1943 / 6 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

8 Meichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 9. Jannar 1943. E. 3

nicht bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Aufenthalts⸗ tag Vorausbestellungen von v 1 Ziff. 1) vora v11““ iegen. 8 2 8 8 S Beherbe e daum nicht spätestens 14 Tage 88 b . 8 8 8 1 or dem Beginn de ufen Pe Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. zugten Gruppen 1 Zaln E a er neoße. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: H. Backe. nungsgebern gestattet, Mietverträge mit sonstigen Personen N eae2 abzuschließen. Vorausbestellungen von sonstigen Personen dürfen nur unter der Bedingung angenommen werden, daß nicht bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Aufenthaltstag Vorausbestellungen von Personen der bevorzugten Gruppen 1 Ziff. 1 und 2) vorliegen; jedoch dürfen senßige Personen

dadurch vor Augen geführt werden, 188 er damit das Ver⸗

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Januar 1943.

b) der Betrieb darauf von einem Zusammenschluß ver⸗ warnt worden ist und c) der Betriebsführer oder ein Mitglied der Betriebs⸗ leitung danach innerhalb einer Frist von zwei ahren einen erneuten vorsätzlichen oder grob fahr⸗ lässigen Verstoß gegen Bestimmungen der genannten Art begangen hat. (2) Gegen die Untersagung ist dem Betroffenen in der Satzung ein Beschwerderecht einzuräumen. (3) Im Falle der Untersagung findet die Vorschrift im § 5 Abs. 4 entsprechende Anwendung. das (4) Die Wiederaufnahme eines Betriebes, dessen Fort⸗

Seng, Manfred, Dr.⸗Ing., Berlin W 62, Kurfürsten⸗ straße 125 a (verstorben).

Stegmann, Karl, Arnstadt/ Thür., Sedanstr. 24 (ver⸗ storben).

Vestner, Anton, Reg.⸗Bm. a. D., Berlin⸗Schöneber Elßholzstr. 7 (verstorben).

Berlin, den 11. Januar 1943. Hauptamt für Technik der Reichsleitung der NSDAP.

J. A.: Georg Padler.

langen nach einer von der Regel abweichenden Verwahrungs⸗ art stellt und sich deshalb die insbesondere bei einem Wert⸗ eintretenden Schwierigkeiten selbst zuzuschrei⸗ en hat. 8

Die Verordnung tritt am 1. Februar 1943 in Kraft 2 Abs. 1). Sie gilt auch für bereits bestehende Verwah⸗ rungsverträge 2 Abs. 2). Ihrem Zweck entsprechend mußte jedoch Vorsorge dafür Ge werden, daß auch diejenigen Wertpapiere von der Sammelverwahrung erfaßt werden, deren Hinterleger bisher nur mit Rücksicht auf das Erforder⸗ nis einer besonderen Ermächtigung für die Sammelverwah⸗

Von den Bestimmungen dieser Anordnung sind aus⸗ genommen: 1. Personen, die sich nachweislich aus beruflichen Grün⸗ dden vorübergehend aufhalten, . 1 Erwachsene und Kinder, die mit amtlicher Förderung der Dienststellen der Partei und des Staates verschickt werden, ferner Bombengeschädigte mit einer partei⸗ amtlichen oder behördlichen Bescheinigung, . Mütter mit Kindern bis zu 3 Jahren aus besonders

Erteilung 8 der endgültigen elr 1. an Amtliche Prüfstellen für eßwesen in der Werkstoff⸗ und Festigkeitsprüfung

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ᷓmme 5

führung nach Abs. 1 dauernd untersagt worden ist, bedarf der Genehmigung der Hauptvereinigung, die endgültig entscheidet. § 5 Abs. 1 bis 3 findet keine Anwendung.

§ 7

(1) Für Fälle, in denen eine auf Grund dieser Ver⸗ ordnung getroffene Maßnahme der Zusammenschlüsse eine ee wirtschaftliche Schädigung eines Betriebes zur Folge hat, ist in den Satzungen die Gewährung einer angemessenen Entschädigung vorzusehen. Eine Entschädigung kann auch Verpächtern eines Betriebes gewährt werden. (2) Eine schwere wirtschaftliche Schädigung liegt in der Regel vor, wenn ein Betrieb ganz oder teilweise Feallgelegt oder seine Fortführung unmöglich gemacht oder gefährdet wird.

(3) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht

1. für wirtschaftliche Nachteile, die durch die Festsetzung von Preisen oder Preisspannen oder durch allgemeine Anordnungen über den Ausnutzungsgrad oder den Arbeitsumfang von Betrieben entstehen,

für Schädigungen, die dadurch entstehen, daß durch eine Maßnahme Betriebe eingeschränkt oder senngalegt

werden, die ohne Zustimmung des zuständigen

Zusammenschlusses begonnen oder nach einer nicht nur vorübergehenden Stillegung wieder aufgenommen worden sind,

. für Schädigungen, die durch die Versagung der Ge⸗ nehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 11 entstehen,

8 Schädigungen, die dadurch entstehen, daß die Fort⸗ führung eines Betriebes auf Grund des § 6 unter⸗

gt wird,

Hin dem Umfang, in dem eine Schädigung durch ein unwirtschaftliches oder unzuverlässiges Verhalten des Betroffenen mitverursacht worden ist.

(4) Für Streitigkeiten über Voraussetzun

der Entschädigung ist in den Satzungen die Schiedsgerichts vorzusehen.

und Umfang nrufung eines

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann auf Antrag der Hauptvereinigung die fhar gr.

8

Pe izeibehörden ersuchen, einer Anordnung, die ein Zu⸗ sammenschluß innerhalb seiner Zuständigkeit erlassen hat, erforderlichenfalls unter Anwendung polizeilichen Zwanges, den Vollzug zu sichern. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen des Reichsministers für Ernährung und Land⸗ wirtschaft nach Maßgabe der Gesetze zu entsprechen.

§ 9

Umlagen, Ausgleichsabgaben, Gebühren und Ordnungs⸗ strafen, die von den Zusammenschlüssen sestgesett werden, werden auf Antrag der Zusammenschlüsse durch die Finanz⸗ ämter nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und der u ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften bei⸗ getrieben. . § 10

MNiicGefängnis und mit ve,h.⸗ bis zu 100 000 R.

oder mit einer dieser Strafen wird wer vorsätzlich ohne die erforderliche Genehmigung einen Betrieb oder eine Anlage errichtet oder wiederaufnimmt. Wer dies fahrlässig tut, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 R. bestraft.

Bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften verbleibt es bei den geltenden Bestimmungen.

§ 11 1 (1) Die Verordnung über den Zusammen 2 der deutschen Zuckerwirtschaft vom 10. November 1934 (RGBl. I S. 1173) und die Verordnung über den Zusammenschluß der

Süßwarenwirtschaft vom 7. Juni 1935 (RGBl. I S. 742) werden aufgehoben.

(2) Die Rechte und Pflichten der Hauptvereinigung der deutschen Zuckerwirtschaft und der Fnhthefeimngn ger⸗ einigung der deutschen Süßwarenwirtschaft gehen auf die durch diese Verordnung gebildete Hauptvereinigung über; das Entsprechende gilt für die Rechte und Pflichten der Wirt⸗ schaftsverbände. Anordnungen, die auf Grund der in Abs. 1 genannten Verordnungen und der bisherigen Satzungen er⸗ bangen sind, gelten als auf Grund dieser Verordnung und er neuen Satzungen erlassen; sie bleiben bestehen, solange sie nicht aufgehoben worden sind.

(3) Verfahren vor den Schiedsgerichten und den Be⸗ chwerdeausschüssen, die auf Grund der in Abs. 1 aufgehohenen Verordnung gebildet worden sind, gehen auf die entsprechen⸗ den Schiedsgerichte oder Bescweedgehsschuüsfe bei der Haupt⸗ vereinigung oder den zuständigen Wirtschaftsverbänden über. Im Zweifel entscheidet der Reichsbauernführer über die Zuständigkeit.

(4) Solange die Organe der Hauptvereinigung und der 1 Wirtschaftsverbände, die auf Grund Reser und

der Satzung zu bilden sind, noch nicht berufen worden sind, üben ihre Befugnisse die Organe aus, die auf Grund der Berordnung über den Zusammenschluß der deutschen Facer wirtschaft vom 10. November 1934 (R7GBl. I S. 1178), der Verordnung über den Zusammenschluß der Süßwaren⸗ wirtschaft vom 7. Juni 1935 (RGBl. I S. 742, 755) und der bisherigen Satzungen berufen worden sind und ihnen ent⸗ sprechen. Im Zweifel entscheidet der Reichsbauernführer.

§ 12

(1) Die Wirtschaftliche Vereinigung der deutschen Hefe⸗ industrie (Wirtschaftliche Vereinigung) wird aufgelöst und tritt in Liquidation. Liquidator ist der Geschäftsführer.

(2) Die Wirtschaftliche Vereinigung gilt bis zur Beendi⸗

Dem Staatlichen Materialprüfungsamt bei der Tech⸗ nischen Hochschule. Aachen (Institut für Eisenhüttenkunde) in Aachen ist gemäß der Anordnung über die Zulassung Amt⸗ licher Prüfstellen für das Meßwesen in der Werkstoff⸗ und Festigkeitsprüfung vom 17. Juli 1940 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 193 vom 19. August 1940), Abschnitt IV, Ziff. 5, in Verbindung mit dem gemeinsamen Erlaß vom 3. November 1941 WN 1588 (b) RMfWEuV., III G 12159/41 RNWiM an Stelle der mit Erlaß vom 17. Februar 1942 W N 45/42 genehmig⸗ ten vorläufigen Prüfbefugnis die endgültige Befugnis zur Durchführung nach scender Arten von Untersuchungen auf dem Gebiet des Meßwesens in der Werkstoff⸗ und Festig⸗ keitsprüfung erteilt worden:

I. Hauptuntersuchungen von Prüfmaschinen im Sinne der DIN 1604 (2. Ausgabe Mai 1938), Ziffer 3 bis 12 von

a) stehenden Zug⸗ und Universal⸗Prüfmaschinen für die allgemeine Werkstoffprüfung mit Kraftmeß⸗ bereichen von 250 bis 100 000 kg Höchstlast,

b) stehenden Universal⸗Prüfmaschinen für die Prüfung von Federn mit Kraftmeßbereichen von 250 bis 30 kg Höchstlast,

e) stehenden Zug⸗Prüfmaschinen für die Prüfung von 8n mit Kraftmeßbereichen von 250 bis 100 000 kg Höchstlast,

d) stehenden Prüfpressen für die Prüfung von Federn mit Kraftmeßbereichen von 50 bis 30 000 kg Föchftlast

e) Härte⸗Prüfmaschinen mit 5 kg als niedrigster und 3000 kg als höchster Prüflast, ,

†) Pendelschlagwerken.

II. Zwischenprüfungen von Prüfmaschinen im Sinne der DIN 1604 (2. Ausg. Mai 1938), Ziffer 13 bis 16 von den unter I genannten Arten von Prüfmaschinen innerhalb der gleichen Grenzen.

Berlin, den 5. Januar 1943. .“ Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volks⸗ bildung zugleich für den Reichswirtschaftsminister.

J. A. Nipper. 8 Anordnung

b4 Staatzsetretärs für Fremdenverkehr zur Lenkung 8 des Fremdenverkehrs vom 9. Januar 1943

Zur Fee des Fremdenverkehrs erlasse ich im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichswirtschaftsminister auf Grund des 4 der Polizei⸗ Verordnung über die Lenkung des Fremdenverkehrs vom 20. Dezember 1942 (RGBl. 1 t. 732) folgende Anordnung:

Um den kriegsnotwendigen Einschränkungen des Reise⸗ verkehrs Rechnung zu tragen und andererseits dem berech⸗ tigten Erholungsbedürfnis zu entsprechen, ist der gewerbliche Beherbergungsraum in den Fremdenverkehrsgemeinden in erster Linie Wehrmachturlaubern und solchen Volksgenossen vorbehalten, die Fetehe ch 7 Arbeit leisten, insbesondere den Angehörigen der Rüstungsbetriebe und denjenigen Volks⸗ Fenossen, deren Tätigkeit für die siegreiche des

ieges und für den Forgnng des wirtschaftlichen und kultu⸗ rellen Lebens während des Krieges wichtig ist. .“

Im einzelnen gilt folgendes 8

Abschnitt § 1 8 6

Der gewerbliche Beherbergungsraum in den Fremden⸗ 8.e 10 des Gesetzes über den Reichsfremden⸗ verkehrsverband vom 26. März 1936, RGBl. I S. 271) ist bevorzugt zur Verfügung zu stellen:

1. in erster Linie den Fronturlaubern, d. h. den Ur⸗ laubern der Wehrmacht, der Waffen⸗%&, der Polizei und des Reichsarbeitsdienstes sowie des Wehrmacht⸗ gefolges (einschl. der Angehörigen von Organisationen, ie im Rahmen des Wehrmachigesolges eingesetzt sind), eu,a. sie außerhalb des Reichsgebietes im Einsatz tehen jeweils mit ihren zum Haushalt zählenden und mit

iihnen gemeinsam reisenden Angehörigen —;

2. sodann den folgenden Personen:

anderen als den in Ziffer 1 erwähnten Angehörigen

der Wehrmacht und der gleichgestellten Verbände,

Volksgenossen, die kriegswichtige Arbeit leisten, ins⸗ besondere den Angehörigen der Rüstungsbetriebe und denjenigen Volksgenossen, deren Tätigkeit für die sieg⸗ reiche Beendigung des Krieges und für den Fortgang des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens während des Krieges wichtig ist,

den Schwerkriegsbeschädigten,

den Witwen, Eltern und Kindern der in diesem Kriege gefallenen Wehrmachtsangehörigen, die mit diesen im gleichen Haushalt gelebt haben,

kinderreichen Müttern, d. s. Mütter mit mindestens vier lebend geborenen Kindern,

den Volksgenossen aus besonders stark luftgefähr⸗ deten Gebieten (Gebiete der Dringlichkeitsstufe I im Sinne der Durchführungsbestimmungen für die er⸗ weiterte Kinderlandverschickung)

in allen Fällen mit ihren zum Haushalt zählenden und mit ihnen gemeinsam reisenden Angehörigen —.

§ 2

Die Besitzer von Beherbergungsbetrieben und die Privat⸗ beherberger sind verpflichtet, bei Abschluß von Beherbergungs⸗

verträgen zunächst die Personen der nach § 1 bevorzugten

Gruppen zu berücksichtigen.

gnng der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

3 1“ von Personen gemäß § 1 Ziff. 2 dürfen nur unter

in der Zeit vom 20. Juni bis 10. September nur beherbergt

werden, wenn sie mit schulpflichtigen oder jüngeren Kindern luftgefährdeten Gebieten (Gebiete der Dringlichkeits⸗

reisen. der örtlichen Fremdenverkehrsstelle einzuholen.

penise hat, gehen die vorstehend genannten Verpfli

es Wohnungsgebers auf das Reisebüro über. 888

haben nachzuweisen:

enügt der Hinweis auf den Urlaubsschein; 2, esötgschassmigicher kriegswichtiger Betriebe: urch führers; „Gefolgschaftsmitglieder öffentlicher Verwaltungen:

Dienststelle; „Betriebsführer, wirtschaftlich Schaffende der freien Berufe:

kammer, Handwerkskammer, Innung, und Fachuntergruppe, Reichsärztekammer, Reichs⸗ kulturkammer, Reichsverband der deutschen Presse nlm. 8 ihren regionalen und bezirklichen Zensse ellen);

werbsminderung) und Gleichstehende: durch den vsec

bestellungen genügt der Hinweis auf den Ausweis;

fallenen Wehrmachtsangehörigen: durg eine Mitteilung des Truppenteils;

1

.kinderreiche Mütter:

Febmnetsermähigung). e

Durchführungsbestimmungen für die Kinderlandverschickung): Dienststelle.

1“

ser Bedingung angenommen werden, daß

Die Betriebsführer, Dienststellen und Organisationen find verpflichtet, die beantragten Bescheinigungen nach § 3 Ziffer. 2 bis 4 rechtzeitig üeher auszustellen. Diese Beschei⸗ nigungen müssen ersehen lassen, für welche Zeit und Dauer der Urlaub gewährt wird.

Die Wohnungsgeber sind verpflichtet, die Bescheinigungen nach § 3 Ziffer 2 bis 4 vom Gast einzubehalten und aasan

bewahren. 6 1 Abschnitt II 5 5

Die als Heilbäder und heilklimatische Kurorte aner⸗ kannten Fremdenverkehrsgemeinden haben in Erfüllung ihrer

volksgesundheitlich wichtigen Aufgaben an erster Stelle solche

Personen aufzunehmen, die ein mit Gründen versehenes ärzt⸗

liches Feugnes nach vorgeschriebenem Muster über die Not⸗ wendigkeit einer Kur vorlegen. Zur Begleitung Kurbedürf⸗

tiger sind nur zugelassen die Ehegatten (vorbehaltlich weiterer

Beschränkungen durch die örtliche Fremdenverkehrsstelle) oder

bei ärztlich bescheinigter Pflegebedürftigkeit eine sonstige Be⸗

gleitperson.

.Naächst den kurbedürstigen Kranken sind in den Heil⸗ bädern und heilklimatischen Kurorten die Angehörigen der

Insassen von Kurlazaretten zu berücksichtigen, die mit schrift⸗

licher Genehmigung des leitenden Arztes einen Lazarett⸗

insassen besuchen. § 6 Wird der bädern und heilklimatischen Kurorten nicht spätestens 14 Tage vor dem Beginn des Aufenthalts von Kranken mit ärztlichem Zeugnis gemietet, so ist den Wohnungsgebern gestattet, Miet⸗ verträge mit Personen der nach Abschnitt I bevorrechtigten Gruppen und mit sonstigen Personen nach der Reihenfolge der Dringlichkeit abzuschließen. Die Bestimmungen des Ab⸗ schnittes I §§ 2-4 gelten hierbei entsprechend; insbesondere ind die Wohnungsgeber verpflichtet, die ärztlichen Zeugnisse vom Gast einzubehalten und aufzubewahren.

Abschnitt III 8 7

Die Beherbergungs dauer in Fremdenverkehrsgemeinden

wird innerhalb eines Jahres auf insgesamt drei Wochen be⸗

grenzt; ein längerer Aufenthalt ist nur zulässig, wenn dies zur Durchführung einer Kur notwendig ist.

Zeit und Dauer der Wherbergung in einer Fremden⸗ verkehrsgemeinde sind in die Reichskleiderkarte des Gastes ein⸗ zutragen.

§ 8

Der Beginn des Aufenthalts in einer Fremdenverkehrs⸗ emeinde ist bei anderen Personen als Fronturlaubern als⸗ ald nach der Ankunft auf der jeweils hierfür bestimmten Reichskleiderkarte zu vermerken.

Wird das Ende des Aufenthalts nicht angegeben, so gilt die volle Aufenthaltsbdauer von 3 Wochen als verbracht.

Der Wohnungsgeber hat den Eintrag zu unterschreiben oder zu unterstempeln. Wo nach örtlicher Regelung die ört⸗ liche Fremdenverkehrsstelle die Eintragung vornimmt, gilt die Verpflichtung

des Wohnungsgebers als erfüllt.

In Zweifelsfällen hat der Wohnungsgeber die Außerung

Wenn ein Reisebüro Beherbergungsraum fest im voraus

Die Zugehörigkeit zu einer der bevorzugten Gruppen 1. Urlauber der Wehrmacht und der gleichgestellten Ver⸗ b

durch den Urlaubsschein; bei Vorausbestellungen überwacht.

eine Urlaubsbescheinigung des Betriebs⸗

durch eine Urlaubsbescheinigung der zuständigen Selbständige und durch eine Bescheinigung der zuständigen Kammer

oder Berufsvertretung (z. B. Industrie⸗ und Handels⸗ Fachgruppe

Schwerkriegsbeschädigte Gersehrtenstufe II oder III oder Rentenbezieher mit mindestens 50 Prozent Er⸗

amtlichen Ausweis; bei Voraus⸗ Witwen, Kinder und Eltern der in diesem Krieg ge⸗ in Sonderverwahrung, durch amtliche Unterlagen (z. B. Ausweis über Personen aus besonders stark luftgefährdeten Ge⸗ bieten (Gebiete der Dringlichkeitsstufe 1 im Sinne der erweiterte durch eine Bescheinigung der zuständigen NSVa 4

erst ausdrücklich gestatten müssen. Die

b Vernichtung bewahrt werden. Dabei

ewerbliche Beherbergungsraum in den Heil⸗

die Hinter lusten und sich selbst deshalb Rückgriffsansprüchen aus.

stufe I im Sinne der Durchführungsbestimmungen für die erweiterte Kinderlandverschickung), sofern sie sich durch eine Bescheinigung der zuständigen NSV.⸗Dienst⸗ stelle ausweisen,

18 4. Angehörige der diplomatischen Vertretungen.

Die Ausnahmen der Ziffern 2 und 3 gelten nicht für

die als Heilbäder und heilklimatische Kurorte anerkannten

Fremdenverkehrsgemeinden. . § 10

Die Durchführung dieser Anordnung wird von den Po⸗

lizeibehörden im Benehmen mit dem Reichsfremdenverkehrs⸗

angegliederten Fremdenverkehrsstellen

. § 11 Die Anordnung tritt am 15. Januar 1943 in Kraft. Zu

verband und den

gleicher Zeit treten außer Kraft:

1. die Anordnung des Staatssekretärs für Fremdenver⸗ kehr zur Lenkung des Fremdenverkehrs im Winter 1941/42 vom 24. November 1941.

2. die Anordnung des Staatssekretärs für Fremdenver⸗

kehr zur Lenkung des Fremdenverkehrs im Kriege vom

M20. April 1942 nebst den Durchführungsvorschriften

hierzu vom 20. April 1942. 8

Berlin, den 9. Januar 1943. 8

Hermann Esser. Amtliche Begründung

zu der Verordnung zur Vereinfachung des Wertpapierverkehrs vom 22. Dezember 1942 RGBl. I S. 1

Auf dem Gebiet des Wertpapierverkehrs läßt sich eine erhebliche Einsparung von Arbeitskräften und Material er⸗ zielen, wenn vertretbare Wertpapiere in der Regel nicht mehr sondern in Sammelverwahrung genommen werden. Bei der Sammelverwahrung ist auch für den Hinterleger der Schutz gegen Vermögensverluste

8 bei der Sonderverwahrung. Für die luftgefährdeten

ebiet ist dies im Hinblick auf Fliegerschäden von besonderer Bedeutung.

Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (-GBl. I S. 171), das die im Bankverkehr geschaffene Einrichtung der Sammel⸗ verwahrung erstmalig gesetzlich geregelt hat, macht die Ein⸗ leitung dieser Verwahrungsart noch von einer ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung des Hinterlegers abhängig 5). Dies hat die Entwicklung der Sammelverwahrung gehemmt, da die Ermächtigung oft aus Geschäftsunkenntnis verweigert wird. Die Verordnung beseitigt das Erfordernis der Er⸗ mächtigung und gibt den Kreditinstituten allgemein das Recht, sammelverwahrfähige Wertpapiere der Reichsbank zur

In Zukunft können die Kreditinstitute bei der Ver⸗ wahrung vertretbarer Wertpapiere mithin die Vorteile der Sammelverwahrung ausnutzen, ohne daß die Hinterleger dies reditinstitute können

Sammelverwahrung anzuvertrauen.

sich nun in der Regel die mit der Sonderverwahrung ver⸗

undene vielfältige Mehrarbeit sparen. Der überwiegende

Teil der Wertpapierbestände, der nicht zur Ein⸗ und Aus⸗ lieferung von Stücken benötigt wird, kann überdies in wenige Stücke von hohem Nennbetrag eingetauscht werden. Dadurch werden erhebliche Mengen wertvollen Papiers freigemacht. Aus den luftgefährdeten Gebieten können auf diese Weise die Wertpapierbestände zum großen Teil entfernt und vor der werden gleichzeitig Tresorräume zu anderweitiger Verwendung frei.

Die Verordnung gewährt den Kreditinstituten das Recht, die Sammelverwahrung einzuleiten. Dieses Recht enthält in Ferbüifsem Umfang auch eine Verpflichtung für die Kredit⸗ nstitute. Schon die allgemeine Notwendigkeit, im Interesse des unmittelbaren Kriegseinsatzes Arbeitskräfte und Arbeits⸗ mittel auf allen Gebieten nach Möglichkeit einzusparen, ver⸗ pflichtet die Kreditinstitute gegenüber der Volksgemeinschaft, auch auf dem Gebiet des Wertpapierverkehrs alle Verein⸗ Herass dhüeh te ten so weit wie möglich zu erschöpfen. Dazu ommt aber, daß die Kreditinstitute als Verwahrer gegenüber ihren Hinterlegern eine Treupflicht haben. Deshalb müssen sie die den Hinterlegern günstigste Verwahrungsart wählen, so⸗

lange keine entgegenstehende rechtswirksame Weisung vorliegt. Insoweit müssen sie in Betracht ziehen, daß der Hinterleger bei dem Verlust von Wertpapieren, die sich in Sonderverwahrung

befinden, Ersatzstücke nicht schon erhält, wenn er seinen Bestand mengenmäßig nachweist. Grundsätzlich ist in der⸗ artigen Fällen vielmehr die genaue Angabe der Stückebezeich⸗ nungen und die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens, das sich unter Umständen über mehrere Jahre hinauszögern kann, Voraussetzung für die Erlangung von neuen Stücken. Die Angabe der Stückebezeichnung wird aber, insbesondere

wenn es sich um Verluste durch Fliegerschäden handelt, oft

weder dem Hinterleger noch dem Verwahrer möglich sein.

Bei der Sammelverwahrung ist dagegen die Gefahr von Wert⸗ papierverlusten schon allgemein geringer. Tret ein, so ist der einzelne Hinterleger nicht mit seinem ganzen

Treten Verluste

Bestand, sondern nur seinem Anteil am Sammelbestand ent⸗

sprechend beteiligt. Um für diesen Verlust Ersatz zu erlangen, braucht er seinen ursprünglichen Anteil nur mengenmäßig

nachzuweisen, ohne genaue Stückebezeichnungen angeben zu müssen. Jedes Kreditinstitut, das die Einleitung der Sammel⸗ verwahrung ohne gewichtigen Grund unterläßt, setzt damit

einer erhöhten Gefahr von Vermögensver⸗

Aus diesen Erwägungen verlangt die Verordnung, daß

ein Hinterleger, der auch für die Jükant. die Sammelver⸗ wahrung ausschließen und Sonderverwahrung durchgeführt wissen will, in Umkehrung der bisherigen Rechtslage dazu eine ausdrückliche entsprechende Erklärung für jedes einzelne Verwahrungsgeschäft abgeben muß. Dem Hinterleger soll

9

bindlichkeit.

rung die Sonderverwahrung vorgezogen haben. Deshalb be⸗ stimmt § 2 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich, daß eine Erklärung, die der Sammelverwahrung widerspricht oder eine andere Art der Verwahrung verlangt, nur dann rechtlich Bedeutung hat, wenn sie nach Verkündung der Verordnung, also in Kenntnis der veränderten Rechtslage abgegeben ist. Frühere Erklä⸗ rungen der Hinterleger verlieren damit ihre rechtliche Ver⸗ Es bleibt dem Ermessen der Kreditinstitute überlassen, ob sie in diesen ohne weiteres die Sammel⸗ verwahrung durchführen oder aus besonderen Gründen zu⸗ nächst davon absehen wollen, bis der Hinterleger sich aus⸗ drücklich erklärt. In der Regel wird jedoch das Fehlen einer neuen Erklärung des Hinterlegers für sich allein keinen aus⸗ reichenden Grund dafür bieten, von der Sammelverwahrung Abstand zu nehmen.

Die Sammelverwahrung kann nur von der Deutschen Reichsbank durchgeführt werden. Nachdem sie die bisher be⸗ sonders bezeichneten Wertpapiersammelbanken übernommen hat, Heeest sie allein die Stellung einer Wertpapier⸗ sammelbank.

Die Ermächtigung, sammelverwahrfähige Wertpapiere der Reichsbank zur Sammelverwahrung anzuvertrauen, gilt für jedes Kreditinstitut, auch wenn es nicht unmittelbar der S Reichsbank im Sammelverkehr angeschlossen ist. Gegebenenfalls muß die Sammelverwahrung durch einen Drittverwahrer, der dem Reichsbankverkehr angeschlossen ist, als Im chenverwahrer vermittelt werden. Daraus ergibt sich glei zeitig, daß die Verordnung die Drittverwahrung nicht beschränkt. 8 .“

8

Liste der Beratenden Ingenieure

Gemäß § 13 der Anordnung des Hauptamtes für Technik der Reichsleitung der NSDAP. zur Erfassung und zum or⸗ öö Einsatz der Beratenden Ingenieure Deutsch⸗ ands vom 17. März 1939 werden als weiterhin in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ver⸗ öffentlicht:

(Die Fachrichtung ist jeweils im Anschluß an die Anschrift angegeben) Benkert, Wilhelm, München 8, Gallmayerstr. 6/2, Bau⸗ wesen, Döring, Fritz, Frankfurt/ M., Cranachstr. 1, Maschinen⸗ bau, Kraft⸗ und Wärmewirtschaft, Donner, Hans, Hamburg 11, Baumwall 3, Maschinen⸗ bau (Hafeneinrichtungen), Frühling, Curt, Reg.⸗Bm. a. D., Hamburg 13, Johns⸗ allee 49, Bauwesen, Wasserbau, Gebauer, Franz, Dr.⸗Techn., Prof., Wien I1/27, Ver⸗ einsgasse 37, Bauwesen, Glofke, Erich, Breslau 10, Vinzenzstr. 59, Maschinen⸗ bau, SeaSee. Haase, Albert, Dipl.⸗Ing., Berlin⸗Zehlendorf, Fischer⸗ hüttenstr. 24, Bauwesen, Heuchler, Paul, Königsberg (Pr), Krausallee 128, Bau⸗ wesen, Homberg, Hellmuth, Dr.⸗Ing., Metz, Lortzingstr. 8, Bauwesen, Jochens, Emil, Reutlingen/ Württemberg, Krämerstr. 27, Elektrotechnik, Kenfenheuer, Jean, Bergisch⸗Gladbach, Adolf⸗Hitler⸗ Straße 126, Bauwesen, Kind, lther, Perhe Ing⸗ Leipzig C 1, Gustav⸗Adolf⸗ Straße 13, Bauwesen, Wasserbau, Kosche, Erich, Kattowitz⸗Idaweiche, Sperberzeile 18, Kulturbauwesen, Krause, Wilhelm, Reichenberg/ Sudetenland, Talweg 6, Elektrotechnik, Krieger, Karl, Dipl.⸗Ing., Salzburg, Wolf⸗Dietrich⸗ Straße 25, ö Wasser⸗ und Abwasserwesen, Langenbeck, Erich, Bad Blankenburg / Thür., Am Gold⸗ berg 16, Maschinenbau, Elektrotechnik, Lohrmann, Theodor, Reg.⸗Bm., Kriegsstr. 123, Wasserbau, wesen, Marischka, Carl, Dipl.⸗Ing., Wien III/40, Oetzelt⸗ gasse 1, Maschinenbau, Mayer, K Bauwesen, Rudelt, Alcar, Hannover, Oesterleystr. 5/6, Bauwesen, Stampe, Amandus, Seidenberg / O.⸗L., Aeußere Bahn⸗ hofstr. 5, . Thiem, Günther, Dr.⸗Ing., Leipzig C 1, Helfferichstr. 7, Wasser⸗ und Abwasserwesen, Umstaetter, Franz, München 23, Ohmstr. 17, Hei⸗ zung und Lüftung, Vollmer, Joseph, Berlin⸗Charlottenburg 4, Schlüter⸗ sttraße 52, Kraftfahrzeugwesen, Warschat, Hermann, Berlin⸗Britz, Suderoder Str. 15, Heizung und Lüftung, Wasser⸗ und Abwasserwesen, Weber, Ernst, Bautzen/Sa., W.⸗v.⸗Polenz⸗Str. 20, Bau⸗ wesen, Wasser⸗ und Abwasserwesen, Zill, Erich, Dr.⸗Ing., Reg.⸗Bm. a. D., Kattowitz / O.⸗S., Jahnstr. 9, Bauwesen, ee Zohner, Franz, Bodenbach, Waldsteig 6, Elektrotechnik.

Löschungen gemäß § 11 a, b und d der Anordnung: Everts, Curt, Dr.⸗Ing., Lörrach / Bad., Elsässer Str. 15 (verstorben), Gr 1 b 9r 2gh dor. Kassel⸗Wilhelmshöhe, Wiederhold⸗ traße 16, „Karl, Nürnberg⸗O., Nornenstr. 17 (verstorben), irstein, Otto, Berlin W 15, Meierottostr. 6 (ver⸗ storben), Kusenberg, Josef, Dipl.⸗Ing., Oberhausen⸗Sterkrade Rhld., Inselstr. 36 (verstorben). Letschert, Josef, Düsseldorf, Wildenbruchstr. 27 a (ver⸗

storben). 8 Marxtin, Karl, Berlin W 30, Münchener Str. 16.

Karlsruhe / Bad,, tädtebau und Siedlungs⸗

udolf, Dr.⸗Ing., Berlin W 35, Woyrschstr. 36,

Anordnung IVVY/43

der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheck⸗Verfahren) 8

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (-GBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstelle zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher⸗ Reichzanz und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: .

8 Anwendungsbereich

(1) Lieferung und Bezug von

a) Leder, 18

b) Lederfaserstoffen, 8

c) Lederaustauschstoffen auf Textilvlies⸗

vliesbasis,

d) Gummisohlenmaterial,

e) P⸗Sohlenmaterial ist nur gegen Lederschecks zulässig. t 8

(2) Die Reichsstelle behält sich die Ausdehnung der Vor⸗ schriften dieser Anordnung auch auf andere als die in Abs. 1 genannten Waren vor. 92 8

Ausgabe und Ausstellung der Lederschecks

(1) Die Reichsstelle gibt Leders aus.

(2) Lederschecks e“ nur durch die Reichsstelle und die von ihr ermächtigten Kontingentsträger oder Kontingents⸗ betriebe ausgestellt werden. Mit Zustimmung der Reichs⸗ stelle können die Kontingentsträger auch nachgeordnete und andere Stellen oder Betriebe ermächtigen, Lederschecks aus⸗

zustellen.

Inhalt von Lederschecks und Lederscheckbüchern

(1) Lederscheckbücher enthalten: H a) die Serie und Nummer des Lederscheckbuchee, b) eine bestimmte Anzahl von Lederscheckvordrucken mit Heftabschnitten, c) eine Liste zur Eintragung der ausgestellten Lederschecks (Abrechnungsliste). (2) Lederschecks sind nur gültig, wenn sie enthalten: a) die Serie und Nummer des Lederscheckbuches, b) die laufende Nummer des Lederschecks, c) die Art und Menge der Ware, d) die Unterschrift und den Stempel des Ausstellers sowis das Datum der Ausstellung, e) die Bezeichnung der Stelke, an die der eingelöste Leder⸗ scchheck einzusenden ist.

(3) Die Waren der in § 1 Abs. 1 genannten Art aus⸗ gestellten Lederschecks sind nur gültig, wenn sie auf eine Leder⸗ oder Warenart lauten, die in dem von der Reichsstelle her⸗ ausgegebenen Lederverzeichnis aufgeführt ist. 11

§ 4 1 Kontingentszuteilung 1

Die Reichsstelle teilt die Kontingente den Kontingents⸗ trägern und Kontingentsbetrieben zu. Diese sind berechtigt bis Jzu der genehmigten Höhe und zu den bestimmte Zwecken unter Beachtung der erteilten Auflagen Lederschecks auszustellen.

§ 5 8 3 Belieferung und Weitergabe

(1) Gegen Lederschecks darf nur die Leder⸗ oder Warenari und ⸗menge geliefert und bezogen werden, auf die der Leder⸗ scheck lautet.

(2) Gegen Lederschecks, die nicht auf unzugerichtetes Leder lauten, darf unzugerichtetes Leder nur dann werden, wenn dem Bezieher eine Genehmigung der Reichsstelle ode einer von dieser ermächtigten Stelle erteilt ist. Dies gilt 889 für Zwecke der Lohnzurichtung.

9 Lederschecks dürfen von den verschiedenen v. n ern, Be⸗ und Verarbeitern) bis zum Erzeuger der

arenart, auf die der Lederscheck lautet, weitergegeben werden,

(4) Zurichter von unzugerichtetem Leder sowie Einführer und sonstige Personen, die in das Inland verbrachtes 89 gewerbsmäßig abgeben, gelten als Erzeuger und dürfen die vereinnahmten Lederschecks nicht zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren verwenden.

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Aufzeichnung und Abrechnung

(1) Aussteller von Lederschecks haben auf den in den Lederscheckbüchern befindlichen Abrechnungslisten die aus⸗ estellten Lederschecks einzutragen. Die Abrechnungslisten find. unterteilt nach Warenarten, aufzurechnen und, sowei nicht von der Reichsstelle etwas anderes bestimmt ist, bis jum 5. Tage des auf die Ausstellung folgenden Monats bei erjenigen Stelle einzureichen, von der der Aussteller das Kontingent erhalten hat.

(2) Inhaber von Lederschecks haben deren Serien und Nummern so aufzuzeichnen, daß ; ersichtlich ist, von wem der Lederschech vereinnahmt und an wen er weiter⸗ gegeben wurde.

(3) Inhaber von Lederschecks, die diese gemäß § 5 Abs. 3 und 4 nicht zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren ver⸗ wenden dürfen, haben die belieferten Lederschecks auf der Rückseite mit dem Vermerk „Beliefert“, Firmenstempel und Lieferdatum zu versehen und monatlich getrennt nach Serien auf Scheckaufstellungs⸗Vordrucken aufzuführen. Die Scheckaufsteltiungen sind jährlich laufend zu numerieren.

Die Lederschecks sind mit den Scheckaufstellungen bis zum