1943 / 95 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Apr 1943 18:00:01 GMT) scan diff

a 2.

Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Reicho⸗ und Staatsanzeiger Nr. 94 vom 22. April 1943. S. 4

Agar⸗Agar aus gebraucht. Nährböden. RdErl. 15. 4. 43, lutgruppentestserum. vveis 15 gr. Phbjetarosegaismvfa. Veterimnärvyerwalt g. NErl. 45. 49 4, Pekampfg. d. seuchenhaft.) rtalgens (Ba Rinfetzian d. Niudes).. S,Verr schiedemes. Sarscspr erichtig. —,Neuerscheincn⸗ en. Stellenausschreibungen pon Gemeinde⸗ eamten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Hey⸗ manns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 2,15 E. für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,70 Hℳ für

Nr. 7 des Reichsministerialblatts vom 17. April 1943 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, 1.““ straße 4, zu beziehen. Inhalt: 1. Allgemeine Verwal⸗ tungssachen: Dritte Anordnung über die Sg vexr. der Stadt der Volkserhebung Graz. 2. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen und Erlöschen von Exequaturerteilungen. 8. Wehrmachtangelenheiten: Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht eec Tölz —. Land⸗

eschaffung für Zwecke der Wehrmacht Breisach/ Markolsheim —. 4. Neuerscheinungen: Nautisches Jahrbuch oder Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1944.

Verkehrswesen

Die Be⸗ und Entladung an den Ostertagen

Der Verkehrsbeauftragte des Führungsstabes Wirtschaft weist auf die auch heute noch uneingeschränkt geltende 2. Verordnung über die Entladung und Abfuhr von Waren vom 30. Dezember 1940 hin, nach der die Empfänger von Gütern und deren Be⸗ auftragte verpflichtet sind, die Peg ncsorberäncenatts insbe⸗ cleners de germaceg und Schiffe, unverzüglich zu ent⸗ hzzw. zu beladen und für die Abfuhr der Güter zu sorgen, und war auch an Sonn⸗ und Feiertagen mit Ausnahme u. a. des Ostertages. Hieraus ergibt sich, daß sowohl am Kar⸗ freitag als auch am 2. Ostertag die uneingeschränkte Verpflichtung ur Be⸗ und Entladung und zur Abfuhr der Güter besteht. Die

etriebe müssen daher wie an allen übrigen Tagen Vorsorge treffen, daß das Eintreffen von Waggons und Kähnen avisiert werden kann und daß Fahrzeuge und Henonor für die Absuhr bzw. beauftragte Spediteure oder Fuhrunternehmen hierfür bestellt werden. s wird darauf hingewiesen, daß nach der Verordnung über die Entladung und Abfuhr von Waren die Empfänger für die Föchehnge der durch Spediteure zugerollten Güter Sorge zu tragen haben, da gegenüber den Spediteuren die gleiche Abnahmeverpflichtung wie bei Waggonentladungen gegenüber der Deutschen Reichsbahn besteht.

Die in den Vorjahren am Karfreitag und am 2. Osterfeiertag nicht voll ausgenutzten Gestellungsmöglichkeiten an Waggons sollten Veranlassun geben, den evtl. noch vorhandenen Güter⸗ rückstau an diesen Tagen möglichst abzubefördern und Wagen bei den Güterabfertigungen der Deutschen Reichsbahn in ausreichen⸗ dem Maße zu bestellen.

Aus der Verwaltung

Die Erstattung von Kriegsschäden

Wann kann mitwirkendes Verschulden zur Entschädigungs⸗ minderung führen?

Die Erstattung von Kriegssachschäden ist in Deutschland beson⸗

ders vorbildlich und großzügig geregelt worden. Trotzdem kann

es unter Umständen vorkommen, daß ein mitwirkendes Ver⸗ schulden des Geschädigten zu einer Minderung der Entschädi⸗ gungsleistung führt. Diese im § 6 der Kriegssachschädenverord⸗ nung vorgesehene Möglichkeit hat in der Oeffentlichkeit in letzter Zeit wiederholt zu Erörterungen über die Frage geführt, welche

maßregeln auf die Höhe der Entschädigung Einfluß haben kann. Um in dieser wichtigen Frage keine Irrtümer entstehen zu lassen,

die npterlastüns der Unterbringung von wertvollen Möbeln und

Vorsichtsmahregeln gegen drohende Krie 95nnen zu treffen sind und unter welchen Umständen die Unterlassung solcher Vorsichts⸗⸗

mimmit der Vorsitzende des Ersten Spruchsenats im Reichskriegs⸗ schädenamt, Reichsrichter Dr. Danckelmann vom Reichs⸗ innenministerium, in der „Zeitschrvift der Akademie für Deutsches Recht“ grundsätzlich zu dieser Frage Stellung. 88 Zunächst einmal ist, wie der Referent hervorhebt, selbstverständ⸗ lich, daß gegenüber Einwirkungsschäden, also bei Zerstörungen durch Sprengbomben, ein mitwirkendes Verschulden nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Rolle spielen kann. Ob Löschwasser bereit steht, ob der Boden entrümpelt ist, ob sich eine Sache einige Stockwerke tiefer oder höher befindet, ist für den Fall eines Volltreffers ziemlich belanglos. Anders ist es dagegen bei den sogen. Folgeschäden. Die Ausbreitun eines Brandes kann durch tatkräftiges Eingreifen verhindert oder be⸗ schränkt werden. Sowohl vorsorgliche Maßnahmen wie Maß⸗ nahnien zur Abwendung können hier schadenverhütend oder ⸗mindernd wirken, wie unzweckmäßiges Handeln den Schaden er⸗ höhen kann. Der Aufsatz untersucht im einzelnen die Frage, wann hier unter Umständen ein mitwirkendes Verschulden an⸗ genommen werden kann. Es kann vor allem dann vorliegen, wenn die zur Schadenabwendung erlassenen Vorschriften verletzt worden sinn⸗ wenn und soweit also ein wersiof gegen die Luftschutzvor⸗ chriften zur Entstehung oder zum Umfang des Schadens beige⸗ tragen hat. Unterlassung der Entrümpekung, fehlendes Lösch⸗ vaen usw. können also unter Umständen zur Herabsetzung der Entschädigung führen, wenn es sich um Folgeschäden handelt. Das gilt gu wenn der Geschädigte entgegen einer gerecht⸗ fertigten Weisung des Luftschutzwarts Kontrollgänge unterlassen hat und dadurch ein Brand, der seine eigenen Sachen in Mit⸗ leidenschaft 2 nicht rechtzeitig gelöscht werden könnte. Dagegen wird das Belassen von Geld und Wertsachen in der Wohnung,

Bildern an gesicherten Orten entgegen einer verbreiteten An⸗ nahme in der Regel nicht zu einer Minderung der Entschädigung führen. Wenn eine durch Sprengbombe erschütterte Wand einzu⸗ seingen droht, kann es ein grobes Verschulden sein, wenn der Ge⸗ chädigte seinen Geschirrschrank in unmittelbarer Nähe stehen läßt und nicht wenigstens das Geschirr ausräumt, sofern dazu Zeit ist.

Aehnlich liegt es, wenn das Dach zerstört ist und kein Versuch gemacht wird, die vom Regen bedrohten Möbelstücke zu schützen, oder wenn dem Dachdecker nicht mit Handreichungen geholfen wird, obwohl der Geschädigte dazu in der Lage wäre und dadurch weitere Schäden entstehen. Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an, ob wirklich ein grobes Verschulden vorliegt. Auch bei einem Brande kann die fehlende Mithilfe eines Geschädigten und seiner Hausgenossen gegebenenfalls als grobes Verschulden angesehen werden, das zur Vergrößerung des Schadens beitrug. Selbstverständlich dürfen die “” auch hier nicht über⸗ spannt werden. Wenn eine amtliche Aufforderung zur Hilfe⸗ leistung ergeht, ist die immer ein Verschulden, das gegebenenfalls schwerer zu werten ist, als das Unterlassen frei⸗ williger Mithilfe. Aber auch das kann nicht für jede Weigerung gelten. Wer zu ersprießlicher Mitarbeit nicht in der Lage ist, darf sie mit Recht versagen, ja er würde möglicherweise schuld⸗ haft handeln, wenn er durch seine Mitarbeit sich und andere schwer gefährden würde.

Wenn nun ein mitwirkendes Verschulden vorliegt, dann führt das auch nicht etwa zur völligen Versagung der Entschädigung. Das wäre nur zulässig, wenn das Verschulden nach gesundem Volksempfinden die weit überwiegende Ursache des Schadens wäre. In der Regel wird das Kriegsereignis doch als so starke Uͤrsache auch für alle Folgeschäden erscheinen, daß eine Herab⸗ minderung der Entschädigung auf weniger als die Hälfte selbst bei erheblichem Verschulden des Geschädigten kaum zu recht⸗ fertigen wäre. Das gilt auch für den Fall von Verstößen gegen Luftschutzmaßnahmen.

Wiritschaftsteil

Weitere Kriegsumstellungen in der Bekleidungsindustrie Schaffung von Leitbetrieben

Auf einer Beiratssitzung der Wirtschaft gruppe Bekleidungs⸗ industrie machte Präsident Herbert Dengelmann Mit⸗ Felang von weiteren kriegswirtschaftlichen Umstellungen in der Bekleidungsindustrie. Zur erhöhten e 5 Beklei⸗ dungsproduktion werden auch in der Bekleidungsindustrie Leit⸗ betriebe geschaffen, die den übrigen Betrieben als technische und betriebswirtschaftliche Vorbilder dienen und die Leistungsfähigkeit in ihren Fachsparten steigern sollen. Bisher wurden bereits rund 100 Betriebe aus den verschiedensten Zweigen der Bekleidungs⸗ industrie zu Leitbetrieben bestimmt. Präsident Tengelmann wies in diesem vv. a,2r ausdrücklich darauf hin, daß keines⸗ wegs nur Großbetriebe den Charakter als Leitbetriebe erhalten konnten, auch mittlere und kleinere Betriebe sollten, falls sie die technischen Voraussetzungen aufweisen, als Leitbetriebe anerkannt werden. Die Einführung von Leitbetrieben sei in der Beklei⸗ dungsindustrie unumgänglich geworden, um den gesteigerten An⸗ sordepungenf insbesondere der Wehrmacht, bei herabgesetzten Ge⸗ olgschaftsbeständen entsprechen zu können.

Der Leiter der Wirtschaftsgruppe gab ferner organisatorische Aenderungen bekannt. Die fachliche 11 der Wirtschafts⸗ Fruppe Bekleidungsindustrie wird wesentlich vereinfacht; in Zu⸗

uft bleiben nur noch neun große Fachgruppen bestehen, und

die Fachgruppe Pelzindustrie, Herren⸗ und Knabenbeklei⸗ ungsindustrie, Zweckbekleidungsindustrie, Uniformindustrie, Da⸗ menoberbekleidungsindustrie, Wäscheindustrie, Hutindustrie Bett⸗ edernindustrie sowie Knopf⸗ und Bekleidungsverschlußindustrie. zußerdem bleiben noch fünf Fachuntergruppen bestehen, die der Wirtschaftsgruppe unmittelbar unterstehen und in Bürogemein⸗ schaft zusammengefaßt werden.

Die Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie hat ferner vein Präsidium gebildet und dem Reichswirtschaftsminister zur Ge⸗ nehmigung vorgelegt. Die Betrauung von erfahrenen Praktikern

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wird, wie Präsident Tengelmann betonte, in der in ihrer Arbeits⸗ weise sehr vielgestaltigen und komplizierten Bekleidungsindustrie besonders begrüßt. Bezirkliche Organisationen errichtet die Wirt⸗ schaftsgruppe Bekleidungsindustrie nur dort, wo größere Stand⸗ orte der Bekleidungsindustrie vorhanden sind, wie z. B. in Schlesien, Westfalen und in der Ostmark.

Der komm. Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe Be⸗ kleidungsindustrie, Dr. Melzer berichtete über die bisherige und künftige Kriegsarbeit der Bekleidungsindustrie er zu der Feststellung, daß diese Industrie größten Mengen⸗ enforderungen der Wehrmacht gerecht werden muß und gerecht wird, obwohl sie erhebliche Teile ihrer Arbeitskräfte abgegeben hat. Vielfach sei die Mengenproduktion erhalten oder sogar erhöht bei einer Reduzierung der Gefolgschaftsziffern bis zur Hälfte des normalen Standes. Solche Leistungen seien nur möglich auf der Grundlage einer radikalen Rationalisierung der Fertigung, die auch in nächster Zukunft tatkräftig vorangetrieben werde. Die im letz’en Kriegsjahr begonnene Typung und Nor⸗ mung der Fertigkleidung werde beibehalten und auf weitere Ge⸗ biete ausgedehnt. Der Ausbau der Refa⸗Schulung sowie die planmäßige intensivste Förderung und Ausnutzung aller tech⸗ nischen Fortschritte werde auch weiterhin der Steigerung der betrieblichen Leistungsfähigkeit dienen, wobei es Ge ankomme, solche Steigerungen in so kurzen Fristen wie nur möglich zu erreichen. Die Zivilproduktion werde im laufenden Jahr einer nochmaligen gründlichen Ueberprüfung unterzogen werden, um weitere entbehrliche Artikel aus der Produktion auszuschalten; auch alle Ausstattungen wurden auf das notwendigste Mindest⸗ maß zurückgeführt werden. Im übrigen würde die Einführung stoffsparender Zuschnitte und rationeller Zuschnittverfahren noch stärker durchgesetzt werden. Bei den öffentlichen Aufträgen, ins⸗ besondere den Wehrmachtaufträgen, die die Bekleidungsindustrie vor große Anforderungen stelle, werden die Erteilung von Voll⸗

Dabei kam

aufträgen angestrebt. Die Leraezigung des Wehrmachtsbedarfs und des übrigen öffentlichen Bedarfs werde auch im laufenden

—2

Hffentlicher Anzeiger

E“

Kriegsjahr das Produktionsbild der deutschen Bekleidungsindustrie

beherrschen. . .

Die Beteiligung der Industrie an Reparaturarbeiten werde mit eheehe ausgedehnt werden, wobet angestrebt werde, alle Zweige der Bekleidungsindustrie einzuschalten. Die Fest⸗ stellung sogenannter Svöv. solle die Durchführung industrieller Reparaturarbeiten erleichtern.

8

Wirtschaft des Auslandes

Italienisch⸗schweizerische Verhandlungen über Schiffahr

Bern, 21. April. In Basel fanden zwischen einer schweizerischen Delegation unter Führung von Direktor Mutzner vom Eidgenössi⸗ schen Amt für Wasserwirtschaft und einer italienischen Abord⸗ nung unter Führung von Professor Giandotti aus Rom Ver⸗ handlungen statt über die Förderung des Schiffahrtsweges Adria Langensee und über die Regulierung des Luganer⸗Sees und Langensees. Die italienische Delegation gab ihre Zustimmung u den vom Eidgenössischen Amt für E“ bisher urchgeführten Projektierungsarbeiten und zu dessen Vorschlägen über das weitere Vorgehen. Sie berichtete sodann über den Stand der beträchtlich fortgeschrittenen Projektierungs⸗ und Bau⸗ arbeiten für den Schiffahrtsweg Adria —Langensee und über die Regulierung des Langensees. Am Montag wurden unter der Führang von Dr. Schaller und Regierungs⸗ rat Dr. H. Gschwind aus Liestal die Baselstädtischen und Basel⸗ landschaftlichen Rhein⸗Hafenanlagen besichtigt.

8 Die Lebensmittelteuerung in Aegypten

Stockholm, 21. April. Die Verproviantierung der englischen Truppen in Aegypten hat in diesem Lande zu einer Teuerung, besonders auf dem Lebensmittelmarkt, geführt. Auf diese Tat⸗ sache weist nach Meldungen aus Kairo auch der soeben ver⸗ ftperes te Geschäftsbericht der Nationalbank für Aegypten hin. „Unter den obwaltenden Umständen“, so wird in ihm ausgeführt, „ist eine Einschränkung des Baumwollanbaues unbedingt not⸗ 8g um mehr Lan b t zu bekommen. Die Preise für die Hauptnahrungsmittel sin innerhalb des Berichtsjahres 1942 um mehr als 40 % in die Höhe gegangen und betragen fast in allen Fällen mindestens doppelt soviet wie vor dem Kriege. Dabei esäsht keine Not⸗ wendigkeit, die Lebenshaltungskosten von den P der ausländischen Waren abhängig zu machen, da die Einfuhren nur einen kleinen Prozentsatz unseres Gesamtverbrauches aus⸗ machen.“

3]. tsstraßen

für den Getreideanbau zur .

öheren Preisen

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 22. April auf 74,00 RAℳ (am 21. April auf 74,00 Rℳ für 100 kg. 8 1

2

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 21. April. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 278,90 G., 580,10 B., Hslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrih 235,65 G., 236,05 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B. Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 H., Athen 16,68 G., 16,72 B.

Budapest, 21. April. (D. N. B.) Alles imn Pengö. Amsterdanm 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½¼, Helsinki 6,90, London —,—

Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßbun

11,71, Sofia 415,50, Zagreb 6,81, Zürich 80,20. 5 Sa-⸗9 London, 21. April. (D. N. B.) New Vork 402,00 —403. Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montred

4,43 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—

Schweiz 17,30 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,95 ¾¼ 17,12 Rio 83,64 ½, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—. Amsterdam, 21. April. (D. N. B.) 112,00 Uhr; holl. Zeit. [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Pa —,—, Brüssel 30,11 30,17, Schweiz 43,63 43,71, Helsingfort

7 7

—,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,J—

7 7

Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 44,90, Prag —X,—. Zürich, 21. April. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 4,15 London 17,30, New York 4,31, Brüssel 69,25 B., Mailan⸗ 22,66 , Madrid 39,75 B., Holland 229 %⅝ B., Berlin 172,55, Lissabo 17,80, Stockholm 102,66 ½, Oslo 98,62 ½ B., Kopenhage 90,37 ½ B., Sofia 5,37 ½ B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagret 8,75, Athen —,—, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½ B., Helsingfor 877,50 B., Buenos Aires 101,25, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 21. April. (D. N. B.) London 19,34, Ne York 479,00, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Züric 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Osl 109,00, Helsingfors 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Bries urse.

Stockholm, 21 April. (D. N. B.) London 16,85 G. 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,—, G., 9,00 Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B. Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 . Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag —,—, Madr —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B., Lissabon —,— G., 17,75 v Buenos Aires 97,00 G., 100,00 B.

Oslo, 21. April. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 v Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New Pon —,— G., 440,00 B., Amsterdam —,— G., 235,00 B., Züric 101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B., Antwerpe —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhage 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B.

London, 21. April. (D. N. B.) Silber Barren promp⸗ 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

2

8 8. 2

4. Oeffentliche Zustellungen,

Lüeen s; 5. Verlust⸗ und Fundsachen,

2. Zwangsversteigerungen. 3. Aufgebote,

6. Auslosung usw. von Wertpapieren,

7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolontalgefellschaften,

11. Genossenschaften,

10. Gesellschaften m. b. H., 12. Offene Hanbels⸗ und Kommanditgesellschaften,

13. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, 14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise, 15. Verschiebene Bekanntmachungen.

3. Aufgebote

[3076. Verbot findet auf den

42 F 8/43. Auf Antvoag des Werk⸗ keine Anwendung. tzugschloster⸗ Peensne⸗ Heyne in resden⸗N. 23, Leisniger Straße 8, Eg.,

Dresden, Abt. I, en 17. April 1

bereits ausgegebenen Zinsscheine wird, G6.ℳ (Restbetrag der früheren Hypothek] beide in Hagenfelde, Post Gondek, Kreis von dem Verbote nicht Uesscheen Das von 9000,— 60ℳ aus der Urkunde vom Schrimm, vertreten durch den Rechts⸗ kunde

seine Rechte anzumelden und die h vorzulegen, widrigenfalls d

Antragsteller 9. 2. 1931) Feontag. Der Inhaber der anwalt Kindler in Posen, haben das Kraftloserklärung der Urkunde erfolgt

Urkunde wird au in dem auf den 18. August 1943, die am 19.

943. 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ unter Nr. richt, Zimmer 48, anberaumten Aufge⸗ Grundbuch für Po

wird mit Rücksicht auf die bevorstehende . Einleitung des Aufgebotsverfahrens [3078] zum Zwecke der Kraftloserklärung des 500,— 4 % Lausitzer Pfand⸗ renz in Prag

briefs der Feeaerüfgen Bank des anwalt Leopold in Raumburg a. S., ehem, sächs. Markgraftums Oberlausitz 2. das Aufgebot des Grundschuld⸗ riefs über die im vr I von

r 13 für den Kaufmann Karl [3079] 1 eingetra- 10. F. 4/498. Fräulein Luise Paasche Gericht Posen, Mühlenstraße Ia, Zim⸗ 2900 1 mer 29, anberaumte

in Bautzen, R 18 C 72 = 1/500, ver⸗ boten, an den Inhaber des apie⸗ eine Naumburg a. Leistung zu bewirken, insbesondere neue Abt. III insscheine oder einen Erneuerungs⸗ Lohrenz in Naumbur chein auszugeben. Die Einlösung der gene Elgentmerürund

*

3 F. 2/43. Der Kaufmann Karl Loh⸗

d. 9 atsndedct ans

erfolgen wird. Naumburg a. S., 16. April 1943. Amtsgericht.

Aufgebot. 943, 9

8

,— rau Anna vn.o00,⸗ ut Anna

gefordert, spätestens Aufgebot des Hypothekeubriefs über wird. Februar 1918 in Abt. III.

Posen, den 13. April 1943. 70 zuf dem Grundstück Das Amtsgericht. en⸗Lawicg Band I Verantwortlich für den Amtlichen und Nichta

und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ beth Paasche geb. Hildebrandt in Frie⸗ II-be. vertreten durch Rechts⸗ falls die Kraftloserklärung der Urkunde denau 2Sage e. ö verentn”n9, 8 * er. Serscnsgenn

Mark mit Zinsen beantragt. Der In⸗ Druch der Preußischen Gerlags⸗ und Druse

haber der Urkunde wird au gefordert,

1724 e p ätestens eren auf den 3. Dezember

r,

Präsident Dr. Schlange in Potsdam,

Rudolsf Jansch in Berlin NW 21

mb H., Berlin

88 Drei Beilagen vor dem unterzeichneten Enc., b ng .vng etseensene Ueeenn ungabe fa⸗ e 1“X mea.en ebeflaae fort.

1usCeboternahne

Preußische Staatsanz 19 ch

Verkündungsorgan bezeschnet worden ist, bezieht sich das auf

Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstr. 32.

Erscheint an jedem Wochentag abends in einer Volla r Aus us ohne Zentralhandelsre w--een Soweit deoer 249873. Rrch 2bre ur⸗ 885 ser in Gesetzen und ö als amtliches Bezugsvreis der Vollausgabe durch die Post veeee k.⸗2 der E 17 294 289 1 sgabe ohne Zentralhandelsregisterbeilage durch 1 8 92 b2 monatlich 2,— ℛℳ zuzüglich Zu ellgebühr, für Selbstab 898 Xe . 8 3 monatlich 1,60 ℛ.ℳ. Alle Postanstalten 55 1“] R5bv. b 8 e

herlin für

Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33

Nr. 95

Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich.

Erlöschen einer Exequaturerteilung.

Zweite Anordnung über die Errichtung der Verkaufsgemein⸗

schaft Sanitärkeramik. Vom 21. April 1943.

Zweite Anordnung über die Errichtung der Gemeinschaft Ge⸗

brauchskeramik. Vom 21. April 1943.

Zweite Anordnung über die Errichtung der Fachvereinigung

Flachglasveredlung. Vom 21. April 1943. Bekanntmachungen der Geheimen

Vermögenswerten für das Reich.

Bekanntmachung des Reichsprotektors in Böhmen und Mähren über die Verfallserklärung von beschlagnahmten Vermögen.

Bekanntmachung der Filmprüfstelle über Zulassungskarten.

Anordnung über die Preisregelung für Eichen⸗ und Fichten⸗ gerbrinde. Vom 21. Aprit ih18, für Eich

. Amtliches Deutsches Reich

Das dem Portugiesischen Wahlkonsul in München, Wilhelm Schmidhube r, namens des Reichs unter dem 3. No⸗ vember 1938 Exequatur ist erloschen.

86

Zweite Anordnung über die Errichtung der Verkaufsgemeinschaft Sanitärkeramik Vom 21. April 1943 b

Au 27*, . . 5 varteleneen 18, Jse9a8 e hie hc gevon Jwangs⸗ Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 RGBl. I S. 1621

ordne ich im Einvernehmen mit dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren an: 88 § 1

Die Anordnung über die Errichtung der Verkaufsgemein⸗ schaft Sanitärkeramik vom 28. 1 1943 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 26 vom 2. Februar 1943 gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren. 8

8 2 8 Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1943 in Kraft Berlin, den 21. April 1943. .“ Der Reichswirtschaftsminister. 3. 8.: Dr. Landfried.

Zyweite Anordnung über die Errichtung der Gemeinschaft Gebrauchskeramik Vom 21. April 1943

Auf Grund des Gesetzes über die Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 RGBl. I S. 488 und der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 RGBl. I S. 1621 ordne ich im Einvernehmen mit dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren an:

§ 1

Die Anordnung über die Errichtung der Gemeinschaft Ge⸗ brauchskeramik vom 5. März 1943 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 55 vom 8. März 1943 gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren.

2 1 8 8

Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1943 in Kraft.

Berlin, den 21. April 1943.

Der Reichswirtschaftsminister. 83gVweite Anordnung über die Errichtung der Fachvereinigung Flachglasveredlung b Vom 21. April 1943

Auf Grund des Gesetzes über die Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 RGBl. I S. 488 und der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 RGBl. 1 S. 1621 ordne ich im Einvernehmen mit dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren an:

§ 1

§ 1 Absatz 1 der Anordnung über die Errichtung der Fach⸗ vereinigung Flachglasveredlung vom 29. Januar 1943 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 25 vom 1. Februar 1943 erhält folgende Fassung:

„4) Der Fachvereinigung Flachglasveredlung gehören alle Unternehmungen an, die Flachglas veredeln und entweder a) Mitglied der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie, Berlin,

ied.

J. V.: Dr. Landfr

Staatspolizei Berlin, Darmstadt, Prag und Regensburg über die Einziehung von

Leeee kosten 30 A0, einzelne Beilagen 10 . Einzelnummern werden * F Barzahlung oder vorherige Einsendung des Befrages einschließlich des Snen 85gege⸗ Anzeigenpreis für den Raum einer fünsgespaltenen 55 mm

Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32.

einzusenden, insbesondere ist darin auch an zugeben, welche Worte etwa 8 ch (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer inde) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

t⸗Beile 1,10 4₰, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile aäͤge sind auf einsfeitig beschriebenem Papier völlig bruckreif

Berlin, Sonnabend, den 24. April, abends

—ᷓ·—

Poftscheckkonto: Berlin 418 2

b) in die Handwerksrolle ein etragen sind und von der Reichsfachgruppe Glasschleier im Reichsinnungsverband des Glaserhandwerks oder als Glasätzer von der Reichs⸗ fachgruppe Glasmaler und Kunstglaser im Reichsinnungs⸗ verband des Glaserhandwerks erfaßt werden oder

in einem Hauptbetrieb oder angegliederten Nebenbetrieb Arbeiten der in § 2 Absatz 2 genannten Art ausführen und Mitglied des Landesverbandes der Glaser, Glas⸗ schleifer und anderer Glas verarbeitenden Gewerbe in Prag oder Brünn oder des Landesverbandes der Ge⸗ nossenschaften der Lackierer, Anstreicher, Schriften⸗ und Schildermaler (Sektion der gewerbsmäßigen Maler der Industrieerzeugnisse) in Prag oder Brünn sind.“

§ 2

§ 1 Absatz 1 der Satzung der Fachvereinigung Flachglas⸗ veredlung (Anlage zur Anordnung über die C der Fachvereinigung Flachglasveredlung vom 29. Januar 1943) erhält folgende Fassung: „(1) Zu der Fachvereinigung Flachglasveredlung (Fach⸗ vereinigung) schließen sich die Veredler von Flachglas zu⸗ sammen, welche entweder a) Mitglied der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie, Berlin, oder der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie, Prag, sind oder

b) in die Handwerksrolle eingetragen sind und von der Reiichsfachgruppe Glasschleifer im Reichsinnungsverband des Glaserhandwerks oder als Glasätzer von der Reichs⸗ fachgruppe Glasmaler und Kunstglaser im Reichsinnungs⸗ verband des Glaserhandwerks erfaßt werden oder e) in einem Hauptbetrieb oder angegliederten Nebenbetrieb Arbeiten der in § 2 Absatz 2 genannten Art ausführen und Mitglied des Landesverbandes der Glaser, Glas⸗ 8 schleifer und anderer Glas verarbeitenden Gewerbe in Prag oder Brünn oder des Landesverbandes der Ge⸗ nossenschaften der Lackierer, Anstreicher, Schriften⸗ und Schildermaler (Sektion der gewerbsmäßigen Maler der iee zeugnisse) in Prag oder Brünn sind.“..

A d üb d 85 h 8

f.. nordnung über die Errichtung der Fachvereinigun Flachglasveredlung vom 29. Januar vngach Deusschen Reichsanzeiger Nr. 25 vom 1. Februar 1943 und diese Anordnung gelten auch im Protektorat Böhmen und Mähren.

Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1943 in Kraft. Berlin, den 21. April 1943. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Bekanntmachung if es § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I. S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RSBl. I S. 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 I 903/42 5400 DBliV. vom 22. Juli 1942 S. 1481 über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Ver⸗ mögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. I S. 303 wird das inländische Vermögen des Juden Joseph Israel Rabinowitz, geb. am 30. 6. 1876 in Riga, zuletzt Berlin⸗ Wilmersdorf, Brandenburgische Str. 41, wohnhaft gewesen, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Berlin, den 13. April 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.

Eö1 Dr. Venter. .

1414“

Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über die Ein iehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Eheleute Ernst Julius Israel Arndt, geb. am 8. 1. 1887 in Zarskoe⸗ Selo /Rußland, und Clara Margarethe Sara geb. Juliusberg, geb. am 31. 7. 1895 in Hamburg, zuletzt wohnhaft in Darm⸗ stadt, Fichtestraße 33, zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗ gezogen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Darmstadt, den 9. April 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt.

8

Bekanntmachung Auf Grund von § 4 Ab Verordnung ru⸗ on H s. 1 der Verordnung des Reichs⸗ protektors in Böhmen und Mähren über die Verhängung des zivilen Ausnahmezustandes vom 27. September 1941 wird das Vermögen folgender Personen: 1. Josef Soubek, geb. am 2. 2. 1907 in Mletschitz, zu⸗ letzt wohnhaft gewesen in Prag VIII., Bkezanstr. 204,

2

zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗Michl Nr. 287, vany, zuletzt wohnhaft gewesen in Pr Bi 8⸗ dasee n. ft gewesen Prag II., Bischofs

Friedrich Bkichäbek, geb. am 4. 5. 1921 in Worlik zuletzt wohnhaft gewesen in Raudnitz, Purkistraße, 8

Josef Sirotek, geb. am 28. 1. 1907 in Sedletz, und Beatrix, geb. Sandholz, geb. am 11. 3.11909, beide zuletzt wohnhaft gewesen in Prag I., Geistgasse 6,

6. Wenzel Burger, geb. am 24. 11. 1897 in Kladno, zu⸗ letzt wohnhaft gewesen in Kladno, Felsengasse 415, 7. Miroflava Vavrova, geb. am 7. 1. 1919, zuletzt

wohnhaft gewesen in Prag XIX., Kaiserinsel 30,

hierdurch zugunsten des Deutschen Reiches vertreten durch

den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 30. März 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitf elle Prag

Bekanntmachung Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Juden

Bloch, Dr. Ignaz, geb. 1. 4. 1862 Neuern, am 3. 9. 1937 verstorben,

Bloch, Dr. Alfred, geb. 10. 10. 1902 Neuern,

Löwy, Dr. Eugen, geb. 28. 12. 1881 Klattau, wohnhaft gewesen in Neuern und Klattau,

zugunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanzverwaltung)

eingezogen.

Regensburg, am 16. April 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensbur

11““

8

Bekanntmachung Gemäß § 6 der Verordnung über den Verlust der Prote

ratsangehörigkeit vom 2. November 1942 (RGBl. I S. 637) stelle ich fest, daß die Voraussetzungen für den Vermögens⸗ verfall gemäß § 3 dieser Verordnung bei nachstehend aufge⸗ führten Juden vorliegen:

1. .“ 1 Israel, geb. 8. 8. 1882 in

rakau, wohnhaft gewesen in Pr II. .

Apte, Jans Israel, geb. 18. 12. 1915 in Kety, Bez

8 wohnhaft gewesen in Prag rn geiss

asse 10,

Frnstein, Otto Israel, geb. 15. 10. 1890 in Pra

wohnhaft gewesen in Prag XII., Pstrosgasse 81,* 8 3 öI Fertar Ifrael, geb. 2. 11. 1896 in Deutsch⸗

Gabel bei Reichenberg, wohnhaft gewesen in 2 8

Königstraße 70,

Auer, Karl Israel, geb. 13. 11. 1891 in Biela, wohn⸗ haft gewesen in Pilsen, Kolargasse 5, Br. Bachne r, Josef Israel, Zahnarzt, geb. 5. 1. 1904 in Bohumin (Mähren), wohnhaft gewesen in

Bachrach, geb. Lauterbach, Albine Sara, geb. 27. 5. 1897 in Premysl, wohnhaft gewesen in Prag II. So⸗ kolstraße 20, G

Bächer, geb. Fleischer, Alice, geb. 20. 1. 1898 in Dobruschka, wohnhaft gewesen in Prag VII., Messe⸗ straße 69, 8

Bächer, Karl, geb. 19. 5. 1892 in Raudnitz (Elbe), wohnhaft gewesen in Prag II., Auergasse 3,

. B 8. ehearnaan Elisabeth, geb. 22. 6. 1912 in Girald (Slowakei), wohnhaft gewesen in X Schmilauer Gasse 4,

Barterer, Ludwig Israel, geb. 4. 10. 1913 i Mischkoltz (Ungarn), wohnhaft gewesen in Prag v, Kelleygasse 1,

2. Bauer, Hugo Israel, geb. 13. 1. 1901 in Prag wohnhaft gewesen in Prag I., Lange Gasse 31, 9

.Bauer „Leopold, geb. 23. 1. 1883 in Budweis, wohn⸗ haft gewesen in Prag I., Ziegengasse 15,

Bauer, Paul Israel, geb. 9. 11. 1899 in Prag, wohnhaft gewesen in Prag I., Bartholomäusgasse 1

8 8 Israel, geb. 22. 11. 1872 in Malesov, Bez. Kuttenberg, wohnhaft gew Pies . Königstraße 186, 8

Baxa, Wenzel, geb. 9. 1. 1904 in Krenitz, woh gewesen in Prag⸗Nufl, Hinter der Wagenhalle 8

Mohr.

88

oher der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie, Prag, sind oder

81* 855

Beck Egmond, geb. 12. 10. 1913 in Wi 8 E „geb. 12. 10. 1913 in Wien, wohnha gewesen in Prag VII. Hermanngasse 1, g

6“ Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 19 43 8

Jaroslaus Dersata, geb. am 13. 10. 1898 in Prag,

3. Jaroslaus Chmelka, geb. am 17. 4. 1914 in Roucho⸗

8 6 8 5. 8 1 8 8. 2