1943 / 56 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 56 vom 9. März 1943. S. 2

(4) Zwischen den beteiligten Anstalten findet der Ausgleich statt. . (5) Das Nähere wird durch die Vollzugsvorschriften geregelt.“ Anndere Pensionskassen. Zur Ueberleitung der Versicherungsverhältnisse bei anderen Versorgungseinrichtungen für Musiker auf die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, ins⸗ besondere zur Ueberleitung von Pflichtversicherten im Sinne dieser Satzung, die bei anderen Versorgungsein⸗ richtungen für Musiker vor Einführung der Pflichtver⸗ sicherung schon versichert waren, können Vereinbarungen zwischen der Versorgungsanstalt und den Trägern oder ewährträgern anderer Versorgungseinrichtungen ge⸗ troffen werden. Dabei kann von einzelnen Vorschriften dieser Satzung abgewichen werden. Die versicherungs⸗ technische Grundlage der Anstalt darf jedoch dadurch nicht nachteilig beeinflußt werden. Zu der Vereinbarung ist der Arbeitsausschuß zu hören. 8 Kurkapellen.

Die Satzung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1940 auch für die Kurkapellen und ihre Musiker, die unter die Tarifordnung vom 1. August 1939 (Reichsarbeitsblatt Nr. 24 vom 25. August 1939 Teil VI S. 1343) zur Er⸗ gänzung der Tarifordnung für die Mitglieder von Kur⸗ kapellen im Deutschen Reich vom 6. März 1936 (Reichs⸗ arbeitsblatt Nr. 9 vom 25. März 1936 Teil VI S. 241) fallen. Für die Kapellmeister dieser Kurkapellen gilt die Satzung mit Wirkung vom 1. Mai 1939.

§ 53 Weitere Gebietsteile.

Mit der Einführung der in §§ 1 Abs. 2 und 52 an⸗ geführten Tarifordnungen in weiteren Gebietsteilen gilt die Satzung auch für die Kulturorchester und Kur⸗ kapellen in diesen Gebieten und die bei diesen Orchestern im Anstellungsverhältnis beschäftigten Musiker.

Aenderungen von Verweisungen in der Satzung

a) In § 4 Abs. 2 treten an Stelle der Worte „bis 35“ die Worte „bis 35, 50 bis 53“.

b) Bei der Ueberschrift in Abschnitt V treten an Stelle der Worte „41 bis 49“ die Worte „41 bis 53“.

23. Inkrafttreten.

Es treten in Kraft: a) am 1. Mai 1938 die Ziff. 1, 4, 5, 8 a, 8 b, 9, 18, 19, 20, b) am 1. Mai 1939 die Ziff. 21, c) am Tage des Erscheinens des Reichsanzeigers, worin die Satzungsänderungen veröffentlicht

werden: . 2, 3, 6, 7, 8 e, 10, 11, 12, 18, 14, 15, 46, 22

17

2*

Der Herr Reichsminifter für Volksaufklärung und Propa⸗ anda hat diese Aenderungen im Einvexnehmen mit dem bebrn Reichsminister des Innern und dem Herrn Reichs⸗ wirtschaftsminister mit. Erlaß vom 13. Februar 1943 Zch.: GRK 20 000 26/42/6,a2 1 1 genehmigt. München, den 5. März 1943. ] Der Präsident der Bayer. Versicherungskammer Dr. Kollmann. ö

Bekanntmachugg— 1

Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Einziehung

volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeut⸗ 85 Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Ver⸗ indung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12 Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichs⸗ statthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi / Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbeweg⸗ liche Vermögen

1. des Josef Bures, geb. 24. 8. 1873 in Pist, und dessen Ehefrau Marie geb. Koziskova, geb. 3. 3. 1891 in Birke, beide früher wohnhaft gewesen in Lochtschütz, jetzt auf⸗

hältlich in Pist, Bez. Raudnitz,

2. der Olga Sara Neumann, geb. Hamowitz, geb. 29. 7. 1872 zu Jungbunzlau, früher wohnhaft gewesen in Reichenberg,

hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Reichenberg, den 5. März 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.

Bekanntmachung betreffend Zulassungskarten

Folgende Zulassungskarten sind ungültig:

Prüf⸗Nr. 50 617 vom 9. 2. 1939 „Wertvolles Wasser“. Ver⸗ falltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 851 vom 10. 12. 1942.

Prüf⸗Nr. 50 871 vom 3. 3. 1939 „Wildwasser“. Verfalltag: 25. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 860 vom 10. 12. 1942.

Prüf⸗Nr. 54 640 vom 10. 12. 1940 „Lachendes Leben“. Ver⸗ falltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 877 vom 10. 12. 1942.

Prüf⸗Nr. 53 220 vom 6. 2. 1940 „Helfende Hände“. Ver⸗ falltag: 26. 12. 1942. Gültig nuüͤr Nr. 57 906 vom 10. 12. 4942.

Prüf⸗Nr. 53 104 vom 17. 1. 1940 yft Räuber im Pelz“. Verfalltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 943 vom 10. 12. 1942.

Prüf⸗Nr. 53 570 vom 3. 4. 1940 „Unendlicher Welten⸗ raum“. Verfalltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 963 vom 10. 12. 1942.

Prüf⸗Nr. 54 665 vom 10. 12. 1940 „Weltkongreß für Frei⸗ zeit und Erholung“. Verfalltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 58 020 vom 10. 12. 1942.

Prüf⸗Nr. 51 818 vom 19. 7. 1939 „Andalusien“. Verfalltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 816 vom 11. 12.1942.

Prüf⸗Nr. 40 203 vom 28. 9. 1935 „Das Paradies der Kinder“. Verfalltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 842.

vom 11. 12. 1942. Prüf⸗Nr. 53 386 vom 24. 2. 1940 „Seil aus Stahl“. Ver⸗

(Unterlegte deutsche Sprache). Verfalltag: 26. 12. 1942. Gültig

Prüf⸗Nr. 52 861 vom 8. 12. 1939 „Künstler der Pußta“

nur Nr. 57 905 vom 11. 12. 1942. Prüf⸗Nr. 53 237 vom 31. 1. 1940 „Reis und Holz im Lande

des Mikado“. Verfalltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 907 vom 11. 12. 1942,

Prüf⸗Nr. 56 428 vom 26. 12. 1941 „Krabbenfischer in Ost⸗ friesland“. Verfalltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 9099 vom 11. 12. 1942. 8 . . Pvrüf⸗Nr. 50 299 vom 11. 1. 1939 „Von Schwarzkitteln und Schauflern“. Verfalltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 923 vom 11. 12. 1942. .

Prüf⸗Nr. 50 304 vom 10. 1. 1939 „Aus Flur und Forst“. Verfalltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 924 vom 11. 12. 1942.

Prüf⸗Nr. 51 376 vom 3. 5. 1939 „Das Wunder im Berg“ (Tropfsteinhöhlen in der Villacher Alpe). Verfalltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 933 vom 11. 12. 194..

Prüf⸗Nr. 52 003 vom 19. 8. 1939 „Weidewechsel über wilde Pässe“. Verfalltag: 26. 12.1942. Gültig nur Nr. 57 934 vom 11. 12. 1942.

Prüf⸗Nr. 52 542 vom 24. 10. 1939 „Was der Inn erzählt“. Verfalltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 935 vom 11. 12. 1942.

Prüf⸗Nr. 52 734 vom 22. 11. 1939 „Die Sommerwiese“. Verfalltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 936 vom 1ü1.12. 1942. 1 Prüf⸗Nr. 52 172 vom 6. 9. 1939 „Die Deutsche Bergwacht“. Verfalltag: 29. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 862 vom 12. 12. 1942.

Pvrüf⸗Nr. 51 619 vom 26. 6. 1939 „Im Reiche der Lili⸗ putaner“. Verfalltag: 29. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 896 vom 12. 12. 1942.

Prüf⸗Nr. 52 691 vom 14. 11. 1939 „Der Weg des Siegers“. Verfalltag: 18. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 787 vom 1. 12. 1942. 1 8 Prüf⸗Nr. 53 846 vom 7. 6. 1940 „Angorakaninchen“. Ver⸗ falltag: 18. 12.1942. Gültig nur Nr. 57 790 vom 1. 12. 1942.

Berlin, den 8. März 1943. Der Leiter der Filmprüfstelle. Dr. Hilleke, Oberregierungsrat.

Anordnung I1/43 der Reichsstelle für Rauchwaren (Ausschließliche Herstellung lebenswichtiger Erzeugnisse) Vom 9. März 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Pe snanh der Verordnung vom 11. Dezember 1942 RSLl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗

anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom

21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet: 81

(1) Die Herstellung (Neuanfertigung) anderer Pelzwaren (Einfuhrnrn, 564 und 565 des Statistischen Warenverzeich⸗ nisses) als der nachstehend in Ziff. 1—3 aufgeführten ist

1. Colliers, Krawatten und Würger, .

und zwar: b aus Fuchsfellen unter Aufwendung von nicht mehr als

einem Fell, ö aus Marderfellen, Iltisfellen oder gleichgroßen anderen Fellen unter Verwendung von höchstens zwei

Fellen, 1“ 3 .“ 1 aus kleineren Fellen in einer Größe, die nicht die

Größe einer zweifelligen Iltiskrawatte übersteigt. .Frauenpelzkragen bis zu einer Breite von 25 cm. .Pelzmützen für Männer und Frauen, beschränkt auf

die Herstellung in den Gauen Ostpreußen, Danzig⸗ Westpreußen, Wartheland, Oberschlesien und Nieder⸗ schlesien sowie im Bezirk Bialystok für den örtlichen

Bedarf.

(2) Auch die in Abs. 1 Ziff. 1—3 aufgeführten Pelzwaren

dürfen nur hergestellt werden, sofern das Fellmaterial, aus dem die Herstellung erfolgt, nach § 15 der Anordnung 1/43

werden darf. § 2

Ausgenommen von dem Verbot des § 1 ist die Herstellung von Pelzwaren, sofern

1. die verwendeten Felle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits zugeschnitten oder zusammenge⸗ näht sind und die Herstellung bis zum 15. April 1943 be⸗ endet ist, 8

2. die verwendeten Felle von der Reichsstelle oder von einer von ihr beauftragten Stelle dem Hersteller für Aus⸗ fuhrzwecke oder einer öffentlichen Stelle zur Ausführung eines Beschaffungsvorhabens freigegeben oder zugeteilt wor⸗ den sind. 8 3s

(1) Die Reichsstelle kann den Kreis der in § 1 aufge⸗ führten Pelzwaren erweitern und beschränken.

(2) Sie kann auch andere Ausnahmen als die in § 3 ge⸗ nannten zulassen und mit der Zulassung solcher Ausnahmen den Reichsinnungsverband des Kürschner⸗, Hut⸗ und Hand⸗ schuhmacherhandwerks und die Fachuntergruppe Pelzver⸗ arbeitunssindustrie beaultrageenng.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den. 8 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr

estraft.

11116““

§ 5 (1) Diese Anordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und

in den Gebieten von Eupen, Malmedy und

waltun

Leipzig, den 9. März 1943. 5 8 Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren.

für Inlandszwecke, und zwar für Neuanfertigung, verwendet

oresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ sinngemäß auch im Elsaß, Lothringen und Luxemburg und im Bezirke Bialystok sowie in der Unter⸗ steiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

s. b . Anordnung Nr. 4 8 des Beauftragten für Kriegsaufgaben, bei der Wirtschafts⸗ gruppe Stahl⸗ und Eisenbau über Einheitsgrößen für Gas⸗ behälter Vom 6. März 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der

Fasung vom 11. Dezember 1942 (-GBl. I S. 686) in Ver⸗ i

ndung mit der Anordnung über die Erzeugungslenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 30. Ok⸗ tober 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz.

Nr. 258 vom 4. November 1941) wird mit Zustimmung des

Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Abmessungen 11“ 8

(1) Gasbehälter dürfen nur noch in nachstehenden Größen angeboten und ausgeführt werde: 50 chm 1 500 chm 10 000 cebm 100 cbm 2 000 cbm 15 000 cbm

200 cbm 3 000 chm 20 000 chm

300 chm 4 000 cbhm 30 000 cbm. 500 chm 5 000 cbm 40 000 chm

1 000 cbm

(2) Für Gasbehälter mit Wasserbecken gelten folgende Hub⸗ ahlen: 1 1 bis 5 000 me einschließlich 1 Hub von 5 000 m' einschl. bis einschl. 15 000 2 Hube von 15 000 m' einschl. bis einschl. 50 000 3 Hube.

Ferrtigungsbeschränkung

(1) Hersteller von Gasbehältern dürfen nur Angebote ab⸗ geben und Aufträge annehmen für die unter § 1 aufgeführten Abmessungen, sofern sie die erforderlichen Zeichnungen, Mo⸗ delle und Montagegeräte durch frühere Aufträge besitzen.

(2) Hersteller von Gasbehältern, die die erforderlichen eich⸗ nungen und Modelle für angefragte Behältergrößen nicht be⸗ sitzen, müssen den Bedarfsfall der Fachgruppe Dampfkessel⸗, Behälter⸗ und Rohrleitungsbau, Düsseldorf, Sternstraße 36, melden, um einen Austausch des Bedarfsfalles oder der Zeich⸗

nungen und Modelle zu ermöglichen.

I““ Ausnahmen

(1) Die bei den Herstellern von Gasbehältern bei Inkraft⸗ treten dieser Anordnung vorliegenden Aufträge mit anderen als den unter § 1 genannten Abmessungen dürfen ausgeführt werden, wenn die erforderlichen Zeichnungen und Modelle durch frühere Aufträge vorhanden sind.

(2) Die Lieferung von Ersatzteilen sowie Ausbesserungs⸗ arbeiten und deren Einbau bleiben von dieser Anordnung un⸗ berührt.

(3) In besonders begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulässig. Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind über die Geschäftsstelle der Fach⸗ gruppe Dampfkessel⸗, Behälter⸗ und Rohrleitungsbau in Düsseldorf, Sternstraße 36, an die Wirtschaftsgruppe Stahl⸗ und Eisenbau in Berlin W 35, Potsdamer Sirt; 58, einzu⸗

L 1I1 Irg29 C717 ug * 8. 7 5 8 28 8

reichen. .t Ueberwachung G

Die Fachgruppe Dampfkessel⸗, Behälter⸗ und Rohrleitungs⸗ bau 21* de Berchebeee de Anordnung zu überwachen.

1111211“ Strafvorschriften 11“ Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 8 bis 14 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft.

Seltungsͤberezecvh Diese Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 6. März 1943. 8 Der Beauftragte für Kriegsaufgaben

50 000 cbm 75 000 chm 100 000 cbm

i der Wirtschaftsgruppe Stahl⸗ und Eisenbau. 8 Dr. Heleen 16*

LVE11“ Anweisung Nr. 44 der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als 1“ 8 für technische

1 rzeugnisse 1 über die Herstellung von bestimmten Erzeugnissen

Vom 6. März 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet: GGG 16“ 11““

Die Herstellung von:

Gaswasserheizer, Beton⸗ und Stahlblech⸗Kesselöfen, Fahr⸗ zeugbeschläge, Ofenrohre und Zubehör aus Eisenblech, ö’ und Luftschutzhelme, Sturmlaternen, Ver⸗ schlüsse für Luftschutztüren, Beschläge für Munitions⸗ packgefäße (Griffe, Gelenkbänder, Ecken, Verschlüsse, Rahmen, Klemmplatten, Winkel, Verschlußplatten), Fahrradteile⸗ und Fahrradzubehör aus dem Bereich der

1 irtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwaren⸗ indatvir 1 18 nur den Herstellern gestattet, die von der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungs⸗

111“

—-—

falltag: 26. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 903 vom 11. 12. 1942.

Dr. Schettler.

8

stelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse eine Herstellungsanweisung erhalten haben. 8

Verbindung

Zuwiderhandlung gegen diese Anweisung wird nach den § 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§ 3

Diese Anweisung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok, sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Kraiililnks.

Berlin, den 6. März 1943. v

Die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie 1 als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn.

8 Erzeugnisse. 1““ h1““ Anorduung Nr. 28 (FA 1) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von lettrischen Spezialmotoren zum Antrieb von Nähmaschinen 58 Vom 8. März 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektrotechnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet: § 1

(1) Die Herstellung elektrischer Spezialmotoren zum An⸗ trieb von Nähmaschinen ist vom 1. April 1943 ab nur noch mit Genehmigung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse (Herstellungs⸗ genehmigung) zulässig. Handwerksbetriebe haben ihre An⸗ träge über den zuständigen Reichsinnungsverband ein⸗ zureichen. G (2) Herstellung im Sinne dieser Anordnung ist auch der Zusammenbau aus Einzelteilen. 8

11““

Hersteller, die keine Herstellungsge n haben, sind verpflichtet, bei ihnen eingehende Aufträge auf elektrische Spezialmotoren zum Antrieb von Nähmaschinen an die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse weiterzugeben, die sie zur Her⸗ stellung zugelassenen Firmen zuleitet. ei 88

Hersteller, g haben, dürfen Aufträge, die bei ihnen bis zum 1. April 1943 eingegangen sind, noch ausführen, wenn sie bis zum 31. Mai 1943 ausgeliefert werden können.

25*0** . § 4 1,g9

EEEEE“

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§ 5

Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗

ebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und

koresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemãäß. 5* im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗ teiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 8. März 1943.

Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse.

1 Bekanntmachung

Die am 6. März 1943 ausgegebene Nummer 23 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung zur Aenderung und Ergänzung der Reichs⸗Rechts⸗ anwaltsordnung. Vom 1. März 1943.

Verordnung zur S und Ergänzung der Reichsnotar⸗ ordnung. Vom 1. März 1943.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 8. März 1933..

Reichsverlagsamt. J. V.: Ster

Nichtamtliches ““ Deutsches Reich

Nummer 7 des Reichs⸗Arbeitsblatts vom 5. März 1943 hat folgenden Inhalt: Teil I. Der Reichsarbeitsminister. Allge⸗ meines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Ver⸗ ordnung zur Ergänzung der Verordnung über das Handwerks⸗ recht in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Vom 4. Februar 1943. Zweite Verordnung zur Ergänzung der Dritten Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung (Vergütung bei Heranziehung zum langfristigen Notdienst). Vom 14. Februar 1943. Erlaß über die Anpassung von Bezirken der Landesarbeitsämter und der Reichstreuhänder der Arbeit an die Wirtschaftsbezirke. Vom 17. Februar 1943. Fleckfieberschutz⸗ impfung. Verordnung über die Kündigung von Mietverhält⸗ nissen über Garagenräume. Vom 18. Februar 1943. Arbeits⸗ chutz. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Ausstellung von Hauer⸗ cheinen. Städtebau und Baupolizei. Gesetze, Verordnungen,

rlasse: Betr.: Brgedetsera von Feuerbrücken, Betr.: Einfüh⸗ rung von baupolizeilichen Bestimmungen. Der Generalbevoll⸗ mächtigte für den Arbeitseinsatz. Arbeitseinsatz und Arbeits⸗ einsatzhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Aufruf des General⸗ bevollmächtigten für den Arbeitseinsatz zum Einsatz der Frauen. Betr.: Einsatz der auf Grund der Verordnung über die Mel⸗ dung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidi⸗ gn und auf Grund von Stillegungsmaßnahmen gewonnenen Kräfte in Rehogberricbön. Betr.: Verordnung über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichs⸗ verteidigung; hier: Meldepflicht der Heimarbeiter. Siebente Durchführungsverordnung ur Verordnung über die Beschrän⸗ kung des Arbeitsplatzwechsels. Vom 23. Februar 19483. An⸗ ordnung über Erstattung des Arbeitsentgelts für die Zeit kurz⸗ fristigen Wehrdienstes bei der Fuftwalhe Vom 25. Februar 1943. Arbeitslosenhilfe und laufende Beihilfe aus Mitteln des

.. . 8

die keine Herstellungsgenehmigung erhalten

Familienunterhalts. Vorzeitige Zulassung zur Facharbeiter⸗ und Gesellenprüfung bei Einberufung zum Arbeits⸗ oder Wehr⸗ dienst. Eefan des Arbeitsverhältnisses zwecks Aufnahme einer Tätigkeit als Schulhelferin in den eingegliederten Ostgebieten. Postverkehr der Ostarbeiter; hier: Auflieferung bei den Post⸗ ämtern. Entwesungs⸗ bzw. Entlausungsmaßnahmen, insbeson⸗ dere beim Einsatz ausländischer Arbeitskräfte. Schon⸗ (Diät⸗) Kost und Zusatzverpflegung für Kriegsgefangene im Heimat⸗ kriegsgebiet. Ausländische Arbeitskräfte; hier: Verwaltungs⸗ gebühren für die Ausstellung von Zweitschriften der Genehmi⸗ gungsscheine (Beschäftigungsgenehmigung), Arbeitskarten, Grün⸗ und Grauzettel sowie Befreiungsscheine. Nichtbeachtung der Durchlaßscheinpflicht im Verkehr mit dem Generalgouvernement durch beurlaubte fremdvölkische Arbeitskräfte. Lohnüberwei⸗ sung slowakischer Arbeiter. Sofortmaßnahmen bei Bomben⸗ und Brandschäden; hier: Einschaltung der gemeinnützigen Woh⸗

nungsunternehmen bei der Erfassung und Beseitigung der Schäden. Maßnahmen zur Beseitigung von Bombenschäden und Anordnung 31 des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft. Abgrenzung der Zuständigkeit des Bau⸗ stoffkontingents des Reichswohrrungskommissars. Bescheide, Urteile: Ausstattungsbeihilfe für Hausgehilfinnen in kinder⸗ reichen Haushaltungen; hier: Anrechnungsfähige Tätigkeiten. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik. Gesete⸗ Verordnungen, Erlasse: Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft. Vom 25. Februar 1943. Betr.: Abschluß von Unfallversicherungen für deutsche Gefolgschaftsmitglieder. Betr.: Urlaubsregelung für gemeind⸗ liche Pflichtarbeiter. Entschädigung an auswärts beschäftigte Arbeitskräfte für mitzubringende Bettwäsche. Betr.: Beur⸗ laubung von polnischen Beschäftigten. Personalnachrichten.

Wirtschaftsteil

Steuerpolitik, und Steuerfragen im Krieg

Der vom 8. bis 19. März SSe gehnhas XVII. Steuervortrags⸗ zyklus der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin wurde mit einer Ansprache des Präsidenten der Kammer, Staatsrat Rein⸗ hart, eröffnet, in der er sich über das Thema „Steuerpolitik im totalen Krieg“ ausließ. Er ging aus von dem grundsätzlichen Unterschied der Kriegsfinanzierung gegenüber 1914/18 und der daraus sich ergebenden Bedeutung des Steueraufkommens, das aber nicht nur als fiskalisches Mittel, sondern auch zur Ab⸗ schöpfung überschüssiger Kaufkraft und damit zur Aufrechterhal⸗ tung des Geldwertes dient. Staatsrat Reinhart sprach dann weiter über die vom Reichswirtschaftsminister kürzlich angekündigte neue Phase der Steuerpolitik und streifte die hierbei sich er⸗ gebenden Möglichkeiten, sowie die Probleme der Steuerverein⸗ ag zu deren Lösung die laufende Unterrichtung der Steuer⸗ zahler auch im totalen rieg nicht entbehrt werden kann.

Im Anschluß daran behandelte Ministerialdirigent Dr. Hauß⸗ mann vom Reichsfinanzministerium die Steuererklärungen für Einkommen⸗, Körperschaft⸗ und Gewerbesteuer. Er wies ein⸗ leitend darauf hin, daß die Erklärungen in diesem Jahr spätestens am 31. März abgegeben werden müssen, wenn nicht das Finanz⸗ amt auf besonderen Antrag eine Verlängerung der Abgabefrist bewilligt. Die Hauptausführungen waren aktuelle Einzelfragen auf dem Gebiet der Einkommen⸗ und Körperschaftsteuer gewidmet, die für die steuerliche Festsetzung des Einkommens des Jahres 1942 Bedeutung haben. Hervorzuheben sind daraus die steuerliche Be⸗ wertung der Forderungen gegen Firmen im feindlichen Ausland, die Bilanzierung des Geschäftswertes, die steuerliche Behandlung der Gewinnabführungsbeträge 1941 und der Umlage der gewerb⸗ lichen Wirtschaft zur Bewirtschaftung von Ein⸗ und Ausfuhr⸗ waren (Ausgleichsumlage). Weitere Ausführungen betrafen die Auswirkungen des Fortfalls der Bürgersteuer und Fragen der Haushaltsbesteuerung, insbesondere der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Abschließend schilderte der Vortragende die Billig⸗ keitsmaßnahmen, die aus Anlaß der Einführung und der Er⸗ höhung des Kriegszuschlages zur Körperschaftssteuer für Grenz⸗ fälle getroffen worden sind. 38 .

88 8 8

8 8 Gutes Februargeschäft am deutschen Rauchwarenmarkt

Der deutsche Rauchwarenmarkt konnte sich auch im zweiten Monat des neuen Jahres eines guten ausländischen Besuches er⸗ freuen. Das Verkaufsgeschäft wurde in der Hauptsache vom Enportsektor getragen, da neben den kriegswichtigen Lieferungen 11 den Heeresbedarf die deutsche Nachfrage nur in bescheidenem

mfange Berücksichtigung finden konnte. So konnte der Rauch⸗ warengroßhandel Silberfüchse und Persianer aus deutschen Zuchten an den Inlandsmarkt abgeben. Von den ausländischen Abnehmerländern waren es besonders Schweden und Finnland, die gute Aufträge an den Brühl erteilten. Unter den Süstost⸗ ländern traten Rumänien, Bulgarien und Kroatien, ferner Ungarn als namhafte Auftraggeber hervor; aber auch von den übrigen kontinental⸗europäischen Wirtschaften traten mit wenigen Ausnahmen alle Länder wieder als Kunden auf, die sich seit mehr als Jahresfrist Leipzig als Einkaufszentvale gewählt haben.

Die Auslandsnachfrage verbreitete sich auf alle im Angebot des deutschen Rauchwarengroßhandels liegenden Waren. An der Spitze standen wieder gelockte Artikel, insbesondere Persianer, worin hauptsächlich Ungarn, Rumänien und Kroatien größeren Bedarf deckten. In Leipzig waren weiter gut gefragt Edelfüchse, unter ihnen Silber⸗, Blau⸗ und Platinfüchser Naturelle und ge⸗ färbte Rotfüchse wurden vornehmlich für Mantelzwecke verlangt. fnch in Maulwurf⸗ und Zickelfellen bot das Februargeschäft Be⸗ riedigung. 1

Wie verlautet, werden am Brühl wieder neue Ankünfte von frischer Ware aus dem Ausland erwartet. So ist mit der baldigen Ankunft voͤn finnischen Feh und Füchsen zu rechnen. Für März ist das Eintreffen von weiteren Partien norwegischer Silberfüchse auf Grund des deutsch⸗norwegischen Lieferabkommens für 1942/43 zu erwarten, so daß dann nur noch ein Drittel der Kontvaktfüchse neuer Ernte aussteht. Auch die Deutsche Rauchwaren Gesellschaft m. b. H. (Leipzig) als Erfassungsgesellschaft für den Osten rechnet mit neuen Ankünften. Weiter sind größere Lieferungen in Roh⸗ kanin von Frankreich zu erwarten. In diesem Zusammenhang sei davauf hingewiesen, daß auch die Ernte in deutschen Kanin stärker als vor einem Jahre ausfallen wird, was als Erfolg der planmäßig betriebenen Werbung zur Haltung von Kaninchen gewertet werden darf. Die Ablieferungen in deutschen Silber⸗ und Blaufüchsen sowie von Nerzen und Sumpfbibern (Nutria) verlaufen gleichfalls recht zufriedenstellend, so daß die Lager des Rauchwarengroßhandels fast laufend mit neuer Ware gespeist werden können.

In der Rauchwaren⸗Veredelungsindustrie waren keine An⸗ eichen für ein Nachlassen des Auftragseingangs zu verspüren. Die Zurichtereien und Färbereien arbeiten auf vollen Touren

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Sparsame Dampfverwendung in mittleren und

Im Einvernehmen mit dem Leiter der Bezirksenergiestelle der Wirtschastskammer Berlin⸗Brandenburg veranstaltet die Ar⸗ beitsgemeinschaft deutscher Kraft⸗ und Wärmeingenieure (ASDK) des VDIJ im NSBDT eine Arbeitstagung „Sparsame Dampf⸗ verwendung in mittleren und kleinen Anlagen“. Sie findet statt am Mittwoch, dem 17. März d. J. von 14 bis 18 Uhr im Großen Fergen⸗ des Langenbeck⸗Virchow⸗Hauses, Berlin NW 7, Luisen⸗ - 58/59. 5 b

rfahrungsgemäß haben sich die Bestrebungen zum Einsparen von Kohle in Industriebetrieben a Shzas. . auf den Dampfkesselbetrieb erstveckt. Damit sind beachtliche Erfolge er⸗ zielt worden. Sie würden sich noch erheblich vergrößern lassen, wenn auch der sparsamen Dampfverwendung in Zukunft noch mehr Aufmerksamkeit als bisher gewidmet würde. Denn es liegt auf der Hand, daß sich eine Bvennstoffeinsparung im Kesselhaus von 5 oder 10 % nicht voll auswirken kann, wenn auf der anderen Seite bei der Dampfverwendung Verluste von 20 und 30 % be⸗

stehen. 8

8 der vorgenannten Arbeitstagung ist es daher, Mittel und Wege zu zeigen, auf denen derartige Verluste vermieden werden können. An Vorträgen sind vorgesehen: Dipl.⸗Ing. W. Dürhammer, Berlin: „Neuzeitlicher Wärmeschutz von Rohr⸗ leitungen und Apparaten“; Dipl⸗Ing W. Böhm, Berlin: „Dampfersparnis im Maschinenbetrieb“; Direktor H. Leppin

VDJ., Eberswalde: Eee beim Heizen und Lüften“; Ing. H. Kaldenhoff UBDJ., Berlin: „Ordnungsmäßige Kondensat⸗ wirtschaft“.

ischa⸗ den Zuhörern Gelegenheit gegeben ist, sich über Neue⸗ rungen an wärmetechnischen Apparaten und Geräten sowie über Liefermöglichkeiten von dampf⸗ und wärmesparenden Einrich⸗ tungen zu unterrichten, ist mit der Tagung eine Ausstellung der⸗ artiger Srpenghs namhafter Firmen verbunden. Teilnehmer⸗ karten sind zum Stückpreis von 2,50 Rℳ von der Geschäftsstelle des Bezirksverbandes Berlin des Vereines deutscher Ingenieure im NSBDT., Berlin NW 7, Hermann⸗Göring⸗Str. 27, zu be⸗ Der Getreideanbau in Europa

Rom, 8. März. In den letzten fünf Vorkriegsjahren waren, wie aus einer Veröffentlichung des Internationalen Landwirt⸗ schafts⸗Institut hervorgeht, in Europa ausschließlich der Sowjet⸗ union, insgesamt 89 Mill. ha, d. s. etwas weniger als 20 % der Bodenfläche Europas und rund drei Fünftel des bebaubaren Landes, mit Getreide bestellt. Die Anbauverhältnisse entsprachen im Ser den Verhältnissen in den fünf Jahren vor dem ersten Weltkrieg. Es läßt sich Unesene line Verschiebung in den einzelnen Ländergruppen Europas feststellen. Während in Nord⸗ und Mitteleuropa der Getreideanbau der Bodenfläche noch um 9 % zurückging, nahm er in den südeuropäischen Ländern um 12 % zu. Ferner ist im allgemeinen eine Zunahme der mit Weizen und

kais bestellten Anbauflächen und ein beträchtlicher Rückgang der mit Roggen und Hafer bebauten Flächen festzustellen.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 9. März auf 74,00 Rℳ (am 8. März auf 74,00 R. ℳ) für 100 kg. 8

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung 9. März 8. März Geld Brief Geld Brief

5 8

Aegypten (Alexandrien und Kairo) . 1 ägypt. Pfund Afghanistan (Kabul) 100 Afghani 18,79 18,83 18,79 18,83 Argentinien (Buenos Aires) . 1 Pap.⸗Pes. 0,588 0,592 —0,588 0,592 Australien (Sidney) 1 austr. Pfund Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 39,96 40,04 939,96 40,04 Brasilien (Rio de Janeiro) . 1 Cruzeiro

Britisch⸗Indien (Bombah⸗Cal⸗ 8 100 Rupien

cutta) . Bulgarien (Sofia) 100 Lewa 3,047 5 3,047 3,053 Dänemark (Kopenhagen) 100 Kronen 52,15 52,15 52,25 England (London).. 1 engl. Pfund Finnland (Helsinki)) 1100 finn. 5,06 5,06 5,07 Frankreich (Paris 100 Frs. Griechenland (Athen) 100 Drachmen 1,668 2 1,668 1,672 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ Hant).... 100 Gulden 1132,70 132,70 132,70 Fran (Teheran) 100 Rials 14,59 14,59 14,61 Island (Reykjavi²ka 100 isl. Kr. 38,42 38,42 38,50 Italien (Rom und Mailand) . 100 Lire 13,14 13,14 13,16 Japan (Tokio und Kobe) 1 Yen 0,585 5 0,585 0,587 Kanada (Montreal) 1 kanad. Dollar Kroatien (Agram) . 100 Kuna 4,995 . 4,995 5,005 Neuseeland (Wellington)) 1 neuseel. Pfd. Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,76 56 76 56,88 Portugal (Lissabon)) 100 Escudo 10,19 10,19 10,21 Rumänien (Bukarest) 100 Lei

100 Kronen 59,46 59,48 59,58

1 100 Frs. 57,89 57,89 58,01 Serbien (Belgrad) 100 serb. Dinar 4,995 4,995 5,005 Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. 8,591 8,591 8,609 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 23,565 505 23,565 23,605 Südafrikanische Union (Pretoria

1 füdafr. Pfd.

und Johannisburg) sa 1 türk. Pfund 1,978 1,978 1,982 100 Peugö

Türkei (Istanbul) 1 Goldpeso 1,199 1,199 1,201

.Sg (Stockholm u. Göte⸗

Basel und 8

Ungarn (Budapest)

Uruguay (Montevideo)

Verein. Staaten von Amerika (New York)).

1 Dollar s

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Geld Brief England, Aegypten, Südafrikanische unionV.. 9,89 ; 6 Frankreich hheägpeiss s Mee⸗ 4,995 5,005 Australien, NeuseelaaudV.. ö 7,912 7,928 Britisch⸗Indien. . EIn 74,18 74,7 Fangb 112121523 EEö““ 2,098 Vereinigte Staaten von Ameria . 2,498 Brasilien . 8 0,130

Ausländische Geldsorten und Banknoten

9. März Geld Brief

Sovereigns EEa Notiz 20,38 20,46 20⸗Francs⸗Stücket ... v für 16,168 16,22 Hold⸗Bollars .. ..... A 1 Stüch 4,185 4,205 S“ 1 ägypt. Pfd. 4,39 Amerikanische: 1000 5 Dollar Velhc: 8 6 2 und 1 Dollar 1 Dollar 1 Pap.⸗Peso 0,44 0,46 1 austr. Pfd. 2,44 2,46 100 Belgas 39,92 40,08 1 Cruzeiro 0,08 0,09 100 Rupien 22,95 23,05

100 Lewa 3,07 3,09 10 Kr. und darunter 100 5— 52,10 52,30 Englische: 10 2 und darunter. 1 engl. Pfd. innisce. 100 finn. 5,055 5,075 ranzösische 100 Frs. 4,99 5,01 olländische 100 Gulden 132,70 132,70 talienische: große. 100 Lire 1 10 Lire . 100 Lire 13,12 13,18 Kanadische 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 Kroatische 100 Kuna 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,89 57,11 ea wrn 1000 Lei und 5 IRö. S I. . 100 Lei 1 Schwedische: große 100 Kronen hü-g 50 Kronen und darunter . 100 Kronen 59,40 59,64 Schweizer: grospfe. ö100 Frs. 57,83 58,07 5 .. und darunter 100 Frs. 57,83 58,07 erbische 100 serb. Di 4 5 Slowakische: 20 Kronen und ʒ Peer be Kot 1 darunter 100 siow. Kr. 8,58 8,62 ehsssfgenüsche Union 8 südafr. Pfd. 4,39 4,41 ische türk. Pfund 8 Ungarische: 100 Pengö und ee 8 darunter,,y 1100 Pengö 60,78

☛ænn*

Argentiniscehe. .

Ausftralische. ..

Belgische..

Brasilianische.. ...

Britisch⸗Indische

Bulgarische: 1000 Lewa und darunter