1943 / 102 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 May 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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öeu“

m 5. Mai 1943. S. 4

21. neue einfarbi

ohne Jute .

22. neue helle und bunte Mischdrell⸗, Mischleinen⸗ und Halbleinendrellabschnitte ohne 8

b) Baumwolltrikotabschnitte

23. neue weiße, rohweiße oder normalweiße Baum⸗ wolltrikot⸗ und Lammfellabschnitte, auch mit Kunstseide, Zellwolle oder Flockenbast . . . ..

oder pastellfarbige Baum⸗

und Lammfellabschnitte, auch mit Kunstseide, Zellwolle oder Flockenbast ..

25. neue helle und bunte Baumwolltrikot⸗ und Lamm⸗

fellabschnitte, auch mit Kun

24. neue einfarbig gehaltene wolltrikot⸗

Flockenbast....

26. neue rohweiße Netz⸗ und Knüpftrikotabschnitte, Schnitt und „Overlock gemischt .. . . .. . neue weiße Handschuh⸗ oder Atlasabschnitte ..

28. neue bunte Handschuhabschnitte . . . ... .. neue weiße, rohweiße oder normalweiße Baum⸗ wolltrikotoverlocks, auch mit Kunstseide, Zellwolle ober Flockenbast (ohne Gummi).. .

oder pastellfarbige Baum⸗

mit Kunstseide, Zellwolle umnmmnmh neue helle und bunte Baumwolltrikotoverlocks, auch mit Kunstseide, Zellwolle oder Flockenbast

(ohne Gummi) .. .

neue helle und bunte Bau

auch mit Kunstseide, Zellwolle oder Flockenbast

(mit Gummi)

neue einfarbig gehaltene wolltrikotoverlocks, auch oder Flockenbast (ohne

33. neuer Strickereikehrricht

I. neue bunte Gabardine⸗ un

gehaltene oder hochhelle Misch drell⸗, Mischleinen⸗ und Halbleinendrellabschnitte

(Baumwolle) 8 Q. Neue wollene und halbwollene Abschnitte 1 Kammgarnabschnitte. 2. neue hochhelle oder einfarbig gehaltene Gabardine⸗

nd

und Kammgarnabschnitte.

neue feldgraue Offizierstuch⸗ oder hellbraune Amts⸗ waltexrtuchabschnitte (Trikotgewebe) neue stahlgraue Uniformtuchabschnitte .

neue Uniformtuchabschnitte

feldgrau

schwarz (Panzer, % und NSK K)

fliegerblau polizeigrün forstgrin olivbraun marineblau

olivbraun SA⸗Mantel, PO⸗, OT⸗ und Arbeits. diensttuchabschnitte (auch für weibl. Jugend)

“*“ neue gemischte Uniformtuchabschnitte und kanten. neue blaue Marinemoltonabschnitte .... neue blaue Marinesergeabschnitte . . . . . . .. neue marengo oder graue Uniformtuch⸗ oder Lama⸗

oder einfarbig gehalten

futterabschnitte 1.

neue marengo oder graue Lamafutterabschnitte II neue dunkelbunte Mischwollfutterabschnitte . . . . .neue feldgraue oder fliegerblaue Doppeltuchabschnitte oder rehbraune (russische) Uniformtuchabschnitte .. neue dunkelblaue HJ⸗ oder Schituchabschnitte .. neue weiße Wollflanell⸗, Velour⸗ und Wolldecken⸗

abschnitte.

neue hochhelle Wollflanell⸗, Velour⸗ und Wolldecken⸗

abschnitte .. . 8

neue einfarbig gehaltene oder helle Wollflanell⸗, Velour⸗ und Wolldeckenabschnitte . . . .. . neue bunte Wollflanell⸗, Velour⸗ und Wolldecken⸗

abschnitte. . orig. Halbtuch) .. orig.

Neutuchabschnitte, Maßschneiderware lohne

Neutuchabschnitte (Kleiderfabrikware) oder

Sport⸗ und Boucléabschnitte

einfarbig gehaltene Neutuchabschnitte (Kleiderfabrik⸗ ware) oder Sport⸗ und Boucléabschnitte. neue bunte oder einfarbig geh Halbwolloden⸗ und Mützentuchabschnitte neue Sealstin⸗, Säureloden⸗ oder halbwollene Decken⸗

abschnitte . . . . .

neue graumelierte Tierhaarfutterabschnitte ohne Roß⸗

haar und ohne Baumwoll

neue weiße Mischwolltibet⸗, Alpacca⸗ oder leichte

Kleiderabschnitte

neue einfarbig gehaltene Mischwolltibet⸗, Alpacca⸗

G.

oder leichte Kleiderabschnitte

neue hochhelle Mischwolltibet⸗, Alpacca⸗ oder leichte

Kleiderabschnitte

.neue bunte Mischwolltibe

Alpacca⸗ oder leichte

Kleiderabschnitte . . . .

neue weiße Halbwollabschnitte (Eisbär, Fries, Lamm⸗

fell und Tapisserie)

.neue einfarbig gehaltene Hal Fries, Lammfell, Tapisserie sowie Wollpantoffelab⸗

schnitte, kamelhaarfarbig)

neue helle und bunte Halbwollabschnitte (Eisbär Fries, Lammfell und Tapisserie) . . . . .. .. 31. neue Pantoffelabschnitte, wollgemischt. 4 Neue Uniformtuchabschnitte und neue einfarbig gehal⸗ tene Abschnitte dieser Position müssen fadenrein und frei von Futterstoffen geliefert werde abschlag von Rℳ 13,— per 100 kg Anwendung. Eine weitergehende Sortierung ist nicht gestattet. Abschnitte 81

.Naturseidene und kunstseidene a) gewebte Naturseide

neue weiße und elfenbeinfarbige Naturseiden

abschnitte.. 2 neue einfarbig gehalte

seidenabschnitte. 1 3. neue helle und bunte N

) Rundstuhlabschnitte 6. neèue gebleichte und el⸗

kunstseibenabschnitte.. ..— 7. neue einfarbig gehaltene oder hochheller Rundstuhl⸗

kunstseidenabschnitte.

8. neue helle und bunte Rundstuhlkunstfeidenabschnitte Rundstuhlkunstseidenoverlocks

9. neue bunte orig. ohne Gummi

10. neue einfarbig gehaltene stuhlkuͤnstseidenoverlocks ohne Gummi .

c) Kettenstuhlabschnitte II. neue orig. bunte

auch Rundstuhl enthaltend . . . . . . .. . 12. neue gebleichte weiße Kettstuhlkunstseidenabschnitte

(schwerlösliche Ware)

13. neue einfarbig gehaltene oder hochhelle Ketistuhl⸗ kunstseidenabschnitte (schwerlösliche Ware).. 14. neue bunte Kettstuhlkunstseidenabschnitte (schwer⸗

lösliche Ware).. 15. neue orig. bunte (schwerlösliche Ware)

a

fenbeinfarbige Rundstuhl⸗

9

Kettstuhlkunstseidenabschnitte

Kettstuhlkunstseiden overlocks

stseide, Zellwolle oder

mwolltrikotoverlocks,

altene Halbtuch⸗, Cord⸗,

bwollabschnitte (Eisbär,

n, sonst findet ein Preis⸗

ne oder hochhelle Natur⸗ turseidenabschnitte 4. neue rohweiße, grauweiße und graue Bourette⸗

abschnitte, auch mit “*“ 5. alte orig, bunte seidene Kleiderhadern.... .

oder hochhelle Rund⸗

v.““

1“

Eöö18

.100,—

in Farben gehalten

85,— 62,— W

200,—

988 2 2

5100,—

60,— 40,—

35,— 20,— 63,—

50,— 35,—

an zugelassene Betriebe gelten die

Ie

d) Gewebte Kunstseidenabschnitte 16. neue weiß gebleichte oder elfenbeinfarbige gewebte Kunstseidenabschnitte, auch Kartuschkunstseide. neue einfarbig gehaltene oder hochhelle gewebte Kunstseidenabschnitte, auch Kartuschkunstseide .. neue helle und bunte gewebte Kunstseidenabschnitte, auch Kartuschkunstseide .. . ... neue weiße Kunstseidenfangleinen⸗ und Gurt⸗ abshat 1“ neue einfarbig gehaltene Kunstseidenfangleinen⸗ ung Neesahscheitehe neue bunte Kunstseidenfangleinen⸗ und Gurt⸗ v 11““ ²) Zellwolltrikotabschnitte 22. neue weiße und elfenbeinfarbige Zellwollgolfer⸗ abschnitte (Kleiderware) .. . ... 23. neue einfarbig gehaltene oder hochhelle Zellwoll⸗ golferabschnitte (Kleiderware) .. . ... . 24. neue helle und bunte Zellwollgolferabschnitte (E111144“ 25. neue weiße und elfenbeinfarbige Zellwolltrikot⸗ abschnitte (Nundstuhl), reine Zellwolle ungemischt 26. neue einfarbig gehaltene oder hochhelle Zellwoll⸗ trikotabschnitte (Rundstuhl), reine Zellwolle un⸗ sombaV111“ 27. neue helle und bunte Zellwolltrikotabschnitte (Rundstuhl), reine Zellwolle ungemischt .. .. 28. neue weiße oder elfenbeinfarbige Zellwolltrikot⸗ overlocks (Rundstuhl), reine Zellwolle ungemischt 29. neue einfarbig gehaltene oder hochhelle Zellwoll⸗ trikotoverlocks (Rundstuhl), reine Zellwolle un⸗ gemischt 1141“ 30. neue helle und bunte Zellwolltrikotoverlocks Rundstuhl), reine Zellwolle ungemischt .. . †) Alte gestrickte kunstseidene Hadern 31. alte orig. kunstseidene gestrickte 1““ 32. alte weiße kunstseidene gestrickte Hadern ... 33. alte schwarze und blaue kunstseidene gestrickte 34. alte helle und hochhelle kunstseidene gestrickte 35. alte modefarbige kunstseidene gestrickte Hadern . 36. alte bunte kunstseidene gestrickte Hadern. . . .

.Gewalkte Filzabschnitte und Filzhadern

1. neue einfarbig gehaltene wollgemischte Filz⸗ und Gamaschenfilzabschnitte . . . . . . ... C116“ neue bunte wollgemischte Filz⸗ und Gamaschenfilz⸗ abschnitite 111214*“* neue einfarbig gehaltene weiche Haarfilzabschnitte neue einfarbig gehaltene harte Haarfilzabschnitte (Sohlenfilz) 1X1XA1X4“ neue bunte harte Haarfilzabschnitte (Sohlenfilz). neue Jutesohlenfilzabschnitte .. . . neue bunte weiche Hutfilzränder.. .. 8. alte einfarbig gehaltene Wollfilzhadern. .

9. alte bunte Wollfilzhadern . . . .. 8 10. alte weiche braune Haarfilzhadern . 11. alte weiche Fitzhüte... . 12. alte weiche Hutfilzhadern . . .. ... . 13. alte wollene Feldflaschenfilzhadern ohne Metallteile 14. alte orig. Feldflaschenfilzhadern . . . 8548 15. alte bunte Vorhangfilzhadern . L1A“ Für alle hier nicht vermerkten Filzabschnitte und Filz⸗

12,— 16,—

hadern sind die Höchstpreise bei der Reichsstelle unter

gleichzeitiger Bemusterung einzufordern. 8

Bei dem Verkauf von Hadern bis zum Höchstpreis von HK.ℳ 25,— per 100, kg ist die Ware brutto für netto zu berechnen; die Tara darf in diesem Fall 3 v. H. nicht übersteigen.

Für Hadern mit einem Höchstpreis über R. 25,— per 100,— kg muß Nettogewicht, die Tara mit R. 12,— per 100,— kg berechnet werden⸗

Sofern Hadern von einer Anfallstelle lose (unverpackt) ab Lager zur Verfügung gestellt werden, ist ein Abschlag von N.ℳ 2,— per 100,— kg vom Uebernahmepreis in Abzug zu bringen. 8

Die festgesetzten Höchstpreise gelten für beste Beschaffenheit und Sortierung frei Güterwagen oder verladen ab Versandbahnhof gegen Barzahlung (netto Kasse). Vertreterprovisionen einbegriffen. Bei Inanspruchnahme von Zielen darf ½ v. H. monatlich berechnet werden.

II. 1 Höchstpreise für „original bunte“ Hadern

(1) Der Höchstpreis für „original bunte“ Hadern, denen außer weißen und wollgestrickten Hadern nichts entzogen wer⸗ den darf grundsätzlich frei von Jutehadern und Ungehörig⸗ keiten —, beträgt bei der Veräußerung von Mittelhändlern an Sortierbetriebe N. 13,— per 100 kg ab Versandbahnhof. Dieser Höchstpreis ist zu unterschreiten bei „original bunten“ Hadern, deren Beschaffenheit anerkannterweise schlechter als das übliche Gefälle ist.

(2) Für die Veräußerung vom Sammler an den Mittel⸗ händler gilt ein Abschlag von 20 v. H., von dem nach Vor⸗ stehendem zu berechnenden Höchstpreise.

Preisabschläge für die einzelnen Handelsstufen im Hadernhandel

(1) Bei der Veräußerung von Hadern durch Mittolhändler aus folgenden Abschlägen

sich ergebenden Höchstpreise: für den Verkauf von Hadern bis zum Höchstpreis von n. 25,— für 100 kg 20 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis . für den Verkauf von Hadern von Eℳ 26,— bis Rℳ 60,— für 100 kg 15 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis für den Verkauf von Hadern über N. 60,— für 100 kg 10 v. H. Abschlag vom jeweiligen, Höchstpreis.

(2) Sofern zugelassene Betriebe Hadern der in Abschnitt I. dieser Bekanntmachung unter Abschnitt D 3 —5, Abschnitt K 2—8 und 10—12, Abschnitt L, Abschnitt M 1—5, Abschnitt N 6 10 und 14—23, Abschnitt P, Abschnitt R 1—30, bezeichneten Art von Mittelhändlern erwerben und ohne nochmalige Sor⸗ tierung an Verarbeiter veräußern, ohne daß die Hadern das Lager des zugelassenen Betriebes berühren (Durchgangs⸗

eschäfte), beträgt der Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis bei Feregeng von mindestens 5t einheitlich 10 v. H.

(3) Für die vom Sammler aufzubringenden vier. Hauptsorten gelten unbeschadet der in nachstehenden unter IV e Regelung für den Exwerb von Hadern, die in gewerblichen Be⸗ trieben angefallen sind, folgende Preisabschläge:

a) original bunte wollgestrickte Hepetn mit Zefir⸗ und

Wcoollgolfer, alle Farben enthaltend:

für den Verkauf von Hadern durch Mittelhändler an zugelassene Betriebe 10 v. H. Abschlag vom jeweiligen

EEEE1“ den Verkauf von Hadern durch den Sammler an

Mittelhändler 30 v. H. vom jeweiligen Höchstpreis, b) alte weiße orig. Kattunhadern ohne Altweiß IV: für den Verkauf von Hadern durch Mittelhändler an öpugelassene Betriebe 20 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis, Für den Verkauf von Hadern durch den Sammler an Miittelhändler u““ 40 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis, 8 6 c) Neutuchabschnitte, Maßschneiderware ohne Hal tuch: für den Verkauf von Hadern durch Mittelhändler an zugelassene Betriebe 10 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreiks, für den Verkauf von Hadern durch den Sammler an Mittelhändler 300 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis, d) orig. Jutehadern: 8 für den Verkauf von Hadern durch Mittelhändler an zazugelassene Betriebe 20 v. H. Abschlag vom jeweiligen Feen ür den Verkauf von Hadern durch den Sammler an kittelhändler J 40 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis.

9

8 E“

LETEE1“ 1

Preisabschläge für in gewerblichen Betrieben anfallende Hadern (1) Für den Ankauf von Hadern, die in gewerblichen Be⸗ trieben angefallen sind, gelten zur Errechnung der Höchstpreise folgende Preisabschläge: a) bei Mengen über 1000 kg Höchstpreis, b) bei Mengen unter 1000 kg 25 v. H. vom jeweiligen Höchstpreis, c) bei Mengen unter 100 kg 35 v. H. vom Höchstpreis. Die Mindestmengenfestsetzung gilt für jede einzelne Sorte. (2) Für den Ankauf neuer Wollgolferabschnitte und gebrauchter

20 v. H. vom jeweiligen

jeweiligen

Papiermaschinenfilze find unter à und b an Stelle von 1000 kg

nur 200 kg und unter e an Stell

von 100 kg nur 25 kg zu

Höchstpreise für Putzlappen 88 8 (1) Der Höchstpreis für gebrauchte (ölige) Putzlappen beträgt: a) beim Verkauf durch Anfallstellen an Rohprodukten⸗ heaändler, Putzlappenhersteller und Reinigungsanstalten eℳ 3,— per 100 kg, 8 b) beim Verkauf durch Rohproduktenhändler und Putz⸗ lappenhersteller an Reinigungsanstalten E. . pee 100 kg. (2) Die Preise verstehen sich ab Versandbahnhof netto Kasse nach Empfang. 8 (3) Der Höchstpreis für gereinigte Putzlappen beträgt R.ℳ 50,— per 100 kg ab Versandbahnhof. 6 (4) Der Preis versteht sich für beste Beschaffenheit zahlbar netto Kasse nach Empfang, Vertreterprovision Anbegriffen. Die Bekanntmachung tritt am 5. Mai 1943 in Kraft, sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmu des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß au im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Ge⸗ bieten Kärntens und Krains. 5 Gleichzeitig verliert die Bekanntmachung 2 zur Durchfüh⸗ rungsanordnung Nr. 5 zur Anordnung 1/43 vom 21. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 29. Dezember 1942) ihre Gültigkeit. Berlin, den 15. April 1943. Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft. 1 Dr. Otten.

der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte 1

Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse über die Errichtung der Auftragslenkungsstelle für kaltgewalzten Bandstahl vom 4. Mai 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet:

§ 1

Die Sicherstellung der rationellen Fertigung von kalt⸗

gewalztem Bandstahl erfordert eine zentrale Steuerung aller

Aufträge

bis 1000 kg je Abmessung für Bandstahl unter 0,25 %

C⸗Gehalt

bis 500 kg je Abmessung für Bandstahl über 0,25 %

C⸗Gehalt und legiert (einschl. Fliegwerkstoffe). Zu diesem Zwecke wird die Auftragslenkungsstelle kaltgewalzter Bandstahl, Hohenlimburg’/W., Obernahmer Straße 12, errichtet. § 2 Von der zentralen Auftragssteuerung sind Kaltwalz⸗ aufträge in hitze⸗, rostbeständigem und Uhrfederstahl sowie Wider⸗ standsmaterial ausgenommen.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und

für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den brigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin NW 21 Druck der Preußischen Berlags⸗ und Druckeret GmbH., Berlin.

Vier Beilagen (einschließlich einer Zentralhandelsregisterbeilage). Bei der gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage fork.⸗

gen werden nach den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den

luf Grund des § 2

un angeosdnet:

zum Deutschen Nei Ss , . ] irhtsnE

“]

csa

Erste beilage

nzeiger und Preußischen Etaa

(Cortsetzung aus dem Hauptblatt.) 1

Die Hersteller von kaltgewalztem Bandstahl sind verpflichtet, ämtliche bei ihnen eingehenden Inlandsaufträge gemäß § der Auftragslenkungsstelle einzureichen. v1AX“

(1) Die Auftragslenkungsstelle ist berechtigt, Aufträge zu Se oder umzulegen und bestimmten Herstellern zuzu⸗ weisen.

(2) Die Auftragslenkungsstelle ist berechtigt, von den Her⸗ tellern Angaben über Lagervorräte, Arbeitseinsatzlage und Energieversorgung zu fordern.

(3) Durch die Auftragslenkung werden die aus den un⸗ mittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sich ergebenden Rechte und Pflichten nicht berührt.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung und die von der Bewirtschaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestimmun⸗

Warenverkehr bestraft. § 6 Diese Anweisung tritt am 7. Tage nach Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ ung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark

und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Hagen, den 4. Mai 1943

Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als „Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse. Putsch.

Anordnung VI/4: der Reichsstelle für Rauchwaren (Verbrauchsregelung für Frauenpelzmäntel und Frauen⸗ pelzjacken) Vom 4. Mai 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Be untmachung über die Reichsstellen zur eberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 8. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. kr. 192 vom 21. August 1939) wird im Einvernehmen mit er Reichsstelle für K. eidung und verwandte Gebiete und mit histimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: § 1 8 1“

(Bezugscheinpflichhl rauenpelzmäntel und Frauenpelzjacken dürfen nur gegen vseglehar an Verbraucher abgegeben und von ihnen g.

.

“““ § 2 8 Verbands⸗Nr.

(Art der Bezugscheine) Die Abgabe und der Bezug von Frauenpelzmänteln und

nenpelzjacken erfolgt gegen Bezugscheine, die auf Frauen⸗

. (Strasvorschriften) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr d den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und afverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Serfcgeäsn auf Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeug⸗ e (Verbrauchsregelungsstrafverordnung) in der Fassung m 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) bestraft. (ÜInkrafttreten) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in aft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ ng sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ rg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark . den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 4. Mai 1943. 88 Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren Nit der Führung der Geschäfte beauftragt: Hoffma

8

8 Anordnung ber Höchstpreise für verzinkte Haus⸗ und Wirtschaftsgeräte 1 Vom 21. April 1943 des Gesetzes zur Durchführung des erjahresplanes Bestellung eines Reichskommissars für die eisbildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) dmit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres⸗

¹) Beim Verkauf der in der anliegenden Liste angegebenen efeh Haus⸗ und Wirtschaftsgeräte an Verbraucher dürfen ler auf der Stufe des Einzelhandels höchstens die darin

beichneten Preise berechnen.

2) Hersteller und Großhändler müssen auf diese Preise min⸗ ens dier Rabatte und Vergütungen gewähren, die in den 8 und Lieferungsbedingungen des Verbandes der Fabri⸗ Herzinkter Blechwaren e. V., Berlin, Ausgabe Februar angegeben sind.

zöFür den Wassereimer „Deutsche Form“, Verbands⸗ 1899, 30 em, dürfen höchstens folgende Preise berechnet

a) dem Großhandel Gruppe 1 0,92 F.

b) c)

Für bezeichn Die

Großde

handel nung a

hinweis

diese P

befreit, mein 1 Preise

bildung der Au

aufg

eho )

troffen

gauen.

Diese

500 502 530 540

575

dem Großhandel Gruppe II und

Spezialgroßhandel . . eS Pas 0,99

ler vereinbarten brauchen bei diesem Eimer nicht gewährt zu werden.

(1) Die Hersteller und der Großh ¹ dig . handel haben beim Verkau von verzinkten Haus⸗ und Wirtschaftsgeräten an den Einkau

(2) Die Hersteller und der Großhandel müssen dabei darauf

(3) Der Großhandel ist von der Verpflichtung nach Abs. 2

(1) Die Anordnung des Reichskommissars für die Preis⸗

Frankreich hergestellten verzinkten Blechwaren vom 1. Okto⸗ ber 1941 (Reichsanzeiger Nr. 233 vom 6. Oktober 1941) wird

, Im Wege der Auftragsverlagerun ergestellte Waren sind wie folgt zu kennzei 9 g hergef

Varen aus den Niederlanden .) vh Waren aus Belgien .. .. Waren aus Frankreich J VI

(3) Soweit für die im Wege der Auftragsverl 1 gestellten Waren 9 ftragsverlagerung her

Der Reichskommissar für die Preisbildun

beauftragten Stellen können Ausnahmen zulassen.

Die Anordnung gilt nicht in den Alpen⸗ und Donau⸗Reichs⸗

Berlin, den 21. April 1943.

Anlage zur Anordnung über ecepreise für verzinti⸗

Preisliste für verziukte Haus⸗ und Wirtschaftsgeräte

Berlin, Mittwoch, den 5. Maj 8

dem Einzelhandel Wund Waren⸗ E““ TE1ö1a“ G inkaufsgenossenschaften der Ein. zelhändler bei Stückgutlieferungen. 1,01

bei Ladungen von wenigstens 5 t Blechwaren . ... TA1““

die Einreihung in die Gr en die in Al

h2 Gruppen gelten die in Abs. 2 Großhandelsrabatte von 12 ¾ und 10 v. H. und die mit taillisten und Einkaufsgenossenschaften der Einzelhänd⸗ Umsatztreurabatte und Vertragsrabatte

§ 2

die Artikelnummer und den Listenpreis auf der Rech⸗ nzugeben.

en, daß beim Verkauf an den Verbraucher höchstens reise berechnet werden dürfen.

8 dem Linzelhändler die Listenpreise allge⸗ nitgeteilt hat mit dem Hinweis, daß höck stens diese berechnet werden dürfen. 89 1 8

§ 3 8 18

zur Regelung der Verbraucherpreise für die im Wege ftragsverlagerung in den Niederlanden, Belgien und

ben.

nen:

Vb oder Made in Belgique

abweichende 11 im Einzelfall ge⸗ worden sind, bleiben diese egelungen in Kraft.

§ 4

und die von i

*

§ 5

§ 6 Anordnung tritt am 1. Mat 1943 in Kraft.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. Fischböag.

Haus⸗ und Wirts aftsgeräte

W

Preis cm

Wassereimer 111,, Wassereimer mit Bodenkreuz JI Schwerer Eimer V Militäreimer v11

. 10 Cite. 2,50 R.ℳ

8 . 80 4“ 10,— 10,765 R

50 60 70 m 2,80 3,75 4,50 Rℳ 1,70 Rℳ

1,85 Rℳ

Futtertopf m. Schlußr.⸗Deck. 2,60 3,80 R. Futtertopf m. Muldendeckel 3,— 4,60 Rℳ

34 38 42 cm 3,— 3,75 4,70 Rℳ 3,40 4,10 4,90 Rℳ 3,40 4,— 4,70 Rℳ

75 100 125 Liter 9,60 12,50 15,50 Rℳ Sieb zum Waschkessel 9,00 0,70 0,80 R Küppensieb 0,40 R. 8

32 34 36 em Schlußranddeckel 0,75 0,80 0,90 Rt

38 42 46 em b 1,20 1,40 R.ℳ

34 38 42 om Muldendeck-=el 1,— 1,25 1,60 Rℳ

Konischer Waschkessel mit 36 40 cm Küppe und Sieb 4,70 5,60 RE.hS

22 Liter 2,60 R 2,60 R.

13 Liter 3,60 Rℳ 4,20 Rℳ

24 cm 1,35 E.

45 60 Liter 6,65 7,70 R4. 68 cem 3,80 R qh

60 com. 7,50 H.

oben 60 34 c-m 4,80 Rt.

32 cm 8

3,30 Re.

Wasserkanne mit Fuß Waschwanne

ovale Wanne Waschbrett ohne Haken Waschbrett mit Haken

42 em

Waschkessel Waschkessel m. Küppe Futterkessel, keglig

Randkessel

1,—

Streuwanne Streuwanne

Gießkanne, rund Gießkanne, oval

Jaucheschöpfer m. Fuß

Tragbutte

Mörtelträger

Mörtelkübel Militär⸗Brennmittelkästen

Mülleimer mit Gelenkdeckel Mülleimer mit losem Deckel

Verbands⸗Nr,. Artikel 8

1510 Mülleimer, keglig 1I

Vollbadewanne 2. mit Ablaufventil

Sitzbadewanne ohne Armlehne 8,— FE. Sitzbadewanne mit Armlehne

80 cm 5,50 FE. Nℳ

oben 44 % 35

Kinderbadewanne mit Fuß

Militärfußbadewanne

Einkocher m. Einsatz o. Fed.

mit Fed.

Stabeinsatz zum Einkocher ohne Fed.

—-

Anordnung Nr. VIII/43

für technische Erzeugnisse über die Herstellu

vppn Großkochgeräten . Vom 5. Mai 1943 1

nd der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird im Einverneh⸗ men mit der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichs⸗ stelle für elektrotechnische Erzeugnisse und mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Die Herstellung von Großkochgeräten für den In⸗ und Aus⸗ lanbebe arf ist nur noch in nachstehenden Ausführungen zu⸗ ässig:

I. Kochkessel

a) doppelwandige Wa erbadkochkessel 300 1 nhalt A P. I-b:b8 Innenkessel Schmiedeeisen gescheuert oder grund⸗ emailliert; Deckel Schmiedeeisen, grundemailliert, lose auf⸗ liegend.

Beheizungsarten: Kohle Niederdruckdampf Gas

Elt. mit Dampfanschluß⸗Stutzen und Konden⸗ satorablaufrohr für wahlmeif Beheizung mit

Niederdruckdampf, b) Einwandiger Kochkessel 300 1 (RAD-⸗Modell) u““ Ausführung wie oben beschrieben Beheizungsart: Kohle Zubehörteile:

Schmiedeeisen, grundemailliert.

a) für Kohlenfeuerung: 1. Kohlenherd nach RAD: bzw. K G 1003 Plattengröße 175 bzw. 185 % 80 cm mit 1 Feuerung mit 2 Bratöfen altes oder neues Modell Schwerer Kohlenherb Plattengröße 205 9% 90 cm 8 mit Feneee 2 Bratöfen je 50 cm 1 Wärmeofen; 22b ohne Kohlenwagen. b) für Gasheiz Gasherd sch iuab Plattengröße 160 .90 ecm mit 2 offenen 1“ und zwei geschlossenen Gaskochstellen 2 zwei Bratöfen je 50 em Breite. ) für Eltheizung 8 Bestückung nur mit runden Kochplatten ElIltherd mittelschwerer Ausfü run mit 6 Kochplatten 1 8 8 8 8 nit 2. Bratöfen je ca. 40 cm Breite; . 115 75 cm 8 Anschlußwert: ca. 20 kwW III. Hockerkocher a) Einzelteiliger Hockerko TEEE““ 1.“ Plattengröße ca. 60 ¼ 60 em.. b) einteiliger Hockerkocher heizung Plattengröße ca. 59 1 59 cm 6 Anschlußwert: ca. ,IvZI IV. Etagenbratöfen ö a) Etagenbratöfen für Kohlenfeuerung mit 2 Muffeln von je 50 cm Breite b) Etagenbratöfen für Gasheizung mmit 2 Muffeln von je 50 cm Breite ece) Etagenbratöfen für Eltheizung Muffeln von je 50 cm Breite A n schlußwert: 10 kW. V. Kippbratpfannen a) für Gasheizung Eckige Form eis Deckel aus. Schmiedeeisen fest eingebrannt und

Breite

3,935 Rℳ

balanriert, Innenmaß 805260 18 em 88.8

Kaffeesiebe und Siebböden für Kartoffeln aus