1943 / 80 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Apr 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗

2. 2

29. Aronsohn, Robert Israel, geb. am 15. 3. 1869 in Kolmar, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Charlottenburg, Wilmersdorfer Str. 75,

Meyer, Else Sara, geb. 825 geb. am 2. 6. 1886 in Hannover, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Friedenau, Kaiserallee 134, 1

Meyer, Ernst Israel, geb. am 27. 10. 1883 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Friedenau, Kaiserallee 134.

Berlin, den 3. April 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.

N . V 8 8 3

Bekanntmachung Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehun volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 193 RBl. 1 S. 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 1 903/42 5400 MBliV. vom 22. Juli 1942 S. 1481 über die Aende⸗ rung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RSBl. 1 S. 303 —, wird das inländische Vermögen des Juden Leopold IFfrael Wulson, geb. am 27. April 1892 in Mitau, zuletzt Berlin⸗Wilmersdorf, Motzstraße 88, wohnhaft gewesen, zu⸗ gunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.

Anordnung Nr. 118

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über die verbindliche ssen der Normen für unterirdische Kraft⸗ sttofflager bis 100 ebm

Vom 1. April 1943

Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Vertei⸗ lung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. De⸗ zember 1939 (RGBl. 1 S. 2411) und der Durchführungsver⸗ ordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2498) in Ver⸗ 8 bindung mit § 2 der Verordnung über die verbindliche Einführung von Normen, Geschäfts⸗ und Lieferbedingun⸗ gen sowie von Güte⸗ und Bezeichnungsvorschriften vom 8. September 1939 (RGBl. I S. 1745) wird mit Ermächti⸗ gung und Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗ ordnet: § 1

Für die Herstellung von unterirdischen Kraftstofflagern bis 100 chm werden die Normen DlIN E 6608 *)

Unterirdische Ausgabe Dezember 1942

bis 100 Behälter Unterirdische Kraftstofflager bis 100 m', Richtlinien für dden Bau und zugehörige Verteilergeräte

Kraftstofflager me, Geschweißte

DIN E 6609 *) Ausgabe Dezember 1942

für verbindlich erklärt. Die in den DIX-Blättern des § 1 bezeichneten unterirdi⸗ schen Kraftstofflager und Bauteile, ausgenommen Bau⸗ materialien und Werkstoffe dazu, dürfen nur noch von den Betrieben angefertigt werden, die dazu meine ausdrückliche Genehmigung erhalten. Anträge auf enehmigung sind über den Arbeitsausschuß „Explosionssichere Tankanlagen“, Berlin NW 87, Brückenallee 21, einzureichen. § 3

2

Die Anordnung gilt auch für Betriebe und Konstruktions⸗ 1 hbüros, die organisatorisch der Fachgruppe Apparatebau bei d Wirtschaftsgruppe Maschinenbau nicht angeschlossen sind.

8 5

Feagg * Fa Ausbesserungsbedarf, soweit as Einhalten dieser Vorschriften nach gewissenhafter Prüfu nicht vertretbar ist. 1 h 1 1 5

BE“

Die am 10. April bereits in der 4 E.“ ¹ 8 Fertigung befindlichen Anlagen und Teile dazu, deren Herstellung gemna g 5 ist, dürfen fertiggestellt weden..

§ 6

Die Verpflichtung zur Einhaltun der Richtlinien na DIN E 6609 gilt auch für wieserungen an ö. fern nicht der ausländische Besteller eine von den Richtlinien abweichende Ausführung verlangt. Im letzteren Falle muß Meldung an den Arbeitsausschuß „Explosionssich T anlagen“ erfolgen. I6.

Fachgruppe Apparatebau der Wirtschaftsgruppe Maf inenbau Facsgru zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbacheschinenbenn sefhewren rachn Zeichnungen usw. zu gewähren und Be⸗ e 8 e 8 8 „27 1 8 sichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu ge⸗ § 8

71) Ich behalte mir vor, in besonders begründeten Einzel⸗

fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung

Ieag⸗ 2 Ausnahmegenehmigung sind über m Arbeitsausschuß „Explosionssicher 1 einzu⸗

6 pplos sichere Tankanlagen einzu⸗ (2) Ausgenommen von der Ge⸗ 1

3 Aus⸗ 1s 3 Genehmigung von Ausnahmen

sind die in den Normblättern enthaltenen Vorschriftend der

Polizeiv ü 8 FFrar r., d .. Polizen erordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssig⸗ 86ö“

b Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Bef immungen der Zweiten Verordnung zur Durchfüh⸗ rung des Vierjahresplans vom 5. November 1936 (RGBl I S bzw. gemäß § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 229 zur Durchführung der Anordnung über die Lenkung

und Vertei 2 8 1 8 rraft. teilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung be⸗

*) Diese Blätter sind bei

8 8. W Berlin SW 68, erhältlch. 2 Beuth⸗Vertriebs⸗G. m. b.

zugsgenehmigung abgeben bzw. ee zur späteren Liefe⸗ die B

Dreimonatsbedarfs zuruͤckbehalten. Zukäufen von Tabakrippen für die Zigarrenherstellung ist bei der Fachuntergruppe Zigarrenindustrie als Bewirtschaftungs⸗ stelle einzuholen. .

für eigene Rechnung gruppe

K schaftsamtsbezirken zugelassenen Händler werden in der Fach⸗ Ausgenommen von den Vorschriften des § 1 ist die Her⸗ presse bekanntgegeben. 1

6— Virginia⸗Zigaretten 8 8 Verarbeitungsgrundmenge von 1000 kg und mehr, bei denen Tabakrippen anfallen, sowie alle Rippenaufkäufer haben bis zum 10. des ersten Monats jeden Kalendervierteljahres über Anfall, Eigenverbrauch und Bestände von Tabakrippen an die

Fachuntergruppe Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabakindustrie, bteilung

Kaiserallee 14, ihnen von dieser Stelle zugehen.

. 1111“ 1n1“ Fassung vom 11. Die Betriebe sind verpflichtet, der Geschäftsführung der bes⸗

Kraft.

in den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch 8 Bezirk Bialystok, mark, Kärnten und Krain.

Fachuntergruppe Rauch⸗, Kau⸗ und S t industrie Vewirtschaftungsstell chnupftabakindustrie als

WI der

1/43 P 11/43 vom 7. H., Staatsanzeiger Nr. 7

WETZ“ 11““

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains. 8

Berlin, den 1. April 1943.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange.

I Anyweisung Nr. 2/43 der Fachuntergruppe Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabakindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Tabak

und Kaffee

Vom 6. April 1943 Auf Grund der Anordnungen der Reichsstelle für Tabak 1143 vom 22. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und reuß. Staatsanzeiger Nr. 303 vom 28. Dezember 1942) und 11/43 vom 7. Januar 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 7 vom 11. Januar 1943) über die Errich⸗ tung von Bewirtschaftungsstellen im Lenkungsbereich Tabak ergeht mit Zustimmung der Reichsstelle Tabak und Kaffee im Einvernehmen mit den Fachuntergruppen Zigarrenindustrie und Zigarettenindustrie als Bewirtschaftungsstellen folgende Anweisung:

Bewirtschaftung der im Inland anfallenden Tabakrippen (Tabakstengel)

§ 1 Hersteller von Zigarren und Kautabak mit einer monat⸗ lichen Verarbeitungsgrundmenge gem. Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Tabak vom 22. Dezember 1942, § 5, 2 von weniger als 1000 kg haben mindestens einmal im Vierteljahr ihren Rippenanfall abzüglich der unter §3 genannten Men⸗ gen an transportgünstigst gelegene Rauchtabakhersteller oder als Rippenaufkäufer zugelassene Händler zu verkaufen und abzuliefern. Einer Genehmigung für die Pergugerung bzw. für den Bezug dieser Mengen bedarf es in Ausnahme zu den bestehenden Bestimmungen nicht.

Hersteller von Zigarren, schwarzen, virginia⸗ähnlichen, Virginia⸗Zigaretten und Kautabak mit einer monatlichen Ver⸗ arbeitungsgrundmenge von 1000 kg und mehr dürfen die bei ihnen anfallenden Rippen nur auf Grund einer vom Käufer vorgelegten und durch die Fachuntergruppe Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabakindustrie als Bewirtschaftungsstelle erteilten Be⸗

rung vereinbaren. Der Käufer (Hersteller oder Händler) hat ezugsgenehmigung auf den hierfür vorgeschriebenen For⸗ mularen bei der Fachuntergruppe Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupf⸗ tabakindustrie, Abteilung III Rohtabatverteilungsstenes Berlin W 15, Kaiserallee 14, einzuholen. 8

.“

. e 1“ 8* Zigarrenherstellungsbetriebe „9* die für den eigenen Betrieb als Rippeneinlage erlaubte

8.

enge bis zur Höhe eines Die Genehmigung von

§ 4 Zurichtebetriebe von Zigarreneinlage dürfen Tabakrippen g nur mit Genehmigung der als Bewirtschaftungsstelle kaufen Zigarrenherstellungsbetriebe wieder veräußern.

§ 5 Die als Rippenaufkäufer in

und an

den einzelnen Landeswirt⸗

§ 6 Zigarren, schwarzen, und Kautabak mit

Hersteller von virginia⸗ähnlichen,

einer monatlichen

III (Rohtabakverteilungsstelle),

Berlin W 15, Meldung zu erstatten

auf Formularen, die

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach en §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr Dezember 1942 (RGBl. I S. 686)

§ 8 Diese Anweisung tritt mit dem Tag der Verkündung in Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und

estraft.

im Elsaß, in Lothringen, in Luxemburg, im in den besetzten Gebieten der Untersteier⸗

Berlin, den 6. April 1943.

des Reichsbeauftragten für

Tabak und Kaffee. 8 6

Anweisung Nr. 2/143

der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie elektrotechnische Erzeugnisse über 8

Tabak ergeht mit Zustimmung der Reichsstelle Tabak und Kaffee für die Zigarrenindustrie folgende Anweisung:

ie Anweisung Nr. 2/43 der Fachuntergruppe Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabakindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Tabak vom 6. April 1943 hat auch Gültigkeit für den Bereich der Zigarettenindustrie.

Berlin, den 6. April 1943.

Fachuntergruppe Zigarrenindustrie als Bewirtschaftungsstelle ddes Reichsbeauftragten für Tabak und Kaffee.

9 Jacubeit. Anweisung Nr. 2/⁄¼43 der Hereereee. Zigarettenindustrie als Bewirtschaftungs⸗ elle des Reichsbeauftragten für Tabak und Kaffee

8

Vom 6. April 1943

Auf Grund der Anordnungen der Reichsstelle für Tabak 1/43 vom 22. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 303 vom 28. Dezember 1942) und II1/43 vom 7. Januar 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 7 vom 11. Januar 1943) über die Er⸗ richtung von Bewirtschaftungsstellen im Lenkungsbereich Tabak ergeht mit Zustimmung der Reichsstelle Tabak und Kaffee für die Zigarettenindustrie folgende Anweisung:

Die Anweisung Nr. 2/43 der Fachuntergruppe Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabakindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Tabak vom 6. April 1943 hat auch Gültigkeit für den Bereich der Zigarettenindustrie.

Berlin, den 6. April 1943. 8

Fachuntergruppe üSene waer als Bewirtschaftungs⸗ stelle des Reichsbeauftragten für Tabak und Kaffee.

Ausführungsbestimmungen III 8 zur Anordnung H 10 der Reichsstelle für Kohle über die end⸗ gültige Regelung der Hausbrandversorgung im Kohlenwirt⸗ schaftsjahr 1941742 vom 22. April 1941 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 93 vom 23. April 1941)

Vom 31. März 1943 Auf Grund des § 39 der Anordnung H 10 in Verbindung

mit § 1 Abs. 1 der Anordnung H 10 b wird folgendes be⸗ stimmt:

Zu 8 2 81

(1) Verwandte, die in einem Haushalt der Verbraucher⸗ gruppe I aufgenommen werden, gelten in der Regel nicht als Untermieter. (2) Abweichend ist zu entscheiden, wenn es sich um eine Ehefrau mit Kindlern) handelt, deren Ehemann Wehrdienst leistet. ““ 8 .6 (

§ 2 (1) Als Grudekoks gilt nur derjenige Braunkohlenschwel⸗ koks, der zur Verwendung in Grudefeuerstätten 88 t und vom Hauptlieferer als Grudekoks bezeichnet worden ae (2) Die Händler haben Grudekoks ausschließlich an Kunden mit Grudefeuerstätten abzugeben. Die Hauptlieferer sind verpflichtet, die Händler hierauf hinzuweisen. 1

§ 3

(1) In Abweichung von § 3 Buchstabe d der Anordnung H 10 sind bis auf weiteres die Lieferungen in Oberflözkohle aus dem Bereich der Kohlenverteilungsstelle für den Kohlen⸗ bergbau des Sudetenlandes in Aussig auf die Kontingente in Anrechnung zu bringen.

(2) Bei der Umrechnung von Oberflözkohle auf Hartbraun⸗ kohle ist folgender Schlüssel zu verwenden:

1 t Hartbraunkohle 4 t Oberflözkohle.

Zu §§ 13 bis 15

1. 2 b . 11“ (1) Die für die Bestellscheine erlassenen Vorschriften und Richtlinien gelten entsprechend für di Nachtragsbestellscheine.

I111“

5 s Einer Neuanlegung der Kundenliste oder ⸗kartei bedarf es nicht, wenn die vorhandenen die Weiterführung im Kohlen⸗

wirtschaftsjahr 1943/44 ermöglichen und die Uebersichtlichkeit sowie die Nachprüfbarkeit weiterhin gegeben sind. Füich

Zu § 32 § 6

(1) Sofern die Reichsstelle für Kohle Aushilfslieferungen durchführen läßt (z. B. Braunkohlenhriketts 8 21 ga Steinkohle), gilt die Lieferung des andersartigen Brennstoffes als angeordnet im Sinne des § 32 Abs. 2 der Anordnung 87 11“

Alle Reichskarten für Kohle, die bis 31. 3. 1943 ausgegeben werden, verlieren mit dem 30. 4. 1943 ihre Gültigkeit⸗ Reichskarten für Kohle (Ausgabe C und D) werden auch im Kohlenwirtschaftsjahr 1943/44 ausgegeben. Sie tragen den Vermerk „gültig bis 31. 3. 44“.

Der 6 der Rückseite der alten R stehende Wortlaut ist ungültig.

ben FI. Wi Der Reichsbeauftragte für Kohle.

6 P a u l P l e i g er. - p as 6 6 Ieh etxx Anordnung Nr. 40 (FA 1)

8 89 eich ten ie Beschla v Elektromotoren Säxec r Vom 6. April 1943

8 CT11 1 Fachuntergruppe Zigarrenindn trie i . sia des 1e.e; far SG Vom 6. April 1943 Auf Grund der Anordnungen der Reichsst⸗ ür T vom 22. Dezember 1999 (de geichsszele, für reuß. Staatsanzeiger Nr. 303 vom 28. Dezember 1 919) und Januar 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. 1 vom 11. Januar 1943) über die Er⸗

richtung von Bewirtschaftungsstel

Ss Fassung vom 11. Verbindung mit der Verordnung über die Bewirt aftung elektrotechnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 cafung Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August

Auf Grund der Verordnung übe Dezember 194

942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers

im Lenkungsbereich

5

und des Vorsitzers angeordnet:

des Statistischen Zentralausschusses 16

Reichs⸗ un

.

Staatsanzeiger Nr. 80 vom 6. April 1943. S. 3

inrdustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse, Berlin W 35,

86 6

SDie in Nummer 74 des Deutschen Reichsanzeigers und

lichte Anordnung über die Umlagerung von Lieferbeziehungen geschlossener Betriebe trägt das Datum vom 24. März 1943.

heat, die einzelnen Dienstzweige im gegenseitigen Post⸗ und Fern⸗

wird eine Geschäftsstelle des Vereins errichtet, die unter der HOberaufsicht der Deutschen Postverwaltung steht und den Ver⸗

Di Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung im eehn 8r Füge an Händlern und Handwerkern befind⸗ lichen Bestände an noch nicht verkauften, neuen und ge⸗ brauchten Elektromotoren von 0,5 300 kW, die zur gewerbs⸗ mäßigen Verwertung, insbesondere zum Verkauf bestimmt sind, werden beschlagnahmt.

(2) Gesamtbestände, die nicht mehr als 12 Elektromotoren betragen, bleiben von der Beschlagnahme frei.

(3) Die Beschlagnahme hat die in den §§ 2—4 der Ver⸗ ordnung über die Wirkung der Beschlagnahme zur Regelung des Warenverkehrs vom 4. März 1940 (RGBl. I S. 551)

angegebene Wirkung. 2

Der Bestand an den durch § ˖1 beschlagnahmten Motoren ist den Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle bis zum 1. Mai 1943 nach dem in der Anlage abgedruckten Muster

zu melden. 8 5 § 3

Von den beschlagnahmten Elektromotoren dürfen der gel nur nach Weisung der Wirtschaftsgruppe Elektroindu⸗ strie als Reichsstelle ausgeliefert werden. der Zahl der beschlagnahmten Motoren darf der Eigentümer nach eigener Entschließung ausliefern. b

(2) Es ist dem Eigentümer ferner gestattet, weitere von den beschlagnahmten Elektromotoren nach eigener Entschlie⸗ ßung auszuliefern, wenn er diese Elektromotore zgleichzeitig neue ersetzt; dabei muß jedoch mindestens 1lder Ge⸗ samtsumme der kW⸗Leistung des beschlagnahmten Motoren⸗ bestandes erhalten bleiben.

Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle be⸗ hält sich 1 in besonders begründeten Einzelfällen Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.

§ 5 uwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach den 888 12 han der Verordnung über den Warenverkehr be⸗

t . straft 8 6

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mores⸗ net sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗ steiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und K in

Berlin, den 6. April 1943. . Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Er Lüschen. gzn

b Anlage zur Anordnung Nr. 40 über die Beschlagnahme von Elektromotoren

Meldung Elektromotoren am gemäß § 2 der Anordnung Nr. 40 (FA 1)

Genehmigt gemäß Verordnung vom 13. 2. 1939

Statistischer Zentralausschuß (Verfügung vom 19.8.40/2.4.1943)

über

Lagerort:

. 2„72„75„02b2252222

2. Gleichstrommotoren

1. Drehstrommotoren (Stückzahl)

Leistung (Stückzahl)

(kW)

0,5 5 5— 10 10 25 25 100 100 300

(Unterschrift)

(Datum) 8 ist einzusenden an die Wirtschaftsgruppe Elektro⸗

Diese Meldun

Corneliusstraße 3.

Berichtigung

Preußischen Staatsanzeigers vom 30. März 1943 veröffent⸗

Ab 1. April: Europäischer Post⸗ und Fernmeldeverein S. Der Reichspostminister veröffentlicht im RGBl. die Wiener Vereinbarungen vom Oktober 1942, die am 1. April in Kraft getreten sind. Es handelt sich zunächst um das Uebereinkommen über den Europaäischen Post⸗ und Fernmeldeverein, der das Ziel ien

In

1 meldedienst zu verbessern und zu vervollkommnen.

einsverwaltungen als Verbindungs⸗, Auskunfts⸗ und Beratungs⸗ stelle dient. Dem Uebereinkommen sind Albanien, Bulgarien, Dänemark, Dentschland, Finnland, Italien, Kroatien, die Nieder⸗ lande, Norwegen, Rumänien, San Marino, die Slowakei und Ungarn beigetreten. Der Beitritt weiterer Post⸗ und Fernmelde⸗ verwaltungen des europäischen oder benachbarten Raumes kann

Die ersten praktischen Vereinbarungen auf Grund des Ueber⸗ vemofam ene sum ’52 Vollzugsordnungen niedergelegt worden, die gleichfalls am 1. April in Kraft treten. In einer Vollzugsord⸗ nung für den europäischen Postdienst werden die Grundgebühren für gewöhnliche Briefe und Postkarten festgesetzt. mit den entsprechenden S Gebühren überein. 8 Vereinsverwaktungen verzichten gleichzeitig auf Landdurchgang . gebühren für Briefposten, welche aus Beweänslaärsena berflgäei. Eine zweite Vollzugsordnung betvifft den europäischen b Ekt⸗ graphendienst. Vom 1. April an wird für jedes 1ee. ewöhnliche Telegramm aus dem Großdeutschen Reich na Kllbanlen⸗ Pulgansen Dänemark, Finnland, Italien, veaede den Niederlanden, Norwegen, Rumänien, der Slowakei umj

Wirtschaftsteil

„Energieplanung“ Vereinheitlichter Ausbau der deutschen

Energiewirtschaft

Der hohe Bedarf der deutschen Rüstungsindustrie an Elektri⸗ zität und Gas erfordert eine laufende beschleunigte Steigerung

der deutschen Energieerzeugung. Neubau und Ausbau von Kraft⸗

werken, Gaserzeugungsanlagen und Leitungen müssen daher be⸗ sonders gefördert werden. Hierfür hat Reichsminister Speer unter dem Namen „Energieplanung“ eine zentrale Organisation geschaffen, in die er namhafte verantwortliche Persönlichkeiten aus der öffentlichen Energieversorgung, dem Bergbau, der Chemie, der eisenschaffenden und der Elektro⸗Industrie berufen hat. Die Leitung hat der Staatssekretär des Generalinspektors für Wasser und Energie Schultze⸗Fielitz. Die „Energie⸗ planung“ wird fortlaufend die gesamte Versorgung des Reichs⸗ gebiets mit Energie für alle Bedarfsträger einheitlich und vor⸗ ausschauend planen, die den Ausbau durchführenden Stellen be⸗ stimmen und die Durchführung des Ausbaues überwachen

Die Flachsversorgung in Kontinentaleuropa

Wie aus einer in „Wirtschaft und Statistik“ veröffentlichten Uebersicht hervorgeht, wird der Flachsanbau in Kontinental⸗ europa hauptsächlich zur Faser⸗ und erst in Linie fur Saatgewinnung, in den übeseeischen Anbaugebieten, namentlich in Argentinien, Nordamerika, Indien, Uruguay, dagegen aus⸗ schließlich zur Leinsaatgewinnung betrieben. Die wichtigsten europäischen Anbauzentren liegen in östlichen und nordöstlichen Gebieten, insbesondere im Generalgouvernement und den bal⸗ tischen Ländern. Festlandeuropa mußte vor dem Kriege ungefähr 85 vH. der zur Oelgewinnung benötigten Leinsaat einführen.

Die Eigenerzeugung an Flachsfasern betrug 1930/34 ohne 9⸗ Sowjetunion, aber einschließlich der Türkei, 1,3 Mill. dz, in den Jahren 1937/38 rund 2,4 Mill. dz. Der Einfuhrüberschuß 8 Flachs und Flachswerg jeder Art stellte sich im Zeitvaum 1930 3 durchschnittlich auf 0,4 Mill. dz, während sich für 1937,38 ein Ausfuhrüberschuß in etwa gleicher Höhe ergab. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, daß für Europa durch den Fortfall der überseeischen Zufuhren bei sparsamem Haushalten und zweck⸗ mäßiger Umstellung auf Kunstfaser keine unüberwindlichen ee sorgungsschwierigkeiten einzutreten brauchen, zumal dann nicht. wenn es gelingt, die Erträge noch weiter zu steigern. Zur Er⸗ reichung dieses Zieles ist es erforderlich, daß die mit Flachs be⸗ stellte Fläche, die seit 1935 alljährlich bedeutend zugenommen hat und in Europa im Jahresdurchschnitt 1935/37 um ungefähr ein Viertel über der Fläche des Zeitraumes 1909/13 lag, zum min⸗ desten auf dem gleichen Stande zu halten, womöglich aber noch u erweitern. In diesem Sinne versuchen manche Staaten durch b Bereitstellung von Saatgut (z. B. in Rumänien und Ungarn) oder durch andere probuktionsfördernde Mittel, wie z. B. durch rege Propaganda, eine Ausdehnung des Flachs⸗ anbaues zu erreichen. Die schwedische Regierung hat 1940 ein besonderes staatliches Leinenamt geschaffen und es beauftragt, die für die Flachskultur geeigneten Gebiete festzustellen und dort für den Anbau von Flachs zu sorgen. In einigen wenigen Ländern ist der Flachsanbau erst während des Krieges, beispiels⸗ weise in Griechenland im Erntejahr 1941, aufgenommen worden. Der Auftrieb der Flachskultur wurde in Festlandeuropa vor allem durch die bahnbrechende Erfindung des „Flockenbastes“, also der Kotonisierung der Flachsfaser, wesentlich gefördert, die die Herstellung zahlreicher bisher nur aus Baumwoll⸗ und Jute⸗ faser erzeugbarer Gewebe zuläßt.

Hauptversammlungskalender für die Woche vom 12. bis 17. April 1943

Montag, 12. April

München: Baumwollspinnerei Kolbermoor, Kolbermoor, 10,30 Uhr. München: Baumwollspinnerei Unterhausen, Unterhausen, 10,45 Uhr. Kiel: Brauerei „Zur Eiche“ vorm. Schwensen & Fehrs, Kiel,

11 Uhr. Köln: Schoeller'sche Kammgarnspinnerei Eitorf, Eitorf, 12 Uhr. München: Spinnerei u. Weberei, Pfersee, ve; 11 Uhr. München: Spinnerei u. Weberei, Kempten, 11,15 UIUhr. Stettin: Stettiner Oelwerke, Stettin⸗Züllchow, 14 Uhr.

Dienstag, 13. April

Berlin: Industriefinanzierungs⸗AG. Ost, Berlin, 12 Uhr. Hamburg: „Albingia“ Versicherungs⸗AG., Hamburg, 12 U 2 Wesseling: Chennische Fabrik Wesseling, Wesseling, Bez. Köln, 11 Uhr. Bad Schwartau / Lübeck: Schwartauer Werke, Ba chwarta MNiittwoch, 14. April

Berliner Lombardkasse, Berlin, 11,30

Deutsche Erdöl⸗AG., Berlin, 12 Uhr. b Deutsche Telephonwerke u. Kabelindustrie,

Berlin:

Berlin:

Berlin: 11,30 Uhr.

Berlin: Gebhardt & Koenig Deutsche Schachtbau AG., Nord⸗ hausen, 12,30 Uhr.

Berlin: Niederschlesische Bergbau AG., Waldenburg, 11,30 Uhr.

Braunschweig: Brunsviga⸗Maschinenwerke Grimme, Natalis & Co., Braunschweig, 12 Uhr.

Duisburg: Deutsche Schiffskreditbank, Duisburg, 12 Uhr.

Coburg: C. Großmann AG., Coburg, 10 Uhr.

Leipzig: Handelsvereinigung Dietz & Richter⸗Gebr. Lodde, Leipzig,

16,30 Uhr. Hoffmann’'s Stärkefabriken, Bad Salzuflen,

Bad Salzuflen: 11 Uhr. Nürnberg: Kulmbacher Spinnerei, Kulmbach, 11 Uhr. Augsburg: Neue Augsburger Kattunfabrik, Augsburg, 11 Uhr. Dresden: Sächsische Landwirtschaftsbank, Dresden, 12 ÜUhr. Calw: Ver. Deckenfabriken, Calw, 15 Uhr. Wernigerode: Ver. Harzer Portlandzement⸗ u. Kalkindustrie, Wernigerode, 10 Uhr. Weida: Weidaer Jute⸗Spinnerei u. Weberei, Weida, 11 Uhr. Donnerstag, 15. April 6 r. Berlin: Deutsche Landesbankenzentrale, Berlin, 10,30 Uhr. München: Baumwollindustrie Erlangen⸗Bamberg, Erlangen, 11 Uhr. Koln: Dülkener Baumwollspinnerei AG. i. A., Dülken, 15 Uhr. Lübeck, Handelsbank in Lübeck Lübeck, ao., 12 Uhr. Leipzig: Kammgarnspinnerei Stöhr & Co., Leipzig, 12 Uhr. Maldsassen: Porzellanfabrik Waldsassen, Bareuther & Co., Wald⸗ sassen, 9 Uhr. Frankfurt / M.: Schriftgießerei D. Stempel, Frankfurt / M., 11 Uhr. Nürnberg: Vereinsbank in Nürnberg, Nürnberg, 11,45 Uhr. Weil der Stadt: Wolldeckenfabrik Weilderstadt, Weil der Stadt,

11,30 Uhr. Freitag, 16. April Berlin: Ver. Sn grle sabriken Schweinfurt, 12,15 Uhr. Bremen: Bremer Woll⸗Kämmerei, Bremen, 11 Ahr . Meißen: Meißner Ofen⸗ u. Meißen, 16 Uhr. vreh Plantagengesellschaft Clementina, Hamburg, 11,30 r. Leipzig: Riquet & Co., Markkleeberg, 11 Uhr. Wien: Eisenwerke AG. Krieglach, Wien, 12,30 Uhr. . Eisenbahn⸗ u. Bergbau⸗Gesellschaft, Wien, 11 Uhr. Wien: Stahl⸗ u. Temperguß AG. vorm. Fischer⸗Traisen, Wien,

ao., 11,45 Uhr. Sonnabend, 17. April 8 8

Berlin: Industrie⸗AG., Berlin, 13 Uhr. 8 1 8

Stuttgart: Bleicherei, Färberei u. Appreturanstalt Uhingen, Uhingen, 11 Uhr. 1

Chemnitz: Maschinenfabrik Kappel, Chemnitz, 15 Uhr.

Wesermünde⸗F.: Norddeutsche Hochseefischerei, Wesermünde⸗G., 16 Uhr.

Hamburg: Stader Lederfabrik, Stade, 12,30 Uhr.

Blaubeuren: Württembergische Leinen⸗Industrie, 15 Uhr.

Stuttgart: Württembergischer Kreditverein, Stuttgart, 11 Uhr.

Lundenburg: Landwirtschaftl. Zucker⸗AG., Lundenburg, ao., 8,30 Uhr.

Berlin,

Porzellanfabrik (vorm. C. Teichert),

ao.,

Blaubeuren,

Wirtschaft des Auslandes

Schwedisch⸗schweizerische Handelsbesprechungen

Bern, 5. April. Dieser Tage fanden Bes rechungen zwischen einer schwedischen und einer schweizerischen Wirtschaftsdelegation über den Warenaustausch zwischen Schweden und der Schweiz statt. Das Handelsvolumen ist trotz aller Hindernisse mengen⸗ und wertmäßig stark angestiegen. Sowohl schweizerischer als auch schwedischerseits werden Anstrengungen gemacht, um den Wünschen und Bedürfnissen des Partners in der Zulassung der Ein⸗ und

Ungarn eine Einheitswortgebühr von 15 Rpf. erhoben.

bntsfuhr Rechnung zu tragen. Beson ere orgfalt w ude den

Problemen gewidmet, die der schwedische Preisstop, der Ende 1942 dekrediert wurde, für den schweizerischen Export nach sich gezogen hat. Die Aussichten für den Warenaustausch im laufenden Jahr sind unterschiedlich. Die Liefermöglichkeiten sind zum Teil be⸗ dingt durch Verhältnisse, die nicht allein von der autonomen Produktionskapazität abhängen.

Frankreich veranstaltet und besucht keine Messen mehr Vichy, 5. April. Der französische Ministerrat hat beschlossen, in Frankreich keine Ausstellungsmessen zu vevanstalten und keine ausländischen Messen mehr zu beschicken. Diese Anordnung gilt für die Dauer des Krieges.

Indien hungert durch britisches Verschulden Die Zuspitzung der indischen Ernährungsschwierigkeiten

Einer Reuter⸗Meldung aus London zufolge, hat das britische Versorgungsministerium eine Mission unter Führung des Wirt⸗ Gestssachterständigen J. F. L. Elliot nach Indien geschickt. Offenbar will man in London nach der außerordentlichen Zu⸗ spitzung der indischen Ernährungsschwierigkeiten in den letzten Wochen etwas mehr Aktivität und Fürsorge gegenüber den indi⸗ schen Problemen bezeugen. Bezeichnend dafür, wie groß die Not in Indien bereits geworden ist, ist das ungeheure Emporschnellen der Preise. Die „Times“ berichtete neulich, daß die Nahrungs⸗ mittelpreise seit Kriegsbeginn teilweise um 300 bis 800 % ge⸗ stiegen seien. Der Reispreis hätte ebenso wie der Weizenpreis eine nie gesehene Höhe erreicht. 1

Es P-pü-ass deshalb sehr fraglich, ob es der britischen Mission möglich sein wird, tatsächlich zu einer befriedigenden Lösung der indischen Versorgungsschwierigkeiten zu kommen, nachdem sich gezeigt hat, daß es sich hier nicht nur um eine Frage der Organi⸗ sation handelt. In der britischen Presse wird zwar immer wieder darauf hingewiesen, daß die Mangelerscheinungen zum

roßen Teil auf ein Zurückhalten der Weizenbestände bei den

auern zurückzuführen seien, das durch irgendwelche Maßnahmen behoben werden müsse. Bisher hätten alle Versuche zu einer Liquidierung der gehorteten Getreidebestände ebenso wie die Preiskontrolle völlig versagt. Soweit ein derartiges Zurück⸗ halten von Getreidemengen tatsächlich zutrifft, handelt es sich jedoch immer nur um eine sekundäre Erscheinung, die erst durch eine bereits eingetretene Knappheit ausgelöst worden ist. In diesem Zusammenhang wird häufig besonders auch von der bri⸗ tischen Presse auf die außerordentlichen Transportschwierigkeiten Indien hingewiesen, die es nicht erlauben, Getreide aus den landwirtschaftlichen Gebieten in die großen Städte oder un⸗ fruchtbaren Gebiete zu bringen.

Gewiß hat die Transportfrage zur Verschärfung der Lebens⸗ mittelnot in Indien beigetragen: Indien hat bereits seit langem infolge der völligen Einstellung der gewohnten britischen Liefe⸗ rungen an rollendem Material und Eisenbahnschienen mit großen Schwierigkeiten auf dem Verkehrsgebiet zu kämpfen. Trotz des eigenen Materialmangels hat Indien außerdem noch unter britischem Druck Eisenbahnwagen nach dem Mittleren Osten ab⸗ geben müssen. So berichtete die „Times“ vom 8. Januar 1943 wie folgt: „Indien hat auch Lebensmittel und rollendes Mate⸗ rial nach dem Mittleren Osten ausgeführt, um die alliierten Streitkräfte zu unterstützen, um beim Transbort der Pacht⸗ und Leihlieferungen nach Rußland zu helfen. Infolgedessen reicht das Material der indischen Eisenbahnen für die Lebensmittelvertei⸗ lung nicht aus.“

Die Hauptursache für die Zuspitzung der indischen Exnährunags⸗ schwierigkeiten ist aber zweifellos in der Vergrößerung des Be⸗ darfs zu suchen, d. h. in der Abzweigung umfangreicher Ge⸗ treidemengen für die Versorgung der in Indien stationierten britischen Truppen sowie für die Ausfuhr indischen Getreides nach dem Mittleren Osten, die gleichsfalls auf britische Veran⸗ lassung erfolgt ist. Beide Tatbestände werden auch von der eng⸗ lischen Presse zugegeben. Am 29. Dezember 1942 veröffentlichte die „Times“ einen Artikel unter der Ueberschrift „Weizenankäufe der Regierung in Indien“. Ebenso berichtete die in Indien er⸗ scheinende englischsprachige Zeitung „Lahore Tribune“ zur glei⸗ chen Zeit, daß selbst in gewissen Bezirken des Punjab, der Korn⸗ kammer Indiens, eine Nahrungsmittelknappheit eingetreten sei, weil die Briten große Mengen Getreide für sich verwendet hätten ohne Rücksicht auf die Bevölkerung. Das gleiche trifft auch für die indische Reisversorgung zu.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 6. April auf 74,00 R.ℳ (am 5. April auf 74,00 ER. für 100 kg.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 5. April. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., Londch 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 8., Athen

16,68 G., 16,72 B.

Budapest, 5. April. (D. N. B.) Alles in Bengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 12, Helsinki 6,90, London ——, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 415,50, Zagreb 6,81, Zürich 80,20. 8

don, 5. April. (D. N. B.) New York 402,50 403,50,