1, als Bewirtschaftungsstelle für Maschinen für ie Be⸗ und Verarbeitung von Holz und Schnitzstoffen;
Fach⸗
b) bei allen übrigen Maschinenwerkzengen an die
gruppe Maschinen⸗ und Präzisionswerkzeuge, Berlin⸗
Charlottenburg 2, Grolmanstraße 6, als Bewirtschaf⸗ tungsstelle für Maschinen⸗ und Präzisionswerkzeuge, Lehren und sonstigen Meßwerkzenge für Metallb beitung. 1 60) Die Anträge haben folgende Ançaben zu enthalten: — a) Kennzeichnung des Werkzeuges, dessen Herstellung auf⸗ genommen werden soll.
) Welche Unterschiede, insbesondere Vorteile, gegenüber bereits auf dem Markt vorhandenen Werkzeugen ähn⸗
licher Art liegen bei dem neu herzustellenden Werkzeug
vor? Wurde die Aufnahme der v der Werkzeuge
von bestimmten Stellen (z. B. Abnehmern, Behörden) angeregt bzw. welche Abnehmerkreise haben besonderes Interesse an der Herstellung dieser Werkzeug e?7
Falls die Werkzeuge nur für den eigenen Bedarf her⸗ gestellt werden, so ist dieses in dem Antrag zum Aus⸗
brs zu bringen. .“
. § 3 Annahme artfremder Aufträge “
Die Hersteller von Maschinenwerkzeugen verser Aufträge auf artfremde Erzeugnisse linschließlich solcher auf Wehrmacht⸗ eerät, durch deren Kugführung die Ausbringung von Ma⸗ chinenwerkzeugen beeinträchtigt werden würde, nur noch mit
ear⸗
2. Die unter 1 c genannten Ausführungen sind nur bei ge⸗
ährlichen Flüssigkeiten zu verwenden.
laufenden Arbeitsteil
1. Serienmäßig hergestellte Kreiselpumpen und andere die mit
raftmaschinen direkt gekuppelt werden, sind ausschließlich mit freiem Wellenende zur Aufnahme der Kupplung herzustellen.
2 1a) Für Riemenantrieb sind nur noch folgende Ausführun⸗
Zlüssigkeitspumpen mit umlaufendem Arbeitsteil,
gen zulässig: 11) fliegende Riemenscheibe an Stelle der Kupplung;
1““ oder Fest⸗ und Losscheibe). b) Für die Abmesf
1940, verbindlich.
3. Die untersagt.
Normalstutzenstellungen von Serlen⸗ kreiselpumpen s
arten dürfen nur mit folgenden Stutzenste
Genehmigung des Bevollmächtigten für die Maschinenpro⸗ duktion als Reichsstelle Maschinenbau annehmen. Die Anträge sind an die in § 2 (3 a) ( b) genannten Bewirtschaftungsstellen zu richten. 8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver⸗ kehr und den Strafvorschriften der eS über Strafen und Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet der Bewirtschaftun bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelun 9Straß verordnung) in der Fassung vom 26. November 1941 MoSl. 1 S. 734) bestraft.
§ 5 Jnkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 12. Februar in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung. des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß g
den besetzten Gebieten der Untersteiermark, Kärnten und Krain. s
Berlin, den 9. Februar 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau.
Anordnung Nr. 103
es Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion zur Vereinheitlichung von Pumpen
Vom 2. Februar 1943
Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und “ eugung vom 11. De⸗ ember 1939 (RGBl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I. S. 2498) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet: 8 A. Technische Vorschriften Druckstufen
1. Im Betrieb der Druckstufen bis ND 40 sind im gesamten Pumpenbau für die Förderung flüssiger Stoffe nur noch folgende Druckstufen zugelassen:
ND 2,5; ND 10 oder 16; ND 25; ND 40.
2. Die Verwendung der Druckstufen ND 10 und 16 neben⸗ einander ist untersagt. Der Hersteller hat sich für ND 10. oder ND 16 als deshe en zu entscheiden. Die einmal gewählte Druckstufe ist für seine Fertigung ver⸗
biünblicht.. 616 .
2 8 166“ 11114“
Flanschenformen 1. Für die Flanschenform sind folgende DIN⸗-Blätter zu beachten: 8 a) bei kraftangetriebenen Pumpen: für ND 2,5: DIN⸗Blatt 2530, Ausgabe September 1926, mit den Anschlußmaßen nach DIN⸗Blatt 2501, Ausgabe Januar 1928; für ND 10: DIXN⸗Blatt 2532, Ausgabe Februar 1935, mit den Anschlußmaßen nach DIN⸗Blatt 2502, Aus⸗ gabe April 1931; für ND 16: DIN⸗Blatt 2533, Ausgabe Juli 1926, mit den Anschlußmaßen nach DIN⸗Blatt 2502, Ausgabe April 1931; für ND 25: DIN⸗-Blatt 2534, Ausgabe Juli 1926, mit den Anschlußmaßen nach DIN⸗-Blatt 2503, Ausgabe Oktober 1927; für ND 40: DIN⸗Blatt 2535, Ausgabe Juli 1926, mit den Anschlußmaßen nach DIN⸗Blatt 2503, Ausgabe Oktober 1927; b) bei handgetriebenen Pumpen: 1 DIN⸗Blatt 5435, Ausgabe September 1942.
Die Umstellung auf die neue Flanschenform muß bis 1. Juli 1943 durchgeführt sein.
2. Jeder Hersteller darf künftig für die gleiche Druckstufe und das gleiche Pumpenmodell nur entweder ovale oder runde Flansche verwenden.
3. Bei mehrstufigen selbstansaugenden Kreiselpumpen in handelsüblicher Ausführung mit den Anschlußabmessungen auf Saug⸗ und Druckseite 1 bis 1 ½“ sind ausschließlich ovale
lansche nach DIN 2561, Ausgabe August 1936, mit Gegen⸗
ansch zulässig. § 3
Flanschenausführungen 1. Für die Flanschen der Druckstufen ND 2,5, 10, 16, 25 und 40 sind nur noch folgende Ausführungsarten zugelassen: a) für Gußeisen: Arbeitsleiste beiderseits (Saug⸗ und
liefert werden. a) Spiralgehäuse oder Ringgehäuse ohne 8-. befestigt, 888 “ ufrad einflutig: Saungunhen: aglallkl. Druckstutzen: (a) senkrecht nach oben, 0) senkrecht nach unten (e) waagerecht nach links, (d) waagerecht nach rechts. b) Spiralgehäuse oder Ringgehäuse mit Füßen, am Lager⸗ 2* befestigt oder mit Konsollager, Laufrad einflutig: augstutzen: axial, Druckstutzen: senkrecht nach oben. Bei E“ mit angeflanschtem Saugkrümmer und zweitem Konsollager sind für den Saugkrümmer nur die Stellungen wie unter a) (a) bis (d) zulässig.
Füße, am Lag
*
co] Spiralgehäuse oder Ringgehäuse mit Füßen, mit
im Elsaß, Lothringen, Luxemburg und in Bialystok sowie in 8 g. Konsollagern, Laufrad doppelflutig:
Saugstutzen: waagerecht nach rechts oder links, Druckstutzen: senkrecht nach oben.
befestigt: Saugstutzen: (a) waagerecht na b) waagerecht na c) axial, Druckstutzen: senkrecht nach oben. 6) Stufenpumpe mit Pratzen in Achshöhe: Saugstutzen: 9 senkrecht nach oben, (b) 450 nach links oben, — Druckstutzen: (a) senkrecht nach oben. “ (b) 45° nach rechts oben. 1. Ausführung (b) nur bei kleiner Stufenzahl. 8 h) Selbstansaugende Stufenpumpe mit ovalen Flanschen:
links,
Saugstutzen: (a) axial,
(b) senkrecht nach oben,
Mruckstutzen: senkrecht nach bben. p) Selbstansaugende Stufenpumpe mit runden Saugstutzen und Druckstutzen: senkrecht na
§ 6 Grundplatten
1. Gemeinsame Grundplatten und Grundrahmen zur Auf⸗ nahme von Pumpe und Antriebsmaschine oder von hume und angekuppelter Hilfswelle gemäß § 4 Ziffer 2 a (2) sind in Guß⸗ oder Schweißkonstruktion nur bis zu einer Flächengröße von 0,5 m* und einem Höchstgewicht von 100 kg in Gußeisen oder 50 kg in Walzeisen zulässig. 2. Im übrigen dürfen Grundplatten und Grundrahmen nur zur Aufnahme der Pumpe ausgeführt werden, wobei zur Pumpe die für den direkten Antrieb notwendigen Zwischen⸗ glieder, wie Getriebe, Kupplungsanarlabereeeemnen usw., gerechnet werden können. 3. Keinen Beschränkungen unterliegen Grundplatten und Grundrahmen für ortsbewegliche und Mehrfach⸗Pumpen⸗ sätze (z. B. kombinierte Kondensat⸗ und Kühlwasserpumpen). 4. Zie Herstellung von Anflanschgrundplatten ist untersagt. Ausgenommen sind Anflanschgrundplatten für Mehrfach⸗
pumpensätze. § 7
Blechverkleidungen bei Kreiselpumpen Kreiselpumpen jeder Art dürfen nicht mit Blechmänteln und Blechverkleidungen geliefert werden. Ausgenommen sind Kreiselpumpen zur Förderung heißer Flüssigkeiten mit Temperaturen von mehr als 130° C. 8 B. Allgemeine Vorschriften § 8 Abweichende Vorschriften der Wehrmachtsteile und der Reichsbahn über die Ausführung eigener, für ihre Bedürfnisse hergestellter Pumpen bleiben unberührt. 8
F Reparaturzwecken und als Ersatzteile dürfen Einzelteile
auch in früherer Ausführung angeboten und geliefert werden. § 10
Vorgearbeitetes Material, das dieser Anordnung nicht ent⸗
spricht und nicht für andere kriegswichtige Zwecke verwendet
werden kann, darf bis zum 1. Juli 1943 aufgebraucht werden.
Bestellte Anlagen, für die vorgearbeitetes Material nicht mehr
vorhanden ist, sind sofort den Vorschriften dieser Anordnung entsprechend umzustellen. § 11
Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründeten
anschen: oben.
*
Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord⸗
Druckseite) nach DIN 2530 bis 2535;
b) für Stahlguß: glatt beiderseits nach DIN 2544, Ausgabe Juli 1926, und DIN 2545, Ausgabe Juli 1926;
c) für Gußeisen und Stahlguß: Nut beiderseits nach DIN 2512, Ausgabe 2 st 1936.
nung zuzulassen. über das Büro des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, von hand⸗
Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind
werklichen Betrieben über den zuständigen Reichsinnungs⸗
verband einzureichen.
Antrieb von heenner mit um⸗
9 2) angekuppelte Hilfswelle (z. B. mit Stehlagern und ungen der Flachriemenscheiben - DIN⸗
latt 111, Ausgabe April 1923, für die Abmessungen der Keilriemenscheiben DIN 2217, Ausgabe November
Verwendung verlängerter Pumpenwellen ist 11“
8 Serienmäßig hergestellte Kreiselpumpen esstecbendes Bau⸗
ungen — die Richtung der Stutzen von der Antriebsseite aus gesehen — ge⸗
er⸗
“
8) Stufenpumpe mit Füßen unten oder am Lagerstuhl
I1T1 P
Die Hersteller sind der Geschäftsführung der Fa eumase Vund Pumpen⸗Industrie der hirisasichorußh⸗ Maschinenbau zur Auskunft ich, zur Einsicht⸗ Fenahruns in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterla en, seichnungen usw. und zur Zulassung von etriebsbesichtte gungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.
8 13 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemä § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 i. emah der Verordnung über die Lenkung und Verteilung er Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung strafbar. Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und für die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 2. Februar 1943.
ächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange. 1— 1.
Anordnung Nr. 104 LEP 8 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion für die Vereinheitlichung von Walzwerken, Kalandern und
Schlauchmaschinen für plastische Massen
““ Vom 2. Februar 1943 y
Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2498) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers angeordnet: 114“
§ 1 Mischwalzwerke, Brechwalzwerke, Verfeinerwalzwerke Waschwalzwerke, Kalander un Schlauchmaschinen fünr la⸗ stische Massen, wie Gummi, Buna, Preßmassen u. dgl., sind nur noch in solgenden Haup messungen herzustellen: Maschinenart Walzenabmessungen
Ballen-⸗ Ballen⸗ durchmesser
a) Mischwalzwerke
DS); N“
c). Verfeinerwalzwerke mit 2 Walzen Verfeinerwalzwerke mit 3 Walzen
’ Waschwalzwerke
³) Kalander
8
Schnecken⸗ durchmesser
1) Schlauchmaschinen 30 mm
2 2. 2 020 * 9 9 20 9 * 7 0 *
L
5 2
Die in § 1 genannten vEgg raen dürfen nur von den Be⸗ trieben hergestellt werden, die dazu meine ausdrückliche Genehmigung erhalten. Anträge auf Genehmigung sind über den Arbeitsausschuß Maschinen und Apparate für Buna⸗ Erzeugung und ⸗Verarbeitung, Berlin W 50, Marburger Straße 3, einzureichen. 83 .
Vorliegende Aufträge auf Maschinen, deren Herstellung ge⸗ mäß § 2 verboten ist, dürfen noch ausgeführt werden, wenn das erforderliche Material sich bereits im Betrieb befindet oder bei Unterlieferanten vorgearbeitet ist.
§ 4
Die Anordnung gilt nicht für die Herstellung von Ersatz⸗ teilen und die Ausführung von Reparaturarbeiten.
11“
§ 5 Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.
Die Hersteller sind der .Flbefs eee der Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau gegenüber zur Auskunftserteilung, zur Einsicht⸗ ewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Een usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichti⸗ gungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.
§7 Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord⸗ nung zuzulassen. Die Anträge auf Ausnahmegenehmigung nd über das Büro des Arbeitsausschusses Maschinen und pparate für die Buna⸗Erzeugung und Verarbeitung ein⸗ zureichen. 48
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Ma⸗ schinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung strafbar.
5 9 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger un crwes ev Staatsanzeiger in esn Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und fü Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. 8
1) Laboratorium⸗Kalander.
²) Lal und Profil⸗Kalander.
6
während des Krieges zu unterbleiben.
ee
Gleichzeitig tritt meine Anordnung für die Vereinheit⸗ ichung von Walzwerken, Kalandern und Schlauchmaschinen ür die Verarbeitung plastischer Massen, wie Gummi, Buna, Preßmassen u. dgl., vom 11. Juni 1942 außer Kraft. 8
Berlin, den 2. Februar 1943. 8
Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. 144““
Anunordnung Nr. 107 des Bevollmächtigten 8” die Maschinenproduktion Vereinheitlichung der Maschinen und Apparate für die
zur 4₰ 8 Zuckerindustrie 1 89 4
Vom 3. Februar 1943 1 8 Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung-vom 11. De⸗ ember 1939 (RGBl. I, S. 2411) in Verbindung mit der Purchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I, S. 2498) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet: 44
Der Planung und Herstellung von Einrichtungen für Zuckerfabriken dürfen nur noch⸗Fabrikleistungen von 400, 600, 800, 1000, 1200, 2000, 2500, 3000 t täglich zu verarbeitende Rübenmengen zugrunde gelegt werden. ie Baugröße für 400 t Fabrikleistung ist während des Krieges untersagt. h 8
Neukonstruktionen von Maschinen und Apparaten haben Ausgenommen hier⸗ von sind Aenderungen der vorhandenen Konstruktionen zur Erhöhung der Betriebssicherheit oder wesentlichen Ver⸗ besserung der Arbeitsweise. v“
9 3 8
Erzeugnisse, deren Herstellung von Spezialfirmen be⸗ trieben werden, wie Ventilatoren, Waagen, Rübentransport⸗
und Schwemmanlagen, Transportvorrichtungen, Abwasser⸗
kläranlagen, Würfelzucker⸗Spezialmaschinen, Pumpen, Lager, Lagerruhen, Kupplungen sind von den einschlägigen Spezial⸗ u beziehen, sofern nicht die Maschinensabriken für ie Zuckerindustrie bisher diese Erzeugnisse regelmäßig in größerem Umfange selbst hergestellt habe 4“ Sämtliche Zeichnungen, auch Projektzeichnungen sind, so⸗ weit nicht wegen des kleinen Maßstabes die Lesbarkeit be⸗ einträchtigt wird, nur noch in Bleistift anzufertigen. Ledig⸗ lich Beschriftung, Maßangaben und Maßhaken können in Tusche ausgeführt werden. “ v1*“*“ A1“ “ Die Anordnung gilt nicht für die Herstellung von Ersatz⸗ teilen. § 6
Die am 15. Februar 1943 noch in der Fertigung befind⸗ lichen Maschinen und Apparate für die Zuckerindustrie, deren Herstellung gemäß § 1 verboten ist, dürfen noch fertiggestellt werden. 87
Die Anordnung gilt auch für Betriebe und Konstruktions⸗ büros, die rgselortse⸗ der Fachgruppe Apparatebau bei der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau nicht angeschlossen sind.
68 9 auch für Ausfuhrlieferungen.
§ 9
Die Betriebe sind der Geschäftsführung der Fachgruppe Apparatebau gegenüber zur Auskunftserteilung, Einsichts⸗ ewährung in die Geschäftsbücher, E Unterlagen, eee usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichti⸗ gungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.
§ 10 Ich behalte mir vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzu⸗ lassen. Anträge von Ausnahmegenehmigungen sind über den Arbeitsausschuß „Maschinen für die “ und Gärungs⸗ industrie“, Berlin NW 87, Brückenallee 21, einzureichen.
uwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß der Verordnung vom 20. Dezeniber 1939 zur Durch⸗ rung der Anordnung über die Lenkung und Verteilung de Naschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung strafbar. 8 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Ser n —298 Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie glt auch für die eingegliederten Ostgebiete und für die Ge⸗ iete von Eupen, Malmedy und P oresnet Berlin, den 3. Februar 1943. Der Bevollmächtigte für die Maschine 1 Karl Lange.
Die Anordnung gilt
—
Anordnung Nr. 109
des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion lüäber die Herstellung von Webelitzen
8 Vom 3. Februar 1943 1 1—““
Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. De⸗ 1939 (RGBl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der
urchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. 1. S. 2498) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 8 — § 1
“
1. Die Herstellung von Stahldraht⸗Webelitzen dae nur nach DIN 6 4603 (Genormte Litzen für flache Tragdrähte) erfolgen. 2. Die Herstellung von Stahldraht⸗Webelitzen mit Bind⸗
fadenschlingen ist verboten. 1. Bei der Herstellung von Stahldraht⸗Webelitzen dürfen die Litzenendösen nicht verlötet werden.
2. Ausgenommen sind: . Webelitzen für die Jacquard⸗Weberei,
Schiefkopflitzen (sogenannte Ueberkreuzlitzen), Litzen der Feinheiten 34, 35 und 36, 8 Litzen der Stärken 30 und 32 bei einer Litzenlänge von 2560, 280, 300 und 330 mm und
außerdem sämtliche Litzen unter 240 mm Länge.
8 3 1. Das Färben von Stahldraht⸗Webelitzen ist verboten. 2. Die vorhandenen Bestände an Lackmitteln für das Fär⸗ ben von Ganzstahl⸗Drahtlitzen dürfen — werden.
§ 4 Die Anordnung gilt auch für Betriebe, die organisatorisch der eö bei der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau nicht angeschlossen sind.
11
Die Betriebe sind der Leßhettsfuhams der Fachgruppe Textilmaschinen gegenüber zur Auskunftserteilung, Einsichts⸗ gewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichti⸗ gungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.
§ 7
Ich behalte mir vor, in beandae begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind von industriellen Firmen über die Fachgruppe Textilmaschinen der Wirtschafts⸗ gruppe Maschinenbau, Chemnitz, Altchemnitzer Straße 40, von, Handwerksbetrieben über die Reichsfachgruppe des Riet⸗ und Webegeschirrmacher⸗Handwerks Düsseldorf, Obermeister Emil Schmidt, Hilden, einzureichen.
§ 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß 84 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Burchfüchrunz der Anordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung strafbar. -
§ 9
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und vga 8r be ie Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und für die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Gleichzeitig treten meine Anordnunngen über die Herstellung von Goncsahr Hrnhtlten vom 2. April 1942, über die Ver⸗ lötung von Litzenendösen bei der Herstellung von Webelitzen vom 20. Mai 1942 und über das Färben von Ganzstahl⸗Draht⸗ litzen für Webstühle vom 12. November 1942 außer Kraft. Berlin, den 3. Februar 1943. 8
Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktieon. 3 Karl Lange. 8
Nichtamtliches
Deutsches Reich
Der Königlich Rumänische Gesandte in Berlin, Herr Raoul Bos 18. hat Berlin am 2. Februar 1943 verlassen. Während . bwesenheit führt Herr Botschaftsrat MN. Stanescu
ie Geschäfte der Gesandtschaft.
Nummer 4 des Reichsarbeitsblatts vom 5. folgenden Inhalt: Teil I. Der Reichsarbeitsminister. All⸗ emeines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: erordnung zur Aenderung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten. . 18. Januar 1943. — und Baupolizei. über städtebauliche Maßnahmen im Reichsgau Wien. Vom 20. Januar 1943. — Betr.: 31. Anordnung des GB. Bau betr. Bauverbot. — Betr.: Grundsätze für die Ausführung von Trag⸗ werken aus Glasstahlbeton. — Betr.: Verordnung über Fett⸗ abscheider. — Betr.: Statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben; hier: Anerkennung von Prüfungsingenieuren für Baustatik. — Betr.: Prüfzeugnisse. — Allgemeine baupolizeiliche Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten für das Reichsgebiet. — Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. Arbeits⸗ 82„ und Seee Gesetze, Verordnungen, Er af. Verordnung über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung. Vom 27. Januar 1943. — Verordnung zur Freimachung von Arbeits⸗ kräften für kriegswichtigen Einsatz. Vom 29. Januar 1943. — Neuordnung der Ausbildung von Fachschulpraktikanten. — Betr.: Wirtschaftsbeihilfe für in der gewerblichen Wirtschaft eingesetzte reichs⸗ und volksdeutsche Umsiedler⸗ und wiedereindeutschungs⸗ fähige Familien. — Betr.: Dienstverpflichtung von Kräften, die im Rahmen der Vergünstigung für Familien mit fünf und mehr im anen stehenden Söhnen aus dem Wehrdienst entlassen oder zurückgestellt sind. — Pflichtjahr für Mädchen; hier: Be⸗ rufstänzerinnen und Angesar, e der darstellenden Bühnenberufe. — Nachrichtenhelferinnen für die Waffen⸗i. — Förderung von Jugendwohnheimen. — Bauzeichnerlehrlinge für den gemeind⸗ lichen Dienst — Eintragung der Lehrverträge in die Lehrlings⸗ rollen der Industrie⸗ und Handelskammern. — Arbeitslosenhilfe; anrechnungsfreie Bezüge und Zusammenarbeit mit den Versor⸗ Hngedme. — Paketverkehr zwischen Griechenland und dem eich. — Ostarbeiter; hier: Ermittlung von Anschriften. — Ost⸗ arbeiter; hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses. — Rück⸗ transport beurlaubter ausländischer Arbeitskräfte und Wieder⸗ einzugsverfahren bei Ausstellung von Fahrpreisgutscheinen durch die Arbeitseinsatzverwaltung. — Versorgung der im Reichsgebiet eingesetzten Ostarbeiter mit Bekleidung und Schuhwerk. — „. erk⸗ blatt Nr. 2 für Betriebsführer über den Einsatz von Ostarbeitern. — Lohnüberweisung bulgarischer Arbeiter und Angestellter. — Bescheide, Urteile: Abwanderun von Hausgehilfinnen aus der Landwirtschaft. — Sozialversaspung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Bekannt⸗
Februar 1943 hat
machung der neuen Fassung des in den Alpen⸗ und Donau⸗
wen geltenden Gesetzes über die Gewerbegerichte und des
im Reichsgau Sudetenland und in den in die Reichsgaue Nieder⸗
donau und Oberdonau eingegliederten Teilen der ehemals sudeten-
deutschen Gebiete geltenden Gesetzes über die Arbeitsgerichte. Vom 25. Januar 1943. — Anordnung über die Richtlinien für Hand⸗ “ im deutschen bfsentlichen Dienst im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 28. Januar 1943. — Ergänzung der Allgemeinen Anordnung zur Ueberwachung der Arbeits⸗ bedingungen und zur Verhinderung des Arbeitsvertragsbruches in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 1. Juli 1939. — Allgemeine Anordnung zur Ueberwachung der Arbeitsbedingun⸗ en und zur Verhinderung des Arbeitsvertragsbruches in öffent⸗ ichen Verwaltungen und Betrieben. — Anordnung über Höchst⸗ und Mindestbezüge für Aushilfen in Kulturorchestern. — 2A5 bedingungen der Ostarbeiter. — Einschränkung der Krankme dungen der Kriegsgefangenen (mit Ausnahme der sowjetischen Kriegsgefangenen). — Arbeitsschutz. Gesetze, Verordnungen, Er⸗ lasse: Betr.: Ostarbeiter; hier: Ueberprüfung der sanitären Maß⸗ 8 nahmen. — Personalnachrichten.
tädtebau Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Verordnung
* “ Postwesen
8 Von der Deutschen Reichspost
Die Deutsche Reichspost gewährt jetzt auch Kriegsbeschä⸗ digten, die vom Sho, genshet. ecn n (Kyffhäuserbund) in seine Erholungsheime verschickt werden, bei Benutzung von Kraft⸗ posten eine Fahrgebührenermäßigung von 50 %, ähnlich wie das bisher schon bei der Entsendung von Kriegsbeschädt ten zum Be⸗ such von Erholungsstätten durch die NSKOV. der Fall ist. 3
wischen dem Reich und dem Genevalgouvernement sind im Rahmen der Devisenvorschriften telegraphische Post⸗ anweisungen zugelassen worden.
Bei Telegrammen nach Schweden ist vom 1. März 1949 an die Vorauszahlung einer telegraphischen Antwort (— RP —) nicht mehr se tattet.
Der öffentliche Telegraphendienst mit der Ukraine ist auf weitere Orte in der Ukraine ausgedehnt worden. Er er⸗ streckt sich damit auf alle Orte mit den im Amtsblatt des Reichs⸗ postministeriums vom 12. Januar 1943 aufgeführten Dienstpost⸗ ämtern sowie auf Simferopol und Tscherkassp.
Aus der Verwaltung
Die Schulden der öffentlichen Verwaltung Die Reichs⸗ und Länderunternehmungen — Die Rücklagenbestände
Mit einer durch die Kriegsverhältnisse bedingten Verzögerun erschien soeben als letzter Teil des vom Statistischen Reichsam erausgegebenen Quellenwerkes „Die Finanzwirtschaft der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich“ (Band 548) Heft III. (Teil D, E und F). Der Teil D bringt für Reich und Länder wiederum eine ausführliche Bestandserhebung der Verschuldung am 31. März 1939. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände werden neben einer Gesamtübersicht des Schuldenstandes am 91. März 1939, geordnet nach Ländern, v und Größen⸗ klassen, die Ergebnisse der Schuldenveränderungs⸗ statistik der Gemeinden über 10 000 Einwohner und der meindeverbände in den Jahren 1938 und 1939 veröffentlicht. einem besonderen Abschnitt sind erstmals die Schulden un schuldenähnlichen Verpflichtungen der Gemeinden über 5000 Ein⸗ wohner und der Gemeindeverbände in den Alpen⸗ und Donau Reichsgauen und im Reichsgau Sudetenland wiedergegeben.
Im Begleittext wird zunächst der allgemeine Rahmen auf⸗ ezeigt, innerhalb dessen sich die öffentliche Verschuldung im Perichisjahr entwickelte, und die Vollbeschäftigung der deutschen Wirtschaft sowie die „Finanzierungswende“, d. h. der Uebergang von der unsichtbaren Vorfinanzierung mittels Sonderwechseln zur sichtbaren Vorfinanzierung mittels Lieferschatzanweisungen, als die Hauptmerkmale hervorgehoben. Die Vorrangstellung, die da Reich unter den öffentlichen Kreditnehmern einnimmt, kommt im Berichtsjahr, wie eine kurze Zusammenstellung der Gesamt⸗ verschuldung der öffentlichen Verwaltung zeigt, in einer weiteren Erhöhung des Reichsanteils an der Gesamtverschuldung 85 Aus⸗ druck, wenn auch diese Erhöhung durch die Einbeziehung der emeindlichen Körperschaften der alpen⸗ und donauländischen Reichsgaue sowie des Reichsgaues Sudetenland in die Zahl der erfaßten Körperschaften in den Anteilszahlen nur abgeschwächt in Erscheinung trat. —
Der veil E bringt das Zahlenmaterial über die Reichs⸗ und Länderunternehmungen am 31. März 1938 in der gleichen Gliede⸗ rung wie im Vorjahr, so daß die Vergleichbarkeit mit den Vor⸗ jahrsergebnissen voll gegeben ist. Neu ist eine Tabelle über die wichtigsten Bilanzposten der Reichs⸗ und Länderunternehmungen in den Betriebszweigen und Rechtsformen.
Im Begleittext konnten, da über die Entwicklung der Reichs⸗ und “ im Berichtsjahr bereits anderweitig berichtet worden war, Einzelfragen behandelt, wie z. B. die Frage, in welchem Verhältnis bei den Rei nehmungen die Eigen⸗ und Fremdmittel 1 Doppelzählungen zueinander stehen und welche Rolle sie inner⸗ halb der wichtigsten Rechtsformen (AG., GmbH., öffentlich⸗recht⸗ liche Unternehmungen) spielen. Da das statistische Material der
inanzstatistik in seiner jetzigen Form die vollständige Fest⸗ tellung der Doppelzählungen in Kapital⸗ und Kreditvolumen der erfaßten Unternehmungen gestattet, konnten hier erstmalige Er⸗ gebnisse gewonnen werden, denen in einem gewissen Rahmen auch repräsentative Bedeutung für den Bereich der übrigen, recht⸗ lich gleichartigen Unternehmungen Bee.edn werden kann. Den Beschluß des Begleittextes macht wieder eine Zusammen⸗ stellung der staatlichen Gesamtverschuldung, die zeigt, in welchem Umfange die Schulden von Reich, Ländern und den rechtlich — ständigen staatlichen Unternehmungen zu einer Summe zusam⸗ daß Doppelzählungen entste .
s⸗ und Länderunter⸗ ei Ausschaltung von
mengefaßt werden können, ohne
—⁰ñ-
Verbesserungen für Kriegsbeschädigte
Das Oberkommando der Wehrmacht hat im Einvernehmen mit den beteiligten Dienststellen wieder einige Verbesserungen zu⸗ gunsten der Kriegsbeschädigten und der ihnen leichgestellten getroffen. Arbeitsverwendungsunfähige Versehrte erhalten da⸗ nach ab 1. April kostenfreie Heilbehandlung au für eine nicht auf Dienstbeschädigung zurückzuführende Ge Auch die Angehörigen dieser Beschädigten erhalten freie Heil⸗ behandlung und werden hierzu vom Reich gegen Krankheit ver⸗ sichert. Ferner wird die im Jahre 1934 für die beschädigten Frontkämpfer des ersten Weltkrieges geschaffene Frontzulage mit Wirkung ab 1. April für die Schwerkriegsbeschädigten von, 5 Rℳ
Wirtschaftsteil!
auf 10 R. ℳ monatlich erhöht.
Erfolgreiche Einschaltung der Deutschen Reichs⸗ FPG ank in die totale Kriegswirtschaft Gesamtumsatz 1942 auf 3612 Mrd. n.ℳ gestiegen
Die Deutsche ech se. weist in ihrem Verwaltungsbericht für das Zah 1942 darauf hin, daß es im vergangenen Jahre abermals gelungen ist, die kriegswichtige Erzeugung zu erhöhen. Die Steigerung der güterwirtschaftlichen Leistungen und des Volkseinkommens führie zu einem weiteren Anwachsen der
Steuereingänge und der Ersparnisbildung, was sich für die ” günstig auswirkte und der Reichsbank ihre Mitarbeit an dieser wichtigen Aufgabe erleichterte. Eine ver⸗ ur Preis⸗ und Lohnüberwachung sowie verschiedene andere
aßnahmen sorgten dafür, daß die im Kriege unvermeidliche Diskrepanz zwischen Geld⸗ und Verbrauchsgütervolumen keine ungünstigen Auswirkungen auf die Währung anslöste.
Der Geldmarkt verfügte wieder meist über reichliche n. die noch mehr als im Jahre 1941 zum Kauf von Reichswechseln