1943 / 60 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Erscheint an jedem Wochentag abends in einer Vollausgabe und in einer Ausgabe ohne heilage. Soweit der Deutsche Reichsanzeiger und Preußische Staatsanze iger in Gesetzen und Nechtsverordnungen als amtliches 5ö2 bezeichnet worden ist, bezieht sich das auf die Vollausgabe. Bezugsvpreis ber Vollausgabe durch die Post monatlich 2,30 zuzügli

Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich 1,90 8 Bezugspreis der Ausgabe ohne ee durch die Post monatlich 2,— 1 zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich 1,60 ℛã ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für

Nande) hervorgehoben werden sollen. Befriftete Anzeigen müssen 3 Tage

Einzelne Nummern kosten 30 , einzelne Beilagen 10 . Einzelnummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Anzeigenpreis für den Raum einer iaige altenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 einer dreigespaltenen 92 mm breiten n 1,85 . Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 8W 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig bruckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettbruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstr. 32.

Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33

Inhalt des amtlichen Teiles

Deutsches Reich.

Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Reichenberg über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Ergänzende Anordnung zur Anordnung H 10 b. der Reichs⸗ sells für Kohle vom 13. Januar 1943 über die Regelung der Hausbrandversorgung im Kohlenwirtschaftsjahr 1943/44. Vom 8. März 1943. 1

Aenderung der Bestimmungen vom 22. März 1938/11. Ok⸗ tober 1939 über die Förderung von Kleingärten. Vom 5. März 1943.

Anordnung E III der Reichsstelle Eisen und Metalle (Ver⸗ wendungsverbot für Eisen und Stahl und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl). Vom 5. März 1943.

Anordnung III/43 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über das Verbot der Herstellung bestimmter Gegenstände vom 11. März 1943.

Berichtigung der Anordnung Nr. 115 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über die Typenvereinheit⸗ lichung von Hubwagen und Staplern, in Nr. 50.

Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I, Nr. 25 und Teil II Schlußnummer.

Totaler Krieg heißt totaler Einsatz. Kleine Unterlassungen Vieler summieren sich zu kriegswirtschaftlich wichtigen Werten.

Für die meisten Bezieher des Reichs⸗ und Staatsanzeigers genügt die gekürzte Ausgabe ohne Zentralhandelsregister⸗ beilage. Noch immer haben es jedoch nicht wenige versäumt, diese Ausgabe zu wählen. Ihnen bietet sich die Möglichkeit, den Uebergang von der Vollausgabe zur gekürzten Ausgabe (Preis monatlich R.ℳ 2,— ohne Zustellgebühr) anläßlich der demnächst beginnenden Einziehung der Bezugsgebühren für April beim Postzusteller zu beantragen.

Wer Papier, elektrische Energie und Arbeitskraft sparen hilft, trägt zum Endsieg beil

Bekanntmachung

aAuf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VBO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudeten⸗ deutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 RGBl. I S. 911 in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen 1. des Heinrich Israel Freiberger, geb. 2. 12. 1881 zu Warwaschau, 8 der Emilie Sara Fink geb. Freiberger, geb. 8. 4. 1885 zu Warwaschau, beide früher wohnhaft gewesen in Reichenberg, Breitegasse 8, des Richard Israel Hutter, geb. 14. 1. 1892 zu Neu⸗ mark, früher wohnhaft gewesen in Soborten Nr. 45, das Nachlaßvermögen nach der Jüdin Ida Sara Bruml, geb. Abeles, geb. 15. 9. 1865 zu Schwarzkosteletz, früher wohnhaft gewesen in Teplitz⸗Schönau, verstorben i Prag XII, Podol Klaudiengrund 302, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Reichenberg, den 10. März 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.

Schröder.

88 Ergänzende Anordnung zur Anordnung H 10 b der Reichsstelle für Kohle vom 13. Januar 1943 über die Regelung der Hausbrandversorgung im Kohlenwirtschafts⸗

““ jahr 1943/44 1““ svLom 8. März 194d33

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗

indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1

Die Anordnung H 10 b der Reichsstelle für Kohle über die Regelung der Hausbrandversorgung im Kohlenwirtschafts⸗ jahr 1943/1944 vom 13. 1. 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 20 vom 26. 1. 1943) gilt mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im

6“

Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains. § 2 Diese Anordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft.

*

Verwendungsbeschränkung für Abflußrohre aus Eisen, Stahl

Berlin, den 8. März 1943. Der Reichsbeauftragte für Kohle. q6666A11XA““

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Aenderung Bestimmungen vom 22. März 1938/11. Oktober die Förderung von Kleingärten Auf Grund der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 Vierter Teil Kapitel II (RGBl. I S. 537, 551) §§ 21, 22 —, der Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 (RGBl. I S. 233), des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über das Siedlungs⸗ und Wohnungswesen vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1225) und des Dritten Erlasses des Führers über den deutschen Wohnungsbau vom 23. Oktober 1942 (RGBl. I S. 623) wird folgendes bestimmt:

1

Die Nrnu. 13 und 14 der Bestimmungen vom 22. März 1938/11. Oktober 1939 über die Förderung von Kleingärten erhalten folgende Fassung:

„13. (1) Für neue Kleingarten⸗Daueranlagen können je Klein⸗ garten folgende Reichsdarlehen gewährt werden:

a) für den Erwerb von Land aus Privatbesitz bis zu 300 Rℳ, bei höheren Erwerbspreisen auch darüber hinaus bis zu 70 v. H. der tatsächlich entstehenden Kosten; Beträge, die früheren Nutzungsberechtigten

aals Entschädigung zu zahlen sind, sind hierbei den kErwerbskosten zuzurechnen;

b) für die Herrichtung und Einrichtung der Einzel⸗

Färten bis zu 550 Rℳ mit der Maßgabe, daß füt den Laubenbau bis zu 300 ℛℳ, für die übrigen Kosten bis zu 250 Eℳ vorgesehen werden dürfen. (2) Die Darlehen für den Landerwerb werden auch bei der Beschaffung von Ersatzland aus Privathand für gekündigte Kleingärten (Verordnung über Kündigungs⸗ schutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23. Mai 1942 RGBl. I S. 343 Abschnitt I § 1 Abs. 2 Buchst. d und e) unter der Voraussetzung zur Verfügung gestellt, daß die Stelle, welche die Kündigung der Kleins gärtner für eine dringend notwendige Maßnahme ver⸗ anlaßt, 20 v. H. der Erwerbskosten als Zuschuß bereitstellt und der Verfahrensträger (Nr. 15) den Restbetrag aus eigenen Mitteln deckt. Soweit das Kleingartenland für Wohnungsbauten in Anspruch genommen wird, welche

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2 MRKeeiichsbankgirokonto Berlin, Kontv Nr. 1/1913 März, abends Reccebagcsicgteswnde ge nnn182 1943 —————————⸗⸗⸗——-——————C—C—C—C—C—C—C—C—C—CB—C—C—BB—’’’C—C—C—C—C—C—C—C— ———õ—x

lichen Mitteln auf Grund der Bestimmungen oder Weisungen des ö“ gefördert werden, sind die Bauträger von der Verpflichtung, einen Fescn für die Ersatzlandbeschaffung zu gewähren, be⸗ reit. Dafür kann das Reichsdarlehn auf 90 v. H. der Erwerbskosten erhöht werden.

(3) Wird bereits kleingärtnerisch bewirtschaftetes Pri⸗ vatland, das bisher für eine andere Zweckbestimmung vorgesehen oder über dessen endgültige Zweckbestimmung noch nicht entschieden gewesen ist, durch die städtebau⸗ lichen Pläne der Gemeinde (Flächennutzungs⸗ oder Wirt⸗ schaftsplan, Bebauungsplan usw.) zur kleingärtnerischen Nutzung bestimmt, so kann dem Verfahrensträger (Nr. 15) für den Erwerb des Landes ebenfalls ein Reichsdarlehn bis zu der im Abs. 1 unter a angegebenen Höhe gewährt zu der im Abs. 1 unter a angegebenen Höhe gewährt werden; ein Darlehn zur Herrichtung und Einrichtung der Einzelgärten bis zu der im Abs. 1 unter b ange⸗ gebenen Höhe darf jedoch nur in dem Falle zugebilligt werden, in dem die etwa erforderliche Umwandlung der Anlage tatsächlich und kostenmäßig einer Neuanlage gleichkommt.

(4) Gemeinden, die kleingärtnerisch genutzte Grundstücke veräußern, erhalten Reichsdarlehen zum Landerwerb erst dann, wenn sie den bei der Veräußerung erzielten Erlös für den Erwerb von Kleingartenland und für Auslagen verwendet haben, durch die das Land zur Daueranlage ausgestaltet wird.

(5) Die Darlehen für die Herrichtung von Kleingarten⸗ anlagen sind zu versagen oder in entsprechend geringerer Höhe zuzusprechen, soweit die Bewerber aus eigenem Vermögen die entstehenden Kosten decken können.

.Die Reichsdarlehen sind unverzinslich; sie sind in spä⸗ testens 30 Jahren zu tilgen. Die Tilgung beginnt am 1. Oktober d's auf den Abschluß des Darlehnsvertrages folgenden Jahres. Die Tilgungsbeträge sind von den Darlehnsnehmern halbjährlich nachträglich am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu entrichten. Die erste Zahlung hat in der Höhe zu erfolgen, daß die Schuld in den folgenden 29 % Jahren in gleichbleibenden, auf volle Reichsmark abgerundeten Beträgen getilgt werden kann. Der gesamte ungetilgte Restbetrag des Reichsdarlehns ist vorzeitig zurückzuzahlen, soweit das Land für einen an⸗

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deren Zweck verwendet werden soll.“ 8 2

2 1““

Diese Aenderung tritt am Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt zunächst für die Dauer des Krieges.

Berlin, den 5. März 1943. 8 Der Reichswohnungskommissar. In Vertretung: Dr. Wagner.

unter Einschaltung zugelassener Bauträger aus öffent⸗

der Reichsstelle Eisen und Metalle Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

I. Verwendungsverbot für Eisen und Stahl zur Herstellung bestimmter Gegenstände Verwendungsverbot für Eisen⸗ und Stahlmaterial (1) Die Verwendung von Eisen und Stahl jeder Art als alleiniger oder wesentlicher Werkstoff zur Herstellung der in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände ist verboten. (2) Soweit die Anlage 1 nicht besondere Bestimmungen über die Abgrenzung des Verbotes enthält, ist es zulässig, zur Herstellung von Gegenständen, die im wesentlichen aus anderen Werkstoffen als Eisen und Stahl bestehen, unent⸗ behrliche Teile, wie z. B. Zweckbeschläge, Nägel, Schrauben, Haken, Stifte, Klammern, Eckbleche, Federn oder Be⸗ wehrungseisen, aus Eisen und Stahl zu verwenden.

II. Verwendungsbeschränkung für bestimmte Gegenstände .“ laaus Eisen und Stahl

8

und Eisenbeton

(1) Die Verwendung von Rohren aus Eisen, Stahl oder Eisenbeton für die in der Anlage 2 aufgeführten Zwecke ist verboten.

2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Instand⸗ setzung von Teilen bereits vorhandener Leitungen aus Eisen,

Temper⸗ oder Stahlguß, deren Einzelgewicht 10 kg nicht übersteigt,

Die Ausnahme zu b gilt nicht für Antriebsmotoren oder

Stahl oder Eisenbeton. Die Verwendung gußeiserner Ab⸗

Zusar Aggregate dergl.).

11“

Anordnung E II 1 eerwendungsverbot für Eisen und Stahl und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl) Vom 5. März 1943

flußrohre ist jedoch nur dann zugelassen, wenn die instand⸗ zusetzenden Teile aus Gußeisen 88 g 3

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Verwendungsbeschränkung für Gegenstände aus Eisen und Stahl zur Herstellung von Backöfen

(1) Die Verwendung der in der Anlage 3 a aufgeführten Gegenstände aus Eisen und Stahl jeder Art und der in der Anlage 3 b aufgeführten Gegenstände aus Grau⸗, Temper⸗ oder Stahlguß zur Herstellung von Backöfen aller Heizsysteme für Bäckereien und Konditoreien ist verboten.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für

Backöfen auf Seefahrzeugen, fahrbare Heeresbacköfen, 8 mechanisch bewegte Backöfen (automatische Oefen).

(3) Der Einbau von Mundtüren über 600 mm lichte Weite und von Rostfeuerungen aus Eisen und Stahl in Backöfen aller Heizsysteme für Bäckereien und Konditoreien ist verboten.

§ 4

Verwendungsbeschränkung für Ständer und Sockel aus Grau⸗,

Temper⸗ oder Stahlguß für Maschinen und Apparate Es ist verboten, Ständer und Sockel aus Grau⸗, Temper⸗

oder Stahlguß, die zur Aufnahme von Maschinen oder Appa⸗ raten bestimmt sind, bei der Herstellung von Maschinen oder Apparaten zu verwenden oder nachträglich mit diesen oder deren Teilen zu verbinden.

Ausgenommen sind Ständer und Sockel aus Grau⸗,

b) in denen sich Getriebeteile oder Aggregate befinden, oder an denen Getriebeteile oder

Aggregate ange⸗ bracht sind. 8e 8

d

Kühlpumpen che