1942 / 265 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Nov 1942 18:00:01 GMT) scan diff

zeiger Nr. 265 vom 11. November 1942. S. 2

der Nr. 257 und synthetisches Glycerin der Nr. 390 des Statistischen Warenverzeichnisses.“

III .“ Die Anordnung tritt mit dem auf die Veröffentlichung Tage in Kraft. Sie gilt auch für die eingeglieder⸗

—₰f. . . üiae r S M d 2 ete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und en Ostgebi pen, .““ 8*

1“ 8 E“ 1A4X“ 1. Zusatzanordnung vom 4. November 1942 zur Anordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenpro⸗ duktion über die Herstellung von Stahlkammer⸗ (Tresorz)⸗ Türen, Archivtüren, Geldschränken und Stahlschränken

. vom 15. Oktober 1940

Zur Ersparnis von Arbeitskräften in der Fertigung von Erzeugnissen des Geldschrank⸗ und Tresorbaues und zur Ver⸗ schärfung der in meiner Anordnung vom 15. Oktober 1940 bereits erlassenen Herstellungseinschränkungen ordne ich auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungs⸗ verordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2498) fol⸗ gendes an: Es gilt im Rahmen der nach meiner Anordnung betr. Herstellungsverbot nicht kriegswichtiger Maschinenbau⸗ Erzeugnisse vom 22. Mai 1942 notwendigen Ausnahme⸗ bewilligungen: 8 An Stelle der Ziffern A 1, B1 und C1 meiner Anordnung vom 15. Oktober 1940 treten folgende Bestimmungen; Ziffer D 1 tritt zugleich außer Kraft:

A 1. Stahlkammertüren (Tresortüren) dürfen nur in den nach⸗ verzeichneten Stärken hergestellt werden:

Tür 1: Gesamtstärke . . . . . 270 mm

Materialstärke vor den Schlössern (ausschließl. der hinteren Abdeckplatte) 140 mm : Gesamtstärke ui Materialstärke vor den Schlössern (ausschließl. der hinteren Abdeckplatte) 320 mm B 1. Archivtüren (leichte Tresortüren) Die Fertigung von Archivtüren lleichte Tresortüren) ist erboten. 1. Geldschränke und Stahlschränke

Jeder Hersteller darf von den nachstehenden Schrankarten höchstens die beigefügte Zahl von Größen herstellen:

(1) Aktenschränke, feuerhemmend und mit einem Verschluß, der gegen kunstgerechtes Oeffnen schützt (bisher als ene ee ha bezeichnet).

Wandstärke mindestens 70 mm. 1 Größe einflügelig 1 Größe zweiflügelig.

Die Herstellung der Schränke mit einschiebbaren oder seit⸗

lich verschiebbaren Türen ist verboten.

4. Zusatzanordnung vom 5. November 1942

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion zur An⸗ ordnung zur Vereinheitlichung des Fleischereimaschinenbaues vom 4. Dezember 1940

Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. De⸗ ember 1939 (RGBl. I S. 2411) in Verbindung mit der

durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I

S. 2498) ordne ich folgendes an:

1. An die Stelle der bisherigen Ziffer 3 *ʒdes Abschnittes I meiner Anordnung vom 4. Dezember 1940 tritt folgende

Bestimmung:

3. Die Regelung gilt sowohl für Inlands⸗ als auch für Auosfuhrlieferungen.

2. Die Zusatzanordnungen vom 17. Juni 1941, 26. Sep⸗ tember 1941 und 23. Juli 1942 zu meiner Anordnung vom 4. Dezember 1940 hebe ich auf. An die Stelle der Zisern 1 und 2 des Abschnittes II der Anordnung vom 4. Dezember 1940 tritt folgende Fassung:

Schnellschneider und Wiegeapparate dürfen während

der Kriegszeit nicht hergestellt werden.

Die Fertigung von Wölfen, Kuttern, Füllmaschinen, Gatterspeckschneidern und Zwillingsmaschinen wird untersagt bis auf die nachstehend verzeichneten Typen:

a) Wölfe

82, 106, 130, 160, 200 mm Lochscheibendurchmesser.

Schneidsätze für Fleischwölfe sind nach DIN 9800 bis

9810, Ausgabe Dezember 1940, auszuführen.

b) Kutter

40, 80, 160 Liter Schüsselinhalt oe) Füllmaschinen

Handfüller 20 Liter Inhalt,

Kraftfüller 30, 50, 70 Liter Inhalt.

d) Gatterspeckschneider 8021 80 mm Trichtergröße. e) Zwillingsmaschinen

ürfen nur in einer Ausführung mit einem Wolf 106 mm und einem Kutter 40 Liter hergestellt wer⸗ den. Firmen, welche bisher die Zwillingsmaschinen mit einem Wolf 114 mm und einem Kutter 40 Liter hergestellt haben, kann auf Antrag bei Nachweis einer kriegswichtigen Notwendigkeit gestattet wer⸗ den, diese Maschine an Stelle der zugelassenen Größe weiterzubauen.

3. Im Bau befindliche Einrichtungen, die dieser Anordnung nicht entsprechen und deren Herstellung nach den voran⸗ Anordnungen zulässig war, müssen bis zum

1. Dezember 1942 fertiggestellt werden.

4. Die übrigen Bestimmungen meiner Anordnung vom 4. Dezember 1940 gelten sinngemäß auch für diese Zu⸗ satzanordnung.

5. Die Anordnung vom 4. Dezember 1940 wie auch 1 Zusatzanordnung gelten auch in den eingegliederten Ost⸗

ebieten, dem Gebiet von Eupen, Malmedy, Moresnet sowie Untersteiermark und Oberkrain.

6. Diese Zusatzanordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und reußischen Staats⸗

Die Geschäftsführung der Fachgruppe Hebezeuge, Förder⸗

mittel und Aufzüge hat die Durchführung dieser Anordnung im Benehmen mit dem Sonderausschuß

Auskunftserteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäfts⸗

bücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur

Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen

Prüfungen verpflichtet. 18 7I.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung fallen unter

die Strafbestimmungen des § 4 der Verordnung vom 20. De⸗

enkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗ Erzeugung (RGBl. I S. 2498).

Die Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Gebiet von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie Unter⸗

steiermark und Oberkrain.

Berlin, den 9. November 1942. Bevoll mächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange. 3

Anunordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über Typenbeschränkung bei handbetriebenen Kranen vom 7. November 1942

der Verordnung über die schinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (7SBl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungs⸗ verordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2498) fol⸗

winde sind nur für folgende Tragkräfte herzustellen:

a) Einträger⸗Krane 0,5, 1, 1,5, 2, 3 und 5 t,

b) Zweiträger⸗Krane 8, 5, 7,5, 10, 15, 20, 30 und 40 t. Die zulässigen Bauarten der Laufkatzen und Laufwinden sind festgelegt durch meine Anordnungen vom 24. Juni 1942 über Kettenhebezeuge und vom 17. Juli 1942 über Draht seilhebezeuge. Die Krane 30 und 40 t sind mit ss Winden von je 15 bzw. 20 t auszurüsten, erforderlichenfalls mit einer besonderen Traverse für die volle Last.

2. Handbetriebene Laufkrane mit Traversierwerk (d. h. alle Bedienungselemente an einem Kranende angeordnet) sind

und nur noch für folgende Tragkräfte herzustellen: 3, 5, 7,5, 10, 15 und 20 t.

verwenden, auszurüsten. Bei Neukonstruktionen ist die Tragkraftreihe 3, 5, 8, 12,5 und 20 t

Transporteinricha. tungen zu überwachen. Die Hersteller sind ihr gegenüber zuir

ember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die

Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und dem

Fur ZA“ im Kranbau ordne ich auf Grun enkung und Verteilung der M⸗

gendes an: 8 5 1. Handbetriebene Laufkrane mit Laufkatze bzw. Lauf⸗

nur bei Verwendung vorhandener Konstruktionszeichnungen

11ö1ö 1 ist für diese Kranbauart nur Drahtseil zu 1 ie Hubwerke sind stets mit zwei Geschwindigkeiten

Berlin, Mittwoch, den 11. November

Fortsetzung des Wirtschaftsteils

Mehrarbeitsvergütung an Angestellte in der privaten Wirtschaft

Um bestimmte Fragen zu klären, die sich im Hinblick auf die 1 Mehrarbeit der Angestellten im Kriege ergeben, hat der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz eine Anordnung

lassen, die im Reichsarbeitsblatt vom 5. November 1942 ver⸗ fentlicht ist. Die neue Anordnung beschränkt sich darauf, die ehrarbeitsvergütung auch bei Angestellten in der privaten Wirt⸗ chaft in den durch die Kriegsverhältnisse bedingten Grenzen zu halten. Dies gilt insbesondere für die Angestellten mit einem höheren Monatsgehalt als 600 R ℳ. Da bei diesen Angestellten blicherweise eine gewisse Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten ist, erhalten sie Mehrarbeitsstunden in der Regel erst vergütet, wenn ihre regelmäßige Arbeitszeit 51 Wochenarbeitsstunden über⸗ e Auch beschränkt die Anordnung die Vergütung für die ehrarbeitsstunde in diesen Fällen auf 3,75 Rℳ. Angestellte mit einem höheren Monatsgehalt als 1000 Rℳ erhalten keine Ver⸗ gütung für Mehrarbeit; ebenso Angestellte, die nicht an eine be⸗ henms Arbeitszeit gebunden sind. Angestellten mit einem Monatsgehalt bis zu 600 Rℳ wird im allgemeinen die Mehr⸗ vergütet. Hat ein Betrieb aber die Normalarbeitszeit von 18 Wochenstunden nicht voll ausgenutzt, z. B. nur 45 Stunden ge⸗ nhrbeitet, so kann er die Arbeitszeit auf 48 Stunden ohne beson⸗ ere Mehrarbeitsbezahlun erhöhen. War für gelegentlich an⸗ Heenthe Mehrarbeit ein Pauschalbetrag vereinbart oder war die ergütung für gelegentlich anfallende Mehrarbeit in einem über⸗ gder außertariflichen Gehalt enthalten, so gilt damit regelmäßige Mehrarbeit bis zu 3 weiteren Stunden in der Woche als äͤbgegolten.

Die neue Anordnung darf im Interesse der unveränderten Aufrechterhaltung des Lohnstandes nicht zu einer allgemeinen Er⸗ höhung der bisher gewährten Mehrarbeitsvergütung führen. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz hat zu diesem Zweck

Und auch, um besonders gelagerten Verhältnissen gerecht werden

u können, den Reichstreuhändern der Arbeit besondere Voll⸗ machten übertragen. Es empfiehlt sich daher, in ann den zuständigen Reichstreuhänder der Arbeit heranzutreten.

Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank vom 7. November 1942

Aktiva R.ℳ

1. Deckungsbestand an Gold und Devisen.. 76 494 000 7. Bestand an Wechseln und Schecks sowie an Schatz⸗

wechseln des Reichs ....

Wertpapieren, die nach § 13 Ziffer 3

angekauft worden sind (deckungs⸗

fähige Wertpapiere)

Lombardforderungen..

deutschen Scheidemünzen

Rentenbankscheinen ..

sonstigen Wertpapieren.

sonstigen Aktiwven...

Passiva „Grundkapitat

24 738 537 000

58 833 000 . . 11 575 000 8 144 323 000 . . 259 748 000 . 201 627 000 .. 1 078 935 000

. . 150 000 000

sprechungen werden die

Das slowakische Verhandlungsprogramm. Wirtschafts⸗

besprechungen mit Ungarn abgeschlossen

Preßburg, 10. November. Die slowakisch⸗ungarischen Wirt⸗ schaftsverhandlungen wurden am 9. November beendet. Neben dem im Februar 1942 Kontingentabkommen, das ein Volumen von 396 Mill. Ks. aufweist und bis Ende Februar 1943 in Kraft ist, wurde ein Zusatzkontingent von rund 100 Mill. Ks. vereinbart. Außerdem wurde eine Vereinbarung über die Eisenbahntransitspesen getroffen, aus denen die Slowakei gegen⸗ über Ungarn eine Forderung von ungefähr 6 bis 8 Mill. Ks. be⸗ sitzen dürfte. Dieser Betrag soll dec erhöhte ungarische Waren⸗ lieferungen abgetragen werden.

Zur Aufnahme der handelspolitischen Verhandlungen mit Spanien wird eine slowakische Abordnung am 17. November nach Madrid abreisen. Die Verhandlungen werden etwa drei bis vier 5 in Anspruch nehmen. Nach Abschluß der Madrider Be⸗

erhandlungen mit Italien in Preßburg oder Rom aufgenommen werden, die zum Abschluß eines neuen Kontingentvertrages führen sollen.

Rumänische Preisüberwachung auf neuen Bahnen

Bukarest, 10. Nocember. Zur besseren Ueberwachung der Preisbildung hat sich der Finanzminister Prof. Fintzesou zum Umbau des bisherigen Kon ollsystems entschlossen. In Zukunft wird die E“ einer neuen Körperschaft über⸗ tragen, deren Mitglieder ähnliche Pflichten und Rechte haben, wie die Mitglieder der staatlichen Lehrer Faßt des Richterstandes und die Gerichtsbeamten. it der Führung dieser neuen Institution wurde der Generalsekretär im Wirtschaftsministerium, Pompilin Voiculetz, betraut. Um die Arbeit des neuen Organs der Preisüberwachung wirksamer zu gestalten, wird im Wirt⸗ schaftsministerium ein Drekret vorbereitet, das die bisherige Gesetzgebung auf diesem Gebiete vereinfachen soll. Demselben Zweck dient auch eine aus Juristen zusammengesetzte Kommission, deren Aufgabe die Sichtung der dem Staatsanwalt zum Ein⸗ greifen vorgelegten Fälle sein wird. Man hofft auf diese Weise die gerichtlichen Fhen zu entlasten und künftig eine schnelle Aburteilung der Vergehen zu ermöglichen.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ g 11. November auf 74,00 Eℳ (am 10. November auf 74,00 R. ℳ) ür 100 kg.

Berlin, 10. November. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) [Preise in Reichsmark.] Bohnen, weiße mittel §) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei §) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei 5) —,— bis —,— und ) —,— bis —,—, Speise⸗ erbsen, Inland, gelbe §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Ausland, gelbe §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) —,— bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland —,— bis —,—, Reis, Italiener glas.*§) 51,90 bis 52,70, Reis *§) —,— bis —,— und *§) —,— bis —,—, Buchweizen⸗ grütze —,— bis —,—, Gerstengrütze, alle Körnungen*) 35,40 bis 36,40 ), Haferflocken [Hafernährmittel]“*) 45,00 bis 46,00 †), Hafer⸗ grütze [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Kochhirse*) 37,00 bis 38,00, Roggenmehl, Type 1790, 25,85 bis —,—, Weizenmehl, Type

In Perlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung 8

—.,— 11. November 10. November Geld Brief Geld Brief

Aegypten (Alexan⸗

drien, Kairo) 1 üghpt. Pfd. Afghanistan (Kabul]l) 100 Afghani 18,79 18,83 18,79 18,88 Argentinien (Buenos

E11A“ n.Pg. 0,588 Australien (Sidney) 1 austr. Pfb. Belgien (Brüssel und

Antwerpen)) 100 Belga

1 Milreis

0,588 0,502

39,96 40,04 39,96 Brasilien (Rio de Janeiro)z) Brit.⸗Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta). Bulgarien (Sofia).. Dänemark (Kopen⸗ hagenn England (London)..

100 Rupien 100 Lewa 3,047 3,053] 3,047 100 Kronen 52,15 52,25 52,15 1 engl. Psdb. Finnland (Helsinki). 100 finn. £ 5,06 5,06 Frankreich (Paris) 100 Frs. Griechenland (Athen) 100 Drachm. 1,668 1,668

Holland (Amsterdam und Rotterdam) 100 Gulden [132,70 132,70 Iran (Teheran)) 100 Rials 14,59 14,59 Island (Reykjavik) . 100 isl. Kr. 38,42 38,42 Italien (Rom und Mailand) Japan (Tokio und Le.11““ Kanada (Montreah. Kroatien (Agram).. Neuseeland (Welling⸗ ton).. 1 neuseel. Pf.! Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,76 56,76 Portugal Lissabon). 100 Escudo 10,14 1 10,14 Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm und Göteborg).. Schweiz (Zürich, Basel und Bern) 100 Frs. 57,89 58,01 57,89 Serbien (Belgrad).. 100 serb. Din. 4,995 5,005] ß4,995 Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. 8,591 8,609 S,591 Spanien (Madrid u. Barcelona) 1100 Pesetas 23,56 28,60 Südafrikanische Union (Pretoria, Johannesburg) Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest) . 100 Pengb Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von Amerika (New York) V 1 Dollar

100 Lire 13,14 13,14

1 Yen 0,585 1 kanad. Doll. 100 Kuna 4,995

0,585 4,995

100 Kronen 59,46 59,46

23,56 1 südafr. Pf.

1,978 1,982 1,978 1,190 1,201

. Rücklagen und Rückstellungen:

221J‚ha0.) gesetzliche Rückkagen.

b) sonstige Rücklagen und Rückstellunge Betrag der umlaufenden Noten...

(2) Geld⸗ und Bücherschränke, feuerbeständig

8 und mit einem Verschluß, der gegen kunstgerechtes Oeffnen sscchützt (bisher als feuer⸗ und diebessicher bezeichnet). 1 Größe einflügelig 8

1 Größe zweiflügelig.

(3) Geld⸗ und Bücherschränke, euerbeständig

und allseitig geschützt gegen Angriffe von schneid⸗ und

anzeiger in Kraft. Berlin, den 5. November 1942. 1 Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion.

Karl Lange.

1470, Inland —,— bis —,—, Weizenmehl, Type 1050, Inland 35,40 bis —,—, Brotmehl, Type 2800, 25,90 bis —,—, Weizengrieß, En96 . 5 bis u bis 49,80 †), Geld ago, deutscher, weiß 64, bis 68,90, Zucker, Melis Grundsorte E Südafri 1 67,90“ bis —,—, Kaffee⸗Ersatzmischung 68,00 bis 78,00, Röst⸗ F“ Se kaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis Australien, Neuseeland. 7˙912 373,00, Röstkaffee, Zentralamerika §) 458,00 bis 582,00, Britisch⸗Indien 74/18 Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Kanada .ennn. 2,098

zu benutzen. 38. Die Laufräder der Handlaufkrane sind aus Gußeisen auszuführen und mit Rollenlagern (Rollenkörben) Se 1b . Für alle Zahnräder der Kranfahrwerke sind nur gegossene »Täglich fällige Verbindlichkeiten . . Zähne vorzusehen. dieser gis iht für Handlauf 8 8 8. 1“ Kündigungsfrist gebundene Verbindlich⸗ Die Vorschriften dieser Zisser gelten ni r Handlaufe4 1 vW16“ 8 3 krane mit 1“ angeordneten Laufrädern. 2 Sonstige Passiva

135 053 000 606 041 000

22 140 736 000 2 800 224 000

1“ 88

738 018 000

11.“ . W1131“

Anordnung

Schweißbrennern (bisher als feuer⸗, sturz⸗ und einbruchsicher bezeichnet). b 1 1 1 Größe einflügelig 1 Größe zweiflügelig. (4) Einwandige Stahlschränke. 1 Größe einflügelig 1 Größe zweiflügelig. 16“ Die Herstellung dieser Schränke mit einschiebbaren oder seitlich verschiebbaren Türen ist verboten. (5) Rolladenschränke. Die Herstellung von Roll⸗ ladenschränken ist verboten. 3 (6) Einsatzschränke für Möbel. Einsatzschränke für Möbel dürfen nicht mehr hergestellt werden. (7) Geldschränke und Stahlschränke, für die die zentralen

Wehrmachtstellen und das Reichspostzentralamt allge mein⸗

ültige Vorschriften erlassen haben, dürfen nur noch in folgen⸗ en Ausführungen und Größen hergestellt werden: Sogenannte Ba⸗Schränke in Größe I und Größe II. Sogenannte E⸗Schränke in Größe II mit Innen⸗ 8 einrichtungen bund c. b Eijnsatzwertgelasse nach RPZ⸗Norm 427 452/11l. (8) Die Herstellung sonstiger Erzeugnisse, für welche die Fachuntergruppe Geldschränke und Tresoranlagen zuständig ist, ist mit Ausnahme der Mauerschränke verboten.

II. Im Bau befindliche Erzeugnisse, deren Herstellung auf Grund meiner Anordnung vom 15. Oktober 1940 zugelassen war, dürfen bis zum 31. Dezember 1942 fertiggestellt werden.

III. Die übrigen Bestimmungen meiner Anordnung vom 15. Oktober 1940 gelten sinngemäß auch für diese Zusatz⸗ anordnung.

Die von den Herstellerfirmen nach der vorliegenden An⸗ ordnung noch zu fertigenden Typen sind bis zum 30. November 1942 gemäß Ziffer C2 meiner Anordnung vom 15. Oktober 1940 zu melden. u

Meine Anordnung vom 15. Oktober 1940 sowie diese Zusatzanordnung gelten sowohl für Inlands⸗ als auch für Ausfuhrlieferungen. 8

2.

Diese Zusatzanordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt ebenso wie meine Anordnung vom 15. Oktober 1940 auch in den eingegliederten Ostgebieten, dem Gediet von Eupen, Malmedy, Moresnet, Untersteiermark und Oberkrain.

Berlin, den 4. November 1942.

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über Tragkräfte und Typenbeschränkungen bei elektrischen Doppelwinden und Elektrozügen vom 9. November 1942

Zur Leistungssteigerung im Bau von Elektrozügen ordne ich auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2498) folgendes an: :

Es dürfen bis auf weiteres sowohl für Inlands⸗ als auch für Auslandslieferungen Doppelwinden und Elektro⸗ züge nur für nachstehend aufgeführte Tragkräfte hergestellt werden:

1. Doppelwinden (elektr. Kleinhebezeuge mit wechselseitig auf und ab gehendem Haken an einfachen Ketten⸗ und Seilsträngen)

für 125 und 250 kg.

a) Kleinelektrozüge (elektr. Kleinhebezeuge mit zwei⸗ strängigem Seil) für 125 bis 250 kg.

b) Elektrozüge mit zweisträngigem Seil bei einrilliger Trommel oder viersträngigem Seil bei zweirilliger Trommel für 300, 500, 750, 1000, 1500, 2000, 3000 und 5000 kg.

Für Neu⸗ und Umkonstruktionen sind statt 750, 1000 und 1500 kg die Tragkräfte 800 und 1250 kg an⸗ zuwenden.

II.

Die unter I genannten Hebezeuge dürfen nur mit einer besonderen Genehmigung hergestellt werden. Anträge auf Bauerlaubnis sind über den Sonderausschuß Transportein⸗ richtungen, Berlin⸗Charlottenburg 2, Grolmanstraße 6, bei mir einzureichen. 1

III.

Für Typen, die auf Grund dieser Anordnung wegfallen, dürfen Ergänzungsteile zur Fertigstellung von ange⸗ arbeiteten Zügen nur beschafft werden, wenn der Motor und 50 % der mechanischen Teile beim Erscheinen dieser An⸗ ordnung vorhanden sind. Wegfallende Typen dürfen bis zum 1. März 1943 noch fertiggestellt und geliefert werden.

Am 1. Januar 1943 ist an den Sonderausschuß Trans⸗ porteinrichtungen, Berlin⸗Charlottenburg 2, Grolmanstr. 6, zu melden, wie viele Züge der ausfallenden Typen sich in Ses uhs befinden. Danach wird bestimmt, wann die Fertigung dieser Typen endgültig eingestellt werden muß.

IV.

Die Lieferung von Ersatzteilen wird durch diese An⸗ ordnung nicht berührt. 1“ 1

4. Handbetriebene Drehkrane, und zwar Wandschwenk⸗ krane, Zapfendrehkrane, Säulendrehkrane und fahrbare Dreh⸗ krane, sind nur für folgende Tragkräfte herzustellen:

0,25, 0,5, 1, 2, 3, 5, 7,5, 10, 15 und 20 t.

Bei Neukonstruktionen mit Drahtseil als Lastorga die Tragkraftreihe g

0,25, 0,5, 1, 2, 3, 5, 8, 12,5 und 20 t zu benutzen.

5. Die Bestimmungen unter 1. bis 4. gelten nicht für:

feeststehende und fahrbare Bockkrane, fahr⸗ und lenkbare Werkstattkrane, Auto⸗Abschleppkrane, 8 Papiermaschinenkrane,““ Eisgeneratorkrane, Schlachthofkrane (Abhängekrane

aauf Elektrokarren aufgebaute Drehkrane.

6. Die handbetriebenen Krane, die den Bestimmungen unzer 1. bis 4. unterliegen, dürfen nur von Firmen hergestellt werden, die von mir eine Bauerlaubnis für diese Krane er⸗ halten haben. Anträge auf Bauerlaubnis sind über den Son⸗ derausschuß Transporteinrichtungen, Berlin⸗Charlottenburg 2, Grolmanstr. 6, bei mir einzureichen.

7. Die Lieferung von Ersatzteilen wird durch diese An⸗ ordnung nicht berührt.

8. Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begrün⸗ deten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Die Anträge sind über den Sonderausschuß Transporteinrichtungen bei mir einzu⸗ reichen.

9. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Hebezeuge, För⸗ dermittel und Aufzüge hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunft, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Be⸗ triebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen ver⸗ pflichtet.

10. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗ Erzeugung (RGBl. I S. 2498).

11. Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deut⸗ schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft, Sie gilt für Inlands⸗ und für Auslandslieferungen, N. enne auch für die eingegliederten Ostgebiete, das Gebiet von Eupen⸗ Malmedy, Moresnet, Untersteiermark und Oberkrain.

Berlin, den 7. November 1942. Der Bevollmächtigte für die Maschin nproduktion 8 Karl Lange. 86

Einheitskohlenschwenktrane der Deutschen Reichsbahn,

8 Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln R.o —,—.

Von den Abrechnungsstellen wurden im Oktober 1942 abgerechnet Stück 3 700 000 R.ℳ 8 408 000 000.

Die Giroumsätze betrugen in. Einnahme und Ausgabe

Stück 6 600 000 Rℳ 217 271 000 000.

8 AEö8”

Börsenkennziffern für die Woche vom 2. bis 7. November 1942

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern

stellen sich für die Woche vom 2. bis 7. November 1942 im Ver⸗ gleich zur Vorwoche wie folgt: Monats⸗

durchschnit! Oktober

Wochendurchschnitt 1 vom 2. 11. vom 26. 10. Alktienturse (Kennziffer 1924 bis 7. 11. bis 31. 10. bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie. andel und Verkehr

Gesamt.

Kursniveau der 4 %igen Wertpapiere Pfandbriefe ommunalobligationen... tsch. Reichsschatzanweisungen 1940 Folgen 6 9 7 . Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 neihen der Länder Anleihen der Gemeinden. Gemeindeumschuldungsanleihe Industrieobligationen

156,73 156,49 152,90

155,50

157,67 156,83 153,28

156,00

102,50 102,50

102,50 102,50

104,35 103,28 103,10 102,46 103,17 103,74

104,33 103,23 103,13 102,41 103,13 103,50

Wirtschaft des Auslandes

100 Mill. Pengö Investitionen des ungarischen Kohlenbergbaus 1— seit Kriegsbeginn

Budapest, 10. November. Aus dem letzten Wirtschaftslage⸗ bericht der Ungarischen Allgemeinen Kreditbank wird u. a. ersichtlich, daß die ungarischen Kohlengrubenunternehmungen seit Kriegsbeginn Investitionen in Höhe von über 100 Mill. Pengö vorgenommen haben, wobei sich die Förderung um etwa 30 %% erhöht hat.

„Weiter stellt der Wirtschaftsbericht fest, daß die Einlagen⸗ bildung bei den Vanken mit dem steigenden Kreditbedarf nicht Schritt zu halten vermochte, so daß die meisten Geldinstitute einem vorsentlichen Teil der neuen Kreditansprüche nur im Wege Rückfinanzierung befriedigen können. 8 8 Kontigentserhöhung im ungarisch⸗flowakischen Warenaustausch Budapest, 10. November. Die im ungarisch⸗slowakischen Warenaustauschabkommen vom 28. Februar 1942 festgelegten Kontingente wurden als Ergebnis der zwischen den Haushalts⸗ ausschüssen der beiden Länder am Dienstag in Budapest ab⸗

geschlossenen Beratungen erhöhte⸗

Tee 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchong §) 810,00 bis 900,00, Tee, indisch §) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten —,— bis —,—, Pflaumen, Jugoslaw., 60/65, in Kisten —,— bis —,—, Pflaumen, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis —,—, Mandeln, süße, handgewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, hand⸗ gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Kunsthonig, in ½⸗kg⸗Packung (Würfel) 0,70 bis 0,72, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmazl 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Markenbutter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,—, feine Molkereibutter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkereibutter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkerei⸗ butter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, ge⸗ packt 303,00 bis —,—, Speiseöl, ausgewogen 173,00 bis —,—, All⸗ gäuer Stangen 20 % 130,00 bis 138,00, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,00, Allgäuer Romatour 20 % 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bis 110,00, Reis Siam I —,— bis —,—, Reis Siam II1 —,— bis —,—, Reis Moulmein —,— bis —,—.

§) Nach besonderer Anweisung verkäuflich. .

*) Nur für Zwecke der menschlichen Ernäyrung bestimmt.

Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.

Verichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten . Devisen

Prag, 10. November. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G., 16,72 B.

Budapest, 10. November. (D. B. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½¼, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 415,50, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 11. November. (D. N. B.). New York 402,50 403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,95 4 17,13, Rio de Janeiro (inoffiz.) —,—, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.

Amsterdam, 11. November. (D. N. B.) 112,00 Uhr; holl. Zeit.] [Amtlich.] Verlin 75,36, London —,—, New York —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11 30,17, Schweiz 43,63 43,71, Helsingfors 3,81 3,82, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 44,90, Prag —,—.

Zürich, 10. November. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 9,57 ⅛, Londou 17,31 ½1, New York 4,31, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,66 ¼, Madrid 39,75 B., Holland 229,50 B., Berlin 172,55, Lissabon 17,83 ¾, Stockholm 102,65, Oslo 98,62 ¼ B., Kopenhagen 90,37 B., Sofia 5,37 ½¼ B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75 B.,

Athen —,—, Istanbul 3,37 ½ B., Bukarest 2,37 ½ B., Helsingfors

5

877,50, Buenos Aires 102,75, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

8 8

Ver. St. v. Ameriuia .

2,498

0,130

Ausländische Geldsorten und Banknoten

e

10. November Geld Brief Geld Brief 20,38 20,46 20,38 20,46 16,16 16,22 16,16 16,22 4,185 4,205] 4,180 4,399 4,41 4,39

11. November

Sovereins. Notiz 20⸗Francs⸗Stücke.. für Gold⸗Dollars 1 Stuch Aegyptishe lägypt. Pfd.

Amerikanische: 1000—5 Dollarx 1 Dollar 1,49 1,51 1,49 2 und 1 Dollax 1 Dollar 1,49 1,51 Argentinische 1 Pap.⸗Peso 0,44 0,46 Australische l austr. Pfd. 2,44 2,46 Belgische 1100 Belgas 39,92 40,08 Brasilianische 1 Milreis 0,08 0,09 Brit.⸗Indische 100 Rupien 22,95 23,05 Bulgarische: 1000 L. u. darunter.. Dänische: große.. 10 Kr. u. darunter. Englische: 10 £ u. darunter. Finnisce. Französiscce. Holländische.. Italienische: große. ö“ Kanadische Kroatiscchehe. Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei. Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. 100 Kronen Schweizer: große 100 Frs. 57,83 58,07 100 Frs. u. darunter 100 Frs. 57,83 58,07 Serbische . 100 serb. Din. 4,99 5,01 Slowakische: 20 Kr. u. darunter 100 siow. Kr. 8,58 8,62 Südafrik. Union 1 südafr. Pfd. 4,39 4,41 Türkische 1türk. Pfund 1,91 1,93 Ungarische: 100 P. u. darunte 100 Pengöb

100 Lewa 3,07 3,09 100 Kronen 100 Kronen 52,10 52,30 1 engl. Pfd. 3,35 3,37 3,35

100 finn. ℳh 5,055 5,075 5,055 100 Frs. 4,99 5,01 4,99

100 Gulden [132,70 132,70 [132,70

100 Lire 100 Lire 13,12 13,18 13,12 1 kanad. Doll.] 0,99 1,01 0,90 100 Kuna 4,99 5,01] 4,99 100 Kronen 56,89 57,11] 56,89 100 Lei 1,66 1,68 1,66 100 Kronen 59,40 59,64

60,78 61,02

Kopenhagen, 10. November. (D. N. B.) London 19,34, New York 479,00, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Srockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsingfors v,s3, Prag —.—, Madrid —.— Alles Brie;⸗ kurse.

Stockholm, 10. November. (D. N. B., London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B, Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing⸗