Satz 2 (Ausschluß der erweiterten Zulässigkeit von Rechts⸗ mitteln), Abs. 3—5 (Zulassung von Rechtsanwälten und Kostenregelung), § 52 Abs. 3, 4 (Mitwirkung des Reichs⸗ patentamtes) und 5 (Besondere Anordnungen für den Beweis durch Sachverständige) sowie § 53 (Kostenfestsetzung nach einem Teil des Streitwertes) des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 — RGBl. II S. 117 — sowie § 9 Abs. 3 (Mitwirkung von Patentanwälten) des Patentanwaltgesetzes vom 28. Sep⸗ tember 1933 — RGBl. I S. 669 — sowie die Vorschriften des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten in Armensachen vom 5. Februar 1938 — RSBl. I S. 116 — Anwendung. § 74 Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (Vorauszahlung der Gerichtskosten) sind nicht anzuwenden.
§ 11 Oeffentlicher Dienst 1(1) Für den öffentlichen Dienst finden die vorstehenden Mifneparngen entsprechend Anwendung mit nachfolgender Maßgabe: —
(2) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen beauf⸗ tragten Stellen, für Angehörige der Wehrmacht das Ober⸗ kommando des betreffenden Wehrmachtteiles, für den Reichs⸗ arbeitsdienst der Reichsarbeitsführer, entscheiden unter Aus⸗ schluß des Rechtsweges darüber, ob die 1““ des § 4 Abs. 1 für die Inanspruchnahme einer Erfindung vor⸗ liegen.
8 Für den öffentlichen Dienst kann sich der Dienstherr statt mit der Inanspruchnahme der Erfindung mit der In⸗ anspruchnahme eines Nutzungsrechts begnügen. Die An⸗ meldung der Erfindung zum Patent ist dann Sache des Er⸗ finders. Sein Vergütungsanspruch mindert sich entsprechend.
(4) In Sonderfällen kann der Dienstherr statt der Erfin⸗ dung oder neben einem Nutzungsrecht nach vorheriger Ver⸗ einbarung auch eine angemessene Beteiligung an dem Er⸗ trage der Erfindung in Anspruch nehmen. Ueber die Höhe der Beteiligung können im voraus bindende Abmachungen etroffen werden. Kommt in angemessener Frist nach Ent⸗ tehung des Rechts auf Beteiligung an dem Ertrage eine Vereinbarung über die Höhe der Beteiligung nicht zustande, so hat der Dienstherr die Höhe der Beteiligung festzusetzen. Die Vorschriften des § 5 finden entsprechende Anwendung.
(5) Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes können im öffentlichen Interesse durch Anordnungen der zuständigen obersten Dienstbehörde Beschränkungen hinsichtlich der Art der Erfindungsverwertung auferlegt werden. Die Pflichten des Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sich aus seiner Stellung in diesem ergeben, insbesondere die Pflichten des Beamten aus dem Beamtenrecht, bleiben unberührt.
(6) Die oberste Dienstbehörde oder das Oberkommando eines Wehrmachtteiles können ihre Rechte und Pflichten auf einen anderen obersten Dienstherrn oder ein anderes Ober⸗ kommando übertragen.
§ 12
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
00) Diese Verordnung findet auch Anwendung auf die NSDAP., ihre Gliederungen und nc.ehenr Verbände. Nähere Bestimmungen erläßt der Reichsschatzmeister der der NSDAP. im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei⸗ Kanzlei durch Anordnung im Reichsverfügungsblatt.
(2) § 10 Abs. 2 und § 11 gelten entsprechend.
§ 13
.“ Inkrafttreten und Rückwirkung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem 22. Juli 1942 in Kraft. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Ver⸗ gütung sind auch auf Erfindungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung zustande gekommen sind, wenn
0 fü T 1 2 8 SD . 2 8 1 23 das Hauptamt für Technik der NSDAP. erklärt, daß die bis noonbele
“ Behandlung der Vergütung in besonderem Maße un⸗ seefriedigend ist. Für Erfindungsmeldungen zwischen dem 22. Juli 1942 und dem Datum der Veröffentlichung der
Durchführungsverordnung verlängert sich die Frist zur In⸗
111“] der Erfindung gemäß § 4, 2 um die gleiche eit.
(2) Die im § 10 Abs. 4 vorgesehene Anwendung des Ge⸗ etzes über die Beiordnung von Patentanwälten in Armen⸗ achen unterbleibt in den Alpen⸗ und Donaureichsgauen und em Reichsgau Sudetenland so lange, wie das Gesetz dort noch nicht eingeführt ist.
Berlin, den 20. März 1943.
Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition
ö“ Ritchtlinien 8 für die Vergütung von Gefolgschaftserfindungen 8
Allge meiner Teil
In der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 sind im § 5 als Richtlinien für die Be⸗ messung der Vergütung angegeben worden: 1
das Ausmaß der schöpferischen Leistung,
die Höhe des Arbeitsentgelts, 11““ die Aufgaben des Gefolgschaftsmitgliedes im Betriebe, die Verwertbarkeit der Erfindung.
1. Während das Reichspatentamt bei der Ermittlung der schöpferischen Leistung zum Zwecke der Prüfung der Patent⸗ fähigkeit einer Erfindung vom freien, der Allgemeinheit be⸗ kannten Stand der Technik auszugehen hat, ist für die Ermitt⸗ lung der schöpferischen Leistung des in einem Betriebe tätigen Gefolgschaftserfinders der innerbetriebliche Stand der Technik maßgebend. Demzufolge ist ein Vergütungsanspruch eines Ge⸗ folgschaftsmitgliedes praktisch insbesondere dann gegeben, wenn
die Leistungen des Gefolgschaftserfinders gegenüber dem inner⸗ betrieblichen Stand der Technik erfinderische Sonderleistungen darstellen.
Die Wertung der Leistungen des Gefolgschaftserfinders ist abhängig
a) von seiner Stellung im Betriebe,
b) von den ihm im Betriebe obliegenden Aufgaben.
Zu a) Die Gefolgschaftsmitglieder können ihrer Stellung
im Betriebe nach in bestimmte Kategorien eingeteilt werden,
z. B. m 1. führend geistig Tätige, 1 j 2. auf einem bestimmten technischen Gebiet speziell leitend Ftipe, algemein leitend Tätige, vounden geistig Tätige
“
..
nung usw. richtig bemessen ist. Im übrigen ist als Arbeits⸗
der ö in dem Sinne aus, daß eine im e
5. als Werkmeister oder dergl. Tätige, 2
6. mechanisch Tätige.
Den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen angepaßt kann eine entsprechend andere Einteilung oder eine züfi ache Unter⸗ teilung vorgenommen werden. Auch sind Ueberschneidungen benachbarter Gruppen möglich.
Zu b) Die den Gefolgschaftsmitgliedern im Betriebe ob⸗ liegenden Aufgaben stehen in enger Wechselbeziehung zu den unter a) aufgeführten Gruppen.
Beispielsweise gehört es zu den Aufgaben eines führend geistig Tätigen, für den Betrieb erfinderische Normalleistungen zu vollbringen, während solche Leistungen nicht zu den Auf⸗ gaben eines mechanisch Tätigen gehören. Daher wird bei der gleichen schöpferischen Leistung einem Gefolgschaftsmitglied, das zu den letzten Gruppen gehört, eher eine erfinderische Son⸗ derleistung, welche praktisch insbesondere den Vergütungs⸗ anspruch sichert, zuzuerkennen sein, als einem zu den ersten Gruppen gehörigen, bei denen der Vergütungsanspruch soweit “ kann, daß praktisch eine Zahlung nicht in Betracht ommt.
In jedem Falle ist der Grad der schöpferischen Leistung zu⸗ nächst abhängig von der Art der Aufgabenstellung. Dabei kann die Aufgabenstellung beispielsweise bestehen in:
1. einer vom Betrieb gestellten Aufgabe,
2. einer aus der dem Gefolgschaftsmitglied berufsmäßig ob⸗
liegenden Arbeit sich ergebenden Aufgabe,
3. Anger Betrieb vorliegenden, nicht ausdrücklich gestellten Aufgabe
“ selbstgestellten Teilaufgabe,
5. einer selbstgestellten Gesamtaufgabe.
Sodann hängt der Grad der schöpferischen von der Art und Weise, wie die Lösung erreicht worden ist, ab, bei⸗ spielsweise
1. Lösung durch systematische Versuche,
2. Lösung unter Verwendung von Mitteln, die dem Er⸗ funfr durch seine berufliche Tätigkeit geläufig sein müssen,
8. vefssen unter Verwendung von Mitteln, die in anderen Abteilungen des Betriebes bekannt sind
4. v unter Verwendung von betriebsfremden Lösungs⸗ mitteln.
Um nun die Leistungswertung zu ermöglichen, werden die ermittelten Faktoren hinsichtlich der Art der Aufgaben⸗ See. und hinsichtlich der Art der Lösungsmittel zu der
ätigkeit des Gefolgschaftsmitgliedes im Betriebe in Verhält⸗ nis gesetzt.
Unter Berücksichtigung der Stellung des Erfinders zu der Art der Aufgabenstellung, der Anweisungen und der Hilfs⸗ mittel, die der Betrieb zur Verfügung gestellt hat, und der Art der angewandten Lösungsmittel können auf diese Weise für die Seg dem Gefolgschaftsmitglied im Betriebe ob⸗ liegenden Tätigkeiten Leistungsgrade aufgestellt werden.
ie Grenze zwischen öö d und erfinderischen Sonderleistungen ergibt sich aus folgendem:
Während von einem führenden Gefolgschaftsmitglied die Stellung eigener Gesamtaufgaben und deren Söe ung urch be⸗ rufliche Lösungsmittel noch als erfinderische Normalleistung erwartet werden kann, ist von einem mechanisch tätigen Ge⸗ folgschaftsmitglied höchstens die durch systematische Versuche erzielte Lösung einer vom Betrieb gestellten Aufgabe als er⸗ finderische Normalleistung anzusehen.
2. Die Durchführungsverordnung bestimmt ferner, daß als Grundlage für die “ der Vergütung auch die Höhe des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen ist.
Die Höhe des Arbeitsentgelts beeinflußt normalerweise den “ weder negativ noch positiv, weil ge⸗ wöhnlich die Stellung des Erfinders im Betriebe und seine im richtigen Verhältnis zueinander stehen. Als ezahlung ist eine Bezahlung dann anzusehen, wenn sie im Rahmen von Tarifordnungen, der Besoldungsord⸗
entgelt lediglich die Höhe des normalen Gehalts entscheidend. Zulagen für Sonderleistungen durch bereits in Anspruch ge⸗ nommene Erfindungen können beispielsweise keine Berück⸗ sichtigung erfahren. 1. Die Höhe des Arbeitsentgelts wirkt sich also auf die Höhe Perhältnis zur Stellung sonders hohe Bezahlung ermäßigend und eine im Verhältnis besonders niedrige Bezahlung erhöhend auf die Vergütung wirkt.
3. Außer den vorgenannten Faktoren hat auf die Be⸗ messung der Vergütung die Verwertbarkeit der Erfindung wesentlichen Einfluß.
In der Regel wird von der tatsächlichen Verwertung aus⸗ zugehen sein, es sei denn, daß zwischen der tatsächlichen Ver⸗ wertung und der Verwertbarkeit der Erfindung ein offen⸗ sichtliches Mißverhältnis besteht.
Bei Beurteilung der tatsächlichen Verwertung werden Um⸗ stände, die nicht auf die Erfindertätigkeit des Gefolgschafts⸗ mitgliedes zurückzuführen sind, beispielsweise der Ruf und die Größe des Unternehmens, besonders hohe Werbungsauf⸗ wendungen oder besondere Zeitumstände, z. B. Aufrüstung, welche die Verwertung in ungewöhnlich großem Umfange be⸗ einflußt haben, entsprechend zu berücksichtigen sein, d. h, in solchen Fällen muß für die Wertung von normalen Geschäfts⸗ verhältnissen in Durchschnittsunternehmen ausgegangen werden. Umgekehrt wird naturgemäß die Höhe der Ver⸗ gütung zugunsten des Gefolgschaftsmitgliedes beeinflußt, wenn das Gesolgschaftsmitglied einem kleinen Betriebe angehört und diesem zugemutet werden kann, im Einzelfalle zur Er⸗ höhung der tatsächlichen Verwertung an Dritte Lizenzen zu vergeben. “
Von den nicht verwerteten Patenten sind diejenigen den verwerteten gleichzusetzen, welche beispielsweise Parallel⸗ lösungen schützen, die, vom Wettbewerber aufgefunden, eine erhebliche Gifahe für die Wettbewerbstätigkeit des eigenen Betriebes bedeuten würden (Sperrpatente).
Nicht ausgeübte, lediglich dem schutzrechtlichen Ausbau dienende Vorratspatente oder solche Patente, bei denen noch nicht zu übersehen ist, ob ihre praktische Verwertung möglich
Unternehmer besitzen, zu vergüten.
Bei Ablehnung einer Vergütung wegen Nichtverwertbarkeit des Patents ist das Patent dem Erfinder freizugeben.
4. Ein weiterer Gesichtspunkt, der zwar in der Durch⸗ führungsverordnung nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, aber für die Ermittlung der Höhe der Vergütung wichtig ist, ist der technische Rang, den die Erfindung in einer technischen Rangordnung einnimmt. Die Einordnung in die Rang⸗
ist, sind entsprechend dem tatsächlichen Wert, den sie für den
enie sesehen und in den Fertigungseigenschaften jenes
rzeugni
Eigenschaften zur Folge haben. Es kann aber auch sein, daß die Erfindung sich nur in den Nebeneigenschaften auswirkt. Andererseits besteht die Mög⸗ des Erzeugnisses ist. Ferner kann die Erfindung verwertet werden durch 8 Einzelanwendung, 8 ä“ b) Serienanwendung, c) Massenanwendung.
2
roduktionsprogramm des Betriebes auf die und nicht auf andere Einflüsse, z. B. bij die Größe es Unternehmens, auf Zeitumstände und dg führen ist.
wonach dem Gefolgschaftserfinder eine 1 ergütung
Zahlung der Vergütung kann
legenden S erfolgen. In jenen Fällen, in denen die angemessene Vergütung eine
gen, oder wenn die Erfindung zum schutzrechtlichen Ausbau als Vorratspapent in Anspruch genommen wird, soll die Ver⸗ ütung in Form einer einmaligen Abfindung geleiftet werden. as schließe nicht aus, daß auch in allen anderen Fällen in 888 Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Er⸗ nder der Vergütungsanspruch durch eine einmalige Zahlung erfüllt wird, sowie auch eine Beförderung oder die Gewährung von Sonderzulagen als vollständige oder teilweise Vergütungs⸗ zahlung angesehen werden können. Soweit öffentliche Auftraggeber eine Lizenz für Nachbau⸗ und Schutzrechte durch einen festen Betra aßfinden, kommt rundsätzlich die gleiche Vergütungsart 8 schaftgerfinder in Betracht. Berlin, den 20. März 1943. Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition.
S p eer.
8
a4“ der Reichsstelle Kautschuk (Höchstpreise für Gummiabfall und Altgummi) Vom 20. März 1943 Auf Grund der Verordnung über “ für Gummi⸗ abfall und Altgummi vom 19. Dezember 1938 (RGBl. 1 S. 1903) wird mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung und des Reichswirtschaftsministers angeordnett
§ 1 . 5 (1) Beim Absatz von Gummiabfall und Altgummi an Be⸗ triebe, die Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenexrat erzeugen und die die Verwertung zur Wiedergewinnung der Faser vornehmen, gelten bis auf weiteres „frei waggon⸗ verladen“ ab Abgangsstation (für die Berechnung maßgebend ist das bahnamtliche Gewicht der Abgangsstation) folgende öchstpreise:
Für 100 kg packung Rℳ
gebrauchte Autoluftschläuche ohne Ventile und Gasmaskenabfälle ohne Stoff gebrauchte Fahrradschläuche ohne Ventile, weiche, nicht oxydierte Ware Gummifädenabfälle, transparente und andere schwimmende vulkanisierte Gum-— miabfälle ohne Einlage, weiche, nicht— krustige Ware “ gebrauchte Kraftfahrzeugdecken mit Wulst. gebrauchte Kraftfahrzeugdecken ohne Wulst
innen beraubte Kraftfahrzeuglaufdecken
ohne Wulst (Laufflächen mit Karkassen⸗
stofflagen, sogenannte Dykes), Kraftfahr⸗ zeugdecken⸗Laufflächen mit wenig Stoff,
jedoch ohne Karkassenstofflagen, aufberei⸗
tete Kraftfahrzeugdecken⸗Laufflächen mit
Stoff, ungesiebtes Raspelmehl und Schleif⸗
mehl, ungereinigter Rauhstaub und unrein Schleifabfälle, die bei der Instandsetzung
von Kraftfahrzeugbereifungen anfallen Kraftfahrzeugdecken⸗Laufflächen ohne Stoff, vulkanisierte Autodecken⸗Austriebe,
gesiebtes Raspelmehl und Schleifmehl, ge⸗
reinigter Rauhstaub und gereinigte Schleif⸗
abfälle, die bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugbereifungen anfallen..
Karkassen ohne Laufflächenauflage und
ohne Wulst sowie deren Abfälle ““ gebrauchte Vollgummireifen (Elasticreifen)
mit Stahlband und Gleiskettenpolster mit Eisen . 3,— gebrauchte Vollgummireifen (Elasticreifen)
ohne Stahlband mit Hartgummizwischen
lage 7,50 gebrauchte Vollgummireifen (Elasticreifen) ohne Stahlband und ohne Hartgummi⸗-⸗- zwischenlage und Gleiskettenpolster ohne Eisen 8 Schwammgummiabfälle
unvulkanisierte Autocordleinen
unvulkanisierte Velocordleinen und un⸗ vulkanisierte technische Gewebe..... Hartgummiabfälle (Bruch), hochglanzpo⸗ lierfähig und polierfähig, leicht und Späne davon 8 uö. abgetrennte Wulste von Fahrzeuglauf⸗ decken mit viel Karkassenstoff .. . . . abgetrennte Wulste von Fahrzeuglaufdecken mit wenig Karkassenstoff und sonstige Gum⸗ miabfälle mit Eisen 1 gebrauchte Fahrradlaufdecken und deren Abfälle 1 Hartgummiabfälle (Bruch), mittelschwere und schwere Ware sowie Späne davon. Gummiabfälle ohne Textileinlage, die oben nicht genannt und qualitativ geringwertiger sind
Gummiabfälle mit Te b
nicht genannt und qualitativ geringwertiger
20,—
ordnung ist um so höher, als die Erfindung sich in den Er⸗
82 8 8
es auswirkt, in dem die Erfindung verkörpert ist. ekanntlich kann die Erfindung ein Erzeugnis mit neuen
aupteigenschaften oder nur in
lichkeit, daß die Erfindung ohne Einfluß auf die Eigenschaften
„Die Möglichkeit einer Massenanwendung wirkt sich ver⸗ 11 aus, jedoch nur insoweit, als sie bei gegebenem igenart der Er⸗ zurückzu- 8 5. Die Bestimmungen der Verordnung vom 12. Juli 1942, zu zahlen ist, haben zur Folge, daß auf die gesamte Laufdauer es Patents eine Vergütungszahlung zu entrichten ist. Die
demgemäß entweder laufend oder in mehrmaligen, in bestimmten Zeitabständen neu festzu-
niedrige Höhe erreicht, z. B. bei erfinderischen Normalleistun⸗
für den Gefolg⸗
zusschl. Ver⸗
nicht übersteigen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vor⸗ schriften etwas anderes ergibt. hfolg Vor
§ 2 höchstzulässigen Preise
(1) Für Großviehhäute (Rindhäute) bis 3,8
8
8
(2) Für Gummiabfall und Altgummi, die nicht einer der in Absatz (1) bezeichneten Positionen angehören, gilt als Höchstpreis der Preis derjenigen Position, der dieser Gummi⸗ abfall und Altgummi nach Art und Güte entspricht.
(3). Zur Abgeltung entstehender Nebenkosten (Vorfrachten, Zubringerkosten, Verladespesen und Unkosten anderer Art) darf der Abgeber beim Verkauf von Gummiabfall und Alt⸗ Pehese⸗ an Verbraucher (auch gemäß § 2) auf die festgesetzten Höchstpreise bis zu Rℳ 1,— für je volle 100 kg aufschlagen. Dieser Aufschlag ist nicht in den Warenpreis einzubeziehen, sondern muß getrennt in den Rechnungen aufgeführt werden.
2 Beim rge von Gummiabfall und Altgummi an andere als die im genannten Verbraucherbetriebe können die im § 1 Abs. 1 aufgeführten Preise bis zu 40 v. H. überschritten werden. Dieser erhöhte Preis ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Material für den in etracht kommenden Ver⸗ wendungszweck besonders ausgesucht ist. Die festgesetzten Höchstpreise (§§ 1 und 2) haben auch Geltung Fr noch nicht erfüllte Verträge, es sei denn, daß der verkaufte ummiabfall und Altgummi schon vor Inkrafttreten der An⸗ ordnung an den Käufer abgesandt worden ist.
8 4 2. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach 8 5 der Verordnung über Höchstpreise für Gummiäbfall und Ultgummi vom 19. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1903) bestraft.
2
Die Anordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete einschl. der Gebiete Suwalki und Bialystok sowie für die Gebiete von Eupen Malmedy und Moresnet. Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 54 der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest vom 15. April 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 89 vom 16. April 1940) vne Kraft.
erlin, den 20. März 1943. Der Reichsbeauftragte für Kautschuk. 8 Jehle.
Anordnung
über die Preisbildung für im Inland anfallende rohe Häute
und Felle (Häutepreisanordnung)
8 Vom 20. März 1943
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführun d Vierjahresplans — Bestellung eines dgee Haechführung für 8 8e — vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für de ierjahres⸗ plan folgendes angeordnet: 1u“
§ 1
50) Für im Inland anfallende rohe Häute und Felle der Nr. 153 des deutschen Zolltarifs dürfen Erzeuger, Sammler Händler, Großhändler und Häuteverwertungen den höchst⸗ zulässigen Verkaufspreis im inländischen Geschäftsverkehr nur nach den Vorschriften dieser Anordnung bilden. „ (2) Händler und Großhändler im Sinne dieser Anordnung sind die von der Reichsstelle für Lederwirtschaft zugelassenen Händler und Großhändler. Häuteverwertungen im Sinne dieser Anordnung sind die von der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft als solche anerkannten Häuteverwertungen. Der Verkaufspreis darf buu“ a) für die in der Anlage 1 aufgeführten Häute und Felle die in den dort aufgeführten Vorschriften festgesetzten Preise, “ b) für die übrigen Häute und Felle diejenigen Preise die für nach Art und Güte vergleichbare Waren im Jahre 1934 *) durchschnittlich erzielt wurden,
§ 3 Häuteverwertungen und Großhändler dürfen auf die nach 8 beim Verkauf an Verarbeiter solgende Zuschläge berechnen: Häute⸗ verwertungen
Großhändler
3,3 Ryh je kg Frischgewicht Frischgewicht 3,8 Ryl je kg Frischgewicht 1 6,3 2 ℳ je kg
8 Frisch ewicht für Schaf⸗ und Lammfellle 5,2 88 1 je 8
8 . Frischgewicht für Häute und Felle von Einhufer Frijchge Stü unter 180 cm Länge 1“ .6““ für Häute und Felle von Einhufern 50 je Stü von 180 bis 219 cm Länge 1 1ö1“ für Häute und Felle von Einhufern 75 75 Rypf je Stü von 220 cm Länge und mehr Die obengenannten Zuschläge gelten für anerkannte Zentral⸗ verladeplätze. Großhändler, deren Lager nicht als Zentralverlade⸗ süns anerkannt ist, und alle übrigen Verladeplätze, dürfen die oben estgesetzten Zuschläge des Abs. 1 nur berechnen, wenn sie die Fracht bis zum nächstgelegenen Zentralverladeplatz vergüten oder wenn es sich um Häute und Felle von Einhufern handelt. Lehnt ein Verladeplatz die frachtfreie Lieferung bis zum Zentral⸗ verladeplatz ab, ermäßigen sich die oben festgesetzten Sätze ²) im Bereich des Westdeutschen Häuteverwertungsverbandes
GmbH. in Essen, 21 Süddeutschen Häuteverwertung GmbH. in Stuttgart, des Schutzverbandes der Häuteverwertungen Mitteldeutsch⸗ lands GmbH. in Kassel, 3 der Südostdeutschen Häuteverwertung GmbH. in Wien, des Verbandes der Sudetendeutschen Häuteverwertungen Ft . Feplit-Schönau, für die Verladeplätze Liegnitz und Osnabrück um 1 R. b) für alle übrigen Verladerne um 2 Eu kg, c]) bei Lieferung von einem ostpreußischen Verladeort ermäßigen Ih 1. .e Zuschläͤge um 1,5 Ryh / kg. Die Frachtvergütung bis zum nächstgelegen 1 platz fällt in diesem Falle fort. deuüsalbernde d) Bei Lieferung ab Zentralverladeplatz für Ostpreußen — Königs⸗ berg (Br) — an einen Verarbeiter in Ostpreußen findet die unter c) festgesetzte Bestimmung keine Anwendung. *) Als Vergleichsjahr gilt in den Donau⸗ und Alpen⸗Reichs⸗ das Jahr 1938, im Reichsgau Sudetenland das erste
2 39 %¼ kg
lür Großviehhäute (Rindhäute) üb
895rg häute) über 2,8 für Fresserfelle und leichte Häute bis
fun⸗ 1 eichte Häute bie 4 für Kalbfelle 6,8
(4) Beim Verkauf von gesalzenen Kalbfellen und Gro viehhäuten darf ein Bereitstellungszuschlag von 96 Ryl je kg vünischauten bei getrockneten Häuten und Fellen ein Bereitstellungszuschlag von 1 v. H. berechnet werden. Ueber die Erhebung und Abfüh⸗ rung dieses Zuschlages bestimmen der Verband Deutscher Häute⸗ 8 885 8. Häuteverwertungsverbände
. die Fachgruppe Häute und Felle n W ichs⸗ kommissars für die PEisbütana — v11
§ 4
Die nach § 2 höchstzulässigen Preise dürfen überschritten werden, soweit nicht in der Anlage 1 b ⸗ falo⸗ g esondere Preise fest 1. Großviehhäute und Fresserfelle
a) bei Abschlachtung ohne 2 888 kurzbeinig
b) bei Abschlachtung ohne Kopf
c) bei kurzbeiniger Abschlachtung 2. Kalbfelle bei Abschlachtung ohne Kopf
§ 5 Für Häute und Felle, die den Vorschriften der Reichsstelle für Lederwirtschaft nicht genügen oder abweichend Feken⸗ oder wertmindernd abgezogen sind, sind von den nach § 2 höchstzulässigen Preisen wenigstens folgende Abschlä ge vor⸗ zunehmen, soweit nicht besondere Preise festgesetzt sind: (1) Großviehhäute, Fresser⸗ und Kalbfelle: a) Bei Abschlachtung mit Horn ohne Stirnknochen b) Bei Abschlachtung mit Horn und Stirnknochen c) Bei Abschlachtung mit Maul d) Feh chlachtung mit Kieten oder herausgeschnittenen Kieten §) Bei Abschlachtung mit Halsquerschnitt f) Bei Abschlachtung mit Kopf an Anfallplätzen, an denen nur Preise für Häute ohne Kopf festgesetzt sind g) bei Abschlachtung mit ganzem Schweifbein h) bei Abschlachtung mit Schweifquaste 1) für langbeinige Kalbfelle an Anfallplätzen, für die der Preis für kurzbeinige Abschlachtung gilt k) für langbeinige Kalbfelle mit Kieten an Anfallplätzen, für die der Preis für langbeinige Abschlachtun gilt h) für langbeinige Kalbfelle mit Kieten an Anfallpläten, für die der Preis für kurzbeinige Abschlachtung gilt Für Häute und Felle von Einhufern: a) für Häute und Felle mit Halsquerschnitt b) für Häute und Felle mit aufgespaltenem Kopf o) für kurzbeinige Häute und Felle d) für Häute und Felle ohne Kopf (3) Schaf⸗ und Lammfelle: a) bei Abschlachtung mit Horn b) bei Abschlachtung mit Horn und Stirnknochen ) bei Abschlachtung mit Bein
§ 6 Für Häute und Felle, die folgende Natur⸗ oder Schlacht⸗ schäden aufweisen, sind, soweit nicht die in der Anlage 1 88 geführten Vorschriften für beschädigte und Felle Preise enthalten, wenigstens folgende Abschläge auf die nach § 2 höchstzulässigen Preise vorzunehmen:
um 12 v. H um 8 v. H. um 4 v. H. um 10 v. H.
— 00 0 & 5
-
—
A A 00 SA — 0 d0 00 B½ d0
—
sSsSssSs ss; S9⸗ꝙ gS &̊
. .
5 81u gggg 5 5 5
85
ssss .
2
5
A
5S*
auen Halbjahr 1939, in den eingegliederten Ostgebieten das Ja
in G r 1940 und in den Gebieten von Lupen und Malmedy das Jahr 1940.
berech net werden.
(1) Großviehhäute: a) Für Fehler im Abfall (A) b) für Fehler im Kern (K) c) für Fehler im Abfall und Kern (AK offenen Engerlingsstellen (E) d) für Fall⸗ (Abdecker⸗) und ähnliche Häute e) für Schußhäute einschließlich der Häute mit mehr als s8 offenen Engerlingsstellen sowie ähnlich schwer be⸗ schädigte Häute f) für Brackhäute Fresser⸗ und Kalbfelle: a) Für Fehler im Abfall (A) b) für Fehler im Kern (K) ¹) für Fehler im Abfall und Kern (AK) ) bis zu 5 offenen Engerlingsstellen (E) e) Fall⸗ (Abdecker⸗) und ähnliche Felle 1) Schußfelle einschließlich der Felle mit mehr als 5 offenen Engerlingsstellen sowie ähnlich schwer be⸗ sscchädigte Felle g) Brackfelle (3) Häute und Felle von Einhufern: a) Für Häute und Felle mit 1 bis zu 3 Löchern oder tie fen Schnitten im Kern Fber 88 1 bis 6 Löchern oder tiefen Schnitten im Abfa oder mit leichten Narbenschäden für Häute und Felle mit 4 bis zu 6 Löchern oder tie⸗ fen Schnitten im Kern oder mit 7 bis zu 10 Löchern oder tiefen Schnitten im Abfall oder mit mittleren Narbenschäden c) für Häute und Felle mit 7 und mehr Löchern oder tiefen Schnitten im Kern mehr als 10 Löchern oder Schnitten im ofa oder schweren Narbenschäden oder für stark geschleifte Häute und Felle “ oder für stark matte Häute und Felle oder für haarlässige Häute und Felle 25 v. H. d) für Häute und Felle mit Großnarbenschäden auf bei⸗ den Hälften oder für Brackhäute 8 50 v. H. Schaf⸗ und Lammfelle: a) Für Fehler im Abfall (a4h)— 5 v. H b) für Fehler im Kern (K) 10 8S ) für Fehler im Abfall und Kern (AK) 10 v. H d) für Fall⸗ (Abdecker⸗) und ähnliche Felle 25 v. H e) für Schußfelle 35 v. H f) für 9
5g S
IAc
.
50 v.
1) Fall⸗ (Abdecker⸗) Häute und Felle sind solche Häute und Felle, die von gefallenen Tieren gewonnen werden.
(2) Häute und Felle, die aus Hausschlachtungen stammen, den Vorschriften der Reichsstelle für Lederwirtschaft im Abzug nicht genügen und besondere Mängel in der Behandlung aufweisen, die über die in den 8§ 5 und 6 aufgezeichneten hinausgehen, werden den Fall⸗ (Abdecker⸗) Häuten und Fellen Ge s eleht
V chußhäute und ⸗felle sind solche Häute und Felle, die
schwerere Natur⸗, Schlacht⸗ oder “ auf⸗ weisen, als die in § 6 Ziff. 1, 2 und 4 mit A, K, Ak und E bezeichneten, soweit sie nicht als Brackhäute bezeichnet wer⸗ den müssen. (4) Brackhäute und ege sind solche Häute und Felle, die infolge unzulänglicher Behandlung starke Anzeichen der Zer⸗ setung oder ähnliche schwere Fehler oder starke Zerstörung es Hautgewebes aufweisen.
§ 8 Das nach den Vorschriften der Reichsstelle für Lederwirt⸗
schaft ermittelte Gewicht für Dung und Nässe darf nicht
§ 9 V (1) Beim einzelner Teile — Kernstücke und Garnituren (Hals, Flanken) — einer zerteilten Rindhaut durch Großhändler oder Häuteverwertungen, die mit Ge⸗ - nehmigung der Reichsstelle für Lederwirt chaft zerteilt wurde, darf auf den nach § 2 höchstzulässigen Preis unter Berück⸗ V lchtißung der Vorschriften dieser ein Zuschla von höchstens 9 To je kg, bezogen auf das Frischgewicht 8 unzerteilten Haut, berechnet werden. 02) Die Preise der einzelnen Teile einer Rindhaut können in üblicher Weise untereinander abgestuft werden. Der Ge⸗ samterlös der einzelnen Teile einer Rindhaut darf den höchst⸗ fülüssigen Verkaufspreis der unzerteilten Haut und den .89 chlag von 9 ꝙ je kg nicht überschreiten. 63) Der Erlös für Garnituren (Hälse und Flanken) darf am Ende eines Kalenderhalbjahres folgenden Anteil am Ge⸗ samterlös aller verkauften Teile nicht überschreiten: Bei südostdeutschen, süddeutschen und roten mittel⸗ deutschen Fäaute “ bei schwarzen mitteldeutschen, west⸗, ost⸗ und norddeutschen Häuten. .H (4) Eine Zusammenstellung darüber, daß eine Ueber schreitung nicht staͤttgefunden hat, ist am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres schriftlich anzufertigen. Unverkauft ge⸗ bliebene Teile einer Haut können dabei mit dem voraussicht⸗ lichen C1e.“ eingesetzt werden. Entspricht der später erzielte tatsächliche Verkaufspreis nicht dem eingesetzten Ver⸗ kaufspreis, ist der Unterschied in dem nächsten Verkaufszeit⸗ raum auszugleichen. öö Uan 8 enthalten: Stückzahl und höchstzulässigen Verkaufspreis der Hä das salzfreie Gewicht der verkauften Peils der babün 98 den Erlös für die verkauften Teile der Häute. Für jede Partie ist ein Nummernverzeichnis in der üblichen Form anzufertigen und mit dem Nachweis aufzubewahren. 8 § 10 Häute und Felle dürfen nur in der in der festgelegten. Sorteneinteilung verkauft werden. (2) Die in der Anlage 1 für den jeweiligen Anfallsort fest⸗ ZEE1““ alle in dem Einzugsbereich der für fallsort zuständigen Häuteverw 1 roen Häute und Felle Kvesanh. 3) Die nach dieser Anordnung höchstzulässigen Prei elten bei Verladung mit der Clsang.h 2 bälsigen, 1”. erladebahnhofs oder bei Lieferung mit Wagen frei Wagen h decedee “ Verladebahnhof gilt der zu⸗ ndige Staatsbahnhof. Hat der Verkäufer ein 2 gleis, gilt dieses als Verladebahnzof. 8 8 (4) Häute und Felle sind, wenn zwischen Verkäufer und F “ ausdrücklich vereinbart ist, zu deln und zu verschnüren. Das Bünde ü muß kostenfrei erfolgen. deis h
(5) Wenn ein Verkäufer im Au trage eines Käufers mit
den von ihm an diesen verkauften Häuten und Felle
lungen vornimmt, die handelsüblich nicht zu e Hemc. rungspflicht gehören (z. B. Sortieren nach Vorschrift des Käufers), dürfen ihm nur die tatsächlichen Aufwendungen vergütet werden. In den Rechnungen sind die Aufwendungen
gesondert aufzufüh ren.
§ 11
(1) Beim Ankauf vom Abschlachter der unter diese Anord⸗ Eahn fallenden frischen oder gesalzenen Großufchhbaese (Rind⸗ häute), Kalbfelle, Fresserfelle, Häute und Felle von Einhufern Schaf⸗ und Lammfelle muß der Käufer dem Verkäufer eine Abrechnung nach dem aus der Anlage 2 ersichtlichen Muster I übergeben. „Aus dieser Abrechnung müssen die laufende Nummer, Gattung, Schäden, Gewicht und Preis je kg und Gesamtpreis der Häute und Felle hervorgehen. Die vom Abschlachter frisch oder gesalzen übernommenen Häute und Felle sind nach laufender Nummer mit den in der Abrechnung 11.“ in ein Buch einzutragen. Beim
beiterverkauf ist ein Nu en⸗ ichni öe s immern⸗ und Gebwichtsverzeichnis
(2) Bei jedem Verkauf von unter diese Anordnn n Häuten und Fellen, für den die bnea n einet elanenden durch den Käufer (nach Abs. 1) nicht vorgesehen ist, hat der Verkäufer einen Schlußschein nach dem aus der Anlage 2 ersichtlichen Muster II auszustellen. Der Schlußschein ist dem Käufer zu übergeben. Die Ausstellung eines Schlußscheins kann unterbleiben, wenn die über den Verkauf erteilte Rech⸗ nung alle im Schlußschein aufgeführten Angaben über die Verkaufsbedingungen und die Preise enthält.
(3) Von den Abrechnungen und Schlußscheinen bzw. Rech⸗ nungen sind Durchschriften anzufertigen. Die Abrechnungen und Schlußscheine bzw. Rechnungen sowie deren Durch⸗ schriften sind gleichlautend fortlaufend zu numerieren und vom Käufer und Verkäufer 10 Jahre lang aufzubewahren.
§ 12 Wer für Rechnung eines Verarbeiters i ; ür g ers im Inland an⸗ fallende Häute und Felle oder deren Teile eingauft, da höchstens das handelsübliche Kommissionsentgelt, das 2 v. H. des Kaufpreises nicht übersteigen darf, verlangen.
§ 13 Der für die Preisbildun 1 1 1 g oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den 88 schriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen 3381“
88
Der Reichskommissar für die Preisbildung erl ßt die zur 8
Durchführung dieser Anordnung sowi
8 g sowie zur Aenderung und Ergänzung der Anlagen erforderlichen Rechts⸗ und Vöewäl⸗ tungsvorschriften durch Veröffentlichung im Mitteilungsblat es Reichskommissars für die Preisbildung Teil I. 8
§ 15 Diese Anordnung tritt am 15. April 1943 in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten für den Geltungsbereich dieser eee 88 dem Gebiete der Häutewirtschaft Artikel I und II der rsten Ausführungsverordnung (AVO. I zur Lederpreisverordnung) vom 29. April 1937 in der Fassung vom 25. Augast 1938 (Reichsanz. Nr. 199) und alle sonseigen Preisvorschriften,
soweit sie den Bestimmungen dieser Anordnun t stehen, außer Kraft. 8 “
Berlin, den 20. März 1943. Der Reichskommissar für die