1943 / 69 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Bekanntmachung ““

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RSBl. I. S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RSBl. I S. 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 1 903⁄¼42 5400 MBliV. vom 22. Juli 1942 S. 1481 über die Aenderung der Zu⸗ bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in

erlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über

die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichs⸗ einden vom 29. Mai 1941 RGBl I S. 303 wird das inländische bzw. hinterlassene Vermögen der nachstehenden

Personen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:

1. Vortrefflich, Lilly Sara, geb. am 19. 10. 1898 in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Wilmersdorf, Nestorstr. 54 bei Grünfeld,

Vortrefflich, Hilde Sara, geb. am 13. 6. 1907 in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Wilmersdorf, Nestorstr. 54 bei Grünfeld, .

Rybier, Aron Ifrael, geb. am 25. 4. 1901 in War⸗ schau, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W 30, Rosen⸗ heimer Str. 27 bei Blumenfeld. .“

Berlin, den 19. März 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.

J. V.: Dr. Venter.

Bekanntmachung Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I S. 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des

Innern vom 14. Juli 1942 I 903⁄42 5400 MBliV.

vom 22. Juli 1942 S. 1481 über die Aenderung der Zu⸗ tändigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über

2 * 1 die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichs⸗

einden vom 29. Mai 1941 RGBl. I S. 303 wird das

ünden geme Vermögen der nachstehenden Personen zugunsten

des Deutschen Reiches eingezogen:

1. Bradt, Frieda Sara, geb. Simion, geb. am 5. 6. 1883

in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W 35, Potsdamer Str. 66, Brenner, Franzes Sara, geb. am 15. 2. 1891 in Leipzig, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W 30, Rosen⸗ Str. 27 bei Magud,

Leibholz, Gertrud Sara, geb. Leibke, geb⸗ am 13. 7. 1894 in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Char⸗ lottenburg, Marburger Str. 13, 1

Kains, Manfred Israel, geb. am 16. 9. 1884 in Königs⸗ hütte, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Tempelhof, 22, G

Lewin, Dora Sara, geb. am 13. 12. 1879 in Brom⸗ berg, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin, Kurfürsten⸗ damm 182/183,

ahnke, Lisa Sara, geb. Wadowski, geb. am 23. 5. 897 in Petrikau, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin N 20, Prinzenallee 25/26,

riedländer, Franziska Sara, geb. Moses, geb. am 2 1855 in Glogau, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin N 24, Auguststr. 14/15,

Jacoby, Edith Sara, geb. Jacobsohn, geb. am 16. 2. V

1884 in Königsberg (Pr), zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Schöneberg, Schwäbische Str. 14. Berlin, den 19. März 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V. Dr. Benter

Bekanntmachung Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der BO. über die Ein⸗ jehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den udetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 RGBl. I S. 911 in Verbindung mit den Erlassen des Reichs⸗ ministers des Innern vom 12. Juli 1939 Ia 1594/39/ 3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte

bewegliche und unbewegliche Vermögen

1. des Ernst Israel Saar, geb. 10. 9. 1901 zu Gablonz

a. N., und dessen Ehefrau Josefine Sara geb. 8 geb. 2. 9. 1906 zu Prag, beide früher wohnhaft gewesen in Gablonz a. N.,

.des Heinrich Israel Basch, geb. 23. 12. 1876 82 Polnaz

Deutsch⸗Brod, und dessen Ehefrau Stefanie Sara geb. Beer, geb. 15. 11. 1883 zu Prerau, beide früher wohn⸗ haft gewesen in Warnsdorf,

des Erwin Israel Weinfeld, geb. 5. 4. 1887 zu So⸗ borten, früher wohnhaft gewesen in Teplitz⸗Schönau, des Otto Israel Weinfeld, geb. 10. 6. 1885 zu So⸗ borten, früher wohnhaft gewesen in Wien,

des Dr. Berthold Israel Konirsch, geb. 2. 8. 1889 zu Komotau, früher wohnhaft gewesen in Tetschen,

des Wilhelm Ifrael Kantor, geb. 6. 9. 1914 in St. Nikolaus, früher wohnhaft gewesen in Theresienstadt, und das⸗ Nachlaßvermögen nach dem Juden Alois Israel Fischer, geb. 28. 8. 1857 zu Steinpeinitz, verstorben am 9. 11. 1919 zu Leitmeritz,

das Nachlaßvermögen nach dem Juden Viktor Ifrael Löwit, geb. 27. 2. 1883 zu Schatzlar, früher wohnhaft gewesen in Trautenau, 1“”

hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 19. März 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.

Nachtrag 1 zur Anordnung I,/43*) der Reichsstelle für Papier (Herstellung von Papierwaren und Druck⸗Erzengnissen) Vom 20. März 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (7GBl. I S. 680) in

Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1 Herstellungsbeschränkung für Papierwaren und Druch⸗ Erzeugnisse

(1) Es ist verboten, andere als die in der Anlage auf⸗ geführten Papierwaren und Druck⸗Erzeugnisse herzustellen.

(2) Auch soweit die Herstellung von Papierwaren und Druck⸗Erzeugnissen nach Abs. 1 zulässig ist, gelten § 14 (Ver⸗ mahah. und § 16 (Genehmigungspflicht für die Herstellung von Druck⸗Erzeugnissen) der Anordnung 1/43 vom 18. Dezember 1942 *) sowie die Vorschriften der Anord⸗ nung I1/43 vom 18. Dezember 1942 *).

Außerkrafttreten der Herstellungsverboree § 25 Ziff. a der Anordnung I1/43 vom 18. Dezembe 1942 *) sowie die Anlage 7 Ziff. I zur Anordnung II/43 treten

außer Kraft. Ausnahmen (1) Die Reichsstelle kann in besonders begründeten Einzel⸗ süchen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Nachtrags ulassen. - Sh nachstehend bezeichneten Stellen werden ermächtigt, im Namen und im Auftrag der Reichsstelle Ausnahmen für folgende Waren zuzulassen: a) für Papierwaren: Die Wirtschaftsgruppe Papierverarbeitung Berlin W 30, Nollendorfplatz 1, die die Befugnis zur Genehmigung von Ausnahmen an fol⸗ ende Fachgruppen übertragen kann: Papier verarbeitende Industrie, Berlin W 30, Nollendorfplatz 1, Fachgruppe Pappen verarbeitende Industrie, Berlin W 30, b 1, Fachgruppe Industrielle Buchbinderei, Berlin W 35, Pots⸗ damer Str. 72, Fachgruppe Papierveredlung und Tapetenherstellung, Berlin⸗ Charlottenburg 2, Bismarckstr. 107;

b) für Druck⸗Erzeugnisse: Die Wirtschaftsgruppe Druck, Berlin W 9, Köthener Str. 33, (3) Soweit Papier, Karton und Pappe aus der Sonder⸗ menge der Wehrmacht (Bekanntmachung Nr. 2 zur Anord⸗ nung I/43) *) zugeteilt wird, wird das Oberkommando der Wehrmacht, Wehrwirtschafts⸗ und Rüstungsamt, Rohstoff⸗ abteilung Berlin W 62, Kurfürstenstr. 62—69, ermächtigt, Ausnahmen vo den Vorschriften dieses Nachtrags zuzulassen.

Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Nachtrags werden nach den §§ 10 und 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr f 8

Dieser Nachtrag tritt am 1. April 1943 in Kraft; er gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung I“ im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Ge⸗ bieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 20. März 1943.

Der Reichsbeauftragte für Papier. Dr. Grass. 9 9 8

*) (Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preu Staatsanzeiger Nr. 300 vom 22. Dezember 1942.)

v“X“ zum Nachtrag 1 zur Anordnung II/43 Abziehbilder für die Wehrmacht; Additions⸗, Buchungs⸗ und

Kassenrollen; Apothekerkapseln; Bahnkisten für Bahn⸗ und Postversand (s. u. „Packungen“); Banknoten; Bekanntmachun⸗

V gen, Aufrufe; Betriebsordnungen; Bindearbeiten für Wehr⸗

macht; Briefbogen; Briefordner, Schnellhefter, Registratur⸗ mappen; Briefpapier; Briefumschläge; Broschüren, soweit durch die Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels zuge⸗ lassen; Buchbinderische Mappen, soweit von der Fachgruppe eindustrielle Buchbinderei genehmigt; Buchungsmittel für Jurchschreibebuch Ah wnden; Bücher, soweit durch die Wirt⸗ schaftsstelle des deutschen Buchhandels zugelassen; Bunt⸗ und Chromopapier, außer für Ausstattungs⸗ und Dekorations⸗ zwecke; Damenbinden; Eintrittskarten; Elementhülsen; Eti⸗ ketten (Bänder, Einschläge); Etuis für optische und medizinische Instrumente sowie für Werkzeuge u. dgl.; Fahrkarten und ⸗scheine; Fahrpläne; Falt⸗ und Kurzbriefe; Faltschachteln, so⸗ weit durch die Wirtschaftsgruppe Papierverarbeitung zuge⸗ lassen; Feldpostkartons; Filmplakate; Filtrierpapier, nur für chemischen, Laboratoriums⸗ und Wehrmachtsbedarf; Fliegen⸗ fänger; Gasplane: Gas⸗Spürpapier; Geschäftsberichte; Ge⸗ schäftsbücher; Geschäftsdrucksachen; Gestanzte und geprägte Pappen, wie insbesondere Flaschenverschlüsse, Patronen⸗ pfropfen, Radiorückwände, Ringe, Scheiben, Schraubdeckel, Stopfen, soweit diese an folgende Abnehmergruppen geliefert werden: Chemische Industrie, Elektro⸗ und Radio⸗Industrie, Ernährungswirtschaft, Pharmazeutische Industrie, Rüstungs⸗ industrie, Wehrmacht; Gummierte Papiere einschl. Baum⸗ gürtelpapiere und Kleberollen; Haus⸗ und Küchengeräte ge⸗ mäß Kriegsauflageprogramm: Karteikarten; Kartonagen (s. u. „Packungen“); Kreppapier für medizinische Zwecke; Lager⸗ durchschreibebücher; Landkarten; Lebensmittelkarten; Licht⸗ pauspapier;: Membranen; Maschinenschilder; Metallpapier, außer für Ausstattungs⸗ und Dekorationszwecke; Morserollen; Munitionspackgefäße und Geräte für die Wehrmacht; Noten, soweit durch die Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels ugelassen; Notizbücher und ⸗blocks: Olpapier; Olpauspapier; a) Bahnkisten für Bahn⸗ und Postversand; b) Kartonagen; c) Sonstige Packungen, z. B. Dosen, Eimer, Füsser, Flaschen, Hülsen, Tuben, u. a. Behälter (soweit nicht erbote des Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel vor⸗ liegen); Papiersäcke; Pappkoffer; Papyrolin; Parafsinpapier;

Photoschutzpapier; Plakate, die nicht Werbezwecken dienen; (außer Ansichtskarten); Prägepapier, außer für usstattungs⸗ und Dekorationszwecke; Programme, Rollen⸗ und Einschlagpapier; Rundschreiben; Schecks; Schnittmuster;

Schreibblocks; Schuhbestandteile; Schulhefte und Zeichenlern⸗

mittel (Zeichenhefte, Zeichenblocks); Silopapier; Speisekarten; Spielkarten für die Wehrmacht; Stenogrammhefte und ⸗blocks; Tapeten für Fliegergeschädigte; Taschen⸗ und Notizkalender Din A 7, Vormerkbücher, Wochenabreißkalender Din A 6; Telegraphen⸗ und Fernschreibrollen; Textilhülsen und ⸗spulen; Tischtücher für Krankenhäuser; Todesanzeigen; Toiletten⸗ papier; Tüten und Beutel; Überzugs⸗ und Um⸗ druckpapier; Uͤrkunden⸗Velourpapier, außer für Ausstattungs⸗ und Dekorationszwecke: Verdunkelungseinrichtungen; Ver⸗ lagseinbände, soweit von der Fachgruppe Industrielle Buch⸗ binderei genehmigt; Vordrucke; Vorlagen 18 technische Zwecke; Wachspapier; Wasserdichte Packstofe. andbilder für Unterrichts⸗ und wissenschaftliche Zwecke; Wechsel; Wellpappe und Erzeugnisse aus Wellpappe; Wertkarten, Wertmarken: Wertpapiere; Zeitungen und Zeitschriften, soweit von der Reichspressekammer genehmigt; Zifferblätter; Zigarettenhüllen; Zuschnitte aus Pappe im Umfang der „Packungen“.,.“

Bekanntmachung

Die am 22. März 1943 ausgegebene Nummer 29 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Landbeschaffung für den Bau reichs⸗ eigener Lagerhallen. Vom 18. März 1943.

Fünfte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Vom 18. März 1943.

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen. Vom 18. März 19490

Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 R. ℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 3

Berlin NW 40, den 23. März 1943.

Reichsverlagsamt. J. V.: Ste

Verkehrswesen

Aenderungen im Güterabfertigungsdienst Vom 1. April ab neue Regelungen zur Eisenbahnverkehrsordnung und zu den Gütertarifen

Der totale Krieg zwingt auch auf dem Gebiet des Güter⸗ abfertigungsdienstes zu Einschränkungen der Verwaltungsarbeit, die über die bereits getroffenen innerdienstlichen maßnahmen hinausgehen. Hierzu müssen nun auch die Verkehrs⸗ treibenden ihren Beitrag leisten, und zwar durch Verzicht auf ge⸗ wisse bisher gegebene Abfertigungsformen. Die verkehrs⸗ treibende Wirtschaft wird sich 8 Gebot der Stunde um so weniger verschließen, als ihre lebenswichtigen Belange durch diese nicht berührt werden.

Mit Wirkung vom 1. April 1943 treten folgende A in Kraft: G 8

1. Barvorschüsse werden nicht mehr gewährt; ö“

2. Nachnahmen werden nur noch sür Wagenladungen zuge⸗

lassen, und zwar erst von 20 HRAℳ’an;

3. für Stückgut muß die Fracht bei der Auflieferung gezahlt

werden (Frankaturzwang);

4. das beschleunigte Eilstückgut wird aufgehoben, beschleunigtes Eilgut in Wagenladungen bleibt nach wie vor zugelassen. Die entsprechenden Aenderungen der Eisenbahnverkehrsordnung und der Gütertarife werden besonders bekanntgegeben. Weitere Auskunft erteilen die Güterabfertigungen, Reichsbahnverkehrs⸗

ämter oder die Reichsbahndirektionen.

enderungen

Postwesen

Die Einheitsgebühr im europäischen Telegraphendienst Die Wortgebühr für vollbezahlte Fensnnice Telegramme nach Albanien, Bulgarien, Finnland, Italien, Norwegen und Rumänien wird vom 1. April 1943 an auf 15 Rpf. Ia.⸗ 2 Von demselben Zeitpunkt an beträgt die Wortgebühr für Tele⸗ ramme nach Lybien und den Italienischen Inseln im Aegäischen deer 17 Rpf. Im Telegraphendienst mit Dänemark, Kroatien, den Niederlanden, der Slowakei und Ungarn wurde die euro⸗ päische Einheitsgebühr von 15 Rpf. schon bei früherer Gelegen⸗ heit eingeführt. 8 8 1 1 1 Erweiterter Telegraphendienst mit der Ukrai Der öffentliche Telegraphendienst mit der Ukraine ist auf die Orte haet 898 olontonoscha und Wassiljewitschi in der Ukraine 1ee. worden.

Aus der Verwaltung

Umfassende Ueberwachung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken

Im Führererlaß vom 28. 7. 1942 über die Einschränkung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken im Kriege ist zum Ausdruck gebracht worden, daß während desn Krichen jeder nicht unbedingt notwendige Eigentums⸗ und Besitzwechsel an lan wirtschaftlichen Grundstücken zu unterbleiben hat. Dieser Führer⸗ erlaß selbst hat zunächst keine neue Genehmigungspflicht gebracht. Seine Bestimmungen sind vielmehr in dem bereits bestehenden vSe-een eeach eeng. B. nach der Grundstücksverkehrs⸗ bekanntmachung, dem Wohnsiedlungsgeset usw. anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, daß die Prüfung nach dem Führererlaß in erster Linie vorzunehmen ist. Demzufolge unterlagen in den Gebieten, in denen für den Verkehr mit nicht erbhofgebundenem Grundbesitz lediglich die Bestimmungen der Grundstücksverkehrs⸗ bekanntmachung galten, Veräußerungen von Grundstücken, die nicht die Mindestgrenzen erreichten, keiner Prüfung im Hinblick auf den Führererlaß. Diese Lücke ist in den Monaten durch Personen, die für ihr Geld Anlagemöglichkeiten suchten, verstärkt ausgenutzt worden, so daß in n Gebieten sogar ein Ansteigen des Verkehrs mit kleinen und kleinsten landwirtschaft⸗ lichen Grundstücken zu beobachten war. Dem schiebt die am 19. März in Kraft getretene neue Verordnung zur Einschränkung des Eigentumswechsels an landwirtschaftlichen Grundstücken im Kriege vom 17. März 1943, die der Reichsminister für Er⸗ nährung und Landwirtschaft auf Grund der ihm im Führererlaß gegebenen Vollmachten im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Reichsbehörden erlassen hat einen Riegel vor. 8

Durch die Verordnung wird kein neues formelles Genehmi⸗ gungsverfahren eingeführt. Vielmehr hat die untere ere- tungsbehörde, der bereits nach der Verordnung vom 7. 7. 194 über die Preisprüfung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr sämtliche entgeltlichen Grundstücksver⸗ äußerungsverträge zur Preisprüsung vorzulegen sind, bei der⸗ artigen Verträgen über landwirtschaftliche Grundstücke zuglei zu prüfen, ob Beanstandungen im Hinblick auf den Fihrerele zu erheben sind. Ist das der Fall, so verzagt sie die Erteilung

4

der nach der Verordnung vom 7. 7. 1942 erforderlichen Unbedenk-

8

zwischen der Slowakei und

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 69 vom 24. März 1943. S. 3

lichkeitsbescheinigung. Das hat zur Folge, daß das Rechtsgeschäft nichtig ist. Soweit die unteren Negennahorbehorden bisher schon die Unbedenklichkeitsbescheinigung wegen eines Verstoßes gegen den Führererlaß versagt haben, behält es dabei nach aus⸗ drücklicher Vorschrift der Verordnung sein Bewenden. Die Wir⸗ kung dieser neuen Verordnung wird voraussichtlich ein merk.⸗ liches Nachlassen des Grundstücksverkehrs sein, da im Hinblick auf den Führererlaß vom 28. 7. 1942 nur in besonders be⸗

gründeten Fällen mit der Erteilung einer Genehmigung zu rechnen ist. Zur Durchführung dieserVerordnung ist im d. Nr. 66 vom Reichsminister für Ernährung und Pandwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern, dem Reichsarbeitsminister, dem Reichsminister der Justiz und dem Reichskommissar für die Preisbildung ein Erlaß ergangen, der das Verfahren beim Eigentumswechsel an landwirtschaftlichen Grundstücken im Kriege im einzelnen regelt.

Wirtschaftsteil

Die Neuordnung auf dem Festkraftstoffgebiet Einführung einer Festkraftstoffkarte

Durch die in Nr. 63 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußi⸗ schen Staatsanzeigers vom 17. März 1943 erschienene Anordnung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben, Reichs⸗ minister Speer, ist ein weiterer grundlegender Schritt zur Sicher⸗ stellung der Festkraftstoffversorgung getan. Die Anordnung regelt die Abgabe und den Bezug fester Kraftstoffe, die für Generatoren bestimmt sind. Dies wird auf zwei Wegen erzielt: erstens durch Neuordnung und Zulassungspflicht für den Ver⸗ teilungsapparat, zum anderen durch die Einführung der Fest⸗ kvaftstoffkarte.

Die Festkraftstoffkarte ist nun keineswegs ein Instrument der Festkraftstoffbewirtschaftung oder ⸗kontingentierung. Es ist vielmehr beabsichtigt, den von den Generatorhaltern benötigten Festkraftstoff keinen Kontingentierungsmaßnahmen zu unter⸗ werfen. Dies ist um so weniger erforderlich, als der Genera⸗ toreneinsatz auf die vorhandenen und einsatzfähigen Festkraftstoff⸗ mengen abgestimmt ist. Der Zweck der Festkvaftstoffkarte ist also, einerseits dem Generatorhalter als Ausweis seiner Bezugs⸗ berechtigung zu dienen; andererseits den Abgabestellen eine or⸗ dentliche und rechtzeitige Heranziehung der erforderlichen Fest⸗ kraftstoffmengen zu ermöglichen und in der Hauptsache eine Füß bräuchliche Verwendung des Generatorkraftstoffes zu verhüten. Durch die Festkraftstoffkarte wird weiter der Generatorhalter an eine Auslieferungsstelle gekoppelt. Diese Auslieferungsstellen haben Läger an festen Kraftstoffen, bei denen die Verbraucher ihren Bedarf mit einer Abholung für mehrere Tage oder sogar Wochen gegen Eintragung in die Festkraftstoffkarte decken können. Diese Auslieferungsstellen sind entweder reine Vertriebsstellen, die ihrerseits den Kraftstoff zugeliefert bekommen, oder aber sie bereiten auch ihrerseits selbst Kraftstoffe auf, um sie dann zu vertreiben. Der Generatorhalter wird also bei diesen Vertriebs⸗ stellen den größten Teil seines Kraftstoffbedarfs decken, d. h. seinen Festkraftstoffbedarf bis auf diejenigen Mengen, die er ei Fernfahrten unterwegs an den Festkraftstofftankstellen, die neben den Auslieferungsstellen eingesetzt werden, tanken muß.

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Er wird aber nur bei solchen Tankstellen bedient, die mindestens 50 km von dem Sitz seiner für ihn zuständigen Auslieferungs⸗ stelle entfernt sind. ie Festkraftstoffkarte berechtigt nun je nach der verwendeten Generatorart zum Bezug von teerreichen Kraft⸗ stoffen (Holz, Torf, Braunkohle) oder von teerarmen Kraftstoffen (Anthrazit, Braunkohleschwelkoks, Steinkohleschwelkoks). Je nach der Festkraftstoffart sind die Karten zunächst durch die Farbe unterschieden, dann vor allem aber durch Eintragungen, die ganz bestimmte Kraftstoffsorten zuweisen. Die Ausgabe der Festkraft⸗ stoffkarten erfolgt durch die Beauftragten der Zentralstelle für Generatoren, die auch die Zuweisung der Stammauslieferungs⸗ stellen vornehmen. Die Zulassung der Auslieferungsstellen selbst erfolgt durch die Zentralstelle für Generatoren, Berlin.

Durch diese Neuregelung ist eine wesentliche organisatorische Verbesserung hinsichtlich der Festkraftstoffbelieferung für die Genexatoren der Fahrzeuge der Wehrmacht, der Wirtschaft und der Landwirtschaft, aber auch für die Gaserzeuger der Schiff⸗ fahrt, Schienenfahrzeuge sowie für die ortsfesten und ortsbeweg⸗ lichen Generatoren erzielt. 8 diesem Wege wird es möglich, für den Generatorhalter stets bei seiner Auslieferungsstelle die für seine Gaserzeugeranlage notwendigen und erforderlichen Kraftstoffe bereit zu b. zugleich aber auch Festkraftstoffplan und Generatoreinsatz so aufeinander abzustimmen, daß auch von der Kraftstoffseite her die Generatorumstellung reibungslos er⸗ folgen bann.

Zur Einschränkung der Börsenversammlungen

Der Reichswirtschaftsminister hat angesichts des Rückgangs der Börsenumsätze angeordnet, daß vom 22. März ab auch in Berlin nur noch an drei Tagen in der Woche (Montag, Mittwoch und Freitag) Börsenversammlungen stattfinden dürfen. Die Reichsbank wird in Zukunft die von ihr zum Verkauf gestellten Geldmarktpapiere (Reichswechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen des Reichs, Mefowechselbescheinigungen und Degowechsel) und die laufenden Serien der verzinslichen Reichsschatzanweisungen und der Li⸗Anleihe auch an den börsenfreien Tagen (einschl. Sonn⸗ abend) abgeben.

Hauptversammlungskalender für die Zeit vom 29. März bis 2. April 1943

u Montag, 29. März

Berlin: Braunschweiger A.⸗G. für Industriebeteili schweig, 11 Uhr. g f Vv striebe eiligungen, Braun

8

Köln: Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Credit Bank, Köln, 11 Uhr.

Leipzig: Riebeck⸗Brauerei, Leipzig, 11 Uhr. Plauen: Tüll⸗ K Gardinen⸗Weberei, Plauen, 11 Uhr. Dienstag, 30. März ziraaris Deutsche Bergin A.⸗G. für Holzhydrolyse, Heidelberg, r. Blankenburg: Halberstadt⸗Blankenbur Eisenbahn⸗C 2 süHer aburger Eisenbahn⸗Ges., Blan grEi angüse Hanseatische Hochseefischerei, Wesermünde⸗ M., 0 München: Süddeutsche Bodencreditbank, München 12 U Triptis: Triptis A.⸗G., Triptis, 10 Uhr. 9 Dresden: Zeiß Ikon A.⸗G., Dresden, 12 Uhr. Mittwoch, 31. März 8

Berlin: Deutsche Hypothekenbank A.⸗G., Berlin, 11¾ Uhr. Berlin: Elektricitäts⸗Lieferungs⸗Gesellschaft, Berlin, 12 Uhr. Sg Kraftübertragungswerke Rheinfelden, Rheinfelden, 2 Berlin: Veltag Veltener Ofen⸗ u. Keramik, Velten, 12 Uhr. Dortmund: Dortmunder Union⸗Branerei, Dortmund, 11 Uh Köln: Farbwerke Franz Rasquin, Köln⸗Mühlheim, 12 Uhr. 111““ A.⸗G., München, 11 ¼ Uhr. insterwalde: Schipkau⸗Finsterwalder Eisenbahngef. walde, ao. HV., 10 Uhr. ö J. A. Schmalbach Blechwarenwerke, Braunschweig, 2 r. Stuttgart: Württembergische Baumwoll⸗Spinnerei Eßlingen, 11 Uhr. 8 ““ Wien: Der Anker, Allg. Versicherungs⸗A.⸗G., Wien, 11 Uhr. Wien: Nestle Wien A.⸗G., Wien, 16 Uhr. 8

Donnerstag, 1. April 8

Berlin: Allgemeine Elektricitäts⸗Gesellschaft, Berlin 10 Uhr gerx. er Elektricitäts⸗Lieferungs Gesellschaft, 45 Berlin: Mineralöl⸗ u. Asphalt⸗Werke, Hamburg, 16 Uhr Berlin: Thüringer Eiettrieiläts⸗Lieferm ee aeecs⸗ dasn. Uhr. Dresden: Dresdner Handelsbank, Dresden, 16 Uhr.

lanen: Vogtländische Tüllfabrik, Plauen, 15 Uhr.

raz: Steiermärkische Elektrizitäts⸗A.⸗G., Graz, 11 Uhr.

Freitag, 2. April Berlin: Deutsche Überseeische Bank, Berlin, 12 Uhr. eva . König Friedrich⸗August⸗Mühlenwerke, Döltzschen, b

288 Recass t Hehn Sacsenrnpan⸗ Halle, 11 ½6 Uhr.

uchen: Zwirnerei u. Nähfadenfabrik Göggingen, Göggin

b. Augsburg, 11 Uhr. gb. Wien: Magnesit Indulzrie u. Bergbau, Wien, 12 Uhr.

Wirtschaft des Auslandes

Slowalische Wirtschaftsverhandlungen mit Rumänien und Ungarn

Preßburg, 23. März. Die slowakisch⸗rumänischen Wirtschafts⸗ verhandlungen haben am Hean- in Preßburg eeen Gasts. seitig laufen die handelspolitischen Besprechungen mit Ungarn 558 die dritte Woche. In beiden Fällen ist der gegenseitige

ustauschverkehr durch die ö der Preisniveaus ihren Handelspartnern schwierig ge⸗ worden, do vaß aus Rumänien praktisch er. die Ehnegsa 82 Mineralöl in Frage kommt, obwohl zahlreiche andere Einfuhr⸗ möglichkeiten, vor allem auf dem landwirtschaftlichen Sektor n. stehen. Ebenso wie mit Ungarn bildet daher bei den Handels⸗ besprechungen mit Rumänien die Preisfrage den Hauptgegen⸗

stand der Verhandlungen.

Die Einzelheiten der serbischen Staatsanleihe

Belgrad, 23. März. Im serbi chen Amtsblatt w 84 Fi⸗ nanzplan für die neue serbische Te, eühass ver afsemicht⸗ 12 Ertrag der 4 ½ Ligen 1288 von bis zu einer Milliarde Dinar dient bekanntlich für öffentliche Arbeiten gemäß der Minister⸗

““

ratsverordnung vom 5. März 1943, und zwar wird der erste Ab⸗ schnitt bis zu 500 Mill. Dinar für Arbeiten des Verkehrsmini⸗ die zweite Tranche bis zu 500 Millionen Dinar für Arbeiten verwendet, die aus dem außerordentlichen Kredit von drei Milliarden Dinar finanziert werden. Emissionsanstalten sind die Staatshypothekenbank und die Postsparkasse. Die Schuld⸗ scheine werden in Stücken zu je 10 000, 100 000 und einer Mill. Dinar ausgegeben. Die für den Amortisations⸗ und Zinsen⸗ dienst nötigen Beträge werden jährlich in den Staatshaushalt eingestellt. Die Auszahlung der Zinsen und Amortisationen er⸗ folgt in gleichen jährlichen Raten. Die Tilgung

läuft ab 1. Januar 1944. 1“

Zunächst keine Kapitalerhöhung der Bank von Spanien

Madrid, 23. März. In der diesjährigen ordentlichen Haupt⸗ versammlung der Bank von Spanien wurden zwei verschiedene von einer Reihe von Aktionären unterzeichnete Anträge auf Er⸗ eruns des Kapitals der Bank von ö gestellt. In der

egründung beider Anträge wird übereinstimmend darauf hin⸗ gewiesen, daß das Kapital der Bank, das im Jahre 1921 auf 177 Mill. Pes. festgesetzt wurde, heute nicht mehr im normalen Verhältnis zur Höhe der Umsätze und zur Bedeutung der Bank stehe. In beiden Anträgen wird gleichzeitig angeführt, 95 von den zuständigen Finanzbehörden des Landes aus den gleichen Gründen e bereits bei allen Großbanken entsprechend bedeutende Kapitalerhöhungen genehmigt worden seien, und daß daher auch die Bank von Spanien dieser Entwicklung folgen müsse. Der Vorstand wies jedoch im Laufe der Diskussion darauf hin, daß entsprechend den Satzungen der Bank Anträge auf Kapital⸗ erhöhung nur vom Vorstand selbst ausgehen und nur auf einer außerordentlichen Hauptversammlung besprochen werden könnten, und daß daher in der ordentlichen Hauptversammlung eine grund⸗ sätzliche Diskussion über diese Anträge nicht stattfinden könne. Der Vorstand der Bank selbst steht 95 dem Standpunkt, daß mit Rücksicht auf die tiefgreifenden Veränderungen, die bereits in der Struktur der Bank von Spanien als Folge der Liquidation der Bürgerkriegszeit vorgenommen worden sind, die Frage einer Kapitalerhöhung zur Zeit nicht akut sein könne. In Fachkreisen wird danach angenommen, daß entsprechend den Bestimmungen der Banksatzungen, nach denen die Initiative ausschließlich vom Vorstand ausgehen muß, mit einer Kapitalerhöhung der Noten⸗ bank zunächst nicht zu rechnen ist.

Die Auflösung der britischen Kapitalinvestitionen in Indien

Vor kurzem veröffentlichte die englische Wirtschaftszeitung „Financial Times“ einen sehr interessanten Bericht über die Ab⸗ lösung der britischen Kapitalinvestitionen in Britisch⸗Indien. Ende 1935/36 habe sich die Sterlingschuld Britisch⸗Indiens ein⸗ schließlich der Eisenbahnschuldverschreibungen, soweit sie unmittel⸗ bare Verbindlichkeiten der Regierung darstellten, auf über 360 Mill. L belaufen. Ende 1940/41 sei die Schuldsumme bereits auf 240 Mill. £ und nach der Zurückzahlung der 3 .¼½ zigen Sterlinganleihen am 5. Januar 1943 sogar weiter auf 66 ½⅛ Mill. gesunken. Durch die im Zusammenhang mit der Ver⸗ staatlichung der indischen Eisenbahnen durchgeführten Trans⸗ aktionen habe sich die indische Sterlingverschuldung weiter auf 39 ¼ Mill. £ verringert, bei denen noch über 27 Mill. kapitali⸗ Eisenbahnannnitäten eingeschlossen seien, deren Bedienung amit sichergestellt sei. Ohne diesen Betrag würde sich die Schuld⸗ bilanz Britisch⸗Indiens gegenüber Großbritannien auf nur noch 12 ¼ Mill. £ belaufen. Die „Financial Times“ bemerkt noch, daß die am 5. Januar 1943 zurückgezahlten 3 ¼ igen Sterling⸗ anleihen in der Zeit vom 7. Dezember 1880 bis zum 19. April 1912 aufgenommen worden seien.

„Einem weiteren Bericht der „Financial Times“ vom Anfang März zufolge erklärte der indische Finanzsachverständige Raisman 8* Ablösung der indischen Sterlingverschuldung: „Indien hat ie Umwandlung vom Schuldner zum Gläubiger vollzogen und in einem kurzen Zeitraum von etwas über 3 Jahren die gesamte Summe seiner staatlichen Verpflichtung gegenüber Groß⸗ britanniens, wie sie sich in Jahrzehnten zusammengetragen hätten, ausgelöscht“ Mit der Ablösung dieser Schuldverschreibungen entstanden jedoch neue Schwierigkeiten, d. h., es tauchte die Frage auf, wie die Geldüberschüsse aus den indischen Warenverkäufen an England, die Großbritannien heute nicht mehr durch eigene Jööö abdecken könne, genutzt werden sollen. Raisman habe den Vorschlag gemacht, diese für den I nicht verwertbaren Guthaben wenigstens für die Bezahlung der in

Sterlingnoten zahlbaren Pensionen, Familienpensionen und Bei⸗

v11A“

O Banken in New York. So schreitet die Ue

S ine

England (London) Finnland (Helsinki)

hilfefonds zu verwenden. Diese Dienste würden jährlich auf 5 bis 6 Mill. £ geschätzt. Die indische Regierung habe außerdem den Plan in Erwägung gezogen, einen Wiederaufbaufonds zu schaffen, der die für den Wiederaufbau in der Nachkriegszeit anfallenden Finanzanforderungen sicherstellen soll. Es ist jedoch offensichtlich, daß es sich hier jeweils nur um Notlösungen handelt, die nur

die Tatsache verschleiern helfen sollen, daß die Londoner Sterling⸗

guthaben z. Zt. für die britischen Empirestaaten jeden praktischen Wert verloren haben. 8 8

Die Ueberfremdung der iberoamerikanischen Wirtschaft durch die USA

Vigo, 23. März. In Iberoamerika haben Erklärungen des USA⸗Handelskammerpräsidenten Johnston über die weitere Ent⸗ wicklung der wirtschaftlichen Beziehungen swischen den USA und den südamerikanischen Republiken großes Aufsehen erregt. John⸗ 1. kehrte vor kurzem aus Iberoamerika nach Washington zurück.

dan stellt mit Enttäuschung fest, daß die Vereinigten Staaten jetzt eine ganz andere Sprache sprächen, nachdem es ihnen ge⸗ lungen sei, die Mehrzahl der südamerikanischen Republiken ihren Zwecken dienstbar zu machen. Je stärker sich die USA⸗Wirtschaft in Südamerika einschalte, desto weniger glaube man offensichtlich in Washington, auf die Wünsche, die Notwendigkeiten oder au

nur Empfindlichkeiten Iberoamerikas Rücksicht nehmen zu brau⸗

chen. Während man vor einem Jahre Südamerika noch jede nur

erdenkliche Hilfe und jeden nur möglichen Ersatz für die in Europa

perloxegsegangenr Märkte versprochen habe, erkläre Johnston jetzr kühl, die USA seien nicht in der Lage, im Augenblick viel für Südamerika zu tun, da alle derartigen Pläne hinter den Kriegsnotwendigkeiten zurücktreten müßten. Man stellt heute i Südamerika 89 daß sich dort das amerikanische Finanzkapita

in hohem Maße einschalte, die Verschuldung der Staaten 8 8

Monat zu Monat und mit dieser Verschuldung selbstverständlich auch die Abhängigkeit von Wallstreet wachse. 1 In diesem Zusammenhang ist eine Feststellung des neac gag. organs „The Banker“ interessant, wonach im letzten Halbja Kredite in Höhe von 743 Millionen Dollar für die iberoamerika⸗ nischen Staaten zur Verfügung gestellt worden seien. Abgesehen von den Krediten im Rahmen des Pacht⸗ und Leihgesetzes, di bisher im einzelnen noch nicht veröffentlicht wurden, habe die Import⸗ und Exportbank in Washington, in deren Händen die Leitung der Ausbeutung Südamerikas liegt, wesentliche Kredite für den Ausbau des Transportwesens, für Maschinen und Werk⸗ zeuglieferungen und zum Bau von Fabriken zur Verfügung ge. stellt. Südamerika liefere für diese Fabriken die Arbeiter, di technische und kaufmännische Leitung aber liege bei USA ngenieuren und ⸗Technikern und die Kontrolle bei de erfremdung der süd amerikanischen Wirtschaft durch die USA⸗Plutokraten mit Riesen⸗ schritten voran.

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Auszahlung

24. März 22. März Geld Brie’] Gelo Brief

E111“

1 ägypr. Pfuno Afghanistan (Kabul) 100 Afghani 18,79 18,83 18,79 Argentinien (Buenos Aires) .1 Pap.⸗Pes. 0,588 0,592 0,588 Australien (Sidney) 1 austr. Pfund Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 99,96 40,04 Brasilien (Rio de Janeiro) . 1 Cruzeiro Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ cutta) 100 Rupien Bulgarien (Sofia) . 100 Lewa 3,047 3,053 Dänemark (Kopenhagen) 100 Kronen 52,15 52,25 1 engl. Pfund 100 finn. 5,06 5,07 100 Frs. 100 Drachmen 1 668 1,672

Frankreich (Paris).. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ 100 Gulden 192,79 132,70 [132,70 Iran (Teheran) 100 Rials 14,59 14,61 14,59 Island (Reykjavik) 100 isl. Kr 98,42 38,50 388,42 Italien (Rom und Mailand) 100 Lire 13,14 13,16 18,14 Japan (Tokio und Kobe) 1 Yen 0,585 0,587] y0,585 Kanada (Montreal) 1 kanad. Dolla Kroatien (Agram) 100 Kuna 4,995 5 005] 4,992 Neuseeland (Wellington)) 1 neuseel. Pfvd. Norwegen (Oslo) . 100 Kronen 56 76 56,88 56 76 Portugal (Lissabon) 100 Escudo 10,19 10,21 10,19 Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm u. Göte⸗ borg) 100 Kronen 59,46 59,58 59 4 Schweiz (Zürich Base Bern) 100 Frs. 57,89 8,01 57,89 Serbien (Belgrad) 100 serb. Dinar 4,995 5,005/ 4,995 Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. 8,591 8,609 s8,591 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 23.565 23 605 23 505 Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg) 1 füdafr. Pfd. Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund 1,978 1,982 1,97b Ungarn (Budapest) 100 Pengö Uruguay (Montevideo) 1 Goldpeso 1 199 1 201 1,199 Verein Staaten von Amerika (New York)

1 Dollar

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten foegende Kurse

Geld England Aegypten, Südafrikanische UntonV 9,89 ee] 6.FS.. 4,995 Australien, Neuseeland Britisch⸗Indien Kanada Vereinigte Staaten von Amerikaa 1“ 2,498 BrasilienV . . Ü

eWedsesr cr 7,912 H 74,18

2,098

Ausländische Gelbsorten und Banknoten 24. März Geld Brief Sovereigns. Motiz 20,98 20,46

20⸗Francs-Stücke für 16,16 16,22 Gold⸗Dollarbs . 8.. 1 Stück 4,185 4,205 Aegyptische 1 ägypt. Pfbd 4,39 4,41 Amerikanische: 1000 —5 Dollar 1 Dollar

2 und 1 Dollar 1 Dollar * 1 Pap.⸗Peso 0,44 9,46 1 austr. Pfd 2,44 2,46 100 Belgas 39,92 10,08 2 1 Cruzeiro 0,08 0,09 100 Rupien 22,95 28.05

Argentinische Australische. ZE“ Belgische Brasilianische.. 6„ .. Britisch⸗Indische Bulgarische: 1000 Lewa und varunter 100 Lewa 3,07 3,09 Dänische: große 100 Kronen 10 Kr. und darunter 100 Kronen 52,10 Englische: 10 * und darunter . 1 engl. Pfbd. Finnische 100 finn. 5,052 Französische.. 100 Frs. 4,99 Holländische.. ..100 Gulden 132,70 Italienische: große 100 Lire 10 RGtes .. E“ 100 Lire 13,12 Kanadische 1 kanad. Dolla 0,99 Kroatische.. ö““ 100 Kuna 4,99 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,89 Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei 100 Lei 1,66 Schwedische: große 100 Kronen 50 Kronen und darunter . 100 Kronen 59,40 Schweizer: grofohe 1100 Frs. 57,938 100 Frs. und darunter.. 100 8 8 Gchv b. 100 serb. Dinar Slowakische: 20 Kronen und 1 darunter 100 siow. Kr. Südafrikanische Union 1 füdafr. Pfd. Türkische 1 türk. Pfund Ungarische: 100 Pengb und varunter.. 100 Pongd

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