E1““ 8. —
Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 3 April 1943. &.
8 Gerichte zur Mitwirkung in Schiedsverfahren oder zur Ent⸗ scheidung in Vollstreckungsverfahren berufen sind, ist, falls die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, das Amts⸗ oder Landgericht Prag, falls die autonome Gerichtsbarkeit be⸗ ründet ist, das Bezirks⸗ oder Kreisgericht Prag zuständig. (3) Der Schiedsrichter entscheidet nach billigem Ermessen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. § 14 .“ Abweichende Regelungen Ich behalte mir vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1—13 zuzulassen sowie Hersteller von Holzbauteilen durch Einzelanweisung an den Deutschen Holzbauverband anzuschließen.“ as Artikel 4 Diese Anordnung tritt am 1. April 1943 in K behalte mir vor, sie jederzeit aufzuheben. Berlin, den 24. März 1943.,
Der Reichswirtschaftsminister. J. V. Dr. Landfried.
Bekanntmachung
Auf Grund des § 11 der Verordnung zur Ausführung des Sses betreffend die Bekämpfung der Reblaus im Wein⸗ baugebiet vom 23. Dezember 1935 (RSBl. 1 S. 1543) wird bekanntgemacht:
Die Bekanntmachung vom 20. April 1942 (Reichs⸗ ministerialblatt der Landwirtschaftlichen Verwaltung Nr. 17 S. 412) bleibt auch weiter in Geltung, jedoch mit nachstehen⸗ den Aenderungen:
Preußen: I. Als verseuchte Gemeinden kommen hinzu: a) Rheinprovinz Kreis Kreuznach: Bockenau, Meddersheim und
Schöneberg. “ II. Als seuchenverdächtige Gemeinden sind zu streichen: 2a) Rheinprovinz 1b
Kreis Kreuznach: Bockenau,
Schöneberg.
Baden:
I. Als verseuchte . kommt hinzu: S Amtsbezirk Lörrach: Weil. 8 II. Als seuchenverdächtige Gemeinde kommt hinzu: Amtsbezirk Lörrach: Tüllingen. Berlin, den 8. März 1943. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Meddersheim und
Bekanntmachung
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — REBl. I. Seite 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. I Seite 479 — dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 — 1 903/42 — 5400 — MBliV. vom 22. Juli 1942 Seite 1481 über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens in Berlin und dem Erkaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des einge⸗ zogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RSBl. I Seite 303 — werden die bei Kurt Schulze, 28. 12. 1894 Pyritz geboren, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Karow, Spinolastraße 4, und bei Hans Coppi, 14. 5. 09 Berlin geboren, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗ Borsigwalde, Kolonie am Waldessaum, Parzelle 113, sicher⸗ gestellten Gegenstände zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗ gezogen. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.
J. V.: Dr. Vente
1b 8 “ Beschluß Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und taatsfeindlichen Vermögens vom 26. Mai⸗ 1933/14. Juli 1933 RGBl. I S. 293/479) in Verbindung mit dem Erlaß des ihrers und Reichskanzlers vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) wird hiermit das gesamte bewegliche und unbeweg⸗ liche Nachlaßvermögen der inzwischen verstorbenen Juden
1. Hartmann, geb. Heilbronn, Rosa Sara, geb. am 18. 2. 1886 in Frickhofen, zuletzt wohnhaft gewesen in Mainz, Wallaustr. 14,
Seligmann, Julius Israel, geb. am 29. 12. 1904 in Heldenbergen, Krs. Friedberg, zuletzt wohnhaft in Heldenbergen, Krs. Friedberg, .
Sommer, geb. Hecht, Karoline Sara, geb. am 20. 4. 1852 in Diersdorf/Saar, zuletzt wohnhaft gewesen in Bingen a. Rhein, Schmittstr. 47,
4. Thilo, Julius Israel, geb. am 1. 6. 1866 in Neustadt
8 i. P., zuletzt wohnhaft in Mainz⸗Kastell, Eleonorenstr. 16,
zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Darmstadt, den 29. März 1943.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt.
Mohr.
Anordnung der Reichsstelle für die Elektrizitätswirtschaft (Reichslastver⸗ teiler) über die Einschränkung des Lichtstromverbrauches in den Räumen der der Reichsgruppe Fremdenverkehr ange⸗ schlossenen Betriebe (Gaststätten⸗ und Beherbergungsgewerbe, Gemeinschaftsverpfleger und private Badebetriebe) sowie in den Räumen geschlossener Gesellschaften, Klubs, Kasinos usw.
Auf Grund des § 3 der Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom 3. September 1939 (RGBl. 163 S. 1607) wird im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für die Energieeinsparung beim Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan für die genannten Be⸗ triebe folgendes angeordnet:
§ 1 Der Lichtstromverbrauch ist um mindestens 30 v. H. gegen⸗
über dem Verbrauch in der entsprechenden Ableseperiode j der Zeit vom 1. Oktober 1941 bi September sher Bear.
W“ 6
In allen Räumen, die dem allgemeinen Publikumsverkehr ugänglich sind, in den Räumen von geschlossenen Gesell⸗ aer Klubs, Kasinos usw. darf die Glühlampenleistung höchstens 5 Watt je qm beleuchteter Bodenfläche betragen, d. h. in einem Raum mit einer Bodenfläche von z. B. 60 qm dürfen in Zukunft nur insgesamt 300 Watt für Be⸗ beu. n aufgewandt werden.
Die Herabsetzung des Stromverbrauches soll mö lichst nicht durch Verwendung neuzubeschaffender kleinerer Glühlampen⸗ einheiten herbeigeführt werden, sondern durch Verringerung der Zahl der Brennstellen. 1
In den Räumen, die durch Tageslicht genügend aufgehellt werden können, ist die Benutzung der elektrischen Beleuchtung am Tage untersagt.
In ungünstig gelagerten Ausnahmefällen, z. B. bei voll⸗ indirekter Beleuchtung, in besonders hohen, über mehrere Stockwerke sich erstreckende Räume ist eine Erhöhung des obigen Wertes bis auf 7 Watt je am beleuchtete Bodenfläche
lässig. zulässig 89
Die Ueberwachung der Durchführung dieser Anordnung erfolgt durch den Beauftragten für die Energieeinsparung im Bereich der Reichsgruppe Fremdenvenkehr und durch die Be⸗ zirksbeauftragten für die nergieeinsparung.
Die Landeswirtschaftsämter i ermächtigt, auf Antrag des Sonderbeauftragten für die Ener ieeinsparung oder dessen Beeäre Verstöße gegen die 8. Bestimmungen nach den Vorschriften der erbrauchsregelungsstrafverordnung vom 6. April 1940 in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) zu verfolgen. 1A66“
Diese Anordnung tritt eine Woche nach Veröffentlichung in Kraft. 8 Berlin, den 29. März 1943. Der Leiter: Fischer.
Anordnung
der Reichsstelle für die Elektrizitätswirtschaft (Reichslast⸗ verteiler) über die Einschränkung des Licht tromverbrauches in Verkaufs⸗ und Ausstellungsräumen
Auf Grund des § 3 der Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom 3. eptember 1939 (RGBl. 163 S. 1607) wird im Einvernehmen mit dem Son⸗ derbeauftragten für die Energieeinsparung beim General⸗ bevollmächtigten für saufgaben im Vierjahresplan für alle Verkaufs⸗ und sel sosrkame. folgendes ange⸗ ordnet:
Der Lichtstromverbrauch ist in allen Verkaufs, und Aus⸗ stellungsräumen, die mit mehr als einer Glühlampe be⸗ leuchtet werden, mindestens um 30 v. H. gegenüber dem Ver⸗ brauch in der entsprechenden Ableseperiode in der Zeit vom 1. Oktober 1941 bis 30. September 1942 herabzusetzen.
1 § 2
In allen Verkaufs⸗ und xö darf die Glühlampenleistung ohne g t auf die Lampenzahl höchstens 5 Watt je qm beleuchteter Bodenfläche betragen, d. h. in einem Raum mit einer Bodenfläche von z. B. 60 qm dürfen in Zukunft nur insgesamt 300 Watt für Beleuchtung aufgewandt werden. ie Herabsetzung des Stromverbrauches soll möglichst nicht durch Verwendung neuzubeschaffender kleinerer Glühlampen⸗ einheiten herbeigeführt werden, sondern durch Verringerung der Zahl der Brennstellen.
In den Räumen, die durch Tageslicht Fenamee aufgehellt werden können, ist die Benutzung der elektrischen Beleuch⸗ tung am Tage untersagt. 1 In ungünstig gelagerten Ausnahmefällen, z. B. bei voll⸗ indirekter Beleuchtung, ist eine Erhöhung des obigen Wertes bis auf 7 Watt je qm beleuchtete Bodenfläche zulässig.
Die Uberwachung der Durchführung dieser Anordnung er⸗ folgt durch die Beauftragten für die Energieeinsparung im Bereich der Reichsgruppen: Industrie, Handwerk und Handel und durch die Bezirksbeauftragten für die Energieeinsparung.
§ 4 Die Landeswirtschaftsämter sind ermächtigt, auf Antrag des Sonderbeauftragten für die Energieeinsparung oder dessen Beauftragten Verstöße gegen die vorstehenden Be⸗ stimmungen nach den Vorschriften der Verbrau sregelungs⸗ strafverordnung vom 6. April 1940 in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) zu verfolgen.
§ 5 Diese Anordnung tritt eine Woche nach Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 29. März 1943.
Der Leiter: Fischer. 1h
8 8 Anordnung der Reichsstelle für die Elektrizitätswirtschaft (Reichslast⸗ verteiler) über die Einschränkung des Lichtstromverbrauchs in den Büros und Verwaltungen der gewerblichen Wirtschaft
Auf Grund des § 3 der Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom 3. September 1939 (RGBl. 163 S. 1607) wird im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftrag⸗ ten für die Energieeinsparung beim Generalbevollmächtigten für enstungsausgäben im Vierjahresplan für die Büros und Verwaltungen der gewerblichen Wirtschaft folgendes ange⸗ net: 1 § 1
Der Lichtstromverbrauch ist um 30 v. H. gegenüber dem Verbrauch in der entsprechenden Ablesenrdode * der Zeit vom 1. Oktober 1941 bis 30. September 1942 herabzusetzen.
§ 2 Die Uberwachung der Durchführung dieser Anordnung er⸗ Plgt durch die Beauftragten Unr die Energieeinsparung im ereich der Reichsgruppen Industrie, Handwerk, Handel,
ten für die En
§ 3 Die Landeswirtschaftsämter sind ermächtigt, auf Antrag des Sonderbeauftragten für die Energieeinsparung oder dessen Beauftragten Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen nach den Vorschriften der Verbrauchsregelungsstrafverordnung vom 6. April 1940 in der Fassung vom 6. November 1941 (RGBl. I S. 734) zu verfolgen.
§ 4 e Anordnung tritt eine Woche nach Veröffentlichung in
Berlin, den 29. März 1943. Der Leiter: Fischer.
8 Anordnung M 585 der Reichsstelle Eisen und Metalle über die von Kupferlegierungen
Vom 31. März 1943 “
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. September 1942 (RGBl. I S. 686) in erbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz.
Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmun des Reichswirtschaftsministers 8
§ 1 Geltungsbereich 8
Die Bestimmungen dieser Anordnung betreffen die Her⸗ stellung Verarbeitung, Lieferung und Verwendung der Kupferlegierungen in Form von Rohmaterial und Halb⸗ material. Sie gelten nicht für Kupferlegierungen als Lote und für Vorlegierungen. 1111“;
Rahmenbestimmungen
Die Bestimmungen der Reichsstelle für Metalle, betr. Verwendungsverbote für Metalle, vom 22. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 147 vom 29. Juni 1939) in der pzaffun des Nachtrags 1 (Gültigkeit der Verwendungsverbote für Aus⸗ landaufträge) vom 28. Juli 1941 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 174 vom 29. Juli 1941) und des Fechtsa 2 (Ergänzung der Rahmenbestimmungen zu den Verwen ungsverboten) vom 28. September 1942 (Deutscher ö u. Staatsanz. Nr. 229 vom 30. Septem⸗
ber 1942) gelten a Rahmenbestimmungen und damit als Bestandteil dieser Anordnung.
§ 3 6““ Gültigkeit für Wehrmachtaufträge Abweichend von den Bestimmungen des Nachtrags
Anordnung 46 gilt diese Anordnung auch für alle Wel machtaufträge. 8 g auch für alle Wehr⸗
eer Liste, die Bestandteil dieser Anordnung ist, tellt, vexarbeitet, geliefert oder verwendet werden. Es werden hierbei folgende Legierungsarten unterschieden: 1. Hauptlegierun gen sind allgemein zugelassen. 2. Zweckgebundene Legierungen sind nur für die Gä genannten Verwendungsgebiete zu⸗ gelassen. Für alle anderen Gebiete gelten sie als An⸗ traglegierungen. 1 Antraglegierungen sind alle anderen Legie⸗ rungen. Diese werden nur auf besonderen Antrag (§ 5) zugelassen. Alle in laufender Fertigung befind⸗ lichen Antraglegierungen sind A nlns12 gie rungen. Neue, erst in der Einführung begriffene Antraglegierungen sind Entwicklun gslegie⸗ rungen. (2) Die Reichsstelle Eisen und Metalle kann diese Liste nach⸗ träglich ändern oder ändern lassen. .63) Für die Zusammensetzung der zugelassenen Legierungen ist das vom Arbeitsring Kupfer des Sonderringes Werkstoffe im Hauptring Metalle aufgestellte Einheitsblatt DIN E 1726 (Ausgabe vom Fürna⸗ 1943 oder später an ihre Stelle tretende vom Arbeitsstab für Metallumstellung der Reichs⸗ stelle Eisen und Metalle anerkannte Ausgaben) bindend. (4) Die Zulassung einer Legierung nach dieser Anordnung befreit ihre Verwendung nicht von den Verwendungsver⸗ boten in anderen Anordnungen der Reichsstelle Eisen und
b Ausnahmen 8 (1) Falls zwingende technische Gründe vorliegen, können Anträge auf Herstellung, Verarbeitung, Lieferung und Ver⸗ wendung von Antraglegierungen gestellt werden. Anträge sien von derjenigen Stelle (Betrieb oder Dienststelle) zu tellen, die als Hersteller, Verwender oder Auftraggeber über die Werkstoffwahl entscheidet. Die Anträge der Betriebe müssen vom Umstellbeauftragten eprüft und gegengezeichnet sein. Für die Werkstoffwahl entscheidende Unterlagen müssen dem Antrag beiliegen. „[2) Bei Wehrmachtgeräten sind die Anträge über den zu⸗ ständigen Sparkommissar des Wehrmachtteiles, bei handels⸗ üblichem Bedarf über die für den Antragsteller nach dem Er⸗ zeugnis zuständige Gruppe der gewerblichen Wirtschaft zu lei⸗ ten. Die Sparkommissare und Gruppen der ewerblichen Wirtschaft geben die Anträge im Falle ** rinverständ⸗ nisses an den Arbeitsstab für Metallumstellung der Reichs⸗ stelle Eisen und Metalle ab, der in Zusammenarbeit mit dem Sonderring Werkstoffe des Hauptringes Metalle darüber entscheidet. (3) Für die laboratoriumsmäßige Entwicklung und Prü⸗ fung von Entwicklungslegierungen ist keine Genehmigung not⸗ wendig, für ihre betriebsmäßige Entwicklung gelten sie da⸗ gegen als Antraglegierungen.
§ 6 6
Übergangsbestimmungben (1) Aufträge auf Roh⸗ und Halbmaterial von Antraglegie⸗ rungen dürfen vom Tage des Inkrafttretens dieser Anord⸗ nung bis zum 15. April 1943 noch soweit ohne Ausnahme⸗ genehmigung nach § 5 erteilt und angenommen werden, wie
Banken und Versicherungen und durch die Bezirksbeauftrag⸗ ieeinsparung. “
a) das Rohmaterial bis zum 31. Mai 1943,
ãnkung 8 1
Anordnung 46 der früheren
b) das Halbmaterial bis zum 30. Juni 1943 ““ fertiggestellt und geliefert werden kann. C1“
2) Die Verwendung von Halbmaterial, das vor nkraft⸗ treten dieser Anordnung oder während der Übergangsfrist 28₰ mäß Absatz 1 hergestellt worden ist, unterliegt nicht den Be⸗ stimmungen dieser Anordnung.
Strafbestimmungen 8
widerhandlungen gegen diese Anordnung werden na 848 888 19 12 bis 159 der Verordnung über den Waren⸗ erkehr bestraft. 1““
8
9. “] Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in “ Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 31. März 1943.
Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗Zimmermann.
Anlage zur Anordnung M 5s der Reichsstelle Eisen und Metalle.
der als Hauptlegierungen oder zweckgebunden zu⸗ “ gelassenen Kupferlegierungen. (1) Als Hauptlegierungen gelten: 1. Messinge. a) Knetmessinge Ms 56 Ms 58 Ms 60 8 Ms 63 bb) Gußmessing GMs 60
(2) Als zweckgebundene Legieru 1. Messinge. a) Knetmessinge
zugelassen zum Plattieren von Flußstahl
he. Metalltüch für Teil⸗ zus ef ders zugelassen für Metalltücher r Teile mit besonder hoher Tiefziehbarkeit und nach Vorschriften der Wehrmacht
585 5 355 Ms zugelassen für Federungskörper (Schlauchrohre, Mano⸗ meterrohre)
Ms 90 355 h zugelassen zum Plattieren von Munition. “
2. Sondermessinge. a) Knetmessinge Metallklassen⸗Kenn⸗Nr. SoMs 58 F 45 355 Ms SoMs 58 F 60 1G 365 Ms jugelassen für Gleitorgane und Bauteile so hoher Bean⸗ vareän daß Ms 58 nicht verwendbar ist 80**8 59 356 Ms SoMs 76 355 Ms zugelassen nach Vorschriften der Wehrmacht SoMs 64 — 355 Ms zugelassen für Bauteile mit höchster statischer und dyna⸗ mischer Beanspruchung SoMs 68 1 355 Ms zugelassen für hoch beanspruchte Gleitorgane, besonders be⸗ Verbundausführung, und für Hesögt. Feße uchsen 8
Metallklassen⸗Kenn⸗Nr. 355 Ms
So Ms 70 zugelassen für Federn d) Gußmessing 8 1 SoGMs 57 G 1 zugelassen für hoch beanspr Schiff⸗ und Maschinenbau. 1 Metallklassen⸗Kenn⸗Nr. g 352 Rg zugelassen für hartlötbare korrosionsbeanspruchte Ma⸗ schinenteile und Armaturen. 4. Zinnbronzen (Knetbronzen). Metallklassen⸗Kenn⸗Nr. SnBz 4 360 Sn⸗Bz. zugelassen für Siebbleche mit Feinstlochung in chemischen Betrieben und für Manometerrohre, sonst wie SnBz 6 SnBz 6 360 Sn⸗Bz. 8 zugelassen für stromführende Federn, Membranen in elektrisch betriebenen Meß⸗ und Signalgeräten, stoßweise beanspruchte Zahn⸗ und Sperräder von Geräten der Nachrichten⸗, Meß⸗ und Regeltechnik, Metalltücher, feine Gewebe, als Plattierwerkstoff von Buchsen u. dgl. für Lagerzwecke. . miniumbronzen. 8 e.e d2770 3 88 Metallklassen⸗Kenn⸗Nr. 1““ 8 8 364 Cu-Leg zugelassen für stromführende Federn und für korrosions⸗ beständige Teile in chemischen Betrieben AIlMBz 10 364 Cu⸗-Leg 1 zugelassen bei hohen Anforderungen an Laufeigenschaften, Korrosionsbeständigkeit und Warmfestigkeit, z. B. für Schnecken und Schneckenräder, Buchsen und für Mem⸗
branen unter Seewasser 8
Gußbronzen GAlBz 9 zugelassen für hoch beanspruchte Schnecken und Schnecken⸗ Sa980 ö oder korrosionsbeanspruchte Maschinen⸗
teile, möglichst in Verbundausführung GAIMBz 10 8 364 Cu-Leg zugelassen für korrosionsbeständige und verschleißfeste
Teile in chemischen Betrieben, Beizgeräte, Schnecken und
* 1 108⸗- ile bei Schneckenräder sowie korrosionsbeanspruchte Bauteile hohen dynamischen Anford rungen, möglichst in Verbund⸗ “ Metallklassen⸗Kenn⸗Nr etallklassen⸗Kenn⸗Nr.
sen fü bundlager srHneres
6 zunnsssee 138 “ 364 Cu-Leg zugelassen für Lager und korrosionsbeanspruchte Gußteile in chemischen Betrieben ve beke
PbBünBz 22 8 zugelassen für Lager und andere Gleitorgane, Verbund⸗
guß. 7. Nickelbronze. Metallklassen⸗Kenn⸗Nr. 88 Cu— NI 45 3362 Cu-Ni zugelassen für Thermoelemente, thermische Auslhser und für elektrische Widerstände unter 1,0 mm. Drahtquer⸗ schnitt sowie für größere Querschnitte, sofern Orydier⸗
stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Erziehungs⸗, Straf⸗ und Wohlfahrtsanstalten; ferner Bäckereien, Schlächtereien, Schmieden und dergl., so⸗ weeit sie dem handwerklichen Kleingewerbe zuzurechnen 7) Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt in won. sfällen zunächst das für den Ort des Betreffenden zuständige Landeswirtschaftsamt. Die Reichsstelle für Kohle kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim⸗ mung entscheiden. ge 84 Künftige Einbeziehung in die Meldepflicht (1) Bisher nichtmeldepflichtige Verbraucher werden grund⸗ ätzlich, sobald sie im Monats urchschnitt eines Kohlenwirt⸗ — mindestens 20 t meldepflichtige Brennstoffe ver⸗ braucht haben, mit Beginn des folgenden Kohlenwirtschafts⸗ jahres meldepflichtig. 1“ 1 (2) Ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Monatsverbrauches können Verbraucher mit Fenesäsen⸗ 180 t Weeree von dem für ihren Ort zuständigen Landeswirtschaftsamt a b tätge e Facs EEö“ meldepflichtig erklärt werden.
zugelassen für Elektroden von e8,wüar gräs aaenn e. se geha⸗ 8 5 zum Schweißen von Fr atc⸗ für Gitter un reben Inhalt der Meldung
88 vpon Röhren. 12. veehnhebehigneze (1) Die Angaben sind in Tonnen (= 1000 kg) zu machen. BehB 2 “ 364 Cu-Leg Es sind insbesondere zu melden: ugelassen fuͤr funkenfreie Werkzeuge und andere Sonder⸗ a) Art des Brennstoffes (Steinkohle und Unterarten der 6 Steinkohle, wie Fett⸗, Gas⸗, Magerkohle und dergl., 1 8 „Braunkohlenbriketts usw.), 8 b) Sorte oder Körnung des Brennstoffes (Förder⸗, Nuß⸗, Staub⸗, Schlammkohle, Groß⸗, Brechkoks⸗, Koks⸗ grus usw.), c) Herkunft der Brennstoffe nach Bereichen der einzelnen Kohlenverteilungsstellen (Anordnung des Reichswirt⸗ schaftsministers über die Lenkung des Verbrauches von Kohle vom 7. September 1939) oder des ausländischen Herkunftslandes, d) Transportarten der im Berichtsmonat bezogenen
8. Manganbronzen. Meettallklassen⸗Kenn⸗Nr. MnBz 14 11“ 364 Cu-Leg zugelassen für blanke oder umsponnene, lötbare Wider⸗ stände, ferner für Bauteile im Elektromaschinenbau bei besonderen Anforderungen an elektrische Leitfähigkeit MnMBz 12 364 Cu⸗Leg S8 zugelassen für Widerstände von Meßbrücken und Präzi⸗ sionsmeßgeräten UMAnMBz 13 364 Cu⸗Leg ugelassen für Widerstände in der Stark⸗ und Schwach⸗ stromtechnik. 83 8 9. Siliziumbronze.
Metallklassen⸗Kenn⸗Nr. 364 Cu⸗-Leg
zugelassen für hoch beanspruchte Teile in chemischen
8 “ etrieben. 10. Leitbronze. Metallklassen⸗Kenn⸗Nr. bo1 1 350 Cu b zugelassen fuͤr elektrische Leitungen, Kontakte von elektri⸗ G Geräten, Backen von Stumpfschweißmaschinen, Elektroden von Widerstandschweißmaschinen und für Stahlschweißung, Federn mit hoher Strombelastung.
Metallklassen⸗Kenn⸗Nr.
8
Anununordnung J 13
der Reichsstelle für Kohle über die Meldepflicht gewerblicher Verbraucher von Brennstoffen, die Belieferung dieser Ver⸗ braucher und den Kohlenverbrauch meldepflichtiger Betriebe
Vom 26. März 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. v 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom Mengen (vgl. Abs. 3), 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer e) Bestand am Anfang des Berichtsmonats, Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ 1) Zufuhr im Berichtsmonat,
g) Verbrauch im Berichtsmonat, h) Bestand am Ende des Berichtsmonats, 8 i¹) Verbrauch im entsprechenden Monat des Vorjahres, k) voraussichtlicher Verbrauch im folgenden Monat,
1) voraussichtlicher Lerbsen ne übernächsten Monat, m) Aufteilung der unter Ziffer f ausgewiesenen, im Berichtsmonat bezogenen Mengen auf die Lieferer,
n) Aufteilung des unter Ziffer k und l angegebenen vor⸗
aussichtlichen Verbrauchs auf die Lieferer,
I. Abschnitt Meldepflicht
Lieferung und Bezug meldepflichtiger Brennstoffe Brennstoffe, die nach § 2 dieser Anordnung der Melde⸗ pflicht unterliegen, dürfen nur an solche gewerbliche Ver⸗ braucher geliefert und nur von solchen gewerblichen Ver⸗ 0) Aushilfslieferungen. Die nach Ziffer m bis o braucherm bezogen werden, die ihre neenn gens den nach⸗ zu machenden Angaben sind auf der Rückseite des stehenden Vorschriften pünktlich erstattet haben. 1 Mielbebogens einzufetzen. 8
§ 2 8 897 Jeder E“ n ö
ichti ene Firn S ⸗ Meldepflichtige Brennstoffe fregister eingetragene 7 .Z1I“ (1) Brennstoffe im Sinne dieser Anordnung (meldepflichtige “““ Betrlebzort, nn e Brennstoffe) sind alle einheimischen und eingeführten Stein⸗ station des Betriebes bei mehreren Empfangsstationen ist für und Braunkohlen einschließlich der Hartbraunkohle, Glanz⸗ ss eine gesonderte Meldung erforderlich), das zuständige kohle, Pechkohle, Lignite und der aus diesen Kohlen herge⸗ bandeswirsschaftsamt sowie die für ihn zuständige Wirtschafts⸗ stellten oder anfallenden festen Brennstoffe (Steinkohlen⸗ b ll 55 ntergruppe, anzu⸗ briketts, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks Usb7⸗ Schwel⸗ be⸗ Fachgruppe, aeg henenfa 8 nchrha nge senhes 12
. 8 8 9 en. ei Zugehörigkeit zu 2 toks, Staub, Grus E“ ;˖ 4 ; ; Fee ean ist Pasen ge es ben bei der das Schwer⸗ (2) Ob ein Brennstoff meldepflichtig ist, entscheidet in gewicht des Betriebes liegt.) “ (3) Die Transportart ist durch die im folgenden durch An⸗ ö1“ § 3 fmaegszeicen angegebenen Abkürzungen zu kennzeichnen. 8ö8G8rrundsatz der Meldepflicht (Bei ezug: 8 (1) Zur monatlichen Meldung sind alle Perbegüge 1 fiheecner 82 Grube bzw. Lieferwerk “ braucher (natürliche und juristische Personen) verpflichtet, die „ 32, 1 B im 1“ eines der beiden - henn qpgs⸗ neheeeges ab Zeche mittels reichsbahnesgener Wagen laufenen Kohlenwirtschaftsjahre mindestens t meldepflich⸗ „ . 3 8 ti 1 Brennstoffe verbraucht nachfolgend nicht “ mittels ei abweichende Vorschriften getroffen sind. „ “
(2) Finber darchriftenaa Betriebe bleiben der Meldepflicht mit der Sxe. beg ab Schiff unterworfen, soweit sie im abgelaufenen Kohlenwirtschafts⸗ ““ nhar Cr jahr mindestens 120 t meldepflichtige Brennstoffe verbraucht mit alein dahn⸗ S “
aben. in 8 9 8 1 (3) Aus der Meldepflicht scheiden solche v mit demn chiff oder Schiff und Kleinbahn des Kohlenwirtschaftsjahres aus, die im jeweils a gelaufenen „S C “ “ Frhenr ebschaftfaas Fetgesamt vesre als 120 t melde⸗ Bee. e este enhesee L etkär 8 SSet lichtige Brennstoffe verbrau aben. gn rj 18 Reldepftaet sind auch die Betriebe der Wehrmacht, — öö dändler des Reiches, der Länder, der “ 8” ur Wacht e m öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften, Verbände und dergl. „ 8 1 j is versche⸗ vlchaf und Straßenbahnen). Ver⸗ (4) Werden Brennstoffe durch verschiedene Fhseee “ die in den beiden jeweils letzten abgelaufenen angeliefert, so ist das für die betreffenden Teilmengen ge Kohlenwirtschaftsjahren nur nichtmeldepflichtige Brennstoffe trennt anzugeben. 8 bezogen haben, brauchen keine Meldung zu erstatten, wenn (5) Als voraussichtlicher Verbrauch (Abs. 1 Ziffer k und 1) sie auch weiterhin nichtmeldepflichtige Brennstoffe ver⸗ ist die für den betreffenden Monat zur Führung des Be brauchen. triebes benötigte Menge meldepflichtiger Brennstoffe anzu⸗
(5) Bunkerkohlenverbraucher sind nur meldepflichtig, soweit geben, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand sie ein eigenes Kohlenlager unterhalten; diesen gleichzustellen oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll, höchstens sind Bunkerkohlenverbraucher, die von einem Kohlensyndikat jedoch die vom h8e “ festgesetzte unmittelbar beliefert werden. Für Bunkerkohlenlieferungen Verbrauchshöchstmen e oder, falls eine solche nicht festgesetz an Verbraucher ohne eigenes Kohlenlager haben die unmittel⸗ ist, der nach § 20 Abs. 4 dieser Anordnung als festgesetzte baren Lieferer von Bunkerkohle die Meldung zu erstatten Höchstmenge ve Betriebe, 8. —
I. § 10). Verfügung von der elieferung ganz ausgeschlossen sind oder wn 830. Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne aus anderen Gründen nicht arbeiten (z. B. Saisonbetriebe) Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs: haben als voraussichtlichen Verbrauch „Null anzugeben. b
a) die Deutsche Reichsbahn, 1 (6) Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Er⸗
b) die Kriegsmgrine für ihre Bunkerkohlen, „rechnung, sondern auf Grund tatsächlicher Feststellung zu
e) Bergwerksdesitzer, soweit sie selbsterzeugte meldepflich⸗ melden. 3
tige Brennfloffe als Deputatkohle oder zur Aufrecht⸗ .“
erhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstver⸗
brauch) oder zum Betriebe von Kokereien, Brikett⸗
fabriken oder Schwelereien verwenden, wenn diese
Anlagen in betrieblichem Zusammenhange mit dem⸗ selben Bergwerksbesitzer gehörigen Bergwerken stehen,
d) Gaswerke, soweit sie selbsterzeugte meldepflichtige
Brennstoffe zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes
voerwenden, — b
o) landwirtschaftliche Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe,
E “
5*
ISIeitpunkt und Art der Melduuug
(1) Die Meldungen sind bis zum 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat (Berichtsmonat) zu er⸗ statten. Es darf nur eine Meldung in jedem Monat erstattet werden.
(2) Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift des Meldepflichtigen) versehen sein müssen, dürfen * Phü Keren Feczgen k.- ee
Ie sammenhang mit einem land⸗ bogen erstattet werden, den jeder eeldepflichtige bei der
verchn er arwen dam Lefsenggnbaben geführt für seinen Betriebsort zuständigen Gauwirtschaftskammer
werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen bzw. Wirtschaftskammer beziehen kann. 8 3
gewerblichen Unternehmens sind, G (3) Hat ein Meldepflichtiger . Betriebe an verschiedenen 1) Schlachthöfe, Betriebe des Gaststätten⸗ und des Be⸗ Orten oder an verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, ss 88 “ Warenhäuser, Badeanstalten,
barkeit und Weichlötbarkeit erforderlich sind.
1 müssen für i Betrieb beson adengeschäfte, Geschäftsräume, Krankenhäuser, Heil⸗,
8 “