1942 / 251 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Oct 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (-RGBl. I.

schinen und Ersatzteilen ordne ich im Einvernehmen mit dem Anordnung 4 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung

Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft auf des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über die

Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Vereinheitlichung von ortsfesten Gurtbandförderern übertage Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2411) und der hierzu erlassenen Durchführungs⸗ verordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2498) fol⸗ gendes an: 1“

Gülle Einrichtungen dürfen nur als vollständige Anlagen

für Schüttgüter aller Art 8 vom 8. Oktober 1942

Zur Leistungssteigerung der Transportanlagen bauenden

Industrie auf dem Gebiet der ortsfesten Gurtbandförderer üͤbertage für Schüttgüter aller Art ordne ich auf Grund der

vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2498) folgendes an: I

Für die Planung und Ausführung von ortsfesten Gurt⸗

bandförderern übertage für Schüttgüter aller Art sind folgende Betriebs⸗ und Konstruktionsmaße zu benutzen:

Lichsanseig

reußisch

5 8 1 Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post tli 5 3 . 8 mona

2500 mm 3 2,30 2ℳ einschließlich 0,48 F.⸗ Zeitungsgebüdr, aber ohne Bestellgeld; für vennch

abholer bei der ““ 1,90 monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelm⸗ straße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 p, einzelne Beilagen 10 M. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

Berlin, Montag, den 26. ktober, abends

r

durch Hersteller und Wiederverkäufer an landwirtschaftliche

Betriebe verkauft und geliefert werden. 8

1000 1200 1400 1600 1800 4 5 5 1600 1800

Gurtbreiten 2228600 400 500 650 890 Kleinste Einlagenzahl des Gurtess . . 3 3 3 3 4 Gerüstbreiienn.. .600 700 950 1150 Länge der geraden Tragrollen, der Antrieb⸗, Spann⸗ und 2 8 8 Andrücktrommeln . . . . . . . . .. .. 1400 500 600 750 950 Bei Tragrollen für gemuldete Gurte: 1 2 1G

a) Länge der Seitenrolle)) . 132 165 315 380 466 530 600 b) Länge der Mittelrolle?.. 132 165 315 380 465 735 800 Durchmesser der Tragrollen: a) leichte Ausführung. . . 8 89 89

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 £ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 . Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Dru räge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig bruckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unter⸗ strichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befriftete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungs⸗ termin bei der Anzeigenstelle eingegangen ein.

8 4 5 1 82 8 1350 2060 2250 Der Lieferer (Hersteller oder Wiederverkäufer) hat vor Kaufabschluß dem Besteller ein vollständiges Angebot zu unterbreiten, das unter Berücksichtigung der zu begüllenden Fläche und des Viehbestandes des Bestellers verbindliche An⸗

gaben über Pumpenleistung, Motorleistung, Größe der Gülle⸗

1150 1400 1600 1800 2000 2200 mm

665 mm 870 mm

Reichsbankgirokonto Verlin.

mm

1942

89 89 Poftscheckkonto: Berlin 41821

grube, Druckhöhe und Rohrlänge enthält.

8 Der Lieferer hat dem Abnehmer gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die Größen und Leistungen der Einzel⸗ und Zubehörteile der Gülleanlage einander ent⸗ sprechen. Ferner hat der Lieferer für nicht selbst hergestellte Teile die Gewährleistung der Hersteller dieser Einzelbestandteile oder Zubehörteile im gleichen Umfang an den Abnehmer weiterzugeben. Bei Uebergabe von Gülleanlagen

hat eine Vorführung im Betriebe zu erfolgen.

Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für die Lieferung von Teilen zum Ersatz oder zur Erweiterung vorhandener Anlagen. G 8 § 6

8 Die Lieferung von Einzel⸗ und Zubehörteilen für Gülle⸗ anlagen darf vom Hersteller dieser Teile gegenüber Wieder⸗ verkäͤufern nicht von der Lieferung anderer für die Gülle⸗ anlage erforderlichen Teile abhängig gemacht werden.

§ 7 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I. S. 2498) bestraft. Als Zuwiderhandlung gilt auch jede Hand⸗ lung, durch welche die Vorschriften dieser Anordnung um⸗ gangen oder umgangen werden sollen.

§ 8

Die Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deut⸗ schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete, das Gebiet von Eupen⸗Malmedy und Moresnet sowie Untersteiermark und Oberkrain.

Berlin, den 15. Oktober 1942.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion Karl Lange.

8 11“

Anordnung

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über die Herstellung von Drehbankfuttern vom 5. Oktober 1942

Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und E“ vom 11. De⸗ zember 1939 (RGBl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2498) ordne ich hiermit folgendes an:

1. Drehbankfutter dürfen nur noch in folgenden Typen und Größen (Außendurchmesser) hergestellt werden:

a) Dreibackenfutter (sogen. Cushman⸗Futter)

1. normale Ausführung aus Guß, Getriebe aus SM⸗ Stahl, einfachnutig, Größen: 80 100 125 160 200 250 315 400 500 und 630 mm.

.Hochleistungsausführung, einfachnutig, aus Stahl,

Getriebe, gehärtet, Größen: 160 200 250 315 400 500 und 630 mm.

b) Unabhängige 1“

Größen: 125 160 200 250 315 400 500 und 630 mm. Abstechfutter Größen: 160 200 250 315 400 500 630 712 und 762 mm. Rollenfutter Größen: 125 160 250 und 315 mm. Die angegebenen Abmessungen sind bis zu einer end⸗ gültigen Normung Richtgrößen; sofern die z. Z. her⸗ gestellten Drehbankfutter nicht mit obengenannten Größen übereinstimmen, dürfen diejenigen Futter⸗ größen weiter hergestellt werden, die den angegebenen 8 Größen am nächsten liegen. 2. Die Herstellung anderer Drehbankfutter ist nur mit meiner Genehmigung zulässig.

3. Falls Drehbankfutter für bestimmte Bearbeitungs⸗ aufgaben nachweisbar nicht mit obengenannten Abmessungen ausgeführt werden können, sind Ausnahmegenehmigungen über die Fachgruppe Maschinen⸗ und Präzisionswerkzeuge der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin⸗Charlottenburg 2, Grolmanstr. 6, die sich gutachtlich dazu zu äußern hat, bei mir zu beantragen.

4. Diese Anordnung gilt sowohl für Inkands⸗ als auch für Auslandslieferungen.

5. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmung des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗ Erzeugung (RGBl. I S. 2498).

6. Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten 2hgget.eh. dem Gebiet von Eupen, Malmedy, Moresnet, Untersteiermark und Oberkrain. Berlin, den 5. Oktober 1942.

Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. 8

9

b) mittelschwere Ausführung . 8 15 18½

c) schwere Ausführung u.ͤ. . Zulässige Abweichung des Durchmessers der Tragrollen: a) leichte Ausführuna. . b) mittelschwere Ausführung . ) schwere AusführuunD. . .. Höhe der Mittelrollenachse bis Oberkante Schwelle:

a) leichte Ausführuuuugg . .. 75 75

b) mittelschwere Ausführuuuggg. g. 88

c) schwere Ausführungg. .

*) Bei versetzten Rollen werden die Längen um das Ueberschneidungsmaß vergrößert. . .

9. Neigung der äußeren Tragrollenachse bei gemuldeten Bändern = 200. Im Uebergang von der Muldenform zur Geraden sind bis 1200 mm. Bandbreite eine Zwischenneigung mit 120, 8 über 1200 mm Bandbreite zwei Zwischenneigungen mit 7 und 1490 zugelassen. 8

.Durchmesser der Antrieb⸗, Spann⸗ und Andrück⸗ trommeln *): 200 250 315 400 500 630 800 1000 1250 1400 1600 1800 2000 mm.

Lastdrehzahlen der Antriebstrommeln: Gestuft nach Normzahlen DIN 323 Grundreihe R 10. Für Sonder⸗ fälle Grundreihe R 20 zulässig. Lagerdurchmesser für Antrieb⸗, Spann⸗ und Andrück⸗ trommeln: 30 40 50 60 70 80 90 100 110 125 140 160 180 200 220 mm. b 8

.Lagerausführung: Für Antrieb⸗, Spann⸗ und Andrück⸗ trommeln sind Pendelkugel⸗, oder Tonnenlager der Verwendungsklassen 1, 2 und 6 des Wälzlagerprogramms oder Gleitlager zugelassen.

14. Die Anwendung von Schmierrohren für Tragrollen⸗ stationen ist verboten. ü

Die in Ziffer I genannten Gurtförderer, die den Vor⸗

Sele dieser nicht entsprechen, sich aber bereits in

material vorhanden und für andere kriegswichtige Zwecke nicht zu verwenden ist, dürfen noch fertiggestellt und aus⸗ geliefert werden. vl““

Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der unter Ziffer I enannten Gurtförderer in bisher nicht gebauten Größen und rten oder auch als neues Eeohdeessan. aufzunehmen be⸗

absichtigen, bedürfen hierzu meiner besonderen Genehmigung.

Anträge sind über die sür die Hersteller zuständigen Fach⸗

*) Bei Reibbelag erhöht sich der wirksame Außendurchmesser um 2 Doppelte d Fsee gch Belagdicke. Bei Durchmessern unter 200 mm sind Tragrollen zu verwenden.

8

Minus 10 % Minus 8 % . Minus 8 %

erkstattfertigung befinden oder für die bereits Vor⸗

159 mm. 191 mmü.

10s8 133 123 159 159 133 159 150 191

76 75 75 75 100 100

gruppen dem Arbeitsausschuß Stetige Förderer, harlottenburg 2, Grolmanstr. 6, einzureichen und von diesem an mich weiterzuleiten. „8 IV.

Die Hersteller der unter Ziffer I genannten Gurtförderer sind verpflichtet, auf mein Verlangen die Konstruktionszeich⸗ nungen und sonstigen Fertigungsunterlagen gegen eine an⸗ gemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

V.

Die Geschäftsführungen der für die Hersteller zuständigen Fachgruppen haben die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen. Die Hersteller sind ihnen gegenüber zur Aus⸗ kunfterteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zu⸗ lassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.

VI.

Ausgenommen von den Vorschriften der Ziffer I ist das Herstellen und Liefern von Einzelteilen für den Ausbesse⸗ rungsbedarf, soweit das Einhalten dieser Vorschriften nach gewissenhafter Prüfung nicht vertretbar ist. v

VII. 1 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter

die Strafbestimmungen des § 4 der Verordnung vom 20. De⸗

der Verordnung über die

zember 1939 zur Durchführun 8 aschinen⸗ und Apparate⸗Er⸗

Lenkung und Verteilung der zeugung (RGBl. I S. 2498). VIII.

Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt für Inlands⸗ und Ausfuhrlieferungen. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und im Gebiet von Eupen, Malmedy, Moresnet, Untersteiermark und Oberkrain.

Berlin, am 8. Oktober 1942.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenprod iktion

Karl Lange.

8 Preußen 8 Bekanntmachung.

* 8 E11““ 1“ 8 Nach Feeseäa des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. G. 387) sind bekanntgemacht:

1. ber Erlaß des Preußischen Staatsministerktums vom 7. August 1942 über die Verleihung des “X an die Siegerland vernen aft in Siegen zum Erw von Flurstücken in der friceeas Mudersbach, Krels Altenkirchen, das Amtsblati der Regie nf⸗ in Koblenz Stück 33 S. 75, ausgegeben am 25. Fecuß 948;

2. der Erlaß des Preiffschen Füeese wile vom 28. September 1948 über die Berleihung de 71. rechts an den Kies⸗ und Schotterwerkbesitzer Arthur Richter in Treuburg zur Sicherung des Rohstoffvorkommens für das Werk in Stosnau, Gemarkung Lengau, dur er

Amtsblatt der Regierung in Gumbinnen Stück 41 S. 9

ausgegeben am 10. Oktober 1942.

8 Nichtamtliches

Verkehrswesen

1

8

Ostbahn arbeitete 1941 mit Betriebsüberschuß

1 28, Oktober. Die Finanzentwicklung der Ostbahn, die das über 7000 km lange Streckennetz im Generalgouverne⸗ ment betreibt, ergab im G üche tsjahr 1941 an Einnahmen der Betriebsrechnung 700 (486,9) Mill. 88 29 Ausgaben der Be⸗ trichsrechnung b tgashn 660,2 (511,4) Mill. Zloty. Die Betriebs⸗ rechnung für 1941 schließt also mit einem Ueberschuß von 39,7 vil loty ab, während das Vorjahr einen Fehlbetrag von 24,5 Mi Zloty ergab. Die Gelder der Ostbahn wurden von der im 8 re 1941 mgrshheten ausbank der Ostbahn, der „Verkehrsban G. m. b. H.“ in Krakau, verwaltet, die für sie auch das Frash tundun Bersaicen durchführt. Die Bank arbeitet nach den⸗ 11e- rundsätzen wie die Deutsche Verkehrskreditbank A.⸗G., rlin. Im Werkstättenwesen der Ostbahn wurde den ständig zu⸗ nehmenden Anforderungen durch Ausbau und bessere Arbeits⸗ 81 entsprochen. Bei einigen Ausbesserungswerken ist es gelungen, die Leistungsfähigkeit Ferfäber der Soll⸗Leistung der eK. Zeit zu vervierfachen, 8 jetzt in den Ostbahn⸗Aus⸗ esserungswerken auch Aufträge der Deutschen Reichsbahn au geführt werden, während im Jahre 1940 noch teilweise die Hilfe der Reichsbahn⸗Ausbesserungswerke in Anspruch genommen werden mußte. Die Schwierigkeit in der Ausbesserung ist vor allem dadurch bedingt, daß sich der Fahrzengpark der Ostbahn aus deutschen, erehh en, ungarischen, risschen⸗ belgischen, amerikanischen und polnischen Länderbauarten zu Fenee es die Bemühungen um die Normung von Fahrzeugteilen und die Um⸗

nicht vwerstanssahigemn Packpapier.

söhnung auf Austauschstoffe haben aber inzwischen gute Fort⸗ chritte gemacht. b

Der Güterverkehr hat lich im Laufe der nunmehr fast drei Jahre des Bestehens der Ostbahn aus den bescheidensten Anfängen zu einer außerordentlichen Höhe entwickelt. Heute ist die Ostbahn der Hauptverkehrsträger nicht nur der Wirtschaft des General⸗ gouvevnements selbst, sondern darüber hinaus das große und Ieencgesht e Verkehrs⸗Bindeglied 8. dem Reich und den Ostgebieten fowie dem europäischen Südosten.

Postwesen e

Bessere Verpackung der Postpakete nach den Balkanländern 8

Die rumänische Postverwaltung klagt darüber, daß ihr noch immer viele Pakete aus Deutschland mit ungenügender Ver⸗ packung und Verschließung zugehen. Vor allem sind solche Sen⸗ dungen in schwache, gegen Druck und Stoß empfindliche Papp⸗ kästen oder in Holzkisten aus dünnen Brettern verpackt. Oft be⸗ steht die Verpackung nur aus einer Umhüllung aus dünnem,

Sendungen mit Flüssig⸗ keiten sind so schlecht verpackt, daß die darin befindlichen Flaschen und Gefäße beim Zerbrechen Feuchtigkeit absondern können und dadurch andere Pakete beschmutzen und beschädigen. Sehr häufig

sind die Pakete weder mmschnürt noch durch Siegel, Plomben,

iegelmarken usw. verschlossen. Für die Dauer des Krieges ist bei Peteten nach Albanien, Griechenland und Rumänien zwar auf die eeritsana von Siegeln verzichtet worden, doch muß beansprucht werden, daß diese Sendungen hinreichend zu ver⸗ Ureen und so zu verschlegen sind, daß dem Inhalt ohne sichtbar leibende Spuren eines Eingriffs nicht beizukommen ist. Sen⸗ dungen, deren Verpackung unzureichend ist, werden zur Beförde⸗ rung nicht angenommen.

Umfang des Postscheckdienstes im September 19222

Die Zahl der Felesateenn ist im September 1942 um 8675 Konten auf 1 602 069 gestiegen. Konten wurden bei 74,4 Millionen Buchungen 33,1 Milliarden R umgesetzt. Davon sind 28,5 Milliarden H. oder 86,1 v. H. unbar be⸗ lichen worden. Das Guthaben auf den Postscheckkonten betrug nde September 2403 Millionen R.ℳ, im Monatsdurchschnitt 2864 Millionen Rℳ. .

ee

Beramwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und e; 58 8 Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: RNRudolf Lantzich in Berlin NW 21

Pruck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerel Gmbd., Berlin.

.“ Vier Beilagen

keinschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).

Berlin⸗

1 8

Nr. 251

Konto Nr. 1/1913

Inhalt des amtlichen Teile Deutsches Reich

P kanntmachung über die Aenderung der Bekanntmachung über

Durchschnittsheuern für Seeleute und den Durchschnittssatz

für

Beköstigung (§§ 1068, 1069 der Reichsversicherungs⸗

ordnung) vom 26. September 1942 I11311/42 704 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Ben Nr. 229 vom 30. September 1942). Vom 22. Oktober

Bekan Aen

ntmachung des Reichsversicherungsamts über die

derung von Berufsgenossenschaften.

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Regensburg, Reichenberg und Troppau und der Regierungspräsidenten in Liegnitz und Potsdam über die Einziehung von Vermögens⸗ werten für das Reich.

Sechzehnte Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungs⸗ schuld des Landes Anhalt.

Anordnung Nr. 5 (FA 5) ver Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie

als

Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Her⸗

stellung von Zählertafeln, Zählerhauben und sonstigen Zähler⸗ aufhängungen vom 20. Oktober 1942.

Anordnung Nr. 9 (FA 5) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Her⸗ stellung von Installationsschaltern, Steckvorrichtungen ohne

und

mit Schutzkontakt sowie deren Zubehör. Vom

22. Oktober 1942. Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts,

Teil

I,. Nr. 108.

über d

Deutsches Reich

Bekanntmachung ie Aenderung der Bekanntmachung über Durchschnitts⸗

heuern für Seeleute und den Durchschnittssatz für Bekösti⸗

ung

76. September

(§§ 1068, 1069 der Reichsversicherungsordnung) vpom 1942 11¹ 1311/42 -704 (Deutscher

Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1942 Nr. 229

vpom 3

J

0. September 1942). Vom 22. Oktober 1942 I11 1311/42.704 —. n der im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen

Staatsanzeiger Nr. 229 vom 30. September 1942 veröffent⸗

8 lichten Abschn

Bekanntmachung vom 26. September 1942 sind im

4 2. Schiffeoffiziere

die 4 Positionen Debeg⸗Funker durch folgende vom Ausschuß

1’1 zur F

schlosse

D 8 D

estsetzung der seemännischen Durchschnittsheuern be⸗ ne Festsetzungen zu ersetzen: Funkinspektor/ Funkleiter

1. Funkoffizier ü 16

2. Funkoffizier. .

3. Funkoffizier... ie vorstehende Aenderung der

372,— RM, 276,— RM, Festsetzungen ist vom

Reichsversicherungsamt mit Wirkung vom 1. Oktober 1942 genehmigt worden.

Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für

““

Unfallversicherung. Dr. Kieffer.

Bekanntmachung

Der Herr Reichsarbeitsminister hat im Einvernehmen mit

dem H

errn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft

mit Erlaß vom 5. Oktober 1942 II a 14 035/42 auf

Grund

des § 960 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung die

Beschlüsse der Leiter der Landwirtschaftlichen Berufsgenossen⸗ chaft für die Provinz Sachsen in Merseburg und der An⸗ haltinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Dessau

genehn

a) die

nigt, wonach mit Wirkung vom 1. Januar 1943 bisher bei der Landwirtschaftlichen Berufs⸗ genossenschaft für die Provinz Sachsen versicherten Unternehmen in der Gemeinde Löbnitz a. d. Linde (Saalkreis) und in den Gemeinden Repau, Pösigk, Schierau, Priorau, Möst und Goltewitz (Landkreis Bitterfeld) auf die Anhaltische landwirtschaftliche Be⸗ rufsgenossenschaft,

b) die bisher bei der Anhaltischen landwirtschaftlichen Be⸗

rufsgenossenschaft versicherten Unternehmen in den Gemeinden Tilkerode (Landkreis Ballenstedt), Unter⸗ wiederstedt (Landkreis Bernburg) und Wadendorf (Landkreis Dessau⸗Köthen) auf die landwirtschaftliche Zö“ für die Provinz Sachsen über⸗ gehen.

Berlin, den 22. Oktober 1942. Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung.

Ar

Dr. Kieffer.

Bekanntmachung

8 8

if Grund der Verordnung über die Einziehung volks⸗

nd staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 12. Mai 1939 (-GBl. I S. 911) wird das gesamte m Inland (außer Protektoratsgebiet Böhmen und Mähren)

befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der jüdi⸗ schen Eheleute Eckstein, Karl, geb. 23. 12. 1880 Haid, und Eckstein, Frieda, geb. Weiß, geb. 24. 6. 1894 Weißensulz, beide wohnhaft gewesen in Neuern, zugunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanzverwaltung) eingezogen. Regensburg, am 21. Oktober 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg.

Popp.

8 Bekanntmachung

Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) wird das gesamte im Inland (außer Protektoratsgebiet Böhmen und Mähren) befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Juden Bloch, und zwar: Bloch, Alfred, geb. 23. 9. 1892 Neuern, Bloch, Gisela, geb. Bäuml, geb. 10. 11. 1904 Scheiben⸗ radisch, Bloch, Ernst Hans, geb. 26. 10. 1927 Neuern, und Bloch, Susanna, geb. 22. 8. 1930 Neuern, sämtliche wohn⸗ haft gewesen in Neuern, zugunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanzverwaltung) eingezogen.

Regensburg, am 21. Oktober 1942.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg.

Popp.

Bekanntmachuug Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) wird das gesamte im Inland (außer Protektoratsgebiet Böhmen und Mähren) befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Jüdin Hirschberger, Johanna Katharina, geb. Tanzer, geb. 20. 7. 1914 zu Neuern, dort wohnhaft gewesen, zugunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanzverwaltung) eingezogen. Regensburg, am 22. Oktober 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg. Popp.

Bekanntmachung Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudeten⸗ deutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 RGBl. I S. 911 in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 1 a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/,39 wird das gesamte bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen . des Dr. Josef Israel Lamberg, geb. am 23. 4. 1902 zu Bodenbach, und dessen Ehefrau Lilli Sara Lam⸗ berg, geb. Mezey, geb. am 30. 12. 1898 zu Budapest, früher wohnhaft in Teplitz⸗Schönau, . des Julius Israel Hersch, geb. am 10. 3. 1875 zu Reichenberg, früher wohnhaft in Reichenberg, . des Mojzis Israel Hiller, geb. 23. 8. 1907 zu Wiele⸗ pole (Polen), früher wohnhaft in Reichenberg, des Rudolf Israel Taussig, geb. am 26. 2. 1886 zu Trautenau, und dessen Ehefrau Kamilla Sara Taussig, geb. Weiner, geb. am 24. 10. 1896 zu etsin (Mähren), beide früher wohnhaft in Reichen⸗ berg, 8 des Moses Chaim Ehrlich, geb. am 31. 10. 1898 zu Rudnik, und dessen Ehefrau Ella Sara Ehrlich, geb. Dohrlich, geb. am 19. 7. 1902 zu Tyeczyn, beide früher wohnhaft in Reichenberg, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 23. Oktober 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeil itstelle Reichenberg. (unterschrift.)

Bekanntmachung

Auf Grund der §8§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sude⸗ tendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (R7RGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III. 7 Wi/Jd-7126/39 wird das gesamte Vermögen des Privatbeamten Emil Israel Goldberger, geb. am 7. 10. 1880 in Jägerndorf, und dessen Ehefrau Aurelia Sara Goldberger, geb. Blaustein, geb. am 16. 5. 1889 in Tarnopol, beide ehem. wohnhaft in Freiwaldau, Lorenz⸗ straße 105, jetzt angeblich Protektorat, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches Reichsfinanzverwaltung eingezogen.

Troppau, den 21. Oktober 1942.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.

Bekanntmachug Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sude tendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des

Innern vom 12. Juli 1939 IT a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III 7 Wi/Jd-7126/39 wird das gesamte Vermögen des Likörerzeugers Emil Israel Pretzner, geb. am 21. 7. 1882 in Leipnik, Krs. Mährisch⸗Weißkirchen, ehem. wohnhaft in Mährisch⸗Neustadt, Krs. Sternberg, Adolf⸗Hitler⸗Platz 34, jetzt angeblich Protektorat, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches Reichsfinanzverwaltung eingezogen. TETproppau, den 21. Oktober 1942.

Bekanntmachung

Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sude tendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 L a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III. 7 Wi/Jd-7126/39 wird das gesamte Vermögen der Privaten Lola (Laura) Sara Hegedüs, geb. Barber, geb. am 28. 12. 1887 in Krakau, und deren Kinder Ladislaus Israel Hegedüs, geb. am 15. 3. 1911 in Turcansky⸗Svaty⸗ Martin (Slowakei) und Wally Sara Hegedüs, geb. am 26. 9. 1923 in 2, ehem. sämtlich wohnhaft in Fulnek, jetzt Theresienstadt, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches Reichsfinanzverwaltung eingezogen. Troppau, den 22. Oktober 19422. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.

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Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I S. 479 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. 1 S. 293 und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RBl. 1 S. 303 wird das gesamte inländische Vermögen des Juden Josef Israel Hecht, geb. am 1. 1. 1867 in Georgenberg, verstorben am 11. August 1942 in Grüssau, mit Wirkung vom 10. August 1942 zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, eingezogen.

„Eine Entschädigung wird nach § 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist nicht gegeben.

Liegnitz, den 22. Oktober 1942. er Regierungspräsident. J. A.: Dr. Beuster.

Bekanntmachung Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und

staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. ]

S. 479 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl.] S. 293 und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. 1 S. 303 wird das gesamte inländische Vermögen der Jüdin Bianka Sara Loewy, geb. am 30. 9. 1865 in Rawitsch, verstorben am 18. Juli 1942 in Tormersdorf, mit Wirkung vom 17. Juli 1942 zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, eingezogen.

Eine Entschädigung wird nach § 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist nicht gegeben.

Liegnitz, den 22. Oktober 1942.

Der Regierungspräsident. J. A.: Dr. Beuster.

1 Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I S. 479 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. 1 S. 293 und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1911 RGBl. 1 S. 303 wird das gesamte inländische Vermögen der Jüdin Anna Sara Steuer, geb. am 26 2. 1866 in Breslau, verstorben am 11. 3. 1942 in Grüssau, mit Wirkung vom 10. März 1942 zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichs⸗ minister der Finanzen, eingezogen.

Eine Entschädigung wird nach § 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist nicht gegeben. 8 Liegnitz, den 22. Oktober 1942. Der Regierungspräsident. J. A.: Dr. Beuster.

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Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staats eind ichen Vormögens vom 14. Juli 1933 RGBl. 1 S. 479 in V bindung mit dem Gzesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I