1943 / 109 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 May 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Wirtschaftstein

Fam.

Rationsveränderung in der Lebensmittelzuteilung Zu dem im amtlichen Teil dieser Ausgabe veröffentlichten erhe über die Durchführung des Kartensystems für Lebensmittel in der 50. Zuteilungsperiode wird von zuständiger Seite mit⸗ eteilt: 8 Als vor einem Jahre, im Frühjahr 1942 die Brot⸗ und Fleisch⸗ rationen gekürzt wurden, stand Dentschland vor einer sehr ernsten ernährungspolitischen Lage: Der außergewöhnlich harte Winter 1941/42, der selbst die ungewöhnlichen Kältegrade der beiden vorherigen Jahre weit übertraf, hatte zu Auswinterungen beim Brotgetreide geführt, wie sie in diesem Ausmaße Deutschland noch nicht kannte. Darüber hinaus waren neben dem Total⸗ verlust der Winterölfrüchte auch noch sehr hohe Verluste bei den eingemieteten Kartoffeln entstanden. Schließlich hatte diese ungewöhnliche Witterung auch noch zu einer schlechten Versor⸗ gung auf dem Gemüsegebiet geführt, teils durch Auswinterung der Samenpflanzen infolge der strengen Kälte, teils durch späte Aussaat. 1

Diese ungewöhnliche Lage erforderte um ersten Male, daß fast zwei Millionen Tonnen Gerste der Tierernährung entzogen werden mußten, um im Herbst einen Ausgleich auf dem Brot⸗ ektor herbeizuführen. Um die Rückwirkungen der knappen Frtecha per und Sommer⸗Versorgungsmonate auszugleichen, war die Fleischration wieder zu erhöhen, rste ein Anpassen der Viehbestände an Hierdurch erfolgte ein stärkerer Ein⸗

es außerdem notwendi⸗ üumal der Entzug der ie Futterlage erzwang. griff in die Viehbestände. In zwei Monaten beginnt nun die neue Ernte. Der An⸗ schluß an sie ist gesichert. Darüber hinaus ist erreicht worden, daß die Versorgung auf dem Kartoffel⸗ und Gemüsegebiet im letzten Winter nicht nur die günstigste seit Kriegsausbruch war, b“ daß auch über das Frühjahr und den Sommer bis zum Anschluß an die neuen Ernten diese günstige Lage anhalten wird. Diese Lage macht es möglich, aber auch erforderlich, den zeitweilig notwendigen Eingriff in die Viehbestände zur Ver⸗ meidung von Substanzeingriffen auszugleichen. Das bedeutet eine Senkung der Fleischration um 100 Gramm je Kopf und Voche. Diese Kürzung der Fleischration sichert für die Zukunft die ausreichende Versorgung auf dem Brot⸗ und Kartoffelgebiet. enn hierdurch wird einerseits ein weiterer Abbau der Vieh⸗ bestände zu Lasten der zukünftigen Fleisch⸗ und Fettversorgung, andererseits eine die. Versorgung gefährdende Verfütterung von Getreide und Kartoffeln im Tiersektor verhindert. Entscheidend für diese Maßnahme ist, daß dadurch die Versorgung des Volkes mit pflanzlichen Nahrungsmitteln gesichert wird. Die aus dem ungewöhnlichen Witterungsverlauf des vorigen Jahres ent⸗ standenen großen Gefahren sind damit für die Zukunft gebannt. Um die Kürzung um 100 Gramm Fleisch je Kopf und Woche auszugleichen, wird je Versorgungsperiode (4 Wochen) die Fett⸗ ration um 50 Gramm und die Brotration Wum 300 Gramm erhöht. Diese Erhöhung der Brot⸗ und Fettration ist in dem heute veröffentlichten Erlaß noch nicht enthalten; ihre Bekannt⸗ gabe wird in einem weiteren, demnächst zu veröffentlichenden Erlaß erfolgen. Außerdem werden für die nächsten vier Versorgungs⸗ perioden zusätzlich Nährmittel und Sonderzuteilungen an Käse ausgegeben werden und es erfolgt eine einmalige Zuteilung von 1 Kilogramm Zucker je Kopf.

8 „Vom Wohlstand der Nationen“ Ein Vortrag von Prof. Dr. Hunke in Stockholm

Stockholm, 11. 5. 1943. Am 10. Mai sprach in Stockholm auf einer Veranstaltung der Deutschen Handelskammer in Schweden der Präsident des Werberats der deutschen Wirtschaft, Prof. Dr. Hein rich Hunke, über das Thema: „Vom Wohl⸗ stand der Nationen.“ Unter den Anwesenden bemerkte man den deutschen Gesandten Dr. Thommsen, ferner leitende Ver⸗ treter des schwedischen Außenministeriums und schwedischer Wirt⸗ schaftsbehörden.

gestellten Behauptung entgegen,

In seinem Vortrage kennzeichnete Prof. Hunke die Ent⸗ wicklung vom Merkantilismus über den Liberalismus zur neuen Wirtschaftsauffassung, wie sie in der . . Wirtschaftspolitik ihren konkreten Ausdruck gefunden habe. Der Redner wies die Fehler des Liberalismus nach der 898 davon aus⸗ gegangen sei, daß der Messch Bbjekt und nicht Subjekt der Wirt⸗ schaft sei. Die erste Pets. der Wirtschaft sei die Weckung aller produktiven Kräfte der Völker. Der Tausch der Güter sei prak⸗ tisch nur ein Wellenspiel auf dem Meere des Marktes, ihr Be⸗ weger aber die produktive Kraft der Menschen und Völker. Daraus folgte der Begriff der Wirtschaftsführung. In Deutsch⸗ land sei gar nicht beabsichtigt, die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung zu vernichten. ie Wirtschaft werde zwar geführt und gelenkt, aber nicht verwaltet. Auch in Zukunft werde die Durchführung der wirtschaftlichen Aufgaben dem das Gesamt⸗ interesse berücksichtigenden verantwortungsbewußten Unternehmer anvertraut bleiben.

Die praktischen Erfahrungen der neuen deutschen Wirtschafts⸗ politik hätten, wie Prof. Hunke erklärt, die theoretische Auffassung bestätigt, daß die Arbeit die Quelle alles Reichtums sei. In Deutschland werde die Vollbeschäftigung der Wirtschaft als selbst⸗ verständlich angesehen, und das Recht auf Arbeit als ein Be⸗ der neuen Wirtschaftsverfassung vertreten. Entgegen er vielfach vertretenen Behauptung, daß die jetzige Aufrüstung die Ursache der deutschen Vollbeschäftigung sei, wies Prof. Hunke nach, daß in den letzten fünf Friedensjahren das Deutsche Reich aus eigener Kraft die Arbeitslosigkeit praktisch beseitigt und un⸗ eheure Erfolge in der Steigerung des Volkseinkommens und der Erhöhung der industriellen Erzeugung aufzuweisen habe. Die Sicherung der Vollbeschäftigung mache ein Volk nicht ärmer, sondern reicher. Je mehr gearbeitet werde, desto größer werde auch die Freiheit sein, in der die Wirtschaft gestaltet werde. Bei der Bildung einer neuen Wirtschaftsgemeinschaft gehe es Deutsch⸗ land praktisch nur um zwei Dinge, die allen beteiligten Völkern nur Vorteile bringen könnten, nämlich um die wirtschaftliche Sicherung des Kontinents zur Entfaltung aller europäischen Kräfte und um die Vollbeschäftigung.

Prof. Hunke trat dann der gelegentlich im Ausland auf⸗ als ob Deutschland allmählich nicht mehr lieferfähig sei und die Verschuldung Deutschlands bei seinen europäischen Partnern ins Ungeheure gestiegen sei. Diese Auffassung sei falsch. Eine Ueberprüfung der deutschen Außen⸗ handelsleistung ergebe im Gegenteil das eindeutige Bild, daß Deutschland bis zum heutigen Tage eine gewaltige Exportleistung vollbracht habe. Die deutsche Ausfuhr sei während des Krieges nicht zurückgegangen. Der Redner belegte seine Eeiseruß mit der Entwicklung des schwedischen Außenhandels. Er stellte abei, sih auf schwedische Zahlenangaben stützend, fest, daß sich die Ein⸗ uhr aus Deutschland in den Kriegsjahren gegenüber 1936 mehr als verdoppelt habe; auch die Ausfuhr 9. Deutschland sath. sich verdoppelt. Ebenso habe sich der Handelsverkehr zwi chen Schweden und den übrigen europäischen Ländern stark vergrößert. Die schwedische Einfuhr aus Südosteuropa hätte sich beispiels⸗ weise verdoppelt. Ein weiteres wichtiges Moment sei aber, da trotz der sehheen Kriegsverpflichtungen der deutschen Wirtschaft Deutschland in den letzten Jahren mindestens soviel an Schweden geliefert habe wie Schweden an Deutschland.

Aehnlich sei die deutsche Ausfuhrleistung gegenüber fast allen europäischen Ländern. Die deutschen Lieferungen nach der Schweiz seien so umfangreich und mannigfaltig geblieben, daß man darüber nur staunen könne. Danach stellte der Vortragende abschließend fest, daß die deutsche Wirtschaftsführung den drei Herzstücken der liberalen Theorie und liberalen Praxis, der Marktautomatik, der Kapitalthearie und der internationalen Freizügigkeit, drei neue Ideen gegenübergestellt habe: die Idee der Wirtschaftslenkung, die Idee her Vollbeschäftigung und die Idee der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. In der Praxis hätten diese drei erst der deutschen Wirtschaft ihren Wiederaufbau ermöglicht und garantierten jetzt die wirtschaftliche Existenz des europäischen Kontinents.

Börsenkennziffern für die Woche vom 3. bis S8. Mai 1943. Die vom Statistischen

stellen sich für die Woche zur Vorwoche wie folgt:

Reichsamt errechneten Börsenkennziffern vom 3. bis 8. Mai 1943 im Vergleich

Wochendurchschnit Monats⸗ vom 3.5. vom 26.4. durchschnitt bis 81 5,. bis 1. 5. April

162,25 158,06 153,88

157,89

8

Aktienturse (Kennziffer 1924 bis 1926 = 100)

Bergbau und Schwerindustrie

Verarbeitende Industrie ..

Handel und Verkehr. 8

Gesamt 81

Kursniveau der 4cgigen Wertpapiere Pfandbriefe. J““ 102,50 102,50 Kommunalobligationen . . . 102,50 8 Dtsch. Reichsschatzanweisungen 1940 Folgen 6 und 7. .. Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 Anleihen der Länder . . . Anleihen der Gemeinden . Gemeindeumschuldungsanleihe Industrieobligationen.

162,76 158,19 154,02

158,12

162,85 158,28 153,94

158,16

102,50

104,60 104,13 103,42 102,62 104,43

105,94

104,55

103,31 103, 102,59 102,50 104,35 104,15 105,78 105,67

Wirtschaft des Auslandes

Eröffnung der Mustermesse in Valencia

Valencia, 11. Mai. Am 10. Mai wurde die 21. Internationale Mustermesse von Valencia durch den spanischen Narineminister Admiral Morenos und den Unterstaatssekretär des Handels⸗ und Industrieministeriums, Granell, eröffnet. Anschließend be⸗ ichtigte der Minister die Ausstellungshallen. Besondere Aufmerk⸗ amkeit erregte die Halle des spanischen Nationalinstituts für In⸗ üstrie, in der die neuesten Errungenschaften des Maschinenbaues Pegeigt wurden, die Buchhalle mit etwa 80 000 Werken spanischer Berleger, der Schweizer Pavillon mit Präzisionsmaschinen Uhren, elektrischen Geräten und Geweben und die portugiesische Halle, in der die Erzeugnisse der Porzellanfabrik Vista Aleg gestellt sind. 8

Finnische Wirtschaftsverhandlungen im Südostraum.

Helsinki, 11. Mai. Die finzAsche Außenhandelsdelegation, die unter Führung des Leiters der Wirtschaftsabteilung im Außen⸗ ministerium, Gesandten Jalanti, in der Türkei, Bulgarien und Rumänien Verhandlungen führte, ist jetzt nach Helsinki zu⸗ rückgelehrt.

Als IErgebnis der Verhandlungen wurde am 4. April ein neues Handels⸗ und Zahlungsabkommen mit der Türkei auf der Grundlage eines freien Kompensationsaustausches im 8—— eines vereinbarten Warenverzeichnisses unterzeichnet. In einem

8 Zusatzprotokoll werden die Clearing⸗Verrechnungen über Frachten und sonstige Unkosten im Warenverkehr geregelt. Das Ab⸗ kommen ist am 1. Mai in Kraft getreten. Weiterhin wurde mit

April an Stelle des seit 1936 geltenden Ver⸗

trages ein neues Zahlungsabkommen unterzeichnet. An Stelle des früheren freien Handelsverkehrs tritt jetzt ein Clearingsystem in Kraft, das beiderseits einen Warenaustausch von 150 Mil⸗ lionen 285 vorsieht. Das Abkommen trat ebenfalls am 1. Mai in Kvaft. Schließlich ist dann am 31. April in Bukarest mit Numänien ein Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen von 1942 unterzeichnet worden, das u. a. auch eine Erhöhung der vereinbarten Kontingente vorsieht. Im Warenaustausch werden beiderseits durch die Gesandtschaften besondere Bescheinigungen zu den Warenlizenzen erteilt. Dieses Abkommen trat am 30. April in Kraft.

China verbietet Handel mit ausländischer Währung in den besetzten Gebieten

Nanking, 11. Mai. Wie aus Nanking gemeldet wird, hat das Finanzministerium der nationalchinesischen Regierung in Nan⸗ king im Anschluß an frühere Anordnungen japanischer Autori⸗ täten ein Verbot des Handels mit ausländischer Währung, also insbesondere mit englischen Pfunden, Hongkong⸗Dollars und USA⸗Dollars, für alle in Frage kommenden, von den Japanern bznv. den Truppen der Nanking⸗Regierung besetzten Gebieten Nord⸗, Süd⸗ und Mittelchinas ausgesprochen. Auch wer im Besitz ausländischer Banknoten angetroffen wird, unterliegt nach der Verordnung der Bestrafung. Die Verfügung ist notwendig Fepergen. weil sich trotz bereits früher erlassener diesbezüglicher Berbote Schwarzhandel in den vorerwähnten Währungen in starkem Umfange bemerkbar macht. Die Verordnung trat am 10. Mai in Kraft.

Weiterer Ausbau der japanischen Außenhandels⸗Organisation Tokio, 11. Mai. Mit dem Fortschreiten der Vorbereitungen für die nmn he der bisherigen Außenhandels⸗Kontrollkörperschaft in eine neue Tauschhandels⸗Körperschaft wurde entsprechend einem Beschluß des Industrieministeriums ein Tauschhandels⸗Verein egründet, der die Anfgaben übernimmt, die nicht zum Aufgaben⸗ reis der Tauschhandels⸗Körperschaft gehören. Als Aufgaben des neuen Vereins werden genannt: Bekanntmachung der Handels⸗ politik und Berxichterstattung über die Ansichten in Handels⸗ kreisen, weiterhin Verbindung der Organisationen, die an der Tauschhandels⸗Kontroll⸗Körperschaft beteiligt sind, dann Leitung, Förderung und Durchführung der Ausfuhrwaren⸗Prüfung zur Verbesserung der kunstgeweblichen Ausfuhrwaren und Verbesse⸗ rung der Verpackung, außerdem Betrieb von Außenhandels⸗Ver⸗ mittlungsstellen, Teilnahme an Mustermessen und überseeischen Finrschtiengen für den Außenhandel, schließlich Untersuchungen, Studien, Nachrichten und Propaganda, soweit sie den Außen⸗ handel betreffen, und natürlich auch Förderung des Außenhandels.

Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank. Wir weisen darauf hin, daß in der heutigen Ausgabe in Abteilung 14 des Oeffent⸗ lichen Anzeigers die Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank veröffentlicht ist.

Die Elektrotytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 12. Mai auf 74,00 Rℳ (am 11. Sir f 174,00 H.

Australien (Sidney)

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Budapest, 11. Mai. 180,73 ½, Berlin 136,20, B

Mailand 17,77, New York —,—, 11,71, Sofia 4,15 ¼, Zagreb 6,81, Z

London, 11. Mai. Paris öe. 4,43 4,47, Amsterdam Schweiz 17,30 17,40, 16,85 16,95, slo

Rio 83,64 ⅛, Schanghai Tschu

Amsterdam, 11. Mai.

[Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, 30,11 30,17,

82 7

Brüssel

Italien (Clearing

7 4

Zürich, 11. Mai.

London 17,31 ½4, New York 4,31, 22,66 ¼, Madrid 39,75 B., Holland 229 %⅜ B., Ber 102,66 %,

17,81 ¼, Stockholm

90,37 ½ B., Sofia 5,37 ½ B., 8,75, Athen —,—, Istanbul 3,50

8,77 ½ B., Buenos Aires 1

Kopenhagen, 11. Mai. York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,7

109,00, Helsinki 9,83, Pra Stockholm, 11. Mai.

Brüssel

Berlin —,—, „—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) nhen

(D. N. B.) A ukarest 2,78 ½,

(H. R. B.) Spanien

Kopenhagen (Freiv.) —, Buenos ngking⸗Dollar —,—.

(D. N. B.)

) 2

7

Oslo

aris 6,81, ürich 80,20.

Schweiz 43,63 43,71, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 44,90, (D. N. B.) I1 Brüssel 88

98,62 ½ Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb B., Bukarest 2,37 ½ B., Helsintz

lles in Pengö. Amsterdam Helsinki 6,90, London —,—. Prag 13,62, Preßburi

New York 4,02 ,03% soffiz.) 40,50, Montrea

2. Stockho (offiz.)

[12,00 Uhr; holl. Zeit, New York —,—, Pa Helsing

Aires

7—

rag —,—. Paris 4,1 B., Mailanz in 172,55, Lissabon B., Kopenhagen

1,40 Uhr.

01 ½%, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

(D. N.

B.) Antwerpen 76,80, 0,

London 19,34, New Zürich

Stockholm 114,15, Oslo

g —,—, Madrid —,—. Alles Briefkurse,

(D. N. B.) 1 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B,

—,— G., 67,50 B., Schivei

London 16,85 G.

z, Plätze 97,00 G., 97,80 ,

Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B. Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsint

Oslo 95,35 G., 95,65 B.,

8,35 G., 8,59 HB., Rom 22,00 G., 22,20

—,—, Kanada 3,75 G., 3,82

Buenos Aires 97,00 G., 1 Oslo, 11. Mai. (D. Berlin 175,25 G., 176,75 —,— G., 4,40 B., 101,50 G., 103,00 B.,

91,75 G., 92,25 B., Rom

London, 11. Mai.

23,50, Silber auf Lieferung

00,00 N. B.)

Amsterdam —,2- G., Helsinki 8,70 G., —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G.,

22,20 G., 23,

(D. N. B.)

B., Lissabon —,— G., 8”

London —,— G., B., Paris —,— G., 10,00 B.,

B., Prag —,—, Madrih 17,75 B,

17,75 B. New Yorl 2,35 B., Züuͤrich 9,20 B., Antwerpen 105,10 B., Kopenhagen 20 B.

Silber Barren prompt

Barren 23,50, Gold 168/—.

In Berlin festgestellte Notierun Auszahlung, ausländische Geld

gen für telegraphische sorten und Banknoten

neesgsn (Alexandrien und airo)

Afghanistan (Kabul) Argentinien (Buenos Aires) .

Belgien (Brüssel u. Antwerpen)

Brasilien (Rio de Janeiro) ..

Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ entth) .......

Bulgarien (Sofia) 4—,

Däne mark (Kopenhagen) .

England (London)

Finnland (Helsinki)

Frankreich (Paris))

Griechenland (Athen) .

Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam)

Iran (Tehera))

Island (Reykjavik)

Italien (Rom und Mailand).

Japan (Tokio und Kobe) .

Kanada (Montreal)

Kroatien (Agram) .

Neuseeland (Wellington)).

Norsvegen (Osloao)

Portugal (Lissabon)

Rumänien (Bukarest) .

Schweden (Stockholm u. Göte⸗

org) .

Schweiz (Zürich, Basel und Bern)

Serbien (Belgrad)

Slowakei (Preßburg)

Spanten (Madrid u. Barcelona)

Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg)

Türkei (Istanbuiil)

Ungarn (Budapest)

Uruguay (Montevideo)

Berein. Staaten von Amerika (New York)

Telegraphische Ausgahlung

1 ägypt. Pfund 100 Afghani 1 Pap.⸗ s. 1 austr.

100 Belga 1 Cruzeiro

100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen

1 engl. Pfund 00 finn. 100 Frs.

100 Drachmen

100 Gulden 1

2 1 kanad. Dollar 100 Kuna 1 neuseel. Pfbd. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei

100 Kronen

100 Frs.

100 serb. Dinar 100 slow. Kr. 100 Pesetas

1 südafr. Pfv. 1 türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso

1 Dollar

8,591

10. Mat Geld Brief

12. Mai Gelb Brief

18,79 0,588

39,96

18,88 0,591

18,79

18,88 0,588

0,592 89,96 40,04

10,04

3,047 52,15

5,06

1,668

292,70 14,59 88,42 13,14 0,585

4,995 58,76 10,19

8,051 52,25

5,07

1,67-

182, 7 12 „% 38,0 13, 1*

0,5

3,047

3,053 52,15

52,25

5,07 5,0

1 672] 1,668 132,70 14,69 38,42 18,14

0,585

4,995 58,76 10,19

182,70 14,81 88,50 13,18

0,587

5,005 56,88 10,21

5,00 56,88 10,21

59,58

58,01 5,006 8,609

23,6

59,46

57,89b 4,995 9,591 23,565

59,46

57,89 4,995

59,58

58,01 5,005 8,809

28,565 28,605

1,978 1,981

1,201

1,975b 1,199

1,989

1,199 1,2901

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Engand, Aegypten Südafrikanische Union

Frankreich 8 Australien, Neuseeland. Britisch⸗Undien Kanada 8

Vereinigte Staaten von Ameriika

Drastltee.... 81.

Ausländische Geldsorten und Banknoten

Geld 9,89 4,995 7,912

74,18 2,098 2,498 0.130

Briet 9,91 5,006 7,026

74,32 2,102 2,502 0,152

2

Sovereigns.. 20⸗Fraues⸗Stücke.. Gold⸗Dollarbs Aegyptischhe. Amerikanische: 1000 —5 Dollar 2 und 1 Dollar Argentinische Aufeealsche . 1 Belgiscche . 8 4 9. .„ eh’II““ Britisch⸗Indische Bulgarische: 1000 Lewa und darunter.. Dänische: grofee.. 10 Kr. und darunter Englische: 10 £ und darunter . Finnische Französische.. Holländische Italienische: große 10 Lire Kanadische . Kroagtische ...... . Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und 6900 Schwedische: große . 50 Kronen und darunter .. Schweizer: grosfe 84 100 Frs. und darunter ... Serbische. EEEEEEö1“ Slowakische: 20 Kronen und darunter . v. Südafrikanische Union Türkische.. Ungarische: 1900 Pengö und varunter .

1 ägypt. Pfbd 1 Dollar

1 Zollan,

1 Pap.⸗Peso 1 austr. vil⸗ 100 Belgas

1 Cruzeiro 100 Rupien

100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen 1 engl. Pfd. 100 finn. 100 Frs. Gulden 100 Lire 100 Lire 1 kanad. Dollar 100 Kuna 100 Kronen

100 Lei Kronen Kronen Frs.

Frs. serb. Dinar

slow. Kr. 1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund

100 Pengö

132,70

10. Mai Geld Brief 20,38 20,16 16,16 16,28 .4,185 4 205

4,41

12 Mai Geld Brief 20,38 20,46

16,16 16 ,22 4,185 4,205

0, 2, 40,0

0, 28,

3,00

52 50

5,074 5,01 152,70 13,18 1,01 5,01 57,11

5,075 5,01 182,70 18,18 1,01 5,01 57,11

1,68

59,64 58,07 58,07

5,01

8,62 4,41 1,98

61,02

5,055 4,99

18,12 0,99 4,99

56,89 1,86 1,88 Fas 997

58,57

58,07 5,01

8,68 4,41 1 93

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Verantwortlich für den Amtlich

ten und Nichtamtl

für den Verlag: Präsident Dr. Schl verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin NW 21

PDPruck der Preuhischen Verlags⸗ und Druckeret Gmbd. Berlin. 1 Drei Beilagen

81

ichen Teil, den Anzeigenteil und ange in Potsdam;

8

(einschlietzlich einer Zentralhandelsregisterbeilage).

Jet der gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhan

delsregisterbeilage fort.

wirtschaft.

ohne Zentralhandelsregister ilage. Peersdse in Seüebes berkündungsorgan bezeichnet worden ist, bezieht sich das auf d Bezugspreis der Bollausgabe durch die Post monatlich 2,30 Zrstellgebühr. für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich

zugspreis der Ausgabe o monatlich 2,— monatlich 1,60

Aℳ zuzüglich Z eellgebühr, für Selbsta 44 Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstr. 32.

n.ℳ

Erscheint an jedem 2 abends in einer Vollausgabe und in einer Ausgabe e Soweit der Deutsche Reichsanzeiger und und Rechtsverordnungen als amtliches Vollausgabe. Süzü li 32 Feeracfeedetar⸗geseerveclag⸗ durch die Poft

holer bei der Anzeigenstelle

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Einzelne Nummern kosten 30 nur gegen Barzahlung ober Portos abgegeben. An

An einzusenden,

nde) hervorgehoben wer

fträge sind auf einseitig insbesondere

Ay, einzelne Beilagen 10 %. Einzelnummern werden vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des zeigenpreis für den Raum breiten Petit⸗Zeile 1,10 o ℳ, einer dreigespaltenen 1,85 zeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 8 68, Wilhelmstraße 32. beschriebenem Papier völlig druckreif ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fetthruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am den sollen. Befriftete vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

einer fünfgespaltenen 55 mm 92 mm breiten Petit⸗Zeile

Anzeigen müssen 3 Tage

Berlin, Donnerstag, den 13. Mai, abends

Nr. 109

Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsbankdirektoriums über die Ablieferung von Schuld⸗ verschreibungen der Oesterreichischen Südbahn⸗Gesellschaft (jetzt Donau—Save-—Adria⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft). Vom 10. Mai 1943.

Anordnung zur Aenderung der Anordnung über Höchstpreise für die Kunderneuerung von Kraftfahrzeugdecken vom 5. August 1939.

Anordnung Nr. 8 (FA 12) C(I. Neufassung) der Wirtschafts⸗ SSe. Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische

rzeugnisse über die Herstellung von elektrischen Lampen.

Vom 7. Mai 1943.

Anweisung Nr. 75 der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeine⸗ rung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirt⸗ schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse über die Herstellung von Erzeugnissen für den Bürobedarf aus Eisen, NE⸗Metallen und deren Austausch⸗ stoffen. Vom 13. Mai 1943.

Anordnung Nr. 5 der Gemeinschaft Schuhe (Absatzregelung für Haus⸗ und Turnschuhe aus Altmaterial und Stroh⸗ schuhe) zur Durchführung der Verordnung über die Ver⸗ brauchsregelung für Schuhe und Sohlenmaterial. Vom 11. Mai 1943.

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Das Gesetz des totalen Krieges fordert äußerste Ein⸗ schränkung des zivilen Verbrauchs zugunsten der Rüstungs⸗ Jede ersparte Tonne Rohstoff, jede ersparte Kilowattstunde kommt unserer Rüstung zugute. In der Be⸗ reitschaft, hier das letzte zu tun, darf es kein Nachlassen geben; sie muß sich täglich auch im Kleinen bewähren.

Unserem Appell zur Papierersparnis folgend hat sich die Mehrzahl der Bezieher des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers für die gekürzte Ausgabe ent⸗ schieden. Unter den verbliebenen Beziehern der Vollausgabe find jedoch noch immer nicht wenige, für deren Bedürfnisse die Ausgabe ohne Zentralhandelsregisterbeilage genügt. Es darf erwartet werden, daß diese Bezieher den Uebergang von der Bollausgabe zur gekürzten Ausgabe (Preis monatlich 2,— N ohne Zustellgebühr) anläßlich der demnächst beginnenden Ein⸗ ziehung der Bezugsgebühren für Juni beim Postzusteller beantragen.

Wer Papier, elektrische Energie und Arbeitskraft sparen hilft, trägt dazu bei, den Endsieg schneller zu erringen!

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Amtliches DSDeutsches Reich .“

Ministerialrat Detlef Herting, Reichsfinanzministerium, ist zum Oberfinanzpräsidenten Düsseldorf ernannt worden. Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsbankdirek⸗ toriums über die Ablieferung von Schuldverschreibungen der Oesterreichischen Südbahn⸗C esellschaft (jetzt Donau⸗Save⸗ Adria Eisenbahn⸗Gesellschaft)

Vom 10. Mai 1943

Die 4 % auf Mark lautenden Schuldverschreibungen der Oesterreichischen Südbahn⸗Gesellschaft (Donau⸗Save⸗Adria Eisenbahn⸗Gesellschaft) von 1885 Serie E, die gemäß Rund⸗ erlaß des 19./43 D. St. /R. St. vom heutigen Tage ausländische Wertpapiere im Sinne des Ge⸗ setzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1733) sind und somit der Anbietungs⸗ pflicht unterliegen, werden, soweit sie

a) Eigentum von Personen sind, die nach den devisen⸗

8 rechtlichen Bestimmungen Inländer sind,

b) durch Inländer unmittelbar oder mittelbar verwahrt werden und Eigentum von Personen sind, die nach den devisenrechtlichen Bestimmungen Auswanderer sind,

hiermit auf Grund der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die I11“ vom 16. März 1939 (RGBl. I S. 502) und der §§ 51 und 60 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung zur Einlieferung bei der Deutschen Bank, Berlin, sowie ihren Niederlassungen oder bei der Creditanstalt⸗Bankverein, Wien, sowie deren Nieder⸗ lassungen abgefordert. 1

Die Stücke sind mit Zinsscheinen zum 1. Mai 1919 ff. ein⸗ zuliefern. Die Einlieferung hat bis spätestens 15. Juni 1943

zu erfolgen. inländischen Kreditinstitut verwahrt Einlieferung vorzunehmen; Falle nichts zu veranlassen. der Eigentümer befinden oder von diesen in einem Schließ⸗ fach verwahrt werden, sind entweder durch Vermittlung einer Devisenbank oder bei der Creditanstalt⸗Bankverein einzuliefern. „Lose Zinsscheine, auch solche, die am 1. Mai 1916 bis ein⸗ schließlich 1. werden zur Einlieferung in Für das Protektorat Böhmen und Mähren, das Elsaß, Lothringen, Luxemburg und steiermark, Kärntens und Krains wird eine entsprechende Bekanntmachung ergehen. ihre Stücke im übrigen Reichsgebiet in Verwahrung haben, kann die Einlieferung auch bei den in dieser Bekanntmachung genannten Stellen erfolgen. Berlin, den 10. Mai 1943. Der Reichswirtschaftsminister. Reichsbankdirektorium.

8

Auf

zur Aenderung Runderneuerun (Deutscher Rei

Soweit die Schuldverschreibungen bei einem werden, hat dieses die die Eigentümer haben in diesem Stücke, die sich im Eigenverwahr

unmittelbar bei der Deutschen Bank oder

November 1918 fällig waren, und lose Talons gleicher Weise abgefordert.

die befreiten Gebiete der Unter⸗

Soweit⸗Angehörige dieser Gebiete

. . Dr. Landfried. Kretzschmann. Emde Anordnung 8 der Anordnung über Höchstpreise für die

von Kraftfahrzeugdecken vom 5. August 1939 s⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 182 vom 9. August 1939)

Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des

Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars füͤr die

Preisbildung vom

29. Oktober 1936 (RGBl. 1 927)

wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres⸗ plan angeordnet:

Der § 1 meiner Anordnung erneuerung (Deutscher Reichs⸗ vom 9.

Für

als Verbraucherpreise Vomhundertsätze der laut Preisliste der September 1938 gültigen Kraftfahrzeugdecken werden: Riesenluft⸗ und Traktorendecken (Zoll⸗ und Millimeter⸗ größen) und Gespannwagendecken der und 230 20 35 vom Hundert, Transportwagendecken Größen 160 und 170 20 41 vom Hundert, Personenwagendecken mit mindestens 6 Lagen (mit der Bezeichnung „Extra“) sowie Gespannwagendecken 150 20 45 vom Hundert, Kraftraddecken, Personenwagen⸗ und Gespannwagendecken, soweit sie nicht mehr als 4 Hundert.

vom 1

Die Kraft.

1943 ab vorgenommen werden. Berlin, den 10. Mai 1943.

Anordnung Nr. 8 (FA 12) (I. Neufassung) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von elek⸗

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elek⸗ trotechnischer Erzeugnisse vom 6. 5 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Die

I. Glühlampen: Großlampen (ausgenommen Kohlefaden⸗ lampen) 8 8 1. Allgebrauchslampen mit Ausnahme von

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d) Röhrenlampen für Sonderzwecke, die von der Ge⸗

§ 1

über Höchstpreise für die Rund⸗ von Kraftfahrzeugdecken vom 5. August 1939 und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 August 1939) erhält folgende Fassung:

die Runderneuerung von Kraftfahrzeugdecken dürfen höchstens die nachstehend genannten Neureifenhersteller Bruttolistenpreise für neue

gefordert, gewährt oder versprochen

Größen 190, 210

sowie Gespannwagendecken der

Lagen enthalten 50 vom

* 5 8 4 88 6 116“ Anordnung mit Wirkung vom 1. Juni 1943 in Sie gilt für alle Auslieferungen, die vom 1. Juni

Der Reichskommissar für die Preisbildung. Fischböck

trischen Lampen Vom 7. Mai 19433 1 8

§ 1 Herstellung folgender elektrischer Lampen ist verboten:

8

a) solchen Lampen in gewöhnlichen Formen, die in der Anlage I hinsichtlich ihrer Ausführung durch ein „X“ kenntlich gemacht sind,

b) solchen Lampen in Zweck⸗ und Ziersormen, die in

er Anlage II hinsichtlich ihrer Ausführung durch

ein „X“ kenntlich gemacht sind,

c) behördlich zugelassenen Luftschutzlampen,

meinschaft Elektrische Lampen bestimmt werden,

Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913

Postscheckkonto

: Verlin 418 21

1943

e) Linienlampen messungen

88

——ę—ꝛᷣ

B für Ersatzzwecke in den Ab⸗ 500 % 30 mm 1000 % 30 mm

gerade, weißopal, mit einer Leistungsaufnahme

von 0,8 oder Länge,

1 Watt je laufenden Zentimete

Lampen in Tageslichtglas oder in einer in ihrer

Wirkung gleichen

einer Leistung für

oder ähnlichen Ausführung mit saufnahme von 60 und 200 Watt

Sonderzwecke, die von der Gemeinschaft Elek

rtrische Lampen bestimmt werden. 1 Sonder⸗Großlampen in Opalglas oder in einer in ihrer Wirkung gleichen oder ähnlichen Ausführung mit

Ausnahme von Photolampen für

mit einer Leistungs Langdrahtlampen

lampen für Meßzwecke.

Bildvergrößerung aufnahme von 60, 75 und 250 Watt mit Ausnahme von Sonder⸗Groß⸗

Innenmattierte Lampen mit Klarglasfleck. .Verspiegelte oder mit Reflexschicht versehene Lampen

mit Ausnahme von stoßfesten

scheinwerfer, der

Lampen für Fahrzeug⸗

gemäß Anlage II zugelassenen

Linienlampen K, Lichtwurflampen, Photolampen, Be⸗

strahlungslampen 65. Großlampen in D

und Heizlampen.

ekalumenstaffelung.

Lampen mit Eigentumsstempel mit Ausnahme von

Mietlampen. Wiederherstellung

von Großlampen, ausgenommen

die Wiederherstellung von Sonder⸗Großlampen im

Herstellungsuntern 9. Jede

Bearbeitung, Veränderung

ehmen.

oder zusätzliche

Stempelung von Großlampen und ihrer unmittel⸗

baren Umschließur nehmens.

II. Glühlampen: Klein

1. Kerzen⸗Kleinlampen 2. Illu⸗Kleinlampen 8

3. Zwerglampen P

ig außerhalb des Herstellungsunter⸗ lampen

(Photo⸗Zwerglampen)

III. Entladungslampen Metalldampflampen folgender Typen 8 300 mit Ausnahme der Na 300 U 600

2.

Die Lieferung der dem Herstellungsverbot des § 1 unter⸗

liegenden Erzeugnisse nissen ist verboten.

Die Wirtschaftsgruppe

sowie der Handel mit diesen Erzeug⸗

Elektroindu trie als Reichsstelle be⸗

hält sich vor, Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzu⸗ lassen. Anträge sind über die Gemeinschaft Elektrische Lam⸗

pen, Berlin⸗Halensee, Ku

Zuwiderhandlungen ge den §§ 10, 12—15 der bestraft.

(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach

rfürstendamm 163, einzureichen.

8 4 8 en diese Anordnung werden nach erordnung über den Warenverkeh

* ihrer Verkündung

in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und

den Gebieten von Eupen,

Malmedy und Moresnet sowie

mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗

tung sinngemäß auch i und im Bezirk Bialystok

in Lothringen, Luxemburg

m Elsaß, der Untersteiermark und

sowie in

den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 8 (FA 12) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle über die Herstellung von elektrischen Lampen vom 15. Oktober 1942

(Deutscher Reichsanz. und Preußischer

vom 22. Oktober 1942)

(3) Unberührt bleiben die

Staatsanz. Nr. 248 außer Kraft. Vorschriften der Anordnung

Nr. 20 (FA 12) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als

Reichsstelle über den

bruar 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer 1943) und die der

anz. Nr. 38 vom 16. N. 11 (FA 12) der Reichsstelle über die

i

Verkauf von Großlampen vom 15.

Begrenzung der

nhgeegn

Stans⸗

Anordummx Lagerbestände und Be⸗

stellungen von Großlampen vom 31. Okroder 1042 (Teurschan Reichsanz und Preußischer Staatsanz. Nr. 256 vam 31. Sk⸗

tober 1942), Anordnung Nr. 11 (PA dem Bedarf des Anordnung Nr.

g (FA den Anordnung

Vorjahres,

eingeschrünkten Bedanf auszugehen

mit der Maßgabe, daß gemüß § 1 Ahsutz dan

12) in den Kegak nicht mahr von ondern von Dem lüaufenden Nunch 12) und § 2 Ahfatz 2 der vnriiegen⸗ ist.

Berlin, den 7. Mat 1943.

Der Reichshe sterngee

für elettvntechnische Erzeugnisse⸗ Lüsschan. 8