I
1 h
verwendet werden.
gestellt werden.
.zum Färben von Zement und Beton, 8 . zum Färben oder Entfärben von Glas, mit Ausnahme von Flaschen und Geräten für medizinische oder La⸗ boratoriumszwecke, .bei der Herstellung von a) Dachziegeln, einschließlich Biberschwänzen, b) Klinkern, c) Mosaik⸗ und Wandplatten, d) Austausch⸗ und Streckstoffen für das keramische . Gewerbe. 0) Braunstein mit einem Mn 02⸗Gehalt von 86 % und darüber darf nur zur Herstellung von Manganmetall ver⸗ wendet werden. — Wismutverbindungen— Wismutverbindungen dürfen nicht bei der Herstellung von Körperpflegemitteln aller Art (Schminke usw.) verwendet werden. § 16
Selen und Selenverbindungen
eleen und Selenverbindungen dürfen nicht verwendet werden: 1. bei der Herstellung von Selenfarben 2. in der Glasindustrie, soweit sie nicht der Herstellung von Farbglas für verkehrstechnische Zwecke oder Wehr⸗ machtszwecke dienen. — § 17
Borverbindungen
(1) Als Borverbindungen gelten Boraxkalk und Bor⸗ mineral, Borsäure und Borax, Natriumperborat (über⸗ saures Natron).
(2) Borverbindungen dürfen nicht verwendet werden:
1. bei der Herstellung von
a) Leder und Kunstleder, b) Appreturmitteln für die Lederwaren⸗ und Textil⸗ industrie, c) Flammschutzmitteln aller Art, d) Klebstoffen mit Ausnahme von Schnellbindern für maschinelle Randklebung, e) Leichtbauplatten, †) keramischen Glasuren, g) Email, h) Stärkemitteln (z. B. Glanzstärke), i) Wäschebleichmitteln, k) Körperpflegemitteln, !) Schädlingsbekämpfungsmitteln;
.ʒ bei der Verarbeitung von Kasein und Schellack;
bei der Verarbeitung von Papier, Pappe und Zellstoff;
.als Abbindeverzögerer;
5. als Stellmittel in der Email⸗ und keramischen Industrie;
6. zum Reinigen und Polieren von Metallen;
7. zu Konservierungszwecken;
8. in Wasch⸗ und Plättbetrieben.
(3) Borverbindungen dürfen bei der Herstellung von Glas nur für optisches Glas, chemisches und physikalisches Apparate⸗ glas (mit Ausnahme des gewöhnlichen Thüringer Glases) so⸗ wie Glasformen für den Ergänzungs⸗ und Reparaturbedarf bei Glaskonstruktionen verwendet werden.
§ 18 Arsenverbindungen
Arsenverbindungen dürfen nicht zur Holz⸗Imprägnierung
—
5 B
““
§ 19 FTannin und Gallussäure Tannin und Gallussäure dürfen bei der Herstellung von Tinte nicht verwendet werden. 1“ J““ Jod und Jodverbindungen Jodtinktur darf nur mit einem Jodgehalt bis zu 5 her⸗
1 Paradichlorbenzol E Paradichlorbenzol darf bei der Herstellung von Luftreini⸗
gern und für sonstige Luftreinigungszwecke nicht verwendet werden. § 22
(CEChemische Erzeugnisse als Treibstoffe „Cvhemische Erzeugnisse, für die die Reichsstelle zuständig ist, wie Kohlenwasserstoffe, Alkohole usw., dürfen als Treib⸗ stoffe nicht verwendet werden.
* 83 1 6 Die Reichsstelle kann in besonders begründeten 838 Ausnahmen von den Vorschriften diefer Anordnung zulassen. § 24 Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr § 25
ö. 11““ Inkrafttreten „Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, in den Gebieten von ä Malmedy und Moresnet und in der Untersteier⸗ mark.
Berlin, den 19. Dezember 1942.
Preußischer Staatsanzeiger Nr. 298 vom 19 Dezember 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗ ordnet: Lieferverbot Firmen des Einzelhandels dürfen mit folgende nicht beliefert werden: 3 * Agar⸗Agar, 8 .Aetherische Oele; als solche gelten: a) Coniferenöle (außer Terpentinöl und Pineöl), b) Citrusöle (auch gepreßte Agrumenöle), e) alle ätherischen Oele der Position 353 c des statistischen Warenverzeichnisse‧, Bienenwachs, roh oder gereinigt, . Pflanzenwachs in jeder Form, 88 Terpentinöl. Kasein (Käsestoff) für technische Zwecke, Terpentinharze, Kauri⸗ und andere Kopale, Dammar⸗, Akaroid⸗ und andere Hartharze; “ und andere Weichharze (natürliche Balsame, au Storax, flüssig oder fest) und Gummiharze (Schleim⸗ harze), roh oder gereinigt, Gummilack (Stock⸗, Stangen⸗, Körnerlach), Schellack, Akaziengummi (arabischer Gummi), Akajou⸗, Kirsch⸗, Kutera⸗, Bassoragummi; auch mah von Akazien⸗ oder von Kirschgummi, Tragantgummi, 8 Kampfer, Speisegelatine, .Tannin (Gallusgerbsäure), Wismutsalze, .Jod und Jodverbindungen einschl. Jodtinktur.
8 2 8N — v1“ Veräußerungsverbot F““ Die in § 1 genannten Waren dürfen von Firmen des Einzelhandels weder angeboten noch veräußert werden. § 3 Strafvorschriften Zuwiderhandlungen Vegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr
in der Faslung vom 11. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 685) bestraft .
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt K84 in den eingegliederten Ostgebieten, in den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet und in der Unter⸗ steiermark. e
Berlin, den 19. Dezember 1942. “
Der Reichsbeauftragte für Chemie
8 Dr. Claus Ungewitter.
.
n 8
War
KöA
82.
Anordnung Nr. 3 zur Durchführung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle „Chemie“ h (Absatzregelung für kleine Mengen chemischer Waren Vom 19. Dezember 1942
Auf Grund der Anordnung 1/43 der Reichsstelle „Chemie“ vom 19. Dezember 1942 (Deutscher 1 und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 298 vom 19. Dezember 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 81
Aufhebung der Beschlagnahme
Für eine Reihe von Waren, die der Beschlagnahme auf Grund der Anordnung 7 unterliegen, werden Freigrenzen festgesett. Für Waren, die im Rahmen der Freigrenze ge⸗ iefert, bezogen oder verbraucht werden, wird die Beschlag⸗ nahme hiermit aufgehoben.
Befreiung von der Lieferungs⸗, Bezugs⸗ und Verbrauchs⸗ genehmigung
(1) Die Aufhebung der Beschlagnahme hat folgende Wirkung: 3 a) Wer Waren monatlich an den einzelnen Abnehmer nur bis zur Höhe der festgesetzten Freigrenzen liefert, bedarf keiner Genehmigung. b) Wer Waren monatlich nur bis zur Höhe der fest⸗ gesetten Freigrenzen bezieht oder verbraucht, be⸗ arf keiner Genehmigung. Die 88 einzelne Waren erlassenen Verwendungsverbote bleiben jedoch bestehen. (2) Soweit für einzelne Waren von den Wirtschafts⸗ bzw. Fachgruppen oder von anderen Stellen Einkaufs⸗ bescheide, Bezugsmarken und dergleichen ausgegeben werden, ndeh auf die Mitglieder dieser Organisation die vorstehenden orschriften über die Freigrenzen keine Anwendung.
2* § 3 Befreiung von der Meldepflicht
9 Lieferungen im Rahmen der festgesetzten Freigren en sind bei den vorgeschriebenen Meldungen ohne Angabe des Empfängers in einer Summe zu melden.
(2) Wer Waren nur bis zur Höhe der festgesetzten 87
Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.
Anordnung Nr. 2 1“ 8 zur Durchführung der Anordnung 1/43 V der Reichsstelle „Chemie“ (Absatzregelung für den Einzelhandel) 1 Vom 19. Dezember 1942 Auf Grund der Anordnung 1/43 der Reichsstelle „Chemie“
vom 19. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und ö11A11AA“
grenzen bezieht und verbraucht, ist von der Abgabe von Mel⸗ ungen befreil. — 98 Freigrenzen für Waren der Anlagen A bis D
Antimonverbindungen . . . . . . .. 11164“ Arsenige Säure (Arsenik, Arsentrioxyd). T .eeeee (außer arseniger Säure) Ausländisches Bienenwachs *) .. Boraxg 1e“ “* Borsäure.. .
rige Auflösungen
Cadmiumverbindungen.. Cerverbindungen... Fluorverbindungen, und zwar: Aluminiumfluorid, “ Kieselfluornatrium, Kryolith luorverbindungen, sonstige allussäure. 1“ Gasreinigungsmasse, ausgebrauchte. Kaliumpermanganat . Kobaltverbindungen — Kolophonium und andere Harze (Nr. 97 a des statistischen Warenverzeichnisses) ½) . Kongokopal (aus Nr. 97 b des statistischen Waren⸗ verzeichnisses) *⁴) . . Kupferverbindungen... . Nickelsulfat. EE11u , Nickelverbindungen, sonstige, Phosphate, o „ Phosphorverbindungen Quecksilberverbindungen Schwefel Schwefelkies.... vF1ö11“ Selenverbindungen. Tannin *). Terpentinöl aller Art *) irkonmetalll.. irkonmineralien. irkonverbindungen.
Strafvorschriften
Fessrchenahähgn gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) b
Inkrafttreten
„Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, in den Gebieten von “ Malmedy und Moresnet und in der Untersteier⸗ mark.
Berlin, den 19. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Chemie
8
Dr. Claus Ungewitter.
*) Diese Freigrenze gilt nicht für den Einzelhandel (vgl. 6 1 An ung Ar; zur Durchführung der An⸗ ng
Bekanntmachung 1 1—
Braunstein, natürlicher, mit einem Gehalt höchstens 70 % Uno,. 8 11“ een “
der Reichsstelle „Chemie“ über Nummernbezeichnung von Anordnungen 8
Vom 19. Dezember 1942
Nachdem durch die Anordnung 1/43 und die dazu en⸗ gangenen Durchführungsanordnungen Nr. 1—8 einige An⸗
8
Pvwordnungen der Reichsstelle „Chemie“ neu gesaßt worden sind,
erhalten die Bekanntmachungen zur bisherigen Anordnung Nr. 13 mit Wirkung vom 1. Januar 1943 folgende Bezeich⸗ nung: B
4
Gegenstand Neue
Alte Bezeichnung der Anordnung Bezeichnung
Bekanntmachung Nr. 12 zur An⸗ Absatz⸗ und Ver⸗ Anordnung Nr. 4 ordnung Nr. 13 vom 18. Ok⸗ brauchsrege⸗ zur Durchfuüh⸗ tober 1939 (Deutscher Reichs⸗ lung für Dro⸗ rung der An⸗ anzeiger und Preußischer en und alka⸗ ordnung I1/43 Staatsanzeiger Nr. 244 vom loidhaltige 18. Oktober 1939) Rohstoffe
Bekanntmachung Nr. 14 zur An⸗ Verarbeitungs⸗ Anordnung Nr. 5 ordnung Nr. 13 in der Fassung beschränkung zur Durchfüh⸗ vom 25. Juni 1942 (Deutscher für Zellhorn/ rung der An⸗ Reichsanzeiger und Preußischer Zelluloib ordnung I/48 Staatsanzeiger Nr. 147 vom 26. Juni 1942)
Bekanntmachung Nr. 19 zur An⸗ Ablieferungs⸗ ordnung Nr. 13 vom 30. März pflicht für 1940 (Deutscher Reichsanzeiger deutsches Bie⸗ und Preußischer Staatsanzei⸗ nenwachs ger Nr. 76 vom 1. April 1940)
Bekanntmachung Nr. 23 zur An⸗ Lieferung und Anordnung Nr.7 ordnung Nr. 13 vom 28. Mai Verbraugh von zur Durchfüh⸗ 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Kunstharzen rung der An⸗ und Preußischer Staatsanzei⸗ und reß⸗ ordnung 1/43 ger Nr. 122 vom 28. Mai 1940) massen
Bekanntmachung Nr. 24 zur An⸗ Bezug und Ver⸗ Anordnung Nr. 6b ordnung Nr. 13 vom 28. Mai „brau von zur Durchfüͤh⸗ 1940 (Deutscher Reichsanzeiger tierischen Lei⸗ rung der An⸗ und Preußischer Staatsanzei⸗ men ordnung 1/43 ger Nr. 122 vom 28. Mai 1940) 8.
Bekanntmachung Nr. 26 zur An⸗ Verwendung Anordnung Nr. 9 ordnung Nr. 13 vom 3. August von ggeltt zur Durchfüͤh⸗ 1940 (Deutscher Reichsanzeiger PCU, Vinnol rung der An⸗ und Preußischer Staatsanzei⸗ zur Herstellung ger Nr. 180 vom 3. August von Beklei⸗ 1940) dungsstücken vesecens
Bekanntmachung Nr. 31 zur An⸗ Verarbeitungs⸗ Anordnung Nr. 10 ordnung Nr. 13 vom 30. April regelung für zur Durchf 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Polyvinyl⸗ rung der M. und Preußischer Staatsanzei⸗ chlorid ordnung I/43 ger Nr. 99 vom 30. April 1941)
Bekanntmachung Nr. 36 zur An⸗ Verwendungs⸗ Anordnung Nr. 11 ordnung Nr. 13 vom 10. März verbot für Holz⸗ zur Durchfüh⸗ 1942 (Deutscher Reichsanzeiger kohle zu GCene⸗ rung der An⸗ und Preußischer Staatsanzei⸗ ratorzwesken orbnung 1/413 ger Nr. 58 vom 10. März 1942)
Berlin, den 19. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter,
Anordnung Nr. 6
zur Durchfüh⸗ rung der An⸗
ordnung 1/43
(Fortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage)
Gerantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und
für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: 8 Rudolf Lantzsch in Berlin NW 91 8 Druck der Preutlichen Berlags⸗ und Druckerei Cmb., Berlim.
Vier Beilage —
Nr. 299
orduung /41 3 keitserwerbes in der Ostmark vom 11. Juli 1989
*
2.
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8 1
11“
2,30 ℛ ℳ einschließlich 0,28 Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; abholer bei der Anzeigenstelle 1,90 2 monatlich. Alle Postanstalt
straße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 10 . Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige
Erscheint an jedem Wochentag abends. Dezugsprels durch die Post monatlich für Gelbst⸗ e8haseesska. Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle §W 68, elm⸗ 1 8 8 . 27 A. n — nsendung Betrages einschließlich des Vortos abgegeben. Jernsprech⸗Gammel⸗Ar.; 10 38 88.
strichen) oder dur werden sollen. — Befri
termin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
. -Eeeegfaer. wezen greihe Anzeigenpreis für den Naum einer fünsgespaltenen 55 mm breiten Patit⸗Zeile
1,10 2£ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 £. — nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle
nd auf elnsoltig beschriebenem Papier völlig druckre st darin auch anzugeben, welche Worte eiwa durch Fettbeuck (einmal unter⸗ Sperrdruck (besonderer Vermerk am Nande) b
ervorgehoben Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Ieeeen.
einzusenden, insbesondere
Reichsbankgirskonto Verlin. Konto Nr. 1/1913
Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlöschen einer Exequaturerteilung.
Bekanntmachung über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Siebenundzwanzigste Bekanntmachung über die Aenderung der Zuständigkeit von Reichsstellen. Vom 17. Dezember 1942.
Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Darmstadt und Prag über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.
Unorb n Nr. 2 der Sondergruppe „Grubenholzbewirt⸗ schaftung und ⸗verteilung“ in der Reichsstelle für Holz über Aufhebung des Verbots von Kaufabschlüssen und sonstigen Rechtsgeschäften über Grubenholz und Durch⸗
führung der Käufereinweisungen. Vom 18. Dezember 1942.
Anordnung Nr. 38 der Reichsstelle für Holz über Beschlag⸗ nahme von außereuropäischen (überseeischen) Hölzern. Vom 18. Dezember 1942.
Anweisung Nr. 56 der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeine⸗ rugn und verwandte Eisenindustriezweige als C tungsstelle des Reichsbeauftragten für technische E e über die Verwendungsbeschränkung von Stahldrähten (Eisendrähten) vom 15. Dezember 1942.
Anordnung/43 der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzver⸗ arbeitung über die Herstellung von Möbeln. Vom 18. De⸗ zember 1942. 8
Anordnung II/43 der Reichsstelle Glas, Keramik und Holz⸗ verarbeitung über die Bewirtschaftung von Holzwolle un Holzmehl. Vom 18. Dezember 1942.
Anordnung III/43 der Reichsstelle Glas, Keramik und u- verarbeitung über die Bevorratung von Tafel⸗ und Guß⸗ glas. Vom 18. Dezember 1942. —
Gemeinsame Anordnung der Reichsstelle Eisen und Metalle
uund der Reichsvereinigung Eisen über Sontde setcdh. tung (Anordnung E II der Reichsstelle Eisen und Metalle Anordnung 1 der Reichsvereinigung Eisen). Vom 21. De⸗ zember 1942. 1
Anordnung über Verbrauch von Roheisen und Hochofen⸗ Ferrosilizium. 8
Anordnung zur Aufhebung der Anordnungen über Höchst⸗ preise für Nutzeisen. Vom 21. Dezember 1942.
Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage.
Amtliches Deutsches Reich
Der Führer hat auf Vorschlag des Leiters der Reichs⸗ stelle für Raumordnung den Oberregierungsrat Dr. Muer⸗ mann zum Ministerialrat ernannt.
—
Der Führer hat dem Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften ordentlichen beseh Dr.⸗Karl Alexander von Müller in München mit Urkunde vom 20. Dezember 1942 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen. t 8 “
Das dem Chilenischen
onéz Bissig, namens des Reichs unter 941 erteilte Exequatur ist erloschen.
m 14. Ju
12
g
Bekanntmachung Auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) in Ver⸗ bindung mit § 1 der über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Stagt apgg er e S. 1235) erkläre ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen folgende Personen der deutschen Staats⸗ angehörigkeit für verlustig: 1. Arnade, Frieda Hannchen, geb. Giersch, geb. am 27. 4. 1899 in Görlitz, 2. Arnade, Karl⸗Wolfgang Julius Kurt, geb. am 11. 5. 1927 in Görlitz, Ehese. Jutta Juliane, geb. am 8. 7. 1931 in örlitz, El N.he „Else, ge. Haenisch, ses. am 9. 10. 1881 in dHe begh Kr. Löwenberg/ Schlesien, Faludi, Wilma, geb. Gerlinger, geb. am 21. 7. 1898 in Wien, G aludi, Heinz Karl, geb. am 7. 1. 1916 in Wien, aludi, Susanne, b. am 27. 3. 1918 in Wien, Fried, Maria Anna, geb. Heybal, geb. am 30. 12. 1885 in Linz / Donau, b 8 “ Augusta Christina Elise Johanna gen. ina, geb. Müller, geb. am 20. 12. 1888 in Horn⸗ berg / Schwarzwald, 3 Hecht, Erfilia Anna Maria Pia, geb. Herrmann, geb. am 9. 10. 1896 in Prag,
nahmt.
Berlin, Montag, den 21. Dezember, abends
12. Lein, Hertha Marie, geb. Luckmann, geb. am 24. 5. 1895 in Hamburg, 13. Romberg, Karl Werner, geb. am 16. 5. 1909 in Berlin⸗Schöneberg, 1 14. Wagner, Anna Elsa Meta, geb. Johannsen, geb. am 13. 2. 1894 in Hamburg⸗Bergedorf.
Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag⸗
Berlin, den 17. Dezember 1942. Der Reichsminister des Innern. J. V.: Dr. Stuckart.
16“ 16“ Siebenundzwanzigste Bekanntmachung
über die Aenderung der Zuständigkeit von Reichsstellen Vom 17. Dezember 1942
Auf Grund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1994 (de Reichsanzeiger und Preußischer E Nr. 209 vom 7. 1“ 1934) wird die Zuständigkeit der
Reichsstellen mit Wirkung vom 1. Januar 1943 wie folgt
geändert:
Poftscheckkonto: Berlin 41821 194
—
Die Zuständigkeit für
goht über
Konsul in Berlin, F os6 Mar⸗ e
Heinig, Oda, geb. Christiansen, geb. am 10. 11.
1912 in Nykobing / Dänemark,
88
Die Zußtandigkeit für (geht üͤber von der
Einfuhr⸗Nr. auf die des Stat. Warenbezeichnun Reichs⸗ Reichs⸗ Waren. 1 3 stelle für saich
verzeichnisses
147 * Bettfedern: ungereinigt, roh Waren A. für odoer zugerichtet (geschliffen vorschle⸗ Kleidung
usw.) 8 3 denoer und ver⸗
—: gereinig
Unechtes Blattgold und unech⸗ tes Blattsilber (unechter Gold⸗ und Silberschaum)
Postkarten mit nicht entwerteten eingebruckten Wertstempeln
Postkarten mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln
Bildpostkarten mit nicht entwer⸗ teten eingedruckten Wertstem⸗ peln⸗
Postkarten und Streifbänder mit nicht entwerteten ein⸗ gedruckten Wertstempeln
Paketkarten, Postanweisungen, Telegrammformulare mit nicht entwerteten eingedruck⸗ ten Wertstempeln
Postkarten mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln
Postkarten, Kartenbriefe und Streifbänder mit nicht ent werteten eingedruckten Wert⸗ stempeln
Briefumschläge mit nicht ent werteten eingedruckten Wert stempeln oder mit nicht ent werteten aufgeklebten Brief⸗ manlen
Briefumschläge mit nicht ent werteten eingedruckten Wert⸗ stempeln ober mit nicht ent⸗ werteten aufgeklebten Brief⸗ marken in Behältnissen aus Papier, Pappe oder 8 b
Paketkarten, Postanweisungen, Telegrammformulare, Kar⸗ tenbriefe und Streifbänder mit nicht entwerteten ein⸗ gedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten auf⸗
eklebten Briefmarken sowie
ahlkarten mit nicht entwer⸗ aufgeklebten Briefmar⸗ en G
Postkarten mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten aufgeklebten Briefmarken
Postkarten mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten aufgellebten riefmarken
Entwertete Steuer⸗, Stempel⸗, Gebühren⸗ und ähnliche Marken
678 b Briefmarken aller Art, auch entwertete Ganzsachen
Außer Kurs gesetzte Banknoten und Notengeldscheine
676 b Kupfer⸗, Stahlstiche, Holz⸗
schnitte, Helio⸗, Photogra⸗ vüren und dergleichen
Gemälde (gemalte Bilder) auf! Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, auch gene scht mit Zellwolle, auf Lolg, un⸗ edlen Metallen oder Legie⸗ rungen unehler Metalle, Papier oder Stein (aus⸗ genommen Modezeichnun⸗ gen, bemalte, auf Papier)
aus 656 aus 666 b aus 657 a
aus 667 b 2
aus 657 °
aus 658 aus 664 b
aus 665 b
aus 670 h
aus 678
aus 674 d
aus 6772
“
Einfuhr⸗Nr. des Stat. Waren⸗
verzeichnisses
Warenbezeichnung
von dor auf die
Reichs⸗ Reichs⸗ stelle
aus 678 0
Edelsteine, bearbeitet (geschlif⸗
Edelsteine und Halbedelsteine, Echte Perlen, ungefaßt oder
Bearbeitete (abgeriebene, ge⸗
Wachsperlen und alle sonstigen
zunter andere Nummern fallen Edelsteine, bearbeitet (geschlif⸗
Industriediamanten, bear⸗
—: in anderer Weise gefaßt; in
Natürliche Halbedelsteine (ein⸗
Blech: vergoldet oder mit Gold —: versilbert oder mit Silber
Draht, auch auf anderen Draht
—: versilbert oder mit Silber
Waren ganz ober teilweise aus
—: andere Waren (ausgenom⸗
Waren ganz oder teilweise aus
fen usw.): nur zu technischen Zwecken in Holz, Horn, Kno⸗ chen oder unedlen Metallen gefaßt (Schneide⸗ und Schreibdiamanten); auch Drahtzieheisen in Verbindung mit gebohrten Edelsteinen (ausgenommen Industrie⸗ diamanten, bearbeitet)
natürliche, roh (ausgenom⸗ men Industriediamanten und Bergkristall)
gefaßt oder mit anderen Stoffen verbunden
schliffene, durchbohrte) rote Korallen, ungefaßt oder ge⸗ faßt oder mit anderen Stof⸗ fen verbunden
Nachahmungen echter Per⸗ len; Nachahmungen von roten Korallen, aa in Form von Perlen ;Waren, ganz oder teilweise aus nachgeahmten echten Perlen oder nach⸗ eahmten roten Korallen, seeit sie nicht durch die Ver⸗ bindung mit anderen Stoffen
fen usw.): ohne Fassung, natürliche (ausgenommen
tet)
einer zur unmittelbaren Ver⸗ wendung als Schmuck oder Zierat geeigneten Form ober geschnitten (Gemmen, Ka⸗ meen); vorstehend nicht ge⸗ nannte Waren aller Art in Verbindung mit Edelsteinen, soweit sie nicht an sich unter andere Nummern feallen, auch nicht als Werkböden, Steinlagerschrauben oder Hemmungsträger (alle diese mit Steinen) zu den Uhren⸗ teilen der Nrn. 933 und 935 b gehören, ausgenommen op⸗ tische Erzeugnisse in Verbin⸗ dung mit Edelsteinen
schließlich der glasigen Lava) bearbeitet (geschlissen usw. ohne Fassung; gefaßt, ge⸗ schnitten (Gemmen, Kameen) ober sonst zu Waren verar⸗ beitet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Num⸗ mern fallen, ausgenommen geschliffene optische Linsen und Prismen
belegt (plattiert) belegt (plattiert)
aus unedlen Metallen ober Legierungen unedler Metalle gesponnen: vergoldet oder mit Gold belegt (plattiert)
belegt (plattiert)
vergoldeten oder mit Gold belegten (plattierten) unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenom⸗ men sind oder durch die Ver⸗ bindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fal⸗ len: Schmuckgegenstände, Toilette⸗- und Nippsachen
men optische, feinmechanische und medizinmechanische Er⸗ zeugnisse)
versilberten oder mit Silber belegten (plattierten) unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenom⸗
D. für techn.
e”
212*
men sind (z. B. Nr. 887 a)
78 8