(4) Soweit mehrere Beauftragte ,2 eine Verteilungsstelle
bestellt werden, ist jeder von ihnen berechtigt, für diese Ver⸗
teilungsstelle Anweisungen zu erteilen.
Abschluß und Vermittlung von Einfuhrgeschästen
(1) Personen oder Personenvereinigungen dürfen Einfuhr⸗ geschäfte jeder Art in Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe innerhalb eines gewerblichen Betriebes oder zu Erwerbs⸗ zwecken — gleichgültig ob im eigenen oder fremden Namen — nur abschließen oder vermitteln, wenn sie zur Vornahme solcher Geschäfte von der Reichsstelle zugelassen worden sind.
(2) Die Vermittlung und der Abschluß von Einfuhr⸗
geschäften in Erzeugnissen der Papierverarbeitung und des
Druckes bedarf in jedem Fall der Genehmigung der Reichs⸗ stelle, soweit sie nicht für das Einfuhrgeschäft eine Devisen⸗ bescheinigung erteilt hat oder erteilt.
(3) Die Zulassung nach Abs. 1 und die Genehmigung nach Abs. 2 ist auch erforderlich, wenn sich die Tätigkeit nur auf die Herausgabe von Anfragen oder die Weitergabe von An⸗ geboten beschränkt.
(4) Wer eine Tätigkeit der im Abs. 1 genannten Art ausübt, gilt dann als zugelassen, wenn ihm hierüber nach dem 6. Juli 1940 eine Bestätigung durch die Reichsstelle erteilt worden ist.
Beschränkung der Bevorratung
(1) Verbraucher dürfen nur einen Vorrat von Papier, Pappe und Erzeugnissen daraus (insbesondere Papierwaren und Druck⸗Erzeugnissen) halten, der ihrem Bedarf für höchstens
drei Monate entspricht. Bestellungen dürfen nur aufgegeben und angenommen werden, wenn durch ihre Ausführung die Bedarfsdeckung für den angeführten Höchstversorgungszeitraum nicht überschritten wird. 1 (2) Diese Vorschrift findet auf Verarbeiter der im Abs. 1 genannten Waren keine Anwendung. 8
B Halbstoffe Zellstoffe
Bezug und Verarbeitung (1) Zellstoffe aller Art einschließlich der
dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Bezugsgenehmi⸗ gung) bezogen und auf Grund einer B (Ver⸗ arbeitungsgenehmigung) verarbeitet werden. Die Reichsstelle erteilt die genannten Genehmigungen schriftlich und legt darin die jeweils zum Bezug und zur Verarbeitung freigegebenen
Mengen und Sorten fest. (2) Für inländische Zellstoffe aller Art einschließlich der Abfallzellstoffe gilt die Verarbeitungsgenehmi ir die darin angegebenen Mengen und Sorten zugleich als Bezugs⸗ genehmigung. Lieferung 8 Sulfitzellstoff jeder Art sowie Buchen⸗ und Strohzellstoff einschließlich der Abfallzellstoffe hieraus darf nur mit Geneh⸗ migung der Verteilungsstelle für Sulfit⸗ und Fee; (7) in Berlin W 62, Budapester Str. 15, Sulfat⸗(Natron⸗) Zell⸗ stoff einschließlich der Abfallzellstoffe hieraus darf nur mit Ge⸗ nehmigung der Verteilungsstelle für Sackpapier, Natronzell⸗ stoff und Natronpapier (5) in Berlin⸗Wilmersdorf 1, Kaiser⸗
allee 42, an Verarbeiter geliefert werden.
§ 6 Lagerhaltung und Lagerbuch (1) Die Reichsstelle behält sich vor, die Haltung eines be⸗ stimmten Lagers an Zellstoff aller Art anzuordnen. (2) Die Verarbeiter von Zellstoff aller Art haben be⸗ sondere Lagerbücher zu führen, aus denen ersichtlich ist: 1. der Bestand jeweils am Ersten eines Monats, 2. jede Bestandsbewegung durch Zu⸗ und Abgang mit Angabe der Herkunft und des Verwendungszweckes im eigenen Betrieb, und zwar 8 3 bei Zugängen aus fremden Lagern (Händlern) oder Betrieben auch der Lieferer und bei Ab⸗ gängen an fremde Lager (Händler) oder Betriebe auch der Empfänger, b) bei allen Zugängen vch Einfuhr auch Nummer uund Datum her Devisenbescheinigung.
§ 7
6“ Verteilung v1
(1) Der Bezug und die Lieferung von Holzstoff in⸗ und ausländischer Herkunft wird von der Verteilungsstelle für Handelsholzstoff (9) in Berlin⸗Charlottenburg 2, Neue Grol⸗ manstr. 5/6, und von den bei ihr gemäß Bekanntmachung Nr. 1 zu dieser Anordnung gebildeten Bezirksstellen vermittelt. (2) Bezieher dürfen Holzstoff in⸗ und ausländischer Her⸗ kunft nur durch Vermittlung der Verteilungsstelle für Han⸗ delsholzstoff (9) oder ihrer Bezirksstellen und nur von den Firmen und in den Mengen beziehen, die von der Verteilungs⸗ stelle oder ihren Bezirksstellen festgelegt werden. Jeder be⸗ absichtigte Bezug von Holzstoff ist der Bezirksstelle zu melden, in deren Zuständigkeitsbereich der beziehende Betrieb seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. (3) Lieferer von Holzstoff (z. B. Holzstofferzeuger, Holz⸗ stoffhändler) dürfen Holzstoff in⸗ und ausländischer Herkunft nur mit Genehmigung der Verteilungsstelle für Handelsholz⸗ stef (9) oder ihrer Bezirksstellen und nur denjenigen Be⸗ ziehern und in den Mengen anbieten, veräußern und liefern, die ihnen von der Verteilungsstelle oder einer Bezirksstelle benannt worden sind. . (4) Die Absätze 1—3 finden keine . wenn Ver⸗ arbeiter Holzstoff aus eigenen Holzschleifereien beziehen.
§ 8 Verarbeitung Holzstoff darf nur in den Mengen verarbeitet werden, für die die Reichsstelle eine schriftliche Verarbeitungsgenehmi⸗ gung erteilt hat. 8 89 8
5 1“ “
1b Lieferanweisungen für Zellstoff und Holzstoff Die Reichsstelle behält sich vor, Anweisungen über die Lieferung von Zellstoff und Holzstoff in bestimmten Mengen und Sorten zu erteilen. “
1“
(1) Verarbeiter von Zellstoff und Felsstoff haben ihren Bezug und Verbrauch an Zellstoff und Holzstoff sowie alle in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Be⸗ stände, Zu⸗ und Abgänge der Reichsstelle “ bis zum 10. eines jeden Monats für den voraufgegangenen Monat unter Feee Aufteilung zu melden.
(2) Erzeuger von Aee Holzstoff haben der Reichs⸗ stelle ihre Erzeugung, ihren Bestand und ihren Versand fort⸗ laufend bis sum 10. eines jeden Monats für den vorauf⸗ gegangenen Monat zu melden. —
I1 § 11 8 8 8 Austauschstofsfe 8 Die Reichsstelle behält sich vor anzuordnen, daß Faser⸗ stoffe aller Art, die statt Zellstoff oder Holzstoff für die Papier⸗ und Pappenherstellung eingesetzt werden (z. B. Kartoffelkraut⸗ halbstoff, Gelbstrohstoff, Lignite, Hanf⸗ oder Flachsschäben), nur mit Genehmigung bezogen, geliefert oder verarbeitet werden dürfen. 812 1 .“ 8— Lumpen ..“ (1) Lumpen aller Art, Linters und sonstige Abfälle von 6½ — sowie Bastfaserabfälle dürfen zur Herstellung von Papier und Pappe nur in den Mengen und Sorten ver⸗ arbeitet werden, für die die Reichsstelle eine schriftliche Ver⸗ arbeitungsgenehmigung erteilt hat. (2) Die Reichsstelle behält sich vor, den Herstellern von Papier und Pappe vorzuschreiben, a) bestimmte Mengen an Lumpen, Linters, sonstigen Abfällen von Gespinstwaren und Bastfaserabfällen haauf Lager zu nehmen oder 27 Lager zu halten, b) vorhandene Bestände an estimmte Firmen zu liefern. G
C
§ 13 Lieferungsfreigaben (1) Erzeuger dürfen Papier und Pappe nur auf Grund und in Föhe der ihnen für bestimmte Sorten und Zeiträume von der Reichsstelle schriftlich erteilten Genehmigungen (Liefe⸗ rungsfreigaben) liefern. b b (2) Ueberschreitungen sind bis zu 10 v. H. der freigegebenen Monatsmengen zulässig und müssen innerhalb eines Kalender⸗ vierteljahres oder eines anderen von der Reichsstelle bekannt⸗ ugebenden Zeitraumes ausgeglichen werden. In dem gleichen lafange können Unterschreitungen innerhalb der festgesetzten Zeit ausgeglichen werden. (3) Die “ bilden die Bemessungsgrund⸗ lage für die Rohstoffzuteilung. 8 Verteilungsgrundsätze (1) Die zur Verfügung stehenden Erzeugungsmengen an Papier und Pappe werden nach folgenden Grundsätzen verteilt: a) nach Richtsätzen, die für eine bestimmte Zeit in Rkeeeinem Vomhundertsatz der Lieferungen eines zurück⸗ liegenden Bezugszeitraumes festgesetzt werden, Richt⸗ satzverteilung b) nach Anweifungen, die von den zuständigen Beauf⸗ tragten oder Verteilungsstellen erlassen werden (Ein⸗ weisungen), Totalverteilung c) nach Sondermengen, die für bestimmte Verwendungs⸗ wecke festgelegt und deren Verwaltung den von der Reichsstelle zu bestellenden Bedarfsträgern über⸗ tragen wird. (2) Die Festsetzung eines vang hat zur Wirkung, daß Lieferungen in den betreffenden Papier⸗ und Pappen⸗ sorten in Höhe des Richtsatzes zu erfolgen haben, es sei denn,
daß der zuständige Beauftragte oder die zuständige Ver⸗
teilungsstelle etwas anderes vorschreibt.
(3) Soweit die Totalverteilung angeordnet ist, dürfen Lieferungen in den betreffenden Papier⸗ und Pappensorten nur entsprechend der Einweisung des zuständigen Beauftragten oder der zuständigen Verteilungsstelle erfolgen.
(4) Soweit Sondermengen festgelegt worden sind, ist es verboten,
2) im Rahmen der Sondermengen zugeteilte Papier⸗ oder Pappenmengen für einen anderen als den vor⸗ sesehenen Zweck zu verwenden,
apier⸗ oder Pappenmengen und ⸗orten, die nicht aus einer Sondermenge zugeteilt worden sind, für solche Zwecke zu verwenden, 85 die Sondermengen festgelegt worden sind, es sei denn, daß Ausnahmen
. genehmigt worden sind.
(5) Der Reichsbeauftragte legt die Sondermengen fest und bestellt deren Verwalter (Bedarfsträger). Die Sonder⸗ mengen sowie die Bedarfsträger werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger unter Angabe des Verwendungszweckes der Sondermengen und der in Frage kommenden Papier⸗ und Pappensorten bekanntgegeben.
(6) Anträge auf Zuteilung von Papier oder Pappe aus der Sondermenge sind bei dem Bedarfsträger einzureichen. Er ist berechtigt, von den Antragstellern eine Verpflichtungs⸗ erklärung nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster zu fordern.
(7) Hersteller und Verteiler dürfen Papier und Pappe zur Herstellung von Waren, für die eine Sondermenge fest⸗ gelegt ist, nur liefern, wenn ihnen die Zuteilung aus der Sondermenge nachgewiesen ist.
D
der Papierverarbeitung und des Drucks
§ 15 1
Begwirtschaftung und Meldepflicht— (1) Die Reichsstelle behält sich vor, Papier⸗ und Pappen⸗
großhändlern sowie Herstellern von Papierwaren und Druck⸗ Erzeugnissen aufzugeben, bestimmte Papier⸗ und Pappen⸗ mengen und ⸗sorten
a) auf Lager zu nehmen oder auf Lager zu halten, b) an bestimmte Bezieher oder Beziehergruppen zu liiefern. 8 (2) Papier⸗ und Pappengroßhändler und verwandte Be⸗ triebe haben der Reichsstelle die am Schluß eines jeden
b)
Großhandel, Erzeugnisse
Kalendervierteljahres in ihrem unmittelbaren oder mittel⸗ baren Besitz befindlichen Lagerbestände zu melden. Die * muß jeweils am zehnten Tage nach Vierteljahres⸗ 89 ei der Reichsstelle vorliegen. Die Papier⸗ und appenmengen sind in der Meldung sortenmäßig (entsprechend den Sortenbezeichnungen in der Produktionsmeldung an die Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holz⸗ stofferzeugung) zu unterteilen.
(3) Hersteller von Papierwaren und Druck⸗Erzeugnissen haben zu den von der Wirtschaftsgruppe Druck und der Wirt⸗ schaftsgruppe im Auftrage der Reichs⸗ stelle bekanntzugebenden Zeitpunkten die gleichen Meldungen zu erstatten wie Papier⸗ und Pappengroßhändler.
§ 16 Genehmigungspflicht für die Herstellung von
Druck⸗Erzeugnissen 8
(1) Drucke jeder Art dürfen nur nach Genehmigung her⸗ gestellt werden.
(2) Die Druckgenehmigung wird von den gemäß § 1 bestellten Bezirksverteilungsstellen für “ der Reichsstelle erteilt und auf den Namen des antragstellenden Herstellers ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar, es sei denn, daß die Bezirksverteilungsstelle, die die Genehmigung erteilt hat, in besonders begründeten Einzelfällen die Uebertragung zuläßt. Die Druckgenehmigung wird drei Monate nach dem Ausstellungstag ungültig.
(3) Die Hersteller von Druck⸗Erzeugnissen sind ver⸗ bfisces. vor Beginn der Herstellung eines Druck⸗Erzeugnisses
ie Genehmigung bei der für den Ort ihrer Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverteilungsstelle einzuholen.
(4) Soweit bestimmte Druck⸗Erzeugnisse von der Genehmigungspflicht allgemein ausgenommen werden, werden sie durch die Wirtschaftsgruppe Druck bekanntgegeben.
(5) Einem Auftraggeber, dessen Druckauftrag von einer Bezirksverteilungsstelle nicht genehmigt worden ist, ist es ver⸗ boten, den Auftrag einem anderen Drucker zu erteilen.
(6) Papier, das aus einer Sondermenge (vgl. § 14 Abs. 4) zugeteilt worden ist, kann ohne Genehmigung bedruckt werden.
(7) Die Absätze 1—6 finden auf die gewerbsmäßige Her⸗ stellung von Vervielfältigungen entsprechende 1I1“
(8) Wenn für ein Erzeugnis die beantragte Druck⸗ Fnegntigun nicht erteilt worden ist, ist es verboten, dieses
rzeugnis im Vervielfältigungswege herzustellen oder her⸗
stellen zu lassen, auch wenn die Vervielfältigung nicht 1
gewerbsmäßig erfolgt.
(9) Die Erteilung der Druckgenehmigung begründe gegenüber der Reichsstelle oder einer Verteilungsstelle keinen Anspruch auf Lieferung oder Fruteitung von Papier ode Pappe. Papier oder Pappe darf zur Herstellung von Druck⸗ Erzeugnissen nur gegen Vorlage der Druckgenehmigung und höchstens bis zu der darin angegebenen Menge geliefer werden, soweit das Papier nicht aus einer Sondermeng zugeteilt wird. 8
Ausnahmen 82
Die Reichsstelle kann in “ begründeten Einzelfälle Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen
EW1“ 89
Strasvorschriften
Buwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
den §8§ 10 und 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗
verkehr bestraft. 8
Inkrafttreten
auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
(818) Zu dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
a) die Anordnung Nr. 1 (Vorschriften über die Bewirt⸗ chaftung und Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, umpen, Papier, Pappe, Papierwaren und Druck⸗ Erzeugnissen) vom 31. Dezember 1941 (Deutscher
Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1941),
b) Nachtrag 1 zur Anordnung Nr. 1 (Bezug und Ver⸗ arbeitung von Zellstoff) vom 28. Mai 1942 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 123 vom 29. Mai 1942),
c) Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung Nr. 1 (Be⸗ stellung von Verteilungsstellen und Verteilungs⸗ beauftragten) vom 31. Dezember 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom
3.. Dezember 1941),
d) Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung Nr. 1 (Sondermengen) vom 31. Dezember 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom
31. Dezember 1941), 8
e) Bekanntmachung Nr. 3 zur Anordnung Nr. 1 (Be⸗ stellung eines Verteilungsbeauftragten) vom
26. März 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.
Staatsanz. Nr. 78 vom 2. April 1942), g
1) Bekanntmachung Nr. 4 zur Anordnung Nr. 1 (Fest⸗
legung einer Sondermenge) vom 28. Mai 1942
(Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 123 vom 29. Mai 1942), 9) Bekanntmachung Nr. 5 zur Anordnung Nr. 1 (Fest⸗ legung einer Sondermenge für die Wehrmacht) vom 6. Juli 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 156 vom 7. Juli 1942), h) Bekanntmachung Nr. 6 zur Anordnung Nr. 1 (Be⸗ stellung eines Verteilungsbeauftragten) vom 29. Ok⸗ tober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. 11“ Staatsanz. Nr. 254 vom 29. Oktober 1942).
—68) Die auf Grund der gemäß Abs. 2 außer Kraft treten⸗
den Vorschriften erteilten Genehmigungen gelten weiter.
Berlin, den 18. Dezember 1942.
Der Reiechsbeauftragte für Papier und Verpackungswese 8 ass.
8
8 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft; 86 sie gilt
Erste
Beilage
chsanzeiger und Preußischen
22. Dezember
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
Anlage 1 zur Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung 1/43
„ Wehrmacht-Papierschechk
* Nur ausfüllen, wenn genau bekannt.
Berlin, Dienstag, den
1
8
Reichsfrmen-Ur (W-Ar) Rü-In
Auftraggeber (Dienststelle)
’ Bedarfsgruppe
Auftrags-Nr.
H.I.L. Art
X
*1
*†
* *¼
Waren- bzw. Sach-Nr. (Benennung)
h
* “
Sorte Bedarfemonat —
Format Gewicht
Nr. d. Stat. om 8/m*
angefordert k.
g
anerkannt kg
* Verwendungszweck (sowie Anzahl der aus der angeforderten Menge
kg
enau ang
1 ck g
—
Stark umrandete Felder sind — e beachten!
Erläuterungen auf der Rückseit
9 Verwendungsz
Gesamt kg in Worten:
1“
““
Stempel
Stempel 1 der Verteilungsstelle
des Kontingentträgers
Grt und Datum
Anlage 2 zur Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung 1/43
Erklärung.
Betr.: Zuteilungen für Kleinmengenbedarf aus der Sondermenge „Wehrmacht“. In Kenntnis der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. Mär⸗ 1942 erkläre (n) ich / wir, daß die nachstehenden Papier⸗ und Pappensorten und⸗mengen, bzw. die daraus
zu fertigenden Erzeugnisse kg, Sorte kg, Sorte dringend für folgenden Verwendungszweck*)
. 0
benötigt werden.
Ich / wir habe (n) die vorgenannten Mengen nur einmal beantragt und werde (n) damit..
Wochen auskommen.
Meine/ unsere derzeitigen Vorräte für den genannten Ver 8
Wochen.
Diese Angaben können von mir/ uns belegt werden.
Anordnung 11/43 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Herstellung und Verarbeitung von Papier, Karton und Pappe)
Vom 18. Dezember 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August. 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsminist rs angeordnet:
48
Inhaltsverzeichnis:
A. Schreib⸗ und Druckpapier sowie Karton, der nicht Ver⸗ poackungszwecken dient. “ I. Formatvorschriftemn § 1 Grundsätzliche Formate 5 2 Normformate und zulässige Abweichungen 3 Weitere Formate; Ausnahmen von den 1e ..e 4 Druck⸗Erzeugnisse und Papierwaren Gewichtsvorschriften 5 Zulässige Gewichte und Abweichungen Sortenbezeichnungen und Stoffzusammensetzung § 6 Schreib⸗ und Druckpapier, Durchschlagpapier, Zellstoffkarton sowie Karton, der nicht Ver⸗ packungszwecken dient. — Kenn Farbvorschriften § 7 Papier und Karton .Verwendungsvorschriften “ § 8 Druck⸗Erzeugnisse und Papierwaren; Abzug⸗ E““ baßler⸗ Briefblätter, Versicherungskarten⸗ arton
.Packpapier einschließlich Hülsen⸗, Briefumschlag⸗, Seiden⸗ und Toilettenpapier. I. Formatvorschriften 8 9 Tüten und Beutel, Briefumschläge, Butter⸗ brotpapier, Krepp⸗Papierbinden, Toiletten⸗ 1— papier, Faltschachteln für Waschmittel II. Gewichtsvorschriften 16“ § 10 Zulässige Gewichte und Abweichungen III. Sortenbezeichnungen und Stoffzusammensetzung § 11 Packpapier und Verdunklungspapier. — 1 Kennzahl
Iiü 844
dungszweck
IV. 1“ 12 Grundfarbe. — Farben von Tüten⸗ und Beutel⸗, Toiletten⸗, Textilhülsen⸗ und Brief⸗
V. Verwendungsvors
§ 13
C. Natronpapier . I. Gewichtsvorschriften § 14 Grundsatz II. Sortenbezeichnungen und Stoffzusammensetzun § 15 Stoffzusammensetzung und Kennzahl
D. Pap
III.
III. § 16
Verwendungsvorschriftemn § 17 Natronpapier für Tüten papier, Natronpackpapier pe sowie Karton für Verpackungszwecke I. Formatvorschriften
§ ;ʒ18 Plakate und Kalenderrückwände. —
§ 19
umschlagpapier Stroh⸗
ichen noch für
chriften und Hülsenschrenz⸗, Textilhülsen⸗, Toiletten⸗, Briefumschlag⸗,
Erklärung des Antragstellers: Ich erkläre hiermit unter ausdrücklicher Beachtung der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 165), daß die angeforderten Mengen zur
Erledigung des Auftrages unbedingt benötigt werden.
Verdunklungs⸗
und Butterbrotpapier. — Papier für Falt⸗
schachtelkleider und für Tüten und
Farbvorschriften
Grundsatz
pappen Verpackung
T
Waschmitteln
II. Gewichtsvorschriften 20 Zulässige Gewichte und Abweichunge
22
§ 23
Kartonagen,
und Beutel,
8
gen von Butter, Teigwaren
erwendungsvorschriften § 21 Vorschriften für Zigarettenpackungen § 22 Doppelverpackungen; schachteln für Waschmitteln,
affee⸗E
8 Mais⸗ und Kartoffelmehlerzeugnisse IV. Farbvorschriften
Wellpappkarton
E. Allgemeine Vorschriften
8
24 25 26 27 28 29
30 3 31 32
Unterschreitung der Zellstoffhöchstsätze Herstellungsverbote Verteilungsverbot für Werbekalender Kennzeichnung von Drucksachen 1 Zulassungspflicht für Faltschachteln Kennzeichnung von Papiersäcken
Pergamentersatz,
Zellstoffwatte, Zell
Papierservietten und Tischtuchkrep Ausnahmevorschriften für Ausfuhrlieferun⸗ gen und Luftpostpapier
Ausnahmen
“
Schuh⸗
und
eutel
alt⸗ rsatz,
glas,
11““
8
Strafvorschriften
§ 34 Inkrafttreten F. Anlagen zur Anordnung II/43 — Stoffvorschriften für Schreib⸗ und Druckpapiere, Durchschlagpapiere und Zellstoffkarton . 11““ Sorten, Stoffeinträge, Farben usw. bei ———“ Sorten, Stoffeinträge und Färbungen bei Natronpapieen . . Anlage Formatvorschriften für Tüten und ..] Formatvorschriften für Großverpackun⸗ gen für lose Teigwaren.. . .Anlage Formatvorschriften für Waschmittel⸗, Waschpulver⸗ und Bleichsodapackun⸗ Herstellungsverbhooe
v,S—
Anlage Anlage
A. Schreib⸗ und Druckpapier sowie Karton, der nicht Verpackungszwecken dient
I. Formatvorschriften
§ 1 Grundsätzliche Formate
(1) Papiere und Kartons der nachstehend genannten Sorten dürfen nur in den Rohbogenformaten des. § 2 oder entsprechenden Rollenbreiten hergestellt werden:
Abzugpapier 11““ Bristolkarton
Einlagekarton
Elfenbeinkarton
Karteikarton 1
1“
Schreibpapier
Schreibmaschinenpapier Schreibmaschinendurchschlagpapier.
(2) Erzeugnisse aus den vorgenannten Papieren und Kartons sowie Kohlepapier müssen ein Normformat der Reihe A haben.
(3) Aktendeckelkarton darf nur im Rohbogen⸗ format 3245 458 mm oder in dessen Vielfachem hergestellt werden.
(4) Anschlagplakate aus Papier dürfen nur in den Formaten hergestellt werden, die im Normblatt Din 683 fest⸗ gelegt sind, jedoch in keinem größeren Format als Din A 2 (420 % 594 mm). Die Druckausstattung von Anschlagplakaten darf in höchstens 4 Farben ausgeführt werden.
(5) Vordrucke aller Art sowie Drucksachen, Amts⸗ und Verordnungsblätter und laufende amtliche Veröffentlichungen der Behörden, der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und des Reichsnährstandes und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Geschäftsberichte der Aktiengesell⸗ schaften dürfen nur in den Normformaten der Reihe A oder in solchen Formaten hergestellt werden, die sich abfallfrei qus den zugelassenen Rohbogenformaten ergeben mit der Maß⸗ gabe, daß eine der beiden Ausdehnungen des Druck⸗Erzeug⸗ nisses einer Ausdehnung eines Normformats der Reihe A entspricht. Vordrucke aller Art (außer für Rechenmaschinen, Buchungsmaschinen und mechanische Buchungsvorrichtungen) dürfen nur im Format von höchstens Din A 5 (148 ¼ 210 mm) hergestellt werden.
(6) Alle für deutsche Unterrichtsanstalten bestimmten Hefte, Vordrucke, Zeichenblocks, Zeichenblockhefte, Zeichen⸗ hefte, Skizzenblocks und Skizzenbücher dürfen nur in den Normformaten der Reihe A (§ 2) hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
(7) Schreib⸗ und Briefpapier (iinschließlich Briefblätter), Durchschlagpapier sowie Schreib⸗ und Briefblocks dürfen höchstens in den Blättern des Formats Din A 5 (148 210 mm) hergestellt werden. Schreib⸗ und Briefblocks dürfen nicht mit Deckblatt versehen sein und nicht weniger als 250 Blatt enthalten. 8.
“
2
Normformate und zulässige Abweichungen
Die Normformate der Reihe AK sind: A0= 841 1189 mm aus Rohbogen 860 ¾¼ 1220 mm, A 1-— 594 841 mm 610 X 860 mm, A 2 = 420 % 594 mm 430 % 610 mm, A 3 = 297 x 420 mm 305 % 430 mm, A 4 = 210 % 297 mm. 215 % 305 mm, A 5 = 148 % 210 mm 215 305 mm, A6 = 105 % 148 mm 215 % 305 mm, A7=— 74 % 105 mm 215 % 305 mm, A8= 52 x 74 mm „ 8 215 % 305 mm.
(2) Als Normformate im Sinne von Absatz 1 gelten 8 die im Din⸗Blatt 476 festgelegten Teilungen der in Absatz aufgeführten Normformate der Reihe A (z. B. ¼½ A 4).
(3) Es ist den Papiererzeugern gestattet, kleinere als die in Absatz 1 genannten Rohbogen in Sonderanfertigungen zu liefern, wenn das Enderzeugnis der hergestellten Papiere ein Normformat der Reihe A ist und wenn zwecks Ersparnis von Abfällen ein kleinerer Rohbogen verwendet werden kann.
(4) Abweichungen von den Normformaten der Reihe A sind grundsätzlich nach unten zu legen; 88 dürfen bei jedem Schnitt 1,5 mm im Durchschnitt nicht überschreiten.
(5) Können aus technischen Gründen aus den in Absatz 1 zugelassenen Rohbogen oder Rollenbreiten die entsprechenden Fertigformate nicht hergestellt werden, so dürfen die Erzeug⸗ nisse kleiner als die in Absatz 1 genannten Normformate sein. Abweichungen von den in Absatz 1 Gnen Norm⸗ formaten dürfen an der kurzen Seite bis zu 5mm oder an der langen Seite bis zu 12 mm im Durchschnitt betragen.
7/*
Weitere Formate; Ausnahmen von den Formatvorschriften (1) Für Durchschreibebücher sind sowohl die Normformate der Reihe AK als auch die nachstehend genannten
1“ 8*
I Formate zugelassen: