1943 / 90 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Apr 1943 18:00:01 GMT) scan diff

8 een in Drahtstärken unter 0,7 mm werden nicht berührt. (2) Aus vorstehend benannten Abmessungen dürfen gefertigt werden: a) Knotenketten in den Drahtstärken 1““ 1,2 1 5,5 mm SGS 1,8

b) Wibacoketten in den Drahtstärken 8

7

2,0 2,3 2,8 3,0

3 ,0 mm 2 ““ 88 c) Senstige Draht⸗ und Metallkette L1a“ 1 2,5 8

0,9 1

1,1 2, 1,3 2,3 ö Die Ausführung der Kettenarten ist nur zulässig in Eisen blank, alvanisch verzinkt, feuerverzinkt, vermessingt, verkupfert oder lackiert. (3) An Garnituren aus Knotenketten dürfen nur folgende Artikel eer Hauptpreisliste des Knotenkettenverbandes (Ausgabe 1939) her⸗ gestellt werden: a) Halfter⸗ und Hundeketten Art. 1 in den Drahtstärken 1,8 2,2 2,8 3,8 4,6 5,5 mm in den Längen 1300 und 1730 mhm/m. 8 b) Kuhketten um den Hals Art. 7 in den Drahtstärken 3,8 4,6 5,5 m in den Längen 575/430 mm, 630/550 mm e) Kuhketten um die Hörner 8 Art. 8 in den Drahtstärken 3,8 4,6 mm 8 1

in den Längen 725/340 mm d) Kuhketten mit 4 Enden Art. 9 in den Drahtstärken 3,8 4,6 5,5 mm in den Längen 630/550 mm, 780/550 mm e) Kälberketten Art. 10 in den Drahtstärken 3,8 4,6 mm in den Längen 575/385 mm ¹) Ziegenketten 1 Art. 11 in der Drahtstärke 2,8 mm in den Längen 575/215 mm, 750/250 mm g) Ochsenzaumketten G Art. 12 in der Drahtstärke 3,8 m. in der Länge 1590 mm h) Stallhalfter oder Kinnketten Art. 17 in den Drahtstärken 3,8 in der Länge 385 mm mit runden oder eckigen Ringen h Leitzügel Art. 26 in den Drahtstärken 2,8 3,8 mm in den Längen 310 und 500 mm Art. 27 in den Drahtstärken 2,8 3,8 mm in der Länge 310 mm k) Wassertragketten Art. 31 mit Schraube und Art. 32 mit Schlaufe 8 in der Drahtstärke 3, in der Länge 790 mm 8 hy Weideketten mit 2 Wirbeln und 2 Ringten Art. 35 in den Drahtstärken 3,8 4,2 mm veee⸗ in den Längen 3500, 5250 und 7000 mm m) Weideketten mit Federhaken, 2 Wirbeln und Ring Art. 36 in den Drahtstärken und Längen wie Art. 35 n) Kopfstück mit Nasen bügel Art. 39 in den Drahtstärken 3,8 4,2 mm ) Kopfstückk mit Nasenbügel und 1 m ’langer Kette mit Knebel Art. 40 in den Drahtstärken 3,8 p) Lüneburger Kuhkette Art. 43 in den Drahtstärken 3,8 q) einfache Trogenden Art. 48 in den Drahtstärken 4,6 in der Länge 630 mm r) Zugketten Art. 53 in den Drahtstärken 3,8 Art. 55 in den Drahtstärken 3,8 ²) Binde⸗ oder Ernteketten Art. 69a in den Drahtstärken 3,8 4,6 5,5 mm t) Brustketten Art. 72 in den Drahtstärken 4,6 Art. 73 in den Drahtstärken 4,6 Su) Aufhalteketten Art. 78 in den Drahtstärken 4,6 Art. 79 in den Drahtstärken 4,6 v) Wagenspannketten Art. 71 b in den Drahtstärken 2,8 3,8 mm in den Längen 400 450 500 550 600 650 700 750 800 850 900 mm w) Fahrradanschließketten Art. 106 in den Drahtstärken 2,8 3,8 mm in den Längen 300 400 500 mm *) Weidepfähle 8 Art. 106 flach und Art. 208 vierkant 1 in den Längen 350 450 mm y) Knotengerüstketten Art. 104 in den Drahtstärken 3,8 5 5,5 mm in den Längen 1500, 1800 mm

5 (4) Ferner dürfen die nachgenannten Ketten und Garnituren her⸗ gestellt werden: a) Jalousieketten ;- in den Größen 65/53 65/58 70/53 70/58 8 b) Stellketten 8 in der Drahtstärke 1,7 mm, 14 Glieder lang, ohne Schnuröse c) Brettchenklammern 18 in den Größen 60/20 und 65/20 6 d) Fahrradventilketten 1114“ in der Drahtstärke 0,9 mm mit 6 Gliedern in einf mit Körperring e) Schlüsselketten einfache Panzerketten in den Drahtstärken 0,9 und 1,1 mm normal gedrehte Panzerketten in den Drahtstärken 1,1 1,3 1,5 mm langgedrehte Panzerketten in der Drahtstärke 1,5 mm 86 in den Längen 300 und 350 1“ 3 ¹) Schlüsselringe 1. Werkstoff: Eisendraht E1“ in den Drahtstärken 1,7 1, Außendurchmesser 30 34 mm. Ausführung: glatt und gewellt .Werkstoff: Stahldraht 9, 205/15 205/16 und Patentschlüsselringe Länge 30 und 3 8 mm Heferung: lose geschüttet oder an Garnituren montiert. Kartenaufmachung ist verboten. 8) SEimplexhaken in den Größen 25 30 40 50 60 70 90 110

5 7 0

4,2 mm 4,6 5,5 mm 5,5 mm

4,6 5,5 mm 4,6 5,5 mm

5,5 mm 5,5 mm

5,5 mm 5,5 mm

8

ch oder

(5) Patentketten dürfen nur noch in folgenden Größen aus Eisen und Zink gefertigt werden: V

Blechstärke: 0,3 0,4 0,5 0,5 0,6 0,8 1 1,2 mm

Gliedlänge: 10 13,7 15 18 16,7 18,3 20,4 21,5 mm

Gliedbreite: 4,5 5 5,5 6,5 686 27 8 9,5 mm Länge des gesamten

Gliedes 25 33 37 44 40 45 50 54 mm

(6) Ketten in laufenden Metern von 2 mm Drahtstärke aufwärts sind nur noch lose zu bündeln. 1.1.“

Die Herstellung von Ampelketten in allen Ausführungen sowie von Zier⸗ und Durchzugsketten, soweit diese aus Blech gestanzt sind, ist verboten. F .

Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die Ausfuhr.

§ 4 In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs⸗ wichtigen Bedarfes kann die Wirtschaftsgruppe Werkstoff⸗ verfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Be⸗ wirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser An⸗ weisung zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen oder Bedingungen

versehen. g5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. estraf 86

Entgegenstehende Bestimmungen der Anordnung Nr. 7 des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der eescseft gencegt Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenin vom 1. Juni 1942 werden hiermit aufgehoben. Diese Anordnung tritt 7 ve nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete, die Gebiete pon Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im blfaß in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Hagen, den 15. April 1943.

Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse.

Putsch. 1gd 8

v*“

der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse über die Vexwendungs⸗ beschränkung von Eisendraht für die Herstellung von Heft⸗ draht, Nadeletikettendraht, Heftklammerdraht, Spezialschuh⸗ draht und Briefklammerdrahht

Vom 15. April 1943.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet: 61

Eisendrähte zur Anfertigung der nachstehend genannten Erzeugnisse sind für den In⸗ und Auslandsbedarf nur noch in den folgenden Abmessungen und Ausführungen her⸗ zustellen:

1. Heftdraht 8

a) Runddrähte 8

FSeftdrahtlehre Nr. 16 17 18 19 20 21 Drahtdurchmesser mm 1,6 1,3 1,2 1,05 0,9 0,8

und stärker

Heftdrahtlehre Nr. 23 24 26 29 30 89 Drahtdurchmesser mm 0,7 0,6 0,5 0,4 0,35 * Verkstoff: 0,8 mm & und stärker Thomasflußeisen, unter

0,8 mm 2 Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windgefrischtes Flußeisen 1 Ausführung: blankgezogen, jedoch für Buchdinderzwecke auch

verzinkt Toleranzen nach DIN 177 A“ 116“ b) Flachdrähte 1.“ Heftdrahtlehre Nr. I. Abmessungen mm 0,75 0,35 0 Heftdrahtlehre .“ Abmessungen 1“ faS- mm 0,96 % 0,78 1,18 * 0,91 1,27 1,04 2,4 ¼ 0,28 2,6 0,36 2,7 % 0,45 Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windgefri Flußeisen Ausführung: blank 1““ Toleranzen nach DIN 177 Blechspulen dürfen nur dort Verwendung finden, wo Spulen⸗ aufmachung unersetzbar ist. Die Neuanschaffung von Spulen ist verboten. Nadeletikettendraht Drahtdurchmesser mm 0,6 0,5 Werkstoff: Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windgefrischtes 88 Flußeisen Au usführung: verzinkt Toleranzen nach DIN 177 3. Heftklammerdraht a) Runddrähte Abmessungen mm: 0,85 0,80 0,65 0,60 0,55 0,50 Werkstoff: 0,85 und 0,80 mm Thomasflußeisen unter 0,80 mm 2 Thomas⸗, SM⸗ oder ver⸗ bessertes windgefrischtes Flußeisen Ausführung; blankgezogen 8 Toleranzen nach DIN 177 b) Flachdrähte I 1,6 0,55 1,3 X 0,6 1,3 0,45 0,9 ¼ 0,65 0,85 0,6 0,7 0,47 0,65 0,42 Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windge⸗ frischtes Flußeisen blank

EEE““ 1“

8

1u““

g,

58 9

Werkstoff:

Werkstoff: Ausführung:

Toleranz Breite u. Stärle * 0,02 mm

ustriezweige

4. Spezialschuhdraht a) 1.“ Abmessungen mmiu: rund 1,9 1,78 1,6 1,52 1,3 flach 2,5 % 1,35 2,54 1,27 dreikant 2,9 1,4 2,67 1,65 vierkant 1,4

deren Profilen ist verboten. Werkstoff: Thomasflußeisen Ausführung: blank 1 Toleranzen nach DIN 177, jedoch nur Minus⸗ Toleranzen. b) Klammerdraht 888 Abmessungen mm: “““ flach ZAE11““ Werkstoff: Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windgefrischtes Flußeisen Ausführung: blank 5 8 Toleranzen nach DIN 177 c) Klammerzwichdraht E111“ Abmessungen mm: rund 0,6 0,55 0,50 flach 0,8 0,5 Werkstoff: Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windgefrischtes Flußeisen Ausführung: blank Fes Toleranzen nach DIN 177 d) Einbindedraht 8 Abmessungen mm: vHieun * Iüu5H WWWW111“ flach 1,1 0,65 . Werkstoff: Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes w Flußeisen ig 5 Ausführung: blankgeglüht 1 Toleranzen nach DIN 177 e) Stahlband

Abmessungen mm: 8 Breite 456 789 10 12 14 16 18 Stärke 0,9 9

Werkstoff: Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windgefri

Flußeisen L“

Ausführung: blank 8 8

5. Briefklammerdraht B““

Abmessungen mm: 1,20 1,10 0,90 0,80

Werkstoff: Thomasflußeisen 8

Ausführung: blankgezogen

Toleranzen nach DIN 177

§ 2 Lagerbestände an Drähten, die von den im § ·1 aufgeführten Abmessungen und Ausführungen dürfen bis zum 30. Juni 1943 ausgeliefert und in der Fertigung befindliche Drähte bis zum 31. Mai 1943 aufgearbeitet werden.

§ 3

In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs⸗ wichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe Werkstoff⸗ verfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Be⸗ wirtschaftungsstelle des Reichsbeauftvagten für technische Er⸗ zeugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser An⸗ weisung zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen oder Bedingungen ver⸗

sehen.

8. .“

bei der zuständigen fachlichen Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft einzureichen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung und die von der Bewirtschaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestimmun⸗ gen werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 5 Entgegenstehende Bestimmungen der Anordnung Nr. 18 des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts⸗ gruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustrie⸗ zweige vom 1. Juni 1942, veröffentlicht im Deutschen Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 147 vom 26. Juni 1942, werden hiermit aufgehoben. § 6

Diese Anordnung tritt 7 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete, die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Hagen, den 15. April 1943. Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eiseni riezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗

FbeAeauftragten für technische Erzeugnisse.

Putsch.

Anordnung Nr. 21 (FA 17) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Lieferung von Einzel⸗

und Ersatzteilen für Elektro⸗Wärme⸗ und⸗Haushaltgeräte Vom 17. April 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (-RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse

1942) wird mit Zustimmun

* bu“ 9

vr I agr 8

(1) Einzelteile und Ersatzteile für Elektroherde,⸗Tischherde,⸗Doppelkochplatten,⸗Einzelkoch⸗ platten,⸗Bügeleisen,⸗Wasserkocher,⸗Heißwasserspeicher, Futterdämpfer und Heizkissen dürfen nur an diejenigen Großhändler und Instandsetzungs⸗

angeordnet

werkstätten geliefert werden, die gemäß § 2 dieser Anordnung

zur Belieferung zugelassen sind.

(2) Vor Inkrafttreten dieser Anordnung bereits ange⸗ nommene Aufträge von Großhändlern und Instandsetzungs⸗ werkstätten, die nicht zugelassen sind, dürfen nicht mehr aus⸗ geführt werden. 82

(1) Zur Belieferung sind die Großhändler, Elenrehhefe. versorgungsunternehmen und Handwerksbetriebe zugelassen,

Die Herstellung von rautenförmigen oder an-⸗

Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind 8 1

vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und 1 Pussälrar Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 90 vom 17. April 1943. S. 3

die in den bei der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse geführten Listen aufgenommen werden.

(2) Großhändler werden von der Fachgruppe Elektro der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel, Elektrizitäts⸗ versorgungsunternehmen von der Wirtschaftsgruppe Elektrizi⸗ tätsversorgung, Handwerksbetriebe vom Reichsinnungsverband des Elektrohandwerks benannt.

§ 3 (1) Großhändler und Hersteller dürfen Bestellungen von gemäß § 2 Absatz 1 zugelassenen Instandsetzungswerkstätten und Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur dann an⸗ nehmen, wenn die Bestellung mit folgender Erklärung ver⸗ sehen ist: „Unter Bezugnahme auf die Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 81. März 1942 (REBl. I S. 165) erkläre ich, daß ich die bestellten Ersatz⸗ 88 chun Ausführung mir erteilter Reparaturaufträge rauche.“

(2) Die Hersteller dürfen Bestellungen von gemäß § 2 Absatz 1 zugelassenen Großhändlern nur dann annehmen, wenn die Bestellung mit folgender Erklärung versehen ist:

„Unter Bezugnahme auf die enearaces des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 31. März 1942 (ERSBl. 1 S. 165) erkläre ich, daß ich die bestellten Ersatz⸗ rteeile nur an gemäß § 2 Absatz 1 der Anordnung Nr. 21

(FA 17) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als

Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse zugelassene

Instandsetzungswerkstätten und Elektrizitätsversorgungs⸗

unternehmen weiterliefern werde.“

§ 4

(1) Die gemäß § 2 zugelassenen 8ö“ und Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen Einzelteile und Ersatzteile für die in §1 genannten Geräte, ausgenommen Ersatzkochplatten, nur zu Ve temnbsetzunden verwenden.

(2) An Verbraucher dürfen Einzelteile und Ersatzteile für die in § 1 Geräte, mit Ausnahme der Ersatzkoch⸗ platten, nicht lose geliefert und von diesen nicht lose bezogen werden.

(3) Einzelteile und Ersatzteile für die in § 1 aufgeführten Geräte dürfen nur gegen Rückgabe des zu ersetzenden Teiles eingebaut und Ersatzkochplatten nur gegen Rückgabe der zu ersetzenden Kochplatte an Verbraucher geliefert werden

58 8 89. 3 Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für

elektrotechnische Erzeugnisse behält sich vor, in besonders be⸗

gründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser

Anordnung zuzulassen.

§ 6

den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiete der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Er⸗ zeugnisse (Verbrauchsregelungsstrafverordnung) in der Fassung vom 26. November 1941 (ℳGBl. I S. 754) bestraft.

§ 7

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des 8S. Chefs der Zivilver⸗ waltung sinngemäß 8 im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗ steiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 17. April 1943. Der Reichsbeauftragte f

8 114“ . 1““ Umstellung von Antriebsmotoren

in See⸗ und Küstenschiffen auf Gasbetrieb Oeffentliche Aufforderung zur Erfassung

Genehmigt gemäß Verordnung vom 13. Februar 1939 Statistischer Zentralausschuß (Verfügung vom 19. März 1939)

Jer Einsparung von flüssigen Kraftstoffen sollen nunmehr auch Antriebsmotoren in Klsten⸗ und Seeschiffen weitgehend auf Gasbetrieb umgestellt werden, Die Planung und Purch⸗ führung ist dem Reichskommissar für die Seeschiffahrt in Berlin übertragen. . ““ soll eine fachmännische Prüfung der Umbaumög⸗ lichkeit an zentraler Stelle durchgeführt werden. Zur rest⸗ losen Erfassung werden hiermit alle Schiffseigner von See⸗ und Küslenschiffen (ausschließlich der Fischereifahrzeuge) mit Antrieb durch Motoren von 50 bis 1000 PSe Leistung öffent⸗ lich aufgefordert, ihre Schiffe nach folgendem Muffer um⸗ gehend anzumelden:

An den Herrn Reichskommissar für die Seeschiffahrt See⸗ schiffahrtsamt, Berlin W 8, Wilhelmstraße 8. Kennwort: Umstellung auf Gasbetrieb. ““ Zur Ueberprüfung zwecks Einbau einer age melde ich: 5 Schiffsname: b 8 Genaue Postanschrift des Schiffseigner: Heimathafen des Schiffes: Art des Schiffes rachtschiff Transportschiff, Schlepper, Fährschiff, Fahrgastschiff usw.): C“ Nutzbarer Frachtraum in t (1 t= 1000 kg): Länge über Alles: 8 1b Breite über Alles: Seitenhöhe: Tiefgang, leer: beladen Zahl der Antriebsmotoren: 8 a) Dieselmotoren b) fie sczcr.. hhste c) Glühkopfmotoren

weitakt / Viertaktverfahren: erstellerfirma der Motoren

Motortyp (siehe Motorschi Motorleistung in PSBe:

Drehzahl des Motors bei Vollast: Motor⸗Nummer: Motor⸗Baujahr: 8 Bauwerft des Schiffes: alls zutreffend: chiff ist beschlagnahmt seit: e“ Ich übernehme durch diese Meldung keinerlei Verpflichtung. Unierschrit.

Vordrucke mit den vorstehenden Fragen können bei der Reichsverkehrsgruppe Seeschiffahrt, Hamburg⸗Altona, Pal⸗ maille 45, kostenlos abgefordert werden.

Generalpläne, Zeichnungen oder Skizzen über Größe und Verteilung der Laderäume und Motorräume sind beizufügen und werden möglichst umgehend zurückgegeben.

Schiffsei ner, die vorstehende Meldun nicht bis Juni 1943 abgegeben vwped⸗ müssen damit rechnen, daß sie künftig leine flüssigen Kraftstoffe mehrerhalten.

Berlin, den 14. April 1943. 1““ 88 Der Reichskommissar für die Seeschiffahrt. .

va47 J. V.: Dr. Bergemann. e

Bekanntmachung

Die am 15. April 1943 ausgegebene Nummer 41 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung zur vorläufigen Regelung der Errichtung und Unterhaltung der Hauptschulen. Vom 31.8 März Fekich .

Zweite Verordnung zur Aenderung des Gesetzes über die Land⸗ beschaffung für Zwecke der Wehrmacht. Vom 31. März 1943.

Dritte Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Ge⸗ nossenschaftsrecht. Vom 13. April 1943.

Achte Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamten⸗ gesetzes (Verordnung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit der volksdeutschen Umsiedler). Vom 14. April 1943.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postversendungs⸗ Febüchben⸗ 0,03 ℛℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf e

ostscheckkonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 16. April 1943. 1 Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Nichtamtliches Deutsches Reich

Der Gesandte des Unabhängigen Staates Kroatien, Herr Dr. Mile Budak, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Aus der Verwaltung

Reichsminister Dr. Frick über die Leistung des deutschen Beamten

Nicht nur im Großdeutschen Reich, überall in ganz Europa sind heute deutsche Beamte eingesetzt. Im „Deutschen Recht“ nimmt Reichsinnenminister Dr. Frick Veranlassung, an Hand der deutschen Beamtengesetzgebung einmal grundsätzlich die Be⸗ währung des deutschen Beamten herauszustellen. Immer be⸗ stimmter habe sich seit 1933 der Typ des neuen nationalsozia⸗ listischen Beamten herausgebildet. Der Beamte von heute wisse, daß er nicht nur selbstlos und unentwegt seine Pflicht zu tun habe, sondern daß er seinen Dienst stets als Dienst an der Volks⸗ gemeinschaft aufzufassen und auszurichten habe. Es sei der Stolz des veisenalles at t ges Beamten, sich nicht mit formaler Er⸗ 1“ der laufenden Büroarbeiten zu begnügen, sondern ein Mann der schöpferischen Tat zu sein. Die Bewaüͤhrung der deut⸗ schen Beamtengesetzgebung finde ihre stärkste Stütze in der Be⸗ währung des deutschen Beamten selbst. Habe schon die Zeit der Umformung des gesamten öffentlichen Lebens nach der Macht⸗ übernahme jedem deutschen Beamten Gelegenheit gegeben, sein Können und den Wert seiner Persönlichkeit zu beweisen, so sei die große Bewährungsprobe, auf die das ganze Volk durch den Krieg gestellt sei, auch die große Bewährungsprobe für den deut⸗ schen Beamten geworden. Sie begann für ihn schon mit der fried⸗ lichen Ausweitung des Reichsgebiets im Jahre 1938. Der deutsche Beamte es als besondere Ehrenpflicht betrachtet, alles zu tun, um diese Gebiete nun auch innerlich und verwal⸗ tungsmäßig mit dem Reich zu einer Einheit zu verschmelzen. Die Verwaltungen des Altreichs mußten dafür ihre besten Kräfte abgeben. Die Belastung für die Beamtenschaft des Alt⸗ reichs war deshalb um so schwerer, als der Krieg einen neuen starken Abzug von Kräften brachte. Trotzdem ist es, wie der Minister betont, der deutschen Beamtenschaft gelungen, ihre Auf⸗ gabe zu meistern. Darüber hinaus wurden auch die neu in die Berwaltung eingetretenen Hilfskräfte mit dem Geist der Schaf⸗ fensfreudigkeit und unbestechlichen Pflichttreue erfüllt, so daß Fälle fachlichen oder gar moralischen Versagens nur äußerst seltene Ausnahmeerscheinungen geblieben sind. Der Minister gedenkt auch der Leistungen der Ehrenbeamten in den kleinen Städten und auf dem Lande, die neben ihren sonstigen Pflichten ihre äußerste Kraft einsetzten, um den Anforderungen des Krieges gerecht zu werden. ,

Kunst und Wissenschaft

Die Frühjahrsausstellung der Preußischen Akademie der Künste

Mit einer richtungweisenden Ansprache von Prof. Arthur Kampf wurde in Berlin am Sonabend die Frühjahrsausstellung der Preußischen Akademie der Künste eröffnet. Sie hat auf das große Oelbild verzichtet, das auf der Herbstausstellung dominieren wird. Die Einsendungen an Graphik, Aquarellen und Klein⸗ plastik find jedoch außerordentlich zahlreich und bedeutungsvoll. Im Mittelpunkt des Interesses stehen einige Kollektivausstel⸗ ungen. In einem Saale vereint sind Werke der drei an der Ost⸗ front gefallenen Bildhauer Blumenthal, Rietschel und v. Scheven. Größerer Raum wurde ferner dem Schaffen des 75 jährigen Ber⸗ liner Architekten Albert Geßner, des 60 jährigen Weimarer Zeichners Walter Klemm und des Karikaturisten Eduard Thöny

eingeräumt. Die Ausstellung ist wochentags von 10 bis 16 Uhr, sonntags von 10 bis 15 Uhr geöffnet. v11414“

Ein Jahr Reichsvereinigung Chemische Fasern

Das einjährige Bestehen der Reichsvereinigung Chemische Fasern nimmt deren Arrsitender Generaldirektor br laß, im „Vierjahresplan“ eine grundsätzliche Betrachtung über die neuen Methoden der gelenkten Wirtschaft auf Basis staatlicher Direktive und wirtschaftlicher Selbstverwaltung anzustellen. Er knüpft hierbei an die Aenderungen, die im Jahre 1942 vorgenom⸗ men wurden, an. Der Reichsvereinigung Chemische Fasern fiel als Hauptaufgabe die Leistungssteigerung in quantitativer und quglitativer Hinsicht zu, da sie den bei weitem größten Rohstoff⸗ lieferanten der deutschen Textilwirtschaft darstellt. Das nächste Erfordernis war eine Produktionsplanung, um bei quantitativer und qualitatioer Höchstleistung dasjenige Fasergut zur Verfügung z können, das von der deutschen Kriegswirtschaft am dringendsten benötigt wurde. Diese Aufgabe war um 5 be⸗ merkenswerter, als eine umfassende zentrale Produktionsplanung auf dem Gebiet der Zellwolle und auf dem Gebiet der zusammen⸗ efaßten drei Kunstseidenarten (Viskose, Kupfer, Acetat) von der eichsvereinigung als Gemeinschaftsorganisation der Industrie erstmalig durchgeführt werden konnte. Zur Zeit handelt es sich naturgemäß darum, die gesteuerte Produktion in die richtigen Kanäle zu leiten nach dem Grundsatz: dem geeigneten Verarbeiter die geeignete Ware. Aber auch heute oder gerade heute wird große Aufmerksamkeit der Weiterentwicklung der chemischen Fasern geschenkt und die Forschungsarbeit im besonderen Maße gefördert. Wir glauben, so führt Dr. Vits aus, daß wir durch unseren Zusammenschluß diese Arbeiten besonders intensiv und

schlagkräftig gestalten können. Eine der vornehmsten Aufgaben der Reichsvereinigung Chemische Fasern ist es ferner, Verein⸗

in anderen Ländern herbeizuführen. Die S at hier eine europäische Aufgabe, die von erheblicher Auswirkung und beispielgebend für die zukünftige Gestaltung der zwischenstaatlichen Beziehungen sein kann.

Nachdem Dr. Vits sodann die Wege geschildert hat, die die Reichsvereinigung Chemische Fasern zur Lösung der ihr ge⸗ stellten Aufgaben beschritten hat: ein kleiner und unbürokratischer Apparat, der schnell, schlagkräftig und anpassungsfähig funktio⸗ niert, besetzt mit Persönlichkeiten, die sich durch Betriebsnähe aus⸗ eichnen und in ihren Betrieben durch führende Tätigkeit und Verantwortung verwurzelt sind, führt er abschließend folgendes aus. „Die neugefundene Form selbstverantwortlicher Wirtschafts⸗ exekutive, die gewiß nicht als Behelfsform, sondern zweifellos als etwas strukturell Bleibendes anzusehen ist, wird ihre Industrie befähigen, die höchsten Leistungen zu erbringen. Gerade das aber

Reichswirtschaftsminister empfing die Wirtschaftsberater der A. O. der NSDAP.

Der Reichswirtschaftsminister und Präsident der Deutschen Reichsbank Funk empfing in Gegenwart des Staatssekretärs Dr. Landfried und des Unterstaatssekretärs von Jagwitz die anläßlich ihrer Kriegsarbeitsbesprechung in Berlin anwesen⸗ den Wirtschaftsberater der Auslands⸗Organisation der NSDAP. aus den europäischen Ländern, die dem Minister von Gauleiter Bohle und dem Leiter des Außenhandelsamtes, Gauamtsleiter Christ ians, vorgestellt wurden.

Der Reichswirtschaftsminister gab den Wirtschaftsberatern einen Ueberblick über die wirtschaftlichen Notwendigkeiten der totalen Kriegführung im Reich und in der europäischen Wirt⸗ schaftsgemeinschaft und verpflichtete sie zum verstärkten Einsatz der wirtschaftlichen Kräfte des Auslandsdeutschtums für die Er⸗ ringung des Endsieges.

Die Wertpapierzulassungen an der Berliner Börse im ersten Vierteljahr 1943

An der Berliner Börse erfolgten vom 1. Januar bis 31. März 1943 30 ege .en. im Gesamtbetrage von 754,35 Mill. Reichsmark. Davon entfielen 25 Zulassungen mit 745,16 Mill. Reichsmark auf festverzinsliche Werte, darunter eine Zulassung (ohne Betrag) auf Reichs⸗ und Staatsanleihen, wobei es sich um die 3 ½ % Schatzanweisung des Deutschen Reiches von 1942 olge 4 handelt. Neben den fünf Aktienzulassungen mit zusammen 9,19 Mill. Bℳ wurden in der Berichtszeit 160,94 Mill. N.ℳ Aktien

barungen mit Unternehmungen und Bechees anen lcha ge

ist das Gebot der Stunde. Die Wirtschaft wird in den kommenden Jahren noch manche Probleme zu lösen haben und sich daran erproben müssen. Besteht die Wirtschaft diese Probe, dann besteht die Gewähr, daß sie heute und später die vom Reich und seiner

Führung gestellten Aufgaben in eigener Verwaltung meistern ann.“ d

für lieferbar erklärt, die aus der Kapitalberichtigung hervor⸗ gegangen sind.

Wirtschaft des Auslandes

Abschluß der slowakisch⸗rumänischen Wirtschaftsverhan ungen Preßburg, 16. April. Die slowakisch⸗rumänischen Wirtschafts⸗ verhandlungen wurden am Donnerstag mit der Unterzeichnung der Protokolle abgeschlossen. Durch das Kontingentabkommen wurde der gegenseitige Warenaustausch um ein weiteres Jahr bis Mitte April 1944 geregelt. 4

Neuer Preisplan für .““ lebenswichtige Erzeugnisse in apan

Tokio, 16. April. Die japanische Regierung stimmte einem neuen Plan für die Preispolitik für kriegs⸗ und lebenswichtige Erzeugnisse zu. Wie eine hierzu offiziell herausgegebene Verlaut⸗ barung zeigt, zielt dieser Plan, allgemein gesprochen, darauf ab, die Steigerung der Produktion solcher Materialien auch durch eine entsprechende Preispolitik zu erleichtern. So übernimmt die Regierung beispielsweise die Garantie für angemessene Preise und fördert durch Unterstützung wichtiger Unternehmungen alle Maß⸗ nahmen, die auf eine Steigerung der Produktion dieser als wichtig. anerkannten Materialien abzielen und sie ermöglichen. Die Schwierigkeiten, die bisher durch Preisprobleme einer Produktions⸗ steigerung im Wege standen, werden beseitigt. Gleichzeitig setzt die Regierung Standardpreise für den Kauf und Verkauf dieser Materialien fest. Der neue Plan berührt jedoch, wie man hier betont, in keiner Weise die bereits seit langem festgelegte allge⸗- meine Preispolitik, an der unverändert festgehalten wird. Man weist vielmehr darauf hin, daß der Plan der Regierung dazu beitragen wird, nicht nur die reibungslose Produktionssteigerung zu sichern, sondern daß er auch die Garantie einer künftigen Stabilität der japanise Wirtschaft gibt 11“

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