1943 / 73 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

8 L

Reiche⸗ und Siaatsanzeiger Nr. 73 vom 29 Mäarz 1943. S. 2

Anordnung VII/43

der Reichsstelle „Chemie“ über die Beschränkung der Her⸗ stellung, der Lieferung und des Vertriebes von chirurgischem

1 Nahtmaterial

. Vom 29. März 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I1 S. 685) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ ministers des Innern angeordnet:

S

hirurgische Nahtmaterialien sind: Steril⸗Catꝛut. Sterile Seide, Steriler Zwirn, Steriles Silkwormgut. 8 1“ 8 2

Herstellungs⸗, Lieferungs⸗ und Vertriebsbeschränkungen 1(1) Die Herstellung von Steril⸗Catgut wird auf folgende Gröen des Durchmessers der Catgut⸗Fäden in trockenem Zu⸗ stand beschränkt:

Faden⸗Nr. 000 00 0 1 2

mm 0.18/22 0.24/28 0.30/34 0.36/40 0 2/48 2 Faden⸗Nr. 3 4 5 6 mm. 0.50/56 0.58/64 0.66/72 0.74/80

(2) Chirurgische Nahtmaterialien dürfen nur in folgenden

Abpackungen geliefert und vertrieben werden:

a) Steril⸗Catgut: 18

Flaschenpackungen mit Inhalt von 25 100 m Länge zugeschmolzene Glastuben⸗Packungen mit Inhalt von 2 ½¼ m Länge Schraubgläschen⸗Packungen mit Inhalt von 2,10 m und 2,50 m Länge 1““ Knäuel⸗Packungen (Trocken⸗Packung) für Stärke 000 3 nicht unter 50 m Länge Porzellanrollen⸗Packungen mit Inhalt von 25 50 m Länge Stärke 4—6 nicht unter 25 m Länge Stern⸗Packungen (Trocken⸗Packung) mit Inhalt von 50 % 42 cm Länge 1.“ Roeder⸗Schlingen in Glasdosen zu 20 Stück. Sterile Seide: 3 Flaschenpackungen mit 10 g Menge Trockenpackungen mit 10 g Menge Schraubgläschen⸗Packungen mit 5 bis 1 g Menge.

2) Steriler Zwirn:

Flaschen⸗Packungen mit 10 g. Menge, Trocken⸗Packungen mit 10 g Menge.

Steriles Silkwormgut: a ““ Zugeschmolzene oder verschraubte Glasröhren mit 8 bis 10 Fäden zu 32 -cm Länge.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung vor⸗ handenen Bestände an chirurgischen Nahtmaterialien in an⸗ deren als den in § 2' näher bezeichneten Größen des Durch⸗ messers der Catgut⸗Fäden in trockenem Zustand und in an⸗ deren Abpackungen dürfen ausverkauft werden.

““ Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft. Sie gilt üch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von upen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemãäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten

Kärntens und Krains. 8

Berrlin, den 29. März 1943. 1 Der Reichsbeauftragte für Chemie. 8 Dr. Claus Ungewitter. 8

Anweisung Nr. 66

der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte

Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse über die Errichtung einer Auftragslenkungsstelle für Kaltprofile

Vom 25. März 1943

Verordnung über den Warenverkehr in doer Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗

lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie

vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zu⸗

stimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet: § 1

Die Sicherstellung der rationellen Fertigung von Kalt⸗ profilen erfordert eine zentrale Steuerung aller Aufträge. Zu⸗ diesem Zwecke wird die Auftragslenkungsstelle Kaltprofile, Hagen, Blumenstraße 11, errichtet. 8 Die Herste ler von kaltgeformten Profilen sind verpflichtet,

sämtliche bei ihnen eingehenden Inlandsaufträge der Auf⸗

tragslenkungsstelle auf Anforderung einzureichen. (1) Die Auftragslenkungsstelle ist berechtigt, A

verteilen oder umzulegen und bestimmten Herstellern zuzu⸗

weisen.

172) Die Auftragslenkungsstelle ist berechtigt, von den Her⸗

stellern Angaben über Lagervorräte,

Arbheitseinsatzlage und Energieversorgung zu fordern.

ufträge zu

Auftragsbestände,

(3) Durch die Auftragslenkung werden die aus den un⸗ mittelbaren Rechtsbeziehungen das e s Auftragnehmer sich ergebenden Rechte und Pflichten nicht berührt. . 88 82 I

Als Kaltprofile im Sinne dieser Anweisung gelten kaltgeformte Stahlprofile, auch solche aus warm⸗ und kaltgewalztem Flachmaterial.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach

den §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. I § 6

Diese Anordnung tritt 7 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung sinngemäß 28 % im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier⸗ mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Hagen, den 25. März 1943.

Wirtschaftsgruxppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse.

Anordnung F Nr. 41 1 der Reichsstelle Forst und Holz Durchführung der Gerbrindenansbringung und ⸗ver⸗ 8 wertung im Erntejahr 1943

3 Vom 22. März 1943

In Durchführung des Runderlasses des Reichsforstmeisters 525. 00.00 33 vom 23. September 1942 (RMBlFv. S. 265) wird auf Grund der §§ 2 und 5 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle 5. Holz vom 15. September 1939 (RGBl. I S. 1677) und der Ver⸗ ordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forst⸗ wirtschaftlichen Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939. (RGBl. 1 S. 133) zur Durchführung der Gerbrindenauf⸗ bringung und ⸗verwertung der Ernte 1943 folgendes ange⸗ ordnet *):

§ 1 Aufbereitung der Gerbrine 1

1. Die Pflicht zur Aufbringung der Gerbrinde (An⸗ ordnung F Nr. 34 der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung I, betr. Aufbringung von inländischer Gerbrinde im Forstwirt⸗ schaftsgjabe 1943 vom 23. September 1942 Deutscher teichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Oktober 1942 —) schließt auch die Pflicht zur vorschrifts⸗ mäßigen Aufbereitung und sorgsamen Pflege der Rinde ein.

2. Für die Aufbereitung der Eichen gerbrinde gelten ebenso wie im Erntejahr 1942 die in den „Vorschriften für die Eichengerbrindengewinnung und Schälwaldpflege“ ent⸗ haltenen Richtlinien.

Einheitsvordruckes „Kaufvertrag über ,

In wertvollen Eichenjungbeständen, die nach dem Rund- erlat des Reichsforstmeisters vom 4. März 1940 II.III 2229 (RMBlFv. S. 101) zur Vermeidung von Fäll- und Rückschäden von der Durchführung von Lohhieben möglichst ausgeschlossen werden sollen, ist die Rindengewinnung am stehenden Durchforstungsstamm zulässig.

3. Für die Aufbereitung der Fichten gerbrinde gilt das unterm 25. März 1942 herausgegebene „Merkblatt für die Fichtengerbrindengewinnung“. Beide Merkblätter sind, gegebenenfalls in Sammelbestellungen, von den forstlichen Prüfungsstellen kostenlos zu beziehen.

4. Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigte, welche gegen die in diesen Merkblättern enthaltenen Richtlinien für die Aufbereitung und Pflege der Gerbrinde verstoßen, unter⸗ liegen der Bestrafung. Bei der Fichtengerbrindengewinnung sind folgende Aufbereitungsvorschriften besonders zu beachten:

a) ausreichende Vortrocknung vor dem Ein⸗

v

b) brillenförmiges und lockeres Einrollen (von zwei Seiten her und nicht mehrere Rollen inein⸗ ander); 1

e) sachgemäßes Aufsetzen der vorgetrockneten Rinde in Beugen (Stapeln) auf Unterlagen oder Aufstellen in Stauchen (Böcken), und zwar an luftigen, möglichst

rrrockenen Orten. 8

5. Beim Lohen von Fichtenstamm⸗ und faserholz trägt der Holzkäufer nur die Entrindungskosten, die entstehen würden, wenn das Holz ohne Rücksicht auf die Gewinnung von Gerb⸗ rinde entrindek worden wäre. Beim Lohen von Eichengruben⸗ holz sowie von Eichenbrennholz muß der Rindenerzeuger die vollen Entrindungskosten tragen (Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Mai 1940 11/300 -4281 RMBlIFv. S. 220).

6. Neben der GCewinnung von sommergeschälter Fichten- gerbrinde ist die Geiwinnung von Fichten-Reppelrinde durch die Forstbetriebe des Staats- und Nichtstaatswaldes be- sonders zu unterstüßen. Die Durchführung der Fichten- reppelrinden-Gewinnung erfolgt in der Regel durch Rinden- verbraucher und Rindenhändler. .

§ 2 Verkauf

1. Entsprechend der in der Forstwirtschaft allgemein üblichen Verkaufsart gilt auch bei der Gerbrindenverwertung der Verkauf ab Wald oder ab Ablage als Regel. Eine Ver⸗ pflichtung des Verkäufers zur Frei⸗Waggon⸗Lieferung besteht nicht, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen die für die Ernte 1943 geltende Gerbrindenpreisanordnung Preise frei Waggon festsetzt.

2. An den Gerbrindenhandel ist grundsätzlich ab Wald oder ab Ablage (bzw. am Stamm) zu verkaufen, da der Transport der Rinde zu den eigentlichen Aufgaben des Gerb⸗ rindenhandels gehört; auch viele Verbraucherbetriebe sind in der Lage, den Rindentransport ab Wald oder ab Ablage durchzuführen. 3. Die Vergebung der Rindengewinnung zur Selbst⸗ werbung (Verkauf am Stamm) an Gerbrindenhändler oder mit der Rindengewinnung vertraute Waldarbeiter ist

*) Neuerungen und Aenderungen gegenüber den Bestimmungen des Vorjahres in Kursivdruck. 1“

zweckmäßig; der Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigte muß in diesem Falle die Einhaltung der Vorschriften übe die Aufbereitung und Pflege der Rinde vertraglich festlege und überwachen. 4. Bei Verkäufen am Stamm, ab Wald oder ab Ablage hat der Verkäufer den Käufer bei der Abfuhr soweit als möglich zu ö 5. Eine Einweisung bestimmter Käufer zum Gerbrinden⸗ einkauf bei den Rindenerzeugern findet nicht statt. Bei der Verwertung sind jedoch die Anweisungen zur Einsparung von Transportleistungen beim Verkauf bzw. Absaß von Eichen- und Fichtengerbrinde zu beachten. 6. Die Verkäufe von Eichen⸗ und Fichtengerbrinde durch die Erzeuger (Waldbesitzer usw.) sollen g-. Benützung des

en⸗ ichten gerbrinde⸗ er⸗ folgen. Die Vordrucke werden vom Käufer beschafft. Sie sind unter Bestellnummer 965/43 beim Verlag des Deutschen Berlin N4, Oranienburger Straße 59, zu be⸗ ziehen.

7. Bei allen Gerbrindenverkäufen ab Wald oder ab Ablage frei Waggon und frei Verbraucherbetrieb ist die beschleu⸗ nigte Uebernahme der Rinde durch den Käufer bei Vorverkäufen nach beendeter Aufbereitung durch Festsetzung einer Uebernahmefrist sicherzustellen. Erscheint der Käufer zur Uebernahme der Rinde in dieser Frist nicht, so geht nach deren Ablauf die Gefahr für die Verschlechterun oder den Verlust der Rinde auf den Käufer über. Komm bei der Uebernahme eine Einigung zwischen Verkäufer und Käufer nicht zustande, so kann auch der Käufer die Ent⸗ scheidung der zuständigen Prüfungsstelle, in den Staatsforsten der vorgesetzten Behörde, anrufen; in wichtigen Fällen ist

durch die angerufene Forstbehörde auch das Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamt zu verständigen. Unterwirft sich der Käufer dieser Entscheidung nicht, so wird ein nach den geltenden Be⸗

stimmungen zusammengesetzter Schlichtungsausschuß ange⸗ rufen. Bis zu einer Einigung zwischen Verkäufer und Käufer

trägt der Verkäufer die Gefahr für eine Verschlechterung oder

den Verlust der Rinde.

8. Zur Sicherung des Absatzes für den Erzeuger und zur Erleichterung der Bedarfsdeckung für den Käufer soll der Verkauf von Fichten gerbrinde grundsätzlich vor der Ge⸗

winnung erfolgen (Vorverkauf); erforderlichenfalls können die Forst- und Holzwirtschaftsämter in ihrem Bezirk den

Vorverkauf bindend anordnen. Auch bei Eichengerbrinde soll, soweit möglich, die Verwertung im Wege des Vorverkaufs

erfolgen. schließen und sollen in der Regel bis zum I1. Mai 1943

Die Vorverkäufe sind möglichst frühzeitig abzu-

beendet sein. Rindenerzeuger, über deren Aufbringungs⸗

menge trotz ihrer Bemühungen ein Vorverkauf nicht zustande

kommt, oder die nach der Gewinnung der Rinde nicht sofort

einen Käufer finden, wenden sich wegen Zuweisung eines Käufers an das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt.

9. Der Absatz gröberer Eichenrinde ist stets durch Verkauf vor der Gewinnung zu sichern. Als Richtlinie gilt,

von Eichenbeständen bis

daß Rinde

zu 60 70 Jahren

gerberisch verwendbar ist. Der Preis für gröbere Eichenrinde muß je nach Güte entsprechend unter dem Niedrigstpreis der

Gerbrindenpreisanordnung für Jungeichenrinde vereinbart

werden. 10. An Stelle der bisherigen dreiteiligen Einkaufsscheine

mit aufgedruceten Mengen tritt das Einkaufsheft mit dre iü- teiligen Einkaussscheinen, die nur zum Einkauf beim Wald-

besi berechtigen. Die bisherigen Einkaufsscheine verlieren mit dem 31. März 1943 ihre Gültighkeit. § 3

1. Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz, den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern und den forstlichen Prüfungsstellen beruht auf § 2 der Verordnung zur ver⸗ stärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. I S. 133).

2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen der Ver⸗ ordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen vom 31. Januar 1939 (RGBl. I S. 133).

3. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 22. März 1943.

Reeeiicchsstelle Forst und Holz. Storck.

88 Vierte Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 8 der Reichsstelle für Holz stelle Forst und Holz) vom 23. Dezember 1939

Betr.: Regelung des Absatzes von inländischen Gerbrinden

Vom 24. März 1943 Für die Ausgabe und Behandlung von Einkaufsheften und

Fichtengerbrinden (auch in Rollen, gebrochen, geschnitten gemahlen usw.) wird folgende Regelung getroffen

A. Verbraucherbetriebe und Extrafabriken

beim Handel bzw. bei Lohwerken decken, erfolgt nach Maßga die Reichsstelle für stelle des Reichsbeauftragten für Lederwirtschaft.

Gerbrindenhandel bzw. bei Lohwerken.

Einkaufsscheinen zum Bezuge von inländischen Eichen⸗ und

1. Die Ausgabe der Einkaufsscheine an die Ver⸗ braucherbetriebe und Extraktfabriken, die ihren Bedarf an inländischen Fichten⸗ und Eichengerbrinden ganz oder ““

der vorgenommenen Bedarfsfestsetzung “ohne Antrag darch 8 fefedeFarhherischaft oder die

Fachgruppe Ledererzeugende Industrie als Bewirtschaftungs⸗

2. Diese Einkaufsscheine berechtigen nur zum Einkauf beim Sie sind zweiteilig,

lauten auf feste Mengen und tragen das Dienstsiegel der

Reichsstelle Forst und Holz.

3. Die Uebergabe der Einkaufsscheine an den Verkäufer hat durch den Käufer sofort bei Kaufabschluß zu erfolgen. Der

Verkäufer hat hierbei die Abschnitte I und II zu schreiben.

Verkäufer spätestens z

monatlich einmal,

unter⸗ Die Abschnitte I der Einkaufsscheine sind vom und zwar gesammelt, bis um 10. eines jeden Monats für den jeweils vor⸗

angegangenen Monat dem für den Sitz seines Betriebes zu⸗ ständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt zum Nachweis des

erfolgten Verkaufs einzureichen.

in solche mit anderer Stückelung erfolgt durch die Ausgab⸗ stellen.

Die Abschnitte II. sind dem Käufer zurückzugeben. Der Umtausch dieser Einkaufsscheine

4

des Vorjahres in Kursivdruck.

käufe ganz oder teilweise beim

meiche⸗ und Staatoanzeiger Nr. 73 vom 29. März 1943. S. 5

4. Verbraucherbetriebe und Extraktfabriken, die ihre Ein⸗ Erzeuger tätigen wollen, beantragen (ohne Vordruck) bei dem für den Sitz ihres Be⸗ triebes zustündigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt die Zu⸗

teilung dreiteiliger Einkaufsscheine, die nur zum Ein⸗ kauf unmittelbar beim Erzeuger berechtigen. Dem Antrag sind

die gemäß Abs. 1 erhaltenen, zweiteiligen Einkaufsscheine

in der beantragten Höhe beizufügen.

B. Gerbrindenhandel und Lohwerke 8 8 1. Die Ausgabe der Einkaufshefte an Gerbrindenhändler

und Lohwerke erfolgt nach Maßgabe der vorgenommenen Mengenfestsetzung ohne Antrag durch das für den Sitz des Betriebes zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt.

2. Die, Einkaufsscheine sind dreiteilig und berechtigen nur

zum Einkauf unmittelbar beim Erzeuger, und zwar insgesamt

bis zur Höhe der auf dem Umschlag der Einkaufsh

H er aꝛ 1 hefte von der Reichsstelle Forst und Holz vermerkten Measf 3. Die Abschnitte I und II der dreiteiligen Einkaufsscheine sind nach erfolgter Ausfüllung vom Käufer sofort nach Kauf⸗

abschluß dem Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt einzureichen, das

das Einkaufsheft ausgestellt hat. Die Abschnitte III sind dem Verkäufer zu übergeben. Abweichend von dieser Regelung verbleibt der Abschnitt II bei Kaufabschlüssen mit Forst⸗ ämtern, die als Prüfungsstelle für ihre eigenen Waldungen tãtig sind, bei diesen Forstämtern.

C. Allgemeines

PSvcrioserns.

1. Die Einkaufsscheine gelten nur zum Bezuge der Gerb⸗

rindensorten, für die sie erteilt sind. Die Uebergabe von Einkaufsscheinen an Dritte zum Einkauf von Gerbrinden für einkaufsberechtigte Betriebe ist gestattet.

2. Die entgeltliche oder unentgeltliche Uebertragung von

Einkaufsheften oder Einkaufsscheinen ist verboten.

3. Die auf den Einkaufsheften aufgedruckten Erläuterungen sind genau zu beachten. Eigenmächtige Aenderungen der Hefte sowie deren Nachdruck und sonstige Nachbildungen sind verboten.

4. Beim Verkauf nicht genau feststehender Mengen (z. B. bei Kaufabschlüssen vor der heeir fsscteetn der Wengen .. über die vom Verkäufer gewissenhaft geschätzte, anfallende Mindestmenge sofort bei Kaufabschluß auszustellen. Ist der tatsächliche Anfall geringer als die auf dem Einkaufsschein eingetragene Menge, so ist der Nachweis der Minderlieferung vom Käufer durch eine Bescheinigung des Waldbesitzers auf dem vorgeschriebenen Vordruck (zu beziehen beim Verlag „Deutscher Holz⸗Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger Straße 59, Bestell⸗Nr. 183) dem Forst⸗ und Holzwirtschafts⸗ amt, welches das Einkaufsheft ausgestellt hat, zu erbringen, das in Höhe der Minderlieferung eine Einkaufsgenehmigung erteilen kann. Ist die zur Lieferung kommende Menge größer 1u“ 1“ eingetragen, so muß über hir

ehrmenge vom Käufer ein weiterer Ei sschei ige⸗ r Einkaufsschein beige

5. Für mehrere Einkäufe bis zu je 30 dz im Gemeinde⸗ oder Privatwald innerhalb des Bezirkes einer forstlichen Prüfungsstelle ist vom Käufer die vorgeschriebene Sammelliste Gu beziehen beim Verlag „Deutscher Holz⸗Anzeiger“, Bestell⸗ Nr. 379) in doppelter Ausfertigung aufzustellen und die sich ergebende Gesamtmenge auf einen Einkaufsschein zu über⸗ tragen. Die Richtigkeit der Sammelliste muß von der zu⸗ Fient gen Prüfungsstelle (Forstamt) durch Unterschrift und Dienstsiegel bescheinigt sein. Eine Ausfertigung der Sammel⸗ liste ist mit dem dazugehörigen Einkaufsschein (Abschnitt I) vom Käufer dem Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, welches das Einkaufsheft ausgestellt hat, sofort einzureichen. Die zweite Ausfertigung der Sammelliste mit den Abschnitten II und III. des Einkaufsscheines verbleibt bei der Prüfungsstelle. Auf dem Abschnitt I hat die Prüfungsstelle (Forstamt), die die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hat, als Verkäufer u unterschreiben. Auf den Abschnitten II und III ist al

erkäufér einzusetzen: „Sammelliste, Monat 4

6. Die Dritte Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 8 der Reichsstelle für Holz vom 25. März 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 77 vom 1. Avril 1942) sowie der Nachtrag hierzu vom 22. April 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 95 vom 24. April 1942) treten außer Kraft.

Berlin, den 24. März 1943.

1 Reichsstelle Forst und Holz. Storck.

Anordnung F Nr. 42 der Reichsstelle Forst und Holz

1“ v11111““

Betr.: Lederprämien für die Gerbrindengewinnung 19

Vom 22. März 1943

Auf Grund der §§ 2 und 5 der Verordnung über die Er⸗ richtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) und der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Neben⸗ erzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. I S. 133) wird für die Eichen⸗ und Fichtengerbrinde der Ernte 1943 folgendes angeordnet *): 8

Abschnitt I: Gewährung der Lederprämien § 1

Für die Gewinnung von Eichen⸗ und Fichtengerbrinde der Ernte 1943 werden nach Vereinbarung mit der Reichsstelle für Lederwirtschaft aus dem der Reichsstelle Forst und Holz zur Verfügung gestellten Kontingent Lederprämien gewährt. Die Lederprämie besteht in dem Recht zum Bezuge einer bestimmten Menge von „Unterleder I“ (Sohlenleder) gegen Bezahlung. g

Die Lederprämien werden gewährt: 8 8 a) den bei der Gerbrindengewinnung (Schälen, Aufstellen, Trocknen und sonstige Pflege) der Ernte 1943 unmittel⸗ bar Beschäftigten, d. s. Waldarbeiter, selbstaufarbeitende Waldeigentümer bzw. Waldnutzungsberechtigte, die Rindengewinnung selbst vornehmende Käufer und deren Arbeitskräfte (Lederprämie A); b) denjenigen im Reichsgebiet wohnhaften Waldeigen⸗ tümern bzw. Waldnutzungsberechtigten sowie denjenigen und im Außendienst tätigen forstlichen ngestellten (auch des Reichsnährstandes), die bei der Gerbrindengewinnung nicht unmittelbar beschäftigt sind, in deren Waldungen bzw. Dienstbezirken aber

*) Neuerungen und Aenderungen gegenüber den Bestimmungen

Gerbrinde der Ernte 1943 gewonnen wurde (Leder⸗ prämie B). § 3

Die Lederprämie beträgt: ““ 8

a) für die unter Abschn. I § 2 Ziff. a aufgeführten Personen (Lederprämie A)

1. bei der Gewinnung von Eichengerbrinde im

eeinzelnen Forftbetrieb 3 kg Unterleder I je 100 dz

(Doppelzentner) ordnungsgemäß aufgearbeiteter Gerbrinde (1 dz = 100 kg),

bei der Gewinnung von Fichtengerbrin de im einzelnen Forstbetrieb 1,5 xg Unterleder I je 100 dz (Doppelzentner) ordnungsgemäß auf⸗ gearbeiteter Gerbrinde (1 dz = 100 kg).

.VUeber die Einbeziehung der Fichtenreppel-

rinde in das Prämiensystem bleibt noch be- „sSondere Verfügung vorbehalten. für die unter Abschn. fs 2 Ziff. b aufgeführten Per⸗ sonen (Lederprämie B) insgesamt je Prüfungsstelle bis zu 0,1 kg Unterleder I je 100 dz ordnungsgemäß auf⸗ Ferefie Eichen⸗ und jedoch je inzelperson in keinem Falle mehr als 0,250 kg.

In allen Fällen werden nur Lederprämien von 250 g und einem Vielfachen davon gewährt. Wäre nach den aufgebrachten Gerbrindenmengen eine shen diesen Stufen liegende Prämie zu gewähren, o ist nach oben bzw. nach unten in der Weise auf⸗ bzw. abzurunden, daß bei überschießenden Mengen von 125 g und darüber nach oben, bei überschießenden Mengen von weniger als 125 g nach unten abzu⸗

voroedruckter Ledermarken. Diese lauten jeweils auf 250 g

Abschnitt IV aufgeführten Strafbestimmungen.

schaftung regelungs⸗Strafverordnung) in der Fassung vom 26. No-

runden ist. § 4

Die Gewährung der Lederprämien A und B erfolgt durch die für die Aufbringungsfestsetzungen (Umlagen) bzw. für die Erteilung von Auflagen zuständigen Prüfungsstellen auf Antrag der Empfangsberechtigten nach § 2 a und b.

Der Antrag auf Gewährung der Lederprämie A gilt hierbei als gestellt, wenn der zur Aufbringung der Gerbrinde Ver⸗ pflichtete der Prüfungsstelle die Einkaufsscheinabschnitte III. (nicht II) über die verkauften, wirklich ausgelieferten und Pe festgestellten Gerbrindenmengen übermittelt. Die Vor⸗ age der Einkaufsscheinabschnitte III hat erst nach vollständiger Abwicklung sämtlicher Gerbrindenverkäufe des betreffenden Forstbetriebes zu erfolgen; dabei sind Minderlieferungen gegenüber den auf den Einkaufsscheinen angegebenen Mengen auf den Abschnitten III zu vermerken. Einẽ gesonderte für einen Teil der verkauften Gerbrinden ann im Hinblick auf die Bestimmungen über Auf⸗ und Abrundung (vgl. § 3 Abs. 2) nicht erfolgen. Die Prüfungs⸗ stellen können zur Nachprüfung der auf dem Einkaufsschein verzeichneten Rindenmenge weitere Unterlagen, wie Fracht⸗ briefe, amtliche Wiegescheine usw., anfordern. Die Verteilung der Lederprämie innerhalb des einzelnen Forstbetriebes ist Sache des Betriebsführers.

Forstbetriebe, die wegen zu geringer Aufbringungsmengen für sich allein eine Lederprämie nicht erhalten können, können gemeinsam die Gewährung einer Lederprämie beantragen, wenn sich die Waldbesitzer gütlich darüber einigen, wer die Prämie erhalten soll.

Anträge auf Gewährung der Lederprämie B sind durch die hierfür in Frage kommenden Einzelpersonen schriftlich nach Vorliegen des endgültigen Ergebnisses für den betreffen⸗ den Forstbetrieb bzw. Dienstbezirk ebenfalls an die Prüfungs⸗ stellen zu richten. Die Verteilung der Lederprämie auf die Antragsteller erfolgt nach Abschluß der Rindengewinnung durch die Prüfungsstelle; hierbei sind in erster Linie die Antragsteller zu berücksichtigen, die sich besondere Verdienste um die Aufbringung und Pflege der Gerbrinde erworben haben.

8

Abschnitt II: Ausgabe der Ledermarben 8

§ 5 ie Gewährung von Lederprämien erfolgt durch Ausgabe

Unterleder I.

Das Lederkontingent der Reichsstelle Forst und Holz hat Bültigkeit für die Zeit vom 1. April 1943 bis 31. März 1944. Ledermarken sind nur innerhalb dieser Zeit auszugeben. Die Ledermarken werden spätestens am 30. Juni 1944 ungültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist aus⸗ geschlofsen. Ein Ersatz verlorengegangener Ledermarken findet nicht statt.

§ 7

22

Jeder ürüe der Ledermarken fällt unter die im

18

Abschnitt III: Bezug des Leders S die ausgegebenen Ledermarken kann die als Prämie gewährte Menge Unterleder I bei Lederhändlern und Schuh⸗ macherrohstoffgenossenschaften bezogen werden.

Abschnitt IV: Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen werden, soweit sie die Lederabgabe betreffen (Mißbrauch der Ledermarken, bestimmungswidrige Verteilung des Leders usw.) nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwider⸗ handlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiete der Bewirt⸗ bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchs⸗

vember 1941 (RGCBl. I S. 734) bzw. nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 15 der VO. über den Warenverkehr in der Fassung vom II. Dezember 1942 (RCBl. I S. 685), soweit sie die Vorschriften über Aufbringung und Absatz der Gerb⸗ rinde betreffen, nach den Bestimmungen der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen

Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. I. 133) bestraft. L Abschnitt V: Inkrafttreten

§ 10 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1943 in Kraft. Sie bezieht sich nur auf die gewonnene Gerbrinde der Ernte 1943. u 8 B Berlin, den 22. März 1943.

eichsstelle Forst und Holz.

Bekanntmachung

Die am 26. März 1943 ausgegebene Nummer 31 des Reichs⸗

gesetzblatts, Teil I, enthält: b2Be 8 zur Aenderung des Strafregisterrechts in den

Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgauen und im Reichsgau Sudetenland.

Vom 23, März 1943. 3 Verordnung zur des Straftilgungsgesetzes un

e

der Strafregisterverordnung in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 23. Mürz 1943. geg stg

Umfang: *% Bogen. Verkaufspreis: 0,15 H. A. Postversendun 8 ebühren: 0,03 H.ℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 27. März 1943. 8 Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

11 Bekanntmachung 1 Die am 27. März 1943 ausgegebene Nummer 12 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil II, enthält: Verordnung über die Einführung der vereinfachten Eisenbahn⸗ Signalordnung. Vom 15. März 1943. g b

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen 85 den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 13. März

Umfang: 2 ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,45 E.ℳ. Postversendungs gebühren: 0,04 fl. für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 8 88

Berlin NW 40, den 27. März 1943.

Reichsverlagsamt. J. V.:

Nichtamtliches Deutsches Reich

Der Finnische Gesandte in Berlin, Herr Toivo Mikael Kivimäki, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Lei⸗ tung der Gesandtschaft übernommen.

Nummer 9 des Reichsarbeitsblatts von 25. W ;

folgenden Inhalt: Teil I. Der Reichsarbeitsminister: Allge⸗ meines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Ersts Durchführungsverordnung über den kurzfristigen Wehrdienst bei der Luftwaffe. Vom 27. Februar 1943. Gesetz über die ver⸗ Stellung der im Dienste der Nationalsozia⸗ istischen Deutschen Arbeiterpartei Beschäftigten. Vom 4. März 1943. Anordnung über die Erhöhung der Mindestarbeits⸗ zeit im öffentlichen Dienst während des Krieges. Vom 10. März 1943. Achte Aenderungsverordnung zum Luftschutzrecht. Vom 15. März 1943. Verordnung zur Einschränkung des Eigen⸗ tumswechsels an landwirtschaftlichen Grundstücken im Kriege. Vom 17. März 1943. Schreibgebühren für die auf Kosten von Privaten gefertigten Abschriften und Auszüge. Fernschreibver⸗ bindungen. Neuabgrenzung der Arbeitsämter Aschaffenburg und Würzburg. Städtebau und Baupolizei. Gesetze, Ver⸗ ordnungen, Erlasse: Betr.: Richtlinien für die Verwendung von Mischbinder. Betr.: Aenderung der Stahlbetonbestimmungen. Betr.: Richtlinien über bauliche Brand⸗ und Luftschutzmaß⸗ nahmen in Holzbaracken und ähnlichen Behelfsbauten. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz: Arbeitseinsatz und Arbeitseinsatzhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Meldu⸗ von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung; hier: Jugendliche in Anstaltserziehung. Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung; hier: Gesetz⸗ liche Vertreter von Gesellschaften des Handelsrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dienstentpflichtung werdender Mütter. Sicherstellung des Kräftebedarfs der deutschen Filmversorgung; hier: Filmtheater. Sicherstellung der Reparatur von Buchungs⸗ maschinen für kriegswichtige Betriebe. Ausbildung von Ver⸗ kaufsgehilfinnen in Einheits⸗ und Kleinpreisgeschäften. Unter⸗ wegsverpflegung an alleinreisende ausländische Arbeiter, die i die Heimat zurückkehren. Einsatz ausländischer Arbeitskräfte im Grenzverkehr. Lohnüberweisung ausländischer Arbeits⸗ kräfte. 18. Anordnung des GB Bau; hier: Beseitigung von Brand⸗, Einsturz⸗ und Unwetterkatastrophenschäden. Be⸗ scheide, Urteile: Ausfallvergütung; hier: Versichertenanteile zur Sozialversicherung. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Vierte Ergänzung der Anordnung über die Wiedereinführung von Urlaub. Ergänzung der Anordnung zur der Honorare auf dem Gebiete des Konzertwesens vom 28. Juni 1940 (Reichsarbeitsbl. Nr. 21 vom 25. Juli 1940 S. I 387). Verordnung über die steuerliche Behandlung der Personen nicht⸗ deutscher Volkszugehörigkeit aus dem Reichskommissariat 8. mit Ausnahme von Weißruthenien, aus dem Bezirk Bialysto und aus dem Generalgouvernement. Verlängerung befristeter Arbeitsverträge ausländischer Arbeitskräfte, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses schuldhaft der Arbeit ferngeblieben sind. Trennungszulage für ausländische Arbeitskräfte.

Aus der Verwaltung

Rechtzeitige Abgabe der Steuererklärungen 1“ Die Erklärungen für die Einkommensteuer, die Gewinnfest⸗ stellung, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer 1942 und für die Gewerbesteuer 1943 müssen spätestens am 31. März 1943 abgegeben werden. Es liegt im eigenen Interesse eines jeden Steuerpflichtigen, daß er seine Steuererklärung rechtzeiti abgibt. Das Finanzamt kann einen Verspätungs uschlag bis z zehn vom Hundert der Steuer erheben, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung verspätet eingereicht hat.

Kunst und Wissenschaft

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 30. März bis 6. April

86 Staatsoper Unter den Linden 8

Dienstag, 30. März: Tannhäuser. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 16 Uhr. 1

Mittwoch, 31. März: Geschlossen.

Donnerstag, 1. April: Uraufführung: Das Schloß Düran de. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 16 ¾½ Uhr.

Freitag, 2. April: Madame Butterfly. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 17 ½ Uhr.

Sonnabend, 3. April: Das Schloß Dürande. Mnsikal. Leitung: Heger. Beginn: 16 ½ Uhr.ü

Sonntag, 4. April: on Caxlos. Mnsikal. Leitung: Heger. Beginn: 16 ½¼ Uhr.

Montag, 5. April: Ges c. lossen.

Dienstag, 6. April: 6. Kammermusik⸗ Abend der Staatsoper. Beginn: 18 Uhr.

Staatsoper am Königsplatz

Dienstag, 30. März: Geschlossen. 8

Mittwoch, 31. März: Geschlossene Vorstellung: Figaros Ho 6 zeit. Beginn: 16 ½ Uhr.

Donnerstag, 1. April: Das Ballett der NSG. Kraft durch Freude. Beginn: 18 Uhr.

Freitag, 2. April: Das Ballett der NSG. Kraft durch Freude. Beginn: 18 Uhr.