1942 / 249 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Oct 1942 18:00:01 GMT) scan diff

b) für alle Sofortmaßnahmen an Gebäuden gewerb⸗ licher, industrieller und landwirtschaftlicher Be⸗ triebe sowie an öffentlichen Bauten nach Mäßgabe der Ziffer 7 der 1. Ausführungsbestimmung sowie der 3. Ausführungsbestimmung zur 18. An⸗

pordnung;

c) für alle sonstigen Sofortmaßnahmen bis zu 5 t Baueisen und 30 chm Nadelschnittholz im Ein⸗ elfall;

d) slr alle übrigen Maßnahmen zur Beseitigung von Bombenschäden, sofern die Zuteilung aus dem „Sonderkontingent für Bombenschäden“ von mir ausdrücklich angeordnet worden ist.

.Der Bedarf an Baueisen und Bauholz für alle unter vorstehender Ziffer 2 nicht aufgeführten Baumaßnah⸗ men ist von den jeweils zuständigen Kontingentträgern zu decken. Bei Bomben⸗ und Brandschäden an für die Rüstung wichtigen gewerblichen und industriellen Be⸗ trieben erfolgt die Deckung des Baustoffbedarfs gemäß Ziffer 4 der 2. Ausführungsbestimmung zur 18. An⸗ ordnung. b

. Die Gaubeauftragten des Generalbevollmäch⸗ tigten für die Regelung der Bauwirtschaft in den luft⸗ gefährdeten Gebieten erhalten Unterkontingente des „Sonderkontingents für Bombenschäden“, über die sie nach Maßgabe der von mir gegebenen Richtlinien in eigener Zuständigkeit verfügen.

Anträge auf Zuweisung von Baueisen und Bau⸗ holz sind von den Leitern der Sofortmaßnahmen für die von ihnen in eigener Zuständigkeit angeordneten Sofortmaßnahmen, für alle übrigen Bauvorhaben sei⸗ tens der jeweiligen Bedarfsträger, unmittelbar beim Gaubeauftragten einzureichen. Nach Prüfung des An⸗ trages weist der Gaubeauftragte dem Antragsteller eine bestimmte Menge Baueisen bzw. Bauholz zu, bis u deren Höhe dieser Baueisenbezugsrechte bzw. Holz⸗ scheine bei der zuständigen Kontingentstelle des GB⸗Bau anfordern kann. Eine nochmalige Prüfung des Be⸗ darfs durch die Kontingentstelle vor Anerkennung der Bezugsrechte findet nicht statt. Für die Höhe der Zu⸗ teilung an den Bedarfsträger ist die Entscheidung des Gaubeauftragten maßgeblich. Ueber die Verwendung der zugeteilten Baustoffmengen hat der Bedarfsträger dem Gaubeauftragten gegenuͤber Rechnung zu legen.

Die Zuteilung von Baueisen und Bauholz über die Gaubeauftragten unmittelbar an die Bedarfsträger soll die Deckung des Baustoffbedarfs unter Berücksich⸗ tigung der jeweiligen Bedarfslage und der tatsächlich vorhandenen Durchführungsmöglichkeiten für die Be⸗ seitigung von Bomben⸗ und Brandschäden erleichtern. Tas bisherige Zuteilungsvérfahren über die Landes⸗ arbeitsämter und Arbeitsämter kommt daher mit Wir⸗ kung ab 1. Oktober 1942 in Fortfall.

Die Bestimmungen gemäß Punkt 5 der 18. Anordnung in Verbindung mit Ziffer 5 der 1. Ausführungs⸗ bestimmung, nach denen für die Ingangsetzung der Sofortmaßnahmen auf die auf nahegelegenen Bau⸗ tellen vorhandenen Baustoffe und auch auf die Bau⸗ viflager der Händler zurückgegriffen werden kann,

leiben unberuytr. 1 Der unter Ziffer 5 der 1. Ausführungsbestimmung genannte Erlaß vom 14. August 1941 GB. 26/0 10 XVIII 63 ist durch die vorstehende Ziffer 2 c

dieser 4. Ausführungsbestimmung überholt und wird

hiermit aufgehoben. Ebenso ist die in meinem Erlaß vom 2. Februar 1942 GB. 6/96/189/42 VIII fest⸗ Plegte, Vorlagepflicht der Landesarbeitsämter für die ereitstellung der unbedingt notwendigen Baustoffe fr Beseitigung von Bomben⸗ und Brandschäden an andwirtschaftlichen Gebäuden durch 1-e. 2 b dieser 4. Ausführungsbestimmung gegenstandslos geworden und wird hiermit ebenfalls aufgehoben. Berlin W 8, den 28. September 1942. Der Beauftragte für den Vierjahresplan. Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bau⸗ irtschaft Reichsminister Speer. J. V.: Schulze⸗Fielitz.

8

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. J S. 298 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehun volks⸗ und staatsfeindli Bermögens vom 14. Ju⸗ 1938 —.RGBl. 1 S. 479 —, dem Runderlaß des Reichsminister des Innern vom 14. Juli 1942 I 903/42 5400

BliB. vom 22. Juli 1942, S. 1481, über die Aenderung

r Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Ver⸗ mögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. I S. 308 -— wird das inländische Vermögen der nachstehenden Personen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:

1. Bernstein, Daniel Israel, geb. 7. 5. 1884 in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Halensee, Ringbahnstr. 5,

2. Bernstein, Ella Sara, geb. Schweriner, geb. 25. 7. 1885 in Czarnikau, 2vz wohnhaft gewesen in Berlin⸗ Halensee, Ringbahnstr.

Bertheim, Rudolf Ifrael, geb. 20. 11. 1877 in

Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Halensee, Kronprinzendamm 10, bei Grau

7

4. Binzer, Paula Sara, geb. 5. 5. 1889 in Andrichau,

bles; 82ge gewesen in Berlin SW, Neuenburger

aße 39,

5. Bloch, Philippi Israel, geb, 28. 11. 1970, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Vilmersdorf, Lsen. traße 20, bei 1 2

loch, Else Sara, geb. Arndt, geb. 5. 4. 1857, zuletzt

wohnhaft wesen in Berlin⸗Wilmersdorf, Trautenau⸗

brah⸗ 20, bei Hiller,

odlaender, Charlotte Else Gara, geb. 8. 2. 1906 in Berlin, Eles wohnhaft gewesen in Berlin⸗Char⸗ lottenburg, Suarezstr. 2.

8. Böhm, Walter Israel, geb. 23. 8. 1890 in Verlin,

sulest I 1,v in Berlin⸗Schöneberg, Wart⸗

urgstr. 25, bei Selten,

CoFn. Gerhard Ifrael, geb. 18. 2. 1895 in Oels,

zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Halensee, Seesener Straße

10. Cwaighaftig, Dyna Sara, geb. 15. 10. 1889, zu⸗ letzt wohnhaft gewesen in Berlin N 54, Dragonerstr. 48, bei Wildstein,

11. Danziger, Else Sara, geb. 3. 12. 1885 in Hannover, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Schmargendorf, Reichenhaller Str. 58, 1

12. Davidsohn, Elfriede Sara, geb. 10. 2. 1889, zu⸗ letzt wohnhaft gewesen Straße 5,

13. Deutsch, Else Sara, geb. 7. 8. 1888 in Berlin, zu⸗ letzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Steglitz, Holsteinische Straße 34, bei Cohn,

14. Weinmann, Eva Sara, geb. 7. 3. 1892 in Char⸗ lottenburg, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗ Halensee, Ringbahnstr. 5, bei Pincus,

15. Wilhelm, Margarethe Sara, geb. 26. 2. 1882 in Schrimm, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W 30,

Rosenheimer Str. 5. u“ Berlin, den 19. Oktober 1944235. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I S. 479 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RSBl. 1 S. 293 und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwettung des eingezogenen Vermögens von Reichs⸗ feinden vom 29. Mai 1941 RGBl. I S. 303 wird hiermit das gesamte inländische Vermögen des Juden Erich Ifrael Oppenheimer, geb. am 24. 5. 1894 in Berlin und seiner Ehefrau Amalie Sara geb. Cohn, geb. am 4. 1. 1896 in Görlitz⸗ Moys, sowie ihres Sohnes Werner Israel geb. am 7. 10. 1921 in Berlin, zuletzt in Tormersdorf, Kr. Rothenburg / Laus., wohn⸗ haft gewesen, beide Eheleute am 24. 4. 1942 in Tormersdorf verstorben, mit Wirkung vom 23. April 1942 zugunsten des Deutschen jeiches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, eingezogen. .

Eine Entschädigung wird nach 26. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Einziehungsverfügung ist nicht gegeben.

Liegnitz, den 20. Oktober 1942. 8

Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift.)

Verordnung lzur Regelung der Entgelte der Wohnungsvermittler Vom 19. Oktober 1942 Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des

Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan ver⸗

ordnet: § 1

(1) Gewerbsmäßige Wohnungsvermittler dürsen für die Vermittlung oder den Nachweis der um Abschluß von Mietverträgen über Hchatauhae oder solche Geschäfts⸗ räume, die wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges mit Wohnräumen mit diesen zusammen vermietet werden, höchstens

7 des Gesetzes vom echtsmittel gegen diese

folgende Entgelte erheben:

a) bei leeren Wohnungen und leeren Zimmern bis zu 5 vom Hundert der Jahresmiete, b) bei möblierten Wohnunden bis zu 3,5 vom Hundert der Fahresmiete, e) bei möblierten Zimmern bis zu 2 vom Hundert der Jahresmiete, wenn es sich 8 den Mieter um einen Aufenthalt von längerer uer (wenigstens 1 Monat) handelt, bis zu 10 vom Hundert des vereinbarten Mietzinses, in jedem Falle aber 8,— Pℳ, wenn das Zimmer . wegen nur vorübergehenden Aufenthalts des Mieters 8 eine kürzere Zeit als 1 Monat benötigt wird. 82 ine entgeltliche Vermittlung oder ein entgeltlicher Nachweis von Mietverträgen über möblierte Zimmer, die auf kürzere . als 1 Woche denütigt werden, ist nich ulaͤfsig. 9 nter Wohnungen sind in . abgeschlossene Räume u verstehen, die zur Führung eines selbständigen Haushalts stimmt und geeignet sind. 88 (4) Als hresmiete der Gesamtbetrag der Miete einschließlich Umlagen und Vorschüsse. Dabei ist es unerheb⸗ lich, ob der Vertrag auf eine kürzere oder längere Zeit als auf ein Jahr geschlossen ist. 52

(1) Für den Entwurf und die Ausfertigung eines Miet⸗ vertrages über leere und möblierte Wohnungen und leere Zimmer darf 1 bei einer Jahresmiete bis zu 600,— E.kℳ einschließlich ein Entgelt bis zu 8,— R. ℳ, bei einer Jahresmiete von 601,— bis 1200 R. aae ein Entgelt bis zu 5, R ““ bei einer Jahresmiete über 1260,— Rℳ ein Entgelt bis zu 10,— R.

erhoben werden.

(2) Für den Entwurf und die Ausfertigung von Miet⸗ verträgen über möblierte Zimmer darf ein Entgelt nicht er⸗

8

hoben werden. 6

(0) Ein Anspruch auf die in den 85 1 Ubs. 1 und 2 Abs. 1 bestimmten Entgelte steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn durch seine sonwen oder seinen Nachweis ein Miet⸗

vertrag zustande gekommen ist. (2) Das Fordern, Anbieten, Vereinbaren, Annehmen oder Gewähren von Vorschüssen jeder Art ist unzulässig.

54

(1) Neben den in den 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 be⸗ mmten Entgelten dürsen die mit der Vermittlung oder em Nachweis von Wohnräumen zusammenhängende Tätig⸗ keit einschließlich etw ger Rehenleistungen Vergütungen irgendwelcher Art (z. B. Einschreibgebü wen, Schreibgebühren) oder die Erstattung von Unkosten nicht gesordert, angeboten, vereinbart, angenommen oder gewährt werden. Es i 9 unzulässig, die Bermittlung oder den Nachweis von der Ueber⸗ nahme sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber

r 5 111“

in Berlin W 15, Fantener

2

b

.B. Bestellung von Waren, Möbelkauf, Uebertragung des mzuges) abhängig zu machen. . (2) Durch die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 werden Ver⸗ einbarungen mit dem Vermieter über Vergütungen für etwaige Nebenleistungen oder Erstattung von Unkosten nicht berührt. 4 8

Personen, die zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wohnungen nicht berechtigt sind, dürfen für die Vermittlung oder den Nachweis von Wohnräumen weder Entgelte fordern noch sich versprechen oder gewähren lassen. .

§ 6

Ein Wohnungsvermittler darf für die Vermittlung oder den Nachweis von Wohnräumen, die in seinem Eigentum, seiner Nutznießung oder seiner Verwaltung stehen, die in den 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 vorgesehenen Entgelte weder fordern noch sich versprechen oder gewähren lassen. 8

8 7 „Der Wohnungsvermittler hat beim Abschluß von Ver⸗ trägen über Vermittlung oder Nachweis von Wohnräumen das

anliegende Vertragsmuster zu verwenden.

§ 8

(1) Der Wohnungsvermittler ist verpflichtet, sofort bei der Niederschrift die Vermittlungsaufträge mit laufender Nummer in der Reihenfolge ihrer Entgegennahme zu versehen, sie in zwei Stücken auszufertigen, eins davon, vom Auftraggeber unterzeichnet, zurückzubehalten und das zweite Stück, das auf seiner Rückseite den Wortlaut dieser Verordnung enthalten muß, mit der eigenen Unterschrift dem Auftraggeber aus⸗ zuhändigen.

(2) Die Aufträge hat der Wohnungsvermittler 5 Jahre lang, vom Tage der Niederschrift gerechnet, aufzubewahren.

§ 9 Verwendet der Auftraggeber die ihm vom Wohnungs⸗ vermittler zur Verfügung gestellten Angebote und Anschriften anders als zu eigenen Zwecken oder gibt er sie ohne Zustim⸗ mung des Vermittlers an dritte Personen weiter, so muß er im Verhältnis zum Vermittler den Abschluß eines Miet⸗

vertrages durch eine dritte Person als eigenen Abschluß gelten

lassen. § 10

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Wohnungsver⸗ b

mittler unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, Mit⸗ teilung zu machen, G 1 a) wenn er auf Grund seiner Vermittlung oder seines Nachweises einen Mietvertrag abgeschlossen hat, b) wenn er ohne Mitwirkung des Vermittlers ander⸗ weitig Wohnräume gemietet oder diejenigen Wohn⸗ räume, mit deren Vermittlung oder Nachweis er den Vermittler beauftragt hatte, anderweitig vermietet hat und seit der Erteilung des Auftrages noch nicht drei Monate verstrichen sind. Die Mitteilung muß die genaue Bezeichnung der Art und Lage der gemieteten Räume enthalten. 1 (2) Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtun ist die ee einer Vertragsstrafe zulässig. Diese darß weum Gegenstand des Auftrages die Vermittlung oder der Nachweis einer Wohnung ist, vis zu 10,— Rℳ, im übrigen bis zu 5,— R.ℳ betragen. § 11 (1) Wohnungsvermittler dürfen öffentlich, insbesondere in Beitungsanzeigen, auf Aushängetafeln und dergleichen, Wohn⸗ räume zur Miete nur unter Angabe ihres Namens (ihrer und der Berufsbezeichnung sowie des Mietpreises der ohnung (des Zimmers) anbieten. ; 1

22) Entsprechendes gilt für Mietgesuche von Wohnungs⸗.

vermittlern; edoch kann dabei von der Angabe eines bestimm⸗ ten Mietpreises abgesehen werden.

Wer gewerbsmäßig die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über die in dieser Verordnung bezeichneten Räume nachweist oder den Abschluß von solchen vermittelt,

t in seinen für die Verhandlungen mit den Wohnungs⸗ uchenden oder Vermietern bestimmten Räumlichkeiten einen bdruck dieser Verordnung gut sichtbar anzubringen.

§ 13 Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforder⸗ lichen Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften. Mit seiner Zu⸗ Lem können derartige Vorschriften auch von den Preis⸗ lungsstellen getroffen werden. ““ 1 8 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Berlin, den 19. Oktober 1942. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Fischböck. Wohnungsvermittlungs⸗Vertrag Erstschrift für Bermittler Zweitschrift für Auftraggeber Herr / FJrau / Fräulein. 111“* (Vor⸗ und Zuname, Beruf) „(Wohnort und Wohnung) 1X⸗*. 5 2 Wohnungssuchender

Eohnungivermittler) den die Gelegenheit zum Abschluß eines Mietvertrages uͤber eine

leere / möblietee Zimmerwohnung möbliertesleere Zimmer zu vermitteln nachzu⸗

weisen. Ausstattung *): Gegend: 2 unkt: 188 Besondere Wünschh: ¹ Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen:. davon Kinder unter 18 Jahren: . . . . . . .. 1. Kommt Grund der Tätigkeit des Vermittlers ein Miet⸗ Jvertrag zustande, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem

machtatnefsenbes streichen, Hohzenbes „güngen.

11“

Plovdiv 26. April bis 4. Mai,

Rüeichs. 7b Setaasb zmnzeigor Nr. 249 vom 23. Ckiober 1942. E. 3

Vermittler sofort nach Abschluß des Mietvertrages eine Er⸗

folgsgebühr Lace v. H. der Jahresmiete des ver⸗ einbarten Mietzinses zu zahlen. 11u“

2. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsschließenden sind

ddie Vorschriften der Verordnung des Reichskommissars für

die Preisbildung zur r r der Entgelte der Wohnungs⸗

vermittler 2 er Auftraggeber bekennt ausdrück⸗

lich, daß ihm der Inhalt dieser Verordnung bekanntgegeben

ist **). Er bekennt insbesondere, daß er eine Ver⸗ tragsstrafe von . . mIM zu zahlen he16 wenn er seiner BVerpflichtung gemäß 10 der Verordnung nicht nachkommt **⁴).

. den. 1111“ Unterschrift Unterschrift des Wohnungsvermittlers. des Auftraggebers

8 ““

2*) Die Verordnung ist auf der Rückseite dieses Vordruckes ab⸗

edruckt. EE 1 ***) Wird keine Vertragsstrafe vereinbart, so ist dieser Satz zu

streichen. 28 8 Bekanntmachung Die „Schmierstoff⸗Gemeinschaft“, Hamburg 36, Klop⸗ stockstr. 31, übernimmm am 1. November 1942 die ihr auf Grund der Anordnung Nr. 48 der Reichsstelle für Mineralöl (Verbrauchsregelung für Schmierstoffe) vom 15. September 1942 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 234 vom 6. Oktober 1942) übertragenen Aufgaben. urg 36, den 22. Oktober 1942. Schmierstoff⸗Gemeinschaft. Die Geschäftsführungt: Neuschäffer. Paul. Pflug.

85 5n

Preußen 8 Bekanntmachug —— Die heute ausgegebene Nummer 11 der Preußischen Ge⸗ setzsammlung enthält unter Nr. 14 573. Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über den Pro⸗ vinzialrat. Vom 8. Oktober 1942. 8 . . Nr. 14 574. Dritte Verordnung zur Ausführung des Reichs⸗ gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens. Vom 1. Ok⸗ tober 1942. 1 Umfang ¼ Bogen. Verkaufspreis 0,20 fl.ℳ zuzüglich einer Versandhebhr von 3 Rpf. Zu [ durch: K. v. vecüner Verlag (G. Schenck), Berlin W 15, Lietzenburger Straße 31, und durch den Buchhandel. ;8 Berlin, den 23. Oktober 1942.

Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.

11“

88 .; Niichtamtliches 3

SDeeutsches Reich 1 Der Königlich Afghanische Gesandte in Berlin, Herr

Allah Nawaz Khan, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Gesandte des Unabhängigen Staates Kroatien in

Berlin, Herx Dr. Mile Budak, hat Berlin am 22. Oktober

d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr

Legationsrat Dr. Stephan Bogat die Geschäfte der Ge⸗ sandtschaft. 88

Die Heimat arbeitet und spart! Staatssekretär Reinhardt zur Sparwoche

6 Zur Deutschen Sparwoche vom 26. bis 31. Oktober weist

ritz Reinhardt, Staatssekretär im Reichsfinanzministerium, in der Sparkassen⸗Zeitung darauf hin, daß der Zuwachs an Spar⸗ einlagen in der ersten Hälfte des gegenwärtigen Kalenderjahres rund 10 Milliarden Reichsmark betragen hat. Die Spareinlagen betragen gegenwärtig insgesamt etwa 65 Milliarden Reichsmark. Die Volksgenossen schränken sich, so schreibt der Staatssekretär,

in ihrem persönlichen Bedarf weitmöglichst ein. Sie wissen, daß jede Einschränkung unseren Frontsoldaten fugute kommt. Sie ringen den größtmöglichen Teil ihres Einkommens zur Spar⸗ kasse. Sie wissen, daß sich auf diese Weise der Wert der nicht verbrauchten Einkommensteile erhöht. Die Werterhöhung besteht darin, daß das Sparguthaben sich fortgesetzt um Zinsen erhöht, und daß manche Ware nach dem Krieg billiger und auch von besserer Güte sein wird als gegenwärtig. Sie wissen, daß eine Inflation im T““ Staat ausgeschlossen ist. Die Sparer denken an Wäsche und Kleidung, die sie nach dem Krieg anschaffen werden, an die Einrichtung einer Wohnung oder an die Ergänzung der Einrichtung einer vorhandenen Wohnung, an den Erwerb oder die Einrichtung eines Eigenheimes, an den Aufbau oder Ausbau irgendwelchen Betriebs für sich, für ihre Söhne oder für ihre Schwiegersöhne, an die Aussteuer für ihre Töchter und an vieles andere. Andere sparen, um im gegebenen Zeitpunkt die Mittel für die Ermöglichung von Ausbildungen, Forkbildungen, Reisen usw. zur Verfügung zu haben. Viele sparen auch, um für irgendwelche Fälle der Not vorzusorgen. Wieder andere sparen, um ihren Eltern oder sich selbst den Lebensabend zu erleichtern. Jeder Hauseigentümer, jeder Handwerker, jeder Gewerbetreibende und jeder Landwirt ist sich bewußt, daß er Anschaffungen, Instand⸗ setzungen und Ergänzungen, die er heute aus kriegswirtschaftlichen Gründen unterlassen muß, nach dem Krieg nur wird nachholen können, wenn er den entsprechenden Geldbetrag in Sparguthaben oder ähnlichen Guthaben zur Verfügung haben wird. Es ist aus⸗ eschlossen, daß das Reich nach dem Krieg Zuschüsse zu den Kosten c nachzuholende Instandsetzungen usw. gewähren wird. Auch die rauen und Bräute unserer Soldaten sparen. Sie füllen während des Krieges einen Arbeitsplatz aus und tragen unmittelbar oder mittelbar zur Steigerung der Kriegsgütererzeugung und damit fur Steigerung der Schlagkraft unserer Frontsoldaten bei. Die aufende Einzahlung auch kleinster Sparbeträge führt zu Spar⸗ guthaben, das nach einer Reihe von Jahren beträchtlich groß sein wird. Ein Familienvater erhält monatlich 10 HR.AM laufende Kinderbeihilfe für das dritte und jedes weitere minderjährige Kind. Läßt er diese 10 Rℳ monatlich für jedes einzelne Kind auf ein Sparkonto des Kindes überweisen, so ergibt sich einschließ⸗ lich Zinsen ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Guthaben von rund 3000 R. ℳ. „Den Lohn⸗ und Gehaltsempfängern ist das Sparen durch die Möglichkeit des Eisernen Sparens erheblich erleichtert wor⸗ den. eder Lohn⸗ oder Gehaltsempfänger kann bei ‚seinem Be⸗ triebsführer beantragen, daß dieser von Lohn oder Gehalt einen bestimmten Betrag einbehält und auf sein Eisernes Spar⸗ konto überweist. Auf diese Weise wird dem Lohn⸗ oder Gehalts⸗ vipefänger der Gang zur Sparkasse erspart. Das Wesen des Eisernen Sparens besteht darin, daß der Lohn⸗ oder Gehalts⸗ empfänger für die Dauer des Krieges darauf verzichtet, das Spar⸗ guthaben zu kündigen. Für diesen Verzicht wird der Lohn⸗ oder ehaltsempfänger besonders 8* besondere Belohnung besteht darin, daß die Teile des Arbeitslohnes, die eisern gespart werden, frei von allen Reichssteuern und frei von allen Beiträgen

Wirtschaftsteil

zur Sozialversicherung sind. Das Eiserne Sparguthaben wird außerdem mit dem Höchstzinssatz, der bei Sparguthaben mit ein⸗ jähriger Kündigungsfrist üblich ist, verzinst. Der Eiserne Sparer kann in bestimmten Fällen beantragen, daß ihm das Eiserne Sparguthaben teilweise oder ganz vorzeitig zurückgezahlt wird. Die Steuerfreiheit und die .eas sba⸗ die ihm für die Eisernen Sparbeträge gewährt worden sind, werden im Fall der vorzeitigen Zurück 8 Ne. nicht hinfällig. Die Fveraste verlangt für die vorzeitige erüchzagtung auch keine Vorschußzinsen. Bereits 3 ½⅛ Millionen Lohn⸗ und Gehaltsempfänger sparen monatlich rund 70 Millionen ℛℳ esemn. Dem Eisernen Sparer sind wegen der Belohnungen, die dafür Frhähtt werden, Grenzen gezogen. Der Einzelne kann 50 Rpf. oder 1 ℛℳ arbeitstäglich, 3 oder 6 Rℳ wöchentlich, 18 oder 26 .ℳ monatlich eisern und demgemäß frei von Reichssteuern und frei von allen Beiträgen zur Sozial⸗ versicherung sparen. Wer Mehrarbeit leistet, kann Beträge eisern sparen, die um die Hälfte höher sind. Damit auch die kleinsten Einkommensempfänger eisern sparen können, wird ab 1. Januar 1943 der Mindestbetrag der eisern gespart werden kann, 20 Rpf. arbeitstäglich, 1 ℛℳ wöchentlich oder 5 ℛℳ monatlich sein. Von dem gleichen Zeitpunkt ab wird der Höchstbetrag, der eisern ge⸗ spart werden kann, einheitlich 1,50 Hℳ arbeitstäglich, 9 H. wöchentlich oder 39 ℛℳ monatlich sein.

Dem Sparer soll eine Vorzugsstellung beim späteren Einkauf ö Gegenstände eingeräumt werden. Er fonn für die eingezahlten Beträge „Vorzugs⸗Kaufscheine“, „Vorzugs⸗Reise⸗ scheine“ oder dergl. erhalten, oder das Sparen soll ein solches „guf Kuͤndenliste“ sein. Solches Sparen würde ein sehr kompli⸗ ziertes Verfahren sein. Der Sparer würde in der späteren Ver⸗ wendung seines Sparguthabens von vornherein gebunden sein. Ein solches Zwecksparen würde außerdem ein in die spätere hetun und Verteilung der Güter der deut

wirtschaft sein. Ein solcher Vorgriff würde aus erzeugungs⸗ politischen Gründen und aus Gründen der Gerechtigkeit nicht ver⸗ tretbar sein. Nur gegen das eingeführte Sparen bei einer Bau⸗ sparkasse bestehen solche Bedenken nicht.

Das Sparen darf nicht kompliziert sein, sondern es muß ein⸗ fach sein. Es ist am einfachsten, wenn der Sparer sich bei einer Sparkasse ein Sparkonto errichten läßt und auf dieses Konto laufend alle diejenigen Beträge einzahlt, die er zunächst nicht braucht. Noch einfacher für den Lohn⸗ oder Gehaltsempfänger ist es, wenn er eisern spart. Wer bei einer Sparkasse gewöhnlich oder eisern spart, kann sein Sparguthaben im gegebenen Zeit⸗ pustt verwenden, wie es ihm beliebt. Es steht außer Frage, daß

ald nach Beendigung des Krieges die meisten Waren wieder in enügender Menge zu haben sein werden, und daß die Waren⸗ strönke die die Deutsche Volkswirtschaft beleben, von Jahr zu Jahr größer werden. Es wird auch manche Ware billiger und manche von besserer Güte als heute sein.

Wer spart, trägt bei, die lagkraft unserex Frontsoldaten zu stärken. Er nutzt aber auch sich selbst. Sein eigener Nutzen esteht in der Steigerung des Wertes der Einkommensteile, die er gegenwärtig nicht verbraucht, sondern spart.⸗Unsere Front⸗ len. so schliehßt Staatssekretär Reinhardt, vollbringen sol⸗ atische Leistungen, die gigantisch und fast übermenschlich sind. Wir in der Heimat wollen uns der Leistungen unserer Front⸗ soldaten würdig erweisen. Wir wollen miteinander wetteifern, auf unseren ee das Größtmögliche und Bestmögliche zu leisten, unseren persfönlichen Bedarf auf das Unaufschiebbare zu beschränken und den größtmöglichen Teil unseres Einkommens

gewiß.

Wirtschaft des Auslandes

rermine nächstjähriger Uuslandsmessen Berlin, 22. Oktober. Die internationalen 5 in Mai⸗ land, Plovdiv und Barcelona haben ihre Termine für das kom⸗ mende Jahr wie folgt fe . Mailand 12. bis 27. April, arcelona 5. bis 25. Juni 1943

Röeicsäts

Schwedisch⸗norwegisches Lieferungsabkommen

Stockholm, 22. Oktober. Zwischen Schweden und Norwegen wurde in diesen Tagen ein Abkommen über norwegische Fifch⸗ lieferungen an Schweden getroffen. Danach wird eden im nächsten Halbjahr aus Norwegen dagnenn; lsche im Werte von rund 1,1 Mill. Kr. erhalten und seinerseits industrielle Erzeug⸗ nisse nach Norwegen liefern. 1G

schwedisch⸗sinnischen Warenanstausch⸗

vertrages

Stockholm, 22. Oktober. Die schwedische und die finnische

Regierungskommission haben, wie „Nya Dagligt Allehanda“ be⸗

richtet r Vorbereitung eines neuen schwedisch⸗

innischen renaustauschvertrages in Stockholm aufgenommen,

a der 88 üer 1. Mai d. J. geltende Handelsvertrag mit Jahres⸗ u

ende a ZBusammen mit den Besprechungen über den

Vorbereitung eines neuen

Warenaustausch finden Verhandlungen über die von Schweden Finnland gewährten Kredite statt. 1 In den jetzt geltenden Verträgen epsticgcte scch Schweden, während einer achtmonatigen Periode von Mai dis Dezember 1942 Ausfuhrlizenzen für Waren nach Finnland im Gesamtwert von 25 Mill. Kr. zu gewähren, während Finnland veesta itzewhen im Rahmen der Möglichkeiten erteilen wollte. Zur Erleichte⸗ rung der schwedischen Lieferungen bewilligte Schweden Export⸗ arantien und räumte darüber hinaus Finnland einen Kredit in 9 von 985 Mill. Kr. für Lebensmittelkäufe in Dänemark ein. leichzeitig wurden bestimmte finnische fällige Staatsanleihen im

Rahmen des geltenden Handelsvertrages prolongiert.

Die binnenwirtschaftlichen Wirkungen des rücklänftgen schweizerischen Anhenhandels

Bern, 2. Oktober. Im nehen 2.⸗uk mit den bereits bekannten Ziffern über den schweizerischen Außenhandel wird besägestents daß sich der Zeschäftigungsor in der Fengen

ndustrie, der im ersten Halbjahr 1942 recht gut gewesen sei, ver⸗ chlechtert habe. Dennoch zeige die Arbeitslosenstatistik noch immer ein günstiges Bild. Ende September habe es bedeutend weniger 1 Fteclan slose als vor Jahresfrist gegeben. Eine Reihe von Be⸗ rusen hätte überhaupt keine Arbeitslosen aufzuweisen, so die Forstwirtschaft, die Fischerei und die Papierindustrie. Demgegen⸗

über gehe aus den Berichten der Arbeitskassen hervor, daß die

Es wird oft vorgeschlagen, ein besonderes Zwecksparen einzu⸗

chen Volks⸗“

zu sparen. So ist uns die große glückliche Zukunft unseres Volkes

Teil⸗Arbeitslosigkeit leicht zugenommen habe. Trotzdem müsse man sagen, daß der Stand des Beschäftigungsgrades der schweize⸗ rischen Industrie nach diesen Zahlen absolut befriedigend sei. Bei Notstandsarbeiten seien in diesem Herbst 10 % mehr Personen, bei nationalen Bauten dreimal mehr als vor einem Jahre ein⸗ gesetzt werden. Alle diese Arbeitskräfte, deren Zahl augenblicklich 37 000 betrage, stammten zu einem großen Teil auf solchen Be⸗ rufen, denen die Privatindustrie infolge Rohstoffmangels keinen Verdienst mehr zu bieten vermöge. Die Verminderung der Ein⸗ fuhr bringe auch dem Staatshaushalt bedeutende Nachteile. Vor dem Kriege seien die Zölle die Haupteinnahmequelle des Bundes gewesen. Die Einnahme sei von 305 Mill. Franken im Jahre 1939 auf 161 Mill. im Jahre 1941 zurückgegangen und habe in diesen ersten neun Monaten des laufenden Jahres erst 113 Mill. Franken erreicht. Durch diesen Abbau sei in den ordentlichen Einnahmen ein Fehlbetrag von 100 bis 160 Mill. Franken zu verzeichnen, dem kein entsprechender Ausgleichbetrag gegenüber⸗ stehe. Man sehe aus diesen Ziffern, daß der ordentliche Haus⸗ halt bedeutende zusätzliche Einnahmen benötige, da auch seine Aufgaben nicht zurückblieben, sondern eher steigende Tendenz auf⸗ wiesen. So sei im großen und ganzen zu sagen, daß die Schwierig⸗ keiten für die Schweizer Wirtschaft von Tag zu Tag stiegen. Die Behörden setzten jedoch älles daran, um die Lage zu meistern.

Der Außenhandel Bulgariens im August 1942

Sofia, 22. Oktober. Im August 1942 verzeichnete die bulga⸗ rische Einfuhr einen geringen mengen⸗ und wertmäßigen Rück⸗ ang gegenüber einer Erhöhung der Ausfuhr. Die Einfuhr stellte sich im August 1942 auf 56 200 t im Werte von 1223,9 Mill. Lewa gegen 75 400 t und 1269,9 Mill. Lewa im Juli 1942. Die Aus⸗ sür beträgt 37 400 r und 909,1 Mill. Lewa bzw. 34 600 t und 805,4 Mill. Lewa. Demnach ergibt sich ein Einfuhrüberschuß von 314,8 Mill. Lewa gegen 464,5 Mill. Lewa im Juli 1942 und 269,6 Mill. Lewa im August 1941. In den ersten acht Monaten 1942 erhöhte sich die Einfuhr gegenüber der gleichen Vorjahrszeit mengenmäßig um 24 % auf 321.,000 t, wertmäßig um 50 % au 7714,7 Mill. Lewa. Die Ausfuhr stieg mengenmäßig um 21 % auf 252 400 t, wertmäßig um 85 % auf 7116 Mill. Lewa. Für die ersten acht Monate 1942 ergibt sich ein Einfuhrüberschuß von 598,7 (1187,0) Mill. Lewa. Das wertmäß’ge Ansteigen der Aus⸗ fuhr ist in der . auf die Ausfuhr hochwertiger Artikel. wie Tabak, Konserven, Eier und Felle zurückzuführen. 5 3

Verdoppelung der rumänischen Monopoleinnahmen

Bukarest, 22. Oktober. Die Einnahmen der rumänischen Monopolverwaltung haben in den ersten sechs Monaten dieses Haushaltsjahres die budgetmäßig vorgesehenen Einnahmen um über 1 Milliarde Lei übertroffen und übersteigen mit rund 5,5 Milliarden Lei die in der Vergleichszeit des Vorjahres er⸗ zielten Einnahmen, was einer Verdoppelung gleichkdmmt. Ins⸗ gesamt wurden von den Einnahmen der Monopolverwaltung im ersten 1S- des Haushalts 7,2 Milliarden Lei, das sind 70 % der Gesamteinnahmen, an das Finanzministerium abgeführt

mmangel lähmt die Wirtschaft Südamerikas Unerfüllte Versprechungen der US2. 8 Rom, 22. Oktober. Wie Stefani aus Buenos Aires berichtet, ist von den in USA mit so großem Wortschwall vom Stapel ge⸗ lassenen Schiffen weder an der atlantischen noch an der pazifischen Küste Südamerikas irgend etwas zu bemerken. Für den Trans⸗ port von Rohgummi aus dem Amazonasgebiet wie aus Columbia in die nordamerikanischen Verarbeitungsbetriebe hat man unter erheblicher Erhöhung der Unkosten Zuflucht zu Flugzeugen ge⸗ nommen. Umgekehrt gelangt Benzin nur ganz spärlich in die südlichen Gebiete des amerikanischen Kontinents. In Montevideo haben die einschränkenden Maßnahmen bereits zu einem Protest⸗ streik der Kraftdroschkenchauffeure geführt. Der Schiffsraum⸗ mangel macht sich in der Wirtschaft aller südamerikanischen Länder bemerkbar. So hat Uruguay bereits viele Verkaufsabschlüsse für das Getreide der kommenden Ernte mit verschiedenen südamerika⸗ nischen Staaten abgeschlossen, aber man weiß nicht, wie dieses Ge⸗ treide angesichts des Mangels an Schiffsraum ausgeführt werden kann. Andererseits liegen vergrößerte oder auf Kriegslieferungen umgestellte Betriebe nahezu still, da sie von den Vereinigten Staaten keine Rohstoffe erhalten.

Die Elektrolytkuüpfernotierung der Vereinigung für deutsch“ Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B. e am 23. Oktober auf 74,00 Rℳ (am 22. Oktober auf 74,00 R. ℳ) für 100 kg. 8 1

Berlin, 22. Oktober. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) [Preise in Reichsmark.] Bohnen,

Sweiße mittel 6) —,— bis —,—. Linsen, käferfrei 5§) —,— bis —,—,

Linsen, käferfrei 5) —,— bis —,— und §) —,— bis —,—, Speiseerbfen Inland, gelbe §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Ausland, gelbe 8 —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §)—,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) —,— bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland —,—bis —,—, Reis, Italiener glas. *§) 51,90 bis 52,70, Reis *§) —,— bis —,— und *§) —,— bis —,—, Buchweizengrütze —,— bis —,—, Gerstengrütze, alle Körnungen“) 35,40 bis 36,40 †), Haferftocken [Hafernährmittel!*) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel]“*) 15,00 bis 46,00 †), Kochhirse“*) 37,00 bis 38,00, Roggenmehl, Type 1790 25,85 bis —,—, Weizenmehl, Type 1470, Inland —,— bis —,—, Weizenmehl, Type 1050, Inland 35,40 bis —,—, Brotmehl, Type 2800 25,90 bis —,—, Weizengrieß, Type 550 37,65 bis Kartoffelmehl, hochfein 48,30 bis 49,80 †), Sago, deutscher, weiß 64,90 bis 68,90 Zucker, Melis Grundsorte 67,90 bis —,—, Roggen⸗ kaffee, lose —,— bis —,— f), Gerstenkaffee, lose —,— bis —,— †), Malzkaffee, lose —,— bis —,— t), Kaffee⸗Ersatzmischung 68,00 bis 78,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerika §) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchongs) 810,00 bis 900,—, Tee, indischz) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten —,— bis —,—, Pflaumen, Lugoflaw., 60/65, in Kisten —,— bis —,—, Pflau⸗ men, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis —,—, Mandeln, süße, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, handgewählte, aus⸗ ewogen —,— bis —,—, Zitronat, großstückige Schalen, in Deutschland sandiert —,— bi Kunsthonig, in ⸗kg⸗Packung (Würfel) 0,70 bis 0,72, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, Htsch. eineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, zeräuchert 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Marken⸗ tter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis

—.,.—

(—,—, feine Mollereibutter in Tonnen 329,00 bis —,—, feine Molkerei⸗

butter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00

,—. Molkereibutter, 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 500,00 bis —,—, Jandbutter, gepackt 209,00 bis —,—, Speisedl, ausgewogen 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 130,00 bis 138,00, echter Gouda 40 % —,— bis —,—, echter Edamer 40 % —,— bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis Allgaäuer Romatour 20 % 152,00 bis 188,00, Harzer Käse 100,00 b 110,00, Reis Siam 1 —,— bis —,—, Reis Siam II —,— —,—, Reis Moulmein —,— bis —,—. 8

9 Nach besonderer Anweisun aeer .

) Nur für Zwecke der menschlichen vrung bestimmt.

1) Die zweiten Proize verstehen sich auf Anbruchmengen.