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Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 265. vom 11. November 1942-
rechtzeitig vom Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, erlin N 4, Oranienburger Str. 59, auf Kosten der Reichs⸗ stelle für Holz zugesandt.
E. Besondere Bestimmungen für die Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsämter und die Prüfungsstellen über die Jahresabschluß⸗ nachweisung am 31. Oktober
Von den Abschlußnachweisungen der nichtstaatlichen Forst⸗ betriebe am 31. Oktober sind von den Prüfungsstellen und den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern für folgende Besitzarten und ⸗größen Sonderzusammenstellungen getrennt nach Landesforstämtern (Landesforstverwaltun⸗ gen, Regierungsforstämtern) zu fertigen und gleichzeitig mit den unter Abschnitt C und D geforderten Zu⸗ sammenstellungen den entsprechenden Stellen vorzulegen: Körperschaftswald insgesamt (ohne Trennung nach
Besitzgrößen), b) Privatwald von 50 ha Größe und darüber und Privatwald von unter 50 ha Größe.
Die Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter haben Durchschlag ihrer Sonderzusammenstellungen den zuständigen Landesforst⸗ ämtern (Landesforstverwaltungen, Regierungsforstämtern) zu übersenden.
II. Nachweisung des Nutzholzabsatzes und der ⸗abfuhr. Auf dem Formblatt der Holzeinschlagsnachweisung sind neben dem Holzeinschlag noch folgende Angaben zu niacsen a) zu S Erhebungsterminen des Einschlags (vgl. I A 1):
1. über die Entnahmen von Nutzholz zum Ver⸗ brauch im eigenen land⸗ und forstwirtschaft⸗ lichen Betrieb und zur Abgabe an Forstbeamte sowie an betriebszugehörige Angestellte und Arbeiter;
über den Stand der Nuß holzabfuhr, b) zum Erhebungstermin 31. Oktober: außer den Angaben zu II a Angaben über den einkaufsscheinpflichtigen und den einkaufsschein⸗ freien Nutzholzverkauf.
III. Meldung des Einschlags, des Verkaufs und der Abfuhr von Generator⸗, Hiagholz und sonstigem Brennholz. Auf einem Beiblatt zur Holzeinschlagsnachweisung ist
nachzuweisen: dem Stand vom 30. April und
a) na 30. 8 uni: “ er auf die Erfüllung der Generatorholz⸗ und Hiagholz⸗ (Verkohlungsholz⸗) Umlagen und der gegebenenfalls festgesetzten weiteren Breunholz⸗ anzurechnende Brennholze in⸗ lag; 2. der Stand der Abfuhr des in die Teilumlagen einbezogenen Brennholzes; “ b) nach dem Stand vom 31. Oktober: außer den Angaben zu III a
1. der Stand des Verkaufs des in die Teilum⸗ lagen einbezogenen Brennholzes;
. die außerhalb der Teilumlagen eingeschla⸗ genen Brennderbholzmengen (für den Bedarf des eigenen land⸗ und forstwirtschaftlichen Be⸗ triebs und der Betriebsangehörigen sowie für den freien Absatz u. a.).
Die Beiblattvordrucke, die für den Staatswald und Nichtstaatswald gleichlauten, werden für die Erhebungs⸗ termine 30. April und 30. Juni nur an die zu einer Gene⸗ ratorholz⸗, Hiagholz⸗ oder einer sonstigen Brennholzteilumlage hebangezogenen Forstbetriebe (Forstämter), für den Er⸗
ebungstermin 31. Oktober jedoch an alle Forstbetriebe,
welche gemäß Abschnitt I die Holzeinschlagsnachweisung abzu-
eben haben, zusammen mit den Vordrucken für die Holzein⸗
bEE“ zur Ausfüllung versandt. Die Beiblätter sind von den betreffenden Forstbetrieben in zwei Ausferti⸗ gungen auszufüllen; eine Ausfertigung ist der Prüfungsstelle vorzulegen, die zweite verbleibt bei den Akten des Forst⸗ betriebes (Forstamts, Bürgermeisters). Die von den nicht⸗ Forstbetrieben vorgelegten Meldungen sind nach Zusammenstellung zu den Akten der “ zu nehmen. Die für den Staatswald eingesandten Meldungen sind von den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern nach erfolgter eee an die zuständigen Landesforstämter Landesforstverwaltungen, Regierungsforstämter) weiterzu⸗ geben, bei denen sie verbleiben.
Die “ en der Ergebnisse, die ebenfalls auf dem Vordruck des Beiblatts vorzunehmen sind, sind von den Prüfungsstellen den 8 t⸗ und Holzwirtschaftsämtern und von letzteren der Reichsstelle für Fol — Haupt⸗ abteilung I — ineiner Summ zshe alle defigarten zu⸗ sammengefaßt zu den für die Einschlagsnachweisung fest⸗ gesetzten Fristen vorzulegen.
IV. Nachweisung der Aufbringung, des Verkaufs und der Abfuhrrückstände an Gerbrinde
a) Ebenfalls in Verbindung mit dem Nachweis des Holzeinschlags auf dem Vordruck der Holzeinschlagsnach⸗ weisung sind zu meldent
1. einmal jährlich am 30. Juni: der Stand des Gerbrindenverkaufs (einschl. Ver⸗ käufen vor der Gewinnung);
2. einmal jährlich am 31. Okoober: der Stand der Gerbrindenaufbringung und ⸗abfuhr sowie des Verkaufs an Gerbextraktholz (Eiche, Edel⸗ kastanie).
b) Die Mengenangaben sind in Doppelzentnern (1 dz = 100 kg) zu machen.
c) Die Meldung über die Gerbrindenaufbringung hat den gesamten Gerbrindenanfall der Ernte 1943 zu erfassen. Einzubeziehen ist auch die von dem Holz gewonnene Gerb⸗ rinde, das unter Anrechnung auf das Forstwirtschaftsjahr 1944 eingeschlagen wurde, sofern die Gerbrinde im Kalender⸗ jahr 1943 aufgebracht worden ist (Sommerschlägerungs⸗ gebiete, Einschlagsvorgriffe auf 1944) —
Dabei ist die aufgearbeitete, nicht die bis zum
31. Oktober verkaufte Gerbrinde nachzuweisen. Soweit die aufgearbeitete Rinde bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht
gewogen ist, ist das Gewicht möglichst genau zu schätzen.
d) Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigte, welche die
Gerbrindengewinnung an Holzkäufer oder sonstige Personen übertragen haben, müssen auch die von diesen Personen auf “ EEE1
gearbeiteten Gerbrindenmengen nachweisen.
e) Die Bestimmungen über die Aufgliederung der Zu⸗ sammenstellungen der Holzeinschlagsergebnisse nach Besitz⸗ arten und⸗größen gemäß Ziff. C b 2, D 1 und 3 sowie E gelten auch für den Nachweis der Aufbringung, des Verkaufs und der Abfuhrrückstände an Gerbrinde.
V. Verkaufskontrolle für Holz und Gerbrinde 1. a) Die Verpflichtung zur Einsendung des Abschnitts II der Einkaufsscheine an die Prüfungsstelle entfällt für den Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigten beim Verkauf von Holz aus dem Einschlag für das
Forstwirtschaftsjahr 1943 (in Sommerfällungs⸗
ö. auch aus dem Einschlag für das Forstwirt⸗ schaftsjahr 1944) und beim Verkauf von Gerbrinde aus der Ernte im Kalenderjahr 1943, weil der
Abschnitt II zusammen mit dem Ab⸗ schnitt I des Einkaufsscheines — mit Ausnahme
der unter Ziff. V 1b bezeichneten Fälle — durch
den Käufer sofort nach den Fünagas dem Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt Abt. II)), welches die Einkaufsgeneh⸗ migung (Einkaufsschein) ausgegeben hat, eingereicht wird.
Für pünktliche Einreichung ist der Käufer verantwortlich.
1 Das Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt (Abt. IID
leitet die Abschnitte II laufend an die für die
Verkäufer zuständigen Prüfungsstellen weiter.
b) Sofern der verkaufende Betrieb zugleich Prüfungs⸗ stene ist (Staatsforstamt oder sonstige Prüfunge- stelle, vgl. Ziff. II A 3 d. RdErl. d. Rfm. vom 23. 9.
1942 — H 510.00 — 1 — RMBFv. S. 251) oder der Verkauf auf Sammelliste erfolgt ist, hat der
Käufer den Abschnitt II des Einkaufsscheines nicht
dem Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt (Abt. IID) ein⸗ zureichen, sondern sofort beim Kaufabschluß dieser
Prüfungsstelle unmittelbar zu übergeben⸗
Beim Verkauf von Generatorholz wird der
Abschnitt II zusammen mit. dem Abschnitt I des Einkaufsscheines vom Käufer an das für den Verkäufer zuständige Forst⸗ und Holzwirt⸗
chaftsamt (Abt. III) eingereicht und von diesem der für 8 Verkäufer zuständigen Prüfungsstelle über⸗
andt.
Der Abschnitt III des Einkaufsscheines verbleibt dem Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigten (Verkäufer) — bei Sammellistenverkäufen der Prüfungsstelle — als Verkaufsbeleg.
.In den Fällen, in denen der Verkauf der Gerbrinde
durch den Holzlkäufer oder sonstige Personen stattfindet, ist der Rindenkäufer für die pünktliche Einsendung des Ab⸗ schnittes II zusammen mit dem Abschnitt I des Einkaufs⸗ scheines an das Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt bzw. für seine unmittelbare Uebergabe an die Prüfungsstelle gemäß den Be⸗ stimmungen unter Ziff. V 1 verantwortlich.
3. Kann der Verkäufer die auf dem ausgestellten Ein⸗ kaufsschein bzw. die in der Sammelliste eingetragene Holz⸗ oder Gerbrindenmenge nicht oder nur teilweise liefern, so hat er den Käufer davon rechtzeitg (spätestens bis Ende August) zu unterrichten und auf Anfordern eine Minderlieferungs⸗ escheinigung in doppelter Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung ist dem Käufer auszuhändigen, die zweite an die für den ö zuständige Prüfungsstelle einzureichen.
Die Minderlieferungsmenge ist für jeden Einkaufsschein getrennt zu bescheinigen. 3 4. Die Prüfungsstellen “ die auf den einge⸗ sandten Einkaufsscheinabschnitten II angegebenen Mengen und berichtigen gegebenenfalls diese an Hand der eingereichten Minderlieferungsbescheinigungen getrennt nach Waldeigen⸗ tümern bzw.⸗nutzungsberechtigten wie bisher in einer Kartei. Nach forstbetriebsweiser Einordnung verbleiben die Ab⸗ schnitte II sowie die Minderlieferungsbescheinigungen bei den Akten der Prüfungsstellen.
1.5. Die Abschnitte II der Einkaufsscheine und die Min⸗ dec dienen den Prüfungsstellen in erster Linie zur Verkaufskontrolle, in zweiter Linie als Anhalt zur Nachprüfung der Erfüllung der festgesetzten Holz⸗ und Gerbrindenumlage. 1
6. Die Prüfungsstellen sind berechtigt, nach ihrem Er⸗ messen für einzelne Forstbetriebe besondere Verkaufs⸗ und Abgabekontrollen durchzuführen und sich dazu alle Holzver⸗ käufe und Entnahmen zum Verbrauch im eigenen forst⸗ und landwirtschaftlichen Betrieb melden zu lassen.
VI. Schlußbestimmungen
1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Auordnung fallen unter die Strafbestimmungen der eingangs genannten Verordnungen zur Verstärkung des Holzeinschlags und der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. 1 S. 133) oder der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (RGBl. I S. 165) und der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 25. April 1942 (RGBl. I S. 246).
2. Diese Anordnung tritt drei Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung in Kraft.
Berlin, den 9. November 1942. 8
Der Reichsbeauftragte für Holz. J. V.: Storck.
Wirtschaftsteil
8 T11““
Die Vierte Reichskleiderkarte
Soziale Abstufung der EEEööu — Deckung des echten Bedarfs im Vordergrund
In den nächsten Wochen wird die Ausgabe der Vierten Reichskleiderkarte erfolgen. Ihr Versorgungszeitraum reicht vom 1. Januar 1943 bis zum 30. Juni 1944, erstreckt sich also auf 18 Monate gegenüber 16 Monaten bei der Dritten Reichskleider⸗ karte. Die hervortretenden Kennzeichen der neuen Kleiderkarte sind die soziale Abstufung der Bezugsmöglichkeiten (z. B. für Ober⸗ benleidung zugunsten der Minderversorgten und die Bevorzugung der Ieigend ichen zu Lasten der Erwachsenen. Bei den Erwachsenen (Männern und Frauen) findet eine “ von 120 Punkten auf 100 Punkte statt, dagegen werden für Knaben, Mädchen und Kleinkinder 120 Punkte wie in der Dritten Reichskleiderkarte bei⸗ behalten. Die Säuglingskarte bleibt unverändert. Was die Fällig⸗ keitstermine betrifft, so sind für Männer sechsmal 10 Punkte gleichmäßig über die anderthalbjährige Laufzeit verteilt, und zwar werden jeweils 10 Punkte gültig ab 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober 1943 sowie ab 1. Januar und 1. März 1944. Hie restlichen 40 Punkte werden erst nach Aufruf gültig. Für Frauen sind siebenmal 10 Punkte gleichmäßig über die Laufzeit verteilt, und zwar werden hier jeweils 10 Punkte gültig ab 1. Januar, 1. März, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober 1943 sowie ab 1. Ja⸗ nuar und 1. März 1944; die letzten 30 Punkte werden ebenfalls erst nach Aufruf gültig. Dabei muß es von der Entwicklung der Versorgungslage abhängig gemacht werden, ob und wann die nach Aufruf fälligen Punkte aufgerufen werden können. Für Knaben, Mädchen und Kleinkinder sind sechsmal 20 Punkte gleichmätig über die Laufzeit verteilt, und zwar werden für Mädchen vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und für Kinder im 2. und 3. Lebensjahr jeweils 20 Punkte gültig ab 1. Ja⸗ nuar, 1. Mai, 1. September 1943, 15. Januar, 15. März Und 15. Mai 1944 und für Knaben vom vollendeten 3. bis zum voll⸗ endeten 15. Lebensjahr jeweils 20 Punkte ab 15. Januar, 15. Mai und 15. September 1948, 1. Februar, 1. April und 1. Juni 1944.
Um Oberbekleidung und den zur Herstellung erforderlichen w1ge bevorzugt an Verbraucher lenken zu können, die einen echten Bedarf nachweisen, sind Männer⸗ und Frauenwintermäntel, Männeranzüge oder deren Einzelteile nicht mehr in die Vierte Reichskleiderkarte aufgenommen worden. Während Männer⸗ und Frauenwintermäntel bisher auf Bezugschein und gegen Abgabe von 30 Punkten für Männer und 25 für Frauen abgegeben wurden, können sie jetzt nur noch auf Bezugschein ohne Punkt⸗ abgabe bezogen werden, wenn kein tragbarer Mantel vorhanden ist. Verbraucher, die echten Bedarf haben, ersparen dadurch gegen früher 30 bzw. 25 Punkte. Der alte Mantel muß im allgemeinen abgegeben werden. Während Knaben⸗ und Mädchenwintermäntel bisher gegen Abgabe von 50 Punkten für Knaben und 37 Punkten en abgegeben wurden, können sie jetzt nur auf Bezug⸗ chein und gegen eine ermäßigte Punktabgabe von 25 Punkten 85 Knaben⸗ und 20 für Mädchenwintermäntel bezogen werden. Die beschränkte Punktpflicht ist im Gegensatz zu der Regelung für Männer und Frauen beibehalten worden, weil Knaben und Mädchen 1.120 Punkte erhalten (gegenüber nur 100 für Er⸗ wachsene), 2. die Punktbewertung für Knaben und Mädchen gün⸗ stiger ist als für Erwachsene, 3. Jusatztieiderkarten für Jugendliche ausgegeben werden. — Während Männeranzüge und deren Einzel⸗ teile bisher gegen Abgabe von 80 Punkten auf die Dritte Reichs⸗
kleiderkarte bezogen werden konnten, werden sie jetzt nur noch auf
Bezugschein gegen Abtrennung von 20 Punkten abgegeben, wenn weniger als zwei tragbare Anzüge vorhanden sind. Verbraucher, die echten. Bedarf haben, ersparen also gegenüber der früheren Regelung 60 Punkte. ,
Neu ist die Einbeziehung des Schuhwerks in das System der Vierten Reichskleiderkarte. Schuhe für Jugendliche werden nicht mehr auf Bezugschein, sondern nur noch auf Kontrollabschnitte der Vierten Reichskleiderkarte abgegeben, und zwar jährlich ein Paar Leder⸗Straßenschuhe sowie zwei Paar sonstige Schuhe (leichte Sommerschuhe, Barfußsandalen, Turnschuhe, Hausschuhe und Ueberschuhe). Dadurch wird der vereinfachte Schuhbezug der Fugeniihen jeder Zeit sichergestellt, und Wege zum Wirtschafts⸗
“
amt (Kartenstelle) werden erspart. Die zwischen dem 1. 10. 1942 und 31. 12. 1942 bezogenen Schuhe werden auf die Kontroll⸗ abschnitte der Vierten Reichskleiderkarte angerechnet. Schuhe für Erwachsene sind nicht in die Vierte Reichskleiderkarte einbezogen worden, sondern werden nach wie vor auf Bezugschein abgegeben. Bei der Einlösung der Bezugscheine werden 8 Punkte abge⸗ trennt, und zwar für Leder⸗Straßenschuhe 6 Punkte, für leichte
Straßenschuhe oder Ueberschuhe 3 Punkte, für Haus⸗ und Turn⸗
schuhe 3 Punkte und für Berufsschuhe zwei Punkte. Punktpflicht sollen die Verbraucher zur gehalten werden.
Um eine gerechte he au und einen regelmäßigen Waren⸗
Durch die parsamkeit im Bezug an⸗
nachschub sicherzustellen, sind außer den Schuhen auch eimige neue Artikel in die Vierte Reichskkeiderkarte aufgenommen worden, deren Punktzahl aus dem Katalog zur Vierten Reichskleiderkarte ersichtlich. ist. Da die Laufzeit der neuen Karte um zwei Monate verlängert worden ist, enthält sie je einen Nähmittelabschnitt und einen Strumpfbezugsnachweis mehr als die Dritte Reichskleider⸗ karte. Die Punktpflicht für Arbeits⸗ und Berufskleidung bleibt unverändert. Bei Ausstellung eines Bezugscheines werden für Arbeitskleidung etwa ein Drittel der im Warenwertverzeichnis aufgeführten Punkte, für TE etwa ein Fünftel ab⸗ setrennt. Neue Richtlinien für die Ausstellung von Bezugscheinen über Arbeits⸗ und Berufskleidung erscheinen demnächst.
Hinsichtlich der äußeren Ausgestaltung der Vierten Reichs⸗ kleiderkarte ist zu sagen, daß ihr Format und ihr Aussehen unver⸗ ändert bleiben, dagegen ist das Wasserzeichen geändert worden. Die Männer⸗ und Frauenkarten enthakten je 10 Kontrollabschnitte mit den Ziffern 1 bis 10 für besondere Zuteilungen. Da einige Waren mit halben Punkten bewertet sind, sind 20 Punkte der Vierten Reichskleiderkarte halbiert worden. Die Punktbewertung 15 die einzelnen Waren ist im übrigen im allgemeinen unver⸗ ändert.
Der Geltungsbereich der Vierten Reichskleiderkarte umfaßt das gesamte Reichsgebiet einschl. Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Süd⸗Steiermark, Süd⸗Kärnten, Krain fowie das Protektorat, da⸗ egen nicht das Generalgouvernement und die besetzten Gebiete. ur Zeit gelten im Reich die folgenden Reichskleiderkarten: a) Zweite Reichskleiderkarte für änner, Frauen, Knaben, Mädchen und Kleinkinder bis 31. eeh 1943, b) dazugehörige Zusatzkleiderkarte für Jugendliche bis 31. August 1943, c) Dritte Reichskleiderkarte für Männer, Frauen, Knaben, Mädchen und Kleinkinder bis 30. Juni 1944, dh dazugehörige Zusatzkleiderkarte für Jugendliche bis 30. Juni 1944, e) Zweite Säuglingskleider⸗ karte bis auf weiteres.
Die Punkte der Zweiten und Dritten Reichskleiderkarte können in Verbindung mit fälligen Punkten der Vierten Reichs⸗ kleiderkarte ausgenutzt werden, doch erstect sich diese Koppelungs⸗ möglichkeit nicht auf Wintermäntel für Männer, Frauen und Kinder von 3 bis 15 Jahren, Männeranzüge und deren Einzel⸗ teile, die im Warenwertverzeichnis der Vierten Reichskleiderkarte nicht enthalten sind sowie auf den zu ihrer Herstellung erforder⸗ lichen Oberstoff. Die vorgenannten Waren können ohne Bezug⸗ schein nur gegen fällige Punkte der Zweiten und Dritten Reichs⸗ kleiderkarte, dagegen unter Mitverwendung der Vierten Reichs⸗ kleiderkarte nur gegen Bezugschein bezogen werden.
Burschen und Maiden von 16 bis 18 Jahren sind gegenüber Knaben und Mädchen insofern benachteiligt, als st Vierte Reichs⸗ kleiderkarten für 7 . mit nur 100 Punkten und höherer Puneeeceang als in den Knaben⸗ und Mädchenkarten erhalten. Zum Ausgleich Fe alten I und Maiden vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gleichzeitig mit der Aus⸗ gabe der Vierten Reichskleiderkarte eine Zusatzkleiderkarte mit 30 Punkten, die zu je einem Drittel am 1. April 1943, 1. Oktober 1943 und 1. April 1944 fällig werden.
Verantwortlich füt ven Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den cedakttonellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag. 3
1. B. Rudolf Lantzsch in Berlin NW 27 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbHd Berlin. . Vier Beilagen
(einschl. Vorsenbetlage und einer Zentralhandeléregisterbetlage)
Nr. 266
Preußischer Sta
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er o er ““ 1,90 watlich.
Erscheint an jedem Wochenta 2,30 ℛℳ einschließlich 0,28
abholer bei Bestellungen an, in straße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten
ne Bestellgeld
10 w. Betrages einschließlich des Portos abgeg
gepreis durch die Post monatlich a ; für Selbst⸗ mo Postanstalten nehmen
herlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelm⸗ 1 d Barzahl de 819. eigzele⸗ öS
Slie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung de — Fernsprech⸗Sammel⸗Ar.: 19 33 33.
Anzelgenpreis für den Raum einer fünsgespaltenen 55 mm dreiten Petit⸗Zeile
1,10 £, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 ℛℳ. — Anzeigen mmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, 4——ö he 32. Alle Druckaufträgoe
sind auf einfeitig beschriebenem Papier völlig
ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettbdruck (einmal unter⸗
strichen) oder dur
werden sollen. —
ruckreis einzusenden, insbesondere Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben vefristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungs⸗ termin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
Reichshankgirokonto Derlin. Konto Nr. 1/1913
2—— erstag, den 12. November, abends
Postscheckkonto: Berlin 41821 1942
Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich
Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung über die Bestellung zum Hauptbevollmächtigten einer aus⸗ ländischen Versicherungsgesellschaft für das Deutsche Reich.
Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Berlin über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.
Berichtigung der Anordnung zur Regelung der Preise für im Inland anfallende Kleintierfelle, in Nr. 213.
Amtliches Deutsches Reich
Bekanntmachung
Die Eidgenössische Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft in Zürich hat an Stelle ihres verstorbenen Hauptbevollmächtigten Herrn Siegfried Werda in Berlin den Herrn Otto D. Cropp in Firma Joly, Cropp & Co. in Berlin W 35, Am Karlsbad 16, zu ihrem Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich bestellt. Gleichzeitig ist die Niederlassung der genannten Gesellschaft von Berlin⸗Charlottenburg 9, Hölder⸗ linstraße 16, nach Berlin W 35, Am Karlsbad 16, verlegt worden. (Vgl. die Bekanntmachung vom 17. September 1929 im Reichsanzeiger Nr. 220 vom 20. September 1929).
Berrlin, den 9. November 1942.
Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung J. V.: Dr. Schneider.
Bekanntmachung
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über 1 die Ein sehung
kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. Seite 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RSBl. I Seite 479 —, dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 — 1 903/42 -5400 — MBliV. vom 22, Juli 1942 Seite 1481 — über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Ver⸗ mögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RSBl. I Seite 303 — wird das inländische Vermögen der nachstehenden Per⸗ sonen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen: Wertheim, Herbert Israel, geboren am 10. 12. 1888 in Bebra, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗ Schöneberg, Münchener Str. 30 bei Switkes vel Wittels, Wertheim, Erna Sara, geb. Ruben, geboren am 31. 3. 1891 in Bielefeld, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Schöneberg, Münchener Str. 30, bei Switkes vel Wittels,
Laband, Maria Sara, geboren am 8. 1. 1872 in Laurahütte, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W 35, Katzlerstr. 15,
Fränkel, Elisabeth Sara, geboren am 21. 2. 1867 in Köslin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin S0 36, Reiicchenberger Str. 71. Berlin, den 15. August 1942. - Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.
J. V.: Dr. Venter.
Bekanntmachung
Auf Grund des §1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. I Seite 293 — in vö mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen b. vom 14. Juli 1933 — RGBl. I Seite 479 —, dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 — 1 903/42 -5400 — BliV. vom 22. Juli 1942 Seite 1481 — über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Ver⸗ mögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des ino geenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. I Seite 303 — wird das inländische Vermögen des Juden Dr. Ernst Israel Hagelberg, geboren am 12. 7. 1876 in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Charlottenburg, Kaiserdamm 72,
zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. 8 J. V.: Dr. Venter.
Berichtigung
In der Anlage zur Anordnung zur Regelung der Preise
für im Inland anfallende Pelztigrsele vom 9. September
1942 — Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 213 vom 11. September 1942 — ist unter „Katzen“ hinter
„rote“ einzusetzen: 8 „schwarze 2,50“. Berlin, den 10. November 1942. Der Reichskommissar für die Preisbildung. 8 J. A.: Eschke.
8
Miichtamtliches 8 Deutsches Reich
Der Kgl. 9 e Gesandte in Berlin, Herr Döme Sztö a — ‚ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wirder übernommen. 8
Nummer 45 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Ministeriums des Innern vom 11. November 1942 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. Rd rl. 3. 11. 42, Auftragsregelg. f. Maschinenbauerzeugn., Zulassungs⸗ scheinverfahren. — RdErl. 4. 11. 42, Steuerl. Behandl. d. an d. Hinterblieb. v. gefallenen Beamten, Angest. u. Arbeitern gezahlt. Sterbegeldes — Kommunalverbände. RdErl. 3. 11. 42, Schreibgebühren f. d. auf Kosten v. Privaten gefertigt. Schreib⸗ arbeiten. — RdErl. 4. 11. 42, Haftg. beim Führen v. Dienstkraft⸗ wagen. — 27. 10. 42, Aenderg. d. Grenzen d. Landkr. Schweidnitz u. Neumarkt i. Schles. Polizeiverw. RdErl. 28. 10. 42, Bestellg. v. Pol.⸗Angeh. zu Hilfsbeamten d. Staats⸗ anwaltsch. — RdErl. 2. 11. 42, Ausfuhr v. Waren an dt. Zivil⸗ behörden, Dienststellen u. Verbände, an Wehrmachtangeh. u. ihnen gleichgestellt. Personen in d. besetzt. Gebieten, in Dänem rk, d. GenGouv., d. Slowakei u. Kroatien. — RdErl. 4. 11. 48¼, Ge⸗ fangenensammeltransp. — R. Pol.⸗Vordr. — RdErl. 3. 11. 42, Beförderg. v. Angeh. d. Pol.⸗Musikkorps. — RdErl. 3. 11. 42, Kostenlose Rückgabe nicht mehr brauchbarer Dienstkleidungsstücke. — RdErl. 4. 11. 42, Verpflegungs⸗ usw. Angelegenh. — RdErl. 4. 11. 42, Lehrg. an d. Pol.⸗Schule f. Verw.⸗Beamte d. OrdnPol. in München⸗Haar. — RdErl. 6. 11. 42, Namensgebg. an eeeas pferde d. OrdnPol. — RdErl. 6. 11. 42, Weiterbenutzg. v. Kraft⸗ fahrz.; Ueberwachg. d. Personenkraftwagenverkehrs. — RdErl. 3. 11. 42, Offs. Rachwuchs d. FSchͤ. — RdErl. 5. 11. 42, Löschwasserstellen. — RdErl. 4. 11. 42, Schornsteinfeger in d. LSPol. — RdErl. 5. 11. 42, Dienstkleidg. f. d. LSPol. — RdErl.
vember 1942.
5. 11. 42, Heilfürsorge f. d. Angeh. d. TN.⸗Ersatz⸗Abt. in Pohrlitz u. d. eingesetzt. TN.⸗Abt. Wehrangelegenheiten. Kriegsschäden. EEEEEE“ RdErl. 2. 11. 1942, Holzabfuhr; hier: Zusätzl. Futtermittel f. Pferde. — RdErl. 4. 11. 42, Bestattg. u. Ueberführg. gefallener od. verstorb. Angeh. d. Heimatschutzorganis. — RdErl. 4. 11. 42, Anforderg. v. kriegs⸗ efang. Arbeikskräften. Vermessungs⸗ u. Grenzsachen. dErl. 4. 11. 42, Verbindg. d. Reichskatasters mit d. Grundbuch. Volksgesundheit. gid kosten bei d. Ueberführg. v. Kraftwagen d. notdienstverpflichtet. Hilfskassenärzte. — RdErl. 2. 11. 42, Ausschüsse f. d. pharmzeut.
8.
8
Erl. 3. 11. 42, Erstattg. d. Fracht⸗
Vorprüfg. — RdErl. 3. 11. 42, Verabfolg. v. Cebionzucker in d.
Säuglingsfürsorge. Veterinärverwaltung. RdErl.
2. 11. 42, Tierärztl. Gutachten bei Feststellg. v. Kriegsschäden. —
RdErl. 2. 11. 42, Bekämpfg. d. Tollwut. Verschiedenes. Handschriftl. Berichtign. — Reichsindexziffer f. Oktober Neuerscheinungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich
1942. 8
2,15 lMℳ für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,70 Hℳ für
Ausgabe B (einseitig bedruckt).
Postwesen Verlängerung des Paketsonderdienstes mit der Ukraine
Die Deutsche Reichspost verlängert den für die Versendung von Kleidung, Wäsche und sonstigen Gebrauchsgegenständen an reichsdeutsche Arbeiter und Angestellte in der Ukraine vorge-
sehenen Paketsonderdienst über den ursprünglich
dafür be⸗
stimmten Schlußtag (24. November) hinaus bis zum 30. No⸗
Die Pakete — Höchstgewicht 10 kg
— müssen
auf der Auslandspaketkarte und in der Paketaufschrift den Ver⸗-
merk „Paketsonderdienst Ukraine“ tragen. Es wird darauf hin⸗ ewiesen, daß neben diesem Paketsonderdienst der n Paketpostdienf mit der Ukraine noch nicht aufgenommen ist, so daß also Pakete nach der Ukraine nach dem 3 Beförderung nicht angenommen werden.
Wiritschaftsteil
Die Aufgaben der deutschen Agrarpolitik Ein Aufsatz von Staatssekretär und Oberbefehlsleiter Backe
Im Zeitalter des Nationalsozialismus hat sich die deutsche Agrarpolitik zum Ziel gesetzt, eine für Jahrhunderte enssaüihe Struktur der Landwirtschaft im Mitteleuropa zu erreichen. Diese Aufgabe ist von den verantwortlichen deutschen Regierungen vor der Machtergreifung nicht erkannt worden, weil sie es in ent⸗ scheidenden ““ unterließen, die Kräfte des eigenen Raumes auf landwirtschaftlichem Gebiete bis zum äußersten zu steigern, um so die Raumenge zu überwinden. Die Raumknapp⸗ heit Deutschlands führte — wie Staatssekretär Backe im 1. eft der von ihm herausgegebenen Zeitschrift „Deutsche Agrar⸗ politik“ (Verla Eher Nachf. G. m. b. L1“ verlag der NSDAP., Einzelheft 1,20 f. ü, im Vierteljahresbezug 3,60 N.ℳ zuzüglich Bestellgeld) feststellt — zu der jahr⸗ zehntelangen Auswanderung besten deutschen Blutes zunächst na 8 Osten, dann in die neue Welt, wo es Kultur⸗ dünger flnch nne Staaten wurde. Nicht genug damit, daß diese tüchtigen deutschen Menschen dem Reich verlorengingen, ver⸗ stärkten sie die Agrarkraft in Uebersee durch Mehr⸗
erzeugung billiger eekasfebeshr die Europa überfluteten und
landwirtschaftliche Krisen auf dem Kontinent auslösten.
Als dann in Deutschland die 11116“ die sogenannte Gründerzeit begann, konnte der evölke⸗ rungszuwachs im Lande verbleiben. An Stelle des jahr⸗ zehntelangen ces von Menschen trat der Export von Waren, wodurch die Volks⸗ und Wirtschaftskraft des Reiches stieg. Hin⸗. gegen erwies sich Deutschlands Einschaltung in die Weltwirtschaft unter einseitiger Bevorzugung von Handel und Industrie gegenüber der an Bedeutung verlierenden Land⸗ wirtschaft als ungesund, denn sie machte das deutsche Volk von der Zufuhr von Rohstoffen und Lebensmitteln aus dem Ausland abhängig. Deutschland beherrschte nicht wie Groß⸗ britannien die Meere, es verfügte nicht über die weitverzweigte Kapitalmacht Englands, und es besaß auch nicht ein weltweites Kolonialreich, das eine wirtschaftliche Ergänzung des Mutter⸗ landes darstellen konnte. “ “
Im Weltkrieg 1914/,18 führte die Nahrungsabhängig⸗ keit Deutschlands zu einer Schwächung von Front und Heimat, ein Fehler, der im gegenwärtigen Krieg, dank der national⸗ sozialistischen Agrarpolitik, vermieden wurde. Dieser Agrarpolitik, gekennzeichnet durch Erbhofgesetz, Marktordnung und “ sschlacht, sicherte dem deutschen Volk im Frieden und, was heule entscheidend ist, im Kriege die Ernäh⸗ rung, aber in größerem S kann sie erst wirksam werden, nachdem die Siege der deutschen Wehrmacht und ihrer Verbün⸗ deten die RKaumenge gesprengt haben. Nach dem Kriege können nunmehr zurückgestellte Sge beits he Aufgaben beschleunigt in Angriff genommen werden. Die Neubesiedlung im Osten verlangt einen umgehenden Einsatz des gesamten deutschen Volkes und der gesamten deutschen Volkswirtschaft. Die neuen Ostgebiete werden aber erst dann deutsches Land, wenn tausende deutscher Bauern und Landwirte dort die Furchen ziehen. Für die im Reich verbleibende Landbevölkerung erwächst nach wie vor die Aufgabe, im Sinne der Erzeugungsschlacht höchste Erträge auß dem deutschen Boden E Dies wird nur möglich sein, wenn nf großzügige Weise leistungs⸗ fähige Bauerngüter geschaffen werden durch zweckmäßige, den Erfordernifsen der modernen Landwirtschaftstechnik Rechnung tragende Zusammenlegung der Felder und Betriebe. Die moderne Ausgestaltung der landwirtschastlichen Betriebe erfolgt im Zuge der Dorfaufrüstung, sie hat zum Ziel, die Verminderun der Einsatzkräfte durch eine Steigerung der Produktivität de einzelnen auszugleichen. 1
Das Reich und die neuen Gebiete haben künftig die bisher aus dem Weltmarkt bezogenen Zuschüsse aus dem eigenen Raum zu schaffen. Hierbei werden die neuen Gebiete die Rolle des bis⸗
1 I 8 “
Mill. ffrs zurückgegangen.
allgemeine
November zur
herigen Weltmarktes übernehmen. Die landwirtschaftliche Erzeu-⸗
gung muß mit der wachsenden Bevölkerung durch Sh hes der Intensitärt der agrarischen Produktion Schritt
alten.
Für das ganze deutsche Volk wird in Zukunft nicht mehr das BSeea e.. im Vordergrund “ ondern das Menschen-
problem. Es liegt am deutschen Volk
und namentlich am
deutschen Landvolk, den erweiterten Raum mit deutschen Menschen zu erfüllen und damit ein starkes Reich der Mitte aufzurichten.
Abgrenzung von Leistungsverträgen auf der Grundlage
der Baupreisverordnung G
Durch den Runderlaß Nr. 94/92 vom 22. Oktober 1942 (V—
210 — 8179/42) des Reichskommissars für die
Preisbildung
(Mitteilungsblatt Teil I Nr. 45 vom 9. November 1942) wird be⸗-
stimmt, daß grundsätzlich Leis
tungsverträge auf Grund öffent⸗
licher oder beschränkter Ausschreibung zu festen Preisen gemäß der Baupreisverordnung abzuschließen sind, gegebenenfalls auf Grund
freihändiger Vergebung unter Einforderung der Kalkulation Selbstkostenverträge und Stundenlohnverträge sind auf nahmefälle zu, beschränken; für ““
Bauherren gelten die Vorschriften der LSBOe., für Stunden⸗ lohnarbeiten die Vorschriften des Runderlasses Nr. 71/41 meiden. Grundsätzlich muß vor der Zusch über die Vertragsform
Aus⸗ öffentlicher
Zwischenlösungen zwischen den drei 1“X“ sind zu ver⸗- agserteilung Klarheit bestehen. Die Verträge müssen ferner
baldmöglichst, spätestens alsbald nach Beginn der Arbeiten, ab-
geschlossen werden.
Wirtschaft des Auslandes
Der Monatsausweis der Bank für Internativnalen Zahlungs⸗
ausgleich vom 31. Oktober 1942
Internationalen Zahlungsausgleich vom 31. Oktober 1942 is
Zürich 11. November. Nach dem Monatsausweis der Bank
für 3n die Bilanzsumme gegenüber Ende September von 480,1 auf 477,9
Bestand an Gold in Barren von 61,9 auf 62,9 Mill. ffrs, redis
Auf der Aktivseite erhöhte sich der
kontierbare Wechsel und Akzepte von 141,5 auf 142,5 Mill. 1s
Gelder auf Zeit von 20,9 auf 21 Mill. ffrs und andere Wechse
und Anlagen von 200,4 auf 200,8 Mill. ffrs, während der Kassen⸗ bestand von 39,7 auf 34,8 Mill. ffrs zurückgegangen ist. Auf der Passivseite stehen die langfristigen Einlagen mit 229. Mill. sfrs
unverändert zu Buch. Kurzfristige und Sichteinlagen der Kate goörie „Andere Einleger“ gingen von 5,7 auf 4,3 Mill. ffrs zurück
während diejenigen der Zentralbanken für eigene Rechnung mit
15,48 (15,46) Mill. ffrs, die der Zentralbanken für Rechnung
Dritter mit 1,2 (1,3) Mill. ffrs und die kurzfristigen und Sicht
einlagen in Gold mit 33,7 (33,8) Mill. ffrs nur leichte Verände⸗
rungen aufweisen.
Italien verbietet Prämiengeschäfte mit Staatspapieren
Rom, 11. November. 1 at. papieren ist verboten worden. Bereits abgesch ossene Geschäfte müssen bis zum 11. November slatzaeden; werden. Verkaufsau träge für Staatspapiere dürfen in Zukunft, abgesehen von Kom⸗ pensationsgeschäften, nur nommen werden.
De Eteitrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche
Elektroiytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.*
am 12. November auf 74,00 Rℳ (am hember 4)
für 100 kg. 8
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nach vorheriger Hinterlegung ange⸗
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