1942 / 299 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Nr. 298 vom 19. Dezember 1942. S. 4

9

88 8 Preußischer Staatsanzeiger Nr. 298 vom 19. Dezember 1942),/ Cadmiumverbindungen ... 8 -8 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗ Cerverbindungen . . . . . . . .. . . u Fluorverbindungen, und zwar: Aluminiumfluorid,

Fluornatrium, Kieselfluornatrium, Kryolith

synth.

(2) Braunstein darf nicht verwendet werden: 1. zum Färben von Zement und Beton, zum Färben oder Entfärben von Glas, mit Ausnahme ordnet: von Flaschen und Geräten für medizinische oder La⸗ 8 boratoriumszwecke,

82 8 .ℳ 9 20 2 20

1

. bei der Herstellung von a) Dachziegeln, einschließlich Biberschwänzen, b) Klinkern, c) Mosaik⸗ und Wandplatten, d) Austausch⸗ und Streckstoffen für das keramische 8 Gewerbe.

(3) Braunstein mit einem Mn 02⸗Gehalt von 86 % und darüber darf nur zur Herstellung von Manganmetall ver⸗ wendet werden.

er .— § 15

b Wismutverbindungen 8

G Wismutverbindungen dürfen nicht bei d von Körperpflegemitteln aller Art (Schminke usw.) verwendet werden.

§ 16

Selen und Selenverbindungen

Selen und Selenverbindungen dürfen nicht verwendet werden:

1. bei der Herstellung von Selenfarben 2. in der Glasindustrie, soweit sie nicht der Herstellung von Farbglas für verkehrstechnische Zwecke oder Wehr⸗ machtszwecke dienen. 8 8 . 17

Borverbindungen

(1) Als Borverbindungen gelten Boraxkalk und Bor⸗ mineral, Borsäure und Borax, Natriumperborat (über⸗ saures Natron).

2) Borverbindungen dürfen nicht verwendet werden:

1. bei der Herstellung von 1

a) Leder und Kunstleder,

b) Appreturmitteln für die Lederwaren⸗ und Textil⸗ industrie,

c) Flammschutzmitteln aller Art,

d) Klebstoffen mit Ausnahme von für maschinelle Randklebung,

e) Leichtbauplatten,

†) keramischen Glasuren,

g) Email,

h) Stärkemitteln (z. B. Glanzstärk

i) Wäschebleichmitteln,

k) Körperpflegemitteln,

1) Schädlingsbekämpfungsmitteln;

2. bei der Verarbeitung von Kasein und Schellack;,

3. bei der Verarbeitung von Papier, Pappe und Zellstoff;

4. als Abbindeverzögerer;

5. als Stellmittel in der Email⸗ und keramischen Industrie;

6. zum Reinigen und Polieren von Metallen;

7. zu Konservierungszwecken;

8. in Wasch⸗ und Plättbetrieben.

(3) Borverbindungen dürfen bei der Herstellung von Glas nur für optisches Glas, chemisches und physikalisches Apparate⸗ glas (mit Ausnahme des gewöhnlichen Thüringer Glases) so⸗ wie Glasformen für den Ergänzungs⸗ und Reparaturbedarf bei Glaskonstruktionen verwendet werden.

1 § 18 ““ 1. 8 1 .““ 8 Arsenverbindungen Arsenverbindungen dürfen nicht zur Holz⸗ verwendet werden.

111“

nellbindern

5 19 8 Tannin und Gallussäure

Tannin und Gallussäure dürfen bei der Herstellun Tinte nicht verwendet werden. 8 G § 20

Jod und Jodverbindungen

Jodtinktur darf nur mit einem Jodgehalt bis zu 5 % her⸗ gestellt werden.

Paradichlorbenzl—

8 Paradichlorbenzol darf bei der Herstellung von Luftreini⸗ Prn⸗ und für sonstige Luftreinigungszwecke nicht verwendet werden.

(Ehemische Erzeugnisse als Treibstoffe Chemische Erzeugnisse, für die die Reichsstelle zuständig ist, wie ““ Alkohole usw., dürfen als Treib⸗ stoffe nicht verwendet werden.

5 Ausnahmen .

Die Reichsstelle kann in besonders begründeten 9 Ausnahmen von den Vorschriften diefer Anordnung zulassen. § 24 Strasvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr Inkrafttreten .

„Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie

gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, in den Gebieten

von Malmedy und Moresnet und in der Untersteier⸗ mark.

Berlin, den 19. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.

Anordnung Nr. 2 8

Vom 19. Dezember 1942 Auf Grund der Anordnung I/43 der Reichsstelle „Chemie“

vom 19. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und 6 11“] 8

FFhen

er Herstellung G

zur Durchführung der Anordnung 1/43 V Arsenige Säure (Arsenik, Arsentrioyyd) . der Reichsstelle „Chemie“ 1“

(Absatzregelung für den Einzelhandel)

9

Firmen des Einzelhandels dürfen mit en nicht beliefert werden: E.“ 1. Agar⸗Agar, 2. Aetherische Oele; als solche gelte: a) Coniferenöle (außer Terpentinöl und Pineöl), bpbp) Citrusöle (auch gepreßte Agrumenöle), Heo) alle ätherischen Oele der Position 353 c des statistischen Warenverzeichnissee,., 3. Bienenwachs, roh oder gereinigt, 4. Pflanzenwachs in jeder Form, b Terpentinöl. Kasein (Käsestoff) für technische Zwecke, Terpentinharze, 8 Kauri⸗ und andere Kopale, Dammar⸗, Akaroid⸗ und andere Hartharze; Weihrauch und andere Weichharze (natürliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) und Gummiharze (Schleim⸗ harze), roh oder gereinigt, Gummilack (Stock⸗, Stangen⸗, Körnerlach), Schellack, 1 .Akaziengummi (arabischer emaa Akajou⸗, Kirsch⸗, Kutera⸗, Bassoragummi; auch wäs von Akazien⸗ oder von Kirschgummi, Tragantgummi, Kampfer, Speisegelatine, G Tannin (Gallusgerbsäureh), Wismutsalze, .Jod und Jodverbindungen einschl. Jodtinktur. 8 Veräußerungsverbot 8 Die in § 1 genannten Waren dürfen von Firmen des Einzelhandels weder angeboten noch veräußert werden. Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §8§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Faslung vom 11. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 685) bestraft. 1 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt 886 in den eingegliederten Ostgebieten, in den Ge⸗

bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet und in der Unter⸗ steiermark. 11“

Berlin, den 19. Dezember 1942.ͤ Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.

Anordnung Nr. 3 zur Durchführung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle „Chemie“ (Absatzregelung für kleine Mengen chemischer Waren) Vom 19. Dezember 1942

Auf Grund der Anordnung 1/43 der Reichsstelle „Chemie“ vom 19. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 298 vom 19. Dezember 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 81

Aufhebung der Beschlagnahme

Für eine Reihe von Waren, die der Beschlagnahme Grund der Anordnung 18 unterliegen, werden Freigrenzen festgesett. Für Waren, die im Rahmen der Frfigzeeh⸗ ge⸗ iefert, bezogen oder verbraucht werden, wird die Beschlag⸗ nahme hiermit aufgehoben.

Befreiung von der Lieferungs⸗, Bezugs⸗ und Verbrauchs⸗ genehmigung

(1) Die Aufhebung der Beschlagnahme hat folgende Wirkung:

a) Wer Waren monatlich an den einzelnen Abnehmer nur bis zur Höhe der festgesetzten Freigrenzen liefert, bedarf keiner Genehmigung.

b) Wer Waren monatlich nur bis zur Höhe der fest⸗ gesetzten Freigrenzen bezieht oder verbraucht, be⸗ darf keiner Genehmigung. Die 8 einzelne Waren erlassenen Verwendungsverbote bleiben

1 jedoch bestehen.

(2) Soweit für einzelne Waren von den Wirtschafts⸗ bzw. Fachgruppen oder von anderen Stellen Einkaufs⸗ bescheide, Bezugsmarken und dergleichen ausgegeben werden, H auf die Mitglieder dieser Organisation die vorstehenden

orschriften über die Freigrenzen keine Anwendung.

Befreiung von der Meldepflicht

0 Lieferungen im Rahmen der festgesetzten vöücghen en iind bei den vorgeschriebenen Meldungen ohne Angabe des mpfängers in einer Summe zu melden. 3 (2) Wer Waren nur bis zur Höhe der festgesetzten 85 srenee bezieht und verbraucht, ist von der Abgabe von Mel⸗ ungen besrein. 64

Freigrenzen für Waren der Anlagen A bis D Antimonverbindungen . .

Ausländisches Bienenwachs *) Borax. 1 Bormineralien ¹“] Braunstein, natürlicher, mit einem Gehalt chstens 70 % Unò0, . . 8 6 8 8

ö (außer arseniger Säure))..

erige Auflösungen

allussäure . . . . . . . . Gasreinigungsmasse, ausgebrauchte..... . Kaliumpermanganat x . Kampfer *) . . . . zz... aer . 8 Kobaltverbindungen. 1 Kolophonium und andere Harze (Nr. 97 a des statistischen Warenverzeichnisses) *=). .. Kongokopal (aus Nr. 97 b des statistischen Waren⸗ Hetehntsseh)5) 1114* Kupferverbindungen.. . Nickelsulfat . . . . . 3 Nickelverbindungen, sonstige. Phosphate, rro Phosphorverbindungen Quecksilberverbindungen Schwefe⸗ 11““ Schwefelkies.. bee11ö““ Selenverbindungen. Tannin *) ... Terpentinöl aller Art *) irkonmetall.. irkonmineralien.. irkonverbindungen.

11“” Strafvorschriften . Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) bestraft. .“ 8 6 8 1“

1“ Irynkrafttreten 8.

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, in den Gebieten

von Eupen, Malmedy und Moresnet und in der Untersteier⸗ mark.

Berlin, den 19. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Chemte. Dr. Claus Ungewitter.

*) Diese Freigrenze gilt nicht für den Einzelhandel (vgl. 55 1 2 der Anordnung Kr.2 zur Durchfüh der Anordnung 1/ ). 1 8 8 8. 8 8 8

Bekanntmachung

der Reichsstelle „Chemie“ über Nummernbezeichnung von

Anordnungen Vom 19. Dezember 1942

Nachdem durch die Anordnung 1/43 und die dazu er⸗ gangenen Durchführungsanordnungen Nr. 1—8 einige An⸗ ordnungen der Reichsstelle „Chemie“ neu gesaht worden sind, erhalten die Bekanntmachungen zur bisherigen Anordnung Nr. 13 mit Wirkung vom 1. Januar 1943 folgende Bezeich⸗ nung:

Gegenstand Neue der Anordnung Bezeichnung

Alte Bezeichnung

Bekanntmachung Nr. 12 zur An⸗ Absatz⸗ und Ver⸗ Anordnung Nr. 4 ordnung Nr. 13 vom 18. Ok⸗ brauchsrege⸗ zur Durchfüh⸗ tober 1939 (Deutscher Reichs⸗ lung für Dro⸗ rung der An⸗ anzeiger und Preußischer en und alka⸗ ordnung 1/43 Staatsanzeiger Nr. 244 vom loidhaltige 18. Oktober 1939) Rohstoffe

Bekanntmachung Nr. 14 zur An⸗ Verarbeitungs⸗ Anordnung Nr. 5 ordnung Nr. 13 in der Fassung beschränkung zur Durchfüh⸗ vom 25. Juni 1942 (Deutscher für Zellhorn / rung der An⸗ Reichsanzeiger und Preußischer Zelluloid ordnung 1/48 Staatsanzeiger Nr. 147 vom 26. Juni 1942)

Bekanntmachung Nr. 19 zur An⸗ Ablieferungs⸗ Anordnung Nr. 6 ordnung Nr. 13 vom 30. März pflicht für 1940 (Deutscher Reichsanzeiger deutsches Bie⸗ rung der An⸗ und Preußischer Staatsanzei⸗ nenwachs ordnung 1/43 ger Nr. 76 vom 1. April 1940)

Bekanntmachung Nr. 23 zur An⸗ Lieferung und Anordnung Nr. 7 ordnung Nr. 13 vom 28. Mai Verbraugh von zur Durchfüh⸗ 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Kunstharzen und Preußischer Staatsanzei⸗ und 252 ger Nr. 122 vom 28. Mai 1940) massen

ordnung 1/43

Bekanntmachung Nr. 24 zur An⸗ Bezug und Ver⸗ Anordnung Nr. 5b

ordnung Nr. 13 vom 28. Mai „brau von zur Durchfüͤh⸗ 1940 (Deutscher Reichsanzeiger tierischen Lei⸗ rung der An⸗ und Preußischer Staatsanzei⸗ men ordnung 1/43 1 ger Nr. 122 vom 28. Mai 1940) Bekanntmachung Nr. 26 zur An⸗ Verwendung Anordnung Nr. 0 ordnung Nr. 13 vom 3. August von geltt zur Durchfuüh⸗ 1940 (Deutscher Reichsanzeiger PCU, Vinnol rung der An⸗ und Preußischer Staatsanzei⸗ zur Herstellung ordnung 1/43 ger Nr. 180 vom 3. August von Beklei⸗ 1940) dungsstücken 1 8 Bekanntmachung Nr. 31 zur An⸗ Verarbeitungs⸗ Anordnung Nr. 10 ordnung Nr. 13 vom 30. April regelung füͤr zur Durchful 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Polyvinyl⸗ rung der und Preußischer Staatsanzei⸗ chlorid ordnung I/43 ger Nr. 99 vom 30. April 1941) Bekanntmachung Nr. 36 zur An⸗ Verwendungs⸗ Anordnung Nr. 11 ordnung Nr. 13 vom 10. März verbot für Holz⸗ zur Durchfüh⸗

1942 (Deutscher Reichsanzeiger kohle zu Gene⸗- rung der An-

und Preußischer Staatsanzei⸗ ratorzwecken ordnung 1/43 ger Nr. 58 vom 10. März 1942)

Berlin, den 19. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.

(Fortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage)

Gerantwortlich für den Amtlichen und Nichzamtlichen Teil, den Anzeigenteil und

für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin NW 21 8 Druck der Preuzischen Berlags⸗ und Druckerei Gmbd., Berls

Vier Beilagen

(einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilag 8 11“ 88 8

zur Durchfüh⸗-

rung der An⸗-

donéz Bissig, 1941 erteilte Exequatur ist erloschen.

1 Fluorverbindungen, sonstige . .. 8 8 14“ .

88

Erscheint an jedem J . abends. Dezugspreis durch die 2,30 ℛℳ einschließlich 0,18 8] abholer bei der Anzeigenstelle 1,90

ost monatlich S⸗ 8 Anze für Gelbst⸗ n ten nehmen

eitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld monatlich. Alle Postansta Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelm⸗ straße 32. Einzelne Aummern dieser Ausgabe kosten N, einzelne Beilagen 8 10 u3. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Ferusprech⸗Sammel⸗-Ae.; 10 38 3.

8

er

Nr. 299 weaxeene,en

Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlöschen einer Exequaturerteilung. b

Bekanntmachung über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Siebenundzwanzigste Bekanntmachung über die Aenderung der Zuständigkeit von Reichsstellen. Vom 17. Dezember 1942.

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Darmstadt und Prag über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Anordnung Nr. 2 der Sondergruppe „Grubenholzbewirt⸗ schaftung und ⸗verteilung“ in der Reichsstelle für Holz über Aufhebung des Verbots von Kaufabschlüssen und sonstigen Rechtsgeschäften über Grubenholz und Durch⸗ führung der Käufereinweisungen. Vom 18. Dezember 1942.

Anordnung Nr. 38 der Reichsstelle für Holz über Beschlag⸗ nahme von außereuropäischen (überseeischen) Hölzern. Vom 18. Dezember 1942.

Anweisung Nr. 56 der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeine⸗ rugn und verwandte Eisenindustriezweige als 6“ tungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erseugnif e über die Verwendungsbeschränkung von Stahldrähten (Eisendrähten) vom 15. Dezember 1942.

2 Anordnung 1/43 der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzver⸗

arbeitung über die Herstellung von Möbeln. Vom 18. De⸗ zember 1942.

Anordnung II/43 der Reichsstelle Glas, Keramik und Holz⸗ verarbeitung über die Bewirtschaftung von Holzwolle un Holzmehl. Vom 18. Dezember 1942.

Anordnung III/43 der Reichsstelle Glas, Keramik und Hol verarbeitung über die Bevorratung von Tafel⸗ und 8 glas. Vom 18. Dezember 1942.

Gemeinsame Anordnung der Reichsstelle Eisen und Metalle und der Reichsvereinigung Eisen über ecoted⸗wiesbe. tung (Anordnung EII der Reichsstelle Eisen und Metalle Anordnung 1 der Reichsvereinigung Eisen). Vom 21. De⸗ zember 1942.

Anordnung über Verbrauch von Roheisen und Hochofen⸗ Ferrosilizium.

Anordnung zur Aufhebung der Anordnungen über Höchst⸗ preise für Nutzeisen. Vom 21. Dezember 1942.

Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage b

Aumtliches Deutsches Reich 8

Der Führer hat auf Vorschlag des Leiters der Reichs⸗ stelle für Raumordnung den Oberregierungsrat Dr. Muer⸗ mann zum Ministerialrat ernannt.

Der Führer hat dem rearag der Bayerischen Alademie der Wissenschaften ordentlichen Fratesher Dr. Karl Alexander von Müller in München mit Urkunde vom 20. Dezember 1942 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen. .“

Das dem Chilenischen Konsul in Berlin, Fosé Mar⸗ namens des Reichs unter bem 14. Juni

Bekanntmachung Auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von

Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗

angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) in Ver⸗ bindung mit § 1 der Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Wiberruf des Staatsangehörig⸗ keitserwerbes in der Ostmark vom 11. Juli 1939 (ℳGBl. 1 S. 1235) erkläre ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen folgende Personen der deutschen Staats⸗ angehörigkeit für verlustig: 1. Arnade, Frieda Hannchen, geb. Giersch, geb. am 27. 4. 1899 in Görlitz, Arnade, Karl⸗Wolfgang Julius Kurt, geb. am 11. 5. 1927 in Görlitz, Arnade, Jutta Juliane, geb. am 8. 7. 1931 in örlitz, Elguther, Else, ges. Haenisch, feb. am 9. 10. 1881 in Löwenberg, Kr. Löwenberg/ Schlesien, Faludi, Wilma, geb. Gerlinger, geb. am 21. 7. 1898 in Wien, aludi, Heinz Karl, geb. am 7. 1. 1916 in Wien, aludi, Susanne, geb. am 27. 3. 1918 in Wien, ried, Maria Anna, geb. Heybal, geb. am 30. 12. 1885 in Linz / Donau, 8 Füar mann Augusta Christina Elise Johanna gen. ina, geb. Müller, geb. am 20. 12. 1888 in Horn⸗

berg/ Schwarzwald,

Hecht, Erfilia Anna Maria Pia, geb. Herrmann, peb. 9. 89 1888 Png. 8 3 Heinig a, geb. Christiansen, geb. am 10. 14 1912 in Nykobing/ Dänemark, 5

111“

Berlin,

lgenpreis für den Naum einer fünsgespaltenen 55 mm breiten veu.Heu⸗

en einzusenden, insbesondere welche Worte etwa durch Fettbeuch (einmal unten⸗ Sperrdruck (besonderer Vermerk am Nande) h bete Anzeigen müssen 2 Tago vor ei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

1,10 & ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 £.. nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 33. Alle D. sind auf olnsoltig beschriebenem Papier völlig bruckre ist darin auch a⸗ strichen) oder dur werden sollen.

——

12. Lein, Hertha Marie, geb. Luckmann, geb. am 24. 5. 1895 in Hamburg,

13. Romberg, Karl Werner, geb. am 16. 5. 1909 in Berlin⸗Schöneberg,

14. Wagner, Anna Elsa Meta, geb. Johannsen, geb. am 13. 2. 1894 in Hamburg⸗Bergedorf.

Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag⸗ nahmt.

Berlin, den 17. Dezember 1942. Der Reichsminister des Innern. J. V.: Dr. Stuckart. „Siebenundzwanzigste Bekanntmachung über die Aenderung der Zuständigkeit von Reichsstellen

Vom 17. Dezember 1942

„Auf Grund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über die

Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1994 (Deutscher Reichsanzeiger und M Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird die Zuständigkeit 88 mit Wirkung vom 1. Januar 1948 wie folgt geändert:

Die Zuständigkeit für

dbHn svon der auf die Waren⸗ 8 Warenbezeichnung Reichs⸗ Reichs⸗

verzeichnisses selle far stelle

geht über

147 Bettfedern: ungereinigt, roh Waren A. für odor zugerichtet (geschliffen verschio⸗ Kleidung usw.) denor und ver⸗ 147 b —: gereinigt wandte Gebiote

886 Unechtes Blattgold und unech⸗ tes Blattsilber (unechter Gold⸗ und Silberschaum) 656 a Postkarten mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln 666 b Postkarten mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln 657 a Bildpostkarten mit nicht entwer⸗ teten eingebruckten Wertstem⸗ peln⸗ 657 b 2 Postkarten und Streifbänder mit nicht entwerteten ein⸗ gedruckten Wertstempeln 667 0 Paketkarten, Postanweisungen, Telegrammformulare mit nicht entwerteten eingedruck⸗ ten Wertstempeln Postkarten mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln Postkarten, Kartenbriefe und Streifbänder mit nicht ent⸗ werteten eingedruckten Wert⸗ stempeln Briefumschläge mit nicht ent⸗ werteten eingedruckten Wert⸗ stempeln oder mit nicht ent⸗ werteten aufgeklebten Brief⸗ mazlen Briefumschläge mit nicht ent⸗ werteten eingedruckten Wert⸗ stempeln oder mit nicht ent⸗ werteten aufgeklebten Brief⸗ marken in Behältnissen aus Papier, Pappe oder so Paketkarten, Postanweisungen, Telegrammformulare, Kar⸗ tenbriefe und Streifbänder mit nicht entwerteten ein⸗ gedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten auf⸗ eklebten Briefmarken sowie Fahlkarten mit nicht entwer⸗ 88b aufgeklebten Briefmar⸗ en Postkarten mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten aufgeklebten Briefmarken Postkarten mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten aufgellebien riefmarken Entwertete Steuer⸗, Stempel⸗, Gebühren⸗ und ähnliche Marken 678 b Briefmarken aller Art, auch entwertete Ganzsachen aus 674 Außer Kurs gesetzte Banknoten und Notengeldscheine 676 b Kupfer⸗, Stahlstiche, Holz⸗ schnitte, delio⸗, Photogra⸗ vüren und dergleichen Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, auch geme scht mit Zellwolle, auf Holz, un⸗ ebdlen Metallen oder Kaie⸗ rungen unedler Metalle, Papier oder Stein (aus⸗ genommen Modezeichnun⸗ gen, bemalte, auf Papier)

aus 673 4

Montag, den 21. Dezember, abends

Die Zuständigkeit für

Poftscheckkonto: Berlin 41821 1942

goht über

verzeichnisses

Warenbezeichnung

von dor

natürliche Industriediamanten, bear⸗

Edelsteine, bearbeitet (geschlif⸗

fen usw.): nur zu technischen Zwecken in Holz, Horn, Kno⸗ chen oder unedlen Metallen gefaßt (Schneide⸗ uand Schreibdiamanten):; auch Drahtzieheisen in Verbindung mit gebohrten Edelsteinen (ausgenommen Industrie⸗ diamanten, bearbeitet)

Edelsteine und Halbedelsteine,

natürliche, roh (ausgenom⸗ men Industriediamanten und Bergkristall)

Echte Perlen, ungefaßt oder

gefaßt oder mit anderen Stoffen verbunden

Bearbeitete (abgeriebene, ge⸗

schliffene, durchbohrte) rote Korallen, ungefaßt oder ge⸗ faßt oder mit anderen Stof⸗ fen verbunden

Wachsperlen und alle sonstigen

Nachahmungen echter Per⸗ len; Nachahmungen von roten Korallen, auch in Form von Perlen ;Waren, ganz oder teilweise aus nachgeahmten echten Perlen oder nach⸗ geahmten roten Korallen, soweit sie nicht durch die Ver⸗ bindung mit anderen Stoffen

zunter andere Nummern fallen Edelsteine, bearbeitet (geschlif⸗

fen usw.): ohne Fassung, (ausgenommen

tet)

—: in anderer Weise gefaßt; in

einer zur unmittelbaren Ver⸗ wendung als Schmuck obder Zierat geeigneten Form ober geschnitten (Gemmen, Ka⸗ meen): vorstehend nicht ge⸗ nannte Waren aller Art in Verbindung mit Edelsteinen, soweit sie nicht an sich unter andere Nummern feallen, auch nicht als Werkböden, Steinlagerschrauben ober Hemmungsträger (alle diese mit Steinen) zu den Uhren⸗ teilen der Nrn. 933 und 935 b gehören, ausgenommen op⸗ tische Erzeugnisse in Verbin⸗ dung mit Edelsteinen

Natürliche Halbedelsteine (ein⸗

schließlich der glasigen Lava) bearbeitet (geschliffen usw. ohne Fassung; gefaßt, ge⸗ schnitten (Gemmen, Kameen) ober sonst zu Waren verar⸗ beitet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Num⸗ mern fallen, ausgenommen geschliffene optische Linsen und Prismen

Blech: vergoldet oder mit Gold

belegt (plattiert)

—: versilbert oder mit Silber

belegt (plattiert)

Draht, auch auf anderen Draht

aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle gesponnen: vergoldet oder mit Gold belegt (plattiert)

—: versilbert oder mit Silber

belegt (plattiert)

Waren ganz oder teilweise aus

vergoldeten oder mit Gold belegten (plattierten) unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenom⸗ men sind oder durch die Ver⸗ bindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fal⸗ len: Schmuckgegenstände, Toilette⸗- und Nippsachen

—: andere Waren (ausgenom⸗

men optische, feinmechanische und medizinmechanische Er⸗ zeugnisse)

Waren ganz oder teilweise aus

versilberten oder mit Silber belegten (plattierten) unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenom⸗ men sind (z. B. Nr. 887 a)

1 G