Reichs⸗ und Staatdanzeiger Nr. 6 vom 9. Januar 1943. S.
achten Tage des auf die Lieferun 1— 3 g folgenden Monats
de Les sae sesipei Seie ggsengen des nc
stellung einzureichen. rchschrift der Scheckauf⸗
Gültigkeitsdauer
(1) gontingente dürfen jeweils nur 8 8 3 ente n dem Zeit für den sie erteilt sind, durch Ausstellung von 1 Abtgenügt, ZEEE“ sind nach zeitraums der Stelle, di s8 Kontin⸗ gent gegeben hat, zurückzugeben. ““ (2) Lederschecks werden drei Monate nach Abl - 8 W Ablauf des “ in dem sie ausgestellt sind, ungülteg. auf ger ha 8 verfallene oder sonst ungültig gewordene Lederschecks mit dem Vermerk „Ungültig“ zu versehen und mit der Ab⸗ rechnungsliste (§ 6 Abs. 1) einzureichen. (3) Ganz oder teilweise belieferte Lederschecks si GCG 8 L hecks sind von demjenigen, der die letzte Lieferung vor Verfall getätigt hai, vetter * 8 5 Meng⸗ gemäß den Vorschriften . 3 abzurechnen. Unbelieferte Lederschecks - — Auftraggeber zurückzugeben. h “
n, Ledermarken und Bezugscheine
1 „(1) Die Reichsstelle gibt für Lieferung und Bez Kleinmengen Ledermarken über “ Mensenn 8 88 “ 8 in besonderen Fällen gegen Bezug⸗ ein er iefer 2 J arf nur über den Handel geliefert und bezogen (2) Abweichend von Abs. 1 darf Gummisohlenmateri oder P⸗Sohlenmaterial Aegen entsprechende durch Erzeuger dieser Waren geliefert werden.
12 Allgemeine Vorschriftim
(1) Lederabfälle II und III (§§ 1 und 2 der A nun VI der Reichsstelle für Lederwirtschaft), Raninlegor im Stück nicht größer als 10 qdm sowie Fischleder mit Aus⸗ nahme von Kathfischleder, Delphinleder und Haifischleder b 88 Lederscheck geliefert und bezogen werden. )h. Die Reichsstelle erläßt die zur Ergän
““ Anordnung erforberlichen Berfcheiften 8 ie Reichsstelle behält sich vor, Ausnahme
den Vorschrift dieser k
§ 10 Strafvorschriften
uwiderhandlungen gegen diese Anordnun
6 8 e 1 vde
Lu8 de “ 8 88 1 über 8 dseg
Strafvorschriften der Verordnu ü
Ftraes und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen “
1 auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugs⸗
. E Eerexachereethns⸗ ⸗Strasver⸗
1 om 26. —
8 anhonn der g vom ovember 1941 (RGBl. I § 11
Inkrafttreten
grafl.) Ehe aag narnenmg tritt am 10. kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebi
die Gebiete von Eupen, Malmedy und M ligereg. un
888. koh 4 8 Nnorzwcg 0 88 Chewetedn .“ Ausfertigung unverzüglich zu melden. vo⸗ im Elsaß vom 9. März 1942 (Regierungsanzeiger für das Elsaß, Folge 29/1942 vom 24. März 194) gt i⸗
auch im Elsaß. ng. 74 (Lederscheck⸗
für Kautschuk und mit Zustimmun
4₰ b g des Reichswirtschafts⸗
ministers und des Reichsministers für ä
wirtschaft angeordnet: u““ Teil I
Treibriemen
§ 1 Begriffsbestimmung
(1 Treibriemen im Sinne dieser Anord . . b nung sind
von Maschinen bestimmten Riemen 88 Gaen⸗ einschließlich der Riemenrollen, ferner Elevatorgurte und Fallhämmerriemen sowie Rund⸗ und Kordelschnüre
(2) Den Vorschriften dieser Anordnun Vo e unterliegen: Treibriemen aus Leder (Ledertrelbrienten, Spinn⸗ s voelen (egtiltreibrtemen) Kautschuk mit Gewebeeinlage
8 1 844 1
Rüfefen en) sowie Treibriemen aus sonstigen usgenommen sind Seile, Transportbänder 3 schukkeilriemen und Hantschtätekebr or eeie 1 find bö endlos gewebte Textiltreibriemen (Hoch⸗ eistungsriemen) bis zu einem Stückgewicht von 1 kg.
§ 2 Beschlagnahme
Die unter § 1. genannten Treibriem 11 en d . 8 unabhängig davon, ob sie im veneifin 1 befiuchern 9 t ses S de ur Zeit nicht in Gebrauch 2 Virkung der Beschlagnahme ergibt si 8 E“ über 82 Wirkungen h ge rgibte sich 8 ehung es Warenverkehrs vom 4. März 1940 (RGBl. 1
Verwendungsbeschränkung
(1) Treibriemen dürfen nur zu ri Tre zum Antrieb von Ma Perh nasctnteelren verwendet werden. E“ riemen dürfe 1 ö enne v. fen nur ihrer Bestimmung gemäß (2) Treibriemen, die nicht im laufenden Betri ien, . n Betrieb gebra 1113“ fhnd vom Verbraucher 8 basact „unter Verschluß zu halten und sachgemä 3 Für diese Treibriemen ist ein Lachetna 8 “ His dem jede Veränderung . B. Entnahme zur G b Betrieb) zu ersehen ist. Als Referve⸗ behenc sinn. iemen, die nur vorübergehend außer Innerhalb eines Betriebes können in Gebr
* * „ . * r 8 findllch Treibriemen weiter benutzt sowie ö .“ ENöu werden.
) Treibriemen, die eine hebe de ccer i Abnutzungsgrad erreicht . nur zur Ausbes
werden. Für die Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1—4
Für ist der Betriebsführer oder im Falle seiner Behinderung sein § 4
Vertreter verantwortlich. Treibriemen stillgelegter Betriebe .11) Verbraucher haben die zu stillie . 8 ¹ zu stilliegenden Betrieb etcetsklten gehörenden Treibriemen und 11 (stilliegende Riemen) auf den vorgeschriebenen Vordrucken in d ing Die Mel⸗ un “ 8 “ vorbehaltlich von Sonderregelungen — zu er⸗ a) von Betrieben, die einer der Wirt Industrie angehören: über die zuständige dee chast g ngne isan Fachgruppe Ledertreib⸗ riemen⸗ und technische Lederartikel⸗I in⸗
b) “ Fregestr. 68, 1““ on allen anderen Betrieben: unmittelbar an di ’⸗ gruppe Ledertreibriemen⸗ und technische besie gach. Industrie, Berlin⸗Friede 68.
8— 1 „Berlin⸗Friedenau, Fregestr. 68.
ie Vorschriften über die Führung eines Lager “A“ r die? ig eines Lagerbuches “ finden auf stilliegende Riemen entsprechende
(3) Stilliegende Riemen sind vom V deren Räumen unter Verschluß zu halte 1 en h Fener seiet engss Rieme u versehen, die den Namen des Eigentümers, die Nu aus der Meldung über stilliegende Riemen sowie die Ab⸗ messungen und den Werkstoff des Riemens angibt.
4) Stilliegende Riemen dürfen nur mi 44) G r mit Genehmigun 8. Igaxn. in Gebrauch genommen werden. Hieha gung 8 endung 5 der Stelle zu melden, der die stilliegenden emeldet worden sind. Die Wiederverwendung ist so z 1 8 daß der Verbleib des Riemens nachweisbar ist 5) Auf Anordnung der Reichsstelle si illi b “ aor g der sstelle sind ftilliegende descc an zu bestimmende Stellen oder Personen zu ver⸗ (6) Vordrucke für die Meldung ü— illieg
— v dung über stilliegende Riem den Gauwirtschaftskammern oder, sow ei solche 198 18 errichtet sind, bei den Industrie⸗ und Handelskammern und Handwerkskammern, außerdem bei den Landeswirt⸗ schaftsämtern und Kreisernährungsämtern erhältlich.
„ 27. Oktober 1942 (7) Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß. üͤlti fttreten dieser Anordnung noch E“ ““ dis tege Aene EEE und Auflagen G 8 8 Erwerbscheine 8 g. 86 (1) Veräußerung und Erwerb von Tre it 8 gegen Erwerbschein zulössg. 1““ e
Berlin, den 5. Januar 1943. ö für Lederwirtschaft. 8j (2) Anträge auf Ausstellung eines Erwerbscheines M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather. ürfen nur von Verbrauchern, nicht von Wiederverkäufern “ estellt werden. B f “ 9 ei Neuanfertigung von Maschinen und pparaten, zu deren Vervollständigung Treibriemen als eeh Bestandteile innerhalb der Maschine oder des pparates für die erste Inbetriebsetzung notwendig sind (Erst⸗ 1 Vom 5. Januar 1943 deeness hn abtte E der Maschine oder des “ . 8 8 0 wei 0 8 2T . 1 Sh 4
(Abgabe und Hezu von Treibriemen, Textillederartikeln und stimmung sind venianeeeebreheen kar Facsenndch s — 8 8 Lederartikeln . U 1e. ” und Apparaten. 1 er Ver⸗ “ 1 ) Antragsvordru irts 8
der Faffung vom 11. Deßembers 11 g⸗ Güeer aleepecehr in kammern oder, soweit olche bnc nic Berns tchmd sehher Verbindung mit der Bekanntmachung über di .686) in Industrie⸗ und Handelskammern und 8 Hes mmern, zur Ueberwachung und Regel⸗ hung über die Reichsstellen außerdem bei den Landeswir Hb he 18. August 1939 (Deutscher Reichacdrn nnsreaveneehcs vom ernährungsämtern 11¹“ ““ 9 11“ d nz. und Preuß. Staats⸗ Für j TvIwanae g
anz. Nr. 92 . 4 . 3 gats . 4) .Do . j9 3 F . 2 ; en 5 Aewxhen.e August 1939) wird im Einvernehmen fachel “ ist ein Antragsvordruck in zwei⸗ m hssteule für Textilwirtschaft und der Reichsstelle gung einzureichen. Der Antrag ist — vor⸗
a) von Betrieben, die dem Reichsnä 9 , 2 ährst ö uch. gewerblich organisiert finh eee as reisernährungsamt, Abteilung A (Kreisbauärns 8 B 8 an die zuständige Landesbauernschaft; Hafht ) 8 Betrieben, die einer der Wirtschafts ruppen d Reichsgruppe Industrie angehören: über de uständege Fachuntergruppe oder Fachgruppe: 88 8 — Wirtschaftegruppe⸗ 1 werksbetrieben: ü zuständigen 9 nüngeszermefse⸗ ieben: über den zuständigen In⸗ an den Reichsstand des Deutschen Handw n R erks; d) wen Dienststellen der Wehrmacht Hendngessig der ffen⸗ und den von der Wehrmacht betreuten Or⸗ gan satioen (Reichsarbeitsdienst u. ä.): V bberkomm kung Na 80n der Wehrmacht — Abtei⸗ e) 8 den Penetenen der NSDAP 8 ange 1 ände: f Sen ossenen Verbände: auf dem Verwaltungs⸗ an den Reichsschatzmeister der NS 8 amt IY, Reichszentralstelle, München e. ) von Reichsbahnbetrieben und der Mitropa: über di L “ “ n da eichsbahn⸗Zentral g) von ngeicgahaferrieheg 1 an das Reichspost⸗Zentralamt, Berlin⸗T 8 h) von sonstigen Verbrauchern (öffentliche Stelken dafßn): 6 bn zuständige Landeswirtschaftsamt. 88 8 6) “ Bedarf an Treibriemen sind außer⸗ 1ee an ers die Gefahr besteht, daß kriegs⸗ und “ ige Interessen des deutschen Volkes gefährdet wer⸗ den ge e Stellen nach besonderen Richtlinien der Reichs Ausstellung eines Noterwerbscheines berechtigt: 1 1X“ und Wirtschaftskammern er, e noch nicht erri si ie I feris dnd Sendebtaunern 11““ ür Industriebetri i 1 vrahne “ und sonstige, nachfolgend nicht die Handwerkskan . 128 ammern oder die 8 8 g. Handwerksbetriebe; . die Kreisernä ämte ei chahe ernährungsämter, Abteilung A (Kreisbauern⸗ ür Betriebe, die dem Reichsnä ö nicht gewerblich veaan e. 2E
1 § 6 ““ Ausstellung von Erwerbscheinen
(1) Die in §,5 Abs. 4 aufgefü — G “ Abs. geführten Stellen sin „ verse Re mosene mächtg, EE1 nach 2 üustellen. Erwerbschei 8 Genehmigungsvermerk der mit de EEEEö Stelle und das Dienstsie mit der Ausstellung beauftragten 8 2 gel der Reichsstelle tr eneh 8 ragen. Erwerbs⸗ Firenigungen in anderer Form kann nur die Reichsstelle er⸗ (2) Die in § 5 Abs. 5 Stel ; .5 genannten Stelle 1 1. 28 ausgestellten Noterwerbscheine monatlich 1as üeens 8es s. 4 genannten Kontingentsträgern abzurechnen
ihrer Gliederungen
11u““ 1“ “
Berlin;
Kreishandwerker⸗
e Verwendung nicht mehr zuläßt, erung von Treibriemen verwendet
Januar 1943 in
Prüeng san ermächtigt, ergibt, daß die im Erwerbschein genann 2 S. “ nicht entsprechent bei dien doh b 88 bö ange von den Angaben des Erwerbscheines (2) Aufträge sind grundsätzlich in der Rein luftrã⸗ g eihenfol in⸗ panges der Erwerbscheine, Noterwerbscheine 8 8 Fnhes)gin. dü üt 8 erledigen. Der Abschluß eines Auftrages darf nur 8 in abgelehnt werden, wenn der Auftrag innerhalb von zwei vnegenn werden kann. Wiederverkäufer sind berechtigt, Erwe gegen Lieferung von Treibri 1.“ g reibriemen erhalten (4) Treibriemen dürfen gewerblich li . nur verliehen oder ver⸗ mietet werden, wenn sie zu einer Maschine Sseen die 8 118h. 9e wird. 5) Die Annahme von Lohnaufträgen von 2 2 zur Hee von Lebertrebrefträs ist 1a aesee beie 1“ * Herstellung von Treibriemen aus ande⸗ een dürfen nur mit E. er Reichs dees re edn mit Genehmigung der Rescsfeee
Ig schaftsgruppen d V (2) Gleichzeitig treten die Anordnu f g 8ö ⸗ erfahren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und
Preuß. Staatsanz. N Mai E Anordnung 74 “ vom 4. Mai 1940) sowie die zur
8 Bekanntmachung vom
7„
17. Mai 1940, 8 8 8. Mai 1940, Mai 1940,
.Mai 1940, .Juni 1940, .Juli 1940, .Juli 1940, „Juli 1940,
8 Juni 1940,
. Juli 1940, .August 1940 .August 1940, September 1940, September 1940, .Oktober 1940, .Oktober 1940, .Oktober 1940, .Oktober 1940, Dezember 1940, Januar 1941,
2. März 1941,
. Oktober 1941 und
mmung vom 6. Dezember 1940,
„ 31. Dezember 1940, „ 12. Februar 1941,
vbscheine, die sie haben, weiter⸗
7⁷ 71 7
7/¼
erbraucher in beson⸗ ilten und sachgemäß zu in ist mit einer Kennkarte
7/*
7„
Ausbesserung 6. (1) Ausbesserungen dürfen fätzli (1 esser - grundsätzlich nur dur “ und 5 drsecde nes geateh ehs geführt werden. Diese haben die verarbei 2 engen nach Art und Gewicht Unfeha für Se vnheg s e. b uftrag in ein Reparaturbuch einzutragen, aus dem der Auf⸗ 2 11“ Auftragserteilung hervorgehen muß. Der Auftraggeber ie Ausführung der Ausbessern 5 bden Reparaturbuch zu bescheinigen; bei I11“ Hins iese Bescheinigung durch ein in dem Reparaturbuch mit 5 e ö zu vermerkendes Bestätigungsschreiben des Aufe. raggebers ersetzt werden. Ausbesserungsaufträge dürfen ohne 82. nicht abgelehnt werden. 1 erbraucher, die vor dem 1. März 1940 Ausbesserun⸗ Föö1 vnscg ühr haben und in ihrem Vlerun⸗ 1 entsprechende Fachkräfte verfügen, sind berechti . ““ weiter vorzunehmen. u“ “ Lohnaufträge von Verbrauchern zur Ausbesser Ledertreibriemen dürfen nur ausgeführt werden sserung 888s brauchte Riemen im Sinne des § 3 Abs. 4 verwendet werden. 111“* zur Ausbesserung von riemen aus anderen Werkstoffen ehmi⸗ 1“ stoffen bedarf keiner Genehmi
ührungsbesti
7
“ 6 7 er Kraft. 8 (3) Die vor dem Inkra
auß
ibrie nur
Anordnung V/43 der Reichsstelle für Lederwirsschaft
2
(Fortsetzung in der Ersten Betlage.)
eeün.
Verantwortlich für den Amtlichen 8 t
8 Amtlichen Nichtamtlichen Teil., ven
für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Eö“ b
verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den sbrigen redaktionellen Peil: Rudolf Lansch in Berlin NW 21.
Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckeret GmbH Berktin.
Vier Beilagen unb einer Zentralhäanbvelst ge'Kervetloge)
be fallen die Zentralhandelsregister⸗ und die Borsenbeilage fort. 8 8
feinschl Nerr ahe Bet der gekürsten Ausga
haltlich von Sonderregelungen — zu richten: 82
EE11
8 8
zum Deutschen neichsanzeiger und Preußischen
Erste veilage
Berlin, Sonnabend, den 9. Jannar
wenn die vorgeschriebene Fachgruppe Textilmaschinen, Chemnitz,
lichen Wirtschaft nicht angehören. Antragsvordrucke sind bei
8 brauchsfähigen alten
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) 1 P.
(4) Der Erwerb von Riemenleder einschließlich Riemen⸗ stücken bis zur Länge einer Riemenbahn zu Ausbesserungs⸗ 11“ ist gemäß Anordnung 1V/43 der Reichsstelle nur gegen
ederscheck zulässig.
(5) Der Erwerb von Ausbesserungsstücken aus anderen Werkstoffen als Leder ist bis zu einem Stückgewicht von 1 kg gegen Verbrauchererklärung (§ 13) zulässig. 1
(6) Wiederverkäufer, die zu Ausbesserungszwecken Riemen⸗ 5 aus anderen Werkstoffen als Leder gemäß Abs. 5 ge⸗
iefert haben, sind berechtigt, nach den von der Reichsstelle er⸗ lassenen Bestimmungen Ersatz zu beschaffen. *
Textillederartikel und sonstige technische Lederartikel Begriffsbestimmung (1) Textillederartikel im Sinne dieser Anordnung sind alle Artikel aus Leder oder C die als Bestandteile an Spinnerei⸗ und Webereimaschinen (Textilmaschinen) Verwen⸗
dung finden, mit Ausnahme von Treibriemen. (2) Technische Lederartikel im Sinne dieser Anordnung
sind alle Artikel aus Leder oder Lederfaserstoff, die als Bestand⸗ teile an sonstigen Maschinen oder Apparaten Verwendung fin⸗ den, mit Ausnahme von Treibriemen .
Erwerbschein und Verbrauchererklärung (1) Veräußerung und Erwerb von Textillederartikeln, ist
nur gegen Erwerbschein zulässig. 8 (2) Veräußerung und Erwerb von SS.2e. Leder⸗ — bis zum
Fa
8
1.
artikeln ist nur gegen Verbrauchererklärung ,5 1. April 1943 noch gegen Verbraucherschein — zulässig.
8 § 11 Erwerbscheine für Textillederartikel—
(1) Anträge auf Ausstellung eines Erwerbscheines für Textillederartikel dürfen nur von Verbrauchern, nicht von Wiederverkäufern gestellt werden. Bei Neuanfertigung von Textilmaschinen, zu deren Vervollständigung Textillederartikel als wesentliche Bestandteile für die erste Inbetriebsetzung not⸗ wendig sind (Erstausrüstung), gilt der Hersteller der Maschine nsoweit als Verbraucher.
(2) Verbraucher, die nicht Hersteller von Textilmaschinen nd, haben Anträge auf Ausstellung von Erwerbscheinen für extillederartikel bei der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie, Berlin W 35, Rauchstr. 20, über die dieser Wirtschaftsgruppe nachgeordneten Fach⸗ oder Fachuntergruppen zu stellen, auch wenn sie einer anderen Fachorganisation angehören oder wenn
sie der Organisation der gewerblichen Wirtschaft nicht angehö⸗ ren. Antragsvordrucke sind bei diesen Fach⸗ oder Fachunter⸗ gruppen erhältlich. 7 (3) Hersteller von Textilmaschinen haben die
i
Anträge bei Altchemnitzer sie einer anderen Fachorgani⸗
Straße 40, zu stellen, auch wenn der Organisation der gewerb⸗
sation angehören oder wenn sie
dieser Fachgruppe erhältlich. Verbrauchererklärung für technische Lederartikel
11) Verbraucher haben für die Erteilung eines Auftrages
die nach den Bestellvorschriften der Reichsstelle hierfür vorge⸗ sehenen Vordrucke zu verwenden, die von den Gauwirtschafts⸗ kammern oder, soweit solche noch nicht errichtet sind, bei den
Inndustrie⸗ und Handelskammern und Handwerkskammern ab⸗ gegeben oder vom Auftraggeber vorgelegt werden. Der aus⸗
gefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Vordruck berech⸗ kigt nach Maßaabe dieser Anordnung zum Bezuge von techni⸗ schen Lederartikeln.
(2) Verbraucher im Sinn sind gewerbliche Verbraucher oder Apparaten, nicht dagegen Wiee
Wiederbeschaffung besondere Bestellvordrucke
ben.
ho (3) Nichtgewerbliche Verbraucher dürfen technische Leder⸗ artikel für den Ersatzbedarf ohne Verwendung der sonst vorge⸗ schriebenen Bestellvordrucke beziehen, jedoch nur die für den sofortigen Austausch erforderliche Stückzahl. Sie sind ver⸗ pflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen die nicht mehr ge⸗ Artikel unentgeltlich auszuhändigen.
Teil III. Schlußbestimmungern § 13 Bezugserleichterung — Kleinmengen Die Reichsstelle gibt über die Fachorganisationen be⸗
kannt, in welcher Art und in welchem Umfange der Erwerb von Treibriemen und Textillederartikeln unter erleichterten
Bezugsvorauss etzungen erfolgen darf. § 14 Ausfuhrbedarf
Diese Anordnung gilt nicht für die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr. Für die Verbringung in das General⸗
e der Bestimmung des Abs. 1 und Ausrüster von Maschinen Wiederverkäufer, die für die zu verwenden
88 8
8
8 8 8 888 .“
ouvernement und die besetzten Gebiete trifft die Reichsstelle
onderregelungen.
Allgemeine Vorschriften (1) Die Reichsstelle erläßt die zur Ergänzung und Durch⸗
führung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften. (2). Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den
orschriften d Anordnung zuzulassen.
8
Strafvorschriften
Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Er⸗
dehn
biete von im Elsaß vom 9. März
Elsaß, Folge 29/1942 vom Elsaß.
gültigen Genehmigungen, Zulassungen und Auflagen gelten als solche im Sinne dieser Anordnung. .
und
(Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung) in der November 1941 (RGBl. I S 73⁴) bestraft.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 10. Januar 1943 in Kraft. e gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge⸗ Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf Grund des 2 der Anordnung 20 des Chefs der Zivilverwaltung 1942 (Regierungsanzeiger für das 24. März 1942) gilt sie auch im
ssung vom 26.
arb
1 Abs. Lie
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft 8
Die Anordnung 106 (Treibriemen⸗Anordnung) 15. April 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 87 vom 15. April 1942)
die Anordnung 109 (Abgabe und Bezug von Textil⸗ lederartikeln und sonstigen technischen Artikeln aus Leder oder Lederfaserstoff) vom 15. Juni 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 137 vom 15. Juni 942) die 1. Bekanntmachung zur Anordnung 106 (Erwerb von Treibriemen durch die NSDAP., ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände) vom 15. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 191 vom 17. August 1942). (3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung noch
Ab Di
Berlin, den 5. Januar 1943. 8 Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather.
2 Anordnung VI/43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Bewirtschaftung von Lederabfällen)
Vom 5. Januar 1943
Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird im Einvernehmen mit dem Reichskommissar für Altmaterialverwertung und mit
Zustimmung des s
Auf
Reichswirtschaftsministers angeordnet:
8 2
Begriffsbestimmung— Lederabfälle im Sinne dieser Anordnung sind: a) Lederstücke, die bei der Erzeugung, Zurichtung, Be⸗ oder Verarbeitung von Leder anfallen (Neuleder⸗ abfälle) und entweder 1. noch als Leder, d. h. zur Herstellung oder Aus⸗ besserung von Waren aus Leder oder von Leder⸗ teilen anderer Waren verwendet (Lederabfälle I uund II) oder 1 2. nicht mehr als Leder verwendet werden können, z. B. Falzspäne, Ledermehl, Frässtaub, kleine Stanzabfälle (Lederabfälle III). Nicht als Lederabfälle gelten ohne Rücksicht auf Größe und Gewicht des Stückes: Hals⸗ und Bauchteile sowie Roßschilder; Köpfe, Stirnen, Backen, Klauen, Quarze, Schwänze, ecs sie als Unterleder (Boden⸗ leder) gegerbt sind. 1 b) Abgenutzte Lederstücke oder ⸗waren mit Ausnahme von Treibriemen (Altleder). 1“ ü5 8 G 1“ Lederschecks (1) Lieferung und Bezug von Neulederabfällen im Stück größer als 10 qdm, von Riemenkanten jedoch schon dann, wenn sie breiter sind als 2 cm und die mehr als 2 cm breite Fläche sich ohne Unterbrechung über mehr als 1 m Länge erstreckt (Lederabfälle I), ist nur gegen Lederscheck zulässig. (2) Unbeschadet der Bezugsbeschränkungen nach den §§ 3 und 4 dürfen ae) Neulederabfälle im Stück nicht größer als 10 qdm Riemenkanten jedoch nur dann, wenn sie die in Abs 4 aangegebenen Maße nicht erreichen (Lederabfälle II), b) Lederabfälle III, . c) Altleder ohne Lederscheck geliefert und bezogen werden. (3) Die Reichsstelle behält sich vor, einzelnen Betrieben zu gestatten, unsortierte Lederabfälle ohne Lederscheck zu be⸗ ziehen (Lederabfallsortierbetriebe). Sie kann Bestimmungen über die Sortierung und die Abgabe der sortierten Leder⸗ abfälle treffen. 58 “ § 3
Lederabfälle Iund II
(1) Handelsbetriebe dürfen Lederabfälle I und II von Betrieben, in denen solche anfallen (Anfallstellen), nur be⸗ ziehen, wenn sie im Jahre 1938 mindestens 5000 8 solcher Lederabfälle bezogen und hierüber der Reichsstelle bis zum 1. Februar 1941 eine Erklärung abgegeben haben.
(2) Handelsbetriebe, die der Fachgruppe Alt⸗ und Abfall⸗ stoffe, Berlin W 15, Ludwigkirchstr. 9 a, angehören, dürfen, sofern bei ihnen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor⸗
r2
₰
abfälle berechtigt sind.
stelle Lederabfälle III nur an Lederabfallsorti
und Frässtaub. 8
wenn sie im Jahre oder der Fachgruppe Alt⸗ Ludwigkirchstr. 9 a, angehören.
im Rahmen der ihnen von der Reichsstelle ertei beziehen.
Genehmigung der Reichsstelle; arbeitung durch Anfallstellen. Die den Verarbeiter zuständigen Wirtschaftsgruppe oder der von dieser Wirtschaftsgruppe be Wirtschaftsgruppe hat die Anträge mit ihrer Stellungnahme an die Reichsstelle weiterzuleiten. Die diejenigen Anordnung im Besitze von Grund des § 3 Abs. 2 der Anordnung
waren.
Ende des dem Anf Lederabfallsortierbetriebe, händler o
Genehmigung 25. abfällen darf nur mit Genehmigung erfolgen.
monatliche Anfall weniger als 50 kg, gung erteilt werden:
bringung Gebiete ist
übrigen dürfen Verarbeitungsbetriebe Lederabfälle II beziehen
verarbeiten:
a) zur Ausführung unmittelbarer oder mittelbarer Wehr⸗
u sofern sie bereits im Jahre 1941. Leder⸗ abfälle für Wehrmachtaufträge verarbeitet haben, b) zur Instandsetzung von Schuhen, c) für sonstige Zwecke höchstens in dem Umfange, in dem sie im Jahre 1938 Lederabfälle bezogen und verarbeitet haben.
(4) Die in 8- und 3 genannten Handels⸗ und Ver⸗ eitungsbetriebe haben beim Bezuge von Lederabfällen dem erer schriftlich zu bestätigen, daß sie zum Bezug der Leder⸗
“ 9 4 8 8 Lederabfälle III (1) Anfallstellen dürfen ohne Genehmigung der Reichs⸗
erbetriebe (§ 2
liefern oder eigenen Verarbeitungsbetrieben zuführen. und lohgare Falzspäne, Ledermehl
1 nur beziehen, bezogen haben Berlin W 15,
s. 3) liefe 8 es gilt nicht für chrom⸗
triebe dürfen Lederabfälle II 1940 solche Lederabfälle und Abfallstoffe,
Lederabfälle III nur lten Weisungen
) Handelsbe
(3) Verarbeitungsbetriebe dürfen
2
Lederabfällen III bedarf der dies gilt auch für die Ver⸗ Anträge sind bei der für
(4) Die Verarbeitung von
auftragten Stelle zu stellen. Die Genehmigung gilt für Betriebe als erteilt, die bei Inkrafttreten dieser Verarbeitungsgenehmigungen auf 98 der Reichsstelle
(1) Anfallstellen haben spätestens bis zum
all folgenden alendervierteljahres an Lederabfallhändler, Rohprodukten⸗ der Verarbeitungsbetriebe zu veräußern. 1 (2) Die Veräußerung von Lederabfällen darf nur mit unterbleiben. Die Vernichtung von Leder⸗ Beträgt der
so kann die Genehmi⸗
1. für Handwerksmeister durch den zuständigen Reichs⸗
innungsverband, “ 2. für Lederabfallhändler durch die Fachgruppe Leder⸗ großhandel, Berlin⸗Schöneberg, Hauptstr. 149, 3. für Rohproduktenhändler durch die Fachgrugt⸗ Alt⸗ und Abfallstoffe, Berlin W 15, Ludwigkirchstr. 9 a. m übrigen ist für die Erteilung der Genehmigung die Wirt⸗ ftsgruppe Lederindustrie, Berlin W 15, Meinekestr. 12 a 13, zuständig.
8
Die Ausfuhr von Lederabfällen II und III und die Ver⸗
in das Generalgouvernement oder die beseten
nur mit Genehmigung der Reichsstelle zulässig. Allgemeine Vorschriften 1
(1) Die Reichsstelle erläßt die zur Ergänzung und
führung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften.
(2) Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.
Durch⸗
1“4“ Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werde den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den kehr und den Strafporschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vor⸗ schriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugs⸗ beschränkter Erzeungnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafverord⸗ nung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I.
S. 734) bestraft.
nach
8 1“
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 10. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Anordnung 20 des Chefs der Zivilver⸗ waltung im Elsaß vom 9. März 1942 (Regierungsanzeiger für das Elsaß, Folge 29/1942 vom 24. März 1942) gilt si auch im Elsaß. (2) Gleichzeitig trit
88 88
t die Anordnung 28 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Bewirtschaftung der Lederabfälle) vom 13. Dezember 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß Staatsanzeiger Nr. 296 vom 17. Dezember 1940) außer Kraft Berlin, den 5. Januar 1943.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaf
M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather
Anordnung Nr. 1 ührung der Anordnung I1V/43 d gLgederwirtschaft 5. Jannar 1943 den Warenverkehr in der
chf 8 EI1
86 2
Auf Grund der Verordnung über
liegen, Lederabfälle I und II bei Anfallstellen beziehen. Der Bezug bei der einzelnen Anfallstelle darf 1000 kg nicht übersteigen. Die so bezogenen L an Lederabfallsortierbetriebe zu veräußern.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der
erordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und kriegs⸗ und versorgungs
(3) Verarbeitungsbetriebe
swichtigen Fertigung verarbeiten. Im 2 “ 8
f vierteljährlich! ederabfälle sind
dürfen im eigenen Betriebe; anfallende Lederabfälle I und II für Zwecke ihrer bisherigen
1 S. 686) in Ver⸗ vie Reichsstellen zur Woreuverkehrs vom Preuß. Staatsanz.
stimmung des
Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGB bindung mit der Bekanntmachung über Ueberwachung und Regelung des 18. August 1939 (Deutscher Reichsauz und Pr Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mie Zu Reichswirtschaftsministers angeordnet:
8 1ö1“
Warenver-