Sonderbeilage
zum Reichs⸗ und Staats anzeiger Nr. 150 vom 1. Juli 1943.
Wirtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte Industrie⸗ zweige. Anweisung Nr. 22 der Wirtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte Industriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse über die Her⸗ stellung von Kleinwaagen und Gewichten v. 24. 12. 1942: 6; Anweisung Nr. 23 über die Herstellung von Drahtgeweben aller Art v. 24. 12. 1942: 6; Anweisung Nr. 24 über die Herstellung von Gartenspritzen und Spritzen für Schädlingsbekämpfung (Hand⸗ und Eimerspritzen) v. 22. 2. 1943: 46; Anweisung Nr. 25 über die Herstellung von Stahlrohrbetten und Krankenhaus⸗ möbeln aus Eisen und Stahl v. 25. 5.1943: 124; Anweisung Nr. 26 über die Absatzlenkung von Luftschutz⸗Handspritzen (Ein⸗ stellspritzen) v. 7. 6. 1943: 130.
Wirtschaftsgruppe Stahl⸗ und Eisenbau. Anordnung Nr. 5 des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Stahl⸗ und Eisenbau zur Ergänzung der Anordnung Nr. 2
über Vereinfachungen und Beschränkungen bei der Herstellung
von Weichen v. 30. 4. 1943: 101; Anordnung über die Aufhebung der Befugnisse des Kriegsbeauftragten bei der Wirtschaftsgruppe
Stahl⸗ und Eisenbau v. 15. 5. 1943: 114.
Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige. Anweisung Nr. 57 der Wirtschafts⸗ gruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustrie⸗ zweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse über die Errichtung einer Auftrags⸗ lenkungsstelle für Niete v. 4. 1. 1943: 3; Anweisung Nr. 58 über die Errichtung einer Auftragslenkungsstelle für Hufbeschlag⸗ Artikel v. 4. 1. 1943: 3; Anweisung Nr. 56 a über die Ver⸗ wendungsbeschränkung von Stahldraht zur Herstellung von Kratzen (Kratzendrähte) v. 1. 2. 1943: 25; Anweisung Nr. 59
über die Herstellung von handbetriebenen Blechscheren, Loch⸗
3: 25; An⸗
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stanzen, Betoneisenscheren und⸗Biege
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E11e6“] 15
weisung Nr. 60 über das Herstellungsverbot für Innenaus⸗ stattungsgegenstände und Zubehörteile aus Eisen und Metall v. 1. 2. 1943: 25; Anweisung Nr. 61 über die Herstellung von Drahtseilen und Drahtlitzen v. 25. 1. 1943: 26 (Berichtigung: 35); Anweisung Nr. 62 über die Herstellung von Stacheldraht v. 2. 2. 1943: 28; Anweisung Nr. 63 über die Errichtung der Auftragslenkungsstelle für Blankstahl v. 5. 2. 1943: 30; An⸗ weisung Nr. 64 übex die Herstellung von groben Drahtwaren v. 20. 3. 1943 nebst Anlagen 1 und 2: 72; Anweisung Nr. 65 über die Herstellung von Riemenverbindern aus Stahldraht und Bandeisen v. 27. 3. 1943: 72; Anweisung Nr. 66 über die Er⸗ richtung einer Auftragslenkungsstelle für Kaltprofile v. 25. 3. 1943: 73; Anweisung Nr. 67 über die Herstellung und Aus⸗ führung von Uniformzubehör aus Eisen und Metall v. 1. 4. 1943: 77; Anweisung Nr. 68 über die Herstellung von stählernen Hacken v. 10. 4. 1943: 88; Anweisung Nr. 69 über die Herstellung und Verpackung von Drahtnägeln (Drahtstiften) v. 15. 4. 1943: 90; Anweisung Nr. 70 über die Herstellung von Draht⸗ und Metallketten sowie der daraus hergestellten Fertigerzeugnisse v. 15. 4. 1943: 90; Anweisung Nr. 71 über die Verwendungs⸗ beschränkung von Eisendraht für die Herstellung von Heftdraht, Nadeletikettendraht, Heftklammerdraht, Spezialschuhdraht und Briefklammerdraht v. 15. 4. 1943: 90; Anweisung Nr. 72 über die Herstellung von Hufstollen, Griffen und Schweißgriffen v. 30. 4.1943: 100; Anweisung Nr. 73 über die Errichtung der Auf⸗ tragslenkungsstelle für kaltgewalzten Bandstahl v. 4. 5. 1943: 102; Anweisung Nr. 75 über die Herstellung von Erzeugnissen für den Bürobedarf aus Eisen, NE⸗Metallen und deren Aus⸗ tauschstoffen v. 13. 5. 1943: 109; Anweisung Nr. 76 über die Errichtung einer Auftragslenkungsstelle
Elektroden v. 27. 5. 4943: 120.
Wirtschaftskammern siehe Gauwirtscha
1.“ 8 “ 8
Wirtschaftstreuhänder siehe Reichskammer der Wirtschaftstreu⸗ händer.
Wohnungswirtschaft. Erlaß des Reichswohnungskommissars über die Erklärung der Hansestadt Köln zum „Brennpunkt des Wohnungsbedarfs“: 125.
8 siehe Arbeitsgemeinschaft Wolle.
Zolländerungen. Verordnung über Zolländerungen v. 27. 4. 1943: 97.
Zollgebiete, Zollstraßen, Binnenlinien, Zollordnungen und Zollgrenzschutz. Berichtigung der Verordnung über Zoll⸗ straßen im Oberfinanzbezirk Böhmen und Mähren in Nr. 221/41: 1; Verordnung über das Setzen von Zollzeichen: 5; Verordnung über den Verlauf der Zollbinnenlinie im Ober⸗ finanzbezirk Graz: 30; Verordnung über Aenderung der Ver⸗ ordnung über den Verlauf der Binnenlinie an der Seegrenze im Landesfinanzamtsbezirk Stettin v. 20. 4. 1932: 122:; Ver⸗ ordnung über Zollstraßen im Oberfinanzbezirk Wien⸗Nieder⸗ donau: 148.
Zucker⸗ und Süßwarenwirtschaft. Verordnung über den Zu⸗ sammenschluß der deutschen Zucker⸗ und Süßwarenwirtschaft v. 7. 1. 1943: 6; Verordnung über die Bewirtschaftung von Zuckerrüben, Zucker und sonstigen Erzeugnissen aus Zucker⸗ rüben sowie von Rohkakao und Süßwaren: 41.
Zulassungskarten (siehe auch Filmverbote). Bekanntmachungen der Filmprüfstelle über Zulassung 56; 76; 82; 91; 95; 104; 108; 112; 124. 11111““
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8
anzeiger und Preußische Staatsanzeiger in Gesetzen
züglich Zustellgebüb 8
beilage durch die Po bei der Anzeigenstelle monatlich 1.
Erscheint an jedem Wochentag abends in einer Vollausgabe und in einer Ausgabe ohne Zentralhandelsregisterbeilage und Börsenbeilage. Soweit der Deutsche Reichs⸗
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v“ b Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Berlin sowie der Regierungspräsidenten in Arnsberg und Liegnitz über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich. Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im De⸗ zember 1942. Berichtigung der Verordnung über Zollstraßen im Ober⸗ finanzbezirk Prag, in Nr. 22 8 erichtigung zur Anordnung 1 8S der Reichsstelle für
B Mineralöl vom 21. Dezember 1942 (Regelung des Schmier⸗
stoffverbrauchs) in Nr. 303/42.
Berichtigung zur Anordnung XI/43 der Reichsstelle für
Mineralöl vom 21. Dezember 1942 (Bewirtschaftung von Transportmitteln, Behältern und Gebinden für Mineralöle) in Nr. 303/42. 1 .
Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Verkehr mit Häuten und Fellen bis zum Verarbeiter). Vom 28. De⸗ zember 1942.
Anordnung 1 zur Ergänzung der Anordnung 1/43 der Reichs⸗
stelle für Leterwirtschaft (Abschlachtungs⸗ und Behandlungs⸗
vorschriften für Häute und Felle). Vom 28. Se. 1942.
“ 11/43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Verkehr mit Gerb⸗ und Fettstoffen). Vom 28. Dezember 1942.
Anordnung III/43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Vor⸗
5 Ia für Verarbeiter von Häuten und Fellen). Vom
8 8 „I
8
28. Dezember 1942. -
Anordnung 1 zur Durchführung der Anordnung III/43 der
Reichsstelle für Lederwirtschaft. Vom 28. Dezember 1942.
Berichtigung 8 Gemeinsamen Anordnung der Reichsstelle d Metalle und der Reichsvereinigung Eisen über
vietschaftung in Nr. 299/42. 8
emeer über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts
und Teil II Nr. 38. 11“
82 8
Beko intmach
Der Richtanteliche Zeil enthält:
Stand der schibehenden Schuld des Reichs, Betrag der aus⸗ gegebenen Steuergutscheine und Betriebsanlageguthaben
und Warenbeschaffungsguthaben.
Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage.
89
Deutsches Reich Bekanntmachung
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung
kommunistischen Vermogens vom 26. Mai 1933 — RGBl. 1 Seite 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ iehung volks⸗ und “ Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. I Seite 479 —, dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 — I — “ vom 22. Juli 1942 Seite 1481 — über die enderung der Zustandigien! bei der Einziehung kommunisti⸗ ees. Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. 1 Seite 303 — wird das hinterlassene Vermögen des Juden Philibert Brand, 11. 6. 1875 Lischnitz geb., zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Berlin C 2, den 22. Dezember 1942.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.
8 J. V.: Dr. Venter. 8
“ 7₰ Bekanntmachung .“ Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. 1 S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. I S. 479 —, dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 — 1 903/42 — 5400 — MBliV. vom 22. Juli 1942 S. 1481 — über die Aendexung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunisti⸗ 188 Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. I. S. 303 — wird das Vermögen bzw. hinterlassene Vermögen folgender Personen zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗ gezogen: — 1. Jvachim Franke, 8. 1. 1905 in Eisleben geb., Werner Steinbrinck, 19. 4. 1917 in Berlin geb., Hans⸗Georg Mannaberg, 24. 12. 1912 in. Berlin⸗ Neukölln geb.,
Herbert Ifrael Baum, 10. 2. 1912 in Moschin geb.,
Marianne Sara Baum, geb. C 9. 2. 1912 i Saarburg geb., 8 . g . ohn, g .1912 in
6. Irene Walther. 23. 1. 1919 in Berlin⸗Neukölln
ebh.. 7. Verhard Israel Meyer, 12. 1. 1919 in Berlin geb., 8. Rita Sara Meyer, 26. 11.1915 in Kischinew geb. Berlin C2, den 29. Dezember 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Venter.
Bekanntmachung —
Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933. (RGBl. S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichs⸗ feinden vom 29. Mai 1941 (RBl. I S. 303) wird hiermit das gesamte Vermögen des Fritz Israel Cahn, geb. am 23. 4. 1908 in Bochum, zuletzt wohnhaft in Bochum, Maltkemarkt⸗ straße 29, zugunsten des Reiches eingezogen.
Arnsberg (Westf.), den 28. Dezember 1942. Der Regierungspräsident. J. A.: Dr. Blume.
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Bekanntmachug Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. I S. 479 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. . S. 293 — und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichs⸗ feinden vom 29. Mai 1941 — RNGBl. I1 S. 303 — werden die bei dem am 25. Juni 1941 verstorbenen Bankvorsteher i. R. riedrich Fuchs, Hirschberg, Hospitalerstraße 25, von der Ge⸗ eimen Staatspolizei sichergestellten⸗ Vermögenswerte der Christlichen Wissenschaft in Hirschberg zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, ein⸗ gezogen. Eine Entschädigung wird nach § 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist nicht gegeben. Liegnitz, den 29. Dezember 1942. Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift.) Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs⸗ kosten im Dezember 1942 Nach der Entwicklung der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten haben die Preise für die Güter des täglichen Bedarfs im Durchschnitt des Monats Dezember 1942 egenüber dem Vormonat um 0,4 v. H. angezogen. Die Ge⸗ snettderyiiter stellt sich im Dezember auf 135,8 (1913/14 = 100) gegenüber 135,2 im November. Die Indexziffer für Ernährung hat sich von 128,6 auf 129,4 (*+ 0,6 v. H.) erhöht. Das beruht außer auf der jahres⸗ zeitlich bedingten Heraufsetzung der Preise für Gemüse und “ zum Teil auch noch auf der Zuteilung von Butter und Butterschmalz on Stelle von Margarine seit Mitte No⸗ vember. Die Indexziffer für Bekleidung ist von 174,8 auf 175,4 (+ 0,3 v. H.) gestiegen. In der Indexziffar für Heizung und Beleuchtung, die von 122,3 auf 122,8 (+ 0ℳ v. H.) ange⸗ zogen hat, wirkt sich der Fortfall der Sommerpreisabschläge aus. Die Inderziffer für „Verschiedenes“ stellt sich im De⸗ zember auf 151,2; sie ist gegenüber dem Vormonat (151,0) kaum verändert. Die Indexziffer für Wohnung (121,2) ist gleich geblieben. Berlin, den 31. Dezember 1942.
u“ 27
In der in Nr. 221 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 22. September 1941 ver⸗ öffentlichten Verordnung über Zollstraßen im Oberfinanz⸗ bezirk Böhmen und Mähren ist in der Ueberschrift anstatt „Böhmen und Mähren“ zu setzen „Prag“ und in § 1 die lfd. Nr. 2 zu streichen. v“
Prag, 24. Dezember 1942.
8 Der Oberfinanzpräsident Prag. J. V.: S
— —
8 1 8— Berichtigung
s.
— 1—
zur Anordnung II/43— 1 der Reichsstelle für G Vom 21. Dezember 1942 (Regelung des Schmierstoffverbrauchs)
Die Anordnung 1 1e Ergänzung und Durchführung der
Anordnung H/4 der Reichsstelle für Mineralöl vom 21. De⸗ zember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 303 vom 28. Dezember 1942) ist, wie folgt, zu berichtigen: 1. In § 3 Abs. 1 Zifßen ist das Wort „Kraftstoffindustrie“ durch das Wort „Elektroindustrie“ zu ersetzen. 2. In § 3 Abs. 1 Ziff. 8 . das Wort „Schmierstelle“ durch das Wort „Schmierstoffe“ zu ersetzen. “
*
3. In § 6 sind die Worte „den eingedruckten Dienststempel der Reichsstelle tragen und“ 8 1 zu streichen. Berlin, den 30. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab. 4
Berichtigung — zur Anordnung XI/43 der Reichsstelle für 1 Vom 21. Dezember 1942
(Bewirtschaftung von Transportmitteln, Behältern und Gebinden für Mineralöle)
In der letzten Zeile des § 1 Abs. 2 der Anordnunga XI/43 der Reichsstelle für Mineralöl vom 21. Dezember 1942 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 303 vom 28. De⸗ zember 1942) ist das Wort „bestimmt“ durch das Wort „be⸗ stellt“ zu ersetzen. 9
Berlin, den 30. Dezember 1942.
Der Reichsbeauftragte für Mineralöl.
8 8
Anunordnung 1/43 dsdeer Reichsstelle für Lederwirtschaft (Verkehr mit Häuten und Fellen bis zum Verarbeiter) Vom 28. Dezember 1942.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird — hinsichtlich des § 12 zugleich im Einvernehmen mit der Reichsstelle 2 Rauchwaren — mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet:
A. Begriffsbestimmungen § 1
(1) Häute und Felle im Sinne dieser Anordnung sind die zur Lederherstellung zu verwendenden in Absatz 2 näher bezeichneten Häute und Felle, jedoch nicht Leimleder, und zwar: roh (grün, gesalzen), auch gekalkt, getrocknet, 8. ent⸗ haart (Blößen) oder gespalten, jedoch nicht weiterbearbeitet, sowie Teile von solchen Häuten und Fellen, z. B. Kernstücke, Flanken, Hals⸗ und Kopfteile. 1
(2) Häute und Felle werden in folgende Häutegruppen eingeteilt:
Ai Kalbfelle (einschl. Mastkalbfelle),
Az Rindhäute (Zahmhäute einschl. Fressernl),
B Wildhäute (aus Uebersee), 8 C Kipse, 8 D sonstige Häute und Felle (z. B. Schiveinehäute,
Hundefelle, Büffelhäute), 1I1“
E Häute und Felle von Einhufern, 1 Fi Schaffelle und Lammfelle, Fz Ziegenfelte, Zickelfelle sowie Wildfelle, G Kriechtierhäute und Häute von Fischen sowie unbe⸗ haarte Seehundfelle, H Kaninblößen.
8*
Erzeuger von Häuten und Fellen (Abschlachter) ist der Eigentümer der Haut oder des Felles im Zeitpunkt der Tren⸗ nung vom Tierkörper. „ 4 “
Häuteverwertungen sind die Häuteverwertungsverbände angeschlossenen tungen: Verband Norddeutscher Häuteverwertungen G. m. b. H., Hamburg, All Häuteverwertungsverband G. m. b. H., erlin Westgeutsche Häuteverwertungsverband G. m. b. H., en, Süddentsche Häuteverwertung G. m. b. H., Stutt⸗
art, 2 Schutverband der Häuteverwertungen Mittel⸗ deutschlands G. m. b. H., Kassel, Südostdeutsche Häuteverwertung G. m. b. H., Wien, Verband Sudetendeutscher Häuteverwertungen G. m. b. H., Teplitz⸗Schönau.
11) Häutehändler ist, wer inländische Häute und Felle im eigenen Namen und für eigene Rechnung kauft und ver⸗ kauft Verarbeiter (§ 5) und solche Betriebe, die fertiges Leder be⸗ oder verarbeiten, dürfen sich nur mit Genehmigung der Reichsstelle als Häutehändler oder Kommissionäre be⸗ tätigen; die Genehmigung gilt als erteilt, solange der Be⸗ oder Verarbeitungsbetrieb stilliegt.
(2) Häutegroßhändler ist, wer
einem der nachstehenden Häuteverwer⸗