1943 / 122 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 May 1943 18:00:01 GMT) scan diff

8

Reichs⸗ und Etaatbauzelger Nr. 122 vom 28. Mat 1943. C. 4

104. Reiß, Eugen Israel, geb. am 9. 9. 1902 in Jung⸗

). Rosner, Rudolf Israel,

111. 112. 113. 114. 115. 116. 117.

118.

9. 120. 121. 122. 123.

124. 125.

126.

f

128. 129.

130.

Roubicek, geb.

bunzlau, heimatzuständig nach Jungbunzlau, wohnb. lew. Prag XII, Kleogarten 639, eite Alois Israel, geb. am 12. 2. 1879 in Sedltschan, Bez. Tabor, heimatzuständig nach Sedlt⸗ schan, Bez. Tabor, wohnh. gew. Prag II, Gersten⸗

gasse 10, 1 gesh a, geb. Thiel, Hanna Sara, geb. am 11. 8. 1911.

in Frankfurt/ Main, heimatzuständig nach Klattau

wohnh. gew. Prag XII, Kleogarten 639,

Rode, Heinz Israel, geb. am 2. 3. 1896 in Turn,

heimatzuständig nach Teplitz⸗Schönau, wohnh. gew.

Prag II, Torgasse 5,

. Dr. med. Rosenbaum, Michel Israel, geb. am

16. 4. 1890 in Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag VII, v 1,

geb. am Bez. Kolin, neann

17. 8. 1902 in Ledetsch, nach Prag,

wohnh. gew. Prag XII, Jagellonengasse 10,

Fischl, Blanka Sara, geb. am 9. 6.1913 in Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. ew. Prag VII, Fawnigasse 424, b Feakeeet Karl Israel, geb. am 26. 2. 1911 in Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag VII, Antonigasse 424, Sabath, Ernst Israel, geb. am 10. 11. 1905 in Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag I,

Vezenska 4,

Sabat h, Hugo Israel, geb. am 9. 4. 1910 in Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag I, Ve⸗ enska 4, G Dr. jur. Saxl, Viktor Israel, geb. am 10. 6. 1911 in Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag XII, Pschemislidengasse 5,

Seger, geb. Taussig, Grete Sara, geb. am 11. 4. 1909 in Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag XII, Münchner Straße 1, 1 Seger, Richard Israel, geb. am 6. 12. 1886 in Laske, Bez. Kolin, heimatzuständig nach Libochov, Bez. Jungbunzlau, wohnh. gew. Prag I, Bilekgasse 8,

Seiner, geb. Feucht, Romana Sara, geb. am 23. 2.

1897 in Litschkau/ Ostmark, heimatzuständig nach Litschkau, wohnh. gew. Chotieborsch b. Familie Bondy, Sinek, geb. Stern, Helene Sara, geb. am 10. 1. 1891 in Böhm.⸗Budweis, heimatzuständig nach Jung⸗ Woschitz, wohnh. gew. Prag II, Halekgasse 11, Sinek, Otto Israel, geb. am 27.10. 1885 in Jung⸗ Woschitz, heimatzuständig nach Jung⸗Woschitz, wohnh. gew. Prag II, Halekgasse 11, 1 Skall, Friedrich Israel, geb. am 4. 6. 1892 in Auscha b. Leitmeritz, heimatzuständig nach Auscha, wohnh. gew. Prag XVI, Beatenhof Nr. 2291,

Sladkus, Jaromir Israel, geb. am 18. 9. 1882 in Rakovani, Bez. Prag, heimatzuständig nach Rakovani, wohnh. gew. Prag XII, Blanicka 17, Spiegelstein, Siegmund Ifrael, geb. am 18. 1. 1901 in Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag VII, Sommerbergstraße 1493,

Spitz, Richard Israel, geb. am 4. 1. 1920 in Pilfen, heimatzuständig nach Pissen. wohnh. gew. Prag VII, Veverkagasse 12, 1

Springer, Paul Israel, geb. am 17. 9. 1909 in Marienbad, heimatzuständig nach Marienbad, wohnh. gew. Prag XII, Manesgasse 46,

Scharf, geb. Hirsch, Edith Sara, geb. am 11. 12. 1904 in Friedeck, Bez. Mährisch⸗Ostrau, heimatzuständig nach Friedeck, wohnh. gew. Prag I, Berliner Str. 15, Schenk, Robert Israel, geb. am 28. 9. 1881 in Prag, heimatzuständig Prag, wohnh. gew. Prag XIV, Pschemisl⸗Ufer 19, . Dr. jur. Schick, Leo Israel, geb. am 8. 6. 1905 in Ritschan bei Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag VII, Janovskygasse 21,

Schickl, geb. Stein, Ida Sara, geb. am 16. 1.1890 in Podersam, heimatzuständig nach Podersam, Bez. Karlsbad, wohnh. gew. Prag VII, Sommerbergstr. 82, Schimmerling, Hans Israel, geb. am 30. 3. 1921 in Brünn, heimatzuständig nach Brünn, wohnh. gew. Prag II, Deutschherrenstraße 34,

Schließer, Robert Israel, geb. am 20. 8. 1897 in Pilsen, heimatzuständig nach Pilsen, wohnh. gew. Pilsen, Havlickgasse 12, Schmied⸗Cardinaux, Anna Sara, geb. am 31. 3. 1904 in Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag VII, Sommerbergstraße 27,

Schmolka, Egon Israel, geb. am 8. 1. 1905 in

Schneider, geb. Rot Schnei

Schneider, Otto Is

2. Schur, Edith Sara, ge

143. Schwarz, geb. 88 „heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew.

Dr. Sch

Prag, heimatzu rändig nach Prag, Prag XVI, Valdenskych 12, Schnabl, geb. Fuchs, Gerda Sara, geb. am 22. 2. 1909 in Mährisch⸗Ostrau, heimatzuständig nach Gö⸗ ding, wohnh. gew. Prag XII, Bismarckstraße 6,

9 Gerta Sara, geb. am 31. 10. 1912 in Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag II, Karlsplatz 15, S ider, Hans Ifrael, geb. am 11. 5. 1888 in Prag⸗Land, heimatzuständig nach Jessenitz, wohnh. gew. Prag I, Konviktsgasse 5, rael, geb. am 30. 10. 1889 in Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag VII, Langemarkstraße 1218 a, Schneider, geb. Capp verw. Beck, Ruzena Sara, geb. am 20. 5. 1893 in Plösti, heimatzuständig nach

wohnh. gew.

Prag, wohnh. gew. Prag VII, Langemarkstraße 1218 a, Schrecker, Robert

1 Israel, geb. am 27. 4. 1902 in Fischern b. Karlsbad, heimatzustandig nach Prag, wohnh. gew. Prag V, Nürnberger Straße 30, Schrötter, geb. Brauchler, 28. 12. 1897 in Bystritz, heimat uständig nach Olmütz, wohnh. gew. Prag VII, Kleine: Binzergasse 4, ulz, Franz Israel, geb. am 23. 10. 1914 in Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag VII, Belskystraße 3 b. Eltern, Ing. Schu 23, Rudolf Israel, geb, am 10. 3. 1914 in Neuhaus, Bez. haus, wohnh. gew. Pre benah⸗ Neue Technikgasse 7, am 7. 12,. 1914 in Hermann⸗ städtel, Bez. Pardubitz, heimatzuständig nach Nachod, wohnh. gew. Prag XIX, Jirasekstraße 77. Heller, Alice Sara, geb. am 9. 6. 1897 in Pra Wien, VI., Gumpendorfer Straße 15,

144. Schwenger, Israel, geb. am 17.10.1893. in Iglau, deacseene 888 Iglau, wohnh. gew. Prag XVI,-Bahnhofstraße 37, G n.venhene Israel, geb. am 21. 12. 1893 in Prag, heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag I, Obstgasse 7, 1

Thieben, geb. Löwit, Elsa Sara, geb. am 5. 4. 1873 in Budapest, wohnh. gew. Prag VIII, Kandlergasse 106,

Weiner, Arthur Israel, geb. am 23. 5. 1893 in Ober⸗Cerekve, Bez. Pilgrams, heimatzuständig nach Ober⸗Cerekve, wohnh. gew. Prag XII, Schlesische Straße 67,

Weiner, geb. Heller, Friedericke (Frieda) Sara, geb. am 2. 12. 1906 in Libesice, heimatzuständig nach Libe⸗ sice, wohnh. gew. Prag XII, Schlesische Straße 67,

149. Weißenstein, Otto Israel, geb. am 3. 9. 1899

iijnn Stokerawa, hesetctsne nach Neu Benatek, Bez.

IZJungbunzlau, wohnh. gew. Prag II, Venedigergasse 3,

Wertheimer, Erwin Israel, geb. am 28. 6. 1896

in Znaim / Niederdonau, heimatzuständig nach Znaim, wohnh. gew. Prag II, Petergasse 24,

Wiener, Franz Israel, geb. am 26. 1. 1917 in Prag,

heimatzuständig nach Prag, wohnh. gew. Prag II,

Hotel Ambaßdor,

Winkelsberg, Julius Israel, geb. am 10. 1. 1886

in Mähr.⸗Ostrau, heimatzuständig nach Mähr.⸗Ostrau,

wohnh. gew. Mährisch⸗Ostran⸗ ahnhofstraße 29,

Zucker, geb. Sicher, Aloisia Sara, geb. am 23. 8.

1877 in Klattau, heimatzuständig nach Strakonitz,

wohnh. gew. Pilsen, Prager Gasse 2. “““

Prag, den 25. Mai 1943. L“

Der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren. Dr. Weinmann, 5⸗Standartenführer. 8b

152.

153.

LEC1I1m

Verordnung

über Aenderung der Verordnung über den Verlauf der

Binnenlinie an der Seegrenze im Landesfinanzbezirk Stettin

vom 20. April 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Jahrgang 1932 Nr. 98)

Ich verordne § 4 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 20. März „1939 (RGBl. I Seite 529) gemäß: Sn 1““ 8 1 ““

Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 der Ver dnun Verlauf der Binnenlinie an der Seegrenze im Lan esfinanz⸗ amtsbezirk Stettin vom 20. April 1932 werden durch die fol⸗ genden Sätze ersetzt:

Von hier folgt die Zollbinnenlinie dem westlichen Ufer des Peenestroms bis Schwemmort und überquert auf der Zeche⸗ riner Brücke (die Brücke in den Zollgrenzbezirk verweisend) den Peenestrom. Sie biegt auf dem Ostufer des Peenestroms nach S um und läuft am Südrande der Insel Usedom entlang (die ganze Insel in den Zollgrenzbezirk verweisend) bis Cam⸗ minke, überquert von hier aus in gerader Linie das Kleine Haff nach Steinort auf dem Festlande und folgt in südlicher Richtung dem westlichen Ufer des Großen Haffs his Groß Ziegenort, von dem sie das Hafenbecken einschließlich des Wellenbrechers und das dazugehörige Hafengelände in den

Elsa Sara, geb. am

Budweis, heimatzuständig nach Neu⸗

Zollgrenzbezirk einschließt. Dann läuft sie weiter am West⸗ ufer des Papenwassers, der Engen Strewe und der Oder entlang, wobei sie die in der Nähe der Kalkbrennerei elegene Schiffsanlegestelle in den Zollgrenzbezirk verweist, is zur Einmündung der Engen Oder in die Oder. Sodann folgt sie dem Westufer der Engen Oder in südlicher Richtung 1g dem Westufer des südlichen ihrer beiden toten Arme und springt auf die von Messenthin nach Odermünde führende Landstraße über. Sie folgt dem Westrand dieser Straße, indem sie hierbei ebenso wie bei allen anderen Straßen, auf denen sie bis zum Hafen von Stepenitz einschließlich Feaaf. die an dem äußeren, dem Zollgrenzbezirk abgewandten Rande der Straße stehenden Häuser, Gehöste pp. vom Zollgrenz⸗ bezirk ausschließt. Sie verläuft dann dem Westrand der Straße Messenthin—Odermünde 9. über Cavelwisch, Stolzenhagen, Kratzwiek bis zur Ueberquerung der Bahn⸗ linie etwa 1 km nördlich des Bahnhofs Gotzlow, wo sie der Eisenbahnlinie auf dem Bahndamm, die Geleise selbst aus dem Zollgrenzbezirk ausschließend, bis Stettin Frauendorf folgt. Hier springt sie am Südhang der Eisenbahnbrücke, diese einschließend, auf die sie rechtwinklig unterlaufende Hermann⸗Göring⸗Straße über, um dieser in südostwärtiger Richtung bis zur Bollinkener Straße zu folgen. Von hier folgt sie der Adolf⸗Hitler⸗Straße, geht die alte Vulkanstraße, die Schmiedestraße, die Oderwerkstraße, die Gießereistraße, den Wiekenberg, am Bollwerk, das Schwedter Ufer, den Schwarzen Damm und die Wiesenstraße entlang, bis diese letztere auf die Eisenbahnlinie der Güterumgehungsbahn trifft, und folgt dieser auf dem Eisenbahndamm, die Geleise aus dem Zollgrenzbezirk ausschließend, bis sie auf das West⸗ ufer der Oder trifft. Von hier aus läuft die Zollbinnenlinie, die Mündung der Kurower Fahrt in die Westoder in gerader Linie überquerend, am Westufer der Westoder bis zum Kilo⸗ meterstein 733,2 entlang, springt von hier in gerader Linie auf das Nordufer der sogenannten Querfahrt, folgt diesem,

[Stettin führenden

die Mündung der Wobnitz überquerend, bis zur Einmündung der Querfahrt in die Große Reglitz und überquert diese in

gerader Linie, bis sie auf den am Ostufer der Großen Reglitz V entlang führenden Deichdamm trifft. Dem Deichdamm zu⸗ nächst in nordostwärtiger, dann in südostwärtiger Richtung

folgend, erreicht sie auf dem in Verlängerung des Deich⸗

dammes verlaufenden Fußweg die Eisenbahnlinie Küstrin Stettin. Der Eisenbahnlinie, deren Geleise aus dem Zoll⸗

grenzbezirk verweisend, folgend, läuft die Zollbinnenlinie bis zur Abzweigung des zur Güterumgehungsbahn führenden Eisenbahngeleises etwa 300 m südöstlich der Einmündung des Goedhartkanals in die Große Reglitz und folgt dem Eisen⸗ bahngeleise bis zum Schnittpunkt der Güterumgehungsbahn mit der Landstraße I B Podejuch —Finkenwalde, dieser bis zur Abzweigung des Herrendammes 8r end. Von hier aus folgt sie dem Herrendamm bis zum Nordwestrand des östlich von ihm gelegenen Sportplatzes. Sodann folgt sie in nord⸗ östlicher Richtung dem von einem Wassergraben begrenzten, am Gasthaus zur Badeanstalt beginnenden Feldweg, bis dieser auf die Eisenbahnlinie Finkenwalde —Stettin stößt. Dann läuft die Zollbinnenlinie auf dem am Südhang des Eisenbahndammes führenden Feldweg entlang, bis dieser in die Bahnhofstraße einmündet. Sie folgt weiter dem Nordost⸗

rand der E“ dabei die Eisenbahnlinie Finken⸗

walde —Stettin überquerend, und läuft sodann der nach

entlang bis zu ihrer Ein⸗ mündung in die Altdammer Straße östlich der eees Reg⸗ litzbrücke. Von dort aus verläuft sie in nördlicher Richtung bis zum Bäckergraben und dann auf dessen Südufer bis zur Einmündung in den Dammschen See. Sie folgt alsdann dem Westufer des Dammschen Sees in nördlicher Richtung und überspringt an der Nordostspitze des Kamelwerders den Kamelstrom rechtwinklig bis zu seinem Nordufer bei Ihna⸗ münde. Von hier folgt sie in westlicher Richtung dem Nord⸗ ufer des Kamelstromes und läuft weiter, die Schiffsanlege⸗ stellen in den Zollgrenzbezirk verweisend, am Östufer des Damanschen Stromes, der Oder, der Weiten Strewe und des Papenwassers über Groß Stepenitz, von dem sie das Hafen⸗ becken und das dazugehörige Hafengelände in den Zollgrenz⸗ bezirk einschließt, am Ostufer des Großen Haffs entlang, hierbei ebenfalls die Schiffegnlegeftellen in den Zollgrenz⸗ bezirk verweisend, bis nach Schminzer Ort, von wo * in gerader Linie über das Große Haff bis zum Ufer bei Karzig führt. Sie läuft von dort in östlicher Richtung am Südrande der 8 Wollin entlang (die ganze Insel in den Zollgrenz⸗ bezirk verweisend) bis Wollin und überquert hier die Dievenow auf der Brücke Wollin Hagen (die Brücke in den Zollgrenzbezirk verweisend). ““ Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1943 in Kraft. Stettin, 12. Mai 1943. 18 DSDer Oberfinanzpräsident Pommern.

J. V.: Fromme.

1ö1“] Anordnung Nr. 12 der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle für seinmechonische und optische Erzeugnisse ung des Handels bei Lagerhaltung feinmechani cher und optischer Erzeugnisse) Vom 3. April 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung fein⸗ mechanischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 203 vom 31. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet:

§ 1

(1) Handelsunternehmen dürfen feinmechanische und optische Erzeugnisse vom Hersteller oder Großhändler nur beziehen, wenn sie gleichzeitig mit der Bestellung schriftlich versichern, daß sie Erzeugnisse der bestellten Art nicht auf Lager haben.

(2) Abweichend von der Vorschrift des Absatzes 1 dürfen die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse bezogen werden, wenn bei der Bestellung schriftlich versichert wird, daß die auf Lager vorhandenen Mengen des bestellten Erzeugnisses zur Deckung des kriegsnotwendigen Bedarfs nicht ausreichen und zusammen mit der bestellten Menge z. Zt. der Bestellung den Beda f von drei Monaten nicht übersteigen: 1198 86

. Brillengläser E1114““ „Brillenfassungen Brillenfutterale Schutzbrillen . Handtachometer Reißzeuge E11“ .Rechenschieber und Präzisionsmaßstäbe Aerztliche und zahnärztliche Instrumente diagnostische Instrumente 8 Spritzen Kanülen ¹. Wundnadeln 12. Gebißfournituren

14. Fußstützen.

(3) Feinmechanische und optische Erzeugnisse im Sinne dieser Anordnung sind die in der 25. Bekanntmachung über die Aenderung der Zuständigkeit von Reichsstellen vom 16. No⸗ vember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 271 vom 18. November 1942) aufgeführten Erzeugnisse.

§ 2 Hersteller und Großhändler dürfen feinmechanische und optische Erzeugnisse an Handelsunternehmen nur liefern,

AINxE z . 2* 8 . b 9dnK .8.

6“

9022.& C0 0

einschl.

wenn der Bestellung die schriftliche Versicherung nach § 1 Abs. 1 1I 1 F 1 EEZ1“

Die Versicherungen, die nach § 1 Abs. 1 und 2 abzugeben

oder 2 beigefügt ist.

sind, erstrecken sich nicht auf einzelne Musterstücke feinmecha⸗

nischer und optischer Erzeugnisse, die bei den Handelsunter⸗ nehmen zu Vorführzwecken dienen und bei Inkrafttreten dieser Anordnung vorhanden sind.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung, insbesondere die Abgabe falscher Versicherungen, werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

(1) Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den

Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit

Zustimmung des zuständigen Chefs der 1vve. sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, L. Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 3. April 1943. Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische S2h6 In Erzeugnisse.

Paul Henrichs.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

——

icx

Berantwortlich für den Amtlichen und Ni tamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam;

verankwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin NW 21 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckeres GmbH Berlin.

Vier Beilagen

eeinschließlich einer Zentralhandelsregisterbeilage). ei der gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage fort.

.

Gummilose und gummielastische medizinische Bandagen

Suxemburg und im

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Anordnung Nr. 10 (A 3) 88 der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als R für feinmechanische und optische Erzeugnisse (Schaffung von 8 Rieeservelägern für Brillengläser) Vom 29. März 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (R7GBl. I1 S. 686) in Ver⸗ indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung fein⸗ mechanischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 203 vom 31. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet:

§ 1

(1) Großhandelsunternehmen, die laufend Brillengläser be⸗ iehen, haben von den im Laufe eines Monats eingehenden

engen 3 % auf ein Reservelager zu nehmen.

(2) Ueber die nach 1a- des Abs. 1 zu schaffenden Reserveläger sind besondere Lagerbücher zu E““

Die Verfügung über die Reserveläger hat die Fachgruppe Edelmetallwaren, Foto, Optik und Feinmechanik der Wirt⸗ schaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel, Berlin.

§ 3 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 88 8 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft.

§ 4 Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 29. März 1943. 8 Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse. Paul Henrichs.

b Anordnung X/43 tes Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse über die Erweiterung der Befugnisse bestehender

Bewirtschaftungsstellen

Vom 28. Mai 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers angeordnet:

§ 1

Die Bewirtschaftungsstellen technische Erzeugnisse:

Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie, Virtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte Industrie⸗

des Reichsbeauftragten für

zweige,

Wirrtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige werden ermächtigt, die Rechte aus den §§ 1 und 2 der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. I S. 686) auszuüben, soweit diese ihnen nicht schon durch die Zweite Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) übertragen wor⸗ den sind. § 2

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark

und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 28. Mai 1943 Der komm. Reichsbeauftragte für technische Erzeugnisse. Gerhard Wolff.

särte, 1. Ergänzungsanordnung zur Anordnung Nr. 33 (FA 26IID tschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für rotechnische Erzeugnisse über Auftragsprüfung bei Elektro⸗ 8 schweißmaschinen und⸗Geräten Vom 27. Mai 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektrotechnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Vorsitzers des Statistischen Zentralausschusses an⸗ geordnet: 1“ Genehmigungspflicht

§ 1

Groß⸗ und Einzelhündler sowie Handwerksbetriebe dürfen Elektroschweißmaschinen und ⸗Geräte aus ihren Lager⸗ beständen nur noch dann ausliefern, wenn hierzu die Geneh⸗ migung der Auftragprüfstelle Elektroschweißmaschinen des Selbständigen Sonderringes „Schweiß⸗ und Schneidtechnik beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition, Berlin W 35, Corneliusstraße 3, erteilt ist. 11“

sstelle

Eeune veilage

anzeiger und Preußischen

Berlin, Freitag, den 28. Mai

§ 2

Der Händler Handwerksbetrieb) hat die Bestellung mit den zum Nachweis eer Dringlichkeit beigefügten 82 in Urschrift der Auftragprüßstelle Elektroschweißmaschinen über die zuständige Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zur Genehmigung vorzulegen. X““ Bestandsmeldung

Großhändler und Einzelhändler sowie Handwerksbetriebe haben die am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung auf ihrem Lager befindlichen Bestände an Elektroschweißmaschinen und Geräten nach dem in der Anlage abgedruckten Muster bis zum 1. Juli 1943 der zuständigen Gliederung der Organi⸗ sation der gewerblichen Wirtschaft zu melden. Die vor⸗ handenen Maschinen sind nach Hersteller, Bezeichnung,

Leistung und Anschlußspannun d Anlage). chlußspannung geordnet anzugeben (vgl § 4

Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nicht für Aus⸗ lieferung von Zubehör und Ersatzteilen für Elektroschweiß⸗ maschinen und Geräte.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der 8 erordnung über den Warenverkehr bestraft.

§ 6 1 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung in Sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ ebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung dengemä auch im Elsaß, in Lothringen und Luremburg und im Bezirk sowie in 8n und den besetzten Gebieten Kävntens und rains.

Berlin, den 27. Mai 1943.

Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lüschen.

L9„ zur 1. Ergänzungsanordnung zur Anordnung Nr. 33 (FA 26/I1I1) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechni che Erfeugnifh ber Auftragsprüfung bei die- —etblratttüühe nen und ⸗Ge⸗ räten. Meldung über den Bestand an Elektroschweißmaschinen und ⸗Geräten gemäß § 3 der 1. Ergänzungsanordnung zur Anordnung Nr. 33 (FA 26/II1) vom 27. Mai 1933. Genehmigt 8 gemäß Verordnung vom 13. Februar 1939 Statistischer Zentralausschuß Verfügung vom 6. Mai 1943. Her⸗ Be⸗ Leistung: Anschluß⸗ Stückzahl: steller: zeichnung: spannung: Fa. Möller 4711 380 V/ 10

Gegenstand: Lichtbogen⸗ 50 A schweißmaschinen

Die Richtigkeit dieser Meldung wird unter Bezugnahme auf die §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. 1 S. 686) bestätigt.

(Ort und Datum) (Firmenstempel und Unterschrift)

Diese Meldung ist von Groß⸗ und Einzelhändlern sowie Hand⸗ werksbetrieben bis 1. Juli 1943 an die zuständige Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft einzusenden.

Zweite Bekanntmachung G zur Anordnung Nr. 1 der Gemeinschaft Schuhe Gezug von Schuhwerk durch Letztverbraucher) 8

Vom 27. Mai 1943

Auf Grund des § 6 der Verordnung über die Verbrauchs⸗ regelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. Januar 1943 (RGBl. I S. 26) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers angeordnet:

In § 5 der Anordnung Nr. 1 der Gemeinschaft Schuhe (Bezug von Schuhwerk durch Letztverbraucher) zur Durch⸗ führung der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 28. Januar 1943 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 28 vom 4. Februar 1943) werden die Worte: „Für Berufsschuhe für Männer und Frauen 2 Punkte“ gestrichen. Demgemäß dürfen ab 1. Juni 1943 Berufsschuhe für Männer und Frauen ohne Abtrennung von Punkten abgegeben und bezogen werden.

Berlin, den 27. Mai 1943.

Gemeinschaft Schuhe. Der Vorsitzer: Röder.

Anweisung Nr. 1/43 der Fachgruppe Ledertreibriemen⸗ und technische Lederartikel Industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Lederwirtschaft Vom 26. Mai 1943

Auf Grund der Anordnung IX/43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 26. März 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 71 vom 26. März 1943) über die Einsetzung weiterer Bewirtschaftungsstellen wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für Lederwirtschaft fol⸗ gende Anweisung erlassen:

Herstellungs⸗ bzw. Verwendungsbeschränkung für Ledertreib⸗ riemen und Ledermanschetten

§ 1 Bei der Herstellung von Ledertreibriemen ist die Verbindun⸗g der einzelnen Teile miteinander durch Nähen verboten, 88 wird das Nähen von Ledertreibriemen folgender Art gestattet: Chromriemen, 8 Ledertreibriemen an Sägegattern, die im Ausrücker⸗ betrieb laufen, 3. Ledertreibriemen in Ziegeleien und Zementfabriken, Ledertreibriemen für stoßweise Triebe sowie Halbkreuz⸗, Konus⸗, Zentrifugen⸗ und Friktionsriemen,

5. Ledertreibriemen, die in Temperaturen über 500 Celsius und Riemen, die unmittelbar im Wasser laufen.

Soweit das Nähen von Ledertreibriemen noch zugelassen ist, dürfen nur Nähriemen aus Schweinsleder oder Kunststoffen verwendet werden. Die Schlußverbindung von Ledertreib⸗ riemen durch Binderiemen bleibt gestattet. Nähriemen dürfen nur bis zu einer Breite von höchstens 10 mm, Binderiemen nur in einer Breite von 10 bis höchstens 18 mm hergestellt werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anweisung noch vorhandene Bestände an Nähriemen aus anderem Leder als Schweinsleder dürfen weiterhin gegen Verbraucher⸗ erklärung nach den Bestellvorschriften gemäß Anordnung V/43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 5. Januar 194 abgegeben werden. .“ .1

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Die Herstellung von Ledertreibriemen ist nu ach de der Reichsstelle für Lederwirtschaft allgemein für verbindlich erklärten Breiten innerhalb folgender Breiteneinteilung

zulässig:

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Zulässige Abweichungen geschnittene andere

Riemen Riemen mm mm

Nennmaß (tatsächliche Riemenbreite)

mm

18 1 8

10 hin an s

180 200 220 250

280 320

über 320 keine Nennmaße

Das Nähen von Lederkeilriemen mittels Metall⸗ oder Eisen⸗ draht ist verboten.

Für die Ausrüstung neuer handbetriebener Haus⸗ und Seesagn sowie neuer Wassermotoren, deren Kolbendurch⸗ messer unter 120 mm liegt, ist die Verwendung von Leder⸗ manschetten nicht mehr zulässig. Bei der Reparatur von Haus⸗ und Hofpumpen und Wassermotoren dürfen Ersatzmanschetten aus Leder nur dann eingebaut werden, wenn Spezialmaße erforderlich sind, für die Kunststoffmanschetten nicht bestehen, oder außergewöhnliche betriebliche Verhältnisse vorliegen, die die Verwendung einer Kunststoffmanschette ausschließen. Der Besteller hat dem Lieferanten über das Vorliegen dieser Vor⸗ vissetungen entsprechende schriftliche Nachweise zu führen. Diese müssen die genauen Maßangaben der Manschette oder ausführliche Angaben über das Vorliegen außergewöhnlicher betrieblicher Verhältnisse enthalten.

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In begründeten Einzelfällen kann die Fachgruppe Leder⸗ treibriemen⸗ und technische Lederartikel⸗Industrie als Bewirt⸗ schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Lederwirtschaft auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen. Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen.

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der

Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I Seite 686) bestraft.

§ 7

Diese Anweisung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemãß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. b““

Berlin, den 26. Mai 1943. 8 Fachgruppe Ledertreibriemen⸗ und technische Lederartikel⸗ Industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten

95 ““ für Lederwirtschaft. 1

arl Baumgart.

8

11“

8

Bekanntmachung 8 2 2* 8

Die am 26. Mai 1943 ausgegebene Nummer 54 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über’ die Verleihung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine ein⸗ getragenen Personen. Vom 19. Mai 1943.

Verordnung über die Anstellung der Militäranwärter und der Anwärter des Reichsarbeitsdienstes im Beamtenverhältnis (Militäranwärteranstellungsverordnung MAV. —-). Vom 20. Mai 1943.

Umfang: 1 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,30 F. Nℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 H.R für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckckonto: Berlin 962 00. 114““

Berlin NW 40, den 27. Mai 1943.

MReiichsverlagsamt. J. V.: Ster n. 3