1943 / 41 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Feb 1943 18:00:01 GMT) scan diff

a) Zugang, Verarbeitung und Bestand an Rohtabak:

Alle Rauchtabakherstellungsbetriebe melden bis zum

10. des ersten Monats eines jeden Kalenderviertel⸗ jahres die im vorangegangenen Vierteljahr zu Rauch⸗ tabak verarbeiteten Gesamtmengen an Rohtabak, alle Kau⸗ und Schnupftabakherseller bis zum 10. des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres die im vorangegangenen Halbjahr zu Kau⸗ bzw. Schnupf⸗ tabak verarbeiteten Gesamtmengen an Rohtabak.

b) Herstellung und Absatz: Alle Rauchtabakherstellungs⸗ betriebe melden bis zum 10. jeden Monats:

1. Die im Vormonat nach den Eintragungen in die zollamtlichen Betriebsbücher C und D Abt. 2 und 3, Abgang, hergestellten Rauchtabakmengen.

2. Eine Aufteilung dieser Rauchtabakmengen nach Absatzgebieten.

3. Die für den Vormonat abgerufenen unmittelbaren Wehrmachtlieferungen.

4. Lieferungen an hrmachtkantinen auf Grund von Bezugskontingenten.

(2) Die Angaben in den Meldungen zu a und b, 1 müssen mit den zollamtlich vorgeschriebenen Betriebsbüchern überein⸗ stimmen. Ihre Richtigkeit ist durch rechtsverbindliche Unter⸗ schrift zu bestätigen.

Für die Erstattung der Meldungen erhalten die Hersteller Formblätter.

V. Schlußbestimmungen

Die Bewirtschaftungsstelle Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabak⸗ industrie behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zuzulassen.

§ 7 Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den S 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) be⸗ straft. 8 88 8 v1X Diese Anweisung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet, sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, in Luxemburg, im Bezirk Bialystok, in den besetzten Gebieten der Umtersteier⸗ mark, Kärnten und Krain. Berlin, den 19. Februar 1943. 1 Fachuntergruppe Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabakindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Tabak. Renz.

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion zur Ein⸗ schränkung der Konstruktions⸗, Modell⸗ und Fertigungsarbeiten

für Großtagebaugeräte Vom 2. Februar 1943 *) Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Vertei⸗

k sowie in den besetzten Gebieten der Untersteiermark, K ten und Krain. 1““ b.

Berlin, den 2. Februar 113Zã2. Der Bevollmächtigte für die Maschine a

2*

S. Anordnung Nr. 11 .“ 8 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion zur Vereinheitlichung b⸗ eee .

Vom 17. Februar 1943

zember 1939 (RGBl. I S. 2411) in Verbindun

S. 2498) ministers folgendes angeordnet:

§ 1

Für die

Brunnengründungen, Schürfbohrungen,

richtungen für den Bergbau in Zeichnung un terlegt sind, hergestellt werden: 1

1. Maschinenrammgerät bis 10 m Tiefe: 8 Rammen und zum Rammen von Rohrlänge: 5,5 m 8 Rammgerüst: Vierbockh 8

Verlastbar, auf 3 to LKW.

2. Handbohrgerät bis 30 m Tief:

2 Rohrfahrten: 267 und 216 mm ½

Rgcohrlänge: 3 m

Gestänge: 44,5 1 5,5 mm; Länge 3m

Ausrüstung:

””.⸗.2sha Stauchbüchse, Schappe, Meißel, Fa üan. erate.

ve Prgerußt Vierbock:

Tragkraft 1500 k kagl Lichte Nutzhöhe 55 w Berlastbar auf LKW oder Anhänger 3 tt. 3. Maschinenbohrgerät bis 30 m Tiefe: Bohrarten: Bohrgreifen und Winde 1 Rohrfahrt: 419 mm 2 Rohrlänge: 1,8 m— Ausrüstung: Bohrgreifer, Kiespumpe, Bo Bohrgerüst: Dreibock: Tragkraft 2000 kg 88 3 Lichte Nutzhöhe 3,5 m Maschinenbohrgerät verlastbar l⸗achsigem An⸗ hänger Typ A (900 kg Nutzlast) oder Untergestell.

and ht

6

lung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 1. De⸗ zember 1939 (RGBl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordmung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2498) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1

Großtagebaugeräte (Eimerketten⸗ und Schaufelradbagger Sa und Gleisen, Absetzer, Abraumförderbrücken und Kabelbagger mit Konstruktionsgewichten von mehr als 100 t)

ürfen, von geringfügigen Aenderungen und Anpassungen ab⸗ esehen, nur noch in solchen Ausführungen angeboten und ergestellt werden, die von den betreffenden Firmen bereits gebaut oder geliefert worden sind.

§ 2

Neukonstruktionen dürfen ohne meine ausdrückliche Ge⸗

4. eeeee 60 8 Tiefe: ohrarten: Seilschlag⸗ und Freifallbohrung. 3 Rohrfahrten: 318, 267 und Aen Rohrlänge: 1,5 m 1 Gestänge: 44,5 1 5,5 mm, Länge 1,5 iespumpe, Stauchbüchse, Schappe, Meißel, Schwer⸗ stange, Freifall, Fanggeräte. 8 b 8 Bohrgerüst: Dreibock: n Tragkraft 3000 kgl Lichte Nutzhöhe 6,5 m Verlastbar auf Karette oder 3 to LKW. 5. Maschinenbohrgerät bis 100 m Tiefe:

Bohrarten: Bohrgreifen und schlagbohren mittels Winde

nehmigung nicht in Angriff genommen werden. Diese wird nur dann erteilt, wenn nach vorheriger Prüfung durch den rbeitsausschuß Großfördergeräte für raunkohlengewinnung, Berlin W 50, Marburger Straße 3, die Notwendigkeit des

Neubaues unter Würdigung der bergbauli . Reltat nachgewiesen wird. eics. gbaulichen Verhältnisse § 3

Falls bei den Firmen Aufträge vorliegen, deren Ausführun Neukonstruktionen größeren Unnfanges erfordern ere d. mit dem Besteller zu verhandeln, ob an Stelle der bestellten Ausführung nicht eine solche treten kann, für die die Zeich⸗ nungen und Modelle vorhanden sind. Führen derartige Ver⸗ handlungen nicht zum Ziel, ist mir über den Arbeitsausschuß Großfördergeräte für Braunkohlengewinnung, Berlin W 50, Marburger Str. 3, der Fall zur Entscheidung vorzulegen.

§ 4 „Die Anordnun gilt auch für Betriebe und Konstruktions⸗ büros, die organisatorisch der Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau nicht an⸗ geschlossen sind.

§ 5

* Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen. 5 . 9 § 6 Die Hersteller sind den Geschäftsführungen der zuständigen Fachgruppe gegenüber zur Auskunftserteilung, zur Einsicht⸗ gewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichti⸗ gungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet. 87 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Ma⸗ schinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung hes Zas. 8 8 8 Diese Anordnung tritt am 1. März 1943 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete

von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗

*) 5. Anordnung zur Vereinheitlichung von Maschinen und Ein⸗ r den ergbau.

6. Maschinenbohrgerät bis 120 m vehe

Bohrarten: 1. Bohrgreifen mit Schaufeln oder Schlag⸗

3 Rohrfahrten: 1020, 770 und 670 mm 2.

Rohrlänge: 1,5 m 8

Ausrüstung: 1

Seälegbeser für Schaufeln

Schlagbohrmeißel und chwerstange, Kiespumpe, Stauchbüchse und Fanggeräte.

Bohrgerüst: Umklappbarer Ausleger: 8 Tragkraft 8000 kg 8 1 rlastbar auf 6,5 to LKW oder auf geländegängi Fahrgestell aufgebaut. fg

9

oder Schlagmeißel,

Bohrarten: Bohrgreifen, Dre i Spül⸗ und eeee. r. 4 Rohrfahrten: 521, 419, 368 und 318 mm . Rohrlänge: 1,8 m 16 Gestänge: 51 8 mm, Länge 3 m esstangt 8 ohrmeißel und Schwerstange, Bohrgreifer, Kies⸗ pumpe, Stauchbüchse, Schappe, äte. Bohrgerüst: gocüchse 1e. h . 8 Tragkraft 15 000 kg 8 Lichte Nutzhöhe 6,5 m ““ Verlastbar auf 6,5 to LKW oder 4,5 to LKW und 3 to Anhänger bhei getrennter Verlastung von Gerät und Bohrturm.

Spülpumpenaggregat für 200 Liter i. d. Min. mit Motor.

ohren,

8

7. Maschinenbohrgerät bis 200 m Tiefe:

Vosbe Bohren mit Freifall am langen Seil 3. Pennsylvanisches Seilbohren 2 4. Bohren mit Schwengel (Gestänge⸗Frei⸗ . fallbohren) 7 Rohrfahrten: 1020, 770, 670, 572 267 mm 2. 1 Rohrlänge: 1,8 m 19 Gestänge: 44,5 % 5,5 mm; Länge 3 m 1seesssag. ohrgreifer, Bohrmeißel, Schwerstange, Kiespumpe Stauchbüchse, Fang h. Bohrgerüst: Umklappbarer Ausleger: Tragkraft 12 000 kg

8* 521, 419 und 8

Pnis auch im Elsaß, Lothringen, Luxemburg und in Bialy⸗

chürfbohrgeräten bis 250 m Tiefe

Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Vertei⸗ lung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. De⸗

8 mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I

wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗

Ausführung von Bohrungen nach Wasser, Baugrundunter⸗ suchungen, Grun wassersenkungen, Entwässerungen, Boden⸗ befestigungen und ähnlichen Bohrungen innerhalb des Be⸗ reiches von 0—250 m Tiefe dürfen nur noch nachstehende Ge⸗ räte, in den Ausführungen, wie sie bei dem Arbeitsausschuß Schürfbohrgeräte des Sonderausschusses Ne und Ein⸗

Lichtbild hin⸗

8 2 e 8 8 Rammrohre von 38 mm ₰, geeignet zum maschinellen

8 13 5 hrmeißel, Schwerstange.

Peschinereasrege⸗ auf Fahrgestell aufgebaut Gewicht

g ca. 8000 kgG. 3 . Maschinenbohrgerät bis 250 m Tiefe: Bohrarten: Bohrgreifen, Drehbohren, Seilschlag⸗, 8 Spül⸗ und Trockenbohren. 6 Rohrfahrten: 572, 521, 419, 368, 318 Rohrlänge: 1,8 m .“ Gestänge: 63,5 % 8mm; Länge 323 Ausrüstung: 1 Bohrmeißel und Schwerstange, Bohrgreifer, Kies⸗ pumpe, Stauchbüchse, Schappe, Fangwerkzeug 8— Bohrgerüst: Bohrturm: Tragkraft 20 000 kg 1“ . Verlastbar auf 6,5 to LKW mit 3 to Anhänger SESpülpumpenaggregat für 2 200 Liter i. d. Min. 9. Maschinenbohrgerät bis 250 m Tiefe: Bohrarten: Seilschlagbohren, Bohren mit Schwenge (Gestänge⸗Freifallbohren), Bohrgreifen 1 Rohrfahrten: 1020, 770, 670, F. und 521 mm ½ KReohrlänge: 5 m S 8 Gestänge: 51 % 8mm; Länge 5 m Ausrüstung:

Bohrgreifer, Fanggerät. Bohrgerüst: vesFüncggerät

8 Tragkraft 25 000 kg 8 Lichte Nutzhöhe 10,5 m Verlastbar auf 6,5 to LKW Spülpumpenaggregat für 400 Liter i. d. Min.

§ 2 ür die zu verwendenden Bohrgestänge: 44,5 5,5; 51 8 und 63,5 x 7 gelten die Angaben des DIN⸗Blattes 4914 Soweit nahtlose Bohrrohre verwendet werden, sind diese . can8 Uhn, liefern. die nahtlosen Rohre müssen Gewindeschutz (Schutzkappen und Nippel) erhalten. 1 ö“ d „Im ührigen gelten sowohl für die Gestänge als auch für die nahtlosen Bohrrohre die technisch ieferbedi nach DIN 4911. * § 3

„Sämtliche in dieser Anordnung genannten Geräte müssen in Konstruktion und Material dem neuesten Entwicklungs⸗ stand entsprechen. 1“ tg e. § 4 8 8

Betrieben hergestellt werden, die dazu meine ausdrückliche

Genehmigung erhalten. Anträge auf Genehmigung sind über den Arbeitsausschuß Schürfbohrgeräte, Berlin W 50, Mar⸗ burger Straße 3, einzureichen. 1

§ 5 Die Hersteller der unter § 1 genannten Geräte sind ver⸗

zugelassenen Firmen auf mein Verlangen die Konstruktions⸗ zeichnungen, Bau⸗ und Montageanleitungen usw. gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord⸗ nung zuzulassen. Die Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind über den Arbeitsausschuß Schürfbohrgeräte einzureichen.

§ 7 Maschinen, die den Vorschriften dieser Anordnung nicht entsprechen, sich aber bereits in Werkstattfertigung befinden, oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann, sind dem Arbeitsausschuß Schürfbohrgeräte zu melden und dürfen noch fertiggestellt und ausgeliefert werden.

8 8 6 stligssae Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.

89 Die Hersteller sind der Geschäftsführung der Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der dener achgruphe Maschinenbau gegenüber zur Auskunftspflicht, zur Einsicht⸗ Pmährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichti⸗ gungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.

§ 10 8

Ausgenommen von den Vorschriften des § 1 ist die Her⸗ stellung und Lieferung von Einzelteilen für den Ersatz⸗ S Reparaturbedarf.

§ 11

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemãß § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durch⸗ führung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung strafbar.

§ 12

Die Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, Lothringen, Luxemburg und in Bialystok sowie in den besetzten Gebieten d ntersteiermark, Kärnten und Krain.

Berlin, den 17. Februar 19133.

7.

Der Bevollmächtigte für die Mas duktion. Karl Lange.

Nichtamtliches

Nummer 5 des Reichsarbeitsblatts vom 15. Februar 1943 hat folgenden Inhalt: Teil I. Der Reichsarbeitsminister. All⸗ emeines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: euabgrenzung der Arbeitsämter Köln und Bergisch Gladbach. Verordnung über die Sonderführerinnen des Reichsarbeits⸗ dienstes. Vom 4. Februar 1943. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. Arbeitseinsatz und Arbeitseinsatzhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung (Erlaß vom 28. Januar 1943). Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung; hier: hst aun der Meldung. 1

Lichte Nutzhöhe 5 m

Meldung von Männern und Frauen fur Aufgaben der Reichsverteidigung (Erlaß vom 6. Februar 1943). Erlaß über

Bohrmeißel, Schwerstange, Stauchbüchse, Kiespumpe 8

Die unter § 1 genannten Geräte dürfen nur von den

pflichtet, anderen von mir zur Herstellung dieser Maschinen

e8 8

Rieichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 41 vom 19. Februar 1943. S. 3 1

Dienstpflichtunterstützung. Vom 8. Februar 1943. Umsetzung von Arbeitskräften aus der Landwirtschaft in den Kohlenbergbau. Arbeitsbuch; hier: Arbeitsbuchpflicht der Rachrichtenhelfe⸗ rinnen und Abstellung der AK. Helferinnen der Wehrmacht; hier: Bekleidung der im Heimatkriegsgebiet eingesetzten Helfe⸗

rinnen der Wehrmacht. Praktikum der Frauenfachschulen und

der Berufspädagogischen Institute. Beschränkung in der Aus⸗ übung des Wandergewerbes. Sechste Durchführungsverordnung zur Arbeitsplatwechselverornnung vom 29. September 1942; hier: Abgrenzung der privaten Betriebe. Anweisungen des Reichsinnungsmeisters des Friseurhandwerks zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Friseurleistungen. Ar⸗ beitseinsatz in der Landwirtschaff im Jahre 1943; hier: Einzug

der Vermittlungsgebühren. Vermittlung von protektorats⸗

angehörigen Musikern. Beförderung von Kriegsgefangenen, polnischen Zivilarbeitern, Ostarbeitern und anderen ausländischen

Arbeitern mit Landverkehrsmitteln für den öffentlichen Personen⸗

verkehr. Ostarbeiter; hier: Postverkehr der Ostarbeiter inner⸗ halb des Reichsgebiets. Lohnüberweisung bulgarischer Arbeiter und Angestellter. Dien ta rgülichtung von Hausgehilfinnen; hier: ausländische Hausgehilfinnen. Paketverkehr zwischen Griechenland und dem Reich. Bescheide, Urteile: Arbeitslosen⸗ versicherungsfreiheit nach § 74 AVAVG.; hier: Praktikantinnen

bei den Gesundheitsämtern. Sozialverfassung, Arbeitsrecht,

Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik.

seitigung von Flieger⸗ und

Gesetze, Verordnungen, Erlasse: etr.: Freiwillige Firmenbeihilfen an die Angehörigen der im eindlichen Ausland in Zivilgefangenschaft geratenen Gefolg⸗ chaftsmitglieder. Anordnung zur Regelung arbeitsrechtlicher ragen bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen zur Be⸗ lakschäden; hier: Anwendung auf

ausländische Arbeiter. Arbeitsschutz. Gesetze. Verordnungen,

Erlasse: Anpassung der Arbeitszeit usw. an die vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten. Beschäftigung von Jugendlichen in

Bergbaubetrieben. 1

8 1 8 I1“ Nummer 7 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen

Ministeriums des Innern vom 17. Februar 1948 hat folgenden

8* 1n

8

8.

Inhalt: Allgemeine Verwaltung: RdErl. 9. 2. 43, Belassg. v. Hypotheken u. Grundschulden auf Grundstücken d. öffentl. Hand. RdErl. 10. 2. 43, Gebührnisregelg. bei Urlaub anläßl. eines Du.⸗Verfahrens. RdErl. 10. 2. 43, Reichsliste d. Fachschulen, deren bschlußzeugnisse zum Eintritt in d. Lauf⸗ bahnen d. gehob. techn. Dienstes berechtigen. RdErl. 11. 2. 43, Sammlg. d. Entscheidgn. d. RVG. RdErl. 12. 2. 43, Umzugs⸗ kosten u. b f. Angest. u. Arbeiter. Kom⸗ munalverbände: RdErl. 11. 2. 43, Wertzuwachssteuer.

waltung: RdErl. 12. 2. 43, Vollzug d. Reichsmeldeordng. RdErl. 11. 2. 43, Buchungstafel zum Reichshaushalt d. Pol.

RdErl. 12. 2. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 649. Entscheidg. 26. 1. 43, Aenderg. d. Gren⸗ zen d. Landkr. Stolp u. d. Stadtkr. Stolp. Polizeiver⸗

RdErl. 11. 2. 43, Verbuchg. d. Zusch. zur Mittagsverpfleg. d. Behördenbediensteten. RdErl. 6. 2. 43, Abfindg. d. WSchöP.⸗ Beamten bei Dienstfahrten. RdErl. 8. 2. 43, Uebertrag. v. Verw.⸗Aufgaben d. Reise⸗ u. T“ RdErl. 11. 2 48, kielasbesoheg. f. d. Fachführer d. Ordn Pol. RdErl. 9. 2. 43, Beschaffg. v. Fellen u. Waren aus Spinnstoffen f. d. Pol. RdErl. 11. 2. 43, Unif.⸗Abzeichen. RdErl. 11. 2. 43, Berge⸗ lohn f. Teile d. verbraucht. Handfeuerwaffen⸗ u. MG.⸗Munition. RdErl. 10. 2. 43, Reisekosten v. Feuerw.⸗Führern beim Besuch v. Lehrg. an Feuerw.⸗Schulen. RdErl. 10. 2. 43, Leichtdiesel⸗ Valitaf u. Sondertraktorenkraftstoff I. RdErl. 10. 2. 43, Vorläuf. Anstellungs⸗ u. Laufbahnrichtl. f. d. Männer, Unter⸗ füer u. Bez.⸗Offz. d. FSchP. RdErl. 11. 2. 43, Sonderlehrg. Feuerw.⸗Führer. RdErl. 10. 2. 43, Erdg. v. Luftschutzsirenen u. Teilen d. Fernsteuerungsanlage. RdErl. 8. 2. 43, Halb⸗ jahresanfordergn. d. Pol.⸗San.⸗Dienststellen, Pol.⸗Kuranst. u. Pol.⸗Krankenanst. d. Reichs u. d. Protekt. Böhmen u. Mähren. RdErl. 8. 2. 43, Ausstattg. d. Vet.⸗Offz. d. Pol. mit d. Vet.⸗ Satteltasche 29. Staatzangehöbri keit, Paß⸗ und Ausländerpolizei. RdErl. 11. 2. 43, Bestimmg. d. Einbürge⸗ rungsbehörde im Bez. Bialystok Wehrangelegenheiten. Kriegsschäden. Familienunterhalt: RdErl. 10. 2. 43, Kriegsschäden d. Seeschiffahrt auf gechartert, ausländ. Seeschiffen. RdErl. 12. 2. 43, Sofortmaßn. zur Beseitig. v. Bombenschäden u. Bauverbot. RdErl. 12. 2. 43, Selbst⸗ u. Gemeinschaftshilfe bei Bombenschäden. eS,e e e. und Grenzsachen. RdErl. 9. 2. 43, Verbindg. d. Reichs⸗ katasters mit d. Grundbuch. Volksgesundheit. RdErl. 10. 2. 43, Durchführg. d. II. VO. zur Aenderg. d. Krankenpflege⸗ VO. Veterinärverwaltung. RdErl. 8. 2. 43, Besetzg. v. Lev u. Trichinenschauerstellen mit Kriegsbeschä⸗ digten. RdErl. 10. 2. 43, Erleichtergn. f. d. Einfuhr zubereitet. Schweinefleisches. RdErl. 10.2.43, Milcherhitzungseinrichtgn. RdErl. 12. 2. 43, Wissenschaftl. Versuche an lebenden Tieren u. Ueberprüfg. d. zugelass. Institute u. Laboratorien. RdErl. 12. 2. 48, Mitwirkg. d. Fleischbeschautierär te u. Fleischbeschauer owie d. Schlachthöfe u. Freibänke bei d. Fleischbewirtschaftg.

erschiedenes: Handschriftl. Berichtign. Neuers nungen. Zu beziehen durch alle Po ö Carl Verlag Berlin W8, auerstr. 44. ierteljährlich ,15 Rℳ für Ausgabe A Gweiseitig bedruckt) und 2,70 H.ℳ für Ausgabe B eceinseitig bedruckt).

ei⸗

Wirtschaftsteiil †p†

Strom⸗ und Gasverbraucheinschränkung von mindestens 10 % gegenüber dem Vorjahrs⸗ verbrauch

Weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung

5 gegenwärtigen Zeitpunkt, da unser Volk in den totalen

rieg eingetreten ist, ist es notwendig, in ständig wachsender Zahl Waffen für die kämpfende Front ö“ Dafür aber braucht die Rüstungsindustrie Strom und 8. Damit ihr diese Energie

in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist es notwendig, daß

seder 1 seinen Strom⸗ und Gasverbrauch stärkstens ein⸗ ränkt.

Je Fhse ein Haushalt ist, desto mehr Möglichkeiten ergeben ich, Einsparungen durchzuführen. Der S. für Zasser und Energie und Reichsminister für Bewaffnung und Munition, Reichsminister Speer, hat daher mit einem Runderlaß vom 18. Februar 1943 an die N.Erscgsweereer. angeordnet, daß Haushaltungen mit mehr als zehn Zimmern nunmehr nur noch 80 % derfenigen Strommenge verbrauchen dürfen, die sie

im gleichen Zeitraum des Vorjahres entnommen haben. Be⸗

rechtigte Verbrauchssteigerungen infolge Aenderungen der Per⸗ sonenzahl oder anderer besonderer Umstände sollen ebenso wie bisherige Feinig⸗ Einsparungen Berücksichtigung finden. Ver⸗ stöße gegen diese Anordnung werden durch die Landeswirtschafts⸗ e nach der Verbrauchsregelungsstrafverordnung geahndet werden.

Von den übrigen Haushaltungen und beim Gasverbrauch wird erwartet, daß 10 % gegenüber dem Vorjahrsverbrauch eingespart

werden. Die Ueberwachung der Anordnung egen durch

einen von dem Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben

im Vierjahresplan

e. Sonderbeauftragten für die Energieeinsparung. Dieser läßt sich die Fälle melden, deren hoher Strom⸗ oder Gasverbrauch nicht durch besonhene Umstände u rechtfertigen ist. Bei Feststellung eines offenkundigen Ver⸗ fioßes wird eine Verwarnung oder bei großen Verstößen eine Bestrafung ausgesprochen; in besonders krassen Fällen wird der Namen des Schuldigen öffentlich bekanntgegeben. Der Sonder⸗ beauftragte hat die Aufgabe, die Energieeinsparung bei Behörden und Dienststellen der Partei und der Wehrmacht zu überwachen, die eine mindestens 30 Pige Einsparung an Strom gegenüber dem Vorjahr durchführen müssen. 2 .

Auf Banken und private Verwaltungen finden die Be⸗ stimmungen des an die Heßerden ergangenen Erlasses sinngemäß Anwendung. Die Reichsstelle für die Elektrizitätswirtschaft (Reichslastverteiler) wird außerdem im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für die 1ö1“ noch besondere Anordnungen über die Einschränkung des Lichtverbrauches anderer Abnehmergruppen erlassen. Diese Erlasse werden jeden veran⸗ lassen, erneut sorgfältig seinen Haushalt daraufhin durchzuprüfen, wo er noch weitere Einsparungen an Energie vornehmen kann. Noch straffer als bisher müssen alle Unachtsamkeiten bekämpft, noch sorgfältiger muß darauf geachtet werden, Strom und Gas so weitgehend wie nur möglich auszunutzen. Keine Kilowattstunde, kein Kubikmeter Gas darf mehr vergeudet werden. Das deutsche Volk wird willig auch diese Einschränkung auf sich nehmen, um 8 kämpfenden Söhnen an der Front mehr und bessere Waffen iefern zu können und damit seinen Beitrag zu leisten zum End⸗ er Strom und Gas spart, hilft der Front!

8

Steuerliche Betriebsprüfung im Kriege

Im Rahmen einer Vortragsfolge der Deutschen Gesellschaft für Betriebswirtschaft in Nürnberg sprach Professor Dr. Erich Kosiol, Direktor des Treuhand⸗Instituts der indenburg⸗Hochschule zu⸗ Nürnberg, über das Thema „Steuerliche Betriebsführung vom Standpunkt der Unternehmung“. Er ging in seinen Ausführun⸗ gen davon aus, daß die Betriebs in Deutschland über eine üein fiskalische Verwaltungsmaßnahme hinausgewachsen ist und Aufgaben verfolgt, die für die Unternehmungen und die Gesamt⸗ wirsschaft von weittragender Bedeutung sind. Die Betriebs⸗ prüfung ist der Garant für die tatsächliche Verwirklichung der Grundsätze steuerlicher Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit. urch sie steigen Sicherheit und Eindeutigkeit auf dem verwichelten Ge⸗

biete der richtigen Ermittlung der Sbenesbene1mngeggunile en.

Der beeen gewinnt Verständnis für das Wirtschafts⸗ geschehen in den Betrieben, und der Unternehmer bekommt einen engen Konnex mit der Praxis der steuerlichen Handhabung. So wird die Betriebsprüfun 2 einem Instrument der Zusammen⸗ arbeit wishen Staat und Unternehmerschaft, die aus einem Ver⸗

trauensverhältnis der Beteiligten herauswächst. u“.“

Insbesondere steht heute die Betriebsprüfung im Dienste der Kriegsfinanzierung, die zu einer Intensivierung der Prüfungs⸗ tätigkeit zwingt. Gerade hier zeigt sich die Notwendigkeit einer tätigen Mitwirkung der Unternehmer, die vor allem in der Unter⸗ stützung der erforderlichen Pauschalierung der Besteuerungsgrund⸗ lage zum Ausdruck kommt. Pauschalieren heißt schätzen, d. eine möglichst einfache und überzeugende Näherungsrechnung auf⸗ machen, um die Betriebsprüfung zu vereinfachen und die Ver⸗ waltungsarbeit zu vermindern. Teilpauschalierungen sind nament⸗ lich dann unerläßlich, wenn Tatbestände nicht mehr genau fest⸗ ustellen sind, verschiedene Auffassungen über die rechnerische Be⸗ IeS eines Sachverhaltes möglich sind, Ermessungsfragen in der Bewertung zu einer Einigung zwingen, zufällige Einzelschwan⸗ kungen mehrerer Jahre auszugleichen sind oder rechtliche Zwei⸗ felsfragen bestehen. Dabei haben sich auch Steuerberater und Steuerhelfer fördernd einzuschalten.

Der Vortragende gab sodann einen Ueberblick über die wichtig⸗ sten Flttelangen der Betriebsprüfung, die sich auf Fehler in der steuerlichen Gewinnermittlung beziehen. Endgültige Gewinnver⸗ kürzungen und dadurch bedingte Steuerfälle, die sich z. B. durch eine Verwechslung abzugsfähiger Betriebsausgaben mit zuzurechnenden sog. verdeckten Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen ergeben, verlangen eine andere Behandlung als Gewinnverlagerungen, die auf einer falschen Verteilung der Gewinne auf die einzelnen Er⸗ mittlungszeiträume beruhen. Die dadurch bedingten Steuer⸗ verlagerungen sind in ihrer Auswirkung nicht eindeutig und stellen für den Unternehmer ein ungeeignetes Mittel spekulativer Ziele dar. Gegen eine solche Verschiebung von Gewinnen sprechen das Erfordernis der willkürfreien Rechtssicherheit, der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, das Streben nach unbedingter Steuerwahrheit und nicht zuletzt die Notwendigkeiten der Kriegs⸗ finanzierung. Gerade auf diesem Gebiete wird sich das Verfahren der Pauschalierung erheblich auswirken.

Bemerkenswert waren die Hinweise, die der Redner aus den Erfahrungen der Betriebsprüfungspraxis für die wichtigsten Fälle von Beanstandungen (unzureichende bzw. fehlende Aktivierung, unzulässige bzw. überhöhte Passivierung, nichtabzugsfähige Aus⸗ gaben) an vielen Einzelbeispielen gab. Er behandelte auch die durchaus nicht seltenen Feststellungen zugunsten der Steuerpflich⸗ tigen. Der Schwerpunkt der Betriebsprüfung konzentriert sich immer stärker in der Schlußbesprechung. Ihr oberstes Ziel ist die endgültige Klärung der Tatbestände, die Beseitigung von Mei⸗ nungsverschiedenheiten und die Einigung über die gemachten Fest⸗ stellungen, um dadurch die Veranlagung bzw. Berichtigung zu ver⸗ einfachen und die Einlegung von Rechtsmitteln zu vermeiden. Da der Betriebsprüfungsbericht im Kriege wesentlich gedrängter und kürzer abgefaßt werden muß, liegt die Mitwirkung bei der Schluß⸗ besprechung im eigenen Interesse des Unternehmers.

Wirtschaft des Auslandes

Der Abschluß der Dänischen Nationalbank für 1942

Kopenhagen, 18. Februar. Das Geschäftsergebnis der Dänischen Nationalbank 88 ür 1942 einen Verlust von rund 309 000 Kr. gegenüber einem Ueberschuß von 2,8 Mill. Kr. in 1941 aus. Der genannte Verlust wird aus dem Uebertrag aus 1941 in Höhe von 2 Mill. Kr. gedeckt. Der bleibende Rest von 1,7 Mill. Kr. wird vor⸗ getragen. Der Kursgewinn aus Obligationen und Aktien ging

egenüber 1941 um 5,5 Mill. Kr. zurück. Er betrug nur 632

ronen gegen gut 6 Mill. Kr. im Vorjahre. 88

Neue Maßnahmen zur Erfassung der unbeschäftigten Gelder in Dänemark

Kopenhagen, 18. Februar. Wie verlautet, wird im Rahmen der andauernden Erwägungen einer weiteren Bindung der soge⸗ nannten unbeschäftigten Gelder auch der Plan einer Anleihe erörtert, die den Vermögenszuwachs seit dem Krieg durch Ver⸗ pflichtung der Besitzer zur Zeichnung entsprechender Staats⸗ obligationen erfassen soll. Es eißt, daß eine solche Anleihe evtl. mit der Vergünstigung einer Befreiung von der Vermögensteuer und der Anwendbarkeit für Feneseobneng nach Ablauf einer gewissen Sperrfrist verjeßen werden könnte. Die bisherigen im vorigen Sommer beschlossenen Maßnahmen in dieser Richtung, die vor gut einem halben Jahr durchgeführt wurden, u. a. durc Ausstellung einer Reihe von kurzfristigen Anleihen und dur Bindung gewisser Bankeneinlagen bei der Nationalbank, haben zur

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B. am 19. Februar auf 74,00 Rℳ (am 18. Februar auf 74,00 Rℳ) für 100 kg.

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Auszahlung

18. Februar Geld Brief

19. Februar Geld Brief

1agypt. Pfd. 100 Afghani

1 Pap.⸗Pes. 0,588 0,592] 0,588 0,592 1 austr. Psd. ücc ——

100 Belga 39,96 40,04 39,96 40,04

drien und Kairo).. Afghanistan (Kabul) Argentinien (Buenos Aires) Australien (Sidney) Belgien (Brüssel und Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) 8 Brit.⸗Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) Bulgarien (Sofia).. Dänemark (Kopen⸗ hagen). . England (London) .. Finnland (Helsinki). Frankreich (Paris).. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam)... Iran (Teheran)... Island (Reykjavik).. Italien (Rom und Mailand) 8 Japan (Tokio und Kobe).. ö“ Kanada (Montreal). Kroatien (Agram) .. Neuseeland (Welling⸗ to 1 Norwegen (Oslo) ... Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg). Schweiz (Zürich, Basel und Bern).. Serbien (Belgrad).. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria u. Johannisburg). Türkei (Istanbul)... Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (New PYork)

18,79 18,83 18,79 18,83

1 Cruzeiro ““

100 Rupien 8

100 Lewa 3,047 3,053 3,047 3,053

52,25 5,07

100 Kronen 1 engl. Pfd. 100 finnl. 100 Frs. 100 Drachm.

100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.

52,15 5,06 1,668

132,70

14,59 38,42

52,15 52,25

5,06 5,07

1,668 1,672 1,672

132,70 14,61 38,50

13,16

132,70 14,61 38,50

132,70 14,59 38,42 100 Lire 13,14

0,585

4,995

13,16 13,14 0,585

4,995

0,587 5,005

1 YVen 0,587 1 kanad. Doll. 100 Kuna 5,005 56,76 56,88 10,19 10,21

Ineuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei

100 Kronen

56,76 10,19

59,58] 59,46

57,89 4,995 8,591

59,46

57,89 4,995 8,591

58,01 5,005 8,609

100 Frs.

100 serb. Din. 100 slow. Kr. 100 Pesetas 23,565

23,605] 23,ͤ565

1,982

1,201

1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso

1 Dollar

1,978 1,199

1,978 1,982 1,199 1,201

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

England, Aegypten, Südafrik. Union.. Frankreich .

Australien, Neuseelabd. Britisch⸗Indien.. Kanada

Ver. St. v. Amerika.. Brasilien

Ausländische Geldsorten und Banknoten

18. Februar Brief 20,46 16,22 4,205 4,41

19. Februar Geld Brief 1 Notiz 20,38 20,46

8. 8 * *

Sovereigns.. 20⸗Francs⸗Stücke... Gold⸗Dollars. Aegyptische.. Amerikanische: 1000 5 Dollar. 2 und 1 Dollar.. Argentinische. Australishe. Belgischhe . Brasilianische Brit.⸗Indische.. Bulgarische: 1000 L. und darunter.. Dänische: 10 Kr. u. darunter. Englische: 10 £ und darunter 1 engl. Pfd. Finnische 100 finn. Französische 1100 Frs. Holländische 100 Gulden Italienische: große.. 100 Lire 10 SE .. 100 Lire Kanadische. 1 kanad. Doll. Kroatische 100 Kuna Norwegische: 50 Kr. und darunter... Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter . Schweizer: große.. 100 Frs. u. darunter Serbische. Slowakische: 20 Kr. und darunter. Südafrik. Union... Türkische Ungarisch: 100 P. und darunter.

für 16,16 16,22 4,185 4,205 4,39 4,41

1 Stück I ägypt. Pfd.

1 Dollar 1 Dollar

1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belgas 1 Cruzeiro 100 Rupien

0,46 2,46 40,08 0,09 23,05

3,09 52,30

0,46 2,46 40,08 0,09 23,05

0,41 2,44 39,92 0,08

6** 22,95

100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen

3,07 3,09

52,10 52,30

5,055 5,075 4,99 5,01 132,70 132,70

5,01 132,70

13,18 1,01 5,01

13,18 1,01 5,01

13,12 0,99 4,99

20222222

100 Kronen 57,11 100 Lei

100 Kronen 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs. 100 serb. Din.

100 slow. Kr. 1 füdafr. Pfd. 1 türk. Pfund

100 Pengö

56,89 57,11

1,66 1,68 59,64 58,07 58,07

5,01

1,68

59,64 58,07 58,07

5,01

59,40 57,83 57,83

4,99 8,62 4,41 1,93

61,02

8,58 4,39 1,91

60,78

8,62 4,41 1,93

61,02

Dänisch⸗schwedisches Holzlieferungsabkommen

Kopenhagen, 18. Februar. Wie aus Kreisen des Holzhandels verlautet, haben Verhandlungen in Stockholm zwischen Vertretern des dänischen und des schwedischen Holzhandels zu einem Ab⸗ kommen im Werte von 12 Mill. Kr. für die erste Hälfte dieses

Feltlegung von etwa 1,25 Milliarden Kronen unbeschäftigter elder geführt. 1u“

Jahres geführt. Diese Vereinbarung bedarf noch der Zustimmun des ban sschen und des schwedischen Reichstages. 1

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15,59 % ansport⸗ erzielt, %. Die winn von virtschaft 5,67 % r einem Zeit des erreichte eigerung .0,6 *%). und lag 1,21 9). ndustrie, rke blie⸗ xck. Die inn von ie einen Lebens⸗ % bzw.

Verlust:

88

en Ver⸗ Kriegs⸗ irte ng au en Völ⸗ frieden⸗ ien Ge⸗ ine der ändigen z⸗Indo⸗ ung be⸗

Kurse: