ebenden Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern der achvereinigung und der Fachvereinigung ist unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht der Fach⸗ vereinigung zuständig, soweit nicht in Rechtsvor⸗ schriften die Zuständigkeit anderer Instan en angeordnet ist. 2) Das Schiedsgericht besteht aus 3 iedsrichtern, die vom Leiter der Reichswirtschaftskammer 2 werden.
(3) Soweit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die ordentlichen Gerichte zur Mitwirkung in Schieds⸗ oder Vollstreckungsverfahren berufen sind, soll das Amts⸗ oder Landgericht Nürnberg zuständig sein. 88
(4) Das Schiedsgericht entscheidet nach billigem Ermessen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen find. 89
8 § 11
3 Schhweigepflicht Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Ausschüsse und der Geschäftsführung sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Ausübung ihrer Befug⸗ nisse zur Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Verwertung der Geschäfts⸗ und E“ nisse zu enthalten. Beauftragte und Angestellte der Fach⸗ vereinigung sind entsprechend zu verpflichten. § 12 8 Schuldenhaftung 1 Für die Verbindlichkeiten der Fachvereinigung haftet das Vermögen der Fachvereinigung; soweit Re Gläubiger daraus nicht befriedigt werden können, muß der Fehlbetrag durch Umlagen aufgebracht werden. Ausgeschiedene Mitglieder haftes für die bis zu ihrem Ausscheiden umgelegten Beträge. Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vermögen ihrer Flach⸗ glasveredlungsbetriebe beschränkt.
Mnordnung über die Verwertung von Waren geschlosse Vom 23. Januar 1943
Die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Verbrauchsgütern erfordert es, auch die in 8n; Be⸗ trieben vorhandenen Vorräte einzusetzen. Dabei 8 en die be⸗ rechtigten Interessen aller durch die Kriegsver ältnisse zur Schließung gezwungenen Betriebsinhaber für die Zukunft be⸗ onders gewahrt werden. 3
Auf Grund des § 29 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (RGBl. I S. 1609), des § 1 der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ ember 1942 (RGBl. ]1 S. 686) und des § 36 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) wird daher angeordnet: “
— 81 ,
Es ist verboten, ohne Genehmigung der für die Verwer⸗ tung zuständigen Stellen Waren aus geschlossenen Betrieben
(einschlisplich Nebenbetriebe) der nachstehend genannten Art
täußern, zu erwerben oder zu entnehmen, über Bezugs⸗ berechtigungen solcher Betriebe zu verfügen sowie Waren für sie zu beziehen oder an sie zu liefern:
1. Handels⸗, Handwerks⸗ und Gaststättenbetriebe,
2. sonstige Betriebe der Be⸗ oder Verarbeiter von land⸗ wirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne der Reichs⸗ nährstandgesetzgebung, 3
.Werkküchen, Gemeinschaftslager, Krankenanstalten und ähnliche Einrichtungen,
Be⸗ und Verarbeiterbetriebe der Holzwirtschaft im Sinne der forst⸗ und holzwirtschaftlichen Markt⸗ ordnungsgesetzgebung.
(1) Die Schließung eines der im § 1 genannten Be⸗ triebe ist innerhalb von 3 Tagen zu melden. Außerdem ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt der Schließung vorhandenen Waren (Warengruppen) einschließlich der Roh⸗ und Hilfsstoffe sowie der Bezugsberechtigungen (auch der Bezugscheinguthaben oder ⸗schulden und der Kontingentsquoten) unverzüglich einzu⸗ reichen. Ferner soll der Meldepflichtige dafür sorgen, daß die Lieferanten des Betriebes von der geh esin benachrichtigt werden. —
(2) Verpflichtet hierzu ist der Inhaber des Betriebes, in den Fällen des § 1 Nr. 3 der Träger der Einrichtung. Ist eine dieser Personen verhindert, so ist hierzu die mit der Lei⸗ tung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Einrichtung betraute Person peorpflichtet.
(3) Die Meldung und das Warenverzeichnis it einzu⸗ reichen bei der für die Betreuung des Betriebes zuständigen sechacches Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirt⸗ chaft. Die Reichsgruppen Industrie, Handel, Handwerk und Fremdenverkehr oder die von ihnen beauftragten Stellen be⸗ stimmen, welche Stellen zuständig sind.
(4) Bei Gaststättenbetrieben und den in § 1 Nr. 3 und, soweit es sich um Verteiler, Be⸗ oder Verarbeiter landwirt⸗ schaftlicher Erzeugnisse handelt, auch bei den in § 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Betrieben und Einrichtungen ist die Meldung und das Warenverzeichnis auch bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Zweigniederla sung zuständigen Ernährungsamt einzureichen. Soweit diese Betriebe nicht durch die fachlichen Gliederungen der Organisation der ge⸗ werblichen 5 betreut werden, ist die Meldung und das Warenverzeichnis nur bei dem zuständigen Ernährungsamt einzureichen.
(5) Bei Betrieben der Holzwirtschaft (§ 1 Nr. 4) ist die Meldung und das Warenverzeichnis auch bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Zweigniederlassung zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt einzureichen.
§ 3
(1) Die nach § 2 Abs. 3 zuständige fachliche Gliederung hat der für die Verwertung zuständigen Stelle (§ 4) Vor⸗
E für eine Verwertung der Waren, die Verwendung der
ezugsberechtigungen und die Uebertragung von Kontingents⸗ quoten einzureichen, soweit dies für eine geordnete Ver⸗ braucherversorgung notwendig ist. Dies gilt nicht für land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse. (2) Die fachliche Gliederung ist gehalten, die Wünsche des Betriebsinhabers oder seines Beauftragten nach Möglichke zu berücksichtigen.
1“
und Ge
(1) Die Verwertung von Waren und Bezugsberechtigungen sowie die Uebertragung von Kontingentsquoten ordnen die Aemter (Landeswirtschafts⸗, Landes⸗ (Provinzial⸗] Ernäh⸗
rungs⸗, Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt) oder die von diesen
bestimmten Stellen im einzelnen an. (2) Von der Anordnung der Verwertung ist abzusehen,
wenn der Betrieb in absehbarer Zeit wieder eröffnet wer⸗
den soll. § 5
(1) Die nach § 2 Abs. 3 zuständige fachliche Gliederung hat eine Bescheinigung über die im Zeitpunkt der Schließung vor⸗ handenen und zur Verwertung gelangenden Bestände (§ 2) auszustellen. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse stellt die Be⸗ scheinigung das zuständige Ernährungsamt, für forst⸗ und holzwirtschaftliche Erzeugnisse das zuständige Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamt aus.
(2) Die “ dient als Grundlage einer bevor⸗ zugten Belieferung bei Wiedereröffnung des Betriebes unter Berücksichtigung von Richtlinien, die hierzu erlassen werden.
§ 6
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende An⸗ wendung auf Betriebe oder Einrichtungen der in § 1 ge⸗ nannten Art, die bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits eschlossen sind. Die Meldung und das Warenverzeichnis ist ere eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anordnung zu erstatten; sie kann unterbleiben, wenn Warenvorräte im Sinne von § 2 nicht mehr vorhanden sirndd.
Die Aemter können mit Zustimmung der zuständigen Obersten Reichsbehörden ergänzende Bestimmungen treffen.
Berlin, den 23. Januar 1943. 8 Der Reichswirtschaftsminister.
b Walther Funk. * Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: H. Backe. Der Reichsforstmeister. J. V.: Alpers
6 Anordnun über veae. von Quoten⸗, Kontingents⸗, Gruppenschutz⸗ etsschutzbestimmungen marktregelnder Zusammen⸗ 1 schlüsse 8 Vom 29. Januar 1943
Der rückhaltlose Einsatz der Wirtschaft für die Rüstung erfordert die Beseitigung aller die Produktion und die tech⸗ rnsen Entwicklung hemmenden Erzeugungs⸗ und Absatz⸗ regelungen, wie sie heute noch von marktregelnden Zusammen⸗ schlüssen aufrechterhalten werden. Auf Grund der Markt⸗
aufsichtsverordnung vom 20. Oktober 1942 — RBl. 1 S. 619 — ordne ich daher für die zu meinem Geschäftsbereich gehörigen Wirtschaftszweige folgendes an: “
(C) Mit Ablauf des 30. April 1943 werden marktregelnde Bestimmungen im Sinne des § 2 der Marktaufsichtsverord⸗ nung unwirksam, die vor dem 1. September 1939 Fetachsan worden sind und durch welche die Erzeugung oder der Absatz der von ihnen betroffenen Unternehmungen
a) der Menge oder dem Werte nach oder auf einer anderen Grundlage schlüsselmäßig G. B. durch Quoten, Kontingente oder ähnliche Maßstäbe) be⸗ schränkt oder geregelt ist, auch dann, wenn derartige Regelungen zur Grundlage von Nachteilen oder Ver⸗ 84,e (z. B. zur Zahlung von Ueberlieferungs⸗ abgaben) oder von Vorteilen oder Ansprüchen G. B. auf Vergütung für Unterlieferungen) gemacht
worden sind,
b) auf bestimmte Arten von Gütern G. B. Gruppen⸗ schutzabkommen) oder auf bestimmte Gebiete beschränkt worden ist.
(2) Der Reichswirtschaftsminister kann Ausnahmen zu⸗ lassen oder anordnen, wenn die Aufrechterhaltung von markt⸗ regelnden Bestimmungen aus gesamtwirtschaftlichen Gründen
eboten ist. Anträge auf Zulassung von Ausnahmen müssen is zum 1. März 1943 bei dem Reichswirtschaftsminister ein⸗ gereicht werden. Sie müssen eine genaue Angabe der markt⸗ regelnden Bestimmung und eine Darlegung der Gründe für ihre Aufrechterhaltung enthalten. 3
(1) Marktregelnde Bestimmungen im Sinne des § 1, die nach dem 1. September 1939 getroffen worden sind, müssen bis zum 31. März 1943 bei dem Reichswirtschaftsminister gemeldet werden. Wird die rechtzeitige Meldung unterlassen, so werden sie mit dem Ablauf des 31. März 1943 unwirksam.
(2) Marktregelnde Bestimmungen im Sinne des § 1, die nach dem Inkrasttreten dieser Anordnung getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Reichs⸗ wirtschaftsministers. 8 8
Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abf. 1 gelten nicht für marktregelnde Bestimmungen im Sinne des § 1 auf Grund von Vereinbarungen, die von inländischen Unternehmungen oder Zusammenschlüssen mit solchen ausländischen Unter⸗ nehmungen oder ee beers en worden sind, die ihren Sitz außerhalb des Großdeutschen er a des
888
Generalgouvernements und der den Chefs der Zivilver⸗ waltung unterstehenden Gebiete haben. 3
§ 4 Bestehen Zweifel darüber, ob eine marktregelnde Be⸗ .ee. unter die Vorschriften der §§ 1 bis 3 fällt, oder ob estimmungen, die mit unwirksamen Bestimmungen in Zu⸗ sammenhang stiehen, gleichfalls unwirksam geworden sind oder
werden, so entscheidet der Reichswirtschaftsminister endgültig.
§ 5 Die von den Vorschriften dieser Anordnung betroffene marktregelnden Bestimmungen dürfen auch, solange sie wirk⸗ sam sind, nicht angewendet werden, wenn sie der Durch⸗ führung von Anordnungen der Lenkungsbereiche des Reichs⸗
virtschaftsministers oder der von ihnen bestimmten Bewirt
vom 24. 11. 1942.
1 85
L11““ 8 ZIEE11““ 8† 8 ½
schaftungsstellen oder von Anordnungen der Ausschüsse und Ringe des Reichsministers für Bewaffnung und Munition entgegenstehen. Eine anderweitige Regelung im Einzelfall bleibt vorbehalten. 8 5 6 .
der Anträge auf Zulassung einer Ausnahme
(§ 1 Abs. 2), der Meldungen (§ 2 Abs. 1) und der Anträge auf Genehmigung (§ 2 Abs. 2) sind den Lenkungsbereichen und, soweit Lenkungsbereiche nicht bestehen, im Bereich der Reichs⸗ gruppe Industrie den Wirtschaftsgruppen, im Bereich der
eichsgruppen Handel und Handwerk diesen Reichsgruppen 2 übersenden. Diese Stellen haben sich dem Reichswirt⸗ chaftsminister gegenüber zu den Anträgen und Meldungen
alsbald zu äußern. 8 Diese Anordnung findet auch auf marktregelnde Bestim⸗ mungen von Sesemeedeie n Anwendung, die auf Grund
des Gesetzes über Errichtung von Zwangskartellen vom 15. Juli 1933 (RGBl. I S. 488) gebildet sind.
„Ddiese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. X““
Berlin, den 29. Januar 1943.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
1 Anordnung 3 8
über die Aufhebung der zur Hesetg uch des Vierjahresplans
ergangenen Anordnungen über die
kräfte und des Bedarfs an Baustoffen für staats⸗ und wir schaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben
Vom 30. Januar 1943
Auf Grund der v zur Durchführung des Vier⸗
jahresplans vom 18. Oktober 1936 (RGBl. I S. 887) werden folgende Anordnungen mit Wirkung vom 1. Februar 1943 auf gehoben: .1. Die Vierte Anordnung zur Durchführung des Vier jahresplans über die Sicherstellung der Arbeitskräfte und de Bedarfs an 7e. für staats⸗ und wirtschaftspolitisch be⸗ deutsame Bauvorhaben vom 7. November 1936 (Dtsch. RAnz. Nr. 262) sowie die Abänderungsanordnung zu dieser Anord⸗ nung vom 23. Juli 1937 (Dtsch. RAnz. Nr. 169).
2. Die Anordnung über die Sicherstellung der Arbeits⸗
kräfte und des Bedarfs an Baustoffen für staats⸗ und wirt⸗
schaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben im Lande Oesterrei vom 12. Juli 1938 (Dtsch. RAnz. Nr. 164) sowie die Durch⸗ führungsanordnung zu dieser Anordnung vom 12. Juli 1938 (Dtsch. RAnz. Nr. 164).
3. Die Anordnung über die Sicherstellung der Arbeits⸗ kräfte und des Bedarfs an Baustoffen für staats⸗ und wirt⸗
schaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben in den sudeten⸗ deutschen Gebieten vom 10. Januar 1939 (Dtsch. RAnz. Nr. 22) sowie die Durchführungsanordnung zu dieser Anordnung vom 21. Januar 1939 (Dtsch. RAnz. Nr. 22). 8
.Die Anordnung über die Sicherstellung der Arbeits⸗
kräfte und des Bedarfs an Seee für staats⸗ und wirt⸗ schaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben in den Ostgebieten
vom 18. Dezember 1939 (Dtsch. RAnz. Nr. 300) sowie die Durchführungsanordnung zu dieser Anordnung v. m 21. De⸗ zember 1939 (Dtsch. RAnz. Nr. 3000. Berlin, den 30. Januar 19443. Der Beauftragte für den Vierjahresplan. J. V. Körner.
EE11““
gas Anleihe des Deutschen Reichs von 1934 und si auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Zweite Folge
Die Auslosung der am 1. Juli 1943 zum Nennwert ein⸗ ulösenden Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen er 4 %igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1934 und
Schatzanweisungen und Schuldbuchforderungen der 4 ¼ igen
auslosbaren Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936, Zweite Folge, findet Montag, den 15. März 1943, von vormittags 10 Uhr an, öffentlich in unserm Dienstgebäude, Oranienstraße 106/109, statt. g. 8
Berlin, den 29. Januar 1943.
8 2 * 8
Bekanntmachung
Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗
ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1. S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — Ia 1594,39/3810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi/Jd. 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen 1. des Ferdinand Israel Arnstein, geb. 18. 3. 1980 zu Libetitz, und dessen Ehefrau Franziska Sara Arn⸗ stein, geb. Hartmann, geb. 19. 12. 1894 zu Pri⸗ bram, beide früher wohnhaft in 8 2. des Richard Ifrael Fischl, geb. 12. 8. 1877 zu Chysty, der Ottilie Sara Fischl, geb. 5. 8. 1890 zu Toskanka, beide früher wohnhaft in Reichenau, jetzt angeblich in Prag X, Karlova 7, hiermit zugunsten des Dentschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 27. Januar 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.
Schröder.
Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten
Folgende Zulassungskarten sind ungültig:
56 317 vom 8. 12. 1941 „Spiel im Sommer⸗ wind“. Verfalltag: 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 837 vom 23. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 52 974 vom 22. 12. 1939 „Sommer, Sonne, Erika“. Verfalltag: 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 835
icherstellung der Arbeits⸗ 8
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 1. Februar 1943.
— 2 f.
S. 3
Prüf⸗Nr. 51 795 vom 17. 7. 1939 „Fasching“. Verfall⸗
tag: 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 868 vom 24. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 50 516 vom 26. 1. 1939 „Das unsterbliche Herz“
mit Vermerk vom 20. 2. 1939. Verfalltag: 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 971 vom 26. 11 1942.
Prüf⸗Nr. 54 742 vom 23. 12. 1940 „Die ganz großen Torheiten“. Verfalltag: 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 888 vom 27. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 53 206 vom 25. 1. 1940 „Eine kleine Nacht⸗ musik“. Verfalltag: 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 978 vom 27. 11. 1942. 8
Prüf⸗Nr. 51 595 vom 28. 6. 1939 „Land um den Main“. Verfalltag: 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 774 vom 23. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 51 596 vom 28. 6. 1939 „Der Bayerische Wald“. Verfalltag: 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 780 vom 23. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 52 819 vom 30. 11. 1939 „Wald in Gefahr“. e; 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 852 vom 23. 11.
Prüf⸗Nr. 51 480 vom 22. 5. 1939 „Korn und Eisen“. Fele gs. 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 789 vom 24. 11.
Prüf⸗Nr. 50 230 vom 4. 1. 1939 „Der König des Wal⸗ des. Der Rothirsch“. Verfalltag: 11. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 979 vom 26. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 53 097 vom 16. 1. 1940 „Detektiv Mikroskop“. SSS-e 11. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 980 vom 26. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 50 769 vom 22. 2. 1939 „Heimat im Werk“. Verfalltag: 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 993 vom 27. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 51 916 vom 2. 8. 1939 „Heimat und Boden“. Verfalltag: 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 994 vom 27. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 52 878 vom 12. 12. 1939 „Licht“. Verfalltag: 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 58 004 vom 27. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 40 153 vom 24. 9. 1935 „In Freiheit gesetzt“. veeeeg. 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 58 005 vom 27. 11.
Prüf⸗Nr. 54 693 vom 4. 1. 1941 „Hochland HJ“. Ver⸗ falltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 878 vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 54 710 vom 31. 12. 1940 „Klingendes Holz“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 908 vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 54 770 vom 17. 1. 1941 „Ein Wunderwerk der S n Unsere Taschenuhr“. Verfalltag: 15. 12. 1942.
ültig nur Nr. 57 913 vom 28. 11. 1942. Prüf⸗Nr. 56 039 vom 28. 10. 1941 „Miniatur⸗Kabarett“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 914 vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 53 307 vom 10. 2. 1940 „Die letzte Garbe“ mit Vermerk vom 19. 2. 1940 Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 950 vom 28. 11. 1942.
Früf Nr. 52 027 vom 21. 8. 1939 „Purzel der Zwerg und der Riese vom Berg“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 958 vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 53 117 vom 18. 1. 1940 „Aus der Heimat des
vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 53 134 vom 22. 1. 1940 „Wasser und Stahl“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 960 vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 53 136 vom 22. 1. 1940 „Das Olympia unserer Kleinsten“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 961. vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 53 137 vom 22. 1. 1940 „Das Paradies der Pferde“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 962 vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 50 869 vom 3. 3. 1939 „Ein hoffnungsloser ee; 7. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 926 vom
Berlin, den 29. Januar 1943. Der Leiter der Filmprüsstelle. Dr. Baemeister.
“ Anweisung Nr. 562 “ der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte
krauseanenesärg als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗
8
beauftragten für technische Erzeugnisse über die Verwen⸗ dungsbeschränkung von Stahldraht zur Herstellung von Kratzen 1u (Kratzendrähte). ““
Vom 1. Februar 1943
vf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeu⸗ ungslenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Indu⸗ rie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustim⸗ mung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse an⸗ geordnet: b 8 8 1.
Kratzendrähte f sind nur noch in den rungen herzustellen: a) Runddrähte:
5* 8 VE“ 8 8
Abmessungen: Nach DIN TExX 4107 Ausgabe April 1934
Werkstoff: Flußstahl
Ausführung: blank gezogen, gehärtet, angelassen und ge⸗
richtet, Toleranz nach DIN TEX 4107.
Sektoraldrähte:
Abmessungen: mm. 1 0,
0,530 % 0,
0,580 % 0,405 0,630 % 0,430 0,710 %✕ 0,480 0,810 % 0,530 0,910 % 0,580
22/26 21/25 20/24 Werkstoff: Flußstahl Ausführung: blank gezogen bzw. gewalzt, gehärtet, ange⸗ „ lassen und gerichtet. Abmessungen: Nr. 8 20/24 19/23 1,
8 2 8 8
Abmessungen: Nr.
15/21
15/19 15/18 14/17 12,24 Werkstoff: Flußstahl bzw. Flußeisen Ausführung: Flußstahl blank gezogen bzw. gewalzt, ge⸗ härtet, angelassen und gerichtet oder nur blank ge⸗ ogen bzw. gewalzt. 8 Flußeisen blank gezogen bzw. gewalzt.
§ 2 Lagerbestände und in der Fabrikation befindliche Kratzen⸗ drähte, die von den in § 1 vuselafseen Abmessungen ab⸗ weichen, dürfen bis zum 31. März 1943 ausgeliefert und aufgearbeitet werden. § 3 .(1) In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfes kann die Wirtschaftsgruppe Werk⸗ elns sse gng und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser An⸗ weisung zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen. (8) Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind bei der behctsr fachlichen Gliederung der Organisa⸗ tion der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.
§ 4 Hetngperhancan gen Jegen diese Anweisung werden nach den §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 5
Diese Anweisung tritt 7 Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ost⸗ gebiete, die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Hagen, den 1. Februar 1943. hüse schrstserup⸗ Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisen⸗ industriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauf⸗ reaagten für technische Erzeugnisse. 1
Anweisung Nr. 5 der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte erte als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse über die Heeesns von handbetriebenen Blechscheren, Lochstanzen,
(sccheren und ⸗bieger v1““ Vom 1. Februar 1943
der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) in
Freischütz“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 959 (Verbindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeu⸗
Fedhsesa n in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet:
(1) Die Herstellung und Ausführung von handbetriebenen Blechscheren, Lochstanzen, Betoneisenscheren und ⸗biegern für den In⸗ und Auslandsbedarf ist nur noch in den Modellen, Abmessungen und Ausführungen der Typenbeschränkungs⸗ liste der Fachabteilung Geräte⸗ und Beschlag⸗Industrie für Landwirtschaft und Gewerbe der Wirtschaftsgruppe Werkstoff⸗ verfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige zulässig.
(2) Die Typenbeschränkungsliste für handbetriebene Blechscheren, Lochstanzen, Betoneisenscheren und⸗bieger wird durch die Fachabteilung Geräte⸗ und Beschlag⸗Industrie für Landwirtschaft und Gewerbe den Herstellerfirmen zugestellt.
(3) Hersteller, die bis zum 5. Februar 1943 keine Typen⸗ beschränkungsliste erhalten haben, sind verpflichtet, diese un⸗ verzüglich von der Fachabteilung Geräte⸗ und Beschlag⸗ Industrie für Landwirtschaft und Gewerbe, Hagen Westf., Körnerstr. 27, anzufordern.
Die Hersteller von handbetriebenen Blechscheren, Loch⸗ stanzen, Betoneisenscheren und ⸗biegern können durch Einzel⸗ anweisung der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse verpflichtet wer⸗
den, nur bestimmte Modelle, Abmessungen und Ausführungen 2 8. . ö
aus der Typenbeschränkungsliste herzustellen.
In begründeten Einzelfällen und zur Deckn J des kriegs⸗ wichtigen “ kann die Wirtschaftsgruppe Werkstoffver⸗ feinerung und/ verwandte Eisenindustriezweige als Bewirt⸗ schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeug⸗ nisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahme⸗ genehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen.
Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die zuständige fachliche Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft der Wirtschaftsgruppe Werkstoff⸗ verfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige, Hagen/ Westf., Körnerstr. 27, einzureichen.
§ 4 “ “ 8 8
vr deeeee ges0 diese Anordnung werden na den §8§5 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§ 5
Diese Anweisung tritt 7 Tage nach ihrer Veröffent⸗
lichung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ost⸗ gebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Hagen, den 1. Februar 1943. Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerun Eisenindustriezweige als Bewirischaf Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse
und verwandte
8
etoneisen⸗
Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
tungsstelle des G
8
1“ Anweisung Nr. 6606 — der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte
beauftragten für technische Erzeugnisse über das Herstellungs⸗ verbot für Innenausstattungsgegenstände und Zubehörteile aus Eisen und Metall
Vom 1. Februar 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeu⸗ ungslenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Indu⸗ ftrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preu⸗ ßischer Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet: 51
Die Herstellung der in der Anlage zu dieser Anweisung aufgeführten Innenausstattungsgegenstände und Zubehör⸗ teile aus Eisen und Metall sowie die Herstellung von Einzel⸗ teilen für diese Erzeugnisse und deren Zusammenbau, auch in Verbindung mit Einzelteilen aus andere‚n Werkstoffen, ist für den Inlandsbedarf sowie für die Ausfuhr verboten.
§ 2
1943 aufgearbeitet werden. 5 8 8
(1) In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfes kann die Wirtschaftsgruppe Werk⸗ stoffverfeinerung und verwandte Eisenindufer ezsveige als Be⸗ wirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Er⸗ eugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anwei⸗ 5 zulassen 1“ Sie kann die Aus⸗ “ mit Auflagen oder Bedingungen ver⸗ ehen.
9. Anträge auf Erteilung von Ausgahmegenehmigungen sind bei der zuständigen fachlichen Gliederung der Organisa⸗ tion der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach §§ 10, 12. 15 d erordnung über den Warenverkehr
Diese Anweisung tritt 7 Tage nach in Kraft. Sie gilt auch für die dee Ostgebiete, die Gebiete von Eupen, Malmedy und Gebiet der Untersteiermark.
Hagen, den 1. Februar 1943. 11“ Werkstoffverfeinerun
den bestraft.
tragten für technische Erzeugnisse.
Anlage zur Anweisung Nr. 60 der Wirtschaftsgruppe Werk⸗ stoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Be⸗ wirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische
Erzeugnisse Innenausstattungsgegenstände und Zubehörteile aus Eisen und Metall:
I. Rohre und Schienen
ziehbar Rohre mit Messing⸗ z. B. M. E.⸗Rohre Wulstennutenrohre 8 Treppen⸗ und Linoleumschienen II. Befestigungsmaterial für Gardinen und Store Bankeisen Befestigungshaken Galerieschlaufen Galeriewinkel Gardinenbretteisen Gardineneisen Gardinenstangen (auch ausziehbar) 8 Gardinenzugeinrichtungen (auch ausziehbar) ““ Hamburger Schlaufen— S Karabinerringe 5 .Rogs61 F 9.2127 Mauerhülsen 8 9 8 vUnnhaaeh. 5 *. Mechaniken für Rollos een’enerreeee. Portierenrollen Ringschrauben Rollenkästen olloträger (auch Schnapprollos)) Rollosrollen Schlaufen Scchleifen⸗ oder Schrankstangen Storeseisen
oder anderweitigem Ueberzug,
WM
.
Verd unklungsr
Zubehör für Holzgalerien Zubehör für Holz⸗Vorhangschienen (Laufschienen). III. Befestigungsmaterial für Vorhänge artikel allg. Art Ausziehstangen Betthimmelträger Bilderdraht Bilderdrahtklammern Bilderleistenhaken Federklammern aller Art Federringe
1
ederzüge Fiaggen angen für Autos alerieklammern aller Art Garderobenhalter für Schränke Gardinenhalter, Pitons Gardinenruten, rund und flach
r
Kantenschoner
Hohlringe 1 ““
Klipp⸗Klapp⸗Klammern für Holz Knunöpfe für Vorhangstangen
Kordelleiterführung
Rohre (Schlitz⸗, Falzrohre oder nahtlos), auch aus⸗
Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗
Lagervorräte und Halbfabrikate für Erzeugnisse, deren Herstellung nach § 1 verboten ist, können bis zum 28. Februar
der Verkündung
oresnet sowie für das
. 8 und verwandte Eisen⸗ industriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauf⸗