Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 110 vom 14. Mai 1943. S. 2
-——-õ—————-—õ—————
die Zuständigkeit für
von der Reichs⸗ stelle als
Ueberwachungs⸗ stelle für
Einfuhr⸗
nummer 5889 Statistischen
Waren⸗ verzeichnisses
Warenbezeichnung
auf die Reichs⸗ stelle als Ueber⸗ wachungs⸗ stelle für
Milcherzeugnisse Oele und Fette desgl.
Saatgut von Raps und Rübsen Saatgut von Dotter⸗ und Oelrettichsaat Saatgut von Senf Saatgut von Mohn, auch reifen Mohn köpfen Saatgut von Sonnen⸗ blumensamen Saatgut von Leinsaat Saatgut von Hanfsaat Saatgut von Soja⸗ bohnen
13 a 13 b
desgl. desgl.
desgl.
desgl. desgl. desgl. desgl. Getreide, Futter⸗ mittel und son⸗
8 13 G 8 14 a
14 a 15 a
8 15 b 16 b
18 a
schaftliche
chäftsabteilung desgl. desgl. desgl.
Luzernesaat Serradellasaat Weißkleesaat und sonstige anderweit nicht ge⸗ nannte Kleesaaten Raygras⸗, Timotheesaat Andere Grassaat aller Art ARunkelrübensamen ein⸗ schließlich Salatbeten⸗ (Rotrüben⸗) und Man⸗ goldsamen — undklee⸗, Hornschoten⸗ klee⸗, Sumpff oten⸗ klee⸗, Spergelsamen Pflanzkartoffeln “
Steckzwiebeln Pflanzgut von Reben und Hopfen, auch Ver⸗ edelungsreiser und Stecklinge von Reben und Hopfen
Lezithine, tierische und pflanzliche, roh oder ge⸗ reinigt
desgl. desgl.
desgl.
desgl. desgl.
Garten⸗ u. Wein⸗ bauerzeugnisse desgl.
38 hbis k desgl.
andere Feldrübensamen; Gurken⸗, Kürbis⸗, Me⸗ lonensamen mit Aus⸗ nahme von Kürbis⸗ und Melonensamen, die zur Gewinnung von Oelen oder zur Herstellung von pharmazeutischen Er⸗ eugnissen unter Zoll⸗ eeeg. eingeführt werden; Zichorien-⸗ samen sowie sonstige an⸗ 8 derweit nicht genannte Sämereien für den Landbau Möhrensamen; Gemüse⸗ samen mit Ausnahme von Petersiliensamen, der zur Gewinnung von Helen oder zur Her- stellung von pharma-⸗ zeutischen Erzeugnissen unter Zollsicherung ein-— geführt wird; Dillsaat V Blumen⸗, Tabaksamwen Saatgut von Kümmel Saatgut von Anis, Fenchel, Koriander und anderen Sämereien stige landwirt⸗ zum Genusse 8 schaftliche Er⸗ 12 zeugnisse, Ge⸗ schäftsabteilung
desgl. desgl. Getreide, Futter⸗ mittel und son⸗
Berlin, den 10. Mai⸗ 1943. 1
stige landwirt⸗ Er⸗ saußgat se Ge⸗
Saatgut desgl.
desgl. desgl.
desgl.
desgl. desgl. desgl. desgl. desgl.
erzeug⸗ nisse, Oele u. Fette Saatgut
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
In Vertretung des Staatssekretärs
Bestimmungen
: Riecke
über Größen und Belastbarkeit von Gaszählern
Auf 1942 15. Reihe, Beilage § 5 Abs. 1 der ver nung vom gleichen Tage (RGBl. Erlaß der Eichanweisung folgende Größen und Belastbarkeit von Gaszählern erlassen:
Grund des 8
372 der Eichordnung vom 24. J (Amtsblatt der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt zu Nr. 10 vom 14. März 1942) und des ordnung über die Neufassung der Eichord⸗ I S. 63) werden bereits vor Bestimmungen über
anuar
A. Kurze Kennzeichnung der Größenstufen von Gaszählern
(1) Die Größenstufen von Gaszählern werden durch die Nennbelastung gekennzeichnet,
früher vorwiegend geschehen — nach dem
einheitlich
also nicht — wie Meßrauminhalt.
(2) Die kurze Kennzeichnung der Größenstufe eines Gas⸗
zählers besteht aus den Buchstaben NB
(d. h. „Nennbelastung“)
und der Zahl, die die Nennbelastung 0. des Zählers in moö’h
angibt.
(3) Gasʒzã angibt, hinter einem schrägen
Zur kurzen Kennzeichnung der Dfuckstufe ¹), für die der zler bestimmt ist, kann die Zabl, die die Druckstufe in at Strich hinzugefügt werden.
(4) Beispiele: Für Gaszähler mit Nennbelastungen von . = 2,4 m’*hh, 6 m *sh, 10 m *’h usw. lautet die kurze Kenn⸗
zeichnung „NB 2,4“,
g mit der Nennbelastung von 0. ruckstufe 16 at angehört,
„NB 150 oder „NB 150/16“.
—N—
„NB 6 , „NB 10“ usw. Für einen Gas⸗ = 150 m ‧⁄h, der der lautet die kurze Kennzeichnung
¹) Durch Rundschreiben der Reichsanstalt vom 22. Mai 1942 — Bl.
Nr. 1765.42 1 - — zugelassen: 0,05 0 und DIN 2401)
sind nur folgende
Druckstufen für Gaszähler 0,5 1 2,5 6 10 16 25 40 64 100 at (DIN 3308
8n. Balgengaszähler (Gattung 122 und 123)
1. Meßrauminhalt und Belastungswerte 8 Balgengaszähler dürfen nur mit den folgenden Werten des Meßrauminhalt J und zugeordneten Belastun swerten (Nennbelastung Qe, Spitzenbelastung Qmax und Mindest⸗ belastung Qmin) zur Neueichung angenommen werden.
schen na
künftigen Konstruktionen neuer Bauarten und Größen anzu⸗
Spitzen⸗ Mindest⸗
belastung belastung max Qmin
m /h
Nenn⸗ Meßraum⸗ pelastung inhalt J 00
Liter ms/h
Stufen⸗ bezeichnung
2,4 2,4 4,8 6 120,5 10 10
20 NB 30 NB 50 NB 100 NB 150 NB 200
2. Grenzwerte für den Druckverbrauch
Der Druckverbrauch (zeitlicher Mittelwert über einen Ar⸗ beitsgang des Zählers) darf bei Betrieb mit atmosphärischer Luft die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Grenzen des Druckverbrauchs
Stufe
3 2 &᷑
18 mmW8S 22 20 24 27 29 31 32 33
3. Anschlußstutzen (1) Die Nennweite der Anschlußstutzen muß folgender stellung entsprechen:
8 mmWS 10 12 15 18 20 22
NB NB NB NB
NB NB NB NB 200
Am cõ R̃cn o Ar
Nennwert der Anschlußweite in mm
20 oder 25 28. 32 „ 40 „ W“
2,4 6
10 20 30 50 100 1 “ 150 ““ NB 200 8 I 150 1“ 8 8 (2) Gaszähler der Stufen NB 2,4 bis NB 20 müssen mit stehenden seitlichen Anschlußstutzen mit Verschraubungs⸗ anschlüssen nach DIN DVGW 3246 (später DIN 3374), Gaszähler der Stufen NB 30 und darüber mit in gleicher Achse liegenden seitlichen Anschlußstutzen und runden Flan⸗ DIN 2501 bis 2504 ausgerüstet sein. 4. Steuerungsabmessungen (1) Bei Gaszählern der Gattung 122 mit 4 Kammern und Kurbeltrieb gelten für den Querschnitt Fuulze der Schieber⸗
muschelöffnung oder für den Querschnitt Fvizz des Ventil⸗ sitzes die folgenden Grenzwerte:
Kleinst⸗ Größt⸗ wert wert
„für FM 22
Größt⸗ wert
Kleinst⸗ wert
em em²
6,4 6 12,0 10 18,4 20 29,6 30 38,4 50 60,8
100 112²
150 160
200 216
Bei Gaszählern der Gattung 123 mit 2 Kammern gel⸗
(2 ten für den inneren Durchmesser dvis des Ventilsitzes bis zur Stufe NB 20 die folgenden Grenzwerte:
Kleinstwert ’ für d v 122
Größtwert
“ 16“ 8 ür die höheren Stufen werden die Grenzwerte erforder⸗ ichenfalls bei der Zulassung der Bauarten festgesetzt.
5. Inkrafttreten und Uebergangsbestimmungen
ür Gaszähler neuer Bauarten und für Gaszähler zugelassenen Bauarten treten die vorstehenden Bestimmungen am Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie sind also bei allen im Gange befindlichen oder
(1)
neuer Größen von bereits
wenden.
(2) Gaszähler bereits Feahcsenes Bauarten und Größen — bei Gattung 122 der zugelassenen Größenreihen der Bau⸗ arten bis Nr. 139, bei Gattung 123 die zugelassenen Größen⸗ reihen der Bauarten bis Nr. 22 —, die den vorstehenden Be⸗ stimmungen nicht entsprechen, bleiben noch bis zum 30. Juni 1943 zugelassen.
(3) Vom 1. Juli 1943 ab bleiben Gaszähler nach Abs. 2 im Rahmen der bestehenden Herstellungfgenehat ungen nur mit den nachstehenden Einschrän ungen bis auf weiteres noch widerruflich zugelassen: —
a) Nr. 1 tritt am 1. Juli 1943 auch für solche zugelasse⸗
nen Größen in Kraft, die den in Nr. 1 vorgeschriebenen
Meßrauminhalten nicht entsprechen, aber die folgenden Grenzwerte einhalten:
¹) In Uebereinstimmung mit DIN DVGW 3246 (später DIN 3374) und mit DIN 3375.
Suufe NB
²) In Uebereinstimmung mit DIN 3375. ⁴) In Uebereinstimmung mit DIN DVGW 3246 (später DIN 3374).
Meßrauminhalt
nach Nr. 1
kleinster
Grenzwerte des Meßrauminhalts
größter
10 NB 20 NB 30 NB 50 NB 100 NB 150 NB 200
erhalten.
Nr. 2 tritt am 1. Juli 1943 auch für arten und Größen ohne Abweichung i
10 Liter
20 „
1 120 „ 200 „ 300
9 Liter 18 8 28 8
50 100 200 300
Die einzelnen dersteller und die zuständigen Eich⸗ aufsichtsbehörden haben über die hiernach vom 1. Juli 1943 ab noch zugelassenen Gaszähler besondere Bescheide
10 Liter
8* 27
97 97 27 27
450 „ Eich⸗
SFegene Bau⸗ n
raft. Insbe⸗
sondere gelten die Grenzwerte für den Druckverbrauch nach Nr. 2 auch dann, wenn von den in a für den In⸗ halt eingeräumten Grenzwerten Gebrauch gemacht
worden ist. (4) In begründeten Technische Reichsanstalt
des Abs. 3 befr (5) Gaszähle
bis zum 31. Dezember 1942 forderlichenfalls auch nach dem 30 Genehmigung der Physikalisch den bisher zugelassenen Q.
r mit
ällen können durch die Physikalisch⸗ usnahmen von den Einschränkungen
istet zugelassen werden.
ennbela
bestellt worden
stungen Q. über 200 m h, die sind, dürfen er⸗ . Juni 1943 mit besonderer Technischen Reichsanstalt mit ⸗Werten geeicht werden.
(6) Bereits geeichte Gaszähler werden von den Bestimmun⸗
en nicht betroffen und dürfen daher auch veiterh Hisherigen Werten der Nennbelastung (Qe, V, V,
eichung angenommen werden. 1 C. Drehkolbengaszähler (Gattung 131) 1. Meßrauminhalt und Belastungswerte
Drehkolbenga
des Meßraumin
(Nennbelastun belastung Qmin.
zur Neuei
ahah er dür
itzenbelastung Qmax und
8
in mit den zur Nach⸗
fen nur mit den folgenden Werten alts J und zugeordneten Belastungswerten
ꝗ Sp
Mindest⸗
ung angenommen werden:
Stufen⸗ bezeichnung
Inhalt J. Liter
Nenn⸗ belastung Qe
ma/h mn 5/h
Spitzenbe⸗ lastung Qmax
Mindestbe⸗ lastung Qmin
NB NB NB NB NB NB NB
100 150
NB 20 000 NB 30 000
2. Grenzwerte für den Druckverbrauch
660 1100 1700 3000
120 180 240 360 600 840
1 200 1 800 2 400 3 600 6 000 8 400 12 000 18 000 24 000
100 150 200 300 500 700
1 000 2 000 3 000 5 000 7 000 10 000 15 000 20 000
30 000 36 000
Die Festsetzung von Grenzwerten für den
bleibt vorbehalten.
(1) Die Nennweite der Ans
stellung entspre
3. Anschlußstutzen
chen:
chlußstutzen muß folgender
Druckverbrauch
8
1 “
Stufe
Nennwert der Anschlußweite
(2) Die Anschlu
DIN 2501 bis
100 150 200
25
ßstutzen müssen mit runden Flanschen nach 04 versehen sein.
4. Inkrafttreten und Uebergangsbestimmungen (1) Für Gaszähler neuer Bauarten und für Gaszähler neuer
Größen bereits zugela am Tage nach Reichsanzeiger und Preußischen sind also bei allen im Gange be struktionen neuer Bauarten un
(2) Gaszähler bereits zuge die den vorstehenden Bestim noch bis zum 31. Dezember
(3) Vom 1. Januar 1944 ab bleiben
Bestimmungen
im Rahmen der be mit der nachstehend widerruflich zu Nr. 1 tritt am 1. in Kraft, die den
lassenen
gelassen: Größen
en Einschränkung bi
Januar 1944 auch für solche zuge⸗
1943 Fenne efsen
ssener Bauarten treten die vorstehenden der Verkündung im Deutschen Staatsanzeiger in Kraft. Sie findlichen oder künftigen Kon⸗ d Größen anzuwenden.
lassener Bauarten und Größen, mungen nicht entsprechen, bleiben
aszähler nach Abs. 2 stehenden Herstellungsgenehmigungen nur s auf weiteres noch
in Nr. 1 vor⸗
geschriebenen Meßrauminhalten nicht entsprechen, aber die folgenden Grenzwerte einhalten:
Stufe —
Meßrauminhalt nach Nr. 1
kleinster
Grenzwerte des Meßrauminhalts
NB NB NB NB NB NB NB NB NB
150 200 300 500 70⁰0 1 000 1 500 2 000 3 000 NB 5 000 NB 7 000 NB 10 000 NB 15 000 NB 20 000 NB 30 000
1,4 2,1 4,0 8,0 13 22 42 61 110 240 365 660 1100 1700 3000
Liter
27
Reichsanstalt mit den
stelle für Papier und
zwecke wieder verwandt werden.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 110 vom 14. Mat
Die Hersteller und die aufsichtsbehörden werden über die hiernach vom 1. Januar 1944 ab noch zugelassenen Gaszähler beson⸗
dere Bescheide erhalten. (4) In begründeten Fällen können durch die Physikalisch⸗ Technische Reichsanstalt Ausnahmen von den Einschränkungen
des Abs. 3 befristet zugelassen werden.
(5) Gaszähler, die bis zum 31. März 1943 bestellt worden sind, dürfen erforderlichenfalls 8 nach dem 31. Dezember 1943 mit besonderer Genehmigung der Physikalisch⸗Technischen — n bisher zugelassenen Q.⸗Werten geeicht werden. Die Zulassung weiterer begründeter Ausnahmen bleibt vorbehalten.
(6) Bereits geeichte Zähler werden von den Bestimmungen nicht betroffen und dürfen daher auch weiterhin mit den bis⸗ herigen Werten der Nennbelastung (0., V) zur Nacheichung angenommen werden. D. Eichung
(1) Bei der Eichung werden die Zähler bis auf weiteres nach den bisher geltenden Bestimmungen geprüft (vgl. jedoch Abs. 2). Insbesondere werden einstweilen im allgemeinen noch keine Prüfungen von Balgengaszählern bei den Be⸗ lastungen Qmax und Quin sowie von rehkolbengaszählern bei der Belastung Qwas angestellt.
(2) Für den ruckverbrauch von Balgengaszählern werden jedoch vom 1. Juli 1943 ab die Grenzwerte für O. nach Nr. 2 auch bei der Eichung angewendet. Damit treten die Bestim⸗ mungen in Nr. 9 b der Instruktion VIII in der Fassung des 560. Zusatzes zur Instruktion (Mitteilungen der Physikalisch⸗ Technischen Reichsanstalt 13. Reihe Nr. 6 S. 139), soweit sie den vorstehend erlassenen Bestimmungen entgegenstehen, für Balgengaszähler zu dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Es wird den Eichaufsichtsbehörden anheimgestellt, zu⸗ sätzliche Prüfungen von Balgengaszählern bei Qmax und Qmin bereits vom 1. Juli 1943 ab und zusätzliche Prüfungen von Drehkolbengaszählern bei Qmax bereits vom 1. Januar 1944 ab stichprobenweise anzuordnen. Als Durchlaßmenge ist einst⸗ weilen bei Qmax 88 Balgen⸗ und Drehkolbengaszähler wenig⸗ stens die gleiche Menge wie bei Qe und bei Cuin für Balgen⸗
gaszähler wenigstens eine Menge von 5J (Inhalt des zu
prüfenden Zählers) anzuwenden; in allen Fällen ist die Durch⸗ laßmenge auf volle Umdrehungen des Prüfzählgliedes zu be⸗ messen, es sei denn, daß das rüfzählglied bei der Prüfung mehr als fünf Umdrehungen zurücklegt. Die Zähler müssen auch bei den zusätzlichen Prüfungen die vorgeschriebenen Feh⸗ lergrenzen einhalten. Ueber derartige Prüfungen ist der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt bis auf weiteres durch die zuständige Eichaufsichtsbehörde kurz zu berichten.
Berlin⸗Charlottenburg, den 8. Mai 1943.
Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt. Dr. A. Esau.
Bekanntmachuug .“ „Für unsere 3 % §⸗Schuldverschreibungen Neue Ausgabe ist die am 1. Mai 1943 fällige Tilgung durch Stückerückkauf be⸗ wirkt worden. In den genannten Schuldverschreibungen findet daher in diesem Jahre keine Auslosung durch die Wertpapier⸗
abteilung der Deutschen Reichsbank statt.
Berlin, den 14. Mai 1943.
Konversionskasse für deutsche Auslandss “ 88 “
AUAnordnung 1/43 “
es Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel Verwendung von Papier und Pappe zu Verpackungszwecken) Vom 12. Mai 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der assung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Verordnung ü;ber die Einsetz ung eines Reichs⸗
beauftragten für Verpackungsmittel vom 8. Februar 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 38 vom 16. Februar 1943) wird im Einvernehmen mit der Reichs⸗
chulden
28
ministers angeordnet: § 1
Beschränkung der Verwendung von Verpackungszwecken
(1) In neues Papier oder neue Pappe dürfen bei Abgabe
an Verbraucher nur verpackt (eingewickelt) werden:
a) Lebensmittel, soweit ihre Verpackung notwendig ist, um sie vor Verlust oder gesundheitsschädlichen Ein⸗ wirkungen zu schützen; Sreg
b) Erstlingswäsche, helle Meterware, seidene und kunst⸗ seidene Damenstrümpfe, neue Weißwaren;
c) Drogen, Arzneimittel, Gifte, Farben, Chemikalien, Desinfektions⸗ und Schädlingsbekämpfungsmittel, orthopädische Hilfsmittel und Bandagen, sanitäre Be⸗ darfsartikel, Ferurfissh⸗ Instrumente, soweit eine Ver⸗ packung aus gesun heitlichen Gründen erforderlich ist;
d) Waren, die im Versandhandel an außerhalb des Nieder⸗ lassungsortes des Versenders ansässige Verbraucher versandt werden.
Die genannten Waren sind sparsam und einfach zu ver⸗
backen.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt sowohl für den Verkauf als auch für die Rückgabe von Waren nach Vornahme einer Ausbesserung oder sonstigen Behandlung.
(3) Gebrauchtes Packmaterial darf für alle Verpackungs⸗
Verbot von Doppelverpackung Waren, die der Handel bereits in Einzelpackungen esondere in Originalpackungen, bezogen hat, dürfen in erpackungen abgegeben, aber nicht zusätzlich verpackt
gewickelt) werden. 88 1b “
Ausnahmen
Der PSaHtealerget. für Verpackungsmittel behält sich
vor, in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser nordnung zuzulassen. 8 8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
den 8§ 10, 12 bis 15 der erordnung über den Warenverkehr bestraft.
ins⸗ diesen (ein⸗
ena,
zuständigen Eich⸗
Gebieten Kärntens und
nisse im Sinne 28 silhe 2 und eichs
mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗
Papier und Pappe zu
Ganze gedeihlich
1 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1943 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmun des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß c im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Krains. Berlin, den 12. Mai 1943. - Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel. Dr. Gruber.
—rC-
v4X“X“ der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel (Bezugs⸗ berechtigung für Zusatzwaschmittel und Waschhilfsmitte Vom 13. Mai 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und 6 Grund des § 14 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. Sep⸗ tember 1939 (RGBl. I S. 1873) in der Fassung der Aende⸗ rungsverordnungen vom 26. Januar 1940 (RGBl. I S. 241) und vom 14. August 1940 (RSBl. I S. 112 0) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1
Zusatzwaschmittel und Waschhilfsmittel im Sinne dieser Anordnung sind Bleichsoda und enzymatische Einweichmittel, Vorwaschmittel, Waschmittel für Wei ⸗, Grob⸗ und Bunt⸗ wäsche, Reinigungsmittel für grobverschmutzte Berufswäsche, Spül⸗ und Bleichmittel. 8
2
(1) Zusatzwaschmittel und Waschhilfsmittel sind für Her⸗ steller, Verkaufs⸗ und Lieferstellen be ugsbeschränkte Erzeug⸗ 9 Abs. 2—4 der An⸗ ordnung II/43 der telle industrielle Fette nud Wasch⸗ mittel (Verkehr und Verbrauch von Seifen, Seifenerzeug⸗ cS aller Art und Reinigungsmitteln) vom 24. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 4 vom 7. Januar 1943).
(2) Die Sammel⸗ oder drücklich über Zusatzwaschmittel und lauten.
§ 3
Die Wirtschaftsämter stellen den Verkaufs⸗ und Lieferstellen bei Vorlage der Abschnitte der Reichsseifenkarte für Wasch⸗ (Seifen⸗) Pulver in der gleichen Menge besondere Sammel⸗ oder Großbezugscheine auch für Zusatzwaschmittel undloder Waschhilfsmittel aus. Verkaufs⸗ und Lieferstellen erhalten daher bei Vorlage der Abschnitte der Reichsseifenkarte über Wasch⸗ (Seifen⸗) Pulver Sammel⸗ oder Großbezugscheine nach Maßgabe des § 12 der Anordnung 11/43 für Wasch⸗(Seifen⸗) Pulver und außerdem Sammel⸗ oder Großbezugscheine über
Großbezugscheine müssen aus⸗ oder Waschhilfsmittel
schmittel und / oder Waschhilfs⸗ Auf je ein Normalpaket Wasch⸗ (Seifen⸗) Pulver ist eine Normaleinheit Zusatzwaschmittel oder Thcchhilfceantist zuzuteilen. 8 § 4
Verkaufs⸗ und Lieferstellen sind berechtigt, die ab April 1943 gültigen Abschnitte der Reichsseifenkarte über Wasch⸗ (Seifen⸗) Pulver dem zuständigen Wirtschaftsamt zur Ertei⸗ lung eines Sammelbezugscheins oder Großbezugscheins über „Zusatzwaschmittel undoder Waschhilfsmittel“ einzureichen. Die Erteilung eines Sammel⸗ oder Großbezugscheins über Wasch⸗ (Seifen⸗) Pulver bleibt unberührt.
§ 5
(1) Verkaufsstellen dürfen die auf Sammelbezugscheine be. zogenen Mengen an Zusatzwaschmitteln und Waschhlt smitteln an Verbraucher bis auf Widerruf nicht abgeben.
(2) Lieferstellen dürfen Sammelbezugscheine über Zusatz⸗ waschmittel und Waschhilfsmittel, die in den Monaten Mai und Juni 1943 ausgestellt werden, nur mit je 50 % der in den Sammelbezugscheinen angegebenen Mengen beliefern. Die restlichen 50 % haben die Lieferstellen auf Lager zu halten; eine Nachlieferung dieser 50 % auf die Sammelbezugscheine entfällt.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei „Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeug⸗ nisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung) in der Fasfung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) bestraft.
§ 7 .
.(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil⸗ verwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier⸗ mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
(2) Gleichzeitig tritt die Einzelanordnung Nr. 9/43 der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel betreffend Ver⸗ äußerungs⸗ und Lieferungsverbot von Zusatzwaschmitteln und Waschhilfsmitteln vom 6. Mai 1943 außer Kraft.
Der Reichsbeauftragte. J. V.: Wihle.
8 “
Bekanntmachung
Die am 11. Mai 1943 ausgegebene Nummer 19 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil II, enthält:
Bekanntmachung des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmen in den Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgauen und im Reichsgau Sudetenland (Eisenbahngesetz). Vom 30. April 1943.
Umfang: 1 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,30 R ℳ. Postbeförderungs⸗ gebühren: 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00. e —
Berlin NW 40, den 13. Mai 1913. 1“
Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
8 11“ F
* 8
E111““
Wirtschaftsteil
Tagung der Reichswirtschaftskammer Ansprachen von Reichswirtschaftsminister Funk und Präsident Pietzsch
Anläßlich der inzwischen vollzogenen Bildung der Gauwirt⸗ schaftskammern und Wirtschaftskammern fand am 13. d. M. im „Kaiserhof“ eine von der Reichswirtschaftskammer veranstaltete Tagung der neuen Präsidenten und Hauptgeschäftsführer der Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern mit den Leitern und Hau tgeschäftsführern der Reichsgruppen, Wirtschaftsgruppen und Reichsinnungsverbände statt, an der Reichswirtschaftsminister Funk, Staatssekretär Dr. Landfried sowie zahlreiche Vertreter von Partei, Staat und Wehrmacht teilnahmen.
Zunächst nahm der Präsident der Reichswirtschaftskammer, Dr. Ing. E. h. Albert Pietzsch, das Wort. Nach einleitenden Worten der Begrüßung behandelte er zunächst die Grundsätze, die für das Verhältnis von staatlicher Wirtschaftsführung zur wirt⸗ schaftlichen Selbstverwaltung im nationalsozie istisehen Staate gelten. Der Staat habe durch seine Organisationsgesetzgebung auch erneut bei der Schaffung der Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern dem Gedanken der wirtschaftlichen Selbstver⸗ waltung positiven Ausdruck gegeben und damit erneut anerkannt, daß staatliche Wirtschaftsführung und wirtschaftliche Selbstverwal⸗ tung im nationalsozialistischen Staate einander nicht ausschließen, ondern die unbedingt notwendige Erg änzung bilden. Um so mehr ei es Pflicht der Wirtschaft, ” aktive Mitarbeit in den Organen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung die Bewährung der wirtschaftlichen Selbstverwaltung in der staatlich gelenkten Wirtschaft unter Beweis zu stellen. Das Vertrauen, das der Staat der Wirtschaftsorganisation und damit der wirtschaftlichen Selbstverwaltung ent egenbringe, finde seinen Ausdruck in einer immer stärkeren Verlagerung von Aufgaben aus der staatlichen Sphäre in die Exekutive der wirtschaftlichen Selbstverwaltung.
Präsident Pietzsch kennzeichnete sodann Wesen und Aufgabe der Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftsäammern als der neuen regionalen Führungsstellen der Wirtschaftsorganisation im Bereich der Gaue. In dieser Eigenschaft hätten sie die be⸗ sondere Aufgabe, als Selbstverwaltungsorganisationen und von aktiven Unternehmern geführt die Wirtschaft ihres Bezirkes in ihrer Gesamtheit zu repräsentieren, den Staat in seiner Wirt⸗ schaftsführung zu unterstützen und den Gauleitern bei der Durch⸗ führung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stehen. In der Zu⸗ sammenfassung zwischen regionalen und fachlich bezirklichen Organisationen verkörperten und versinnbildlichten sie daher die Einheit der deutschen Wirtschaftsorganisation.
Präsident Pietzsch ging sodann auf die besondere Züsgmede. arbeit zwischen Reichswirtschaftskammer, Gauwirtschafts ammern und Wirtschaftskammern in den ihnen von der Staatsführung gestellten gemeinsamen Aufgaben ein, wobei er hervorhob, daß auch die Arbeit der Gauwirtschaftskammern und Wirtschafts⸗ kammern nur in der Ausri tung auf das gemeinschaftliche und erfolgreich entwickelt werden könne. In diesem Sinne hob er die Verpflichtung zur Zusammenarbeit wischen Reichswirtschaftskammer, Gauwirtschaftskammern und Wirt chaftskammern hervor. Um diese Zusammenarbeit se akti⸗ vieren, stellte er die Bildung eines besonderen Ausschusses aus Vertretern von Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern innerhalb der Reichswirtschaftskammer in Aussicht. .
Nachdem nunmehr auch durch Verordnung des Reichswirt⸗
chaftsministers die bisherigen Bezirksausgleichstellen und Außen⸗ (Hactanntethe in Form 6 Auftragslenkungsbüros und der
legungsmaßnahmen und betonte
Außenwirtschaftsabteilungen in die Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern übergeführt sind, sei damit das einheitliche Haus der deutschen gewerblichen Wirtschaft in den einzelnen Gauen des Reiches erstellt. Es sei Aufgabe der Präsidenten dieser neuen Kammern, nunmehr dafür zu sorgen, daß dieses Haus auch tatsächlich mit wirtschaftsnahem Leben durch entsprechende Mit⸗ arbeit des Wirtschaftlers erfüllt würde.
Die Zusammenarbeit der einzelnen Gliederungen der Organi⸗ sation der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, so hob Präsident Pietzsch hervor, dürfe dem Charakter der wirtschaftlichen Selbst⸗ verwaltung entsprechend nicht behördlich⸗instanziell, sondern unter dem Gesichtspunkt einer sinngemäßen und notwendigen S. sammenarbeit praktischer Wirtschaftler unter⸗ und miteinander gesehen werden. Eine Organisation, die die Wirtschaftler der Praxis zusammenschließe, koͤnne immer nur schöpfen aus dem lebendigen Quell des wirtschaftlichen Geschehens der Betriebe, müsse also ihrer Natur nach unbürokratisch sein. In diesen Sinne richtete Präsident Pietzsch auch an die neuen Präsidenten der Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern die Auf⸗ forderung, mit allen Stellen der Organisationsgliederungen und der Wirkschaft sowie mit der Partei und den Dienststellen des Reiches engstens zusammenzuarbeiten.
Zum Schluß hob Präsident Pietzsch die enge Zusammenarbeit hervor, die seitens der Reichswirtschaftskammer mit der Reichs⸗ leitung der Deutschen Arbeitsfront bestehe, und wie sie ins⸗ besondere seit Beginn des Krieges intensiv und zur Förderung der beiderseitigen Aufgabenbereiche im Interesse der Gesamtheit entwickelt worden sei. Es entspreche dem Wunsch zwischen Reichs⸗ leitung der Deutschen Arbeitsfront und Reichswirtschaftskammer, diese Gemeinschaftsarbeit auch in den Gauen durch entsprechende sachliche und persönliche Zusammenarbeit zwischen den Gau⸗ waltungen und der Deutschen Arbeitsfront und den Gauwirt⸗ schaftskammern zu untermauern.
Sodann nahm Reichswirtschaftsminister Funk das Wort, der zunächst allen denen dankte, die dazu beigetragen haben, die Gau⸗ wirtschaftskammern zu errichten. Das mit den Gauwirtschafts⸗ kammern fertiggeltelli⸗ Haus der Wirtschaft werde sich für die Zukunft als ein festgefügter Bau erweisen, in der die deutsche Wirtschaft die Aufgaben erfüllen könne, die ihr der Krieg in immer höherem Maße stellen müsse. Die Gauwirtschaftskammern, o sagte der Minister, haben der Organisation der gewerblichen Wirtschaft eine neue Form und einen neuen Inhalt gegeben. Die Form wurde einfacher und klarer und der Inhalt polikisch vertieft. Für die politische Führung ist es von besonderer Be⸗ deutung, in den Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern nunmehr ein Instrument zur einheitlichen Wirtschaftsführung in den Gauen zu besitzen. Zugleich bildeten die Gauwirtschafts⸗ kammern ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung einer einheit⸗
lichen Reichswirtschaftspolitik, da sie ihre politischen Richtlinien
vom Gauleiter und ihre sachlichen Direktiven jedoch vom Reichs⸗ wirtschaftsminister erhalten. Der Reichswirtschaftsminister unter⸗ strich in diesem Zusammenhang, daß er sich zwar stets gegen einen öden Zentralismus gewandt habe und daß alles, was regional geschaffen werden könne, auch regional geregelt werden müsse. Fragen, die aber nur die zentrale Wirtschaftsführung regeln könne, müßten dieser überlassen bleiben. Eine einheitliche zentrale Reichswirtschaftspolitik sei im übrigen für einen auto⸗ ritären Staat eine Selbstverständlichkeit und im Zeichen des totalen Krieges eine unabdingbare Notwendigkeit.ü Der Reichswirtschaftsminister streifte sodann die Still⸗ ihre absolute Notwen⸗