1943 / 70 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und St

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8

aatsanzeiger Nr. 70 vom 25. März 1943. S. 4

1

Anlage 1

ur Anordnung über die Preisbildun 8 gallende rohe Häute und Felle

Vom 20. März 1943

I. Großviehhäute, Fresser⸗ und Kalbfelle (1) Für gesal g- Großvie hFr Fresser⸗ und Kalbfelle gelten r den Betau durch Großhändler oder Häuteverwertungen an⸗ eee ter die Höchstpreise, die a) in den Skerretaltsen des Allgemeinen Häuteverwertungs⸗ verbandes GmbH., Berlin 8 des Verbandes orddeutscher Häuteverwertungen GmbH.,

Hamburg, 8

des Westdeutschen Häuteverwertungsverbandes GmbH., Essen,

des Schutzverbandes der Häuteverwertungen Mitteldeutsch⸗

lands GmbH., Kassel, 88

der Süddeutschen Häuteverwertungen GmbH., Stuttgart, b) in der Verordnung über höchtezülagige Preise 8 im

Lande Oesterreich anfallende rohe und Felle vom

24. August 1938 in der Fa er Anordnung vom

17. September 1941 (RAnz. Nr. 220) und

c) in dem Erlaß vom 6. Seence 1938 (III B-72-10 641) für

. den Verband Sudetendeutscher Häuteverwertungen festgesetzt sind. 8 etzten

(2) Für trockene Großviehhäute, Fresser⸗ und Kalbfelle 5 en

die mit Erlaß vom 19. September 1942 (1V-FJ2-.6040/42) festge

Höchstpreise. Köchstpreis II. Häute und Felle von Einhufern

Für Häute und Felle von Fnhusärn, gelten die Höchstpreise der Anordnung über hüchlizulaͤsfig reise für im Inland an⸗ fallende rohe Koß äute und Fohlen⸗, Maultier⸗, Maulesel⸗ und

FEselfelle vom 20. Dezember 1941 88g .Nr. 801), für Felle von

ungeborenen Fohlen (Fohlenschür linge die Preise meines Er⸗ lasses vom 4. September 1942 IV-Z72-11 726/42 —.

III. Schaf⸗ und Lammfelle (1) Für gesalzene Schap. und Lammfelle gelten die Höchstpreise,

die in den unter Zif la und genannten Preisbestimmungen festgesetzt sind. Für in den Alpen⸗ und Donaureichsgauen an⸗

für im Inland an⸗

allende gesalzene Schaf⸗ und Lammfelle gelten die Höchstpreise 8. Anor über bostzaaft Peutg. für in der „Bstmanf äer. gesalzene Schaf⸗ und Lammfelle vom 20. Juni 1940 (RAnz. Nr. 147. (2) Für trockene Schaf⸗ und Lammfelle gelten die Höchstpreise der Anordnung zur Regelung der Preise für im nland anfallende etrocknete Schaf⸗ und Lammfelle vom 5. Februar 1942 RAnz. Nr. 34). IV. Schweinshäute

(1) Für Zahmschweinshäute, die auf der Grundlage des Frisch⸗ ewichts übernommen werden, gelt Pritten Anordnung über Preise für im Inland anfallende Zahm⸗ schweinshäute vom 15. April 1940 in der Fassung der Anordnung vom 2. November 1940 (RAnz. Nr. 260) und der Anordnung 1 Duerchfoseung der Dritten Mordnung vom 6. Dezember 1941 RAnz. Nr. 290). (2) Für Z2hcschweinshäute, die auf der Grundlage des Salz⸗ ewichts übernommen werden, gelten die Bestimmungen des Er⸗ asses vom 9. Oktober 1941 (1v-72.17 087).

3) Für trockene Zahmschweinshäute 2g die Preise des Er⸗ lasses vom 17. Oktober 1940 (1V-72-18 0860.. .

4) Die Zuschläge beim Verkauf von Zahmschweinshäuten regelt die Anordnung püber die Erhebung einer Gebühr zur Förderung der Schweinsenthäutung vom 2. vember 1940 in der Fassun vom 6. März 1941 (RAnz. Nr. 58) und der Erlaß vom 3. Juli 194 (IV-72-7333).

V. Schalen⸗ und Schwarzwilddecken

Für die Decken (Felle) von Schalen und Schwarzwild gelten die Höchstpreise der Anordnung zur Re elung der Preise für die im Inland anfallenden rohen Hirsch⸗ eh⸗ Gemsen⸗, Mufflon⸗, Wildschweins⸗ und Elchfelle vom 20. Apri 1942 (RAnz. Nr. 91).

VI. Kleintierfelle

Für Ziegen⸗, Ziegenbock⸗, Zickel⸗ und 2ünas en gelten die Höchstpreise der vember 1942 (RAnz. Nr. 260).

VII. Kopfhäute Für 8 BE“ elten die Höchstpreise des Erlasses vom 22. Mai 1941 (1V-72-6069).

undefelle, Dachs⸗ und nordnung vom 3. No⸗

Anlage 2

zur Anordnung über die Preisbildung für im Inland ansallende rohe Häute s, ans Vom 20. März 1943

Muster 1

.

Abrechnung

gemäß § 11 der Ano vnung über die

reisbilvbung für im Inland aufallende rohe Häute und Felle

(Häutepreisanordnung) vom 20. März 1943 8

von.

der Haut ohne mit mit oder des Schäden Abfall⸗ Kern⸗

Felles (prima) schäden schäden

Gattung

Nässefreies Frischgewicht in kg

gewich Preus

schwer⸗ beschädigt

gelten die Bestimmungen der

denegc —e —— Rechnungs⸗ g

8 Nat. ¹)

Schl.²)

Nat.

Schl.

Schl.

¹) Na

*) Schl.

schäden.

b“

den 0 0022222222 2 02v2292 222 2222

́́́́́uuᷓüuᷓüüü

Häuteverwertung)

Muster II Schlußschein

der Anordnung ül Berkäufe⁹⁹⁵.⁵d....,,.,,,·, . .

Käufer: +. &U

Ware (Gattung„f.

Herkunft der Warer:: 18”

Gewichtsklasse oder sonstige Klassenbezeichuung.

Menge (Stück, Gewichthn)) .

Preis je kg oder Stück:.. Preiszuschjzuge: .

Lieferungs⸗ und Zahlungsbedingungen:..

Geschätztes Gewicht der Nässe:..

Geschätztes Gewicht des Dungbelagees. Bemerkungen: 1

die Preisbildung für im Inlaud anfallende rohe Häute und Felle (Häutepreisanordnung) vom 20. März 1943

(ünterschrift des Verläufers)

Bekannim echnng zum Einheitstarif für Kraftfahrtversicherungen Vom 10. März 1943 8 Kraft wird der

ahrzeugen vom 14. F.

ergänzt: I

(1) In Spalte 3 der Seiten 25 und 27 des Einheitstarifs werden die dort angegebenen Deckungssummen von 100 000

Reichsmark, 10 000 Rℳ und 4000 Rℳ für Personenschäden, Deckungs⸗

summen von 150 000 Rℳ, 15 000 Rℳ und 6000 Rℳ ersetzt. (2) Auf Seite 29 wird zu den Kennziffern 500 und e⸗

merkung“ eingefügt: „zu den Deckungssummen versichert, die

Sachschäden und Vermögenschäden durch die

unter die Worte „Beitragsfrei lt. nebenstehender

7

für das Antriebsfahrzeug gelten.“ 3 (3) Die Kennziffer 150 auf Seite 24 fällt weg.

(4) Die Kennziffer 900. einschließlich der diese erläutern⸗ den Bemerkungen auf den Seiten 28 und 29 des Einheits⸗

tarifs fällt weg.

Grund der Verordnung über die Versicherung von jebruar 1938 (RGBl. I S. 200) Einheitstarif für Kraftfahrtversicherungen vom 28. Mai 1941 (Deutscher Reichsanz. Nr. 123 vom 29. Mai 1941) in der Fassung vom 13. April 1942 (Deutscher Reichs⸗ anz. Nr. 89 vom 17. April 1942) wie folgt geändert und

auf Anhängern von Zugmaschinen“ wird als

Haftpflichtversicherung nach Fasgestsarises eingeschlossen. s Spalten 1 und 2 ist die Versicherung nur bis zu förderten Personen möglich. Wünscht

auszugehen.

trägen der Spalte 3 zu entrichten. Die je na

summe ergibt sich aus der

Tarifs. ei zu einer nehmer über die G w gewählten Deckungssumme ist der Beitrag an Hand der

und 19 des Tarifs der gewünschten

spricht.“

lich 150,00 Rℳ“ eingefügt: „Gesetzliche Deckungssumme: 8000 Eℳ je Platz.“

ennziffer 90 eingefügt: „Die E1“ 8 8 den Beitragssätzen der

6 Unter „Personenbeförderung auf Bücfrfcheeno und

der Versicherungs⸗ nehmer mehr als 8 Personen zu versichern, so⸗ ist von Spalte 3 Von der 9. Person an ist für jede Person (für jeden Platz) ein Zuschlag von 5,— R.ℳ jährlich der Anean der beförderten Personen gesetzlich erforderliche De ungs⸗ für 1 Haftyglicht. ür Omnibusse auf den Seiten un e 1“ 88”- vom Versicherungs⸗ indestdeckungssumme hinaus neh atz⸗

zahl zu errechnen, die in der Auslzenung Deckn 8 2

6) Auf Seite 21 wird zu der Kennziffer 300 sowohl unter 1 11“ wie in Spalte 3 auf Seite 18/19 des Tarifs abzüglich 300,00 Rℳ“, als auch unter den Worten „Beitrag wie in Spalte 4 auf Seite 18/19 des Tarifs abzüg⸗

von Güterfahrzeugen geregelt ist über berhe und Benutzen fremder Kraftfahrzeuge auf Seite Ee des Kraftfahrzeug⸗Handels und ⸗Handwerks auf den b

der Bestimmung in Ziffer 2 b g Seite 41 bei der Be⸗ förderung bis zu

Erhöhung der Heckungssummen auf 150 000 Eℳ, 15 und 6000 R.ℳ ein. und 2 dieser Tarifstellen gilt die Personen acht Personen auf Güterse

Zugmaschinen ebenfalls als eingeschlossen.

Vierteljahresbeitrages gleiche gilt 5 den nach der nunmehr aufgehobenen Kenn⸗

mit ganz⸗ oder handeln, als ob vierteljährliche Beitragszah worden wäre. 8 1

(6) Soweit an anderen Stellen im Tarif die Versicherung vgl. die Bestimmungen

6 oder die Bestimmungen für die Versicherung von eiten 40 bis 45 des Tarifs), tritt unbeschadet

ne Beitragsänderung eine Rℳ Bei Versicherungen zu den Spalten 1

eförderung bis zu ahrzeugen und auf Anhängern von

acht Personen o

II. (7) Diese Bestimmungen treten am 1. April 1943 in Kraft.

Sie gelten auch für laufende Versicherungsverträge.

Der bisher nach der nunmehr aufgehobenen Kenn⸗

8 zise 900 berechnete ea pon 50 bzw. 10 v. H. ist von

ärz liegenden Fälligkeit eines

er nächsten nach dem 31. 91 8 Das

an nicht mehr zu entrichten. Die Ver⸗

erechneten Zuschlag von 7 ½ v. H.

iffer 150 scherargenmeemehmen können einen entsprechenden Antrag

er Versicherungsnehmer abwarten. Versicherungsverträge albjährlicher Beitragszahlung sind so zu be⸗ ung vereinbart

Len Berlin, den 10. März 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung.

Vierte Anordnung über Haftpflicht⸗ und Kaskoversicherungsbeiträge für Güterfahrzeuge Vom 10. März 1943 Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahres⸗ plans Bestellung eines Reichskommissars für die Preis⸗ bildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 997) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres⸗ plan folgendes angeordnet: a Die Anordnung über Aenderung von Haftpflicht⸗ undz Kaskoversicherungsbeiträgen für Güterfahrzeuge vom 18. Jull 1940 (Deutscher Reichsanz. Nr. 168 vom 20. Juli 1940), die Zweite Anordnung über Waderung von Ha ppflichwersiche⸗ rungsbeiträgen für Güterfahrzese vom 24. März 1941 (Deutscher Reichsanz. Nr. 75 vom 29. März 1941) und die Dritte Anordnung über Aenderung von Haftpflichtversiche⸗ rungsbeiträgen für Güterfahrzeuge vom 13. April 1942 (Deutscher Reichganz. Nr. 88 vom 16. April 1942) werden aufgehoben. § 2

Diese Anordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft. Berlin, den 10. März 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung.

J. A.: Schmidt.

Anordnung Nr. 2

ur Durchführung und Ergänzung der Anordnung IV/43 8 * e für Lederwirts 9 (Ledermarken für Klein⸗ mengen

Vom 22. März 1943

der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen

8. August 1939 (Deutscher Nr. 19 Reichswirtschaftsministers angeordnet:

TeilI Sohlenmarken § 1 Begriff der Sohlenmarken

Die an Schuhausbesserungswerkstätten gemäß ordnüng IV/43 vom 5. Januar 1943 sum Sohlenmaterial ausgegebenen Ledermar Sohlenmarken bezeichnet.

8

8 der An⸗ ezuge von

und Lederfaserstoff

über Unterleder und Lederfaserstoff nur an

eine Schuhmacher⸗Rohstoff⸗Genossenschaft der Gemeinschaft Schuhe vom 28. Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. 1943) der Bezug von Unterleder

stattet ist. 1 8 - 2 (2) Hat eine Schuhausbesserungswerkstätte bis Ende No

.

25 km von ihrem Betriebssitz 8 ansässi material bezogen, so darf sie Soh

§ 3 Veorlieferanten für Leder und Lederfaserstoff (1) Ledereinzelhändler dürfen Sohlenmarken über Unter

bezirk eingesetzt sind, in dem der Leder

ncn

en werden als

Lieferanten der Schuhausbesserungswerkstätten für Unterleder

(1) Schuhausbesserungswerkstätten dürfen Sohlenmarken

einen oder

mehrere Sen ihres Lederhandelsbezirkes oder weitergeben, bei

denen ihnen hemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Anordnung Nr. 3

vember 1939 regelmäßig von einem Ledereinzelhändler, der in einem benachbarten Lederhandelsbezirk, aber nicht weiter als

ist, Sohlen⸗ enmarken über Unterleder

und Lederfaserstoff auch an diesen Händler weitergeben.

leder und Lederfaserstoff nur an solche Bezirksledergroßhänd⸗

ler weitergeben, die von der Reichsstelle . 9

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

ur Ueberwachung und ea des Warenverkehrs vom eichsanz. und Preuß. Staatsanz.

vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des

9 3

8—

anuar 1943 (Deutscher r. 28 vom 4. Februar und Lederfaserstoff ge⸗

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

twortlich für den Amtlichen und 8 9 8 Verlag: Präsident Dr Sch lange in Potsdam:

ür d rischaftsteil und den übrigen redakt )nellen Teil: ö 7% rt. 18. vsch in Berlin NW 21 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerer GmbH. Berlin.

Zwei Beilagen (einschließlich einer Zentralhandelsregisterbeilage

Bei der gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhandelsregisterveilage fort.

Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil ℳ⁸

liche Niederlassung hat. Namen und Anschriften der Bezirks⸗

63) Ledererzeugende Betriebe dürfen Sattlermarken

* 5

.

zum Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen

1

(Erste veilage

Berlin, Donnerstag, den 25. März

Staatsanzeiger

4

8

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

ledergroßhändler für die einzelnen Lederhandelsbezirke werden von der Reichsstelle im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgegeben. 8

(2) Schuhmacher⸗Rohstoff⸗Genossenschaften dürfen Sohlen⸗ marken über Unterleder und Lederfaserstoff anßer an Be⸗ zirksledergroßhändler auch an den Zentralverband deutscher Schuhmacher⸗Rohstoff⸗Genossenschaften in Düsseldorf weiter⸗ geben. 8 8 (3) Bezirksledergroßhändler einschließlich des Zentralver⸗ bandes deutscher Schuhmacher⸗Rohstoff⸗Genossenschaften kön⸗ nen Leder sowie Lederfaserstoff gemäß § 1 der Anordnung 1V/43 nur gegen Lederschecks beziehen. Sie sind berechtigt, Sohlenmarken in Lederschecks umzutauschen.

(4) Leder⸗ und lederfaserstofferzeugende Betriebe dürfen Sohlenmarken über Unterleder und Lederfaserstoff nicht an⸗ ehmen und gegen diese Sohlenmarken nicht liefern.

§ 4 Vorlieferanten für anderes Sohlenmaterial Sohlenmarken über Gummisohlenmaterial und P-A naterial dürfen ohne Beschränkung des Handelsweges und 3) bis zum Erzeuger weitergegeben werden. 5

Niicht bewirtschaftetes Sohlenmaterial 8

Folgende Arten von Sohlenmaterial dürfen ohne Leder⸗

checks, Sohlenmarken oder Bezugscheine abgegeben und be⸗

ogen werden:

8 Nockenplatten und daraus gestanzte Sohlen, die mit Ge⸗ nehmigung der Reichsstelle Kautschuk hergestellt sind, soweit sie nicht als „NO 41“ gekennzeichnet sind,

b) Sohlenmaterial, das mit Genehmigung der Reichsstelle Kautschuk aus alten Autoreifen, alten Fahrraddecken, lten Transportbändern oder sonstigem »Altgummi⸗ material der Klasse III hergestellt ist.

Teil II Sattlermarken

§ 6

J Begriff der Sattlermarken—

Die an Sattler gemäß § 8 der Anordnung IV/43 vom

Januar 1943 zum Bezuge von Sattlerleder ausgegebenen Ledermarken werden als Sattlermarken bezeichnet.

G § 7

Lieferanten und Vorlieferanten von Sattlerleder

(1) Sattlermarken dürfen ohne Beschränkung des Handels⸗ weges (§§ 2 und 3) bis zum Ledergroßhändler weitergegeben⸗ verden.

(2) Ledereinzelhändler, die die vereinnahmten Sattler⸗ marken nicht an Ledergroßhändler weitergeben wollen, und Ledergroßhändler haben die vereinnahmten Sattlermarken

gemäß den Weisungen der Reichsstelle bei der für den Ort ihrer gewerblichen Niederlassung zuständigen Bezirksstelle Reichsinnungsverbandes des Sattler⸗, Tapezier⸗ und

Bolstererhandwerks, Berlin, in Lederschecks umtauschen zu

assen.

nicht annehmen und gegen Sattlermarken nicht liefern. 1

Teil III Allgemeine Schlußbestimmungen Allgemeine Vorschriften

Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den schriften dieser Anordnung zuzulassen.

Strafvorschriften 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugs⸗ beschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafverord⸗ nung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I. S. 734) bestraft 1 8“ Irnkrafttreten b Diese Anordnung tritt am 26. März 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, sowie mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains. 1 Berlin, den 22. März 1943. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather.

Anordnung IVV/43 deer Reichsstelle für Rauchwaren (cinsetzung von Bewirtschaftungsstellen)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (DRA. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung dds Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Zur Bewirtschaftungsstelle im Sinne des § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 wird das Gemeinschaftswerk des deutschen Leipzig C 1, Blücherplatz 1 III, be⸗ immt. Ihm werden die Befugnisse aus §§ 1 und 2 der Verord⸗

nung über den Warenverkehr in dem aus § 2 dieser Anord⸗ nung ersichtlichen Umfange übertragen.

Die Bewirtschaftungsstelle führt in Angelegenheiten der Bewirtschaftung hinter ihrem Namen den Zusatz „als Bewirt⸗ schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Rauchwaren“.

Die Bewirtschaftungsstelle unterliegt den Weisungen und der Aufsicht des Reichsbeauftragten.

stelle wird ermächtigt:

1. Erzeugungspläne, die der Reichsbeauftragte festlegt, vor⸗ zubereiten und durchzuführen;

2, den Betrieben Herstellungsanweisungen und Produktions⸗ aufgaben zu erteilen;

3, die Herstellung von Waren ihres Herstellungsbereiches zu regeln;

4, den Betrieben die Ausführung von Aufträgen bestimmter Auftraggeber, die ihnen die Bewirtschaftungsstelle zuweist, ver⸗ bindlich vorzuschreiben;

5, den Betrieben die Roh⸗ und Hilfsstoffe, die für die Her⸗ stellung von Waren ihres Herstellungsbereiches gebraucht wer⸗ den, zuzuteilen;

6. Prüfungen insbesondere Betriebsprüfungen inner⸗ halb ihres Herstellungsbereiches nach Weisungen des Reichs⸗ beauftragten durchzuführen.

§ 3

Die der Bewirtschaftungsstelle erteilten Ermächtigungen gelten auch gegenüber denjenigen Herstellern, die nicht Mit⸗ glieder des zur Bewirtschaftungsstelle eingesetzten Gemein⸗ schaftswerkes des deutschen Pelzveredelungsgewerbes sind.

Die Bewirtschaftungsstelle ist berechtigt, den Kreis der Be⸗ troffenen jeweils ausdrücklich einzuschränken.

§ 4

Die von der Bewirtschaftungsstelle zu erlassenden Anord⸗ nungen werden als Anweifungen bezeichnet. Sie bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen handelt.

Für die Verkündung der Anweisungen gelten die §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937 (RGBl. 1. S. 1133).

Soweit die Bewirtschaftungsstelle auf Grund ihrer Er⸗ mächtigung nach § 2 dieser Anordnung tätig wird, gelten die §§ 10—15 und 17 der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihr geforderten Auskünfte und erlassenen Anweisungen sinngemäß. Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Bewirtschaftungsstelle und die sonstigen von ihr in ihrem Her⸗ stellungsbereich erlassenen Vorschriften werden nach den §§ 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Das Antragsrecht gemäß § 14 und das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 der genannten Verordnung sind von dem Reichs⸗ beauftragten wahrzunehmen.

Die für den Geschäftsbetrieb der Bewirtschaftungsstelle er⸗ forderlichen Mittel sind von dem Gemeinschaftswerk des deut⸗ schen Pelzveredelungsgewerbes aufzubringen. 1

Der Leiter der Bewirtschaftungsstelle ist von dem Reichs⸗ beauftragten, die übrigen in der Bewirtschaftungsstelle tätigen Personen von ihrem Leiter auf die gewissenhafte Durchfüh⸗ rung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 8

Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Warenverkehr finden auf die nach Abs. 1 ver⸗ pflichteten Personen sinngemäß Anwendung.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 1

Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxembur und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark un den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Leipzig, den 23. März 1943.

Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren CEqb5... Anweisung Nr. 42 der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. 8 Erzeugnisse über Schnellkupplungsrohre G Vom 20. März 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse angeordnet: Zur Steuerung der Aufträge in Schnellkupplungsrohren für das In⸗ und Ausland wird in Kempten Allgäu, Rathaus⸗ platz 2, eine Auftragslenkungsstelle errichtet.

82

alle bei ihnen eingehenden Aufträge der öffentlichen Bedarfs⸗ träger wie der sonstigen Auftraggeber bei der Auftrags⸗ lenkungsstelle anzumelden. Den Herstellern ist es untersagt,

sind, auszuführen. § 3 .

1. Die Auftragslaͤnkungsstelle ist berechtigt, eingereichte Auf⸗ träge der öffentlichen Bedarfsträger sowie des zivilen Bedarfs zu verteilen oder umzulagern und bestimmten Herstellern zuzuweisen.

.Sie ist befugt, von den Herstellern Angaben über Lager⸗ vorräte an Material und Hilfsstoffen, Auftragsbestände, Arbeitseinsatzlage und Energieversorgung —anzufordern.

Die im § 1 dieser Anordnung bestimmte Bewirtschaftungs⸗

erwerbsscheine u.

Die Hersteller von Schnellkupplungsrohren sind verpflichtet,

Aufträge, die der Auftragslenkungsstelle nicht gemeldet worden

3. Durch die Auftragssteuerung werden die aus den un⸗ mittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern sich ergebenden Rechte und Pflichten

nicht berührt.

§ 4 In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs⸗

wichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗

und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des

Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse Ausnahmen von

den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahme⸗

genehmigungen). Sie kann die Ausnahmegenehmigungen mit Auflagen oder Bedingungen versehen. Anträge auf Er⸗ teilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fach⸗ gruppe Blechwarenindustrie der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie, Berlin W 62, Budapester Straße 21, einzureichen. 1

2 ——

§ 5

8 888 8

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung und die von der Bewirtschaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestimmungen werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§ 6

Diese Anweisung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 20. März 1943 Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische

Erzeugnisse

8 C11““

Bekanntmachung 1

Die am 23. März 1943 ausgegebene Nummer 11 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

Vexordnung zur Durchführung des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Bulgarien über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen. Vom 18. März 19483.

Siebenundvierzigste Verordnung zur Eisenbahn⸗Verkehrs⸗ ordnung. Vom 18. März 1943.

Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 H. A. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 . für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00.

Berlin XW 40, den 24. März 1943.

Reichsverlagsamt. J. V.:

Nichtamtliches Deutsches Reich

Nummer 12 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 24. März 1943 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 14. 3. 43, Genehmigung v. Schenkgn. unter Lebenden od. v. Todes wegen an jurist. Persöoönen. RdErl. 15. 3. 43, Reisebeschränkgn. RdErl. 16. 3. 43, Ausgleichszulage. RdErl. 17. 3. 43, An⸗ wendg. d. §§ 11 u. 12 d. II. VO. üb. Maßn. auf d. Gebiet d. Beamtenrechts auf österr. u. sudetendt. Versorgungsberechtigte. RdErl. 17. 3. 43, Rechtshilfe im Verw.⸗Strafverfahren, Ord⸗ nungsstrafverfahren usw. zwischen Behörden im Protek. Böhmen u. Mähren u. Behörden im übrig. Reichsgebiet. RdErl. 17. 3. 43, Schriftverkehr zwischen Behörden d. autonomen Verw. im Protekt. Böhmen u. Mähren u. Dienststellen d. übrig. Reichsgebiets. RdErl. 19. 3. 43, Ehrenpatenschaften. RdErl. 19. 3. 43, Mit⸗ teilgn. in Entmündigungs⸗ u. Pflegschaftssachen. RdErl. 19. 3. 43, Steuererleichtergn. f. die in d. besetzt. Ostgebiete abgeordn. reichsdt.„ Beamten, Angest. u. Arbeiter. RdErl. 20. 3. 43, Verleg. d. Dienststrafkfammer Dortmund. Kom⸗ munalverbände. RdErl. 15. 3. 43, Arbeitgeberbescheinig. bei Ehestandsdarlehen. RdErl. 17. 3. 43, Finanzausgleich 1943 in d. Landkr. d. Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgaue, d. Sudetengaues u. d. Saarlandes. RdErl. 19. 3. 43, Lockerg. v. Genehmigungs⸗ vorbehalten u. Aufhebg. v. Anzeigepflichten. RdErl. 19. 3. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 654. Polizeiverwaltung. RdErl. 15. 3. 43, Sicherheitspol. Reichsbahnfahndungsvienst RdErl. 19. 3. 43, Waffen⸗ Waffenscheine f. Ehrenfeldhüter. RdErl. 17. 3. 43, Devisenbewirtschaftg.; Zahlungsregelg. f. d. Sicherheits⸗ pol. u. d. SD. Bereitstellg. v. Devisen zur Bestreitg. persönl. Ausgaben (Transferregelg.). RdErl. 19. 3. 43, Wiederbeschäftig. v. Ruhestandsbeamten d. Ordn. Pol.; hier: Wiedereinstellg. in d. aktive Dienstverhältn. u. Beförderg., nichtruhegehaltfähige Zulage usw. RdErl. 13. 3. 43, Pistolen 08 u. Maschinenpistolen d. OrdnPol. RdErl. 17. 3. 43, Beih. f. d. fremdsprachl. Fortbildg. RdErl. 17. 3. 43, Feldbluse alter Art u. neuer Art d. Ordn Pol. RdErl. 17. 3. 43, Ehrenwinkel f. alte Kämpfer. RdErl. 20. 3. 43, Kragenspiegel d. Ordn Pol. RdErl. 16. 2. 43, Beseitig. v. Feuerbrücken. RdErl. 19. 3. 43, Hoheitsabzeichen f. Dienstfahrz. d. Ordnu Pol. RdErl. 18. 3. 43, Entferng. d. Lattenverschläage. Staatsangehörigkeit. Paß⸗ und Ausländerpolizei. RdErl. 18. 3. 43, Einbürgerungs⸗ behörden im Ausland. RdErl. 20. 3. 43, Paßtechn. Behandlg. Jugendlicher bei Auslandsreisen. RdErl. 20. 3. 43, Reisen in d. durchlaßscheinpflichtig. Gebiete. Personenstands⸗ angelegenheiten. RdErl. 17. 3. 43, Heiratserlaubn. f. ⸗Angeh. RdErl. 17. 3. 43, Dt. Eheschließungs⸗ u. Personen⸗ standsrecht im Bez. Bialystot. Wehrangelegenheiten. Kriegsschäden. Familienunterhalt. RdErl. 16. 3. 1943, Geldprämien 1 übernormale Holzabfuhrleistgn. u. Ver⸗ sicherg. d. Holzabfuhrpferde. Vermessungs⸗ und Grenzsachen. RdErl. 16. 3. 43, Ausbildg. u. Prüfg. f. d. höh. verm.⸗techn. Verw.⸗Dienst. Wohlfahrtspflege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 16. 3. 43, Aufnahme v. Kriegs⸗ hinterbliebenen u. Angeh. v. Vermißten in d. Krankenversicherg. vor Bewillig. d. Versorgungsbezüge. 3. RdErl. 18. 3. 43, Tuber⸗ kulosehilfe. Volksgesundheit. RdErl. 16. 3. 43, Arbeits⸗ einsatz med.⸗techn. Gehilfinnen u. Assistentinnen. RdErl. 16. 3. 43, Ausbildg. d. Krankenschwestern. RdErl. 17. 3. 43, Gebühren f. Abschriften u. Ausfertig. v. Schulzeugn. RdErl. 17. 3. 43, Mütterberatg. u. Säuglingsfürsorge; hier: Sicherstellg. bestimmter Kindernährmittel. Veterinärverwal⸗ tung. RdErl. 17. 3. 43, Vet. Vereinbargn. mit Kroatien. RdErl. 17. 3. 43 Weitergabe d. Meldgn. zur staatstierärztle Prüfg. Neuerscheinungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljähr⸗ lich 2,15 Rℳ für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,70 H. K für Ausgabe B (einseitfg bedruckt).

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