1942 / 263 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Nov 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatdauzeiger Nr. 263 vom 9. November 1942. E. 2

„Werpoler, geb. Groth, Erna Sara, geb. 13. 11. 1895 in Hamburg, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗ Charlottenburg, Clausewitzstr. 4,

Katz, Elise Sara, geb. Salomon, geb. 15. 9. 1861 in Stettin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W 30, Heilbronner Straße 13, bei Elsoofer,

Landsberger, Ida Sara, geb. Nathansohn, geb. 24. 2. 1870 in Hammerstein, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W 15, Spichernstr. 17 bei Kantorowicz,

Warschaner, Frieda Sara, geb. Heininger, geb. 4. 7. 1883 in Göttingen, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Charlottenburg, Droysenstr. 7 bei Grün,

Grunwald, Rosa Sara, geb. Ifrael, geb. 1. 11. 1872 in Spandau, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗ Charlottenburg, Trendelenburgstr. 1,

Israel, Klara Sara, geb. 28. 10. 1876 in Spandau, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Charlottenburg, Trendelenburgstr. 1,

Hartstein, Margarete Sara, geb. 5. 4. 1887 in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Charlotten⸗ burg, Trendelenburgstr. 1,

Baer, Caspar Israel, geb. 25. 3. 1868 in Ortelsburg, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin N 54, Gipsstr. 12,

Baer, Paula Sara, geb. Süßmann, geb. 18. 1. 1878 in Breslau, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin N 54, Gipsstr. 12,

Arendt, Werner Israel, geb. 1. 2. 1889 in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Schöneberg, Heil⸗ bronner Str. 3 bei Boas,

Arendt, Erna Sara, geb. 15. 7. 1893 in Noren⸗ berg, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Schöneberg, Heilbronner Str. 3 bei Boas,

Breslauer, Alice Sara, geb. 2. 11. 1883 in Fal⸗ kenberg, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W 30, Motzstr. 19 bei Pulvermacher,

.Eisenstaedt, Janette Sara, geb. Heinrich, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Wilmersdorf, Gasteiner Straße 26, geb. 11. 2. 1880 in Sobbowitz, Krs. Danzig,

Cohn, Julius Israel, geb. 10. 13. 1888 in Danzig, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin N 54, Zehdenicker Straße 15,

Cohn, Sophie Sara, geb. Kußlewski, geb. 24. 2. 1886 in Danzig, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin N 54, Zehdenicker Str. 15

Berlin, den 1., Mai 1942.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Venter.

Bekanntmachung

Das gesamte im Sudetengau befindliche Vermögen fol⸗

zender Personen:

1. des Tschechen Ing. Wenzel P. geb. am 24. 6. 1891 in Prag, seiner Ehefrau Bela Pilec, geb. Friedländer, eb. am 30. 7. 1900 in Prag, beide wohnhaft in Prag XIX, Rebhügel Nr. 3, und seiner Tochter Jidka

Jarosch, geb. Pile, geb. am 4. 5. 1918 in Prag,

wohnhaft in Prag XIII, Odergasse 10;

2. des Juden Max Israel Müller, geb. am 26. 11.

1883 in Karlsbad, und seiner Ehefrau Irma Sara , geb. Epstein, geb. am 24. 12. 1892 in urnau, beide früher wohnhaft in Karlsbad, Haus Stefanie“, Panoramastraße 73, dzt. wohnhaft in Turnau, Cechova 143, Protektorat;

3. des Juden Erich Israel Pollak, geb. am 8. 5. 1903 in Saaz, früher wohnhaft in Saaz, dzt. unbekannten Aufenthaltes;

4, der Jüdin Berta Sara Löbl, geb. am 11. 9. 1873 in Swojetin, und Adelheid Sara Löbl, geb. am 9. 3. 1881 in Swojetin, beide früher wohnhaft gewesen in Swojetin, Kreis Saaz, Nr. 56, derzeit unbekannten Aufenthaltes;

5. des Juden Emanuel Israel Blumenfrucht, geb. am 5. 1. 1891 in Krakau, und seiner Ehefrau Julie Sara Blumenfrucht, geb. Fakler, geb. am 15. 8. 1888 in Krakau, beide früher wohnhaft in Karlsbad, derzeit unbekannten Aufenthaltes;

6. des Juden Majer Israel Rosenbaum, geb. am 5. 6.1886 in Krakau und seiner Ehefrau Amalie Sara

Roöosenbaum, geb. Fakler, geb. am 2. 7. 1883 in

Krakau, früher wohnhaft gewesen in Karlsbad, Adolf⸗ 8“ Nr. 34, derzeit unbekannten Aufent⸗ altes;

7. des Juden Hans Israel Weidmann, geb. am 14. 7. 1907 in Sorghof, früher wohnhaft gewesen in Sorghof Nr. 7, Kreis Tachau, derzeit unbekannten Aufenthaltes;

des Juden Dr. Paul Israel Löwy, geb. am 7. 10. 1891 in Karlsbad, früher wohnhaft in Karlsbad, der⸗ zeit unbekannten Aufenthaltes;

des Grafen Heinrich Kolowrat⸗Krakowsky,

geb. am 27. 7. 1897 in Wien, wohnhaft in Prag l, Obst⸗

markt 4,

wird hiermit auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der Verordnung⸗ über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 RGBl. 1 S. 911 in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 L a 1594/39/3810 und dem Erlaß des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. An unst 1939 MI Wi/Jd Nr. 7126/39 zugunsten des Deutschen Reiches Reichsfinanzverwaltung eingezogen.

Karlsbad, den 5. November 1942.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Karlsbad.

Bekanntmachung

Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den fudetendeut⸗ schen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 911) in Ver⸗ bindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 1 a 1594/39/3810 und des Reichs⸗ statthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III 7 Wi/Ild 7126/39 wird der gesamte Nachlaß des Profes ors Dr. Otto Israel TVintner, geb. am 30. 1. 1883 in Auster⸗ litz, Krs. Wischau, ehem. wohnhaft in Sternberg, verstorben am 2. März 1942 in Sternberg, hiermit zugunsten des Deut⸗ schen Reiches Reichsfinanzverwaltung eingezogen.

Troppau, den 4. November 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.

Bekanntmachung Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. S. 479 in Verbindung mit dem § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RSBl. I1 S. 293 und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. I S. 303 wird das gesamte Vermögen 1. des Juden Max Israel Buchsbaum, geboren am 21. 5. 1880 in Wüstensachsen, zuletzt wohnhaft in Halle / Saale, Boelckestr. 24 jetzt im Protektorat Böhmen⸗Mähren aufhältlich —, der Jüdin Sybilla Sara Ullmann, geb. Kauf⸗ mann, geb. am 25. 12. 1866 in Matzerath, zuletzt wohnhaft in Halle/Saale, Boelckestr. 24 jetzt im Protektorat Böhmen⸗Mähren aufhältlich —, der Jüdin Clara Sara Graf, geb. Polack, geb. am 14. 12. 1871 in Magdeburg, zuletzt wohnhaft 1 in Halle / Saale, Boelckestr. 24 und dort am 18. 9. 1942 verstorben,

mit Wirkung vom 18. September 1942 zugunsten des Deut⸗ schen Reiches eingezogen.

Daß das Vermögen volks⸗ und staatsfeindlichen Zwecken gedient hat, hat der Reichsminster des Innern durch Sammel⸗ erlaß vom 2. März 1942 Pol. S II A 5 192/42.212 festgestellt.

gen diese Einziehungsverfügung ist kein Rechtsmittel

gegeben.

„Diese Bekanntmachung ersetzt die Zustellung der Ver⸗

fügung. . Merseburg, den 6. November 1942.

Der Regierungspräsident. J. V.: Götte.

Anordnung Nr. 13 (FA 4)

der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Verbrauchsregelung von

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. I S. 679) in Verbin⸗ dung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 8

§ 1

Rundfunkgeräte Ansehtieeleh der mit Rundfunkgeräten verbundenen Plattenspieler dürfen an Verbraucher nur gegen Bezugschein abgegeben und von ihnen gegen Bezugschein be⸗ zogen werden.

§ 2

Rundfunkgeräte einschließlich der mit Rundfunkgeräten verbundenen Plattenspieler dürfen von Herstellern an Rund⸗ funk⸗Großhändler und von Herstellern und händlern an Rundfunk⸗Einzelhändler nur gegen Beste l⸗ abschnitte abgegeben werden und von diesen gegen Bestell⸗ abschnitte bezogen werden.

§ 3

Bezugscheine mit den Bestellabschnitten werden nach Weisung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse von den Wirt⸗ schaftsämtern ausgegeben.

stelle cür elektrotechnische Erzeugnisse kann für bestimmte Ver⸗ brauchergruppen andere Ausgabestellen einsetzen.

Der Verbraucher hat auf dem Bezugschein den Empfang des Rundfunkgerätes zu bestätigen. Die quittierten Bezug⸗ scheine sind vom Rundfunk⸗Einzelhändler sodann durch Zer⸗ schneiden, Durchstreichen oder Durchlochen zu entwerten und ordnungsgemäß drei Jahre aufzubewahren.

Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse behält sich vor Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind bei der Wirtschaftsstelle der Deutschen Rundfunkindustrie (WDRJ.), Berlin W 35, Winterfeldtstr. 4, einzureichen. 8

8 6

Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nicht für unmittelbare Lieferungen der Hersteller auf Grund von Fertigun der zentralen Beschaffungsstellen der Wehrmachtteile und der Waffen⸗5.

§ 7 e 1A1A6.“

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafsverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Beitsgfs tte auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Er⸗ zeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung) in der Fasung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) bestraft. 8 8

Diese Anordnung tritt am Tage vach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. leich zeitig treten die Anordnungen Nr. 4 der Reichsstelle für tech⸗ nische Erzeugnisse über Verteilung von Rundfunkgeräten in

und Preuß. Staatsanz. Nr. 200 vom 28. August 1941) und die Anordnung Nr. 4 a der für technische Erzeug⸗ nisse über Verteilung von utschen Kleinempfängern

taatsanz. Nr. 146 vom 25. Juni 1940) außer Kraft. Berlin, den 9. November 1942. Der Reichsbenuftragte für elektrotechnische Erzeugnisse

844

(2) Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichs⸗

Durchführungsanordnung Nr. 1 zur Anordunng Nr. 13 (FA 4) der Wirtschaftsgruppe Elektro⸗

industrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Verbrauchsregelung von Rundfunkgeräten.

Vom 9. November 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. I S. 679) in Verbin⸗ dung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Statistischen Zentralausschusses angeordnet:

(1) Die Rundfunkhändler haben den am Tage des In⸗ krafttretens dieser Durchführungsanordnung vorhandenen Bestand an Rundfunkgeräten zu melden.

(2) Die Meldung ist zu unterteilen Fe 1“

2) Rundfunkmarkenempfängern einschließlich der mit

NRundfunkmarkenempfängern verbundenen

spieler, I

b) Deutschen Kleinempfängern (DKE). 8

(3) Die Meldung ist in doppelter Ausfertigung zu er⸗

statten. § 2 Die Meldung ist binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieser Durchführungsanordnung einzureichen: 2a2) von Rundfunk⸗Großhändlern bei der Wirtschafts⸗ stelle Deutscher Rundfunkgroßhändler e. V. (WDRG), Berlin SW 11, Großbeerenstr. 95, b) von E“ bei 8

dem jeweils

örtlich zuständigen Wirtschaftsamt

3 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Durchführungsanordnung werden nach den §85 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 6

§ 4 Diese Durchführungsanordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die ein⸗ gegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 9. November 1942. Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lüschen.

Durchführungsanord Nr. 2 zur Anordnung Nr. 13 (FX 4) der Wirtschaftsgruppe Elektrog⸗ ndustrie als Reichsstelle für Se. Erzeuguisse übel die Verbrauchsregelung von Rundfunkgeräten

Bom 9. November 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 30. Oktober 1941 (R7GBl. I S. 679) in Verbin⸗ dung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 eüscher Reichs anzeiger und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. Auguss 1942) wird mit Zustimmun und des Statistischen Zentralausschusses angeordnet:

8

des Reichswirtschaftsminister

Der Wirtschaftsstelle der Deutschen Rundfunkindustric e. V. (WDRJ), Berlin W 35. Winterfeldtstr. 4, wird die Durchführung der Verbrauchsregelung für Rundfunkgeräte

(1) Rundfunk⸗Hersteller, ⸗Groß⸗ und „Einzelhändler haben auf möglichst geringe Inanspruchnahme der Transport⸗

mittel zu achten.

(2) Die von der WDR zur Einsparung von Transport⸗ leistungen ergehenden FLarhe sind zu befolgen. Bei diesen

Weisungen braucht die WDR nicht auf frühe beziehungen Rücksicht zu nehmen. f

8 8

Rundfunk⸗Großhändler haben bis zum 15. eines jeden den Lagerbestand am Ende des vergan⸗ undfunkgeräten, die sie für den weiteren

28 Zollgebietes aus dem Aus⸗

Monats der WDR enen Monats an erkauf innerhalb des deuts

land eingeführt haben, zu melden.

9 4

(1) Der Rundfunk⸗Einzelhändler hat dem Lezugsberech;

tigten das Rundfunkgerät Bezugscheines und der Bestellabschnitte auszuliefern. (2) Hat der Rundfunk⸗Einzelhändler das nicht vorrätig, so hat er die Bestellabschnitte abzutrennen un den Bezugschein dem Bezugsberechtigten zurückzugeben. (3) Die Bestellabschnitte 1 und 2 sind

oder Hersteller beizufügen. (0) Der Bestellabschnitt 2 ist vom Rundfunk⸗G der Bestellung beim Hersteller beizufüugen. 5 5 (1) Jede Herstellerfirma ist verpflichtet, einen

an Rundfunk⸗Großhändler zu liefern. Die Höhe wird für jeden Hersteller von der

Wirtschaftsstelle der deut⸗

egen Uebergabe des quittiertet eenege

vom Rundfunk; Einzelhändler der Bestellung beim Rundfunk⸗Großhändlet

bestimmten

Anteil ihrer vierteljährlichen Lieferung von Rund unkgeräten 8 Anteilt

ichen Rundfunkindustrie e. V. (Fcn9 e Zustimmung der

Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als technische Erzeugnisse festgesetzt.

Bestellabschnitten von der Fassung vom 28. August 1941 (Deutscher Reichsanzeiger

rungen noch händler zurückzugeben.

855 vom 24. Juni 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

eichsstelle für elektro⸗

(2) Die Hersteller 18* vered eth nebst

undfunk⸗Einzelhändlern, die ihnen

nach Erreichen ihres Anteils an Rundfunkeinzelhandels iefo⸗

§ 6

Monats beliefert werden eN- zurückgegeben werden.

funkgerätes zu vermerken.

zugehen, unverzüglich dem Rundfunk⸗Einzel⸗ E“ müssen, wenn sie nicht innerhalb eines

Die Hersteller und Rundfunk⸗Großhändler haben auf den Bestellabschnitten 2 bzw. 1 den Tag der Lieferung des Rund⸗

8 8

8 8 8

8 3 8

Reichs⸗ und Staatsanzeigen Nr. 263 vom 9. November 1942. S. 3

11) Die Hersteller haben die von ihnen in einem Monat mit Rundfunkgeräten belieferten Bestellabschnitte bis zum

5. des folgenden Monats an die Wirtschaftsstelle der Deutschen Rundfunkindustrie e. V., Berlin W 35, Winterfeldt⸗ straße 4, abzuliefern.

8

(2) Die Bestellabschnitte sind getrennt nach zusammen⸗ ängenden Bestellabschnitten 1 und 2 (Direktbestellungen des undfunkeinzelhandels) und Bestellabschnitten 2 (Vestellungen

des Rundfunk⸗Großhandels) zu bündeln. Auf jedem Bündel

ist die Stückzahl anzugeben. 8 9

einem

abzuliefern.

11) Die Rundfunk⸗Großhändler haben die von ihnen in Monat mit Rundfunkgeräten belieferten Bestell⸗ abschnitte bis zum 5. des folgenden Monats an die Wirtschafts⸗ bes Deutscher Rundfunkgroßhändler e. V., Berlin SW 11, roßbeerenstr. 95, gebün Zuwiderhandlungen gegen diese Durchführungs⸗Anord⸗

nung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über

den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung

über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung be⸗ zugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafver⸗

ordnung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I

S. 734) bestraft.

Diese Durchführung am Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen

Steaatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die eingeglieder⸗ 1 85 Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. 8

Berlin, den 9. November 1942. Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse.

11““ 8 6“ 8

PAnordnung 19 der Reichsstelle für Kaffee

(Herstellung und Verkauf von Röstkaffee) Vom 6. November 1942

L11A14“*“

EE1.“

GET111

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. I S. 679) in Verbin⸗ dung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur

8

.

*

8

Preisbildung angeordnet:

8 82

8

8

8

8

Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer

Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund

der Verordnung über Preisbildung für ausländische Waren 11“”“ vom 15. Juli 1937 (RGBl. I .881) und des Artikels 2 Absatz 1 und 2 der Ersten Aus⸗

1 ““ zur Auslandswarenpreisverordnung vom 10. August 1937 (

GBl. I S. 884) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft, des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die

1 Euu.“ 1“

Für die vom Reichsminister für Ernährung und Land⸗

wirtschaft angeordneten allgemeinen und besonderen Zutei⸗ lungen von Kaffee an die Bevölkerung werden von der Roh⸗

kaffeebeschlagnahme und dem Röstverbot der §§ 1 und 2 der Anordnung 8 der Reichsstelle für Kaffee vom 9. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 210 vom 9. September 1939) folgende Ausnahmen zuge⸗

lassen. § 2

Bei einer allgemeinen Kaffeezuteilung dürfen Betriebe mit ausdrücklicher Rösterlaubnis der Reichsstelle für Kaffee aus ihrem Lagerbestand Rohkaffee rösten, soweit der Bestand 38 die Herstellung der nach § 7 Abs. 1 und § 9 zulässigen

östkaffeesorte geeignet ist.

. 22 85 88 Bei einer Sonderzuteilung von Kaffee dürfen nur solche

Betriebe Rohkaffee rösten, denen die Reichsstelle für Kaffee

.

östanweisung erteilt hat.

Der Einkauf von Rohkaffee ist nur mit ausdrücklicher

ine besondere

1 Genehmigung der Reichsstelle für Kaffee zulässig.

2

8

8

8

ver *₰

Hügghn in zeitlicher Reihenfolge für eine ea-hi rein 1

8 85 v. H. der nach § 0

(1) Röstkaffee für eine der im § 1 genannten Zuteilungen darf nur im Umfange der beim Röstbetrieb eingehenden Be⸗ zugscheine von Emäßtunsgzömtern hergestellt werden. Es ist oten, mit der Herstellung des Röstkaffees zu beginnen,

bevor die Bezugscheine vorliegen.

2) Die Bezugscheine sind gesondert für jede Kaffee⸗

die Reichsstelle aufzubewahren. Das gleiche gilt für die cheine früherer Kaffeezuteilungen.

§ 6 Zum Ausgleich von Einwiegeverlusten dürfen Röst⸗ betriebe bei Verkäufen von Röstkaffee an den Großhandel 1 § 5 zulässigen Menge herstellen und liefern. n dieser E stehen dem Großhandel 0,5 v. H., dem durch ihn belieferten Einzelhandel 1 v. H. zu. Bei Ver⸗

ezug⸗

käufen von Röstkaffee durch Rüit etriebe unmittelbar an den Einzelhandel darf nur 1 v. H. ars Ausgleich für Einwiegever⸗

buste hergestellt und hefers werden. Betriebe des Einzel⸗

handels, die selbst rösten, dürfen nur 1 v. H. als Ausglei 85 Einwiegeverluste berftedürn 8 ger

87 (1) Die Herstellung von Röstkaffee für eine der im § 1 enannten ee wird 82 jagbe be b orte beschränkt.

(2) Röstkaffee darf an den Einzelhandel nicht in Spezial⸗ b

ckungen geliefert werden. 1 88

Alle Firmen, die gemäß § 2 rösten dürfen,

Fe ihren nach Abschluß der Röstungen für eine allgemeine

Röstka

vorhandenen Bestand an Rohkaffee und an

fee auf besonderen Formblättern

a siefätbetan innerhalb einer

delt und mit Angabe der Stückzahl

Woche nach Beendigung der Kaffeezuteilungsperiode der Reichsstelle für Kaffee zu melden. 8 n babin aufzu⸗ geben, wieviel Rohkaffee sie für die Kaffeezuteilung selbst verröstet haben oder im Lohn haben rösten lassen, welche Menge Röstkaffee bei diesen Röstungen hergestellt worden ist

und wieviel der Einbrand du ittlich bei di 2 betragen hat. rchschnittlich bei diesen Röstungen § 9

Der Verkaufspreis vom Röstbetrieb an den Großhandel darf je nach dem Durchschnitts⸗Einstandspreis der ver⸗ arbeiteten Rohkaffeesorten bis zu RM 260,— für 50 kg Röst⸗ kaffee frei Empfangsstation betragen. Dabei darf der im Ver⸗ kaufspreis enthaltene Kosten⸗ und Gewinnaufschlag einschließ⸗ lich der Röstkosten 20 v. H. des unter Berechnung eines Ein⸗ brandverlustes „von 18 v. H. (bei entkoffeiniertem Kaffee 14 v. H.) zu bildenden Einstandspreises nicht überschreiten.

§ 10

1 Der im Verkaufspreis des Großhandels an den Einzel⸗

handel (bei Bahnversand „frei Empfangsstation“, bei Post⸗ versand „frei Haus des Empfängers“) enthaltene Kosten⸗ und Gewinnaufschlag darf 15 v. H. des Einkaufspreises nicht über⸗ schreiten. § 11

Der im Verkaufspreis des Einzelhändlers an den Ver⸗ braucher enthaltene Kosten⸗ und Gewinnaufschlag darf 25 v. H. des Einkaufspreises nicht überschreiien.

Die nach Ablauf einer Kaffeezuteilung verbleibenden Restbestände an Röstkaffee gelten als beschlagnahmt. Ueber die Bestände verfügt ausschließlich die Reichsstelle für Kaffee.

§ 13 Ueber die Abrechnung der beim Einzelhandel nach Ablauf einer Kaffeezuteilung verbliebenen Mengen an Röstkaffee so⸗ wie über die Rücklicherung solcher Mengen vom Einzelhandel und Großhandel erläßt die Reichsstelle für Kaffee nähere Be⸗

3 W1““ . 88 Die Reichsstelle kann in besonderen nahmen von dieser Anordnung zulassen.

8 8

Einzelfällen Aus⸗

Zuwi erhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr, der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwider⸗ handlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 RGBl. I S. 999) in der Fassung der Verordnung vom 8. August 1941 (RSBl. I S. 539) und der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugs⸗ beschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafverord⸗ nung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I

16

(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün⸗ dung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und für die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(²) Gleichzeitig treten außer Kraft

a) die Anordnung 17 (Regelung der Röstkaffee⸗Herstellung uüuund der Röstkaffeepreise) vom 17. Oktober 1941 (deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 244 vom 18. Oktober 1941),

b) die Anordnung 17 a zur Aenderung der Anordnung 17 deer Reichsstelle für Kaffee Regelung der Röstkaffee⸗

Herstellung und der Röstkaffeepreise) vom 4. März 1942 Deutscher Rei,sanz. und Preußischer Staatsanz. NNr. 55 vom 6. März 1942),

e) die Bekanntmachung 1 zur Anordnung 17/17 a der Reichsstelle für Kaffee (Rüaieferung der Röstkaffee⸗ Restbestände) vom 4. März 1942 (Deutscher Reichsan

uund Preußischer Staatsanz. Nr. 55 vom 6. März 1942),

63) Die Verpflichtung zur Rückgabe der Röfstkaffee⸗Rest⸗

mengen aus der 31. und 33. Zuteilungsveriode gemäß der Be⸗ kanntmachung 1 zur Anordnung 17/17 a wird von der Vor⸗ schrift in Absatz 2 nicht berührt. Hamburg, den 6. November 1942. 1

Der Reichsbeauftragte für Kaffee. Dr. Rei elt.

MNichtamtliches 8 Deutsches Reich

Nummer 31 des Reichsarbeitsblatts vom 5. November 1947 at folgenden Inhalt: Teil I. Der Reichsarbeitsminister. Allgemeines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse! Siebente Aenderungsverordnung zum Luftschutzrecht. Vom 15. Oktober 1942. Siedlungswesen, 11““ und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Dritter Erlaß übet den deutschen Wohnungsbau. Vom 23. Oktober 1942. Ver⸗ ordnung zur Regelung der Entgelte der Wohnungsvermittler, Vom 19. Oktober 1942. Betr.: Luftschutz von Lagerbehältern 13 brennbare oder giftige Flüssigkeiten und Gase. Betr.] aupolizeiliche Vorgenehmigung von Mineralölbehältern. Betr.: Bau von Fettabscheidern. ö1“ und Wohl⸗ fahrtspflege. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Motorisierung von Versehrten des gegenwärtigen Krieges, von Schwerbeschä digten des Weltkrieges und der nationalen Erhebung. Ver⸗ längerung der Gültigkeitsdauer von Jahresbescheinigungen und Ausweisen zur Erlangung von Vergünstigungen für Kriegs⸗ beschädigte. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz, Aufruf des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz an alle Beamten und Angestellten der Arbeitseinsatz⸗ und Treuhänder⸗ behörden im Großdeutschen Reich, in allen angegliederten und be⸗ setzten Gebieten und im befreundeten Ausland. Arrbeitseinsatz und Arbeitseinsatzhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Anwer⸗ bung ausländischer Angestellter. Ueberweisung von Lohn⸗ ersparnissen für ausländische Arbeiter, die in den besetzten Ge⸗ bieten und in Finnland beschäftigt sind. Betr.: Anordnung über Vergütung und Erstattung von Lohnausfällen bei Flieger⸗ alarm und Fliegerschäden vom 4. September 1942. 8 verfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Anordnung über die Mehrarbeitsver⸗ gütung von Angestellten in der privaten Wirtschaft während deß Kriegszeit. Vom 15. Oktober 1942. Betr.: Anordnung über die Mehrarbeitsvergütung von Angepecten in der privaten Wirt⸗ schaft während der Kriegszeit. Anordnung über die Weih⸗ nachts⸗ und Abschlußgratifikationen 1942. Bom 31. Oktober 1942. Betr.: Weihnachts⸗ und Abschlußgratifikationen 1942. Dritte Durchführungsverordnung über das Eiserne Sparen (Dritte ESpDV.). Vom 26. Oktober 1942. Betr.: Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betriebe. Anordnung über Entgelt⸗ bücher für die Handklöppelei in Heimarbeit. Arbeitsschug⸗ Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Mutters asgelen. Aussetzen der Arbeit vor Eintritt der Schutzfrist. Personalnachrichten.

Wirtschaftsteil

3 „Räder müssen rollen für den Sieg“ Die Reichsbahn⸗Wanderschau in Essen

Die von der Reichsbahn veranstaltete Wanderschau „Räde müssen rollen für den Sieg“ wird in Westdeutschland erstmalig in Essen (Haus der Technik) vom 8. bis 22. November gezeigt. Bei einer Pressevorbesichtigung betonte Reichsbahndirektionspräsident Lamertz, daß die Schau dartue, welche Leistungen die Reichsbahn in der gegenwärtigen Zeit zu vollbringen hat, und wie unerläß⸗ lich es ist, jeden Kubikzentimeter Laderaum für kriegswichtige Zwecke dienstbar zu machen. Die Schau unterrichte auch über die Zusammenarbeit der Verkehrsträger, also der Reichsbahn und der Schiffahrt, der Straßenbahn, des Lastkraftwagens. Die kriegs⸗ wichtigen Aufgaben der Reichsbahn an sich seien noch gewaltig ge⸗ wachsen durch die Ausdehnung der Räume. Trotzdem gelang es, allen kriegsbedingten Anforderungen gerecht zu werden. Dazu war nötig, daß alle, die Transportraum rauchten, eiserne Disziplin übten, Auch im kommenden Winter sei die Parole, die Arbeit allein auf die Ziele des Sieges auszurichten. Jeder Ver⸗ fiücsesr und Empfänger von Frachtgut müsse seinen Beitrag azu leisten.

. Nleisten, bildern und graphischen Darstellungen unterrichtet die Schau instruktiv über die Hilfsmittel zur beschleunigten Be⸗ und Entladung, zeigt den deutschen Eisenbahner, dabei auch die Frau, bei der Arbeit, führt ins Schaffen der Keichsbahner im Ostraum, illustriert die Entlastung der Binnenschiffahrt für die

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Reichsbahn, ruft die Regeln für den Verfrachter ins ewev. und wendet sich an die Einsicht der Volksgenossen unter de Motto: Erst siegen, dann reisen. Die täglichen Transportleistun⸗ gen der Reichsbahn und der Kriegseinsatz sind festgehalten, diß Bedeutung der berufsberatenden Eignungsuntersuchungen 8 Schulung wird unterstrichen. Vom 8 2 svermögen ein Güterwagens wird eine einprägsame Vorstellung gegeben; z gleich wird aufgerufen, vewissenhast mit dem Transportraum u zugehen. Modelle von Güterwagen, Schnellzuglokomotive Reichsbahnbehältern, die größtenteils * straßenfahrbar u. a. m. runden die interessante Schau ab. Gelegentlich der Presses besichtigung wurde ein kurzer Tonfilm aus dem Schaffensbereich der Reichsbahner vorgeführt.. 8

Deutsch⸗italienische Handelsbesprechungen in Wien

Das gemeinsame deutsch⸗italienische Handelskomitee hält i dieser Woche in Wien seine diesjährige Herbsttagung ab. Di deutschen Mit lieder des Komitees stehen unter Führung des Leiters der Reichsgruppe, Dr. Hayler; die italienischen Teil⸗ nehmer werden von dem neuen Präsidenten der Faschistischen Konföderation der Kaufleute, Nationalrat Dall Orto, geführt, Die Besprechungen werden sich auf laufende Fragen des deutsch⸗ italienischen Handelsverkehrs erstrecken sowie einen Erfahrungs⸗ austausch über binnenwirtschaftliche Probleme der Bewirtschaftung und Warenlenkung umfassen.

Wirtschaft des Auslandes

8 Italienisch⸗ungarisch⸗lrvatisches Clearingabkommen

Budapest, 8. November. Zwischen einer italienischen, einer ungarischen und einer kroatischen Wirtschaftsdelegation fanden dieser Tage in Venedig Beratungen statt, die zur eeeeng eines gemeinsamen italienisch⸗ungarisch⸗kroatischen Clearing⸗ abkommens führten. Die Initiative zu diesem Abkommen ging von Italien aus. Man will italienischerseits damit den ungarisch⸗ kroatischen Zahlungsverkehr einfacher geltauten Das neue Dreieck⸗ elearing ermöglicht, den italienischen Passivsaldo durch den unga⸗ rischen Aktivsaldo in Agram zu decken. ngarischerseits wird mit dem Gegenwert des italienische Clearingkonto in udapest belastet. Nachdem die italisnische Aus 48 nach Ungarn im ersten Halbjahr

1942 wesentlich angestiegen ist, verspricht man sich von dem Dhas nüesenn dicht nur eine Eö“ Warenaustausches zwischen den drei Ländern, sondern auch die Beschleunigung des gegenseitigen Verrechnungswesens. 8

betrieb auf eine

8 Staaten hat si

Schlechte Wirtschaftslage in Englands iberoamerikanischen Besitzungen Stockholm, 7. November. Der Kriegseintritt der Vereinigten hein auch für die britischen Besitzungen in Süd⸗ und Mittelamerika sehr ungünstig ausgewirkt. Schon in den ersten beiden Kriegsjahren verschlechterte sich ihre Wirtschaftslage immer mehr, nachdem Europa als Absatzmarkt ausgefallen war und die

Aussuhr nach England insolge des Schiffsmangels immer stärker nnecna he Prlezseintͤtt der 22 del der sleschenden

Krise einen akuten, ernsten Charakter gegeben. Die schweren Ver⸗ luste, welche die amerikani Handelsflotte bereits kurz na⸗

Ausbruch der Feindseligkeiten im Karibischen Meer erlittz, schränkten den Schiffsverkehr mit dem Hauptabnehmer de

britischen Kolonien radikal ein. Am ernstesten ist nach den letzte

Berichten die Lage in Britisch⸗Honduras. Etwa drei Viertel eines der wichtigsten Wirtschaftszweige von Britisch⸗Honduras, nämlich der Mahagonigewinnung, sind ohne okngüer Aehnliches gilt für andere Produkte, für die in den Vereinigten Etaaten eine Priorität mehr bewilligt wird. Die Arbeitslosigkeit ist riesen⸗

groß. Die Zahl der Konkurse und Bankerotte mehrt Gleich⸗

zeitig drücken aber au

die militärischen Ausgaben und die zusätz⸗ lichen Kriegssteuern s 888 a zufät

wer auf der des Landes.

Keine Wirtschaftskontrolle in Urgentin

Buenos Aires, 7. November. Im Beisein des bea. r. denten Castillo und des Landwirtschaftsministers Amadeo Vide beging die Argentinische Handelskammer den 189. Jahrestag i 89- Gründung. r Landwirtschaftsminister betonte, daß die Re⸗ ierung keineswegs Handel und Industrie zu kontrollieven wünsche, ondern nur einschreite, wenn ihre Mitarbeit erforderlich sei. Der

Vorsitzer der Handelskammer, Tomas Amadeo, wies auf die

vielversprechende Entwicklung des argentinischen Außen handels him. Trotz einen megenmäßigen Rückganges seien die Import⸗ und Exportwerte gegenüber dem Borjahr um 20 % angestiegen. Be⸗ sonders erfreulich habe sich der Interamerikahandel angelassen. Dies sei größtenteil der persönlichen Schöpfung Caftillos, naämd lich der argentinischen Handelsflotte, zu verdanken.