist Eiche nur beschränkt, in Beimischung mit anderen Holzarten, verwendungsfähig.
Die Sicherstellung des Holzbedarfs erfolgt durch Umlagen bzw. Teilumlagen an:
A. Brennholz. 1. Brennderbholz: Scheitholz und Knüppelholz, 2. Brennreisig: Reiserknüppel und Stangenreisig.
Die Abgabe von Ast- und Ausbuschreisig sowie von Knorr- und Stochholz ist infolge Ausbereitungsschwierig- keiten sowie aus Gründen der erforderlichen Ausnutzung des nur beschränht vorhandenen Transportraums für das Forstwirtschaftsjahr 1243 nicht zugelassen. Diese Holz- sorten sind daher — soweit nicht eine industrielle Verwer- tung, wie z. B. Stochholz zur Kienölgewinnung, Reisig zu Verkohlungszwechen, in Frage kommt — zur Dechung des örtlichen Brennholzbedarfs zu verwenden.
B. Nadel- und Rotbuchenstammholz der Gütehlassen
B und C bis zur Stärkehlasse 2 bzw. 2a — aus- nahmsweise auch 3 bzw. 2 b — einschließlich.
eh der besseren Eignung des Laubholzes ist es orwünscht
„ daßg Forstbetriebe, die zugleich auch Nadel- Holz, das vor dem Einschlage v
stammholz für Generatorzwecke aufzubringen haben, die Bereitstellung von Laubstammholz unter entsprechender Ermaäßigung der Nadelstammholzmenge erhöhen, sofern hierdurch nicht die Aufbringung der übrigen Laubnutzholz- umlagen gesährdet wird. Auch der Ersalz von Stammholz durch eine entsprechende Mehrmenge (m) an Generator- holz ist gestattei.
Anbruchholz kann in beschränktem Umfange mit- Fver89, werden, die Mitlieferung darf durch den einzelnen
orstbetrieb jedoch höchstens in der Menge erfolgen, die dem Verhaltnis des Anfalls von Anbruchholz zu gesundem Holz entspricht. Eine Entrindung des Holzes ist nicht er⸗ forderlich.
Zur Behebung der beim Einkauf des Generatorholzes aufgetretenen Schwierigkeiten darf die Holzeinschlagsfest- setzung für Generatorholz bzw. jür Cieneratorzweche auf- zubringendes Nadel- und Rotbuchenstammholz bei Forst- betrieben von 50 ha Größe aufwärts 30 rm bzw. j:m und bei Forstbetrieben unter 50 ha Größe 50 rm bzw. Im je Ce- meinde in der Regel nicht unterschreiten.
Der Verkauf hat nur gegen Einkaufsscheine für Brenn- holz bzw. Nadelstammholz ùund -derbstangen mit dem Auf- druck „Generatorholz“ zu Brennholz- bzw. Stammholz- preisen zu erfolgen. Als Käufer kommt in erster Linie die „Generatorkraft A. G. für Tankholz und andere Generator⸗ kraftstoffe“ in Berlin W 50, Rankestr. 6, in Frage. Außerdem werden in geringerem Umfange — nach noch ergehenden Richtlinien des Reichsforstmeisters — Einkaufsgenehmi- gungen an Tankholz erzeugende Betriebe (holzbe- und verarbeitende Betriebe) ausgegeben werden. Gemäß „Ver⸗ ordnung zur Regelung der Generatorholzaufbringung und verteilung“ vom 30. Oktober 1941 darf Brennholz aller Holz⸗ arten und ⸗sorten (auch Abfallholz), das nicht zur Herstellung von Tankholz b“ ist, weder als Generatorholz ab⸗ “ noch als Tankholz aufgearbeitet bzw. verbraucht werden. 1
Das in Betrieben der Forst- und Holzwirtschaft jür betriebseigene Kraftfahrzeuge zur Verwendung kommende Generator- bzw. Tankholz rechnet nicht auf die erteilten Umlagen bzw. Auflagen an und unterliegt nicht der Ein- käaufsscheinpflicht.
b) Verkohlun 8s holz. Als Verkohlungsholz ist Rotbuchen⸗Derb⸗ und Reiserbrennholz (von 4 cm aufwärts) in 1 m Länge aufzuarbeiten. Die in Rotbuchenderb- und Reiserbrennholz sestgesetzten Umlagen können auch in Weißbuche erfüllt werden. Bei AHufbringungsschwierig- keiten können an Stelle von Rot (Weiß) buchenderbholz und Reisig gleiche Mengen (m) Birken- und Erlenderbbrenn- holz geliefert werden. Bei Erle wird auch stark anbrüchiges Holz mitgenommen, während Birhenbrennholz nur in schwach anbrüchigem Zustande zugewiesen werden dar)]. Zur Erleichterung der Holzaufbringung ist die Hiagver- kohlungsindustrie (Degussa) bereit, beim Derbholz au die getrennte Aufarbeitung nach Scheit- und Knúppelholz so- wie das Spalten durch den Waldbesitz zu verzichten. Die Verteilung auf Scheit- und Knüppelholz ist zu schätzen. Damit das Holz durch die Hiag⸗Verkohlungsindustrie (Degussa) rechtzeitig gespalten und luftig aufgesetzt werden kann, haben die Ueberweisungen laufend zu erfolgen, bei größeren Schlägen in mehreren Teilüberweisungen. Es wird erwartet, daß jeder Waldbesitzer mindestens 70 vH. der Um⸗ lage bis paälestens 1. April 1943 überweist. Der Verkauf dieses Holzes unterliegt nicht der Einkaufsscheinpflicht. Je) Anzündeholz Als Anzündeholz kommt aus preis⸗ lichen und transportlichen Gründen nur Derbbrennholz in eisenbahn⸗ und wasserfrachtgünstigen Lagen in Frage. Der Verkauf des Holzes hat nur gegen Einkaufsscheine für Brenn⸗ 5 mit dem Aufdruck „Umlage Berlin, Hamburg“ zu er⸗ olgen.
2. Die Abgabe von Brennholz, das gemäß § 3 Ziff. 3 durch Teilumlage der Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter sicher⸗ estellt ist, unterliegt gleichfalls der Einkaufsscheinpflicht. So⸗ sern besondere Brennholzteilumlagen nicht festgesetzt werden, ist der Brennholzhandel zur Versorgung der Städte, Indu⸗ strien usw. und der waldarmen Gebiete mit Brennholz zu beliefern.
3. Für die örtliche Verteilung des Brennholzanfalls werden keine bindenden Anweisungen gegeben. Sberster Grundsatz muß sein, daß die verfügbare Menge zu einer ge⸗ rechten Verteilung gebracht wird. Hierbei wird die beste Zu sammenarbeit aller beteiligten Stellen erwartet.
4. Die Knappheit des Brennholzes muß jeden Wald⸗ besitzer und Bere gtigten von Servituts⸗ und sonstigem Rechts⸗ holz veranlassen, sich auch für seinen eigenen Brennholzbedarf Einschränkungen aufzuerlegen. Desgleichen sind Einschränkun⸗ gen in den Brennholzabgaben an die Forstbeamten und ⸗ang stellten, erforderlichenfalls auch an die Waldarbeiter, Land⸗ arbeiter usw. nach Möglichkeit in angemessenem Umfange durchzuführen.
B. Holzverwertung
0o4X*“ 1. Wie im Vorjahr ist dafür Sorge zu tragen, daß die Holzeinschläge so frühzeitig wie möglich beginnen und den betrieblichen Verhältnissen entsprechend mit allen Mitteln gefördert werden. 1
2. Der dringende Bedar] der Rüstungswirtschaft an Nadel- und Laubwertholz, insbesondere Rotbuchenweril holz, erfordert, daß zundchst die Wertholzhiebe zur Durch- fuhrung kommen. Nur dadurch kann zugleich vermieden werden, daß wertvolles Laub⸗ und Nadelnutzholz erst zu einer Zeit zum Verkauf gebracht werden, zu der das Holz normaler weise bereits im Walde Schaden erlitten hat. 1
3. Dem Einschlag hat der Verkauf des Holzes sobald wie möglich zu folgen. Dieser Grundsatz des Verkaufs nach dem Einschläge schließt Vorverkäufe, z. B. für Grubenholz, Faser⸗ holz usw., keineswegs aus.
In den Forstbetrieben unter 50 ha Größe hat der Ver⸗ kauf des Nutzholzes, insbesondere des Faser⸗, Gruben⸗ und Generatorholzes, weitgehendst im Wege des Sammelverkaufs durch die forstlichen Dienststellen des Reichsnährstandes, gegebenenfalls auch durch die Einheitsforstämter, zu erfolgen. 14. Von besonderer Wichtigkeit ist auch die unverzüg- liche Ueberweisung des Holzes, damit gegebene Absuhr-
moglichkeiten voll ausgenutzt werden können. Sofern ei G.
Ueberweisung der Gesamtmenge nicht möglich ist, hablez Teilüberweisungen zu erfolgen: dies gilt besonders r erhauft ist
zugestimmt hat. ;8
Kraft, soweit sie von den Bestimmungen dieser
5. Gemäß Runderlaß des Reichsforstmeisters vom 15. Juni 1942 (RMBlFv. S. 180) werden Reichszuschüsse für Gruben⸗ und Faserholz auch im Forstwirtschaftsjahr 1943 gewährt. 1 6. Da auf dem Gebiet der Holzabfuhr auch weiterhin mit Schwierigkeiten gerechnet werden muß, ist die eingehende usammenarbeit der Forstbetriebe mit den Holzkäufern und Felarnsnanhen dringend erforderlich. Darüber hinaus ist es Aufgabe aller Waldbesitzex, Forstbeamten und Angestellten, die Arhbeit der Holzabfuhrringe zu unterstützen. Im übrigen verweise ich auf den Runderlaß des Reichsforstmeisters vom 3. Juni 1942 betr. Käufereinweisung bei der Verwertung von Nadel⸗ und Laubstammholz (RMBIFv. S. 168).
1. Zur Erleichterung der Versorgung ortsansässiger Ver⸗ braucher und ortsansässiger gewerblicher Kleinbetriebe darf auch im Forstwirtschaftsjahr 1943 Nutzholz einkaufsscheinfrei abgegeben werden. Insolge der Notwendigkeit, den Nutz- holzanfal in verstärktem Umfange kriegswichtigen Ver- wendungszwecken zuzuführen, ersahren die Kleinbedarss- abgaben jedoch solgende Beschränkungen:
a) An den gleichen Abnehmer dieses Käuferkreises durfen — auch von mehreren Waldeigentümern, Waldnutzungsberechtigten und sonstigen Rohholz- erzeugern — unter Anrechnung auf die Umlagen an Stammholz, Derbstangen und Schichtnutzderb- holz einkaufsscheinfrei abgegeben werden: bis zu jährlich insgesam!t 5 jm m. R. Mutzholz ([Laub- und Nadelholz bzw. Laub- oder Nadelholz). Von den einkaufsscheinfreien AHogaben werden ausgeschlossen:
e Laub- und Madelnutzholz, Eschen- und Weißbuchenstamm- und schicht- nuitzderbholz.
2. Die Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter sind ermächtigt, die Kleinbedarfsabgaben für Forstbetriebe von 50 ha Größe aufwärts mengenmäßig zu begrenzen, wenn eine unzu⸗ reichende Versorgung der Wirtschaft zu befürchten ist.
Weitergehende Einschränkungen der Rleinabgabe- mengen (ZNIusdehnung der mengenmäßigen Begrenzung auf Forstbetriebe unter 50 ha und Herabsetzung der 5 m-Frei- 19. bedürfen der Genehmigung der Reichsstelle für
olz.
3. Das an ortsansässige Selbstverbraucher abgegebene Holz sowie die daraus hergestellte Schnittware dürfen nur zu Nutzzwecken im eigenen Betrieb oder Haushalt Verwendung finden, ihre entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe ist untersagt.
4. Sämtliche Verkäufe an den gleichen Abnehmer von mehr als zusammen 5 jm m. R. Nadel- und Laubnutzholz durfen nur gegen Uebergabe einer Einkaufsgenehmigung erfolgen.
Selbstverbraucher und gewerbliche Kleinbetriebe, die einen Jahresbedarf von über 5 fm m. R. haben, sind daher vom Bezuge einkaufsscheinfreien Holzes ausgeschlossen und erhalten Einkaufsscheine von der Abteilung Absatzlenkung des für sie zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes. X“
Abschnitt III 1 Schlußbestimmungen § 16 Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz beruht auf dem § 4 der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (RGBl. I S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2028) und der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande
28
Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom
28. Dezember 1938 (RGBl. 1 1939 S. 2) in der Fassung vom
12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2029).
8 § 17 1. Gegen Höhe und Art des festgesetzten Holzeinschlags
sind als Rechtsmittel innerhalb einer Ausschlußfrist von je 14 Tagen gegeben:
der Einspruch; er ist bei der zuständigen Prüfungsstelle einzureichen; über ihn entscheidet das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt; gegen die Entscheidung über den Einspruch:
ddie Beschwerde; sie ist bei der Stelle einzu⸗ reichen, die über den Einspruch entschieden hat; über sie entscheidet die Reichsstelle für Holz
endgültig. — 2. Ein eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Vollzug des
festgesetzten Holzeinschlags nur in dem Umfang, in dem die
festsetzende Stelle auf Antrag dem Aussetzen des Holzeinschlags
§ 18
1. lbweichungen von den vorstehenden Bestimmungen bedurfen der Genehmigung der Hauptabteilung! der Reichsstelle für Holz.
— 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen der Ver⸗
ordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März
1938 (RGBl. I S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1939
(RBl. I S. 2028) und der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Oesterreich und in den sudeten⸗
deutschen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. I 1939
S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (NGBl. 1 6. 2020) F g obe (RGBl. 8 § 19 1. Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. b 2. Zu dem gleichen Zeitpunkt treten folgende Anord⸗ nungen der Reichsstelle für Holz, Hauptaßteleng I, außer Anordnung abweichen: a) Anordnung F Nr 22 vom 1. Oktober 1941 betr. Holzeinschlag und Holzverwertung im Forstwirt⸗ schaftsjahr 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und 1““ Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober b) Anordnung F Nr. 26 vom 28. März 1942 betr. Holzeinschlag und Holzverwertung in den Forst⸗ und 8 Holzwirtschaftsämtern Wien und Salzburg im Forst⸗
wirtschaftsjahr 1943 (Deutscher Reichsanzerger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 77 vom 1. April 1942). 11“ Berlin, den 23. September 1942. Der R
“
—8
Anordnung F Nr. 34
2 b — der Reichsstelle für Holz — Hauptabteilung I — Aufbringung von inländischer Gerbrinde im Forstwirtschaftsjahr 1943
Vom 23. September 1942 8 8
In Durchführung des Runderlasses des Reichsforst⸗ meisters vom 23. September 19422 — H/B/P/W 525.00.00 — 33 — (Reichsministerialblatt der Forstverwaltung S. 265) wird auf Grund der §§ 2 und 5 der Verordnung über die Exrrichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1677) und der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Neben⸗ erzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. I S. 133) für das Forstwirtschaftsjahr 1943 folgendes angeordnet:
Abschnitt I
Gerbrindenaufbringungsfestsetzungen (Umlagen) und sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auflagen
§ 1
1. Aufbringungsfestsetzungen (Umlagen) werden getrennt für Eichen⸗ und Fichtengerbrinde in Doppelzentnern (1 92 = 100 kg) durch die zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter bzw. die von ihnen beauftragten Forstdienststellen aus⸗ gesprochen.
2. Die Gerbrindenaufbringungsfestsetzungen enthalten Mindestmengen, die möglichst überschritten werden sollen.
3. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auf⸗ lagen werden ebenfalls von den in Abs. 1 genannten Behörden bzw. Dienststellen erteilt. 1
4. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auf⸗ lagen sind 22) Gebot zur Gerbrindenaufbringung ohne Mengen⸗
festsetzung. Zwangsweise Durchführung der Gerbrindenauf⸗ bringung durch die Prüfungsstellen bzw. die von diesen Beauftragten für Rechnung des Waldeigen⸗ tümers bzw. ⸗nutzungsberechtigten. Vorschriften zur Aufarbeitung und Pflege der Gerb⸗ rinde. Weitere die Gerbrindengewinnung fördernde Maß⸗ nahmen.
§ 2
1. Die gemäß dieser Anordnung erteilten Aufbringungs⸗ festsetzungen (Umlagen) für Gerbrinde und sonstige der Gerb⸗ rindenaufbringung dienenden Auflagen gelten für das Forst⸗ wirtschaftsjahr 1943.
2. Die Erfüllung der Aufbringungsfestsetzungen (Um⸗ lagen) oder der sonstigen Auflagen wird längstens bis zum Ende der Schälperiode befristet. Die Frist wird nicht länger bemessen, als zur Erfüllung der Umlagen oder sonstigen Auf⸗ lagen unbedingt erforderlich ist. Die Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsämter bzw. die von ihnen beauftragten Dienststellen können die Fristsetzung auch nachträglich, d. h. nach Erteilung der Umlagen oder sonstigen Auflagen, vornehmen. Bereits gesetzte Fristen können geändert werden.
§ 3
1. Aufbringungsfestsetzungen (Umlagen) werden den “ bzw. ⸗nutzungsberechtigten schriftlich mit⸗
eteilt.
8 2. Für den kleineren Waldbesitz können, soweit durch⸗ führbar, gemeindeweise oder genossenschaftsweise Sammel⸗ umlagen vorgenommen werden; die Sammelumlagen werden ggf. mit Hilfe der Bürgermeister sofort auf die einzelnen Waldbesitzer unterverteilt. 1
3. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auf⸗ lagen werden den zur Aufbringung Verpflichteten schriftlich mitgeteilt oder ortsüblich bekanntgemacht.
Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt beim Kleinwald⸗ besitz für die zu einer Gemeinde gehörigen Waldeigentümer gemeinsam. 1
§ 4
1. Die Aufbringung von Eichen⸗ und Fichten⸗ gerbrinde erfolgt grundsätzlich durch Aufbringungsfest⸗ setzungen (Umlagen). Nur ausnahmsweise können zu diesem Zweck statt der Aufbringungsfestsetzungen (Umlagen) sonstige der Aufbringung dienende Auflagen erteilt werden. Hier⸗ über entscheiden gegebenenfalls die Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsämter nach den örtlichen Gegebenheiten. Diese Ent⸗ scheidung kann den nachgeordneten Dienststellen, insbesondere den Prüfungsstellen, übertragen werden.
2. Bestimmte sonstige der Aufbringung dienende Auf⸗ lagen (z. B. § 1 Ziff. 4 b und c) können auch neben den Aufbringungsfestsetzungen (Umlagen) erteilt werden; ebenso können mehrere sonstige der 1“ dienende Auflagen nebeneinander (z. B. § 1 Ziff. 4 a und c) erteilt werden.
§ 5
1. Jeder zur Gerbrindenaufbringung herangezogene Waldeigentümer bzw. ⸗ntzungsberechtigte ist verpflichtet, zur Erfüllung der ihm mitgeteilten Gerbrindenaufbringungsfest⸗ setzungen oder der sonstigen der Gerbrindengewinnung die⸗ nenden Auflagen die hierfür erforderlichen Waldflächen bzw. Teile des Holzeinschlages des Forstwirtschaftsjahres 1943 be⸗ reitzustellen. In den Gebieten mit Sommerschlägerung er⸗ folgt die Aufbyngung der Fichtengerbrindenumlage aus dem Fichteneinschlag des Forstwirtschaftsjahres 1944.
2. Jeder Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigte, der eine Gerbrindenaufbringungsfestsetzung — einzeln oder als Teil einer Sammelumlage — erhalten hat, ist verpflichtet,
mmindestens die festgesetzte Menge aufzubringen;
wird er durch sonstige der Gerbrindenaufbringung
dienende Auflagen erfaßt, so ist er ebenfalls zur Er⸗ fiüllung dieser Auflagen verpflichtet.
3. Der Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigte kann der Verpflichtung zu Abs. 1 und 2 auch dadurch nachkommen, daß er beim Verkauf von Fichtenholz dem Käufer die Ver⸗ pflichtung auferlegt, von dem gekauften Holz Fichtengerbrinde
zu gewinnen. Auch Halzbezugsberechtigte (Servitutsberech⸗
8 EI11““ “ 8
8 tigte) können in gleicher Weise zur Rindengewinnung von dem bezogenen Holz verpflichtet werden. 1
Ueberträgt der Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigte die Rindengewinnung einem Dritten, so bleibt er für die Er⸗ füllung der ihm gegebenen Aufbringungsfestsetzung (Umlage) voll verantwortlich.*
““ Abschnitt Il Vorbereitung der Gerbrindenaufbringung
1. Die Auswahl und Bereitstellung der für die Rindenge⸗ winnung notwendigen Schläge⸗ist sofort nach Zustellung des Umlagebescheides und mit großer Sorgfalt vorzunehmen. Bei der Bemessung des Umsanges der Lohhiebe ist zu be- rücksichtigen, daß es sich bei den Umlagen um Mindest- aufbringungsmengen handelt, die nach Möglichkeit zu über- schreiten sind.
2. Auf die Aufbringung größtmöglicher Mengen von Eichengerbrinde ist nach wie vor größter Wert zu legen. Wegen der Auswahl der für die Eichenrindengewinnung ge⸗ eigneten Bestände verweise ich auf den Runderlaß des Reichs⸗ forstmeisters vom 4. März 1940 — II/III,2229 — (Reichs⸗ ministerialblatt der Forstverwaltung S. 101). Im Rahmen der hier gegebenen Richtlinien sind alle Hiebe in schälfähigen Eichenbeständen (Niederwaldschläge und Hochwalddurch⸗ forstungen) bis zur Saftzeit zurückzustellen (§ 5 Ziff. 1). Zur Verstärhung des Gerbstoffänsalls müssen künftig mehr als bisher Eichenbestände mit gröberer Rinde heran-
ezogen werden. Der Absatz dieser gröberen Eichenrinde ist vor der Gewinnung sicherzustellen. b
3. Bei der Fichtengerbrindengewinnung ist die Zu⸗ sammenlegung der Gewinnungsorte in einzelne Schläge ge⸗ boten. Großer Massenanfall an Rinde auf kleiner Fläche gestattet eine weitgehende Zusammenfassung der Arbeiten zur Gewinnung und Pflege der Rinde auf kleinem Raum und erleichtert dadurch deren Abwicklung und Ueberwachung. Auch für den Abtransport der Rinde ist diese Zusammen⸗ legung der Gewinnungsorte in einigen wenigen Hieben am vorteilhaftesten.
Bei der Veranschlagung der für die Aufbringung der Fichtenrinde erforderlichen Holzmengen ist zu berücksichtigen, daß in Durchforstungen die Rinde von unterdrückten Stäm⸗ men oft nicht „geht“.
4. Die erforderlichen Lohgeräte müssen, soweit sie fehlen, rechtzeitig beschafft werden. Für die Fichtengerbgewinnung geeignete Geräte sind:
für alle Stärken: Loheisen nach Waldarbeiter Fritzsch, Fa. Göhlers Witwe, Freiberg (Sa.);
für schwaches Holz: Dauner Loheisen, Fa. Gehendges, Putzborn bei Daun;
für starkes Holz: Bayerische Schimpeisen, Max Grübl, Ruhpolding, Obb., und Schälgerät nach Zimmermann, Fa. David Domi⸗
nicus & Co., Remscheid.
Die angegebenen Firmen liefern ohne besondere Kenn⸗ ziffer. Sollten trotzdem Lieferschwierigkeiten auftreten, so ist dies der Technischen Zentralstelle der Deutschen Forst⸗ wirtschaft (GmbH) in Berlin W 35, Potsdamer Str. 111, un-⸗ mittelbar anzuzeigen. .“
5. Da die großen Anfälle, insbesondere an Fichtenrinde, von den Verbrauchern nicht sofort in vollem Umfange auf⸗ genommen und verarbeitet werden können, müssen rechtzeitig Lagermöglichkeiten geschaffen werden, um die getrocknete Rinde vor ungünstigen Witterungseinflüssen zu schützen. Wenn auch die Einlagerung der übernommenen Rinde in erster Linie Sache des Käufers, insbesondere des Rinden⸗ händlers ist, so sind doch die Waldbesitzer bzw. ⸗nutzungs⸗ berechtigten verpflichtet, die Einlagerung der Rinde durch Bereitstellung und Vermittlung von Lagerräumen, Lagerplätzen, Holz zum Schuppenbau usw. zu unterstützen
Abschnitt III Schlußbestimmungen 17
1. Gegen Höhe und Art der Gerbrindenaufbringung festsezungen und gegen die Art der sonstigen der Gerbrinden aufbringung dienenden Auflagen sind als Rechtsmittel inner halb einer Ausschlußfrist von 14 Tagen gegeben:
der Einspruch: er ist bei der zuständigen Prüfungs stelle einzureichen; über ihn entscheidet das zu ständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt.
Gegen die Entscheidung über den Einspruch: die Be schwerde; sie ist bei der Stelle einzureichen, die übe den Einspruch entschieden hat; über sie entscheidet die Reichsstelle für Holz endgültig.
2. Ein eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Vollzug de festgesetzten Gerbrindenaufbringung oder die Durchführun der sonstigen der Gerbrindenaufbringung dienenden Auflagen nur in dem Umfange, in dem die festsetzende Stelle auf Antra dem Aussetzen der Gerbrindenaufbringung zugestimmt hat
§ 8
Gegenüber der Reichsstelle für Holz, den Forst⸗ und Holz
wirtschaftsämtern und forstlichen Prüfungsstellen besteh
Auskunftspflicht gemäß § 2 der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Neben erzeugnissen vom 31. Januar. 1939 (RGBl. I S. 1335.. 9 Ueber die Durchführung der Gerbrindenaufbringung und »verwertung im Forstwirtschaftsjahre 1943 ergeht rechtzeitig vor Beginn der Ernte bzw. der Verkäufe besondere Anordnung § 10 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen der Ver⸗ ordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forst⸗ wirtschaftlichen Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. 1 S. 133). § 11
Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 23. September 1942. Der Reichsbeauftragte für Her⸗ Parchmann.