1942 / 235 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Oct 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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bau teilen die Gefahren in Arbeitsgemeinschaft mit dem Berg⸗ mann; sie werden deshalb künftig genau so behandelt wie die Bergarbeiter; dies bedeutet für sie und ihre Angehörigen eine wesentliche Verbesserung ihrer Renten.

Eine besonders hohe Anerkennung des Arbeitseinsatzes unter Tage bringt dem Bergmann das neue Bergmannstreuegeld. An⸗ spruch hierauf hat jeder Bergmann schon nach 15 Jahren wesent⸗ lich bergmännischer Arbeit und nach Vollendung des 50. Lebens⸗ jahres, wenn er weiterhin als Hauer unter Tage arbeitet. Das Bergmannstreuegeld ist für die ersten beiden vollen Jahre der wei⸗ teren Hauertätigkeit je 500 H ℳ, für jedes folgende volle Jahr so⸗ gar 1000 H. ℳ. Das Bergmannstreuegeld wird fällig mit der Ge⸗ währung der Knappschaftsrente. Stirbt der Bergmann vorher, so verbleibt der Anspruch seinen Angehörigen. Damit er das Bergmannstreuegeld schon in jüngeren Jahren nutzbar machen kann, kann ihm als Vorleistung auf das Bergmannstreuegeld ein

verzinsliches Darlehen gewährt werden. Dieses soll insbesondere zum Erwerb eines Eigenheims, zur Ausstattung oder Ausbildung seiner Kinder dienen.

Die Neuregelung der Rentenversicherung erfordert hohe Mittel. Sie werden durch Uebertragung der Beiträge des Berg⸗ baues zum Reichsstock für Arbeitseinsatz gewonnen. Bergbau und Bergmann werden nicht höher belastet als bisher. Die Ver⸗ sorgung des Bergmanns und seiner Familie für den Fall des Alters und der Invalidität ist nunmehr in vollstem Maße sicher⸗ gestellt. Die beste Sozialversicherung der Welt steht ihm treu zur Seite. Diesen Dank schuldet die gesamte Volksgemeinschaft dem deutschen Bergmann für seinen unermüdlichen Kriegseinsatz. Reichsmarschall Göring gibt, wie er schon in seiner Rede be⸗ tonte, der Erwartung Ausdruck, daß die Arbeitskameraden außer⸗ halb des Bergbaues volles Verständnis für diese berechtigte Sonderstellung des Bergmanns aufbringen.

Trausporteinsparung durch die Wirtschaft

Der Reichswirtschaftsminister hat bekanntlich vor kurzem eine Anordnung zur Einsparung von Transportleistungen bei Maßnahmen des Warenverkehrs erlassen, nach der alle mit der Lenkung von Erzeugung und Absatz im Bereich der gewerblichen Wirtschaft beauftragten Stellen verpflichtet sind, auf Einsparung von Transportleistungen besonders bedacht zu nehmen.

Diese Bestrebungen auf Unterbindung überflüssiger Trans⸗ porte sind nicht neu, wie Ratsherr Dr. Hans Splett⸗ stoesser, Verkehrsbeauftragter des Führungsstabes Wirtschaft, im Wirtschaftsblatt der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin schreibt. Sie sind auch schon in der Vergangenheit weitgehend vom Reichsnährstand und von den fachlichen und marktregelnden Organisationen innerhalb der gewerblichen Wirtschaft beachtet worden. Diesen Bestrebungen fehlte es jedoch bisher an einer zentralen Lenkung und an einer Zusammenfassung der umfang⸗ reichen, auf diesem Gebiet vorliegenden Erfahrungen. Insoweit bedeutet die Neuanordnung eine seit langem gewünschte Zusam⸗ menfassung der sich aus der Notwendigkeit der Einsparung von Transportwegen ergebenden verkehrslenkenden Maßnahmen in der Hand des Reichswirtschaftsministers.

Andererseits darf nicht verkannt werden, daß die außer⸗ ordentlich weitgehende Formulierung der Anordnung einen tiefen Eingriff in die Beziehungen zwischen Produzent und Ab⸗ nehmer bedeutet und viele alte Geschäftsbeziehungen zerstört. Irgendwelche im Frieden durchaus erstrebenswerten engen und vertrauensvollen Beziehungen zwischen Lieferant und Abnehmer dürfen jedoch im gegenwärtigen Stadium des Krieges keine aus⸗ schlaggebende Rolle mehr spielen. Größere Beachtung verdient jedoch die diesen Bestrebungen gesetzte volkswirtschaftliche Grenze. Ein Wechsel des Austausches von Lieferanten wird im allge⸗ meinen nur dort Platz greifen können, wo die Qualitätsfrage eine untergeordnete Rolle spielt und der Bedarf verhältnismäßig gleichbleibend ist. Soweit daher diese Voraussetzungen gegeben sind, wie sie 3 B. in der Zigarettenfabrikation vorliegen, wird diese Maßnahme ohne allzu große Schwierigkeit von großem Erfolg begleitet sein. In vielen Fällen wird jedoch ein Aus⸗ tausch der Lieferanten an den Qualitätsanforderungen scheitern müssen, da bei allen hochwertigen industriellen Erzeugnissen hin⸗ sichtlich der Zusammensetzung und der Güte der Rohstoffe und Halbfabrikate weitgehende Anforderungen gestellt werden müssen.

Beim Austausch der Lieferanten spielt ferner das technische Leistungsvermögen des einzelnen Betriebes eine erhebliche Rolle. In all den Fällen, wo eine Verkürzung der Transportwege nur durch eine Erhöhung oder Verringerung der Auftragskapazität der Erzouger vorgenommen werden kann oder wo gar 2 etriebs⸗ stillegungen hiermit verbunden sind, dürfte mit äußerster Vorsicht vorgegangen werden. Vor allem muß die Frage geprüft werden, ob die aus transportmäßigen Gründen vorzunehmende Verlage⸗ rung der Produktion und die auf diesem Wege tatsächlich zu er⸗ zielende Erhöhung der Wagengestellungsziffern durch eine mehr oder weniger geringe Herabsetzung der Tonnenkilometer im rich⸗ tigen Verhältnis zu den hiermit verbundenen wirtschaftlichen Nach⸗ teilen und Belastungen steht. Es wird ferner berücksichtigt wer⸗ den, daß bei der Auswahl des Standortes der rohstoffverarbeiten⸗ den Industrie die Nähe der Gewinnungstätte entscheidend war, und daß eine Verkürzung des Transportweges der Fertigware nicht

zu Lasten einer Verlängerung der Rohstoffwege vorgenommen wer⸗ den kann. Schließlich kann nicht übersehen werden, daß die Auf⸗ easlets ng eute nicht allein vom Standpunkt des Transportes, sondern von einer Reihe kriegsbedingter Faktoren abhängig ist.

Ferner hat die Auswahl des Verkehrsmittels bei den Be⸗ strebungen auf Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Verkehrs⸗ appavates eine große Bedeutung. Die wechselnden Voraussetzungen für die Ausnutzung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Verkehrs⸗ träger müssen weitgehend Berücksichtigung finden. Es ist deshalb nach wie vor großer Wert darauf zu legen, daß eine Entlastung der Schiene durch die Wasserstraße Platz greift und alle einmal mit der Binnenschiffahrt ausgeführten Transporte nicht wieder zur Eisenbahn abwandern. Eine Verkürzung von Transportwegen zu Lasten der Eisenbahn erscheint in keinem Falle vertretbar. Da die Binnenschiffahrt, insgesamt gesehen, keinesfalls in gleicher Weise wie die Reichsbahn ausgelastet ist und nicht die Hauptlast der kriegswichtigsten Transporte wie diese zu tragen hat, andererseits in der Binnenschiffahrt auch heute noch Reserven, insbesondere im Stückgutverkehr der Eilschiffahrt, stecken, wäre es nicht vertretbar, wenn nur im Interesse einer schematischen Verkürzung der Trans⸗ portwege etwa ein Transport einer Ware von der Binnenschiffahrt auf die Eisenbahn verlagert würde. In der Praxis wird es des⸗ halb darauf ankommen, daß man im Hinblick auf eine Verkürzung der Transportwege an die Erfahrung und an die Einsicht der Unternehmer appelliert. Hier wird jeder einzelne bei der Be⸗ stellung eines Rohstoffes, eines Halbfabrikates oder Hilfsstoffes zu prüfen haben, ob er nicht einen nähergelegenen Lieferanten hier⸗ für aussindig machen kann. Soweit allerdings, wie insbesondere auf dem Gebiet der Rohstoffbewirtschaftung, bereits bestimmte Lieferbeziehungen festgelegt sind, wird hier nur eine Regelung von

zentraler Stelle erfolgen können.

Arbeitsschutz der Jugend Vortragsfolge der Reichsstelle für Arbeitsschutz

Der große Bedarf an Arbeitskräften zwingt, auch an die Arbeitskraft der Jugend erhöhte Anforderungen zu stellen. Daraus ergeben sich für alle diejenigen, die den Arbeitseinsatz und die Axbeit der Jugend verantwortlich leiten und betreuen, erhöhte Pflichten. Es gilt vor allem, die Jugendlichen vor Ge⸗ fahren gegen Leben und Gesundheit zu schützen und die Betriebs⸗ führer socie die mit der Betreuung der Jugandlichen Befaßten auf die besondere Verantwortung hinzuweisen, die sich aus dem Kriegseinsatz und aus der Entwicklung der jungen Menschen er⸗ geben. Im Dienste dieser Aufgabe steht eine Vortragsfolge „Arbeitsschutz der Jugend“, die von der Reichsstelle für Arbeits⸗ schutz in Zusammenarbeit mit der staatlichen Gewerbeaufsicht, der Arbeitseinsatzverwaltung, der Reichsjugendführung, der Deut⸗ schen Arbeitsfront und den gewerblichen Berufsgenossenschaften veranstaltet wird. Die Veranstaltungen werden in Form von ganztägigen Arbeitstagungen durchgeführt, die am 6. Oktober in Erfurt, am 8. Oktober in Leipzig, am 10. Oktober in Karlsbad und am 13. Oktober in Breslau stattfinden. Die Organisation der Veranstaltung liegt in den Händen der Reichsstelle für Arbeitsschutz, Berlin⸗Charlottenburg 2, Fraunhoferstr. 11—12, Fernruf: 34 09 36.

Hauptversammlungskalender für die Woche von 12. bis 18. Oktober 1942

Montag, 12. Oktober Berlin: Dortmunder Mühlenwerke, Dortmund, 12 Uhr. 8 Braunschweig: Deutsche Asphalt⸗A.⸗G. der Limmer u. Vorwohler Grubenfelder, Braunschweig, 16 Uhr. 8 8 3 Mähr.⸗Ostrau: Mährisch⸗Ostrauer Stadtbrauerei, Mähr.⸗Ostrau, ago. H.⸗V., 11 Uhr.

Dienstag, 13. Oktober Berlin: Westfälische Zellstoff⸗A.⸗G. Alphalint, Arnsberg, 16 Uhr. Kassel: Kasseler Verkehrs⸗Ges., Kassel⸗Wilhelmshöhe, 11 Uhr. Wien: „Aeterna“ Schuhfabriks⸗A.⸗G., Wien, ao. H.⸗V., 12 Uhr. Wien: Glanzstoff⸗Fabrik St. Pölten, 11 Uhr.

Mittwoch, 14. Oktober Aachen: Aachener Rückvers.⸗Ges., Aachen, 11 Uhr. Dresden: Haller⸗Werke, Hamburg⸗Altona, 11 Uhr. Hamburg: Hamburger Allg. Vers.⸗A.⸗G., Hamburg, 13 Uhr. Frankfurt⸗ M.: Hotel A.⸗G. Frankfurt a. M., Frankfurt/ M., 12 ½ Uhr. 11“ Hohensalza: Zuckerfabriken Obernetze, Kruschwitz, 15 ½ Uhr.

Donnerstag, 15. Oktober

München: Isaria⸗Vermögensverwaltung, München, 11 Uhr. Wien: Internationale Unfall⸗ u. Schadensversicherungs⸗Ges., Wien, 11 ½ Uhr. 5 6 : Kabelfabrik u. Drahtindustrie, Wien, 12 Uhr

Frreitag, 16. Oktober

ö“

Stuttgart: Dinglerwerke, Zweibrücken, 11 Uhr.

Bielitz: Versicherungsges. „Silesia“, Bielitz, 10 ½ Uhr. Sonnabend, 17. Oktober Mainz: Chr. Adt. Kupferberg & Co., Mainz, 11 ½ Uhr.

Sonntag, 18. Oktober Aussig: Sudetenbräu, Aussig, 10 Uhr. 3

Wirtschaft des Auslandes

Serbisch⸗ungarische Schuldenbereinigung Belgrad, 5. Oktober. Die Serbische Nationalbank gibt be⸗ int, daß für die Begleichung alter langfristiger Verpflichtungen zwischen Serbien und den an Ungarn zurückgegliederten ehemals jugoslawischen Gebieten, das heißt vor dem 11. April 1941 ent⸗ standener Verpflichtungen, ein Abkommen getroffen wurde. Laut diesem Abkommen werden serbische Schuldner ihre alten Waren⸗

verpflichtungen durch Hinterlegung auf ein Dinar⸗Abwicklungs⸗

H

konto Süd⸗Ungarn A, alte Verpflichtungen, welche nicht aus dem Warenverkehr stammen, durch ein Dinar⸗Abwicklungskonto Süd⸗ Ungarn B, begleichen Ueber dieselben Konten werden auch die ungarischen Schuldner ihre Verpflichtungen gegenüber den ser⸗ bischen Gläubigern begleichen.

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Steuererhöhungen und Sondersteuern in den USA

Zürich, 5. Oktober. Das Finanzkomitee des USA⸗Senats

stellte einen Gesetzentwurf fertig, der die größte Steuervorlage in der Geschichte der Vereinigten Staaten darstellen soll. Durch Erhöhung der Einkommen⸗ und Zuwachs⸗Steuer für Einzel⸗ personen und Körperschaften sowie durch eine 5 ige Sonder⸗ steuer auf Einkommen über 12 Dollar wöchentlich soll die Steuer⸗

vorlage 7 bis 8 Milliarden Dollar erbringen und die Jahresein⸗

nahme des Staatsschatzes auf 26 Mrd. Dollar erhöhen.

Berlin, 5, Oktober. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) Preise in Reichsmark.] Bohnen, weiße mittel §) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei H 71,60 bis 72,50, Linsen, käferfrei 5§) —,— bis —,— und §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Inland, gelbe, ganze §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Ausland, gelbe, halbe §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) —,— bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland 60,60 bis 61,50, Reis, Italiener glas. *§) 50,80 bis 51,60, Reis *§) —,— bis —,— und *§) —,— bis —,—, Buchweizengrütze —,— bis —,—, Gersten⸗ graupen, fein, G/0 bis 5/0*) 41,50 bis 42,50 †), Gerstengraupen, mittel, C/1*) 40,50 bis 41,50 †), Gerstengraupen, grob, C/4 *) 37,00 bis 38,00 †), Gerstengraupen, Kälberzähne, 0/6*) 34,00 bis 35,00 †), Gerstengrütze, alle Körnungen*) 35,40 bis 36,40 †), Haferflocken [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel]“*) 45,00 bis 46,00 ), Kochhirse*) 38,00 bis 40,00, Roggenmehl, Type 1790 25,85 bis —,—, Weizenmehl, Type 1470, Inland —,— bis —,—, Weizenmehl, Type 1050, Inland 35,40 bis —,—, Brotmehl, Type 2800 25,90 bis —,—, Weizengrieß, Type 550 37,65 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,15 †), Sago, deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker, Melis Grundsorte 67,90 bis —,—, Roggen⸗ kaffee, lose —,— bis —,— †), Gerstenkaffee, lose —,— bis —,— †), Malzkaffee, lose —,— bis —,— ), Kaffee⸗Ersatzmischung 68,00 bis 78,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime 9) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerika §) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchongg) 810,00 bis 900,—, Tee, indischs) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten bis —,—, Pflaumen, Jugoflaw., 60/65, in Kisten —,— bis —,—, Pflau⸗ men, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis —,—, Mandeln, süße, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, handgewählte, aus⸗

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

s

Bulgarische: 1000 L

Die Elektrolytkunpfernotierung der Veremigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 6. Oktober auf 74,00 E. (am 5. Oktober auf 74,00 R. ℳ) für 100 kg. 1X“M

In Berlin seligeste Ute Notierungen für velegrannisce Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung

6. Oktober 5. Oktober Geld Brief Geld Brief

128 Aegypten (Alexan- drien, Kaioo [1 ägypt. Pfd. 1 Afghanistan (Kabul) 100 Afghani 18,79 Argentinien (Buenos Airess) 1 Pap.⸗Pes. 2 0,588 Australien (Sidney) 1 austr. Pfd.„ Belgien (Brüssel und Antwerpen)) 100 Belga 39,96 Brasilien (Rio de Janeiro) 1 Milreis 8 Brit.⸗Indien (Bom⸗ 1 bay⸗Calcuttaea) 100 Rupien Bulgarien (Sofia) 100 Lewa 3,047 Dänemark (Kopen⸗ hagen)) 1100 Kronen 52,15 England (London).. 1 engl. Pfd. Finnland (Helsinki). 100 finn. M. 5,06 Frankreich (Paris) 100 Frs. Griechenland (Athen) 100 Drachm. 1,668 Holland (Amsterdam und Rotterdam) 100 Gulden 132,70 Iran (Teheran)) 100 Rials 14,59 Island (Reykjavik) . 100 isl. Kr. 38,42 Italien (Rom und . Mailand) 100 Lire 13,14 Japan (Tokio und Kobe) Yen Kanada (Montreah . 1 kanad. Doll. Kroatien (Agram) 100 Kuna Neuseeland (Welling⸗ ton) JI1l neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) 100 Kronen Portugal Lissabon). 100 Escudo Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm und Göteborg) 100 Kronen Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. 100 Frs. Serbien (Belgrad).. 100 serb. Din. Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. Spanien (Madrid u. Barcelona)) 100 Pesetas Südafrikanische Union (Pretoria, Johannesburg) 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest). 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von Amerika (New York) 1 Dollar

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union.. 9,89 9,91 Frankreih P8 4,995 5,005 Australien, Neuseelad 7,912 7,928 Britisch⸗Indien FeeeGeeererereereeebe 74,32 Kanadaa 2,102 Verein. Staaten von Ameriiuk. Ä 2, 2,502 Bragsilien ........ ....1 . 0,132

Ausländische Geldsorten und Banknoten

6. Oktober 5. Oktober

Sovereigns Notiz 20,38 20,46] 20,38 20,46 20 Francs⸗Stücke.. für 16,16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars 1 Stück 4,185 4,205 4,185 Aegyptische l ägypt. Pfd. 4,39 4,41] 4,39 Amerikanische: 1000 —5 Dollar 1 Dollar 1,49 1,51] 1,49 2 und 1 Dollarx 1 Dollar 1,49 1,51 1,49 Argentinische 1 Pap.⸗Peso 0,44 0,46] 0,44 Australische l1 austr. Pfd. 2,44 2,46 2,44 Belgischhe 1100 Belgas 39,92 40,08 39,92 Brasilianische 1 Milreis 0,08 0,09 0,08 Brit.⸗Indische 100 Rupien 22,95 23,05 22,95

u. darunter 100 Lewa 3,07 3,09 3,07 Dänische: große 100 Kronen 10 Kr. u. darunter. 100 Kronen 52,10 52,30 52,10 Englische: 10 £ äess u. darunter 1. engl. Pfd. 3,35 3,37 3,35 3,37

7 Finnische 100 finn. M. 5,055 5,075 5,055 5,075

Französische 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01 Fonzafische . 100 Gulden [132,70 132,70 [132,70 132,70 Italienische: große. 100 Lire 10 Lire 100 Lire 13,12 13,18 213,12 13,18 Kanadische. 1 kanad. Doll.] 0,99 1,01 0,99 1,01 Kroatische. 100 Kuna 4,99 5,01] 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. 8 u. darunter 100 Kronen 56,89 57,11 [156,89 57,11 Rumänische: 1000 Lei 8 und 500 Lei 100 S8. 1,66 1,68 1,66 1,68 Schwedische: große. 100 Kronen 88 Kr. . 100 Kronen 59,40 59,64 59,40 59,64 Schweizer: große. 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 58,07 100 Frs. u. darunter 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 58,07 Serbische 100 serb. Din. 4,99 5,01 1 4,99 5,01 Slowakische: 20 Kr. u. darunter 100 slow. Kr. 8,58 8,62 8,58 8,62 Südafr. Union 1 südafr. Pfd.] 4,39 4,41 4,39 4,41 Türkische 1 türk. Pfund 1,91 1,93 1,91 1,93 Ungarische: 100 P. u. darunter

100 Pengö'] 60,78 61,02 60,78 61,02

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Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und 9. den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil Rudolf Lantzsch in Berlin NW 21 ruck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH., Berlin.

Vier Beilagen b

(einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).

Zusatzanordnung für den Landmaschinenbau vom 18. September

Nachlieferung von Werkzeugen, Zubehör und Ersatzteilen vom

sttelle für Holz Hauptabteilung I in Nr. 230/42.

V über den Warenverkehr übertragen. die Befugnisse einer Reichsstelle. Insoweit führt der Bevoll⸗ mächtigte die Bezeichnung „Der Bevollmächtigte für die Ma⸗ Geld Brief Geld Brief’ schinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau“. Die für die Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion sinngemäß Anwendung.

mächtigte für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Ma⸗

machung bestimmt.

auf Grund der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Appa⸗

zustehenden Rechte bleiben unberührt.

fuhrverbote vom 25. März 1939 (RGBl. I S. 578) in Ver⸗

Waren) zu der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und

Einfuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deutscher Reichsanz.

und Preuß. Staatsanz. Nr. 75 vom 29. März 1939) wird durch das als Anlage 2a beigefügte Verzeichnis ersetzt.

und dem Generalgouvernement bedarf es für die in der

8’g. La aufgeführten Waren einer Einfuhrbewilligung nicht. 8

über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren vom

1 März 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 75 vom 29. März 1939) ohne Bewilligung der Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des I.

abholer bei der A. Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die

9bchen. an 2 Wochentag abands. &. 69 dusch die Post 6 2,30 einschlleßl. 8- itungs vegrze; 55 monatli . 2 Le,en el. 109 bch easeag, Er. Eerash Heeeaen 42 8 19 , 8. gelne Mummern bieser Anßgabe kosten 30 7. 8e. Belehe⸗ 28 5

1 erden vorherige Einfendung Betragend ecnesacch b es aeben 10 33 38.

chen

Reichsbankgirokonto Berlin,

Nr. 235 Kontv Nr. 1/191

werden sollen.

3ö— für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 0 8 2 dreigespaltenen 92 mm 82985 Petit⸗Beile 1,85 Gℳ. Hsge.

enstelle Berlin 8W 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge

n anch anzugeben, welche Worte etwa durch Festbruck (einmal unter⸗

Sperrdruck (besonderer Vermerk am RNande) hervorgehoben Anzoigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungs⸗ 8 termin bet der Anzeigenstelle eingegangen sein. b

e afetsig beschriebenem Papier vöclig bruckreif einzusenden, insbesondere oder 10

Inhalt des amtlichen Teites Cöö Deutsches Reich

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942. Anordnung über die Aufhebung von Aus⸗ und Einfuhrverboten. Vom 5. Oktober 1942. Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Berlin und des Regierungspräsidenten in Wiesbaden über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

1942 zur Anordnung des Bevollmächtigten für die Maschinen⸗ produktion über kriegsmäßige Aufmachung und Ausstattun von rseugntsen des Maschinenbaues sowie über Mit⸗ un

26. Februar 1942. Anordnung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz zur Sicherung kriegswichtiger Heimarbeit. Druckfehlerberichtigung der Anordnung F Nr. 33 der Reichs⸗

Amtliches

Deutsches Reich Der Führer hat dem Vizepräsidenten der Deutschen Akademie und Vorstandsmitglied der Kaiser⸗Wilhelm⸗Gesell⸗ schaft zur Förderung der Wissenschaften, Staatsrat Dr. von Stauß, mit Urkunde vom 6. Oktober 1942 die Goethe⸗ Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.

Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten

Vom 4. Oktober 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenberkehr vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. I S. 679) wird ver⸗ ordnet: 2 1 81 (1) Zur Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit Maschinen und Apparaten werden dem Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion die Befugnisse aus der Verordnung

(2) Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion hat

Reichsbeauftragten geltenden Vorschriften finden auf den

(3) Die Waren, für deren Bewirtschaftung der Bevoll⸗

schinenbau zuständig ist, werden durch besondere Bekannt⸗

8 2

Die dem Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion rate⸗Erzeugung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2498)

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. November 1942 in Kraft. Berlin, den 4. Oktober 1942. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Vom 5. Oktober 1942 Auf Grund des § 5 des Gesetzes über Aus⸗ und Ein⸗ bindung mit § 4 der Ersten Durchführungsverordnung zu

diesem Gesetz vom 27. März 1939 (RGBl. I S. 589) wird angeordnet:

(1) Die Anlage 2 (Verzeichnis der einfuhrverbotenen

(2) Im Verkehr mit den besetzten Gebieten Belgiens

(1) Für Waren, deren Ausfuhr nach § 2 der Anordnung

Briefmarken aller Art, auch entwer⸗

oder des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung jeweils verboten ist, bedarf es im Verkehr mit den besetzten norwegischen Gebieten, den besetzten Gebieten Belgiens und Frankreichs, dem Generalgouvernement, den besetzten Ost⸗ gebieten, Serbien und Griechenland einer solchen Bewilligung zur Ausfuhr nicht.

(2) Diese Regelung gilt nicht im Verkehr mit den be⸗ setzten norwegischen Gebieten, den besetzten Gebieten Frans. reichs, den besetzten S Serbien und Griechenkand für die in der Anlage 1 à unter Ziffer 1 bis 9 aufgeführten Waren, gegenüber den besetzten Gebieten Belgiens und dem

lage 1 a erwähnten Waren.

Diese Anordnung tritt am 20. Oktober 1942 in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1942. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfvied. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, F. V. des Staatssekretärs: Riecke.

Anlage 1a fuhrverbytenen Waren

Ausfuhr⸗Nv. Püh bie Er⸗

ug der de staßz. Bewilligung.

Warenper⸗ zuständig Stells

zeichnisses

““ aus 656a, b 1. Postkarten aller Art mit nicht ent⸗ aus 6579

werteten eingedruckten Wert⸗ 5 stempeln W1“ . ö

aus 658

aus 664 b Streifbänder mit nicht entwerteten saus 6575 2d eingedruckten Wertstempeln. aas 664 b Paketkarten, Postanweisungen, v1“ Telegrammlormulare mit nicht 8 entwerteten eingedruckten Werttt: stempell ‚aaus 657 e Kartenbriefe mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempel. aus 664 b Briefumschläge mit nicht entwer⸗ teten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten aufge⸗ saus 666 b klebten Briefmarken. ssats Paketkarten, Postanweisungen, Postkarten, Telegrammformulare, Kartenbriefe und Streifbänder mit nicht entwerteten eingedructen Wertstempeln oder mit nicht ent⸗ werteten aufgeklebten Briefmarken - aus 670a 2 b sowie Zahlkarten mit nicht entwer⸗ aus 670 b teten aufgeklebten Briefmarken. [aus 670h Briefmarken aller Art, auch ent⸗ wertete Ganzsachen.. 6— 673 b Schriftwerke, wie Reiseführer, Reisebeschreibungen, Geländebe⸗ schreibungen usw., die Karten und Pläne deutschen Hoheitsgebiets im saus 670a 2 Maßstab 1::300 000 und größer [aus 671a enthalten. ͤiͤ .. (llaus 6742 Landkarten und Pläne, die deut⸗ sches Hoheitsgebiet darstellen, im Maßstab 1:300 000 und größer! aus 675

RSt XXIII

y. Anlage 2a rverbotenen Waren

Für die Er⸗ becaag der

des stat. ; 8 Bewilligung. Warenver zustänbige

zeichnisses Stellen

Einfuhr⸗Nr.

aus 656a, b aus 657 a aus 658 aus 664 b Streifbänder mit nicht entwerteten [saus 657 b 2 eingedruckten Wertstempeln.. 8 664 b Paketkarten, Postanweisungen, Tele⸗ grammformulare mit nicht entwer⸗ teten eingedruckten Wertstempeln. aus 6570 Kartenbriefe mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempell..aus 664 b Briefumschläge mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder 88 misnicht entwerteten aufgeklebten saus 665 b Briefmarken . . . . .. .. saus 667 Paketkarten, Postanweisungen, Post⸗ v karten, Telegrammformulare, Kar⸗ tenbriefe und Streifbänder mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht ent⸗ werteten aufgeklebten Briefmarken sowie Zahlkarten mit nicht entwer⸗ saus 670 a 2 teten aufgeklebten Briefmarken.. [aus 670 b [aus 670h

Postkarten aller Art mit nicht entwer⸗ teten eingedruckten Wertstempeln.

tete Ganzsachen 673 b

renverkehrs

Berli n. Mittwoch, den 7. Oktober, abends

Generalgouvernement für die unter Ziffer 8 und 9 der An⸗

Postscheckkonto: Berlin 41821 1942 ¹ 2

Bekanntmachung

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und Vermögens vom 14. Juli 1883 RGBl. I S. 479 —, dem Runderlaß odes Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 1 903/42 5400 DBliV. vom 22. Juli 1942 S. 1481 über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RSBl. I S. 303 wird das inländische Vermögen der Jüdin Ida Sara Pollak, geb. Urbach, geb. am 17. Mai 1878 in Prag, zuletzt Prag X, Palackystr. 35, wohnhaft gewesen, zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗ gezogen.

Berlin, den 17. September 1942.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.

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J. V.: Dr. Ven ter

Bekanntmachung

Auf Grund der Erlasse des Reichsministers des Innern vom 4. Oktober 1941 Pol. S II A 5 Nr. 3232/41-212 —, vom 6. November 1941 Pol. S II A 5 Nr. 1091/41-212 und vom 4. Juli 1942 Pol. S II A 5 Nr. 521/42 212 und auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I S. 479 in Verbindung mit dem Gesetz vom 26. Mai 1933 RSBl. I S. 293 sowie auf Grund des Erl. des Führers und Reichskanzlers vom 29. Mai 1941 RGBl. I S. 303 wird das gesamte inländische Vermögen nachgenannter Per⸗

sonen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen: 1. Lucie Sara Oppenheimer, geb. Oppenheimer, ggeb. am 17. 4. 1977 in Heilbronn, zuletzt wohnhaft ge⸗ Pebn in Frankfurt/M., Wiesenhüttenstr. 18, jetzt in Paris,

.Dr. Walther Max Mannheim, geb. 2. 10. 1895 in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Franrfurt⸗M., Waidmannstr. 13, jetzt in Palästina,

Rebekka Mannheim, geb. Perlmann, geb. 9. 2. 1898 in Königsberg i. Pr., zuletzt wohnhaft gewesen in Frankfurt /M., Waidmannstr. 13, jetzt in Palästina

Uriel Mannheim, geb. 25. 2. 1924 in Frankfurtf Main, zuletzt wohnhaft gewesen in Frankfurt/ M., Waidmannstr. 13, jetzt in Palästina,

.Josef Mannheim, geb. 5. 9. 1925 in Frankfurt / M., zuletzt wohnhaft gewesen in Frankfurt/ M., Waid⸗ mannstr. 13, jetzt in Palästina,

.Leopold Adolf Israel Woelfler, geb. 26. 6. 1890

in Frankfurt/M., zuletzt wohnhaft gewesen in Frank⸗ furt/ M., Unter den Akazien 4, jetzt in Tel Aviv (Pa⸗ lästina), Margarete Luise Sara Woelfler, geb. Löbenstein, geb. 13. 8. 1892 in Elberfeld, zuletzt wohnhaft gewesen in Frankfurt/ M., Unter den Akazien 4, jetzt in Tel Aviv (Palästina). .

Wiesbaden, den 30. September 1944.

Der Regierungspräsident. J. V.: Storz.

Zusatzanordnung

für den Landmaschinenbau vom 18. September 1942 zur An⸗ ordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über kriegsmäßige Aufmachung und Ausstattung von Erzeug⸗ nissen des Maschinenbaues sowie über Mit⸗ und Nachlieferung von Werkzeugen, Zubehör und Ersatzteilen 1 vom 26. Februar 1942

Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und Apparateerzeugung vom 11. De⸗ zember 1939 (RGBl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durch⸗ führungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2498) ordne ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft an:

Die Bestimmungen meiner Anordnung über kriegsmäßige Aufmachung und Ausstattung von Erzeugnissen des Maschinen⸗ baues vom 26. Februar 1942 Ziffer 3 Abs. b und e werden für Erzeugnisse, für die die Fachgruppe Landmaschinenbau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau zuständig ist, durch folgende Fassung ersett⸗

Für die Außenflächen ist der Farbton Eisenoxydrot nach RAL 3009 des RAL⸗Farbtonregisters 840 R zu verwenden, soweit nicht erhöhte Temperatur oder der Verwendungszweck andere Farben erfordern.

Die übrigen Bestimmungen meiner vorerwähnten Anord⸗

nung vom 26. Februar 1942 gelten sinngemäß auch für diese

Zusatzanordnung.

Die Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie Fült auch in den eingegliederten Ostgebieten, dem Gebiet von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie von Untersteiermark und Oberkrain.

Berlin, den 18. September 1942.

chtigte für die Maschinenprodnktion.

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