1943 / 30 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Feb 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Anordnung X/43 der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Bewirtschaftung von Borsten, Faserstoffen und Stuhlrohr Vom 5. Februar 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fa ung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

migung der Reichsstelle erworben und nur gegen Vorlage gül⸗ tiger Erwerbsgenehmigungen veräußert werden.

können von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.

gung der Reichsstelle be⸗ oder verarbeitet werden.

Veräußerung und Erwerb (1) Die im § 1 genannten Waren dürfen nur mit Geneh⸗

(2) Bestimmte Mengen, Personen oder Erwerbsarten

8

Verarbeitung 8 v1“ § 6 . AX“ 1 Die im § 1 genannten Waren dürfen nur mit Genehmi⸗

Lieferanweisung

gewicht der rohen Ware als Abgang und das Netto⸗

n der bearbeiteten Ware als Zugang zu uchen.

b) Für die Mengenbezeichnung die Unterteilung

nach Arten und Sorten ist der Bestandsmeldevor⸗

B druck 4) maßgebend.

2) Aus dem Lagerbuch müssen ersichtlich sein

a) der jeweilige Bestand, *

b) jeder Zugang unter Angabe des Datums und des Lieferers,

c) jeder Abgang unter Angabe des Datums, des Empfängers und der Nummer sowie des Datums der Erwerbsgenehmigung, gegen die veräußert wird.

(3) Gewichtsveränderungen von Schwämmen durch Witte⸗

e,,“

2

zum deutschen

anzeiger und Preu

flichtung zur Durchführung des Ueberwachungsdienstes ist üher zwischen Hersteller und Wiederverkäufer oder Instand⸗ setzungswerkstatt vertraglich festzulegen.

(3) Der Verkauf von Generatorgas⸗Ackerschleppern darf nur über solche Wiederverkäufer erfolgen, die Gewähr für eine einwandfreie Durchführung des Ueberwachungsdienstes bieten, sofern nicht der Hersteller selbst die Ueberwachung

erlin, Sonnabend, den 6. Februar

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Verwendung der Sondermarke zu 3 +† 2 Rpf.

Vom ers Peer nics ahes wird darauf hingewiesen, daß die kürzlich für Ge

marke zu 3 + 2 Rpf. allgemein auch zum Freimachen von Post⸗ sendungen verwendet werden kann.

älligkeitsstempelungen herausgegebene Sonder⸗

Kunst und Wissenschaft

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom

9. bis 15. Februar 1943

büchen

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taats anze

Er r Februar: Jphigenie auf Tauris. Beginn:

Uhr. 8

Donnerstag, 11. Februar: Der Widerspenstigen Zäh⸗ mung. Beginn: 17 Uhr.

82 12. Januar: Zum 25. Male: Der Parasit. Beginn:

r. .

Sonnabend, 13. Februar: Der Widerspenstigen Zäh⸗

mung. Beginn: 17 Uhr.

Sonntag, 14. Februar: Iphigenie auf Tauris. Beginn: 17 % Uhr.

übernimmt. Bei Abschluß des Kaufvertrages ist mit dem Abnehmer des Schleppers ein Ueberwachungsvertrag abzu⸗

Bestandsmeldung 1““ schließen. 8

I1“ Staatsoper Unter den Linden Dienstag, 9. Februar: Erstaufführung Marina. Musikal. Lei⸗ 8 tung: Schüler. Beginn: 16 ½ Uhr. Ausverkauft. Karten vom Kleines Haus

5. Februar haben Gültigkeit. 4 38 Mittwoch, 10. Februar: Fidelio. Musikal. Leitung: Heger. vaer 8. Hebrwor: DIorentiner Hrokat. Heciun:

Beginn: 16 Uhr. 8 8 hne Donnerstag, 11. Februar: Die Meistersinger v 3. Nürn⸗ Pee. e. Hensn mor 88 b z 1

berg. usikal. Leitung: Furtwängler. Beginn: Uhr. Demnerssng. 11. Februar: reitag, 12. Februar: Der Biberpelz. Beginn: 17 ¾¼ Uhr.

Montag, 15. Febrnar: Der Widerspenstigen Zähmung. Beginn: 17 Uhr.

b § 7 rungs⸗ g sonstige Einflüsse sind nach ihrer Feststellung un⸗ 8 EEE Waren, Eigentümer der im § 1 genannten Waren können zu deren verzügli b) Abfälle VW1”8gs soweit sie unter dieselbe stat. Kinfissg. Lieferung an bestimmte Empfänger angewiesen werden. § 4 8 8 b d hetnh Fhüll⸗ 8 nummer fallen und üblicherweise einschlägig verarbeitet Beauftragte Stellen W W E“ 9 Die U⸗ . E““ Fach⸗ 8 8 g 8 1u“ er von den im § 1 genannten aren die ort an⸗ kraͤfte zu erfolgen; sie 88 sich auf eine veceeehg des Zu⸗ werden, 8 der Anteil der untenstehend be⸗ 8 8 § 8 8 gegebenen Mindestmengen in Eigentum hat, ist verpflichtet, standes, der Pflege, Behandlung und Wartung des Schleppers e) Mi vhüe in 58 Ft nehe bart. (1) Es werden beauftragt die am letzten Tage des Kalendervierteljahres vorhandenen zur Feststellung von Störungen und Bedienungsfehlern so⸗ i9..12 bebenar. Gegch⸗ 17 % Uhr. e1he sh2,dasa cc 1 8 a0) die Fachuntergruppe Faserstoffe, Haare, Borsten, Flecht: Bestände bis zum 5. des darauffolgenden Monats an die wie auf Maßnahmen zu deren Beseitigung zu erstrecken. Ins⸗ Connabzend, 13. Februar: Ges⸗ - n 8“ materialien, Berlin W 62, eiststr. 2, 1 Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung, Abt. Sta⸗ besondere sind die Schlepperbesitzer auf etwa notwendige In⸗ Sonntag, 14. Februar: ö“ ü.- Sinfonielonzert mnabend, 13. Februarv: Der Kreidekreis. Beginn: mit der Erteilung von Erwerbs⸗ und Bearbeitungs⸗ tistik, auf den ebendort oder bei den zuständigen Fachorganisa⸗ standsetzungsarbeiten und hierfür geeignete Instandsetzungs⸗ der Staatskapelle. vehch Herbert von Karascn⸗ Be⸗ 88 Februar: Der Biberpelz. Beginn: 17 ¼ Uhr. Zum 50. Male.

genehmigungen namens der Reichsstelle an ihre Mit⸗ tionen erhältlichen Vordrucken zu melden. werkstätten aufmerksam zu machen. ginn: 11 % Uhr. Abendsgeschlossen. glieder, (2) Zur ordnungsgemäßen Ueberwachung 1 jährlich Montag, 15. Februar: Hauptaufführung: 4. Sinfoniekon⸗ Montag, 15. Februar: Der Kreidekreis. Beginn: 17 ¾ Uhr.

1 1 . . 3 Erwerb 1 16“ 8 8 28m. Fiber und sonstige Agavefasern, roh 1. die Fachunter Bürstenindustrie, Freiburg i. Br. 8 Veräußerung und E 1.“ mindestens eine viermalige Nachprüfung vorzunehmen. ertder Staatskapelle. Leitung: Herbert von Karajan. aus 4298 A““ I EEE“ ö“ 8 § 5 1. 11“ (3) Die Ueberprüfungen sind nach Möglichkeit so vorzu⸗ n 17 Uhr. e“ 287 Kokosfasern vg. Fes 16. die Fachabteilung Pinselindustrie der Fachuntergruppe (1) Die im § 1 genannten Waren dürfen nur mit Geneh⸗ nehmen, daß erforderliche Instandsetzungen 24 rechtzeitig 8 1b XI vingaecne ncetroeenet, guch gefrbe Pinsel⸗ und Holzwerkzeugindustrie, Stuttgart⸗N, Poft⸗ migung der Reichsstelle erworben und nur gegen Vorlage vor der Gebrauchszeit im Frühjahr und Herbst erfolgen Dienstag, 9. Februar: Beschlolsen 8. 1b aus 682 solche zu Bind⸗ oder scchließfach 224 3 gültiger Erwerbsgenehmigungen veräußert werden. können. Mittwoch, 10. Februar: La Traviata. Musikal. Leitung: Len⸗ Miücnn st 88* ch. 18 ußr. 8 Fierzwecken) 11“ 3. der Reichsinnungsverband des Bürsten⸗ und Pinsel⸗ (2) Bestimmte Mengen, Personen . P.ve r.hehe (4) Die Uebergabe des Schleppers bei Neulieferung und er 8.8 denees Februar: Der blaue Strohhut. Beginn: Piassavafͤsern und ⸗stengel; Wurzel⸗ macher⸗Handwerks, Berlin NW. 7, Friedrichstr. 93, können von der Genehmigungspflicht freigestellt werden. hierfür gegebene Unterweisungen gelten nicht als Ueber⸗ Freitag 1 18819 ““ 8 Donnerstag, 11. Februar: Der blaue Strohhut. Beginn: fasern, abgeschält, Reiswurzeln; mit der Erteilung von Erwerbs⸗ fowie Be⸗ und Ver⸗ 11 1 .“ wachungsdienstleistungen innerhalb des Ueberwachungs⸗¾ 8 Nwei⸗ .0. gℳ. E“ mMufir 18 ¼ Uhr. u der g v so Lieferanweisung 3 Sonnabend, 13. Februar: Tristan und Fsolde. Mustkal. it 8 8 Palmyrafasern.. . . arbeitungsgenehmigungen für die im § 1 genannten 58 § 6 dienstes. Leitung: Heger. Beginn: 14 % Uhr. Sreitag. 12. Februar: Der blaue Strohhut. Faserstoffe und Borsten namens der Reichsstelle an ihre 8 3 ü utterfly. Musikal. Lei⸗ Uhr. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß

Kitool, Arenga. . Sonntag, 14. Februar: Madame Reisstroh (Moorhirse s . 8 Jcbn Sonnabend, 13. Fe 8 ich. inn: ”8 8 (Errhasesrec zu Strängen he gaesee b e b n ng: . 1nf Uhr. . 1n. 13. Februar: Kollege kommtgleich. Beginn zusammengedrehtt . .. c) die Fachgruppe Schnitz⸗ und Formerstoffe verarbeitende 6, 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über ontag, 15. Februar: Geschlossen. Sonntag, 14. Februar: Der blaue Strohhut. Beginn: Industrien, Berlin SW 68, Zimmerstr. 3—4, die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Er⸗ Schauspielhaus 18 ¼ Uhr. mit der Erteilung von Erwerbs⸗ sowie Be⸗ und Ver⸗ zeugung vom 20. Dezember 1939 strafbaur. Dienstag, 9. Februar: Ein Bruderzwist in Habsburg. Beginn: arbeitungsgenehmigungen für Stuhlrohr namens der 11.“ 8 4 Beginn: 17 Uhr. 18 % Ulhr.

5*

Beginn:

Mindest⸗ menge

Stat. Ein⸗

fuhr⸗Nr Warenart

Lustspielhaus

Staatsoper am Königspla geplaß Dienstag, 9. Februar: Für die Wehrmacht. Karl III. und

1“

aus 680

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888 Beginn: Eigentümer der im § 1 genannten Waren können zu deren Lieferung an bestimmte Empfänger angewiesen werden. Beauftragte Stellen

1“

Borsten (natürliche) . . . . . . .. Borstenersatzstoffe (künstliche Borsten) aus Horn, Fischbein oder anderen

Montag, 15. Februar: Kollege kommt gleich. (1) Es werden beauftragt 9

tierischen Stofknrnrn .

Borsten und Fasern aus Kunststoffen, geeignet zur Besteckung von Bürsten, Besen und Pinseln, wie PeCeu, Perlon, Elaston 11“

Stuhlrohr (Spanisches Rohr), roh, ge⸗ waschen oder in sonstiger Weise ge⸗ reinigt, ungespalten, ungehobelt; Glanz⸗Rohr, Halbglanz⸗Rohr, Go⸗ vmtalo- Rö“

Abfälle von Stuhlrohr, auch von ge⸗ beiztem, gefärbtem, durch Brennen gemustertem, gefirnißtem, lackiertem oder poliertem Stuhlrohr . . .

Malacca⸗Rohrlyltl .

Stuhlrohr (Spanisches Rohr, Rotang); Flechtstoff, ungehobelt (Rohrbast) und gehobelt (Flecht⸗, Mieder⸗, Wickelrohr); Peddig rund oder ge⸗ spalten 18*

0 2„, 6 555521525

Lagerbuchführung § 2 (1) Eigentümer der vorgenannten Waren, die sich im In⸗ land auf deren eigenen oder fremden Lägern befinden, haben ein Lagerbuch zu führen.

(2) Soweit nicht ein den 8g dieser Anordnung ent⸗ sprechendes Lagerbuch vorhanden ist, ist es nur dann einzu⸗ richten, wenn die im § 1 für jede Warenart angegebene Mindestmenge sich auf Lager Das Lagerbuch ist weiterzuführen, auch wenn die Mindestmenge unterschritten wird. 68

(1) a) Maßgebend für die Verbuchung sind die Netto⸗Ein⸗ kaufs⸗(Rechnungs⸗) und ⸗Verkaufs⸗ bzw. ⸗Verarbei⸗ rtungsgewichte. Bei Bearbeitung der Ware (Zurich⸗ tung usw.) ist das Nettogewicht der rohen Ware als

Reichsstelle an ihre Mitglieder.

(2) Die Reichsstelle kann die vorgenannten oder andere Stellen mit der Erteilung von Lieferanweisungen beauftragen und durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger benennen.

Ausnahmevorschrift Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord⸗

nung zuzulassen. Strasvorschrift

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, der Verordnung über den Warenverkehr Inkrafttreten

§ 11

Diese Anordnung tritt am 15. sie gilt auch für die eingegliederten von Eupen, Malmedy und More

erami

ebruar 1943 in Kraft; stgebiete und die Gebiete

Berlin, den 5. Februar 1943. Der Reichsbeauftragte für Glas, K Holzverarbeitung. Dr. Hoffmann.

und

8 2 8 8 8

der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung

über die Bewirtschaftung von pflanzlichen Polsterstoffen und Schwämmen

Vom 5. Februar 1943

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung

a) die Verteilungsstelle für Matratzen bei der Reichsstell

für Kleidung und verwandte Gebiete, Berlin⸗Charlotten⸗ burg, Kaiserdamm 117, mit der Erteilung von Erwerbs⸗ genehmigungen für die im § 1 genannten Polsterstoffe namens der Reichsstelle an Matratzenhersteller, b) die Wirtschaftsgruppe Keramische Industrie, Berlin W 30, Luitpoldstr. 25, mit der Erteilung von Erwerbs⸗ genehmigungen für Schwämme namens der Reichsstelle an ihre Mitglieder.

(2) Die Reichsstelle behält sich vor, die vorgenannten Stel⸗ len mit der Erteilung von Lieferanweisungen und weitere Stellen mit der Erteilung von Erwerbsgenehmigungen oder Lieferanweisungen zu beauftragen und sie durch Bekannt⸗ machung im Deutschen Reichsanzeiger und Staatsanzeiger zu benennen.

8 Ausnahmevorschrift Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser An⸗

ordnung zuzulassen. 8 888 Strafvorschrift

W16“

8 § 9

Preußischen

erden nach den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 8 8 eis Ihnkrafttreten v““ § 10

Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1943 in Kraft, sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Geblete

von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 5. Februar 1943. 1

Z 3

Die Anordnung tritt am 15. Februar 1943

Berlin, den 30. Januar 1943.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. 1““ Fklgange. Anordnung Nr. 24 (FA 1) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für

echnische Erzeugnisse über die Herstellung lektrischer Maschinen W1116“ Vom 5. Februar 1943 8 8

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (7GBl. I S. 686) in Verbin⸗ ung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preußischer 6 Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗ ordnet: § 1

(1) Die Herstellung elektrischer Maschinen (Motoren, Generatoren, Umformer aller Art, Phasenschieber) ist vom 1. März 1943 ab nur noch mit Genehmigung der Wirtschafts⸗ gruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Er⸗ eugnisse (Herstellungsgenehmigung) zulässig. Handwerkliche etriebe müssen die Herstellungsgenehmigung über ihren zu⸗ ständigen Reichsinnungsverband beantragen.

(2) Einer Herstellungsgenehmigung bedürfen nicht die⸗ jenigen Hersteller von elektrischen Maschinen, die

a) Mitglied der eeee har 1 „Maschinen“ der Wirt⸗

schaftsgruppe Elektroindustrie sind oder

b) eine Einwilligung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie

zur Herstellung elektrischer Maschinen auf Grund der An⸗

Wirtschaftsteil

Die Verwertung von Waren geschlossener Betriebe

Zur Verordnung in Nr. 25 des Deutschen Reichsanzeigers

Die hier in der Ausgabe vom 1. Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verwertung von Waren geschlossener Betriebe vom 23. Januar 1943, eröffnet nunmehr die Möglichkeit, alle Warenläger geschlossener Betriebe zu verwerten, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um bezugsbeschränkte oder nicht bezugsbeschränkte Waren handelt. Wie von der Orga⸗ nisation des Einzelhandels hierzu bemerkt wird, gilt die Anord⸗ nung außerdem nicht nur für Betriebe, die erst in Femaal schließen werden, sondern auch für solche, die bereits ge haben. Die bereits geschlossenen Betriebe haben die Meldung und das Warenverzeichnis innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Anordnung, also können hiervon absehen, wenn Warenvorräte nicht mehr vorhan⸗ den sind. Entsprechend dem Zweck der Verordnung werden nicht unterschiedslos sämtliche Warenläger bereits geschlossener oder in ukunft zur Schließun⸗ idern nur diejenigen, braucherversorgung notwendig ist. Ist die Verwertung im Inter⸗ esse der Verbraucherversorgung notwendig, so wird auch dann ent⸗

echend der bisher schon verfolgten Praxis soweit als möglich dem nhaber Freiheit helassen werden, sich selbst mit Betrieben in Ver⸗ indung zu setzen, mit ihnen die notwendigen Verhandlungen zu führen. Wie bisher schon in den Erlassen des Reichswirtschaftsminist

ebruar 1943 veröffentlichte

chlossen

bis zum 1. März 1943, erstatten. Sie

kommender Betriebe verwertet werden, ren Verwertung für eine geordnete Ver⸗

ie für die Uebernahme in Betracht kommen und

betont wurde,

ist auch in Zubunft darauf zu achten, daß die Ware eines ge⸗ schlossenen Betriebes möglichst innerhalb des gleichen Versorgungs⸗ bezirks verbleibt. Eine Steuerung ist ohne weiteres möglich, da das Landeswirtschaftsamt seine Zustimmung zur Uebertragung an einen Interessenten, der seinen Sitz außerhalb des Versorgungs⸗ bezirks hat, verweigern kann. Den Verhandlungen nelschen dem Uebernehmer und dem Inhaber des geschlossenen Betriebes bleibt es auch überlassen, zu welchen Preisen die Waren übernommen werden. Der zulassige Verbraucherpreis darf selbstverständlich nicht überschritten werden, so daß also die Handelsspanne zwischen den Beteiligten in angemessener Weise aufgeteilt werden muß. Hierfür werden sich schematische Richtlinien nicht aufstellen lassen da die Verhältnisse fachlich ganz verschieden liegen und es ja au wesentlich darauf ankommt, welche Aufwendungen der Inhaber des geschlossenen Betriebes bereits gemacht hat, in welchem Zu⸗ stand sich die Ware befindet usw. Eine Halbierung der Spanne wird im allgemeinen gerecht sein. Auch bei der Uebertragung von Kontingenten⸗ geschlossener Betriebe wird darauf zu achten sein, daß sie möglichst innerhalb des Versorgungsbezirks verbleiben. Dort, wo feste Lieferkontingente bestehen, läßt sich dies auch ver⸗ hältnismäßig leicht durchführen. Schwieriger wird es dann sein, wenn es sich nicht um Kontingente oder Bezugsberechtigungen im 8 28 S Sinne handelt, sondern um ein von den Liescanten selbst durchgeführtes Zuteilungsverfahren gegenüber ihren Ab⸗ nehmern nach Maßgabe der Umsätze früherer Jahre. Hier wird in vielen Fällen die Anknüpfung neuer Lieferbeziehungen notwendig sein, um dem Versorgungsbezirk die bisher in seinen Bereich ge⸗ lieferten Waren zu erhalten.

Wirtschaft des Auslandes

„Praktisch Stillstand“ Schiffsraummangel in der nüchternen

Sprache eines Lageberichts

besstdenten mit größeren Vollmachten ausstatten sollen. Minister⸗ präsident Tojo ee dazu u. a. aus, daß durch das neue Gesetz ihm lediglich mehr Rechte zugebilligt werden sollten, die zum Teil bisher in den Amtsbereich verschiedener Ministerien gehörten. Durch straffe Zusammenfassung der Verwaltung solle eine wesent⸗

Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und

pordnung zur Licherung des planmäßigen Ausbaues der Holzverarbeitung.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in 8b Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen e Hoffmann.

Abgang und das Nettogewicht der bearbeiteten Ware als Zugang zu buchen. b) Für die Mengenbezeichnung sowie die Unterteilun nach Arten und Sorten ist der Bestandsmeldevordru § 4) diehe 8 (2) Aus dem Lagerbuch müssen ersichtlich sein a) der jeweilige Bestand, 8 8 jeder Zugang unter Angabe des Datums und des Lie⸗ ferers, ug unter Angabe folgender Merkmale: 8 ) 1 ocgaregbenrieten, 8 b 8 Diese Anordnung gilt für folgende Waren Datum des Abgangs, —V == Empfänger, 111“4“*“ Stat. Ein⸗ Nummer und Datum der Erwerbsgenehmigung, fuhr⸗Nr. egen die veräußert wird; „in Bearbeitungsbetrieben: Datum des Abgangs, 8 8 bei Veräußerungen der Empfänger, Nummer und Datum der Bearbeitungsgenehmigung bzw. der Erwerbsgenehmigung, gegen die veräußert wird; 8 68 in Verarbeitungsbetrieben: in. 82 Datum des Abgangs, 8 1592 Nummer und Datum der Be⸗ oder Verarbeitungs⸗ genehmigung. Wird eine Verarbeitungsgenehmigung für einen bestimmten Verwendungszweck erteilt, dann muß dieser aus dem Lagerbuch ersichtlich oder an Hand ande⸗

eisenverarbeitenden und Metallindustrie vom 27. März Genf, 5. rugr. Die englische Schiffahrtszeitung „Fairplay“ si Sigstei ig. 1. vdbebeblnae (deutscher Reichsang und Preußischer Siatsanz. bracht fdsch seldenden Lastger ch, ef a Shissehrt, der Prodekenetsädneneze ticg rhied,n nosteg e dene geawnsuder 1 Nr. 80 vom 5. April 1940) erhalten haben. die Auswirkungen des deutschen U⸗Boot⸗Krieges am besten Ringen sicherzustellen. Zur Durchführung dieser neuen Aufgaben

zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom (3) Herstellung in diesem Sinne ist auch der Zusammenbau illustriert: b r 1 brauche er keinen Gehirntrust“, denn zur Beratung habe er die

18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. . Anordnung 18 elektrischer Maschinen aus Einzelteilen. „Die 8v; weiterhin flau in allen wichtigen Mitglieder seines Kabinetts. Er brauche keinen neuen Stab aus

Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des 1 ür die Maschi duktion zur Ein⸗ Zweigen, da die Pehörden mit Ausnahme des Kohlentrans⸗ privaten Kreisen. Seine Politik werde immer klar und offen

Reichswirtschaftsmini ters angeordnet: des Bevollmächti ten für die asch nenprodu 3 §5 2 portes an der Küste von Südwales und an der Nordos küste sein. Alle wichtigen Maßnahmen würden im Kabinett beraten r . richtung eines Ueberwachungsdienstes für Generatorgas⸗ Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach die Hand stärker denn je auf die Tramp⸗Tonnage legen. Es sind von ihm beschlossen und erst dann durchgeführt. Wenn es sich

Ackerschlepper den §§ 10, 12 15 der 8 über den Warenverkehr auch keine Erleichterungen von seiten des Kriegstransport⸗ jedoch als nötig herausstellen sollte, die Erfahrungen anderer

Vom 30. Januar 1943 bestraft. ministers oder unseres amerikanischen Verbündeten zu erwarten, und privater Kreise heranzuziehen, werde er dies im Interesse ven 3 da beide enorme Tonnagemengen benötigen, um den Nachschub der Sache stets tun. Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ 5 nach den zahlreichen v;. F Die

teilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom Dies gilt auch für die eingeliederten Ostgebiete und die Ge⸗ neutralen Schiffe sind mittlerweile von vielen Schiffahrtsstraßen

11. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2411) in Verbindung mit biete von Eupen, Malmedy und Moresnet. vaktisch verschwunden. Sie befahren meistens nur noch die ver⸗

der hierzu erlassenen 20. ger⸗ Berlin, den 5. Februar 1943. boirnsna e

ember 1939 (RGBl. 1 S. 2498) wird mit Zustimmung de ee“ .

1i. es Hee ztses und des für Er⸗ ch ftrag .“ chnische Erzeugnisse. Frachtraten.

d'Afrique lafrikanisches Pflanzen⸗ nährung und Landwirtschaft und im Einvernehm mit der .

haar)]), auch getrocknet, gefärbt oder Zentralstelle für Generatoren angeordnet: 8

zu Strängen 88* § 1 .

in zu⸗ 9* 8 2 . d.-n eh7,2n 1 - 1 (1) Jeder Hersteller von Bene.nhc.deri seihen ist Pflanzendaunen (Kapok) roh und be⸗ verpflichtet, einen Ueberwachungsdienst für diese Schlepper arbeiteete . einzurichten. Er darf mit der Durchführung des Ueber⸗ Schwämme (Meerschwämme): roh wachungsdienstes einen Wiederverkäufer mit Instand⸗ oder bloß geklopft, auch Abfälle von setzungswerkstatt oder eine Instandsetzungswerkstatt beguf⸗ r besg e tragen, sofern diese hierfür geeignete Betriebseinrichtungen gcherhaele 8 .8 6ag. 8 una Tüehes⸗ 4 8s lelcr veben. fahrung des Ueber⸗ - eberträgt der Herste die c b : P he tgelae,n ge vnchrveisdar, gein. ded. 8 Lagerbuchführung weHumpaienstes auf einen Wiederverkäufer oder eine 5 aerr t. g. Angetrage an Ferhalten ei 11“ B. senssebenunvertant, o sns dee nneded n sahcmnager —recemat di un nmvßznßs Fe chfenn em Sügähesene 6.3 F. IZg 1“ 1— 11“ eberwachungsdie n fandt, d. en bis zum 27. ües /

eines zuvor behändigten Ausweises innerhalb einer Woche jeweils d) Lagerhalter und Lagerort, soweit die Bestände bei einem ein Lagerbuch zu führen. vom 1. an 8eg bern verfällt der Anspruch. Dritten eingelagert sind. 8 (2) Soweit nicht ein den Vorschriften dieser Anordnung ent⸗

Ses.E e auf Abgabe von ziererblocks, Eckrandstücken u. a. . Bestandsmeldung 1 sprechendes Lagerbuch vorhanden ist, ist es nur dann einzu⸗ 11“ 1 s 8 § 4 richten, wenn die im § 1 für jede Warenart angegebene

meinschaft Deutscher Sammler oder ihre Stellvertreter beziehen Mindestmenge sich auf Lager befindet. Das Lager⸗

F. 18 18 ihren Bedarf wie bisher beim Vertrauenspostamt. Das Amts⸗ zu 1 S.-I in

1u“] den 1 ten Waren tiie vort anzege⸗ blatt EEE““ (Nr. 12 vom 5. Februar 1948) diese ve- 1 de.e der uSA⸗Finanzminister Mitte Wer von en im § 1 genannten b Freif. 8 licht 5, hi⸗ buch ist weiterzuführen, auch wenn die Mindestmenge veröffentlicht im übrigen die weiteren Einzelheiten über die Vor⸗ Januar in Lik 1 hagen 521,50 G., 522,50 9., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid benen Mindestmengen in Eigentum hat, ist verpflichte g. unterschritten wird merkung neuer Dauerbezieher bei den Postämtern oder Amts⸗ 1.“ 235,65 G., 236,05 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New YVork am letzten Fig⸗ g2 ö“ L“ 889 8 8 3 tellen und die See hee für die Teilnahme am Dauerbezug, Ee aes isteebaenn Eres L n 1 8 1 0. b. 85 8 tände bis zum 5. des darauffolgenden Monats an die Reichs⸗ 8 8 ; er gegen eine Gebühr von 1 Rℳ auf 20 Markenausgabe er Verwaltung 595,80 B., Bruüssel 399,60 G., Belgrad 49,95 G., 50,05 B. stü⸗ Glas⸗ Keramik 1 5 zverarbeitung, Abt. Statistik, (1) a) Maßgebend für die Verbuchung sind die Netto⸗ seinschl. Börsenbeilage und einer Zentralhanseisregisterbetlage). gesetzt wirdd. hr 6 1 8 8 Fag 8 Tokio, 5. Februar. Der japanische Reichstag beschäftigte sich am Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30.47 G Gö. KN. Athen

grs. ba hendort vEe.v.- e⸗. e Böa der geküützten nusgabe sonen it, Zenfbalbanbelsregister, und dse 8 . Freitag mit den Vorlagen der Regierung, die den Minister⸗] 16,68 G., 16,72

S-Sb. ““ 1 er earbeitung von Schwämmen i 7 1X1“1““ I1“ 8 1 * 8 ““

8*

Gemeinsames griegsprogramm der japanischen Maschinenindustrie

Shanghai, 5. Februagr. Der ene Verband der Maschinen⸗ industrie und die Vereinigung der Eisenindustriellen von Schanghai und Japan haben beschlossen, SXn auf die Herstellung von Werkzeugmaschinen und Werkzeugen als das Kernstück der Kriegsproduktion auszurichten. Beide Verbände : vereinbarten den Austausch von 2 ern und Ingenieuren, 1Sö- nicht auslaufen. 8 die Auswahl einiger weniger Musterfabriken als führende Be⸗ uf der nordamerikanischen Route war während der ganzen triebe, die von den übrigen möglichst nachzuahmen sind, die Ein⸗ Wochen praktisch Stillstand zu verzeichnen. ordamerikanische richtung einer Lehrlingsschule für chinesische und japanische MRNeuregelung der Abgabe von Sammlermarken gc enerporteure waren nicht imstande, Schiffsraumzuteilungen Arbeiter und die Einrichtung eines gemeinsamen Arbeitsaus⸗ 4 r die Verschiffung von Kohle von Hampton Noads, Baltimore tauschdienstes Die Versandstelle für Sammlermarken in Berlin Sw 68 und die oder dem Golf nah Ländern der südamerikanischen Ostküste zu damit verbundene S eö. wird aus Gründen der Verwal⸗ erhalten, und dies fintrachtig wiederum den Erztransport von

tungsvereinfachung nach Auslieferung der Sondermarke vom 1 anuar aufgehoben. Die 675- von Sondermarken der Cüigturhum anfzastecben i⸗ eem Norden, da anderswoher kein

Deutschen Reichspost geht dann auf die Postämter über. Die bei 1chr “] der Versandstelle z. Z. eingetragenen Dauerbezieher erhalten eine

Mindest⸗ menge

und chineftschen

Warenart

Die steigenden Brenmstoffkosten und die durch

angel an Brennstoff in vielen Häfen verursachten Aufenthalte beeinflussen die Entwicklung der Frachtsätze. Besonders schlecht soll es in dieser Hinsicht am Rio de la Plata stehen. Mehrere Schiffe konnten aus den La⸗Plata⸗Häfen wegen Mangel an

aus 68 b Seegras, Pflanzenhaar (au crin

aus 68d

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.* . 88 Februar auf 74,00 R. (am 5. Februar auf 74,00 R. ℳ)

kg.

Liberia: Dollarwährung an Stelle britischer Pfunde. Genf, 5. Februar. Aus Monrovia (Liberia) berichtet „African *

World“ vom 16. Januar, die Regierung von Liberia habe in ihrem Beri chte von auswärtigen Devisen⸗ 8d

Hoheitsgebiet die britischen Zahlungsmittel außer Kurs Fesegt und an deren Stelle die Dollarwährung eingeführt. Entsprechende Wertpapiermärkten Devisen 8

Vorkehrungen zu dieser Umstellung wurden mit dem USA⸗Schatz⸗

amt besprochen. Danach müssen die britischen ölae smittel bis 3 um 1. Juli dieses Jahres in Dollar umgetauscht werden. Durch Prag, 5. Februar. (D.N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zarich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

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tlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und hss her 8 18⸗ Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam; *

verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teilt Rudolf Lantzsch in Berlin NW 21 1 1 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH. Berlin.

Vier Beilagen

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erhältlichen Vordrucken zu melden. She is eatht 1 8 88 8