1943 / 1 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

zeugern muß die Empfangsbescheinigung einem von der

und Fellen befugt sind.

4 Ausländische (aus dem Auslande oder aus Gebieten, in denen diese Anordnung nicht Filt ins Inland verbrachte)

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 1 vom 4. Januar

1 2 8

1943. S.

elle im eigenen Namen und für eigene Rechnung kauft und,

Pene und von der Reichsstelle als Großhändler besonders hinsen ist.

Verarbeiter von Häuten und Fellen is Felle der im § 1 bezeichneten Art zu Leder oder zu verwen⸗

dungsfertiger Rohhaut verarbeitet. . G 8

B. Vorschriften für Erzenger

1) Erzeuger und Eigenbesitzer sind zur Veräußerung der in Vestt befindlichen Häute und Felle verpflichtet.

(2) Die Veräußerung darf nur erfolgen:

a) an Häuteverwertungen (insoweit gilt die Abliefe⸗ rung als Veräußerung), 9

b) an Läutehändler, 1.“ 88

c) an Häutegroßhändler und Verarbeiter ,so⸗ weit diesen der Erwerb von Häuten und Fellen unmittelbar vom Erzeuger genehmigt worden ist.

(3) Kalbfelle, Großviehhäute (Rindhäute), Schweine⸗ häute, Schaf⸗ und Lammfelle, die auf einem deutschen, meh⸗ reren Abschlachtern zur Verfügung stehenden Schlachthof an⸗ falen, müssen spätestens an dem auf die Schlachtung fol⸗ genden Tage in ungesalzenem Zustande veräußert werden.

(4) Häute und Felle, die nicht unter die Vorschrift des Absatzes 3 fallen, müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, veräußert werden.

1) Tierkörperbeseitigungsanstalten und Wasenmeister 8 en die in ihrem Betriebe unschädlich zu beseitigenden Tier⸗

örper von Rindern, Einhufern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Hunden sorgfältig abzuhäuten.

(2) Die Abhäutung hat zu unterbleiben bei Tieren, deren Abhäutung veterinärpolizeilich verboten ist (nach Feststellung von Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Schafpocken). Die Abhäutung kann unterbleiben, wenn die Häute und elle wegen schwerer krankhafter Veränderungen voraussichtlich zu Leder nicht verarbeitet werden können. Häute und elle seuchenkranker und ⸗verdächtiger Tiere, deren Abhäutung nicht verboten ist, dürfen nur nach vorschriftsmäßiger Ent⸗ seuchung zur Lederherstellung abgegeben werden.

C. Vorschriften für Häuteverwertungen und Häutehändler § 8

Häutehändler sind verpflichtet, die von ihnen erworbenen Häute und Felle innerhalb von 30 Tagen, und zwar nur an Häutehändler oder Häutegroßhändler zu verkaufen und un⸗ verzüglich an den Käufer abzuliefern.

§ 9 . 3 (1) Häuteverwertungen und Häutehändler müssen, wenn 5 ungeteilte Schweinehäute oder ungeteilte Schweinehaut⸗ ernstücke vom Erzeuger übernehmen oder erwerben, diesem eine Empfangsbescheinigung erteilen. (2) Bei der Uebernahme oder dem Erwerb von Schweine⸗ häuten oder Schweinehautkernstücken von gewerblichen Er⸗

eert vorgeschriebenen Muster entsprechen. der Uebernahme oder dem Erwerb von Schweine⸗

c Schweinehautkernstücken aus Hausschlachtungen I on der Reichsstelle herausgegebene amtliche Vor⸗ druck verwendet werden.

(4) Bei der Uebernahme oder dem Erwerb von eteilten Schweinehäuten und geteilten Schweinehautkernstücken und solchen, die in Tierkörperbeseitigungsanstalten und bei Wasen⸗ meistern angefallen sind, dürfen Empfangsbescheinigungen gemäß Absatz 2 und 3 nicht erteilt werden.

§ 10 äuteverwertungen und Häutegroßhändler dürfen Häute und Felle nur an Verarbeiter und nur auf Grund einer Zu⸗

teilungsanweisung veräußern. Eine Zuteilungsanweisung ist

nicht erforderlich, soweit es scß um eine Veräußerung an Verarbeiter handelt, die zum selbständigen Erwerb von Häuten 11

Häute und Felle sind der Reichsstelle anzumelden. Sie dürfen nur auf Weisung der Reichsstelle veräußert werden. Eine Veräußerung an Verarbeiter ist nur zulässig, wenn eine Zu⸗ teilungsanweisung vorliegt. 1“ D. Pelzfelle . § 12 (1) Auf den Verkehr mit inländischen Schaf⸗, Lamm⸗, iegen⸗, Zickel⸗, Reh⸗ und Hirschfellen sowie Kalbfellen, 1 und Roßhäuten finden die 2 bis 8, 18 und 19 dieser Anordnung auch dann Anwendung, wenn die Häute und Felle ihrer Beschaffenheit nach zur Pelzwerkbereitung geeignet sind.

11614“X“

(2) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft bestimmt im Ein⸗ 6

vernehmen mit der Reichsstelle für Rauchwaren, in welchem Umfange Häute und Felle der im Absatz 1 bezeichneten Art zur Pelzwerkbereitung abgegeben werden.

E. Sondervorschriften für Kaninblößen (1) Hersteller von Kaninblößen (Hutstoffwerke oder Hut⸗ sehriha dürfen diese nur an Verarbeiter veräußern, die zum elbständigen Erwerb von Kaninblößen befugt sind. (2) Auf andere als in Hutstoffwerken oder Hutfabriken anfallende Kaninblößen (Angorablößen) finden die §§ 6, 8. und 10 Anwendung.

F. Sondervorschriften für inländische Fischhäute

b § 14 Für inländische Fischhäute (zur Lederherstellung zu ver⸗

wendende Häute von Fischen, die im Inlande oder auf

r-se Schiffen anfallen) gelten die Vorschriften der §§ 15

is 17. § 15

Ver inländische Fischhäute im eigenen Namen und für eigene Rechnung erwirbt und veräußert (Händler mit Fisch⸗ häuten) bedarf einer besonderen Zulassung durch die Reichs⸗

stelle. § 16

(Abschlachtungs⸗ und

2. an Verarbeiter, wenn die Reichsstelle im Einver⸗ nehmen mit der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft den Erzeugern die unmittelbare Veräußerung an Verarbeiter genehmigt 1““

§ 17 Händler mit Fischhäuten dürfen die von ihnen er⸗

worbenen inländischen Fischhäute nur an Verarbeiter ver⸗

äußern.

5 24 11 8 8* ZI“ G. Erwerb von Häuten und Fellen § 18 8 Ein Erwerb von Häuten und Fellen ist in allen Fällen verboten, in denen der Veräußerer durch die Veräußerung gegen die Vorschriften dieser Anordnung verstoßen würde.

H. Aufzeichnungs⸗ und Meldepflicht § 19

(1) Personen und Firmen, welche Häute und Felle er⸗ zeugen, umsetzen oder über Vorräte an diesen Waren ver⸗ fügen, haben die von ihnen verlangten Angaben unter Be⸗ nutzung vorgeschriebener Vordrucke zu machen und innerhalb der gesetzten Fristen einzureichen.

(2) Wer regelmäßig zur Erstattung von Meldungen auf⸗ gefordert wird, hat die betrieblichen Aufzeichnungen so sorg⸗ fältig zu machen, das aus ihnen jederzeit die in den Meldun⸗ gen gemachten Angaben nachgeprüft werden können. 8 (3) Die für die Erstattung der Meldungen notwendigen Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren.

G I. Schlußvorschriften

(1) Die Reichsstelle erläßt die zur Ergänzung und T urch⸗ führung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften, ins⸗ besondere Abschlachtungs⸗ und Behandlungsvorschriften für Häute und Felle, soweit notwendig mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft.

(2) Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.

§ 21

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. . 8 § 22 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge⸗, biete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf Grund des § 1 Absatz 2 der Anordnung 20 des Chefs der Zivilver⸗ waltung im Elsaß vom 9. März 1942 (Regierungsanzeiger für das Elsaß, Folge 29/42 vom 24. März 1942) gilt die An⸗ ordnung auch im Elsaß. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Die Anordnung 56 vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939), die Anordnung 78 vom 24. April 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 120 vom 25. Mai 1940), Anordnung 95 vom 31. Oktober 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 259 vom 4. November 1940), Anordnung 99 vom 14. März 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 66 vom 19. März 1941), Anordnung 105 vom 23. Februar 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Skaatsanzeiger Nr. 45 vom 23. Februar 1942), h Anordnung 111 vom 28. November 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 284 vom 3. Dezember 1942), weite gemeinsame Anordnung der Reichsstellen ür Lederwirtschaft und für Rauchwaren vom 28. Mai 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Staatsanzeiger Nr. 125 vom 31. Mai (3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung noch gültigen Genehmigungen, Zulassungen und Auflagen gelten als solche im Sinne dieser Anordnung. Berlin, den 28. Dezember 1942. 8 Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather.

2 8

8 8 Anordnung 1 zur Ergänzung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft Behandlungsvorschriften für Häute und Fellch

Vom 28. Dezember 1942.

Laf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und auf Grund des § 20 der Anordnung 1/43 der Sees g gr Lederwirt⸗ schaft vom 28. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Se Staatsanz. Nr. 1 vom 4. Jannar 1943) wird mit

ustimmung des Reichswirtschaftsministers, des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs⸗ kommissars für die Preisbildung angeordnet:

8 1

Großviehhäute (Rindhäute), Häute und Felle von Ein⸗

Asern (Roßhäute, Maultier⸗, Esel⸗ und Fohlenfelle), Kalb⸗,

af⸗ und Lammfelle müssen, wenn sie von Häuteverwer⸗ tungen oder Häutegroßhändlern in regelmäßigen Losen ver⸗ kauft werden, nach den Vorschriften der §§ 2 bis 11 dieser Anordnung abgeschlachtet und behandelt sein.

§ 2

(1) Großviehhäute einschließlich Fresserfelle

fleischfrei, ohne Horn, ohne Maul, ohne Schweifbein

oder ohne Ohren und ohne Flechsen abgeschle

destens etwa eine Handbreit oberhalb der

kopf an der Haut oder dem Fell zu belassen.

45 ° C oder mit Dampf in Berührung kommen.

8 Gaumen, ohne mit der Schweifhaut, ohne Schweifhaare, mit tet und min⸗ eieten (Nägel)

2) Häute und Felle von Einhusern ischfrer rundspfs⸗ und ohne Halsquerschnitt v sleiscreg beinig, d. h. in der Fessel, abgeschnitten werden. ig

(3) Kalbfelle müssen fleischfrei und vone n S.ges. kurzheinn e⸗, acsechlacheet we, en. Kurzbeinig abgeschlachtete Kalbfelle müssen di v halb des Kniegelent

geradlinig über den Kieten abgeschnitten werden.

Werden Großviehhäute, Fresserfelle und Kalbfelle ohne Ko

pf abgeschlachtet, so muß die ganze Kopfhaut un Bei Schlachtungen mit Kopf ist die gancße

8 er Halsschnitt darf bei Großvieh und Fressern nicht wie beim Schächt⸗ schnitt quer, sondern mnuß längs des Halses gefüihrt wer⸗ den. Häute und Felle mit Backen gelten als köpfig.

ohne Horn, ohne Knochen, ohne Bein, mit Schweif abge⸗ schlachtet werden. 66) Kalbfelle, Schaf⸗- und Lammfelle dürfen nicht mit spitzen oder scharfkantigen Gegenständen ausgeschlagen werden. 1 (7) Das Ausschneiden von Kerben und das Abstoßen Dung ist verboten. § 3

Häute und Felle dürfen nicht mit heißem Wasser über 1 Das Auf⸗ tauen gefrorener Häute und Felle hat mit größter Vorsicht zu geschehen. 51

jedes Abschneiden oder sonstiges mechanisches Abtrennen der Wolle vom Fell. 8 5

(1) Vor dem Salzen ist das Gewicht der Häute und Felle, bei Häuten und Fellen von Einhufern die Länge festzustellen. Die Gewichtsfeststellung hat zu erfolgen: a) bei Häuten und Fellen, die vor dem Salzen von 8 einer Häuteverwertung oder einem Häutehändler übernommen werden, durch den erstmaligen UMebernehmer; b) bei Häuten und Fellen, die nach dem Salzen 5.— emaneh werden, durch den Erzeuger (Ab⸗ Die esenn en Uebernehmer sind zur ordnungsmäßigen Ge⸗ wichtsfeststellung besonders zu verpflichten, und zwar die Wieger einer Häuteverwertung durch den Vorstand der Häute⸗ verwertung, Häutehändler durch die Bezirksobleute der Fach⸗ gruppe Häute und Felle. (2) Die Häute und Felle mit Ausnahme derjenigen von Einhufern müssen nach dem Erkalten in haartrockenem Zustand und nach Entfernung etwa noch anhaftender Fet und Fleischteile, des Maules, des Gaumens, Hornes, Schweif⸗ beines, der Kieten, Schweifhaare und Flechsen einzeln ge⸗ wogen werden. Das so ermittelte Gewicht ist das Frisch⸗ Pwicht (Grüngewicht). Dieses ist in Kilogramm bei roßviehhäuten abgerundet auf volle oder halbe Kilo⸗ gramm festzustellen. b (3) Nach der Gewichtsfeststellung ist das Gewicht des Dunges, welcher der Haut oder dem Fell etwa anhaftet, sorg⸗ fältig zu schätzen. Befindet sich die Haut e das Fell bei der Gewichtsfeststellung nicht in haartrockenen, zustand, so ist fse nash ein gewissenhaft zu schätzender Gewichtsabzug u machen. 3 (4) Häute und Felle von Einhufern müssen in nicht be⸗

Schwanzwurzel gemessen werden.

1““

sonen und Firmen, die die Ware erstmalig übernehmen, haben die vorhandenen Schäden festzustellen. (2) Hierbei ist zu unterscheiden: a) bei Großviehhäuten zwischen 58 1. Fehlern im Abfall . Fehlern im Kern . .Fehlern im Abfall und im Kern.. . „Fehlern, die in 8 und weniger offenen Engerlings⸗ löchern bestehen b) bei Kalb⸗ und Fresserfellen zwischen 1. Fehlern im Abfall.. 2. Fehlern im Kern 3. Fehlern im Abfall und im Kenn .. 4. Fehlern, die in 5 und weniger offenen Engerlings⸗ 2 löchern bestehen o) bei Schaf⸗ und Lammfellen zwischen 1. Fehlern im Abfall. . 2. Fehlern im Kern 3. Fehlern im Abfall und im Kern. . cd) bei Häuten und Fellen von Einhufern zwischen 1. Häuten und Fellen mit 1—3 Löchern oder tiefen Schnitten im Kern 8 ooder mit 4—6 ⸗Löchern oder tiefen Schnitten im Abfall. oder mit leichten Narbenschäden 2. Häuten und Fellen mit 4—6 Löchern oder tiefen Schnitten im Kern oder mit 7—10 Löchern oder tiefen Schnitten im Abfall 8 oder mit mittleren Narbenschäden . . . . . = K

(3) Großviehhäute, Lammfelle und Häute und Felle von Schäden als unter Absatz 2 aufgeführt, [

87 (1) Bei Großviehhäuten ist das na ermittelte Gewicht bei Häuten und

8

2 272⸗

9 0 9us„ 9 292u828292

8 8 72

inhufern mit größeren als Schuß.

8

ungesalzenen Haut oder des ungesalzene:

eh de der

chreiben. Das nach § 5 Absatz 3 ges besonders anzugeben.

einzutragen, soweit nicht der Verkauf von besch ädigten Häute und Fellen in besonderen Losen erfolgt. 8

5

dem Erkalten un

Erzeuger dürfen inländische Fischhäute nur veräußern 1. an Händler mit Fischhäuten,

nach oben über die Kniescheibe geführt werden.

geradlinig abgeschnitten werden. Der Schnitt muß von unten

Schlachtung folgenden Tage zu erfolgen.

Schweifbijn 8 tes, langbeinig abgeschlachtete Kalbfelle mittelbar hinter den Ohren geradlinig abgeschnitten werden⸗ 2

opfhaut als Vol-

(5) Schaf⸗ und Lammfelle müssen fleischfrei mit Kopf,

Das Scheren von Schaffellen ist verboten. Scheren ist

sonders gestrecktem Zustande von der Ohrwurzel bis ur

(1) Häuteverwertungen, Häutehändler oder sonstige Per⸗

5*

Kalb⸗ und Fegenfene⸗ Schaf⸗ und

5 Absatz 1 und 2. ellen von Einhufern die Länge von den zur Gewichtsermittlung Verpflichteten mit geeignetem Tintenstift oder mit unschädlicher Farbe auf die

elles deutlich lesbar in hinreichend vehe Fe fkern sfhe ã

(2) Die nach § 6 festgestellten Schäden sind bei Großvieh⸗ häuten und Häuten und Fellen von Einhufern mit den ange⸗ gebenen Kennbuchstaben ebenfalls in die Haut oder das Fell

(1) Das Salzen der Häute und Felle hat frühestens nach b Abtropfen und spätestens an dem auf

8 nicht überschreiten. Werden Häute u 9 schreiten

elle ungesalzen übernommen, so hat die Salzung unmittelbar beß 2 g 88.sg Ein vorläufiges Salzen ogenanntes Ansalzen) ist verboten. 90g (2) Häute und Felle sind ausreichend zu salzen, en Salzen 88 nur weißes, 3b Salz, welches keine schädlichen Bestandteile enthä t, verwendet werden. Leichte 1»n, bis zu 14,5 kg 229 Kalb⸗ und Fresserfelle sollen mit Soda⸗Salz gesalzen werden. In Pe gelachn Felle sollen flach aufgesalzen werden; die FArseite soll hierbei unten liegen. 1 1 (4) Häute und Felle müssen gesalzen in aufgeschlagenem Itande aufgestapelt werden, bis sie durchgefalzen sind. Die Stapel sind so anzulegen, daß die Salzlake abfließen kann. Zu⸗ sammenschlagen der Häute und Felle sofort nach dem Salzen oder in noch nicht durchgesalzenem Zustande ist verboten.

(1, Zur Sicherung des Identitätsnachweises haben Häuteverwertungen und Häutehändler an den von ihnen übernommenen Häuten und Fellen bei der Uebernahme vom Erzeuger (Abschlachter) eine dauerhafte Marke anzubringen, auf der bei Häuteverwertungen der Name, bei Häutehändlern der Name oder die frühere Kontrollnummer, ferner die lau⸗ fende Nummer der Haut oder des Felles und der Ort, welcher nach den Vorschriften des Reichskommissars 9 die Preisbil⸗ dung für die Preisbestimmung maßgebend ist (Anfallort), zu verzeichnen sind. Diese Marke muß an der Haut oder an dem

Fell bis zur Verarbeitung verbleiben. ein der Marke ist der verantwortlich, auf dessen Lager sich die Haut oder das Fell befindet oder zuletzt befunden hat.

(2) Die Marke ist bei Häuten und Fellen am Schweif bei Schaffellen an der Schnauze oder am Nasenloch an⸗ zubringen.

(3) Die Verwendung von Metallmarken und von Draht zur Befestigung von Marken ist verboten. 8

0) In den auf Grund der Vorschriften des Reichskom⸗ missars für die Preisbildung zu erteilenden Abrechnungen müssen Nummer der Haut 9), Gewicht und Dunggewicht 8 5) und Schäden 6) so angegeben werden, wie sie auf

rund diefer Anordnung zu ermitteln sind.

(2) Bei Verkäufen von Großviehhäuten an Verarbeiter hat der Verkäufer dem Käufer außer dem nach den Vorschriften des Reichskommissars für die Preigbildung zu erteilenden Schlußschein eine Gewichtsliste zu übergeben. Die Gewichts⸗ liste muß die gleichen Angaben wie die Abrechnungen gemäß Absatz 1 enthalten. 5 1 8

(1) Wer Häute und Felle übernimmt, ist ga) für die Richtigkeit der Gewichts⸗ oder Längen⸗ und Schadensfeststellung und b) bei Großviehhäuten und Häuten und Fellen von Einhufern für die Eintragung des Gewichtes, der Fünse und der Schäden in die Haut bzw. in das e verantwortlich.

(2) Ist die Eentsc t des Gewichtes oder der Länge und der Schäden nachweislich unrichtig, so hat der Ueber⸗ nehmer sie zu durchstreichen und durch die richtige zu erfetzen. (3) Fehlt die Eintragung des Gewichtes, so gilt bei ge⸗ salzen eingelieferten Häuten und Fellen das bei der Ein⸗ lieferung sestgestellte Salzgewicht als Frischgewicht. ewicht ist das Gewicht der Haut oder des Felles, das ermit⸗ elt worden ist, nachdem die Haut oder das Fell wie üblich ausgeschüttelt und reingefegt worden ist. (4) Fehlt die Eintragung der Länge und der Schäden, so ist sie vom Uebernehmer nachzuholen. (5) Ueber alle nach Absatz 2 bis 4 berichtigten Eintra⸗ ungen und über alle esbseen Beanstandungen haben Häute⸗ ndler und Großhändler besondere Aufzeichnungen zu machen, aus denen die Nummer der beanstandeten Haut oder des beanstandeten Felles, deren Einlieferer und die Art der Beanstandungen ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

Häuteverwertungen und Häutegroßhändler haben die nach diesen Vorschriften abgeschlachteten und behandelten Häute und Felle in Losen zu henen denen keine Häute

2

und Felle beigemischt sein dürfen, die diesen Vorschriften nicht en prechen, es sei denn, daß die Abweichungen aus den Ge⸗ wichtslisten oder den Kechnungen ersichtli

ind und ent⸗ sprechend vergütet werden.

§ 13

Für die Lieferung von Häuten und Fellen durch Häute⸗ verwertungen und Häutegroßhändler an Verarbeiter gelten die zwischen den zuständigen Organisationen vereinbarten Lieferungs⸗ und Reklamationsbedingungen.

§ 14

141) Das Zerteilen (Crouponieren) von Großviehhäuten und das Zerteilen von Roßhäuten ist nur mit schriftlicher Ge⸗ nehmigung der Reichsstelle zulässig. Diefe Vorschrift findet auf Verarbeiter keine Anwendung, wenn sie die anfallenden Häuteteile verarbeiten oder mit schriftlicher Genehmi⸗ gung der Reichsstelle die beim Zerteilen anfallenden Häute⸗ teile ehrägßern dürfen.

2) Das Zerteilen (Crouponiere roßviehhä darf, wenn 81 Feean, Eronpegpier Sgr 1r ehsgsan von den Inhabern einer von der Reichsstelle hierfür er⸗ teilten Genehmigung und von den Verarbeitern nur in der Weise vorgenommen werden, daß

1. die Fälze nach ihrer Abtrennung eine Mindestlänge

a) bei Häuten ohne Kopf von 60 cm, b) bei Häuten mit Kopf (vom Ohrloch an ge⸗ 1” messen) von 70 cm und 2. die Seiten nach ihrer Abtrennung an der schmalsten Stelle hinter dem Brustzipfel eine Mindestbreite von 8 78 haben. 6) Abweichungen von den Vorschriften des Absatzes 2 nur insoweit zulässig, als jede zum Verkauf Sa.8. artie von Hälsen und Seiten bis höchstens 10 vH. unter⸗ maßige Stücke enthält. Eine Aöweichaen von den nach Ab⸗ satz 2 vorgeschriebenen Mindestmaßen darf jedoch a) bei Hälsen von Häuten ohne Kopf. 6 em b) bei Hälsen von Häuten mit Kopf . o) bei Seiten 885 em

Frn hrung und

Für das Vorhanden⸗

Salz⸗

. u“

Paun ergenolangen gegen diese Anordnung erden na den 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr bestraft.

3

§ 16 Die Reichsstelle für Lederwirtschaft behält sich vor soweit Ihrree mit Zustimmung des Reichsministers für andwirtschaft und des Reichskommissars für die Preisbildung —, in einzelnen Fällen Ausnahmen von dieser Anordnung zuzulassen.

9 iese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft, mit Ausnahme der §§ 7, 9 und 11, deren Inkrafttreten die Reichsstelle durch besondere Bekanntmachung bestimmt.

2) Diese Anordnung gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf Grund des § 1 Absatz 2 der Anordnung 20. des Chefs der Zivilverwaltung im sas vom 9. März 1942 9 ierungsanzeiger für das Elsaß, Folge 29/42 vom 4. März 1942) gilt die Anordnung auch im Elsaß.

(3) keichzeitig treten folgende Anordnungen außer Kraft, soweit sie nicht durch die Ausführungsverordnung zur Leder⸗ Iee in der Fassung vom 25. August 1938 H Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

r. 199 vom 25. August 1939) aufrechterhalten worden sind: Die Anordnung 20 der Ueberwachungsstelle für Leder⸗ wirtschaft vom 10. Januar 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 8 vom 10. Januar 1936), die Anordnung 21 der Ueberwachungsstelle für Leder⸗ wirtschaft vom 13. März 1936 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und vom 13. März 1936), die Anordnung 27 der Ueberwachungsstelle für Leder⸗ wirtschaft vom 18. September 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 219 vom 19. September 1936), die Anordnung 30 der Ueberwachungsstelle für Leder⸗ vom 30. Dezember 1936 (Deutscher

Reeichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 303 vom 30. Dezember 1936). erlin, den 28. Dezember 1942.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stathe

Anordnung II/43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Verkehr mit Gerb⸗ und Fettstoffen)

Vom 28. Dezember 1942 18

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird hinsichtlich der §§ 11 bis 12 im Einvernehmen mit den Reichsstellen Chemie, Industrielle Fette und Waschmittel und für Mineral⸗ öl mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗

ordnet: 1 A. Gerbstoffe

8 11131.“.“ 1 (1) Gerbstoffe sind pflanzliche Gerbstoffe, Gerbstoffaus⸗ züge, künstliche Gerbstoffe und . (2) Pflanzliche Gerbstoffe sind: Eichen⸗, Nadelholz⸗, Mimosa⸗, Mangrove⸗, Maletto⸗ und andere Gerbrinden, auch gemahlen;

mahlen, geraspelt oder in anderer Weise zer⸗ kleinert;

Algarobilla, Bablah, Dividivi Knoppern, Valonea Myrobalanen, (Schmack), auch emahlen;

Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder ge⸗ reinigt;

sonstige pflanzliche Gerbstoffe, auch gemahlen oder in anderer Weise zerkleinert.

(3) Gerbstoffauszüge sind: Auszüge aus Eichen⸗, 88 ten⸗,

Kastanienholz und ⸗rinden, Quebrachoholz, Sumach sowie andere Gerbstoffauszüge. (02) Künstliche Gerbstoffe sind: Andere nicht unter Ab⸗ satz 2 und 3 fallende Gerbstoffe, soweit fe für Gerbzwecke Ver⸗ wendung finden (z. B. Sulfitzelluloseauszüge), Austausch⸗ vg. § 5) sowie andere, nicht als solche zugelassene spnt etische Gerbstoffe.

Gerbstofferzeuger i8 derjenige, 1.,. in dessen Eigentum sich inländische pflanzliche Herbfoffe unmittelbar nach der Gewinnung be⸗ inden, 8 ¹ . 2. der pflanzliche Gerbstoffe inländischen oder aus⸗ 8 ländischen Ursprungs zu Gerbstoffauszügen ver⸗ arbeitet oder Gerbstoffe oder Auszüge aus solchen Gerbstoffen mischt, um die von ihm hergestellten Auszüge oder Mischungen weiterzuveräußern, 3. der künstliche Gerbstoffe herstellt.

§ 3 16 (1) Gerbstoffhändler ist, wer Gerbstoffe im Namen und für eigene Rechnung kauft und verkauft. (2) Gerbstoffhändler bedürfen zum Handel mit anderen Gerbstoffen als Gerbrinden und Gerbhölzern inländischen Ursprungs und anderen als Chromgerbstoffen einer Zu⸗ lassung der Reichsstelle für Lederwirtschaft. Die Zulassung ist nicht erforderlich für Einfuhrhändler 8, Absatz 2), die Einsefühese Gerbstoffe an zugelassene Gerbstoffhändler ver⸗ ern. . (3) Das 8 der Reichsstelle für Holz zum Handel mit Verbrinden und Gerbhölzern inländischen Ursprungs bleibt hiervon unberührt.,“

§ 8 4 8 8 8 Gerbstoffverbraucher ist, wer Gerbstoffe im eigenen Be⸗

Kino, Eckerdoppern, Sumach

eigenen

trieb verbraucht, Gerbstofferzeuger im Sinne des § 2 Ziffer 2 und 3 gelten nicht als Gerbstoffverbrauther. 1 Sif

. 8

reußischer Staatsanzeiger Nr. 62†

n 4 Quebrachoholz und andere Gerbhölzer in Blöcken, ge⸗

Austauschgerbstoffe sind nur die von der Reichs Lederwirtschaft als solche zugelassenen Erzeugnisse.

5 6 8 (1) Die Zulassung als Austauschgerbstoff ist bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft zu beantragen. Der Antrag⸗ steller muß das Erzeugnis, dessen Zulassung beantragt wicgh. mit einem Kennwort bezeichnen, das es von bereits zuge⸗ lassenen Austauschgerbstoffen unterscheidet. Dem Antrag ist ein Gutachten einer von der Reichsstelle zu bestimmenden Stelle beizufügen.

(2) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann vor Prüfung eines Antrages verlangen, daß bestimmte Nachweise, insbe⸗ sondere über die Herstellungsmöglichkeiten und die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses, die zur Herstellung be⸗ nötigten Rohstosse und den garantierten Reingerbstoffgehalt, erbracht werden.

(3) Die Reichsstelle kann die Zulassung von der Durch⸗ führung von Großgerbversuchen unter Aufsicht einer von ihr zu bestimmenden Stelle abhängig machen und die Beibringung eines Gutachtens über die Qualität der bei diesen Versuchen hergestellten Leder verlangen.

(4) Die Gutachten gemäß Absatz 1 und 3 sind der Reichs⸗ stelle in dreifacher Ausfertigung einzusenden. Die Kosten der Gutachten trägt der Antragsteller.

(5) Die Zulassung von Austauschgerbstoffen und der Widerruf dieser Zulassung werden von der Reichsstelle im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht.

(6) In dafsbestat gungen, Rechnungen und Lieferschei⸗ nen über zugelässene Austauschgerbstoffe muß das Kennwort enthalten sein. 2

§ 7

(1) Gerbstoffe dürfen unbeschadet der Vorschrift des s 10 nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirt⸗ chaft erworben werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für zugelassene Gerbstoffhändler.

§ 8 (1) WWEö- und Gerbstoffhän stoffe nur veräußern: 1. an 2. an Gerbstofferzeuger im Sinne des § 2 Ziffer 2 und 3 und an Gerbstoffverbraucher, wenn ihnen vom Erwerber schriftlich erklärt wird, daß die Ge⸗ nehmigungen nach §7 vorliegen.

(2) Wer ohne als Gerbstoffhändler zugelassen zu sein Gerbstoffe aus dem Auslande oder aus Lepelaffe mes⸗ diese Anordnung nicht gilt, ins Inland verbringt, darf die eingeführten Gerbstoffe nur an Gerbstoffhändler veräußern.

(3) Bei Verkäufen von Gerbstoffauszügen, Austausch⸗ gerbstoffen und künstlichen Gerbstoffen, z. B. Sulfitzellulose⸗ auszügen, hat der Verkäufer den garantierten Mindestgerb⸗ becssehect in der Kaufbestätigung, der Rechnung und dem Lieferschein anzugeben.

§ 9

sonstwie verwertet oder über Vorräte darüber verfügt, hat die von ihm verlangten Angaben unter Benutzung vorgeschrie⸗ bener Vordrucke innerhalb der gesetzten Fristen zu machen.

(2) Wer regelmäßig zur Erstattung von Meldungen auf⸗ gefordert wird, hat die betrieblichen Außeichnungen so sorg⸗ fältig und vollständig zu machen, daß aus ihnen jederzeit die 5 den Meldungen gemachten Angaben nachgeprüft werden önnen.

(3) Die für die Erstattung der Meldun notwendigen Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre lan 5*

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis Erzeuger inländischer Gerbrinden und Gerbhölzer.

8*

4 Die Vorschriften der Reichsstelle Chemie über den Ver⸗ 8⸗ miüb, fen e der Reichsstelle für Holz über en Verkehr mit Gerbrinden und Gerbhö inländis Ursprungs bleiben unberührt. egs

h Fettstoffe im Sinne der 2 1 stelle für Lederwirtschaft sind nordnungen r Reichs⸗

1. pflanzliche und tierische bü-

8 wandlungsprodukte (z.

Degras, Seifen), die don der 7 vn. und Waschmrittel dewi

den (Ri

2. mineralische Fet i 3. Fettaustauschstoffe, ““ b soweit sie zur Herstellung von Leder verwendet werden.

8 9 Fettaustauschstoffe sind nur die von der Keichsstelle für Lederwirtschaft als solche zugelassenen Erzeugnisse. 6) Auf die Zulassung finden die Borschriften des § G entsprechende Anwendung.

(4) 28-N.eee; der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel, der Re⸗ Ule für Mineralöl und der aeene Chemie über den Verkehr mit Fettstoffen bleiben unberührt.

§ 12 . ((1) Bei allen Verkäufen von Fettstoffen hat der Ver⸗ käufer in der estätigung, der Rechnung und dem Liefer⸗ schein die Fet Absaß 2) und die Fettstoffgruppe 11 bs. 1) anzugeben, zu we cher der Fettstoff gehört. Für Ge⸗ mische aus Fettstoffen verschiedener Fettstoffgruppen ss außer⸗ dem der Anteil der einzelnen Gruppen in Vomhundertsätzen

ben.

89 Die Fettzahl gibt den Gefamtgehalt an nichtflüchtigen

organischen enen bezogen auf 1goban v⸗, 1hge

ermitteln aus der Gesamtmenge des Fettstoffes abzüglich des

Gehaltes an bei 1000 C flüchtigen Stoffen (Trockendauer

8 und des Gehaltes an Mineralstoffen (Glührück⸗ and).

C. Schlußvorschriften

. § 13

„Die Reichsstelle erläßt die zur Ergänzung und Durch⸗ führung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften, soweit im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen. Sie behält sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser

Anordnung zuzulassen.

(1) Wer Gerbstoffe erzeugt, veräußert, verarbeitet oder

tten nicht für

Jahres⸗ n Vor⸗

1. b. H., haft. üfer. Emme⸗ ent Dr. ber Vor⸗ ; Prä⸗ nt Nau⸗ Siebert, Krakau; rlin. Krakau;